Univ.Ass. Dr. Christoph Kietaibl Institut für Arbeits- und Sozialrecht Universität Wien Schenkenstrasse 8-10, 1010 Wien Tel.: (+43) (1) 4277/35606 e-Mail: [email protected] Beispielfragen für die Prüfung aus Arbeits- und Sozialrecht WS 2008/09 Welche der folgenden Aussagen treffen auf freie DN zu? O Freie DN haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. O Für freie DN gelten Arbeits- und Sozialversicherungsrecht nicht. O Ein Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall besteht nur bei vertraglicher Vereinbarung. O Der freie DN schuldet im Gegensatz zum AN einen „Erfolg“ und nicht bloß „Bemühen“. O Für bestimmte freie DN kann auch eine Betriebsvereinbarung gelten. Was ist eine Betriebsvereinbarung? O Eine Verordnung. O Ein Bescheid. O Ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen AG und Gewerkschaft. O Ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Interessenvertretungen. O Ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen AG und Betriebsrat. Was sind die Rechtsfolgen, wenn der AG den AN grundlos nicht beschäftigt? (1) O Da der AN in diesem Fall nicht arbeitet, hat er auch keinen Anspruch auf Entgelt. O Der AN kann jedenfalls verlangen, dass er zur Arbeit zugelassen wird. O Der AN behält seinen Entgeltanspruch, sofern er leistungsbereit ist. Was ist eine Überstunde iSd AZG? (1) O Ein Überschreiten der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeiten. O Ein Überschreiten der gesetzlichen Normalarbeitszeitgrenzen. O Jede Mehrarbeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht. Der AN wacht in der Früh krank auf. Wie sollte es sich in diesem Fall aus rechtlicher Sicht verhalten? (1) O Unverzüglich den AG verständigen, weil er sonst seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verliert. O Unverzüglich den AG verständigen, weil er sonst einen Entlassungsgrund setzt. O Sofort einen Arzt aufsuchen, weil er ohne ärztliche Bestätigung seinen Entgeltanspruch verliert. O Unverzüglich den AG verständigen, weil ihn sonst ein Mitverschulden an einer allfälligen ungerechtfertigten Entlassung des AG treffen könnte. O Falls noch Urlaub offen ist bracht der AG nicht verständigt zu werden, weil die Krankenstandstage automatisch vom Urlaub abgezogen werden.
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