Allgemeiner Teil

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gegenüberstellung der Änderungen (Fassung 2013 und Fassung 2015)
Fassung 2013
2. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Rahmenverträge für
Zahlungsdienste
Z 2. (1) Änderungen dieser AGB werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unter Hinweis auf die betroffenen
Bestimmungen angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut
vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt.
Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Außerdem wird
das Kreditinstitut eine Gegenüberstellung über die von der Änderung der AGB betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen AGB auf seiner Internetseite veröffentlichen und die Gegenüberstellung dem Kunden auf sein Verlangen zur Verfügung stellen. Auch
darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist einem Kunden, der Verbraucher ist, mitzuteilen. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Änderungsangebot auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf
bereit zu halten.
(2) Im Falle einer beabsichtigten Änderung der AGB hat der Kunde, der Verbraucher ist, das
Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) vor
dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Darauf wird das Kreditinstitut in
der Mitteilung über die Änderung hinweisen.
(3) Die Absätze (1) und (2) gelten auch für – nicht die Leistungen des Kreditinstituts oder die
Entgelte betreffende - Änderungen der Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere des
Girokontovertrags). Die Änderung der in solchen Rahmenverträgen vereinbarten Leistungen des
Kreditinstituts (einschließlich Habenzinsen) und Entgelte des Kunden (einschließlich Sollzinsen)
ist gesondert in den Ziffern 43 bis 47 geregelt.
Fassung 2015
2. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Rahmenverträge für Zahlungsdienste
Z 2. (1) Änderungen dieser AGB werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate
vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unter Hinweis auf die betroffenen Bestimmungen angeboten. Dabei werden die vom Änderungsangebot betroffenen Bestimmungen
und die vorgeschlagenen Änderungen in einer Gegenüberstellung dieser Bestimmungen dargestellt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das
Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Außerdem wird das Kreditinstitut
eine Gegenüberstellung über die von der Änderung der AGB betroffenen Bestimmungen sowie
die vollständige Fassung der neuen AGB auf seiner Internetseite veröffentlichen und die Gegenüberstellung dem Kunden auf sein Verlangen zur Verfügung stellen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist einem Kunden, der Verbraucher ist, mitzuteilen. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Änderungsangebot
auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten.
(2) Im Falle einer beabsichtigten Änderung der AGB hat der Kunde, der Verbraucher ist, das
Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) vor
dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Darauf wird das Kreditinstitut in
der Mitteilung über die Änderung hinweisen.
(3) Die Absätze Der Absatz (1) und (2) geltengilt auch für – nicht die Leistungen des Kreditinstituts oder die Entgelte betreffende - Änderungen der von Rahmenverträgen zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitutfür Zahlungsdienste (insbesondere des Girokontovertrags). Für Änderungen von Rahmenverträgen für Zahlungsdienste gilt darüber hinaus auch Absatz (2).
Z 15a. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren
Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen
zu schützen, sowie den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst
nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der
von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Unternehmer haften für
Schäden, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei
jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt.
(4) Die vorstehenden Absätze (1) und (2) finden auf die Die Änderung der in solchen Rahmenverträgen vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts (einschließlich Habenzinsen) und Entgelte
des Kunden (einschließlich Sollzinsen) keine Anwendung. Für diese Änderungen gelten, soweit
sie mit dem Kunden nicht individuell vereinbart werden, die Ziffern 43 bis 47a. ist gesondert in
den Ziffern 43 bis 47a geregelt.
Z 15a. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß
zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu
schützen, sowie den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst
nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der
von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Unternehmer haften für
Schäden, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder
Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt.
(2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben
hat, zu sperren, wenn
- objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder
- der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstru-
(2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat,
zu sperren, wenn
(i)- objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder
(ii)- der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstru-
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ments besteht, oder
- das beträchtlich erhöhte Risiko besteht, dass der Kunde seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie nicht nachkommt.
ments besteht, oder
(iii) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist
und
- entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung
oder Gefährdung der Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist,
- oder beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht.
- das beträchtlich erhöhte Risiko besteht, dass der Kunde seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie nicht nachkommt.
Das Kreditinstitut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für
die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde - von einer solchen Sperre und deren Gründe in einer mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der
Sperre informieren.
(3) Die Bestimmungen dieses Punktes gelten auch für Instrumente, die außerhalb der Zahlungsdienste vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet
werden können.
5. Erhebung von Einwendungen
Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste
beziehen (wie zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen
über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und
sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. –
aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.
Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die Erklärungen des Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens
hinweisen.
(2) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung
eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13
Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht,
wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 (9) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat.
Das Kreditinstitut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für
die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde - von einer solchen Sperre und deren Gründe in einer mit dem Kunden
vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre
informieren.
(3) Die Bestimmungen dieses Punktes gelten auch für Instrumente, die außerhalb der Zahlungsdienste vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden
können.
5. Erhebung von Einwendungen
Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über
deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige
Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. –aufstellungen),
auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich,
längstens innerhalb von zwei Monaten, zu erheben.
Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die
Erklärungen des Kreditinstituts gilt dieser Abschluss als genehmigt.; Der Kunde kann auch nach
Fristablauf eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass
zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. das
Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens
einer zeitgerechten Einwendung diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
(2) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung
eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13
Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht,
wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 (9) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch
diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlos-
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Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen
4. Fremdwährungskonto
Z 37.
Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres
Guthabens alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die das im In- und
Ausland unterhaltene Gesamtguthaben des Kreditinstituts in der entsprechenden Währung
durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft.
sen.
A. Überweisungsaufträge
Z 39. (1) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem
Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs, anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. Hat der Zahlungsdienstleister des Empfängers seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR als Österreich oder in der Schweiz,
so ist bis zum 31. Jänner 2016 neben der IBAN auch der Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers anzugeben.
4. Fremdwährungskonto
Z 37.
Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres
Guthabens alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben des Kreditinstituts in der entsprechenden Währung durch von
dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft. Die Verpflichtung des
Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens oder
zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in dem Umfang und solange ausgesetzt,
wie das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung
nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen
oder Ereignisse andauern, ist das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen
Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder
durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung
einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn
sie das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und
des Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
A. Überweisungsaufträge
Z 39. (1) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem
Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs, anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. Hat der Zahlungsdienstleister des Empfängers seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR als Österreich oder in der Schweiz,
so ist bis zum 31. Jänner 2016 neben der IBAN auch der Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers anzugeben.
Bis zum 31. Jänner 2014 kann der Kunde zur Bezeichnung des Empfängers anstelle der IBAN
weiterhin Namen und Kontonummer des Empfängers und entweder Bankleitzahl oder BIC des
Zahlungsdienstleisters des Empfängers verwenden.
Bis zum 31. Jänner 2014 kann der Kunde zur Bezeichnung des Empfängers anstelle der IBAN
weiterhin Namen und Kontonummer des Empfängers und entweder Bankleitzahl oder BIC des
Zahlungsdienstleisters des Empfängers verwenden.
(2) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR und der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger zu bezeichnen:

mit Namen und Kontonummer des Empfängers und entweder Name, Bankleitzahl oder BIC
des Zahlungsdienstleisters des Empfängers oder

mit der IBAN des Empfängers und dem BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers.
(2) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR und der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger zu bezeichnen:

mit Namen und der Kontonummer des Empfängers und entweder Name, Bankleitzahl oder
BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers oder

mit der IBAN des Empfängers und dem BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers.
(3) Die Angaben zu IBAN und BIC, die vom Kunden im Rahmen der Absätze (1) und (2) zu
machen sind, stellen den Kundenidentifikator des Empfängers dar, an Hand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hinausgehende Angaben zum Empfänger wie insbesondere der Name des Empfängers, der bei Erteilung des Überweisungsauftrags aus Dokumentationsgründen anzugeben ist, sind nicht Teil dieses Kundenidentifikators und bleiben bei Ausführung
der
Überweisung
unbeachtet.
(3) Die Angaben zu IBAN und BIC bzw. Kontonummer und Name/Bankleitzahl/BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers, die vom Kunden im Rahmen der Absätze (1) und (2) zu
machen sind, stellen den Kundenidentifikator des Empfängers dar, an Hand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hinausgehende Angaben zum Empfänger wie insbesondere der Name des Empfängers, der bei Erteilung des Überweisungsauftrags aus Dokumentationsgründen anzugeben ist, sind nicht Teil dieses Kundenidentifikators und bleiben bei Ausführung der Überweisung unbeachtet.
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(4) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut in
jedem Fall unbeachtlich.
(4) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut in
jedem Fall unbeachtlich.
(5) Die Übernahme eines Überweisungsauftrags durch das Kreditinstitut begründet allein noch
keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut.
(5) Die Übernahme eines Überweisungsauftrags durch das Kreditinstitut begründet allein noch
keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut.
