Straßenpolizeiliche Maßnahmen anläßlich der

Straßenbehörde
Eigener W irkungsbereich
Amtsgebäude Domplatz
Paulitschgasse 13
An die
Abt. Entsorgung
z. H. Herrn Ing. Lattacher
Auskunft erteilt:
Herr Ing. Jakobitsch
Paulitschgasse 13
(5. Stock, Zimmer Nr. 519)
im H a u s e
Tel.: 0463-537’3538
F a x: 0 4 6 3 - 5 3 7 ’ 6 2 4 6
Mobil: 0664/5107207
e-mail:
[email protected]
Mag.Zl. SV 412/19/16/VO
26.02.2016
Verordnung
Gemäß §§ 43 Abs. 1a, 44 und in Verbindung mit § 94d Ziffer 16 der Straßenverkehrsordnung,
BGBl. Nr. 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung, werden (in Gehwegen, Parkplätzen und
Straßen) betreffend zur Durchführung von Grabungsarbeiten (Kanalsanierungsarbeiten) im
Rudolfsbahngürtel zw. Mießtaler Straße und Überführung Völkermarkter Straße für die Dauer
der bewilligten Arbeiten gemäß § 90 der zitierten Straßenverkehrsordnung mit Bescheid vom
26.02.2016, Zl. SV 412/19/16, folgende straßenpolizeiliche Maßnahmen verfügt:
-§1-
Rudolfsbahngürtel zw. Mießtaler Straße und Überführung Völkermarkter Straße:
(01. März – 29. Juli 2016)
Während der Arbeiten im Kreuzungsbereich (Einmündung) mit der Mießtaler Straße wird der
Verkehr (inkl. öffentl. Busverkehr) stadtauswärts von der Mießtaler Straße in den
Rudolfsbahngürtel jederzeit gewährleistet. Gleichzeitig wird ein Linksabbiegeverbot für die
Einmündung in den Rudolfsbahngürtel nach Norden verhängt. Die Umleitung erfolgt über die
Auergasse und die Funderstraße zum Rudolfsbahngürtel.
Stadteinwärts wird der Verkehr (inkl. öffentl. Busverkehr) vom Rudolfsbahngürtel (von Süden
kommend) in die Mießtaler Straße temporär über die Jessernigstraße und Auergasse zur Mießtaler
Straße umgeleitet.
Die Kanalsanierungsmaßnahmen werden abschnittsweise mit einer max. Grabungslänge von
25,0 m durchgeführt. Im Bereich der Grabung ist ein Fahrstreifen mit einer Mindestbreite von
3,50 m jederzeit für den fließenden Verkehr aufrecht zu halten. Der Durchzugsverkehr ist entweder
mit einer Ampelregelung oder mit vereidigten Straßenaufsichtsorganen zu leiten.
Magistrat Klagenfurt am W örthersee, Straßenbau und Verkehr, A 9010 Klagenfurt am W örthersee,
Paulitschgasse 13,T 0463-537’3341, F 0463-537’6246, [email protected]
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Folgende Verkehrszeichen sind anzubringen:
„30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung“ § 52 Z 10 lit. a
„Überholen verboten“ § 52 Z 4 lit. a
„Ende von Überholverboten u. Geschwindigkeitsbeschränkungen“ § 52 Z 11 lit. b
„Baustelle“ § 50 Z 9
„Fahrbahnverengung“ § 50 Z 8
„Halten und Parken verboten“ § 52 Z 13 lit. b
„Vorankündigung einer Umleitung“ § 53 Z 16 lit. a
„Umleitung“ § 53 Z 16 lit. b
„Abschleppzeichen“ § 54 Abs. 5 lit. j
„Andere Gefahren“ § 50 Z 16
„Querrinne oder Aufwölbung“ § 50 Z 1
„Einbiegen nach links verboten“ § 52 Z 3 lit. a
„Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ § 52 Z 15
„Wartepflicht bei Gegenverkehr“ § 52 Z 5
„Vorankündigung eines Lichtzeichens“ § 50 Z 15
-§2Diese Verordnung ist durch die Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 1, § 50 Z 8 u. 9, § 50 Z 15,
§ 50 Z 16, § 52 Z 3 lit. a, § 52 Z 4 lit. a, § 52 Z 5, § 52 Z 10 lit. a, § 52 Z 11 lit. b, § 52 Z 13 lit. b,
§ 52 Z 15, § 53 Z 16 lit. a, b, und § 54 Abs. 5 lit. j, mit Zusatz der StVO kundzumachen. Sie tritt mit
der Anbringung dieser Beschilderung in Kraft.
-§3Übertretungen dieser Verordnung werden von der Landespolizeibehörde Kärnten gemäß § 99
Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung,
geahndet.
Für die Bürgermeisterin:
Der Sachbearbeiter:
(Ing. Jakobitsch)
Magistrat Klagenfurt am W örthersee, Straßenbau und Verkehr, A 9010 Klagenfurt am W örthersee,
Paulitschgasse 13,T 0463-537’3341, F 0463-537’6246, [email protected]