GKV-VSG: Termingarantie: Die KV soll vermitteln

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Titelthema
Foto: mauritius images/SuperStock
Vertreter der ärztlichen Selbstverwaltung sparten im Vorfeld der Verabschiedung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (VSG) nicht mit Kritik an den zahlreichen im
Gesetz enthaltenen Neuerungen. Neben der Verschärfung der Aufkaufregelung für Arztsitze in vermeintlich
überversorgten Gebieten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) bedeutete die Termingarantie für Facharzttermine den zweiten „dicken Brocken“, den die
Selbstverwaltung nach Verabschiedung des VSG zähneknirschend zu schlucken hatte. Von „überflüssig, braucht
kein Mensch“ über die Angst vor einer ausufernden Bürokratie bis zum vielfach prophezeiten Verlust der freien
Arztwahl: So richtig geschmeckt hat die Konkretisierung
des Sicherstellungsauftrages durch die Große Koalition
den wenigsten. Das KV-Blatt wollte von dem KV-Juristen
Norbert Schein unter anderem wissen, welche Auswirkungen die im VSG verankerte Einrichtung von Terminservicestellen auf die Arbeit der Niedergelassenen haben
kann. Lesen Sie außerdem, warum der EBM vom GKVVSG stärker in den Mittelpunkt gerückt wird.
KV-Blatt 11.2015
Titelthema
KV-Blatt 11.2015
GKV-VSG: Termingarantie
Die KV soll vermitteln
Von Norbert Schein
Terminservicestellen
Im ersten Satz des neu eingefügten § 75
Absatz 1 a SGB V heißt es: „Der Sicherstellungsauftrag umfasst auch die
angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung.“ Die Absicht des Gesetzgebers
ist, dass mit der Terminservicestelle ein
Steuerungsinstrument geschaffen wird,
um Patienten zeitnah einen Arzttermin
zu vermitteln.
Den Patienten soll nach der neuen Vorschrift grundsätzlich innerhalb einer
Woche ein Behandlungstermin bei
einem Leistungserbringer nach § 95
Absatz 1 SGB V in zumutbarer Entfernung vermittelt werden, der innerhalb
der nächsten vier Wochen stattfinden
soll. Im Gegenzug dazu verzichtet der
Patient auf sein Recht auf freie Arztwahl. In der Gesetzesbegründung heißt
es hierzu, dass ein Anspruch auf Terminvermittlung bei einem bestimmten
Arzt nicht bestehe. Erforderlich ist
eine Überweisung zu einem Facharzt.
Dieses ist nicht erforderlich bei Terminwünschen für einen Augen- oder Frauenarzt. Auch dass generell Termine bei
Kinderärzten ohne Überweisung ver-
mittelt werden müssen, ist nun nicht
mehr vorgesehen. Hierzu heißt es, dass
Kinderärzte grundsätzlich an der haus­
ärztlichen Versorgung teilnehmen. Es
müssten dementsprechend nur Termine bei ­Kinderärzten vermittelt werden, die mit Schwerpunktbezeichnung
im Rahmen der fachärztlichen Versorgung teilnehmen.
Ist eine Terminvermittlung innerhalb
der vier Wochen nicht möglich, soll
die Terminservicestelle einen ambulanten Behandlungstermin in einem
Krankenhaus vermitteln. Dies gilt aber
nicht ausnahmslos. Anspruch auf eine
Terminvermittlung zur Behandlung
im Krankenhaus hat der Patient nach
§ 75 Absatz 1 a Satz 6 SGB V aber nur
dann, wenn es sich nicht um eine verschiebbare Routineuntersuchung und
nicht um eine Bagatellerkrankung handelt sowie bei weiteren vergleichbaren
Fällen. Denn in diesen Fällen ist dem
Patient ein Abwarten durchaus zumutbar, sodass die Terminservicestelle ihm
gemäß § 75 Absatz 1 a Satz 7 SGB V
einen Arzttermin bei einem niedergelassenen Arzt zu vermitteln hat.
Dieser Termin hat dann in angemessener Frist zu erfolgen. Höchstfristen
nennt der Gesetzgeber hierfür nicht.
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Titelthema
KV-Blatt 11.2015
Foto: Klotz
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Honorar
Über den Autor
Norbert Schein ist seit Juni 2015 Hauptabteilungsleiter Verträge und Recht bei
der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)
Berlin. Nach Berufsausbildung und
anschließender Tätigkeit in der Kommunalverwaltung nahe Eckernförde studierte Schein Rechtswissenschaften an
der Christian-Albrechts-Universität zu
Kiel mit anschließendem Referendariat
in Schleswig-Holstein.
