Das Informationsblatt finden Sie hier.

1
Ausgewählte finanzielle Leistungen und Förderung
des Staats für Familien –
Ein kurzer Überblick
Sie sind ein (zukünftiger) Elternteil oder wollen sich ganz allgemein über finanzielle Leistungen und Förderungen für Familien
seitens des Staats informieren? Die Gleichstellungsstelle der Hochschule Emden/Leer hat Ihnen die wichtigsten Infos auf einen Blick zusammengefasst. Die Zusammenfassung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll Ihnen einen schnellen Ein- und Überblick über Förderungen und Leistungen verschaffen.
Elterngeld
Das Elterngeld erleichtert es Müttern und Vätern, vorübergehend ganz oder auch nur
teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung des
Kindes zu haben. Das Basiselterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate
gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Alleinerziehende, die
das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können
aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Das Elterngeld berechnet sich nach dem Einkommen der vergangenen 12 Monate. Das
Geld muss nicht direkt nach der Geburt beantragt werden, es ist jedoch wichtig zu wissen, dass es rückwirkend nur für die letzten 3 Monate gezahlt wird. Hier können Sie einsehen, welche Elterngeldstelle für Sie bei der Beantragung zuständig ist. Haben Sie Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden? Dann beachten Sie bitte die Hinweise zum
neuen ElterngeldPlus
ElterngeldPlus
Das ElterngeldPlus berücksichtigt jene Eltern, die während des Elterngeldbezugs wieder
in Teilzeit arbeiten wollen. Für die Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren
sind, besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.
Statt bisher 14 Monate kann nun bis zu 28 Monate Förderung bezogen werden. Das ElterngeldPlus berechnet sich ebenso wie das Elterngeld nach dem Einkommen der vergangenen 12 Monate. Die Beantragung erfolgt ebenfalls über die Elterngeldstelle. Lassen Sie sich beraten oder informieren Sie sich im Internet, welche Variante für sie optimal
ist. Vor allem im Internet finden Sie viele interessante Kombinations- und Rechenbeispiele.
Elternzeit
Jedes Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung des Kindes bis zu Vollendung
von dessen dritten Lebensjahrs. Nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf
Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Eine gemeinsame Elternzeit durch beide Elternteile ist
ebenso möglich wie einer Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden nachzugehen.
Gleichstellungsstelle Hochschule Emden/Leer ▪ Constantiaplatz 4 ▪ 26723 Emden
E-Mail: [email protected] ▪ Homepage: gleichstellung.hs-emden-leer.de
Stand: 15.07.2015
2
Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von bis zu 12 Monaten auf die
Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des 1. Schuljahres möglich. Die Elternzeit wird beim Arbeitgeber beantragt. Bitte beachten Sie die
Anmeldefristen.
Kindergeld
Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, erhalten
Kindergeld. Das Geld wird einkommensunabhängig gezahlt und ist nach Anzahl der Kinder gestaffelt. Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in
Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Der Kindergeldantrag ist bei der Familienkasse zu stellen. Beschäftigte im öffentlichen
Dienst müssen das Kindergeld beim Dienstherren bzw. der Vergütungsstelle beantragen.
Die Bearbeitungsfrist beträgt ca. 1 – 1 ½ Monate. Deshalb sollten Anträge möglichst
rechtzeitig gestellt werden. Ein Anspruch ist jedoch rückwirkend möglich.
Betreuungsgeld
Mit dem Betreuungsgeld sollen Familien finanziell unterstützen werden, die ihren
Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für ihr Kind nicht oder nicht gleich ab dem
vollendeten ersten Lebensjahr geltend machen wollen. Das Betreuungsgeld bekommen
Eltern, deren Kind(er) ab dem 1. August 2012 geboren wurde(n). Es kann maximal 22
Monate bezogen werden und schließt nahtlos an die Bezugszeit des Elterngelds an.
Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe
Eltern mit geringem Einkommen können einen Kinderzuschlag für ein in ihrem Haushalt
lebendes minderjähriges Kind beantragen, wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht
und keine Leistungen nach dem SGB II (ALG II, Sozialgeld) bezogen werden. Die Eltern
müssen hierfür über ein Einkommen verfügen, dass ihren eigenen Bedarf (im Sinne der
Regelungen zum ALG II decken könnte). Empfänger_innen von Kinderzuschlag und
Wohngeld stehen neben diesen Leistungen auch sieben Leistungen zur Bildung und
Teilhabe zu (bspw. Schulausflüge, Klassenfahrten, Lernförderung, Verpflegung).
Mutterschaftsleistungen
Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden. Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld
haben. Sind Sie nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse, erhalten Sie ebenfalls
Mutterschaftsgeld. Zuständig ist dann das Bundesversicherungsamt. Informationen zum
Mutterschutz bekommen Sie hier.
Unterhaltsvorschuss
Erhält ein Kind (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs) einer alleinerziehenden Person
keinen oder unregelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil kann ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Dieser wird für max. 72 Monate gezahlt.
Gleichstellungsstelle Hochschule Emden/Leer ▪ Constantiaplatz 4 ▪ 26723 Emden
E-Mail: [email protected] ▪ Homepage: gleichstellung.hs-emden-leer.de
Stand: 15.07.2015
3
Spezielle BAföG Regelungen
Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes wird beim BAföG durch einige Sonderreglungen berücksichtigt. Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie beim Studentenwerk Oldenburg.
 Weitere Informationen bekommen Sie u.a. beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Zentrale Beratungsträger
AWO Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.
www.awo.org
Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V. (DAJEB)
www.dajeb.de
Deutsches Rotes Kreuz
www.drk.de
Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. (BKE)
www.bke.de
Pro Familia - Bundesverband
www.profamilia.de
Katholische Bundeskonferenz Ehe-, Familien- und Lebensberatung
www.katholische-eheberatung.de
Evangelische Konferenz für Familien- und Lebensberatung e.V. (EKFuL)
www.ekful.de
Evangelisches Zentralinstitut für Familienberatung (EZI)
www.ezi-berlin.de
Sozialdienst Katholischer Frauen (SKF)
www.skf-zentrale.de
Lokale Beratungsträger entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt Service für Familien.
Gleichstellungsstelle Hochschule Emden/Leer ▪ Constantiaplatz 4 ▪ 26723 Emden
E-Mail: [email protected] ▪ Homepage: gleichstellung.hs-emden-leer.de
Stand: 15.07.2015