Wien, am 12. August 2015/ Text / Neue EU-Erbrechtsverodnung/ Gärner und Perl Rechtsanwälte NEUE EU-Erbrechtsverordnung Ab 17. August 2015 Neuerungen im europäischen Erbrecht War bisher die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen dafür entscheidend welches Erbrecht österreichisches oder fremdes - zur Anwendung gelangt und welche Gerichte für das Verlassenschaftsverfahren zuständig sind, zeichnet laut der neuen EU-Erbrechtsverordnung ab 17. August 2015 primär der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers für die Erbregelung verantwortlich. Diese neue EU-Richtlinie gilt für Todesfälle in allen EU-Ländern mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien. Grenzüberschreitende Verlassenschaftsverfahren sollen dadurch schneller und effizienter werden und es sollen einheitliche und vor allem klare Zuständigkeiten für das Verlassenschaftsverfahren entstehen. „Starb also beispielsweise ein in Kitzbühel wohnhafter Münchner und hatte damit seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich, war bislang deutsches Erbrecht anzuwenden. Künftig werden nur mehr österreichische Gerichte zuständig sein und sie wenden dabei ausschließlich österreichisches Recht an, sofern der Erblasser nichts anderes vereinbart hat“, erläutert Rechtsanwältin Mag. Susanna Perl die neue Erbregelung. „Im Hinblick darauf, dass die neue ErbVO den Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ nicht klar definiert, sind heikle Beweisfragen zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt vorprogrammiert“, ergänzt Kanzleipartner Dr. Clemens Gärner. TIPP: Möglichkeit einer Rechtswahl durch den Erblasser Der Erblasser kann zu Lebzeiten durch ein Testament auch das Erbrecht jenes Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Somit können Vor- und Nachteile der einen oder anderen Rechtsordnung berücksichtigt werden. Denn ausländisches Erbrecht kann erheblich vom österreichischen Erbrecht abweichen. So gibt es etwa in vielen anderen EU Rechtsordnungen beträchtliche Unterschiede, was den sogenannten Pflichtteil oder andere Erbrechtsdetails betrifft. Voraussetzung für die sinnvolle Ausübung dieses Wahlrechts ist sohin, dass der Erblasser mit den unterschiedlichen Erbrechten in Europa vertraut ist. Wer im EU-Ausland lebt oder einen Umzug innerhalb der EU plant, sollte sich jetzt informieren und beraten lassen. Es empfiehlt sich, bereits vorhandene Testamente zu überprüfen und gegebenenfalls unter Einhaltung der gebotenen Formvorschriften durch eine Rechtswahlklausel ergänzen zu lassen. FOTONACHWEIS © Walter J. Sieberer/ Gärner I Perl, Abdruck honorarfrei! Foto 1 Mag. Susanna Perl und Dr. Clemens Gärner Gärner I Perl Rechtsanwälte Foto 2 Logo Gärner I Perl Über Gärner I Perl Rechtsanwälte Die Anwälte Dr. Clemens Gärner und Mag. Susanna Perl sind die Spezialisten, wenn es zu Rechtsfragen im Bereich Trennung und Scheidung, Obsorge und Kindeswohl, Partnerschafts- und Eheverträge, Unterhalt und Vermögensaufteilung sowie Trennungs- und Scheidungsvorsorge kommt. Durch ihre Zusatzkompetenzen im Immobilien-, Arbeits- und Gesellschaftsrecht sind Gärner und Perl bei Scheidungen im wirtschaftlichen Bereich ebenfalls die erste Adresse. Die einzigartige Mann-Frau-Perspektive, die die Kanzlei Gärner und Perl auszeichnet, macht es zudem möglich fachliches Know-How mit notwendigem Fingerspitzengefühl zu kombinieren und so maßgeschneidert auf die individuellen Bedürfnisse der Klienten eingehen zu können. Gärner I Perl Rechtsanwälte, Tel. +43 1 718 88 00, mailto [email protected] Baumannstraße 4/ 11, 1030 Wien, www.gaerner-perl.at Für Presserückfragen: Harnoncourt PR Marguerite Harnoncourt, Tel. +43 664 83 19 112, mailto: [email protected] Strozzigasse 15/14, 1080 Wien, www.harnoncourt-pr.com
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