8 PLATOW Recht Nr. 105 | Mittwoch, 16. September 2015 DEALS • PERSONALIEN • HINTERGRÜNDE www.platow.de Zalando täuscht Verbraucher durch künstliche Verknappung Verbraucher sind permanent auf der Suche nach guten Angeboten. Insbesondere Artikel, die nur noch in begrenzter Anzahl vorhanden sind, üben einen großen Reiz aus. Schließlich löst dies oft den Impuls aus, sofort zuschlagen zu müssen. Anders als im stationären Handel, in dem der Nebenbuhler sichtbar ist und das Produkt durch Einlegen in den Einkaufskorb gesichert werden kann, ist die Konkurrenz im Internet unsichtbar. Es erhöht sich also der Druck, z. B. das begehrte Paar Schuhe sofort kaufen zu müssen – besonders dann, wenn in roter Schrift hervorgehoben wird, dass nur noch „drei Artikel verfügbar“ seien. Genau diesen psychologischen Effekt nutzen viele OnlineHändler aus. Sie heben in ihren Webshops hervor, dass von einer bestimmten Ware nur noch wenige Exemplare verfügbar seien, um so den Verbraucher zu einem schnellen Kauf ohne vorherigen Preisvergleich zu bewegen – tatsächlich ist die entsprechende Ware jedoch noch in größerer Anzahl verfügbar. Die Wettbewerbszentrale mahnte Zalando wegen eines solchen Vorgehens ab. Sie wies nach, dass nicht nur, wie angegeben, „drei Artikel verfügbar“ waren, sondern sich mehr Produkte im Bestand befanden. Somit diente die vermeintliche Verknappung allein dazu, den Kaufanreiz zu steigern. „In der Regel ist von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen, wenn die angegebene und die tatsächliche Verfügbarkeit nicht übereinstimmen und die Hinweise lediglich einer künstlichen, verkaufsfördernden Verknappung dienen“, so der Wettbewerbsrechtler Dario Struwe von FPS. In einer solchen Situation sei nicht mehr von einem lauteren Wettbewerb auszugehen. Der potenzielle Käufer solle durch den Eindruck der Knappheit übereilt zu einer Kaufentscheidung bewegt werden, die er sonst möglicherweise so nicht getroffen hätte, ergänzt Struwe. Dennoch ist diese Praxis der künstlichen Verknappung weit verbreitet. Auch Hotelvergleichsportale suggerieren oftmals eine begrenzte Zimmeranzahl für ein bestimmtes Hotel. In der Vergangenheit wurde nicht darauf hingewiesen, dass sich die Zimmeranzahl allein auf die über das jeweilige Portal buchbaren Zimmerkontingente bezieht. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hat zumindest der Anbieter booking.com diese Praxis eingestellt und ergänzt die Angabe zu den verfügbaren Zimmern nun mit dem Zusatz „auf unserer Seite“. Das Konkurrenzportal HRS lässt sich jedoch, laut Recherchen des NDR, nicht von dem Kölner Urteil beeindrucken und belässt es bei der bisherigen Praxis. Zumindest Zalando hat nun auf die Abmahnung reagiert und seine Praxis geändert. Nunmehr heißt es „mehr als drei Artikel verfügbar“. ■ INTRANSPARENZ VIRTUELLER MARKTPLÄTZE ■ TR ANSFERMARK T Klaus W. Riehmer ist als Partner in das Frankfurter Büro von Mayer Brown gewechselt und leitet fortan die Praxisgruppe Corporate/ M&A. Riehmer war zuvor bei Cleary Gottlieb Steen & Hamilton. + + + Die Rechtsanwältin und Steuerberaterin Ulrike Sommer startet als Associated Partnerin bei der Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei Noerr. Zuvor war Sommer für Freshfields Bruckhaus Deringer in Köln und Hamburg tätig. + + + Jörg Kupjetz wechselt von Taylor Wessing zu FPS. Kupjetz verstärkt als Partner die Bankrechtspraxis bei FPS. + + + Susanne Zühlke ist der Kanzlei Willkie Farr & Gallagher als Partnerin im Bereich Kartellrecht beigetreten. Zuvor war Zühlke für die Kartellrechtskanzlei E&Z Eickstädt & Zühlke tätig. + + + Ashurst verstärkt die Finance-Praxis mit Detmar Loff, der sich dem Frankfurter Büro als Partner anschließen wird. Er wechselt von Allen & Overy. + + + Osborne Clarke baut das Netzwerk in Asien weiter aus und formalisiert die Best-FriendBeziehung zu Koh Vass & Co in HongKong. Die Kanzlei wurde 2014 von Marcus Vass und John Koh gegründet, ehemals Partner bei Bird & Bird. + + + Allen & Overy eröffnet ein Büro in Seoul, Südkorea. Die Leitung übernimmt Matthias Voss, Energierechtler und Managing Partner des Seouler Büros. SO GEHT ES WEI TER BGH entscheidet über Goldbären: Im Streit zwischen dem Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli und Haribo um den „Goldbären“ verkündet der Bundesgerichtshof (BGH) am 23.9.2015 seine Entscheidung (Az.: I ZR 105/14). Nachdem Haribo vor dem Landgericht Köln obsiegt hatte, entschied in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Köln zugunsten von Lindt: „Das OLG bejahte zwar die Warenähnlichkeit zwischen Fruchtgummiprodukten und Schokoladenwaren und folgte der Meinung, dass eine Zeichenähnlichkeit im Verhältnis von Wortzeichen zu Produktaufmachungen theoretisch möglich ist“, erläutert Margret Knitter, Partnerin bei SKW Schwarz. Eine Ähnlichkeit zwischen den Zeichen „Goldbär“ bzw. „Goldbären“ und dem „Lindt-Teddy“ verneinte das Gericht allerdings. „Das Urteil des BGH wird insofern grundsätzliche Bedeutung haben, als es die erste Entscheidung zu einer Überkreuzkollision eines Wortzeichens mit einem Formzeichen sein wird“, so die Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz. Neben der Stellungnahme des BGH zur Überkreuzkollision wird interessant sein, welchen Maßstab der Gerichtshof für die Zeichenähnlichkeit ansetzt. „Insbesondere für Unternehmen mit überragend bekannten Marken, die im Rahmen langjähriger intensiver Benutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt haben, wird es von Bedeutung sein, wie der BGH letztlich entscheidet“, sagt Knitter. Für sie könnte das Urteil konkrete Anhaltspunkte bringen, inwieweit sie gegen Mitbewerber vorgehen können und welchen Spielraum ihnen ihr Markenschutz eröffnet. „Sollte der BGH zugunsten von Haribo entscheiden, wirft dies weitere Fragen auf, nämlich ob und in welcher Form es in Zukunft Süßwaren in Form von goldenen Bären geben kann“, so Knitter. Die Anwältin verweist weiter darauf, dass Unternehmen bei Obsiegen von Haribo eine neue Recherchestrategie aufsetzen sollten. „So sollte dann vor Einführung neuer Produktaufmachungen auch recherchiert werden, ob hierdurch Wortmarken verletzt werden könnten.“ ■
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