Anforderungen zum Mindestalter

Anforderungen zum Mindestalter
Grundsatz
Da die Anforderungen zum Mindestalter sehr unterschiedlich sind, ist eine genauere
Betrachtung notwendig.
Bei der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken gelten die Regelungen der
Fahrerlaubnisverordnung. Nach § 10 Abs. 1 FeV gelten folgende
Mindestalterregelungen:
18 Jahre für die Klassen C1 und C1E
21 Jahre für die Klassen C und CE
21 Jahre für die Klassen D1 und D1E
24 Jahre für die Klassen D und DE
Gewerblicher Güterkaftverkehr
Für die gewerbliche Nutzung innerhalb der EU gelten die Regelungen des § 2
BKrFQG.
(1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE
erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils
maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils
maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs.2 mitführt;
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E
erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den
Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs.
1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2
mitführt.
Für die gewerbliche Nutzung außerhalb der EU gelten die Regelungen des AETR
Artikels 5. Abs.(1)
Im Güterkraftverkehr gem Art. 5 AETR ergeben sich folgende Regelungen:
Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird hier festgesetzt bei
Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen
einschließlich - Anhänger oder Sattelanhänger ggf. inbegriffen – auf das
vollendete
18. Lebensjahr;
bei den übrigen Fahrzeugen auf
das vollendete 21. Lebensjahr oder
das vollendete 18. Lebensjahr falls der Fahrer Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einer Vertragspartei
anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr ist.
Personenverkehr
Für die gewerbliche Nutzung innerhalb der EU gelten die Regelungen des § 2
BKrFQG
(2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE
erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer
jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder
beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt,
sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42,43 des
Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert
werden;
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E
erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer
jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder
beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;
3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE
erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 mitführt,
oder
c) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer
jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.
Für die gewerbliche Nutzung außerhalb der EU gelten die Regelungen des AETR
Artikels 5 Abs.(2)
Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein.
Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des
Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen außerdem
a) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines im Güterverkehr eingesetzten
Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als
3,5 Tonnen ausgeübt haben oder
b) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines Fahrers ausgeübt haben, der im
Personenverkehr im Um-kreis von bis zu 50 km um den Standort des
Fahrzeugs oder in anderen Arten der Personenbeförde-rung eingesetzt war,
die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber nach Auffassung der
zuständi-gen Behörde die erforderliche Erfahrung verliehen haben, oder
c) Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss
einer von einer der Vertrags-parteien anerkannten Ausbildung für Fahrer im
Personenkraftverkehr sein.