(6) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags nur dann verpflichtet,
wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumter Rahmen) vorhanden ist.
(6) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags nur dann verpflichtet,
wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumter Rahmen) vorhanden ist.
(7) Beim Kreditinstitut eingegangene Überweisungsaufträge (Z 39a) können vom Kunden nicht
einseitig widerrufen werden. Ist zu einem Überweisungsauftrag ein späterer Durchführungstermin vereinbart, tritt die Unwiderruflichkeit erst mit Ablauf des dem Durchführungstermin vorangehenden Geschäftstages ein.
(7) Beim Kreditinstitut eingegangene Überweisungsaufträge (Z 39a) können vom Kunden nicht
einseitig widerrufen werden. Ist zu einem Überweisungsauftrag ein späterer Durchführungstermin
vereinbart, tritt die Unwiderruflichkeit erst mit Ablauf des dem Durchführungstermin vorangehenden Geschäftstages ein.
(8) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird es
den Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form so rasch als möglich, jedenfalls aber
innerhalb der in Ziffer 39a (3) und (4) genannten Fristen, über die Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu
ermöglichen. Die Angabe eines Grundes für die Ablehnung wird nur erfolgen, sofern dies nicht
einen Verstoß gegen österreichische oder gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften bzw. eine
gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung darstellen würde. Überweisungsaufträge,
die das Kreditinstitut berechtigter Weise ablehnt, lösen die in Z 39a dieser Bedingungen vereinbarten Ausführungsfristen nicht aus.
(8) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird es den
Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form so rasch als möglich, jedenfalls aber innerhalb
der in Ziffer 39a (3) und (4) genannten Fristen, über die Ablehnung und darüber informieren, wie
der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen.
Die Angabe eines Grundes für die Ablehnung wird nur erfolgen, sofern dies nicht einen Verstoß
gegen österreichische oder gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften bzw. eine gerichtliche
oder verwaltungsbehördliche Anordnung darstellen würde. Überweisungsaufträge, die das Kreditinstitut berechtigter Weise ablehnt, lösen die in Z 39a dieser Bedingungen vereinbarten Ausführungsfristen nicht aus.
(9) Informationen über ausgeführte Überweisungsaufträge (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Belastung) und sonstige zu Lasten seines Kontos
ausgeführte Zahlungen, insbesondere im Rahmen des Lastschrift- und Einzugsermächtigungsverfahrens, werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen - auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut
zur Verfügung gestellt.
(9) Informationen über ausgeführte Überweisungsaufträge (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte,
Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Belastung) und sonstige zu Lasten seines Kontos ausgeführte Zahlungen, insbesondere im Rahmen des Lastschrift- und Einzugsermächtigungsverfahrens, werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen
Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen - auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut zur
Verfügung gestellt.
C. Gutschriften und Stornorecht
Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich
befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Auch
nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den
Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut
durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener
Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Kontos zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
C. Gutschriften und Stornorecht
Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich
befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn
und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das
Kreditinstitut Auch auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt,
Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. , soweit
Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen
Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf
dem Konto des Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das
im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag
lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Kontos zum Kurs des Tages,
an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von
diesem verwertet werden kann.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gegenüberstellung der Änderungen (Fassung 2013 und Fassung 2015)
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der
Verbraucher ist, - sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen - auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellt.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, - sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen - auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellt.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden
Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte
gesondert ausweisen.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden
Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte
gesondert ausweisen.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen
hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde.
Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt.
Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen
Beträge verweigern.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen
hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde.
Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt.
Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen
Beträge verweigern.
E. Belastungsbuchungen
Z 42. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über
die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (Z 39a (1)) rückgängig gemacht wird.
(2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie Lastschriften sind eingelöst, wenn die
Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher
von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet.
E. Belastungsbuchungen
Z 42. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die
Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (Z 39a (1)) rückgängig gemacht wird.
(2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie SEPA-FirmenlastschriftenLastschriften
sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon
zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet. SEPALastschriften (Z 42a (3)) sind mit Ablauf von fünf Geschäftstagen eingelöst.
F. Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschrift und SEPA-Firmen- Llastschriftaufträge
Z 42a. (1) Der Kunde stimmt der Belastung seines Kontos mit Beträgen, die von ihm ermächtigte Dritte zulasten seines Kontos beim Kreditinstitut einziehen, zu. Diese Zustimmung kann vom
Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf wirkt ab dem seinem
Eingang beim Kreditinstitut folgenden Geschäftstag. In gleicher Weise kann ab 1. Februar 2014
gegenüber dem Kreditinstitut die Zustimmung für Einzüge eines ermächtigten Dritten auf einen
bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides begrenzt werden.
