Anforderungen zum Mindestalter Grundsatz Da die Anforderungen zum Mindestalter sehr unterschiedlich sind, ist eine genauere Betrachtung notwendig. Bei der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken gelten die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung. Nach § 10 Abs. 1 FeV gelten folgende Mindestalterregelungen: 18 Jahre für die Klassen C1 und C1E 21 Jahre für die Klassen C und CE 21 Jahre für die Klassen D1 und D1E 24 Jahre für die Klassen D und DE Gewerblicher Güterkaftverkehr Für die gewerbliche Nutzung innerhalb der EU gelten die Regelungen des § 2 BKrFQG. (1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs.2 mitführt; 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt. Für die gewerbliche Nutzung außerhalb der EU gelten die Regelungen des AETR Artikels 5. Abs.(1) Im Güterkraftverkehr gem Art. 5 AETR ergeben sich folgende Regelungen: Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird hier festgesetzt bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen einschließlich - Anhänger oder Sattelanhänger ggf. inbegriffen – auf das vollendete 18. Lebensjahr; bei den übrigen Fahrzeugen auf das vollendete 21. Lebensjahr oder das vollendete 18. Lebensjahr falls der Fahrer Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einer Vertragspartei anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr ist. Personenverkehr Für die gewerbliche Nutzung innerhalb der EU gelten die Regelungen des § 2 BKrFQG (2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt, sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42,43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert werden; 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt; 3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 mitführt, oder c) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt. Für die gewerbliche Nutzung außerhalb der EU gelten die Regelungen des AETR Artikels 5 Abs.(2) Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen außerdem a) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgeübt haben oder b) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines Fahrers ausgeübt haben, der im Personenverkehr im Um-kreis von bis zu 50 km um den Standort des Fahrzeugs oder in anderen Arten der Personenbeförde-rung eingesetzt war, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber nach Auffassung der zuständi-gen Behörde die erforderliche Erfahrung verliehen haben, oder c) Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einer der Vertrags-parteien anerkannten Ausbildung für Fahrer im Personenkraftverkehr sein.
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