12 Titelthema Foto: mauritius images/SuperStock Vertreter der ärztlichen Selbstverwaltung sparten im Vorfeld der Verabschiedung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (VSG) nicht mit Kritik an den zahlreichen im Gesetz enthaltenen Neuerungen. Neben der Verschärfung der Aufkaufregelung für Arztsitze in vermeintlich überversorgten Gebieten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) bedeutete die Termingarantie für Facharzttermine den zweiten „dicken Brocken“, den die Selbstverwaltung nach Verabschiedung des VSG zähneknirschend zu schlucken hatte. Von „überflüssig, braucht kein Mensch“ über die Angst vor einer ausufernden Bürokratie bis zum vielfach prophezeiten Verlust der freien Arztwahl: So richtig geschmeckt hat die Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages durch die Große Koalition den wenigsten. Das KV-Blatt wollte von dem KV-Juristen Norbert Schein unter anderem wissen, welche Auswirkungen die im VSG verankerte Einrichtung von Terminservicestellen auf die Arbeit der Niedergelassenen haben kann. Lesen Sie außerdem, warum der EBM vom GKVVSG stärker in den Mittelpunkt gerückt wird. KV-Blatt 11.2015 Titelthema KV-Blatt 11.2015 GKV-VSG: Termingarantie Die KV soll vermitteln Von Norbert Schein Terminservicestellen Im ersten Satz des neu eingefügten § 75 Absatz 1 a SGB V heißt es: „Der Sicherstellungsauftrag umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung.“ Die Absicht des Gesetzgebers ist, dass mit der Terminservicestelle ein Steuerungsinstrument geschaffen wird, um Patienten zeitnah einen Arzttermin zu vermitteln. Den Patienten soll nach der neuen Vorschrift grundsätzlich innerhalb einer Woche ein Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 SGB V in zumutbarer Entfernung vermittelt werden, der innerhalb der nächsten vier Wochen stattfinden soll. Im Gegenzug dazu verzichtet der Patient auf sein Recht auf freie Arztwahl. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass ein Anspruch auf Terminvermittlung bei einem bestimmten Arzt nicht bestehe. Erforderlich ist eine Überweisung zu einem Facharzt. Dieses ist nicht erforderlich bei Terminwünschen für einen Augen- oder Frauenarzt. Auch dass generell Termine bei Kinderärzten ohne Überweisung ver- mittelt werden müssen, ist nun nicht mehr vorgesehen. Hierzu heißt es, dass Kinderärzte grundsätzlich an der haus ärztlichen Versorgung teilnehmen. Es müssten dementsprechend nur Termine bei Kinderärzten vermittelt werden, die mit Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Ist eine Terminvermittlung innerhalb der vier Wochen nicht möglich, soll die Terminservicestelle einen ambulanten Behandlungstermin in einem Krankenhaus vermitteln. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Anspruch auf eine Terminvermittlung zur Behandlung im Krankenhaus hat der Patient nach § 75 Absatz 1 a Satz 6 SGB V aber nur dann, wenn es sich nicht um eine verschiebbare Routineuntersuchung und nicht um eine Bagatellerkrankung handelt sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Denn in diesen Fällen ist dem Patient ein Abwarten durchaus zumutbar, sodass die Terminservicestelle ihm gemäß § 75 Absatz 1 a Satz 7 SGB V einen Arzttermin bei einem niedergelassenen Arzt zu vermitteln hat. Dieser Termin hat dann in angemessener Frist zu erfolgen. Höchstfristen nennt der Gesetzgeber hierfür nicht. 13 Titelthema KV-Blatt 11.2015 Foto: Klotz 14 Honorar Über den Autor Norbert Schein ist seit Juni 2015 Hauptabteilungsleiter Verträge und Recht bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin. Nach Berufsausbildung und anschließender Tätigkeit in der Kommunalverwaltung nahe Eckernförde studierte Schein Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel mit anschließendem Referendariat in Schleswig-Holstein. Nach seiner Tätigkeit in der Widerspruchsstelle der KV Hessen trat der Volljurist im November 2011 in den Dienst der KV Berlin, unter anderem als Mitarbeiter der Rechtsabteilung, Stellvertretender Abteilungsleiter Arztre gister und Zulassungsgremien und als Abteilungsleiter der