F. Einzugsermächtigungen und Lastschriftaufträge
Z 42a. (1) Der Kunde stimmt der Belastung seines Kontos mit Beträgen, die von ihm ermächtigte Dritte zulasten seines Kontos beim Kreditinstitut einziehen, zu. Diese Zustimmung kann
vom Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf wirkt ab dem seinem
Eingang beim Kreditinstitut folgenden Geschäftstag. In gleicher Weise kann ab 1. Februar 2014
gegenüber dem Kreditinstitut die Zustimmung für Einzüge eines ermächtigten Dritten auf einen
bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides begrenzt werden.
(2) Lag dem Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Kontobelastung der Auftrag des Kunden vor, von
einem im Auftrag bestimmten Dritten eingezogene Beträge zulasten des Kontos des Kunden zu
bezahlen („Lastschriftauftrag“), muss das Kreditinstitut dem Verlangen eines Kunden, der Verbraucher ist, die Belastung seines Kontos mit dem eingezogenen Betrag mit gleicher Wertstellung rückgängig zu machen, nachkommen. Dies gilt nicht, wenn das Kreditinstitut nachweisen
kann, dass dem Kunden die Information über den anstehenden Einzug mindestens vier Wochen
vor dem Fälligkeitstermin vom Kreditinstitut oder vom Zahlungsempfänger in einer vereinbarten
Form mitgeteilt oder zugänglich gemacht worden ist. Dem Kreditinstitut muss das Verlangen des
Kunden auf Rückgängigmachung der Belastung binnen 8 Wochen nach dem Tag der Kontobelastung zugehen. Unternehmer sind nicht berechtigt, ein derartiges Verlangen zu stellen.
(2) Das Kreditinstitut führt Einzüge und SEPA-Lastschriften, mit welchen das Konto des Kunden
belastet werden soll, aufgrund der vom einziehenden Kreditinstitut übermittelten International
Bank Account Number (IBAN) durch. Die Angaben zum IBAN stellen den Kundenidentifikator
dar, an Hand dessen der Einzug bzw. die SEPA-Lastschrift durchgeführt wird. Werden von der
einziehenden Bank darüber hinausgehende Angaben zum Kunden, wie insbesondere der Name
des Kontos, von dem eingezogen werden soll, gemacht, dienen diese daher lediglich zu Dokumentationszwecken und bleiben bei der Ausführung des Einzuges bzw. der SEPA-Lastschrift
unbeachtet.
(2) Lag dem Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Kontobelastung der Auftrag des Kunden vor, von
einem im Auftrag bestimmten Dritten eingezogene Beträge zulasten des Kontos des Kunden zu
bezahlen („Lastschriftauftrag“), muss das Kreditinstitut dem Verlangen eines Kunden, der Verbraucher ist, die Belastung seines Kontos mit dem eingezogenen Betrag mit gleicher Wertstellung rückgängig zu machen, nachkommen. Dies gilt nicht, wenn das Kreditinstitut nachweisen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gegenüberstellung der Änderungen (Fassung 2013 und Fassung 2015)
kann, dass dem Kunden die Information über den anstehenden Einzug mindestens vier Wochen
vor dem Fälligkeitstermin vom Kreditinstitut oder vom Zahlungsempfänger in einer vereinbarten
Form mitgeteilt oder zugänglich gemacht worden ist. Dem Kreditinstitut muss das Verlangen des
Kunden auf Rückgängigmachung der Belastung binnen 8 Wochen nach dem Tag der Kontobelastung zugehen. Unternehmer sind nicht berechtigt, ein derartiges Verlangen zu stellen.
(3) Lag dem Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Kontobelastung kein Lastschriftauftrag des Kunden
vor („Einzugsermächtigungsverfahren“), hat das Kreditinstitut dem ihm binnen 8 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kontobelastung, zugegangenen Verlangen des Kunden (auch
wenn dieser Unternehmer ist), die Kontobelastung rückgängig zu machen, ohne Weiteres zu
entsprechen.
