Probleme bei Rückbuchung von Lastschriften- insbesondere durch Insolvenzverwalter I. Problemstellung Immer häufiger werden von Insolvenzverwaltern bereits länger zurückliegenden Lastschriften widerrufen und sodann von der Hausbank zurückgebucht. In der Regel handelt es sich hier um vollumfänglich berechtigte Forderungen der Gläubiger, die im Glauben waren, dass diese auch tatsächlich bezahlt waren. Umso überraschter sich die Gläubiger dann, wenn sie sich nun als Insolvenzgläubiger wiederfinden und letztlich aus ihrer Forderung nur noch die (regelmäßig) geringe Quote erhalten. Fraglich ist, ob bzw. was die Gläubiger hiergegen unternehmen können? II. allgemeine Rechtslage Hierbei handelt zunächst es sich weniger um eine insolvenzrechtliche, sondern mehr um eine bankrechtliche Problemstellung. Letztlich kann jede Lastschrift nach dem herkömmlichen Lastschriftensystem von jedem – nicht nur von einem Insolvenzverwalter – vergleichsweise lange widerrufen werden (in der Regel bis zu 6 Wochen nach Quartalsende). Die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren ist ein von der deutschen Kreditwirtschaft entwickeltes System zur schnellen und besonders kostengünstigen Abwicklung von Zahlungsvorgängen im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Mittlerweile ist sie ein alltäglicher Vorgang, welcher wohl von fast jedem Bürger verwendet wird. Im Gegensatz zu seiner tatsächlichen Einfachheit ist die der Einzugsermächtigungslastschrift zu Grunde liegende juristische Konstruktion sehr kompliziert, da es sich um ein Vier-Personen-Verhältnis handelt. Ihre Besonderheit liegt darin begründet, dass nicht der Schuldner die Belastung seines Kontos gegenüber seiner Bank anweist, sondern der Gläubiger die Initiative zur Bezahlung seiner Forderung ergreift, indem er seine Bank beauftragt, den geschuldeten Betrag über die Schuldnerbank beim Schuldner einzuziehen. Die Gläubigerbank schreibt den angeforderten Betrag dem Konto des Gläubigers unter Vorbehalt gut und leitet den Auftrag an die Schuldnerbank weiter. Diese bucht den Betrag ohne eine unmittelbare Weisung des Schuldners vom Schuldnerkonto ab und leitet ihn der Gläubigerbank zu. Weil aber die Schuldnerbank das Konto des Schuldners nur nach Weisung des Gläubigers belastet hat, ist sie bis zur Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner dem Widerspruchsrecht des Schuldners ausgesetzt. Normalerweise fehlt es hierbei an einer (ausdrücklichen) Genehmigungserklärung des Schuldners gegenüber seiner Hausbank (wer sagt denn nach jeder Lastschrift seiner Bank ausdrücklich, dass diese in Ordnung war?). Deshalb gibt es eine Regelung in den Banken- AGB, die man ja auch selbst als Bankkunde kennt, wonach die Umsätze als genehmigt gelten, sofern nicht binnen 6 Wochen nach Zugang des (in der Regel quartalsweise erfolgten) Rechnungsabschlusses als genehmigt gelten. Ab diesem Zeitpunkt kann also in der Regel nach dem herkömmlichen System kein Widerspruch mehr erfolgen. In der Insolvenz kann sich hierbei die Widerrufsfrist faktisch noch erheblich verlängern, wenn es zu Verzögerungen bei der Kenntnisnahme/Erhalt des Rechnungsabschlusses durch Insolvenzverwalter kommt (z.B. weil die Hausbank diesen noch an den Schuldner selbst übermittelt). Man sollte zwar jede Rückbuchung genau prüfen, in der Regel ist aber davon auszugehen, dass die 6 Wochen nach Erhalt des Rechnungsabschlusses eingehalten wurden, sonst hätte die kontoführende Bank den Widerspruch wohl auch nicht akzeptiert. Die Vorgehensweise der Insolvenzverwalter ist also regelmäßig rechtlich nicht zu beanstanden- ja ggf. sogar insolvenzrechtlich zur Vergrößerung der Insolvenzmasse zwingend geboten. III. Ggfs. Hoffnung durch BGH? Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung in 2010 ausgeführt, dass auch eine stillschweigende, d.h. „konkludente“ Genehmigung des Schuldners vor Ablauf der 6Wochenfrist möglich ist. . Nach dem BGH ist hier eine Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Das bloße Schweigen des Schuldners bedeutet ebenso wenig eine konkludente Genehmigung wie der bloßen Vornahme weiterer aktiver Kontodispositionen. Hinzutreten müssen weitere Umstände. Insbesondere soll im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine konkludente Genehmigung bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder wiederkehrenden Steuervorauszahlungen in Betracht kommen, wenn der Schuldner diese in der Vergangenheit bereits einmal wirksam genehmigt hatte. Allerdings darf die konkludente Genehmigung nicht vorschnell bejaht werden. Die Zahlstelle des Schuldners kann auch hier erst dann von einer konkludenten Genehmigung ausgehen, wenn der Schuldner eine angemessene Prüf – und Überlegungsfrist nach der Belastung verstreichen ließ. Eine Aussage über die Länge dieses Zeitraums gibt der BGH jedoch nicht. Unter den Juristen wird hier eine Spanne zwischen 2 Wochen und einem Monat diskutiert. Sofern Ansatzpunkte im obigen Sinne beim konkreten Einzelfall ersichtlich sind, kann der Gläubiger hier versuchen, in einem Rechtsstreit die Rückbuchung anzugreifen. Rechtliche Unwägbarkeiten sind hier aber in jedem Fall gegeben. Hinzu kommt, dass der Insolvenzverwalter ja auch insolvenzrechtlich ein Anfechtungsrecht hat und insoweit alle Zahlungen/Abbuchungen anfechten wird, die zeitlich bis zu einem Monat bzw. ggf. bis zu 3 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, § 131 InsO. Fällt dieggf. konkludent genehmigte - Lastschrift hierunter, so wäre diese zwar bankenrechtlich nicht widerruflich und damit wieder gutzuschreiben, aber insolvenzrechtlich dennoch zurückzuzahlen, sodass der Gläubiger schlussendlich wieder genau so schlecht dastehen würde. IV. Ratschlag Gegen das insolvenzrechtliche Anfechtungsrecht des Verwalters im 1 – 3 Monatszeitraum kann man letztlich nur wenig ausrichten. Wenn man aber zumindest die oben angesprochenen Probleme und Unwägbarkeiten bei den Rücklastschriften in Zukunft vermeiden bzw. besser gesagt reduzieren möchte, so sollte der Gläubiger sein Lastschriftsystem ändern. Ein denkbarer Weg wäre hierbei, Ihr Formularwesen für die Lastschriften zu ändern. Viel besser wäre es nach unserem Dafürhalten, wenn man gleich zu dem neuen SEPA – Lastschriftverfahren wechseln würde. Näheres kann man der Homepage der Bundesbank http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa.php#sepa5 entnehmen. Im kaufmännischen Rechtsverkehr wäre hierbei die Implementierung Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit) ideal. Michael Wagner, M.B.L.T. Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank – und Kapitalanlagerecht Master of Business Law & Taxation (Uni Mannheim) der sog. SEPA-
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