bp_am_unterfeld_abwaegung_41 nach Bearbeitung Firma Karlstetter

Bebauungsplan "Am Unterfeld", Markt Frontenhausen
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
Beteiligte Träger öffentlicher Belange, ohne Stellungnahme
Landratsamt Dingolfing-Landau,
- Untere Straßenverkehrsbehörde
bis jetzt noch keine Stellungnahme eingegangen
- Abteilung Veterinärwesen
telefonische Mitteilung, dass keine Einwände/Stellungnahme unterbleibt
Nachbargemeinden
- Gemeinde Marklkofen
Keine Einwände
- Markt Gangkofen
bis jetzt noch keine Stellungnahme eingegangen
Deutsche Post AG
bis jetzt noch keine Stellungnahme eingegangen
Deutsche Telekom Technik GmbH
bis jetzt noch keine Stellungnahme eingegangen
Regionaler Planungsverband,
bis jetzt noch keine Stellungnahme eingegangen
Vermessungsamt Landau
bis jetzt noch keine Stellungnahme eingegangen
Bayerischer Bauernverband
bis jetzt noch keine Stellungnahme eingegangen
Bund Naturschutz
bis jetzt noch keine Stellungnahme eingegangen
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
bis jetzt noch keine Stellungnahme eingegangen
Stand 18.01.2016
Abwägung
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Bebauungsplan "Am Unterfeld", Markt Frontenhausen
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
Stand 18.01.2016
Abwägung
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landau (AELF)
bis jetzt noch keine Stellungnahme eingegangen
Energienetze Südbayern GmbH (Arnstorf)
bis jetzt noch keine Stellungnahme eingegangen
1. Regierung von Niederbayern
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist das Gebiet bereits als Wohnbaufläche
dargestellt. Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
zur Kenntnis
Seitens der Belange von Raumordnung und Landesplanung besteht Einverständnis
mit dem Vorhaben.
2. Staatliches Bauamt Landshut
Keine Einwände
3. Landratsamt Dingolfing-Landau
Zur Kenntnis
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Begründung auf Seite 3 unter Nr. 1 in den
Absätzen 2 und 3 teilweise Textpassagen vertauscht wurden; um Berichtigung wird
gebeten
4. Landratsamt Dingolfing-Landau, Kreisbaumeister
Der Fehler ist auf eine fehlerhafte Umwandlung in das pdf-Dokument
zurückzuführen. Die entsprechende Passage wird korrigiert.
Von Seiten des Kreisbaumeisters liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
Stellungnahmen vor.
5. Landratsamt Dingolfing-Landau, SG 40 Immissionsschutz
zur Kenntnis
Das am östlichen Ortsrand des Marktes Frontenhausen vorgesehene allgemeine
Wohngebiet „Am Unterfeld“ wird immissionsschutzrechtlich durch folgende
Emittenten beeinflusst:
Nördlich St. 2083: Lagerhallen Fa. Kaempfl und Getränkemarkt
Südlich St. 2083: Bauelektriker, Elektrofachgeschäft und Baumaschinenbetrieb
Östlich: Gewerbegebiet „Am Kreisverkehr“
Zur Beurteilung der an den jeweils nächstgelegenen Bauparzellen im überplanten
Bereich zu erwartenden Geräusch-Einwirkungen wurde durch das Ing.büro Hoock
Farny ein Gutachten angefertigt und daraus einige Punkte in den textlichen
Festsetzungen unter Punkt T5 übernommen.
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Bebauungsplan "Am Unterfeld", Markt Frontenhausen
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Stellungnahme
Stand 18.01.2016
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Abwägung
Da bis dato jedoch nur eine kurze Vorabinformation dieses Gutachtens an den Markt
Frontenhausen in Kopie vorliegt (ohne Festsetzungen und Vorschläge hinsichtlich
textlicher Hinweise und Begründung), kann eine abschließende immissionsschutzrechtliche Stellungnahme beim jetzigen Planungsstand noch nicht erfolgen.
Bei der Durchsicht fällt darüber hinaus auf, dass wohl die Planung ggü. der
gutachterlichen Fassung noch mal geändert wurde (insb. Parzellen 1-16).
Gegenüber der begutachteten Planfassung wurde die Parzellierung in der
nördlichen Baureihe geändert. So wird der Baukörper statt ursprünglich in 13
nunmehr nur noch in 11 Parzellen unterteilt. Die Kubatur wurde entsprechend
angepasst. Das schallschutztechnische Gutachten wird entsprechend
angepasst.