(3) Lag dem Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Kontobelastung kein Lastschriftauftrag des Kunden
vor („EinzugsermächtigungsverfahrenSEPA-Lastschriftauftrag“), hat das Kreditinstitut dem ihm
binnen 8 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kontobelastung, zugegangenen Verlangen
des Kunden (auch wenn dieser Unternehmer ist), die Kontobelastung rückgängig zu machen,
ohne Weiteres zu entsprechen. Lag dem Kreditinstitut zur Zeit der Kontobelastung der Auftrag
eines Kunden, der Unternehmer ist, vor, von einem im Auftrag bestimmten Dritten eingezogene
Beträge zu Lasten des Kontos des Kunden zu bezahlen („SEPA-Firmenlastschrift“), besteht kein
Recht des Kunden, die Rückgängigmachung der Kontobelastung zu verlangen.
(4) Einem berechtigten Verlangen des Kunden auf Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung wird innerhalb von 10 Geschäftstagen entsprochen.
(4) Einem berechtigten Verlangen des Kunden auf Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung wird innerhalb von 10 Geschäftstagen entsprochen.
E. Änderung der mit Verbrauchern vereinbarten Dauerleistungen (ausgenommen Habenzinsen)
Z 47. (1) Änderungen der vom Kreditinstitut dem Kunden zu erbringenden Dauerleistungen
werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen
gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens
kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen.
E. Änderung der mit Verbrauchern vereinbarten Dauerleistungen (ausgenommen Habenzinsen)
Z 47. (1) Änderungen der vom Kreditinstitut dem Kunden zu erbringenden Dauerleistungen
werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt
als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein
Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen.
Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise
zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch Zahlungsdienste betreffen, so ist
es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag
bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.
Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum
Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch Zahlungsdienste betreffen, so ist es dem
Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum
Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird
das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.
(2) Auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Leistungsänderung jedoch nur vereinbaren, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände (Änderung der vorherrschenden Kundenbedürfnisse, gesetzlicher und aufsichtsbehördlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich
gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigender sinkender Nutzungsgrad der
Leistung) sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Leistungsänderung jedoch nur vereinbaren, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände (Änderung
der vorherrschenden Kundenbedürfnisse, gesetzlicher und aufsichtsbehördlicher Anforderungen,
der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen,
die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigender sinkender Nutzungsgrad der Leistung) sachlich gerechtfertigt ist. Eine solche sachliche Rechtfertigung liegt nur dann vor, wenn sich aus der
angebotenen Leistungsänderung eine Ausweitung der Leistungen des Kreditinstituts oder eine
für den Kunden zumutbare Einschränkung der Leistungen des Kreditinstituts und keine unverhältnismäßigen Änderungen wesentlicher Rechte und Pflichten zu Gunsten des Kreditinstituts
ergeben.
B. Pfandrecht des Kreditinstituts
1. Umfang und Entstehen
Z 49. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art
B. Pfandrecht des Kreditinstituts
1. Umfang und Entstehen
Z 49. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gegenüberstellung der Änderungen (Fassung 2013 und Fassung 2015)
ein, die in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.
(2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden
gegenüber dem Kreditinstitut, z. B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine.
[Z 52a.]
D. Verwertung von Sicherheiten
1. Verkauf
Z 53. Sicherheiten, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut nach den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch Freihandverkauf zu diesem Preis verwerten.
Z 54. Sicherheiten, die keinen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut von
einem Sachverständigen schätzen lassen. Das Ergebnis der Schätzung wird das Kreditinstitut
dem Kunden zusammen mit der Aufforderung mitteilen, binnen angemessener Frist einen Kaufinteressenten namhaft zu machen, der auch innerhalb dieser Frist zumindest den ermittelten
Schätzwert als Kaufpreis an das Kreditinstitut bezahlt. Wird vom Kunden innerhalb der Frist kein
Kaufinteressent namhaft gemacht bzw. der Kaufpreis vom namhaft gemachten Interessenten
nicht bezahlt, ist das Kreditinstitut unwiderruflich berechtigt, die Sicherheit im Namen des Kunden zumindest zum Schätzwert zu verkaufen. Der Verkaufserlös dient der Tilgung der besicherten Forderungen, ein allfälliger Überhang steht dem Kunden zu.
2. Exekution und außergerichtliche Versteigerung
Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit
sie keinen Markt- oder Börsenpreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen.
3. Einziehung
Z 56. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen
und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren
Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren
Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu
informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an
ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.
(2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden
gegenüber dem Kreditinstitut, z. B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts
Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden
Zins- und Gewinnanteilscheine.
