Zalando täuscht Verbraucher durch künstliche Verknappung

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PLATOW Recht
Nr. 105 | Mittwoch, 16. September 2015
DEALS • PERSONALIEN • HINTERGRÜNDE
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Zalando täuscht Verbraucher durch
künstliche Verknappung
Verbraucher
sind permanent auf der Suche nach guten Angeboten. Insbesondere Artikel, die nur noch in begrenzter Anzahl vorhanden
sind, üben einen großen Reiz aus. Schließlich löst dies oft den
Impuls aus, sofort zuschlagen zu müssen. Anders als im stationären Handel, in dem der Nebenbuhler sichtbar ist und das
Produkt durch Einlegen in den Einkaufskorb gesichert werden
kann, ist die Konkurrenz im Internet unsichtbar. Es erhöht sich
also der Druck, z. B. das begehrte Paar Schuhe sofort kaufen
zu müssen – besonders dann, wenn in roter Schrift hervorgehoben wird, dass nur noch „drei Artikel verfügbar“ seien.
Genau diesen psychologischen Effekt nutzen viele OnlineHändler aus. Sie heben in ihren Webshops hervor, dass von
einer bestimmten Ware nur noch wenige Exemplare verfügbar
seien, um so den Verbraucher zu einem schnellen Kauf ohne
vorherigen Preisvergleich zu bewegen – tatsächlich ist die
entsprechende Ware jedoch noch in größerer Anzahl verfügbar.
Die Wettbewerbszentrale mahnte Zalando wegen eines
solchen Vorgehens ab. Sie wies nach, dass nicht nur, wie angegeben, „drei Artikel verfügbar“ waren, sondern sich mehr
Produkte im Bestand befanden. Somit diente die vermeintliche
Verknappung allein dazu, den Kaufanreiz zu steigern. „In der
Regel ist von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen,
wenn die angegebene und die tatsächliche Verfügbarkeit nicht
übereinstimmen und die Hinweise lediglich einer künstlichen,
verkaufsfördernden Verknappung dienen“, so der Wettbewerbsrechtler Dario Struwe von FPS. In einer solchen Situation sei
nicht mehr von einem lauteren Wettbewerb auszugehen. Der
potenzielle Käufer solle durch den Eindruck der Knappheit
übereilt zu einer Kaufentscheidung bewegt werden, die er
sonst möglicherweise so nicht getroffen hätte, ergänzt Struwe.
Dennoch ist diese Praxis der künstlichen Verknappung weit
verbreitet. Auch Hotelvergleichsportale suggerieren oftmals
eine begrenzte Zimmeranzahl für ein bestimmtes Hotel. In der
Vergangenheit wurde nicht darauf hingewiesen, dass sich die
Zimmeranzahl allein auf die über das jeweilige Portal buchbaren Zimmerkontingente bezieht. Nach einem Urteil des
Oberlandesgerichts Köln hat zumindest der Anbieter booking.com diese Praxis eingestellt und ergänzt die Angabe zu
den verfügbaren Zimmern nun mit dem Zusatz „auf unserer
Seite“. Das Konkurrenzportal HRS lässt sich jedoch, laut Recherchen des NDR, nicht von dem Kölner Urteil beeindrucken
und belässt es bei der bisherigen Praxis. Zumindest Zalando
hat nun auf die Abmahnung reagiert und seine Praxis geändert. Nunmehr heißt es „mehr als drei Artikel verfügbar“. ■
INTRANSPARENZ VIRTUELLER MARKTPLÄTZE
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TR ANSFERMARK T
Klaus W. Riehmer ist als Partner in das Frankfurter Büro von Mayer
Brown gewechselt und leitet fortan die Praxisgruppe Corporate/
M&A. Riehmer war zuvor bei Cleary Gottlieb Steen & Hamilton.
+ + + Die Rechtsanwältin und Steuerberaterin Ulrike Sommer
startet als Associated Partnerin bei der Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei Noerr. Zuvor war Sommer für Freshfields Bruckhaus Deringer in Köln und Hamburg tätig. + + + Jörg Kupjetz wechselt von
Taylor Wessing zu FPS. Kupjetz verstärkt als Partner die Bankrechtspraxis bei FPS. + + + Susanne Zühlke ist der Kanzlei Willkie
Farr & Gallagher als Partnerin im Bereich Kartellrecht beigetreten. Zuvor war Zühlke für die Kartellrechtskanzlei E&Z Eickstädt
& Zühlke tätig. + + + Ashurst verstärkt die Finance-Praxis mit
Detmar Loff, der sich dem Frankfurter Büro als Partner anschließen
wird. Er wechselt von Allen & Overy. + + + Osborne Clarke baut
das Netzwerk in Asien weiter aus und formalisiert die Best-FriendBeziehung zu Koh Vass & Co in HongKong. Die Kanzlei wurde 2014
von Marcus Vass und John Koh gegründet, ehemals Partner bei
Bird & Bird. + + + Allen & Overy eröffnet ein Büro in Seoul,
Südkorea. Die Leitung übernimmt Matthias Voss, Energierechtler
und Managing Partner des Seouler Büros.
SO GEHT ES WEI TER
BGH entscheidet über Goldbären: Im Streit zwischen dem
Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli und Haribo um den
„Goldbären“ verkündet der Bundesgerichtshof (BGH) am
23.9.2015 seine Entscheidung (Az.: I ZR 105/14). Nachdem
Haribo vor dem Landgericht Köln obsiegt hatte, entschied in
zweiter Instanz das Oberlandesgericht Köln zugunsten von
Lindt: „Das OLG bejahte zwar die Warenähnlichkeit zwischen
Fruchtgummiprodukten und Schokoladenwaren und folgte der
Meinung, dass eine Zeichenähnlichkeit im Verhältnis von Wortzeichen zu Produktaufmachungen theoretisch möglich ist“,
erläutert Margret Knitter, Partnerin bei SKW Schwarz. Eine
Ähnlichkeit zwischen den Zeichen „Goldbär“ bzw. „Goldbären“
und dem „Lindt-Teddy“ verneinte das Gericht allerdings. „Das
Urteil des BGH wird insofern grundsätzliche Bedeutung haben, als es die erste Entscheidung zu einer Überkreuzkollision
eines Wortzeichens mit einem Formzeichen sein wird“, so die
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz. Neben der Stellungnahme des BGH zur Überkreuzkollision wird interessant
sein, welchen Maßstab der Gerichtshof für die Zeichenähnlichkeit ansetzt. „Insbesondere für Unternehmen mit überragend
bekannten Marken, die im Rahmen langjähriger intensiver
Benutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt
haben, wird es von Bedeutung sein, wie der BGH letztlich
entscheidet“, sagt Knitter. Für sie könnte das Urteil konkrete
Anhaltspunkte bringen, inwieweit sie gegen Mitbewerber vorgehen können und welchen Spielraum ihnen ihr Markenschutz
eröffnet. „Sollte der BGH zugunsten von Haribo entscheiden,
wirft dies weitere Fragen auf, nämlich ob und in welcher Form
es in Zukunft Süßwaren in Form von goldenen Bären geben
kann“, so Knitter. Die Anwältin verweist weiter darauf, dass
Unternehmen bei Obsiegen von Haribo eine neue Recherchestrategie aufsetzen sollten. „So sollte dann vor Einführung
neuer Produktaufmachungen auch recherchiert werden, ob
hierdurch Wortmarken verletzt werden könnten.“
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