Es wird gebeten, bei der folgenden Entwurfsfassung ein komplettes, an die aktuelle
Planung angepasstes Gutachten mitzuliefern.
6. Landratsamt Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde
Den Unterlagen zum Verfahren nach § 4.2. BauGB wird das komplette
Gutachten in aktualisierter Fassung beigefügt.
keine Einwände
zur Kenntnis
An die notwendige Meldung der Ausgleichsflächen nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes an das Bayerische Landesamt für Umwelt, Dienststelle Hof (...)
wird erinnert. (...)
7. Landratsamt Dingolfing-Landau, SG 61 Abteilung Gesundheitswesen
zur Kenntnis
keine Einwände
8. Kreisbrandrat
zur Kenntnis
Alle baulichen Anlagen müssen über befestigte, öffentliche Straßen und Wege
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes trägt den Vorgaben Rechnung.
erreichbar sein. Dabei sind die Vorgaben der Richtlinien „Flächen für die Feuerwehr“
einzuhalten. Es muss eine Zufahrtsmöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge und den
Rettungsdienst gesichert und jederzeit frei befahrbar und zugänglich sein.
Die Wasserversorgung, sprich die Wasserleitung, ist in allgemeinen Wohngebieten
(WA) mindestens so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benutzung von 2
nächstgelegenen Hydranten eine Löschwassermenge von mind. 800 l/min – 1.600
l/min. über einen Zeitraum von 2 Stunden zur Verfügung steht (s. Arbeitsblatt W 405
DVGW, Tabelle 1).
Die Vorgabe wird im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Der Abstand der Hydranten untereinander soll nicht größer als 120m sein.
Überflurhydranten sind den Unterflurhydranten vorzuziehen.
Die Vorgabe wird im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
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9. Kreisarchäologie
keine Bedenken
10. Wasserwirtschaftsamt Landshut
zur Kenntnis
Das gesammelte Niederschlagswasser soll nach der Begründung zum
Bebauungsplan in die Vils eingeleitet werden. Die auf Seite 9 der Begründung
genannte Berechnung des Büros BBI lag unserer Fertigung nicht bei.
Die Berechnungen des Büros BBI werden als Anlage zur Begründung
beigefügt.
Die Rückhalteeinrichtungen für das gesammelte Niederschlagswasser sind nach
den aktuellen technischen Regelwerken zu planen, auszuführen und zu betreiben.
Die erforderliche wasserrechtliche Gestattung ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme
beim Landratsamt Dingolfing-Landau einzuholen.
zur Kenntnis
Über Grundwasserstände im Geltungsbereich liegen uns keine belastbaren
zur Kenntnis
Erkenntnisse vor. Oberflächennahe zumindest temporär Wasser führende Schichten
können von uns nicht ausgeschlossen werden. Die sollte bei der Ausführung von
Kellern entsprechend berücksichtigt werden.
11. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landau an der Isar
keine Einwände
12. Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern
zur Kenntnis
keine Einwände
Die betroffenen Flurstücke sind an keinem Verfahren der Ländlichen Entwicklung
beteiligt.
13. Energieversorgungsunternehmen - Bayernwerk AG
zur Kenntnis
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht
beeinträchtigt werden.
zur Kenntnis
Ergänzung Markt Frontenhausen: Umbau/Verlegung Umspannanlage, Erdkabel
Hinweisen möchten wir auf unsere bereits im Geltungsbereich vorhandenen Anlagen NAY2Y-J 4x150
(siehe beiliegende Planunterlagen).
Planung liegt vor
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und
links zur Trassenachse.
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Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
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Stellungnahme
Abwägung
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von
Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und
Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher
dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5
m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind
im Einvernehmen mit der Bayernwerk AG geeignete Schutzmaßnahmen
durchzuführen.
14. Abwasserzweckverband Mittlere Vils
Die Vorgabe wird im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Im Bereich der Zufahrtsstraße zum Baugebiet verläuft ein Oberflächenwasserkanal.
Die Kanaltrasse kreuzt die Bahnhofstraße und verläuft unter der Lagerhalle auf
Fl.Nr. 1374/4, Gemarkung Frontenhausen Richtung Vils. Der
Oberflächenwasserkanal DN 500 wurde vom Abwasserzweckverband per
Kamerabefahrung auf etwaige Schäden untersucht. Als Ergebnis der
Kamerabefahrung wird folgendes festgestellt. Es bedarf noch einer umfassenden
Beurteilung des Zustandes des Ableitungskanals. Erst dann kann beurteilt werden,
ob dieser Kanal zur Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers benützt werden
kann oder ob ein Neubau nötig ist.