Nach seiner Tätigkeit in der Widerspruchsstelle der KV Hessen trat der
Volljurist im November 2011 in den
Dienst der KV Berlin, unter anderem als
Mitarbeiter der Rechtsabteilung, Stellvertretender Abteilungsleiter Arztre­
gister und Zulassungsgremien und als
Abteilungsleiter der Rechtsabteilung.
Fortsetzung von Seite 13­
Fraglich ist, wie man Routineuntersuchungen und Bagatellerkrankungen
von akuten Fällen abgrenzt und wie
man die weiteren vergleichbaren Fälle
voneinander unterscheidet. Aus Sicht
des Gesetzgebers ist zum einen die
Indikation entscheidend, zum anderen die Gefahr, ob sich der Zustand
des Patien­ten ohne Behandlung verschlechtert oder eine längere Verzögerung zu einer Beeinträchtigung
des Behandlungserfolgs führen kann.
Welche Erkrankungen den jeweiligen
Kategorien zuzuordnen sind, werden
zukünftig die Partner des Bundesmantelvertrages festlegen.
Die Behandlung im Krankenhaus muss
nicht zwingend durch Ärztinnen und
Ärzte mit einer abgeschlossenen Facharztausbildung erfolgen. Es müsse
jedoch der Facharztstandard gelten.
Wenn sich der Versicherte in einem
solchen Fall jedoch im Krankenhaus
behandeln lässt, kann er auch ambulante Folgetermine in diesem Kranken­
haus wahrnehmen, „wenn diese dazu
dienen, den Behandlungserfolg zu
sichern oder zu festigen“. Im Bundesmantelvertrag soll diese Möglichkeit
geregelt werden, es soll aber auch verhindert werden, dass Patienten „im
Falle einer notwendigen Dauerbehandlung über längere Zeit ambulant im
Krankenhaus behandelt werden“.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) soll die Auswirkungen
der Tätigkeit der Terminservicestellen jährlich auswerten, erstmals bis
zum 30. Juni 2017. Diese Evaluation
soll Auskunft über den Anteil fristgerechter Vermittlungen, die Häufigkeit
der Inanspruchnahme und die Vermittlungsquote geben. Der Gesetzgeber verpflichtet die Kassenärztlichen
Vereinigungen (KV) dazu, dass die
Terminservicestellen sechs Monate
nach Inkrafttreten des Gesetzes ihren
Betrieb aufnehmen.
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab
(EBM) stellt ein Verzeichnis dar, in dem
die abrechnungsfähigen Leistungen
abschließend beschrieben werden.
Nach dem Gesetzgeber gelangen nun
auch die Leistungsbewertungen des
EBM unter betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten stärker in den Mittelpunkt: „Regelmäßig sind auch die Leis­
tungsbewertungen betriebswirtschaftlich neu zu kalkulieren, um den raschen
Veränderungen der Versorgungsstrukturen, der technischen Ausstattung sowie der Preis- und der Kostenentwicklung zu entsprechen“, so die
Gesetzesbegründung.
Das Gesetz (§ 87 SGB V) sieht zudem
vor, dass bei der Überprüfung des EBM
auch einzubeziehen ist, „in welchem
Umfang delegationsfähige Leistungen …
qualifiziert erbracht und angemessen
vergütet werden können“. Auf dieser
Basis soll spätestens sechs Monate
nach Inkrafttreten des Gesetzes eine
Honoraranpassung für den Einsatz
qualifizierter nichtärztlicher Gesundheitsberufe vorgenommen worden
sein. Ziel ist es, die Einsatzmöglichkeiten nichtärztlicher Praxisassistentinnen zu fördern. Aus diesem Grund
entfallen auch die bisherigen Vorgaben,
wonach ihr Einsatz nur in unterversorgten Gebieten besonders honoriert
werden kann bzw. im hausärztlichen
Versorgungsbereich. „Um die ambulante Versorgung auch in Zukunft flächendeckend sicherzustellen, sind die
bisherigen Maßnahmen zur Entlastung
der Ärztinnen und Ärzte sowie zur Konzentration auf originär ärztliche Tätigkeiten auszubauen. Zu diesem Zweck
wird … die Einsatzmöglichkeit von qualifizierten nichtärztlichen Gesundheitsberufen im R
­ ahmen der delegationsfähigen Leistungen gestärkt.“
Honorarangleichung
Im Rahmen des GKV-VSG (§ 87 a
Absatz 4 a SGB V) sollen unbegründete regio­nale Ungleichheiten bei der
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KV-Blatt 11.2015
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung mit Wirkung zum 01.01.2017 abgebaut werden. In den KVen soll, soweit
es geboten erscheint, der Aufsatzwert
einmalig angepasst und erhöht werden. Anpassungsbedarf bestehe in den
KVen, in denen die durchschnittliche
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung unter dem Durchschnitt aller KVen
liege, heißt es. Ob und in welchem
Umfang der Aufsatzwert im Jahr 2014
unbegründet zu niedrig war, ist von den
KVen auch unter Berücksichtigung der
Inanspruchnahme des stationären Sektors nachzuweisen.
