Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale
REGIONALCLUB
Nr. 32/2015
06.08.2015 KB
Illegale Autorennen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in letzter Zeit häufen sich Medienberichte über schwere, mitunter tödliche Unfälle bei
illegalen Autorennen. Dies wirft die Frage auf, welche rechtlichen Konsequenzen solche Rennen haben.
1. Was gilt als „Rennen“?
Ein Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO ist ein Wettbewerb oder ein Wettbewerbsteil zur Ermittlung eines Siegers, bei dem die Höchstgeschwindigkeit zumindest
mitbestimmend ist. Einer vorherigen Absprache zwischen den Beteiligten bedarf es
dabei nicht (OLG Hamm, ADAJUR Dok. Nr. 24987, NZV 1997, 367; OLG Bamberg,
ADAJUR Dok. Nr. 91178, NStZ-RR 2011, 256 = DAR 2011, 93), so dass auch der
Sprint zweier Fahrzeuge beim Umschalten einer Lichtzeichenanlage als Rennen anzusehen ist, auch wenn es nur Blickkontakt zwischen beiden Kontrahenten gab.
2. Was droht Teilnehmern und Veranstaltern verbotener Autorennen?
Teilnehmern eines illegalen Autorennens droht – für den Fall, dass niemand gefährdet wurde – ein Bußgeld in Höhe von 400 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4 BKatV i. V. m. Nr. 248 BKatV). Diese Strafe droht nicht nur dem
Fahrer, sondern auch dem Beifahrer oder anderen Insassen des Kraftfahrzeugs, die
das Straßenrennen unterstützen (indem sie beispielsweise den Countdown beim
Start herunterzählen), denn auch diese Personen können Teilnehmer des Rennens
sein. Der Veranstalter eines illegalen Autorennens wird zudem mit einem Bußgeld in
Höhe von 500 Euro und einem Punkt belegt.
Sollte die Polizei im Vorfeld des Rennens Kenntnis von dem illegalen Autorennen erhalten, so können die Fahrzeuge sichergestellt werden. Als Ermächtigungsgrundlage
dienen die Polizeigesetze der jeweiligen Bundesländer.
3. Welche strafrechtlichen Konsequenzen sind möglich?
Wenn Personen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden,
wird der Bereich der Ordnungswidrigkeit verlassen und der gesamte Vorfall unterliegt
dem Strafrecht. Es genügt dabei noch nicht, dass der Fahrer mit deutlich überhöhter
Geschwindigkeit fährt; vielmehr muss ein besonders gefährliches Verhalten vorliegen, das in § 315c StGB aufgezählt ist, also beispielsweise das Nichtbeachten der
Vorfahrt, risikoreiches Überholen, Missachten von Fußgängerüberwegen oder überhöhte Geschwindigkeit an unübersichtlichen Stellen. Außerdem muss sich der Täter
dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten, also objektiv besonders
schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen und dabei eigensüchtig oder gleichgültig
handeln.
§ 315 c Strafgesetzbuch (StGB) sieht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
vor; außerdem wird in der Regel die Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate entzogen.
4. Was passiert, wenn Personen zu Schaden kommen?
Wird bei einem Unfall jemand verletzt oder stirbt jemand, ist eine Verurteilung wegen
fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder Tötung (§ 222 StGB) möglich. Als
Strafmaß sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kommt nicht nur in den Fällen in Betracht, in denen unbeteiligte Dritte sterben, sondern auch dann, wenn der Beifahrer
stirbt – selbst wenn dieser freiwillig im Auto saß.
Der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 20.11.2008, Az.: 4 StR 328/08 = DAR 2009,
151-155 = ADAJUR Dok. Nr. 81426) hatte die Verurteilung zweier Fahrer wegen
fahrlässiger Tötung bestätigt. Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung oder die
Einwilligung in die Gefährdung durch Dritte lässt normalerweise die Strafbarkeit entfallen. Bei Autorennen und den dabei gefahrenen hohen Geschwindigkeiten hat der
Beifahrer jedoch keine Kontrolle über das Fahrzeug, er ist nicht mehr „Herr der Lage“
und dem Handeln des Fahrers ausgeliefert. Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung scheidet damit aus.
Sofern der Fahrer durch seine Verhaltensweise billigend in Kauf nimmt, dass Personen verletzt werden, kommt auch eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Körperverletzung bzw. Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht; letztere wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren geahndet.
Bei der Schädigung Dritter durch illegale Autorennen wird stets die Fahrerlaubnis
entzogen und eine mehrjährige Sperrfrist verhängt, die bis zu einer lebenslangen
Führerscheinsperre reichen kann.
5. Welche zivilrechtlichen Ansprüche unbeteiligter Dritter bestehen?
Die Teilnehmer an Autorennen sehen sich nach Unfällen mit Schadenersatz und
Schmerzensgeldforderungen unbeteiligter Dritter konfrontiert. Für diese Ansprüche
kommt zwar zunächst die Kfz-Haftpflichtversicherung der beteiligten Fahrzeuge auf;
dem Verursacher drohen jedoch Regressansprüche der Versicherung, da er an einem illegalen Autorennen teilgenommen hat, das zur Leistungsfreiheit der Versicherung führt.
6. Muss die Kaskoversicherung zahlen?
Bei grob fahrlässig verursachten Unfällen kann die Kaskoversicherung die Schadenregulierung am Fahrzeug des Versicherungsnehmers vollständig verweigern.
7. Kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet
werden?
Eine MPU kann gem. § 11 Abs. 3 Nr. 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bei „einem
erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften“ angeordnet werden. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll gerade
die Teilnahme an einem illegalen Autorennen eine solche Anordnung nach sich ziehen. Weigert sich der Betroffene, ein solches Gutachten trotz Anordnung der Behörde beizubringen oder ergibt sich aus dem Gutachten die Ungeeignetheit zum Führen
eines Kraftfahrzeugs, so wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Wenn Sie Fragen rund um dieses Thema haben, helfen Ihnen die Clubjuristen unter
der
Rufnummer (089) 76 76 – 24 23
gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich May
Leiter Juristische Zentrale