Rechtsabteilung. Fortsetzung von Seite 13 Fraglich ist, wie man Routineuntersuchungen und Bagatellerkrankungen von akuten Fällen abgrenzt und wie man die weiteren vergleichbaren Fälle voneinander unterscheidet. Aus Sicht des Gesetzgebers ist zum einen die Indikation entscheidend, zum anderen die Gefahr, ob sich der Zustand des Patienten ohne Behandlung verschlechtert oder eine längere Verzögerung zu einer Beeinträchtigung des Behandlungserfolgs führen kann. Welche Erkrankungen den jeweiligen Kategorien zuzuordnen sind, werden zukünftig die Partner des Bundesmantelvertrages festlegen. Die Behandlung im Krankenhaus muss nicht zwingend durch Ärztinnen und Ärzte mit einer abgeschlossenen Facharztausbildung erfolgen. Es müsse jedoch der Facharztstandard gelten. Wenn sich der Versicherte in einem solchen Fall jedoch im Krankenhaus behandeln lässt, kann er auch ambulante Folgetermine in diesem Kranken haus wahrnehmen, „wenn diese dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen“. Im Bundesmantelvertrag soll diese Möglichkeit geregelt werden, es soll aber auch verhindert werden, dass Patienten „im Falle einer notwendigen Dauerbehandlung über längere Zeit ambulant im Krankenhaus behandelt werden“. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) soll die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen jährlich auswerten, erstmals bis zum 30. Juni 2017. Diese Evaluation soll Auskunft über den Anteil fristgerechter Vermittlungen, die Häufigkeit der Inanspruchnahme und die Vermittlungsquote geben. Der Gesetzgeber verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) dazu, dass die Terminservicestellen sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes ihren Betrieb aufnehmen. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) stellt ein Verzeichnis dar, in dem die abrechnungsfähigen Leistungen abschließend beschrieben werden. Nach dem Gesetzgeber gelangen nun auch die Leistungsbewertungen des EBM unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten stärker in den Mittelpunkt: „Regelmäßig sind auch die Leis tungsbewertungen betriebswirtschaftlich neu zu kalkulieren, um den raschen Veränderungen der Versorgungsstrukturen, der technischen Ausstattung sowie der Preis- und der Kostenentwicklung zu entsprechen“, so die Gesetzesbegründung. Das Gesetz (§ 87 SGB V) sieht zudem vor, dass bei der Überprüfung des EBM auch einzubeziehen ist, „in welchem Umfang delegationsfähige Leistungen … qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können“. Auf dieser Basis soll spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Honoraranpassung für den Einsatz qualifizierter nichtärztlicher Gesundheitsberufe vorgenommen worden sein. Ziel ist es, die Einsatzmöglichkeiten nichtärztlicher Praxisassistentinnen zu fördern. Aus diesem Grund entfallen auch die bisherigen Vorgaben, wonach ihr Einsatz nur in unterversorgten Gebieten besonders honoriert werden kann bzw. im hausärztlichen Versorgungsbereich. „Um die ambulante Versorgung auch in Zukunft flächendeckend sicherzustellen, sind die bisherigen Maßnahmen zur Entlastung der Ärztinnen und Ärzte sowie zur Konzentration auf originär ärztliche Tätigkeiten auszubauen. Zu diesem Zweck wird … die Einsatzmöglichkeit von qualifizierten nichtärztlichen Gesundheitsberufen im R ahmen der delegationsfähigen Leistungen gestärkt.“ Honorarangleichung Im Rahmen des GKV-VSG (§ 87 a Absatz 4 a SGB V) sollen unbegründete regionale Ungleichheiten bei der Titelthema KV-Blatt 11.2015 morbiditätsbedingten Gesamtvergütung mit Wirkung zum 01.01.2017 abgebaut werden. In den KVen soll, soweit es geboten erscheint, der Aufsatzwert einmalig angepasst und erhöht werden. Anpassungsbedarf bestehe in den KVen, in denen die durchschnittliche morbiditätsbedingte Gesamtvergütung unter dem Durchschnitt aller KVen liege, heißt es. Ob und in welchem Umfang der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war, ist von den KVen auch unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme des stationären Sektors nachzuweisen. Die Berechnungen nimmt das Institut des Bewertungsausschusses