Eine umfassende Beurteilung des Zustandes des Ableitungskanals wird im
Zuge der Erschließungsplanung vorgenommen.
Die Ableitung des anfallenden Schmutzwassers über den bestehenden Kanal in der
Bahnhofsstraße dürfte nach derzeitigem Sachstand unproblematisch sein.
15. Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn
zur Kenntnis
1. Stichstraßenproblematik/Wendeplätze
Die Verkehrserschließung des Bebauungsgebietes erfolgt u.a. durch zwei
Stichstraßen, die zumindest vorerst am östlichen Rand des geplanten Gebietes
enden und an deren Ende kein Wendeplatz eingeplant ist. Ferner ist am nördlichen
Rand des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, am Ende einer Stichstraße, ein
Wendeplatz mit einem Durchmesser von 18 m vorgesehen.
Gem. § 16 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Müllbeseitigung“ (VGB 126) darf
Müll in Straßen, die nach dem 01.01.1979 errichtet wurden, nur abgeholt werden,
wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein
Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Folglich muss bei Sackgassen, bzw. am Ende
der Bebauung, eine ausreichend dimensionierte Wendemöglichkeit geschaffen
werden. Eine ausreichende Wendemöglichkeit, ohne dass ein Zurückstoßen des
Fahrzeugs erforderlich wird, ist eine Wendeplatte mit mindestens 18 m, besser 22 m
Durchmesser oder ein entsprechend den Vorgaben der BGF (Berufsgenossenschaft
für Fahrzeughaltungen) dimensionierter Wendehammer.
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Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
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Stellungnahme
Abwägung
Bei Wendekreisen mit Mindestdurchmesser von nur 18 m ist allerdings jeder darin
geparkte PKW ein Vollhindernis, das zur Unbefahrbarkeit mit Müllfahrzeugen führt.
Diese mögliche Beeinträchtigung gilt es durch entsprechende Verkehrszeichen zu
verhindern.
Der Vorentwurf zum Bebauungsplan sieht bei dem nördlichen
Erschließungsstich einen Durchmesser von 18 m vor. Hindernisse durch
parkende PKW´s werden durch entsprechende Beschilderung verhindert.
Die künftigen Bewohner/Innen der Parzellen 14, 18, 44 müssen aufgrund fehlender
Wendemöglichkeit die Abfallsammelgefäße künftig an die für die Sammelfahrzeuge
befahrbare Straße entgegenbringen. Derartige Situationen führen erfahrungsgemäß
in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten zwischen den betroffenen Grundanliegern
und den vom Verband beauftragten Entsorgungsunternehmen. Es wird daher
empfohlen, die betroffenen Grundstückseigentümer/Innen rechtzeitig und schriftlich
auf diese Problematik hinzuweisen.
Eine frühzeitige schriftliche Information der betroffenen
Grundstückseigentümer/Innen durch den Markt Frontenhausen wird
vorgesehen.
2. Allgemeine Anforderungen an die Straßengestaltung
An die Straßengestaltung werden u.a. folgende, nach § 45 Abs. 1 UVV „Fahrzeuge“
(BGV D 29, bisherige VGB 12, GUV 5.1) grundsätzliche Anforderungen gestellt:
•
•
•
•
•
•
Die Straße muss für die zulässigen Achslasten eines
Abfallsammelfahrzeuges ausreichend ganzjährig tragfähig sein (zul.
Gesamtgewicht von Abfallsammelfahrzeugen beträgt max. 26 t)
Die Mindestfahrbahntragfähigkeit von 10 t Achslast muss ganzjährig
gesichert sein!
Anliegerstraßen und –wege ohne Begegnungsverkehr müssen (...)
Die Vorgabe wird im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Die Vorgabe wird im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Anliegerstraßen ohne Begegnungsverkehr sind im Geltungsbereich nicht
vorgesehen.
Die Breite der Anliegerstraßen im Geltungsbereich beträgt durchgehend 4,75m.
Die Schleppkurven für 3-achsige Müllfahrzeuge sind bei der Ausbildung der
90°-Kurven durch Ausbildung von kleinen Plätzen berücksichtigt.
Anliegerstraßen und –wege mit Begegnungsverkehr müssen eine
ausreichende Breite von mindestens 4,75 m haben und so angelegt sein,
dass bei Ein- und Ausfahrten und Einmündungen von Straßen und
Verschwenkungen der Fahrbahn zum Beispiel an Pflanzinseln,
ausgewiesenen Parkplätzen und Bäumen die Schleppkurven von 3achsigen Abfallsammelfahrzeugen berücksichtigt sind. Dabei sind die
Schleppkurvenschablonen der EAE 85/95 anzuwenden.
