1 Ausgewählte finanzielle Leistungen und Förderung des Staats für Familien – Ein kurzer Überblick Sie sind ein (zukünftiger) Elternteil oder wollen sich ganz allgemein über finanzielle Leistungen und Förderungen für Familien seitens des Staats informieren? Die Gleichstellungsstelle der Hochschule Emden/Leer hat Ihnen die wichtigsten Infos auf einen Blick zusammengefasst. Die Zusammenfassung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll Ihnen einen schnellen Ein- und Überblick über Förderungen und Leistungen verschaffen. Elterngeld Das Elterngeld erleichtert es Müttern und Vätern, vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung des Kindes zu haben. Das Basiselterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Das Elterngeld berechnet sich nach dem Einkommen der vergangenen 12 Monate. Das Geld muss nicht direkt nach der Geburt beantragt werden, es ist jedoch wichtig zu wissen, dass es rückwirkend nur für die letzten 3 Monate gezahlt wird. Hier können Sie einsehen, welche Elterngeldstelle für Sie bei der Beantragung zuständig ist. Haben Sie Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden? Dann beachten Sie bitte die Hinweise zum neuen ElterngeldPlus ElterngeldPlus Das ElterngeldPlus berücksichtigt jene Eltern, die während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Für die Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren sind, besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren. Statt bisher 14 Monate kann nun bis zu 28 Monate Förderung bezogen werden. Das ElterngeldPlus berechnet sich ebenso wie das Elterngeld nach dem Einkommen der vergangenen 12 Monate. Die Beantragung erfolgt ebenfalls über die Elterngeldstelle. Lassen Sie sich beraten oder informieren Sie sich im Internet, welche Variante für sie optimal ist. Vor allem im Internet finden Sie viele interessante Kombinations- und Rechenbeispiele. Elternzeit Jedes Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung des Kindes bis zu Vollendung von dessen dritten Lebensjahrs. Nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Eine gemeinsame Elternzeit durch beide Elternteile ist ebenso möglich wie einer Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden nachzugehen. Gleichstellungsstelle Hochschule Emden/Leer ▪ Constantiaplatz 4 ▪ 26723 Emden E-Mail: [email protected] ▪ Homepage: gleichstellung.hs-emden-leer.de Stand: 15.07.2015 2 Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von bis zu 12 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des 1. Schuljahres möglich. Die Elternzeit wird beim Arbeitgeber beantragt. Bitte beachten Sie die Anmeldefristen. Kindergeld Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld. Das Geld wird einkommensunabhängig gezahlt und ist nach Anzahl der Kinder gestaffelt. Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr. Der Kindergeldantrag ist bei der Familienkasse zu stellen. Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen das Kindergeld beim Dienstherren bzw. der Vergütungsstelle beantragen. Die Bearbeitungsfrist beträgt ca. 1 – 1 ½ Monate. Deshalb sollten Anträge möglichst rechtzeitig gestellt werden. Ein Anspruch ist jedoch rückwirkend möglich. Betreuungsgeld Mit dem Betreuungsgeld sollen Familien finanziell unterstützen werden, die ihren Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für ihr Kind nicht oder nicht gleich ab dem vollendeten ersten Lebensjahr geltend machen wollen. Das Betreuungsgeld bekommen Eltern, deren Kind(er) ab dem 1. August 2012 geboren wurde(n). Es kann maximal 22 Monate bezogen werden und schließt nahtlos an die Bezugszeit des Elterngelds an. Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe Eltern mit geringem Einkommen können einen Kinderzuschlag für ein in ihrem Haushalt lebendes minderjähriges Kind beantragen, wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht und keine Leistungen nach dem SGB II (ALG II, Sozialgeld) bezogen werden. Die Eltern müssen hierfür über ein Einkommen verfügen, dass ihren eigenen Bedarf (im Sinne der Regelungen zum ALG II decken könnte). Empfänger_innen von Kinderzuschlag und Wohngeld stehen neben diesen Leistungen auch sieben Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu (bspw. Schulausflüge, Klassenfahrten, Lernförderung, Verpflegung). Mutterschaftsleistungen Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden. Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben. Sind Sie nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse, erhalten Sie ebenfalls Mutterschaftsgeld. Zuständig ist dann das Bundesversicherungsamt. Informationen zum Mutterschutz bekommen Sie hier. Unterhaltsvorschuss Erhält ein Kind (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs) einer alleinerziehenden Person keinen oder unregelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil kann ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Dieser wird für max. 72 Monate gezahlt. Gleichstellungsstelle Hochschule Emden/Leer ▪ Constantiaplatz 4 ▪ 26723 Emden E-Mail: [email protected] ▪ Homepage: gleichstellung.hs-emden-leer.de Stand: 15.07.2015 3 Spezielle BAföG Regelungen Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes wird beim BAföG durch einige Sonderreglungen berücksichtigt. Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie beim Studentenwerk Oldenburg. Weitere Informationen bekommen Sie u.a. beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Zentrale Beratungsträger AWO Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. www.awo.org Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V. (DAJEB) www.dajeb.de Deutsches Rotes Kreuz www.drk.de Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. (BKE) www.bke.de Pro Familia - Bundesverband www.profamilia.de Katholische Bundeskonferenz Ehe-, Familien- und Lebensberatung www.katholische-eheberatung.de Evangelische Konferenz für Familien- und Lebensberatung e.V. (EKFuL) www.ekful.de Evangelisches Zentralinstitut für Familienberatung (EZI) www.ezi-berlin.de Sozialdienst Katholischer Frauen (SKF) www.skf-zentrale.de Lokale Beratungsträger entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt Service für Familien. Gleichstellungsstelle Hochschule Emden/Leer ▪ Constantiaplatz 4 ▪ 26723 Emden E-Mail: [email protected] ▪ Homepage: gleichstellung.hs-emden-leer.de Stand: 15.07.2015
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