vor, wobei Grundlage der Berechnungen der Auf- satzwert des Jahres 2014 ist. Hierbei sind auch Bereinigungen zu berücksichtigen. Etwaige Nachzahlungen dürfen nicht dazu führen, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in einer KV höher ist als der Durchschnittswert für alle KVen. „Die zusätzlichen Mittel sind zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten einzusetzen. Hierbei sind Umverteilungen zulasten anderer KVen auszuschließen“, so der Gesetzestext. Honorarverteilung Im § 87 b Absatz 1 heißt es nun, dass hausärztliche Leistungen nicht die fachärztliche Grundvergütung mindern dürfen und umgekehrt. Absatz 2 sieht darüber hinaus vor, dass der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) „der koope rativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen“ hat. Für anerkannte Praxisnetze müssen nach § 87 b Absatz 2 Satz 3 SGB V die KVen gesonderte Vergütungsregelungen vorsehen. Es können für solche Praxisnetze auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87 a Absatz 3 SGB V gebildet werden. In Absatz 3 heißt es weiter, dass die KVen zukünftig jedes Jahr Informationen über Grundsätze und Versorgungsziele ihres HVM veröffentlichen müssen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu wörtlich: „Die Honorarverteilung Anzeige Ihr Herz schlägt für die Gesundheit Ihrer Patienten. Das unserer Spezialisten für die Gesundheit Ihrer Finanzen. Damit Sie sich auf Ihre Patienten konzentrieren können, kümmern sich unsere HVB Heilberufespezialisten mit Leidenschaft um Ihre geschäftlichen und privaten Finanzbelange: Dr. Christine Trapp, Leiterin Heilberufe Berlin, Telefon: 030 34004 650 15 16 Titelthema KV-Blatt 11.2015 Fortsetzung von Seite 15 Strukturfonds (§ 105 SGB V) Die KVen können in Zukunft leichter die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Geldern aus dem Strukturfonds fördern. Bislang war hierzu Voraussetzung, dass der jeweilige Landesausschuss nach § 90 SGB V entweder einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 SGB V (Feststellung einer eingetretenen oder in absehbarer Zeit drohenden Unterversorgung) oder nach § 100 Absatz 3 SGB V (Feststellung, dass in einem nicht unterversorgten Planungsbereich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht) getroffen hat. Mit anderen Worten: KVen können einen Strukturfonds bilden und die Sicherung der Versorgung fördern, selbst wenn kein entsprechender Beschluss des Landesausschusses vorliegt. ist … als honorarpolitisches Instrument von zentraler Bedeutung bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags in der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten sowie bei der angemessenen Vergütung der ärztlichen Leistungen durch eine leistungs- und bedarfsgerechte Aufteilung der bereitgestellten Finanzmittel. Die Orientierung an diesen Zielen soll gestärkt werden. Dafür soll künftig transparenter werden, welche Grundsätze und Versorgungsziele die KV durch den HVM jeweils verfolgt.“ Anzeige Bereinigung Innovativ. Praxisnah. Preisfair. Ihre Partner in Berlin } Berlin Mo-Fr von 8-20 Uhr Verkauf Service Schulung Beratung Telefon (030) 8 51 28 48 Fax (030) 62 72 67 32 Mobil (0170) 5 25 37 11 [email protected] TURBOMED Berlin GmbH Distribution Berlin/Brandenburg } Marzahn - Hellersdorf WinterKlee EDV Verkauf Service EDV – SERVICE FÜR ÄRZTE Telefon 030 - 56 49 87 04 [email protected] www.winterklee.de Das GKV-VSG sieht zahlreiche Vorgaben vor, um eine Beschleunigung des Verfahrens zur Bereinigung zu erreichen. In der Gesetzesbegründung (§ 73 b SGB V) heißt es hierzu: „Für die wettbewerbliche Weiterentwicklung ist eine funktionierende Bereinigung der Gesamtvergütung weiterhin von entscheidender Bedeutung. Sie ermöglicht den Krankenkassen, die nicht mehr für den Kollektivvertrag zu zahlenden Gelder direkt in kassenspezifischen, besonderen Verträgen und Modellen zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten einzusetzen und damit Leistungen nicht doppelt zu vergüten.