Begutachtungsentwurf

Begutachtungsentwurf (Stand: 14.04.2016)
Gesetz
über eine Änderung des Fischereigesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Fischereigesetz, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 6 wird das Wort „Angelfischerei“ durch die Wortfolge „Fischerei mit Angelgeräten“
ersetzt.
2. Im § 12 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuweisen“ und
werden folgende Sätze angefügt:
„Bei einer Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, ist der Fischerausweis nach § 14 mitzuführen. Die
Urkunden sind dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuweisen.“
3. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach § 13 Abs. 4 zweiter Satz enthält, darf der Fischfang
nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.“
4. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„An Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf keine Erlaubnis erteilt werden.“
5. Im § 13 Abs. 2 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „und dies durch einen Fischerausweis nach
§ 14 nachweisen“ eingefügt, die letzten beiden Sätze entfallen und wird folgender Satz angefügt:
„An Personen mit Behinderung, die die fachliche Eignung nicht durch einen Fischerausweis nach § 14
nachweisen können, darf eine Erlaubnis unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sie den Fischfang
nur in Begleitung einer Person ausüben dürfen, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.“
6. Der § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die fachliche
Eignung zu erlassen. Darin ist insbesondere auch festzulegen,
a) dass die fachliche Eignung grundsätzlich durch eine Prüfung bei der Interessenvertretung der
Fischer (§ 28) festzustellen ist; dies gilt nicht für die fachliche Eignung von Personen nach lit. b,
b) dass für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Personen mit
Behinderung geringere Anforderungen gelten,
c) dass Personen mit einer – aufgrund einer Prüfung erlangten – Befugnis zur Ausübung des
Fischfangs nach dem Recht eines anderen Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, sofern sie im
Zeitpunkt der Prüfung ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz hatten, als fachlich geeignet gelten,
d) inwieweit andere Ausbildungsnachweise als Ersatz für die Prüfung nach lit. a gelten,
e) dass andere Ausbildungsnachweise auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung als Ersatz für
die Prüfung nach lit. a anzuerkennen sind, soweit sie im Wesentlichen gleichwertig sind.“
7. Im § 13 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, hat bei Personen nach Abs. 2 zweiter Satz den Vermerk
zu enthalten, dass der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung
des Fischfangs fachlich geeignet ist.“
8. Im § 13 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 4 erster Satz“ durch den Ausdruck „Abs. 4 erster und zweiter
Satz“ ersetzt.
9. Der § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Interessenvertretung der Fischer (§ 28) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen
auszustellen, die die fachliche Eignung nach § 13 Abs. 3 nachweisen können. Der Fischerausweis für
Personen nach § 13 Abs. 3 lit. b hat durch einen Zusatz zum Ausdruck zu bringen, dass der Ausweis für
eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder für eine Person mit Behinderung
ausgestellt ist. Der Fischerausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird.“
10. Im § 14 Abs. 2 wird der Ausdruck „15 Euro“ durch den Ausdruck „20 Euro“ und der Ausdruck
„1. Jänner 2002“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2018“ ersetzt.
11. Der § 14 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die Behörde hat, abgesehen von Abs. 1 letzter Satz, den Fischerausweis mit Bescheid zu entziehen,
wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nachträglich weggefallen sind.“
12. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Fischerausweis gilt auch als Fischerausweis nach dem Bodenseefischereigesetz (§ 11a).“
13. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Beschränkungen für das Aussetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention
und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu
beachten.“
14. Im § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der Angelfischerei“ durch die Wortfolge „über die Fischerei mit
Angelgeräten“ ersetzt.
15. Der § 27 Abs. 3 lautet:
„(3) Wenn kein Verein als Interessenvertretung der Fischer (§ 28) anerkannt ist, sind die der
Interessenvertretung der Fischer zukommenden Aufgaben nach §§ 14 und 28 Abs. 2 zweiter Satz von der
Landesregierung wahrzunehmen. Sie hat die Öffentlichkeit über den Beginn und das Ende dieser
Zuständigkeit auf ihrer Homepage zu informieren.“
16. Im § 28 Abs. 1 wird nach dem Wort „Fischer“ und nach dem Wort „ist“ jeweils die Wortfolge „mit
Bescheid“ eingefügt; nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Die Landesregierung hat die Öffentlichkeit über das Bestehen eines anerkannten Vereins auf ihrer
Homepage zu informieren.“
17. Im § 28 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Der nach Abs. 1 anerkannte Verein unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach §§ 14 und 28
Abs. 2 zweiter Satz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres
Aufsichtsrechtes kann ihm die Landesregierung Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf
Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.“
18. Im § 28 wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 5 bezeichnet.
19. Im § 30 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 1, 2 oder
4“ ersetzt.
20. Im § 30 Abs. 1 entfällt die lit. e; die bisherigen lit. f bis n werden als lit. e bis m bezeichnet.
21. Im § 30 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. a bis k“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. a bis j“ ersetzt.
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22. Im § 30 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. m und n“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. l und m“
ersetzt.
23. Im § 30 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. c oder n“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. c oder m“
ersetzt.
24. Dem § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Das Gesetz über eine Änderung des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. ../2016, tritt, ausgenommen
§ 16 Abs. 1 letzter Satz, am 1. Jänner 2017 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab
dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem
Gesetz in Kraft treten.“
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