Die Straße muss eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4,00 m
Durch bauliche Maßnahmen ist keine Einschränkung des Lichtraumprofils
gewährleisten (Dächer, Sträucher, Bäume, Straßenlaternen usw. dürfen
gegeben. Das erforderliche Lichtraumprofil bei Straßenbäumen wird durch die
nicht in das Lichtraumprofil ragen).
Unterhaltspflege gewährleistet.
Die Straße muss so gestaltet sein, dass Schwellen und Durchfahrschleusen
(...)
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16. IHK Niederbayern
Der Markt Frontenhausen beabsichtigt das Baugebiet „Am Unterfeld“ mit
Wohnbebauung zu erschließen. In unmittelbarer Nähe des Planungsgebietes
befinden sich mehrere Gewerbebetriebe, die wir als unmittelbar von der Planung
betroffen sehen. Die gewerbliche Ausrichtung dieser Unternehmen weist darauf hin,
dass es hier unter Umständen zeitweise zu stärkeren Lärmemissionen kommen
kann.
Generell ist eine heranrückende Wohnbebauung an bestehendes Gewerbe immer
kritisch zu bewerten, insbesondere dann, wenn die Abstände der einzelnen
Nutzungsflächen nicht ausreichend eingehalten werden. Dieses Problem sehen wir
vor allem in Richtung Norden der Planfläche. Dabei geht es uns nicht nur um die
Sicherstellung des Bestandes der Betriebe, sondern auch um deren
Entwicklungsmöglichkeiten.
Dem Markt Frontenhausen ist die Problematik von nahe an gewerbliche
Nutzung heranrückender Wohnbebauung durchaus bewusst. Die
grundsätzliche Abwägung zu Gunsten einer Wohnnutzung im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes wurde jedoch im Hinblick auf den Wohnraumbedarf in
Frontenhausen bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanung getroffen.
Auch der Markt Frontenhausen beabsichtigt, die vorhandene gewerbliche
Nutzung nördlich des Baugebietes zu sichern und immissionsschutzrechtliche
Der vorliegende Bebauungsplan versucht zumindest hinsichtlich der
Einschränkungen zu vermeiden.
Lärmemissionen diesen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, indem im Nordteil des Das in Auftrag gegebene Lärmschutzgutachten des Ing.büros Hoock Farny
Geltungsbereichs (Wa1) eine durchgehende Häusergruppe festgesetzt wird und dort erfasst und bewertet detailliert die Emissionen der relevanten Betriebe. Die
darüber hinaus zum Öffnen eingerichtete Außenbauteile ausgeschlossen werden.
daraus abgeleiteten Forderungen für Lärmschutzmaßnahmen wurden im
Diese Formulierungen sind zumindest dem Umweltbericht zu entnehmen. Der
vorliegenden Bebauungsplanvorentwurf vollständig umgesetzt (durchgehende
zudem auf ein schalltechnisches Gutachten hinweist, das allerdings nicht den uns
Bebauung am Nordrand, Festsetzung einer Mindesthöhe der Baukörper,
übermittelten Unterlagen beigefügt war. Als Vertreter der gewerblichen Wirtschaft
Ausschluss von zum Öffnen eingerichteter Außenbauteilen).
fällt es uns deshalb schwer, hinsichtlich der Lärmemissionen der ansässigen
Gewerbebetriebe eine Abschätzung abzugeben, inwieweit diese Lärm emittieren
Zum Verfahren nach § 4.1 BauGB lag die Endfassung des Gutachtens noch
und damit von den zukünftigen Anwohnern als störend empfunden werden könnten. nicht vor und konnte daher nicht an die Träger öffentlicher Belange versendet
werden. Den Unterlagen zum Verfahren nach § 4.2. BauGB wird das Gutachten
Auf Basis des derzeitigen Informationsstandes können wir keine Zustimmung zu
beigefügt.
dem vorliegenden Verfahren erteilen. Wir bitten Sie deshalb, uns das im
Umweltbericht aufgeführte Schallschutzgutachten zukommen zu lassen. Darüber
Die Formulierungen zum passiven Schallschutz des neuen Wohngebietes
hinaus sind wir der Ansicht, dass die im Umweltbericht angegebenen
werden vollständig in den Umweltbericht als Bestandteil der Begründung
Formulierungen zum passiven Schallschutz des neuen Wohngebietes vollständig mit aufgenommen.
in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen werden sollen.