Wohngeld Zuschuss zu Mietkosten, bzw. Lastenzuschuss bei Wohneigentum für jeweils 12 Monate. Abhängig vom Familieneinkommen, Zahl der Familienmitglieder und Miethöhe. Antragstellung: Amt für Soziales / Wohngeldbehörde der Wohnsitzgemeinde. Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ Die Bayerische Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ kann finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt eines Kindes gewähren, wenn staatl. Hilfen nicht ausreichen. Eine mögliche Unterstützung ist abhängig vom Einkommen und der Gesamtsituation der Schwangeren. Der erste Antrag muss während der Schwangerschaft gestellt werden, Leistungen sind insgesamt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes möglich. Antragstellung: Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen, Gesundheitsamt Weiden, Maistraße 7-9,Tel.: 09602/79-6150,-6170,-6190. www.schwangerenberatung.neustadt.de Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Familien oder Alleinerziehende mit niedrigem Einkommen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Arbeitslosengeld II. Ist eine Erwerbstätigkeit nicht möglich, Zahlung von Sozialgeld. Mehrbedarfszuschlag für Schwangere und Alleinerziehende. Übernahme angemessener Unterkunfts- u. Heizkosten, einmalige Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt. Kinder/Eltern haben einen Anspruch auf das Bildungspaket, wenn Sie ALG II, Sozialgeld oder -hilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Damit wird ein weitreichendes Spektrum z.B. zur Teilnahme an Tagesausflügen und dem Mittagessen in Schule und Kita, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen angeboten. Antragstellung: Jobcenter Weiden/Neustadt, Weigelstraße 24, Tel. 0961/409-1500 - www.bildungspaket.bmas.de; Kinderbetreuung Adressen von Tagesmüttern, Pflegestellen, Kinderkrippen oder ElternKind-Gruppen erhalten Sie über die örtlichen Jugendämter oder Schwangerenberatungsstellen. Je nach Einkommen ist die Kostenübernahme teilweise oder ganz durch das Jugendamt möglich. Antragstellung: www.jugendamt.neustadt.de; www.jugendamt.weiden.de Stand Januar 2016 Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen Landratsamtsamt Neustadt a. d. Waldnaab Wissenswertes über rechtliche und finanzielle Ansprüche vor und nach der Geburt eines Kindes Mutterschutzgesetz - gilt während der Zeit der Schwangerschaft und nach der Entbindung: Kündigungsschutz bis 4 Monate nach der Geburt - besonderer Schutz am Arbeitsplatz z.B. Schutz bei Gesundheitsrisiken, Verbot von Mehrarbeit und evtl. Nacht- und Sonntagsarbeit - nach ärztlichem Attest individuelles Beschäftigungsverbot ohne Einkommensverlust (Mutterschutzlohn). Beschäftigungsverbot innerhalb der Mutterschutzfrist: 6 WO vor und 8 WO nach der Entbindung / 12 WO nach der Entbindung bei Früh- oder Mehrlingsgeburten. Auskunft: Gewerbeaufsichtsamt Regensburg Tel. 0941/5680-0 Mutterschaftsgeld - Zahlung jeweils für die Zeit der Mutterschutzfrist. Bei Beschäftigung und gesetzlicher Krankenversicherung Zahlung in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens der letzten 3 Monate (13 € pro Kalendertag zahlt die Krankenkasse, den Rest der Arbeitgeber). Bei Leistungen durch die Agentur für Arbeit Mutterschaftsgeld in Höhe der Arbeitslosenunterstützung. Bei privater Krankenversicherung oder Familienversicherung und geringfügiger Beschäftigung können beim Bundesversicherungsamt einmalig 210 € beantragt werden. Solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, bleiben Sie Mitglied der bisherigen Krankenkasse. www.mutterschaftsgeld.de Antragstellung: Mit ärztlicher Bescheinigung bei der Krankenkasse 7 WO vor Geburtstermin. Kindergeld 1. und 2. Kind: 190 €, 3. Kind: 196 €, ab dem 4. Kind: 221 € im Monat ohne Einkommensgrenze. Zahlung bis zum 18. Lebensjahr - bei Arbeitssuche bis zum 21. / bei Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Antragstellung: Familienkasse Bayern-Nord, 90316 Nürnberg, ServiceRufnummer: 0800/4555530 oder online bei „Formulardienst“ unter www.arbeitsagentur.de. Bei Beschäftigung im Öffentlichen Dienst über den Arbeitgeber. Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern, die zwar den eigenen Lebensunterhalt abdecken können, aber nicht den ihrer Kinder. Einkommensabhängig - bis zu 140 € monatlich (ab 07/16 - 160 €) Antragstellung: Familienkasse Bayern-Nord, 90316 Nürnberg Auskunft: Service-Rufnummer 0800/ 4555530; www.kinderzuschlag.de Bundeselterngeld / Basiselterngeld Elterngeld wird grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Lebensmonaten gewährt. Gibt auch der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit für mindestens 2 Monate auf, bzw. ist nicht mehr als 30 Stunden berufstätig, können insgesamt 14 Monate Elterngeld bezogen werden (Partnermonate). Alleinerziehende erhalten 14 Monate Elterngeld bei vorheriger Berufstätigkeit o. Arbeitszeitreduzierung. Gewährung ist einkommensabhängig: 65% - 67% des Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils von max. 2700 € (12 Monate vor Geburt) - max. 1800 €, mind. 300 € monatlich. Geschwisterbonus: Erhöhung des Elterngeldes um 10 %, mind. 75 € monatlich solange 1 Geschwister unter 3 bzw. 2 Geschwister unter 6 Jahre alt sind. Für Mehrlingsgeburten Elterngeldanspruch pro Geburt u. Mehrlingszuschlag von 300,00 € im Monat. Beziehern von ALG II, Sozialhilfe u. Kinderzuschlag wird Elterngeld als Einkommen angerechnet. Personen, die vor der Geburt über ein Erwerbseinkommen verfügten, erhalten einen Freibetrag (max. 300 €). Mit dem Elterngeldrechner können Sie den Elterngeldbezug planen u. die voraussichtliche Höhe ermitteln: www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner; ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus Neben dem Basiselterngeld können Eltern das ElterngeldPlus in Anspruch nehmen. Dadurch können Eltern doppelt so lange Elterngeld erhalten u. ggf. zusätzlich während des Elterngeldbezugs bis zu 30 Wostd.Teilzeit arbeiten. Aus einem Elterngeldmonat werden dabei zwei ElterngeldPlus–Monate. Das ElterngeldPlus beträgt maximal die Hälfte des Elterngeldes, das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde - dafür wird es aber doppelt so lange ausbezahlt. Elternpaare, die für 4 Monate pro Woche 25 bis 30 Std. parallel arbeiten, können zusätzlich pro Elternteil einen Partnerschaftsbonus von 4 zusätzlichen ElterngeldPlus Monaten erhalten. Bayerisches Landeserziehungsgeld Die Gewährung ist einkommensabhängig. Auszahlung nach Bezug des Bundeselterngeldes möglich. Für das 1. Kind max. 150 € für 6 Monate – für das 2. Kind max. 200 € für 12 Monate - für das 3. und weitere Kinder max. 300 € für 12 Monate. Der Bezug wird an die Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen U 6 und U 7 geknüpft. Eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden ist möglich. Das Landeserziehungsgeld bleibt bei einkommensabhängigen Sozialleistungen anrechnungsfrei. Antragstellung Elterngeld, ElterngeldPlus- und Landeserziehungsgeld: Ab Geburt bzw. bei Landeserziehungsgeld ab Ende des Elterngeldbezuges (jeweils bis 3 Monate rückwirkend) beim Zentrum Bayern, Familie und Soziales, Regensburg, Tel. 0941/7809-00. Möglichkeit zur Abgabe des Antrages auch jeden 1. Mittwoch im Monat von 13.00 – 15.30 Uhr beim Sprechtag im Gesundheitsamt Weiden, Maistraße 7 - 9, Tel. 09602/79-6190. Anträge für Elterngeld und Landeserziehungsgeld gibt es beim Standesamt oder online unter: www.zbfs.bayern.de/familie/elterngeld; u. www.zbfs.bayern/familie/landeserziehungsgeld/antraege; Elternzeit Die Elternzeit ist vom 1. bis zum 3. Lebensjahr als Freistellung von der Beschäftigung möglich. Sie kann von einem Elternteil alleine, aber auch von beiden Elternteilen gleichzeitig oder abwechselnd in Anspruch genommen werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann das 3. Jahr Elternzeit auch zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes liegen. Für Geburten ab dem 1. Juli ermöglicht die flexible Elternzeit, dass, statt bisher 12 Monate, auch 24 Monate zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag genommen werden können. Weitgehender Kündigungsschutz ab Antragstellung. Anspruch auf Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden (beim gleichen Arbeitgeber). Nach Beendigung der Elternzeit Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (bei einer Arbeitsstelle ab 15 Beschäftigte). Als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin beitragsfrei krankenversichert. Antragstellung: Schriftlich beim Arbeitgeber spätestens 7 WO bzw. 13 WO vor Beginn (gilt auch für Partnermonate) Betreuungsgeld Die Bayr. Staatsregierung hat angekündigt, das Betreuungsgeld rückwirkend ab 01.01.15 als Bayrisches Betreuungsgeld fortzuführen. Anträge können gestellt werden, wenn der Landtag das Bayr. Betreuungsgeldgesetz beschlossen hat (nicht vor Februar/März 2016). Eltern, die in Bayern Elterngeld bezogen haben bzw. beziehen, erhalten unaufgefordert einen Antrag zugesandt. Voraussichtliche Höhe 150,00 € für 22 Monate, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, wenn kein Platz in einer Kindertageseinrichtung oder -tagespflege in Anspruch genommen wird. Das Betreuungsgeld setzt künftig die Durchführung der altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung voraus. Weitere Informationen: www.zbfs.bayern.de/familie/ betreuungsgeld/antrag Stand Januar 2016
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