D. Verwertung von Sicherheiten
Z 52a. Die nachfolgenden Ziffern 53 bis 57 regeln, wie das Kreditinstitut bei Verwertung von
Sicherheiten vorgehen darf. Voraussetzung dafür ist (ausgenommen den in Ziffer 56 geregelten
Fall des Eintritts der Fälligkeit einer als Sicherheit bestellten Forderung vor Fälligkeit der besicherten Forderung) in jedem Fall, dass die besicherte Forderung fällig und die Verwertungsberechtigung nach den anwendbaren vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen eingetreten ist.
Dies setzt voraus, dass dem Kunden die Verwertung der Sicherheit unter Bekanntgabe der Höhe
der besicherten Forderung angedroht wurde und seit dieser Androhung zumindest ein Monat
vergangen ist. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt diese Frist eine Woche. Die Androhung darf
unterbleiben, wenn sie, etwa wegen unbekannten Aufenthalts des Kunden, untunlich ist. In diesem Fall läuft die angesprochene Frist ab Fälligkeit der besicherten Forderung. Eine Verwertung
vor Ablauf der Frist ist zulässig, wenn bei Zuwarten ein erheblicher und dauernder Wertverlust
droht.
1. Verkauf
Z 53. Sicherheiten, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut nach den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch Freihandverkauf zu diesem Preis verwerten.
Z 54. Sicherheiten, die keinen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut von einem
dazu befugten unabhängigen Sachverständigen schätzen lassen. Das Ergebnis der Schätzung
wird das Kreditinstitut dem Kunden zusammen mit der Aufforderung mitteilen, binnen angemessener, zwei Wochen nicht unterschreitender Frist einen Kaufinteressenten namhaft zu machen,
der auch innerhalb dieser Frist zumindest den ermittelten Schätzwert als Kaufpreis an das Kreditinstitut bezahlt. Wird vom Kunden innerhalb der Frist kein Kaufinteressent namhaft gemacht bzw.
der Kaufpreis vom namhaft gemachten Interessenten nicht bezahlt, ist das Kreditinstitut unwiderruflich berechtigt, die Sicherheit im Namen des Kunden zumindest zum Schätzwert zu verkaufen.
Der Verkaufserlös dient der Tilgung der besicherten Forderungen, ein allfälliger Überhang steht
dem Kunden zu.
2. Exekution und außergerichtliche Versteigerung
Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit
sie keinen Markt- oder Börsenpreis hat – außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber
und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen.
3. Einziehung
Z 56. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen
und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon
nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gegenüberstellung der Änderungen (Fassung 2013 und Fassung 2015)
die
Stelle
der
eingezogenen
Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
4. Zulässigkeit der Verwertung
Z 57. Selbst wenn der Erwerber den Kaufpreis nicht sofort bar zahlt, ist die Verwertung der
Sicherheit durch das Kreditinstitut dennoch zulässig, sofern kein oder kein gleichwertiges Angebot mit sofortiger Barzahlung vorliegt und die spätere Bezahlung gesichert ist.
4 Zulässigkeit der Verwertung
Z 57. Selbst wenn der Erwerber den Kaufpreis nicht sofort bar zahlt, ist die Verwertung der
Sicherheit durch das Kreditinstitut dennoch zulässig, sofern kein oder kein gleichwertiges Angebot mit sofortiger Barzahlung vorliegt und die spätere Bezahlung gesichert ist.
B. Verrechnung
Z 61. Das Kreditinstitut kann abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt.
Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist.
Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.
B. Verrechnung
Z 61. (1) Im Geschäft mit Unternehmern kann Ddas Kreditinstitut kann abweichend von den
Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen
Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.
(2) Im Geschäft mit Verbrauchern kann das Kreditinstitut zur Tilgung einer bestimmten Forderung
gewidmete Zahlungen zunächst auf die unbesicherten Teile dieser Forderung anrechnen, auch
wenn insofern von der Widmung durch den Kunden abgewichen wird.
B. Inkasso oder Ankauf
Z 77. Derartige Papiere werden vom Kreditinstitut grundsätzlich zum Inkasso hereingenommen, außer es wurde deren Ankauf (Diskontierung) vereinbart.
B. Inkassoauftrag oder Ankauf
Z 77. Das Inkasso der vorstehend angesprochenen Einzugspapiere erfolgt aufgrund eines
Inkassoauftrags, wobei das Kreditinstitut zur Annahme dieses Inkassoauftrages nicht verpflichtet
ist. Ein Ankauf (Diskontierung) der Einzugspapiere durch das Kreditinstitut ist gesondert zu vereinbaren.
Derartige Papiere werden vom Kreditinstitut grundsätzlich zum Inkasso hereingenommen, außer
es wurde deren Ankauf (Diskontierung) vereinbart.