Beispielfragen für die Prüfung aus Arbeits

Univ.Ass. Dr. Christoph Kietaibl
Institut für Arbeits- und Sozialrecht
Universität Wien
Schenkenstrasse 8-10, 1010 Wien
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Beispielfragen für die Prüfung aus Arbeits- und Sozialrecht
WS 2008/09
Welche der folgenden Aussagen treffen auf freie DN zu?
O Freie DN haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
O Für freie DN gelten Arbeits- und Sozialversicherungsrecht nicht.
O Ein Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall besteht nur bei vertraglicher
Vereinbarung.
O Der freie DN schuldet im Gegensatz zum AN einen „Erfolg“ und nicht bloß „Bemühen“.
O Für bestimmte freie DN kann auch eine Betriebsvereinbarung gelten.
Was ist eine Betriebsvereinbarung?
O Eine Verordnung.
O Ein Bescheid.
O Ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen AG und Gewerkschaft.
O Ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Interessenvertretungen.
O Ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen AG und Betriebsrat.
Was sind die Rechtsfolgen, wenn der AG den AN grundlos nicht beschäftigt? (1)
O Da der AN in diesem Fall nicht arbeitet, hat er auch keinen Anspruch auf Entgelt.
O Der AN kann jedenfalls verlangen, dass er zur Arbeit zugelassen wird.
O Der AN behält seinen Entgeltanspruch, sofern er leistungsbereit ist.
Was ist eine Überstunde iSd AZG? (1)
O Ein Überschreiten der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeiten.
O Ein Überschreiten der gesetzlichen Normalarbeitszeitgrenzen.
O Jede Mehrarbeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht.
Der AN wacht in der Früh krank auf. Wie sollte es sich in diesem Fall aus rechtlicher
Sicht verhalten? (1)
O Unverzüglich den AG verständigen, weil er sonst seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
verliert.
O Unverzüglich den AG verständigen, weil er sonst einen Entlassungsgrund setzt.
O Sofort einen Arzt aufsuchen, weil er ohne ärztliche Bestätigung seinen Entgeltanspruch
verliert.
O Unverzüglich den AG verständigen, weil ihn sonst ein Mitverschulden an einer allfälligen
ungerechtfertigten Entlassung des AG treffen könnte.
O Falls noch Urlaub offen ist bracht der AG nicht verständigt zu werden, weil die
Krankenstandstage automatisch vom Urlaub abgezogen werden.