“ Die Krankenkassen können die Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen auch vorläufig bereinigen. Es ist vorgesehen, Bereinigungsbeträge auch pauschal zu ermitteln. Hierzu soll der Bewertungsausschuss künftig geeignete pauschalisierende Verfahren beschließen. Umsatzsteigerung bei Jobsharing Nach der bisherigen Rechtslage konnte ein Arzt ein Jobsharing-Verhältnis nach § 101 SGB V nur dann eingehen, wenn er sich verpflichtete, den Umsatz dadurch nur geringfügig zu erhöhen. Mit dem GKV- VSG soll diese Vorgabe geändert werden, sofern „der bisherige Praxisumfang unterdurchschnittlich ist“. Ein Arzt könnte dann gemeinsam mit einem Praxispartner seinen Umsatz zumindest auf den Durch- Titelthema 17 Foto: KV-Blatt Archiv KV-Blatt 11.2015 Dies ist eine Möglichkeit, wie eine durch das GKV-VSG vorgeschriebene Terminvermittlung vonstatten gehen kann: Das ServiceTelefon der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. Das KV-Blatt berichtete ausführlich in der März Ausgabe. schnitt seiner Facharztgruppe steigern. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll hierzu noch konkretisierende Regelungen treffen. dass angestellte Ärzte insbesondere dem GKV-Spitzenverband vereinbarin Medizinischen Versorgungszenten Richtlinien sollen dementsprechend tren bei den Plausibilitätsprüfungen angepasst werden. pauschal benachteiligt werden, seien z. B. in Vollzeit tätige angestellte Ärzte Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106 b und niedergelassene Vertragsärzte mit SGB V) voller Zulassung entsprechend dem Umfang des jeweiligen VersorgungsDie bundeseinheitlichen Vorgaben für auftrages bei den Zeitprofilen im RahWirtschaftlichkeitsprüfungen von ärztmen der Plausibilitätsprüfungen gleich lich verordneten Leistungen wurden zu behandeln. Die von derdas KBV und durch den Gesetzgeber aufgehoben Fachberater für Gesundheitswesen (DStV e.V.) esen (DSt BA G s i n d f Zusammen Steuerberater V e.V.) ü r Dipl.-Kfm. Frank Goldberg u RLV, QZV, MVZ BAG sind für uns gängige Abkürzungen im ns gäund hang mit d n g i g e A b e k d i ge n Ä n d Fachberater rfür das Gesundheitswesen (DStV e.V.) ü B r e z ratung von mit der Beratungunvon Zusammenhang Die stängenMedizinern. eruQZV, im ngSteuerberater M e e n d RLV, MVZ und BAG sind für uns gängige Abkürzungen im i i m z i n Gesudigen ern. Die st und die damit verFrank Goldberg im Gesundheitswesen c h ä r f te n w ndDipl.-Kfm. hÄnderungen eitvon än- auch an den s Zusammenhang mit der Beratung Medizinern. Die stänw irtscFachberater e s e h n aftlichen für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)stellen u schärften wirtschaftlichen Anforderung, n d d i e erater erhdigen Änderungen Anforderu und die damit ver-damit verim Gesundheitswesen öhQZV, nstellen Berater erhöhte Diesen Ansprüchen genügen, RLV, MVZ undund BAGBAG sind für uns gängige Abkürzungen im Zusammenhang mit derzuBeratung von tQZV, ggängige e A RLV, MVZ sind für uns im ,Ansprüche. steauch n s schärften wirtschaftlichen Anforderung, ana den lleAbkürzungen pständigen rüche.Änderungen n at in unseZusammenhang u c h D Medizinern. 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Lin030 Tel.: /n20 61 46-6 Fax: 030 / 20 61 46 70 d e Berlin-Brandenburg 2 4 / 20 61 46 70 Dorfstraße 58 : 030 / 20 Tel.: 030 / 20 61 46-6 Fax: 030 www.steuerberater-goldberg.de 16356 Ahrensfelde 6www.steuerberater-goldberg.de 1 46-6 Fader Berlin/Haus Schweiz eit/e936 Fax:W 030 x : [email protected] re 690 0 3 Nie559 0 w.steuerb [email protected] / derla 2 0 Friedrichstr. 155-156 / Unter den Linden 24 6 Tel.: 690 551 1 Be030 46 70 rli/n936 erater-gold -Brandenb ssung: urg DorfsWeitere s t e u e r b e r10117 Berlin berg.de traße 5Niederlassung: 8 a Berlin-Brandenburg t e r - g o/ l20 d b61e r46-6 Tel.: 030 Ahrensfe 58ld g . d eFax: 030 / 20 61 46 70F1a6356Dorfstraße e x: 0316356 Ahrensfelde www.steuerberater-goldberg.de 0 / 93 Weitere Niederlassung: Berlin-Brandenburg Dorfstraße 58 16356 Ahrensfelde Fax: 030 / 936 690 559 Tel.: 030 / 936 690 551 Anzeige Plausibilitätsprüfungen S teuerber ater und Zukünftig sollen niedergelassene Dip Fangestellte achbÄrzte bei den Plausibilitäts- l.