Die Berechnungen nimmt das Institut
des Bewertungsausschusses vor, wobei
Grundlage der Berechnungen der Auf-
satzwert des Jahres 2014 ist. Hierbei
sind auch Bereinigungen zu berücksichtigen. Etwaige Nachzahlungen dürfen
nicht dazu führen, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in einer
KV höher ist als der Durchschnittswert
für alle KVen. „Die zusätzlichen Mittel
sind zur Verbesserung der Versorgung
der Versicherten einzusetzen. Hierbei
sind Umverteilungen zulasten anderer
KVen auszuschließen“, so der Gesetzestext.
Honorarverteilung
Im § 87 b Absatz 1 heißt es nun, dass
hausärztliche Leistungen nicht die
fachärztliche Grundvergütung mindern
dürfen und umgekehrt. Absatz 2 sieht
darüber hinaus vor, dass der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) „der koope­
rativen Behandlung von Patienten in
dafür gebildeten Versorgungsformen
angemessen Rechnung zu tragen“
hat. Für anerkannte Praxisnetze müssen nach § 87 b Absatz 2 Satz 3 SGB V
die KVen gesonderte Vergütungsregelungen vorsehen. Es können für solche
Praxisnetze auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung nach § 87 a Absatz
3 SGB V gebildet werden. In Absatz 3
heißt es weiter, dass die KVen zukünftig jedes Jahr Informationen über
Grundsätze und Versorgungsziele
ihres HVM veröffentlichen müssen.
In der Gesetzesbegründung heißt es
hierzu wörtlich: „Die Honorarverteilung
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KV-Blatt 11.2015
Fortsetzung von Seite 15­
Strukturfonds (§ 105 SGB V)
Die KVen können in Zukunft leichter
die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Geldern aus
dem Strukturfonds fördern. Bislang
war hierzu Voraussetzung, dass der
jeweilige Landesausschuss nach § 90
SGB V entweder einen Beschluss nach
§ 100 Absatz 1 SGB V (Feststellung
einer eingetretenen oder in absehbarer
Zeit drohenden Unterversorgung) oder
nach § 100 Absatz 3 SGB V (Feststellung, dass in einem nicht unterversorgten Planungsbereich zusätzlicher
lokaler Versorgungsbedarf besteht)
getroffen hat. Mit anderen Worten:
KVen können einen Strukturfonds bilden und die Sicherung der Versorgung
fördern, selbst wenn kein entsprechender Beschluss des Landesausschusses vorliegt.
ist … als honorarpolitisches Instrument
von zentraler Bedeutung bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags in der
vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten sowie bei der angemessenen
Vergütung der ärztlichen Leistungen
durch eine leistungs- und bedarfsgerechte Aufteilung der bereitgestellten
Finanzmittel. Die Orientierung an diesen Zielen soll gestärkt werden. Dafür
soll künftig transparenter werden, welche Grundsätze und Versorgungsziele
die KV durch den HVM jeweils verfolgt.“
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Das GKV-VSG sieht zahlreiche Vorgaben vor, um eine Beschleunigung des
Verfahrens zur Bereinigung zu erreichen. In der Gesetzesbegründung
(§ 73 b SGB V) heißt es hierzu: „Für die
wettbewerbliche Weiterentwicklung ist
eine funktionierende Bereinigung der
Gesamtvergütung weiterhin von entscheidender Bedeutung. Sie ermög­licht
den Krankenkassen, die nicht mehr
für den Kollektivvertrag zu zahlenden
Gelder direkt in kassenspezifischen,
besonderen Verträgen und Modellen
zur Verbesserung der Versorgung der
Versicherten einzusetzen und damit
Leistungen nicht doppelt zu vergüten.“
Die Krankenkassen können die Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen auch vorläufig bereinigen. Es
ist vorgesehen, Bereinigungsbeträge
auch pauschal zu ermitteln. Hierzu
soll der Bewertungsausschuss künftig
geeignete pauschalisierende Verfahren
beschließen.
