- Gärner-Perl

Wien, am 12. August 2015/ Text / Neue EU-Erbrechtsverodnung/ Gärner und Perl Rechtsanwälte
NEUE EU-Erbrechtsverordnung
Ab 17. August 2015 Neuerungen im europäischen Erbrecht
War bisher die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen dafür entscheidend welches Erbrecht österreichisches oder fremdes - zur Anwendung gelangt und welche Gerichte für das
Verlassenschaftsverfahren zuständig sind, zeichnet laut der neuen EU-Erbrechtsverordnung ab
17. August 2015 primär der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers für die Erbregelung
verantwortlich.
Diese neue EU-Richtlinie gilt für Todesfälle in allen EU-Ländern mit Ausnahme von Dänemark,
Irland und Großbritannien. Grenzüberschreitende Verlassenschaftsverfahren sollen dadurch
schneller und effizienter werden und es sollen einheitliche und vor allem klare Zuständigkeiten für
das Verlassenschaftsverfahren entstehen.
„Starb also beispielsweise ein in Kitzbühel wohnhafter Münchner und hatte damit seinen
gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich, war bislang deutsches Erbrecht anzuwenden. Künftig
werden nur mehr österreichische Gerichte zuständig sein und sie wenden dabei ausschließlich
österreichisches Recht an, sofern der Erblasser nichts anderes vereinbart hat“, erläutert
Rechtsanwältin Mag. Susanna Perl die neue Erbregelung. „Im Hinblick darauf, dass die neue
ErbVO den Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ nicht klar definiert, sind heikle Beweisfragen zur
Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt
vorprogrammiert“, ergänzt Kanzleipartner Dr. Clemens Gärner.
TIPP: Möglichkeit einer Rechtswahl durch den Erblasser
Der Erblasser kann zu Lebzeiten durch ein Testament auch das Erbrecht jenes Staates wählen,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Somit können Vor- und Nachteile der einen oder anderen
Rechtsordnung berücksichtigt werden. Denn ausländisches Erbrecht kann erheblich vom
österreichischen Erbrecht abweichen. So gibt es etwa in vielen anderen EU Rechtsordnungen
beträchtliche Unterschiede, was den sogenannten Pflichtteil oder andere Erbrechtsdetails betrifft.
Voraussetzung für die sinnvolle Ausübung dieses Wahlrechts ist sohin, dass der Erblasser mit den
unterschiedlichen Erbrechten in Europa vertraut ist.
Wer im EU-Ausland lebt oder einen Umzug innerhalb der EU plant, sollte sich jetzt informieren und
beraten lassen. Es empfiehlt sich, bereits vorhandene Testamente zu überprüfen und
gegebenenfalls unter Einhaltung der gebotenen Formvorschriften durch eine Rechtswahlklausel
ergänzen zu lassen.
FOTONACHWEIS © Walter J. Sieberer/ Gärner I Perl, Abdruck honorarfrei!
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Über Gärner I Perl Rechtsanwälte
Die Anwälte Dr. Clemens Gärner und Mag. Susanna Perl sind die Spezialisten, wenn es zu Rechtsfragen im
Bereich Trennung und Scheidung, Obsorge und Kindeswohl, Partnerschafts- und Eheverträge, Unterhalt
und Vermögensaufteilung sowie Trennungs- und Scheidungsvorsorge kommt. Durch ihre
Zusatzkompetenzen im Immobilien-, Arbeits- und Gesellschaftsrecht sind Gärner und Perl bei Scheidungen
im wirtschaftlichen Bereich ebenfalls die erste Adresse.
Die einzigartige Mann-Frau-Perspektive, die die Kanzlei Gärner und Perl auszeichnet, macht es zudem
möglich fachliches Know-How mit notwendigem Fingerspitzengefühl zu kombinieren und so
maßgeschneidert auf die individuellen Bedürfnisse der Klienten eingehen zu können.
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