-Kfm. F e r a rankDipl.-Kfm. t er füwerden Steuerberater Goldberg r das Ge GoldbeFrank prüfungen gleich behandelt RLV, QZV s r u g n , MSGB (§ 106 a V). Um auszuschließen, d heitsw VZ und Titelthema KV-Blatt 11.2015 Fortsetzung von Seite 17 und sollen durch schiedsstellenfähige regionale Vereinbarungen zwischen den Landesverbänden der Kranken kassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen ersetzt werden. Diesen wurde aufgetragen, bis zum 31.07.2016 „Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen in allen Bereichen ärztlich verordneter Leistungen“ zu treffen. Diese gelten dann für alle Leistungen, die ab dem 01.01.2017 verordnet werden. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass „die Vertragspartner auf Landesebene bei der Ausgestaltung der Prüfung grundsätzlich frei sind“. Die KBV und der GKV-Spitzenverband sollen jedoch zum 31.10.2015 Rahmenvorgaben treffen, in denen sie vor allem festlegen sollen, in welchem Umfang Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchgeführt werden sollen: „Festzulegen ist auch ein Verfahren, das sicherstellt, dass individuelle Beratungen bei statistischen Prüfungen der Ärzte der Festsetzung einer Nachforderung bei erstmaliger Auffälligkeit vorgehen“, heißt es in der Gesetzesbegründung weiter. Dies gilt nicht für Einzelfallprüfungen. Besondere Versorgung Die bisherigen Vorgaben zur integrierten Versorgung nach § 140 SGB V sowie zur besonderen ambulanten Versorgung nach § 73 c SGB V werden in einer neu formulierten Vorschrift nach § 140 a SGB V zusammengefasst. Nach Ansicht des Gesetzgebers sind die bisherigen Regelungen zu den Einzelverträgen mit Leistungserbringern „zu wenig systematisch“ gefasst worden. In Zukunft wird den Krankenkassen und ihren Vertragspartnern die Möglichkeit gegeben, neuartige Formen der Versorgung auszuprobieren, wobei der Kreis der möglichen Vertragspartner erweitert wurde. Die Krankenkassen können in Zukunft auch mit den KVen Verträge aller Art nach § 140 a SGB V schließen. Bisher konnten die KVen nur bei Verträgen nach § 73 a und § 73 c Vertragspartner sein. Ein Vertrag muss nicht mehr zwingend einen sektorenübergreifenden Ansatz verfolgen. Vertreterversammlungen Das GKV-VSG sieht vor, dass in der Vertreterversammlung (VV) der KBV zukünftig per Satzungsänderung über hausärztliche Belange ausschließlich Vertreter der Hausärzte abstimmen und Fachärzte ausschließlich über fachärztliche Belange (§ 79 SGB V). Bei gemeinsamen Stimmen sind die Stimmen so zu gewichten, dass eine Parität hergestellt wird. Das Nähere wird die Satzung der KBV regeln. Für KVen gilt diese Vorgabe nicht. Darüber hinaus sieht das GKV-VSG vor, dass neben dem beratenden Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung und dem für die fachärztliche Versorgung ein dritter beratender Fachausschuss für angestellte Ärzte eingerichtet wird. Anzeigen 18 SPEZIALISTEN FÜR HEILBERUFE Schumannstraße 18 10117 Berlin Telefon 030 206298-6 Fax 030 206298-89 Anwaltstradition seit 1906 | www.meyer-koering.de RECHT RUND UM DIE MEDIZIN * * Dr. Reiner Schäfer-Gölz Fachanwalt für Medizinrecht * Torsten von der Embse * Dr. Christopher Liebscher, LL.M. * Wolf Constantin Bartha Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Medizinrecht fü r te n ts pe r bil it ä x E us i ng e n a l P üf u -pr Fachanwalt für Medizinrecht * Jörg Robbers Rechtsanwalt Ihre Spezialisten für alle Rechtsfragen im Gesundheitswesen! Insbesondere Beratung für - Ärzte | Zahnärzte - Apotheken - Krankenhausträger - Berufsverbände - Sonstige Unternehmen im Gesundheitswesen Vom Arbeitsrecht bis zur Zulassung – unsere Kanzlei steht für persönliche, individuelle und zielgerichtete Rechtsberatung und Vertretung. Erfahren Sie mehr über unser umfassendes Leistungsportfolio unter Praxisrecht.de oder vereinbaren Sie einen persönlichen Termin. Ihre Ansprechpartnerin vor Ort Elke Best Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Kanzlei Berlin Uhlandstraße 28 10719 Berlin fon +49 (0) 30 – 887 10 89 10 e-mail [email protected]
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