Umsatzsteigerung bei Jobsharing
Nach der bisherigen Rechtslage konnte
ein Arzt ein Jobsharing-Verhältnis
nach § 101 SGB V nur dann eingehen,
wenn er sich verpflichtete, den Umsatz
dadurch nur geringfügig zu erhöhen.
Mit dem GKV- VSG soll diese Vorgabe
geändert werden, sofern „der bisherige Praxisumfang unterdurchschnittlich ist“. Ein Arzt könnte dann gemeinsam mit einem Praxispartner seinen
Umsatz zumindest auf den Durch-
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Foto: KV-Blatt Archiv
KV-Blatt 11.2015
Dies ist eine Möglichkeit, wie eine durch das GKV-VSG vorgeschriebene Terminvermittlung vonstatten gehen kann: Das ServiceTelefon
der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. Das KV-Blatt berichtete ausführlich in der März Ausgabe.
schnitt seiner Facharztgruppe steigern.
Der Gemeinsame Bundesausschuss
soll hierzu noch konkretisierende Regelungen treffen.
dass angestellte Ärzte insbesondere
dem GKV-Spitzenverband vereinbarin Medizinischen Versorgungszenten Richtlinien sollen dementsprechend
tren bei den Plausibilitätsprüfungen
angepasst werden.
pauschal benachteiligt werden, seien
z. B. in Vollzeit tätige angestellte Ärzte
Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106 b
und nieder­gelassene Vertragsärzte mit
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den Landesverbänden der Kranken­
kassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen ersetzt werden. Diesen
wurde aufgetragen, bis zum 31.07.2016
„Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen in allen Bereichen ärztlich verordneter Leistungen“ zu treffen. Diese
gelten dann für alle Leistungen, die ab
dem 01.01.2017 verordnet werden. In
der Gesetzesbegründung heißt es, dass
„die Vertragspartner auf Landes­ebene
bei der Ausgestaltung der Prüfung
grundsätzlich frei sind“. Die KBV und
der GKV-Spitzenverband sollen jedoch
zum 31.10.2015 Rahmenvorgaben treffen, in denen sie vor allem festlegen
sollen, in welchem Umfang Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchgeführt werden sollen: „Festzulegen ist auch ein
Verfahren, das sicherstellt, dass individuelle Beratungen bei statistischen
Prüfungen der Ärzte der Festsetzung
einer Nachforderung bei erstmaliger
Auffälligkeit vorgehen“, heißt es in der
Gesetzesbegründung weiter. Dies gilt
nicht für Einzelfallprüfungen.
Besondere Versorgung
Die bisherigen Vorgaben zur integrierten Versorgung nach § 140 SGB V
sowie zur besonderen ambulanten Versorgung nach § 73 c SGB V werden in
einer neu formulierten Vorschrift nach
§ 140 a SGB V zusammengefasst. Nach
Ansicht des Gesetzgebers sind die bisherigen Regelungen zu den Einzelverträgen mit Leistungserbringern „zu
wenig systematisch“ gefasst worden. In
Zukunft wird den Krankenkassen und
ihren Vertragspartnern die Möglichkeit
gegeben, neuartige Formen der Versorgung auszuprobieren, wobei der Kreis
der möglichen Vertragspartner erweitert wurde. Die Krankenkassen können
in Zukunft auch mit den KVen Verträge
aller Art nach § 140 a SGB V schließen.
Bisher konnten die KVen nur bei Verträgen nach § 73 a und § 73 c Vertragspartner sein. Ein Vertrag muss nicht mehr
zwingend einen sektorenübergreifenden Ansatz verfolgen.
Vertreterversammlungen
Das GKV-VSG sieht vor, dass in der
Vertreterversammlung (VV) der KBV
zukünftig per Satzungsänderung über
hausärztliche Belange ausschließlich Vertreter der Hausärzte abstimmen und Fachärzte ausschließlich über
fachärztliche Belange (§ 79 SGB V).
Bei gemeinsamen Stimmen sind die
Stimmen so zu gewichten, dass eine
Parität hergestellt wird. Das Nähere
wird die Satzung der KBV regeln. Für
KVen gilt diese Vorgabe nicht. Darüber
hinaus sieht das GKV-VSG vor, dass
neben dem beratenden Fachausschuss
für die hausärztliche Versorgung und
dem für die fachärztliche Versorgung
ein dritter beratender Fachausschuss
für angestellte Ärzte eingerichtet wird.
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