Verein „Arbeit für alle“

Verein „Arbeit für alle“
Gründungs-Datum 02. Dezember 2015
1. Name und Sitz
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Unter dem Namen „Arbeit für alle“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in
Warth-Weiningen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Der Sitz des Vereins ist immer eine politische Gemeinde, die Adresse des Vereins kann jedoch
auch an einem anderen Ort sein, dies wird im Protokoll der MV (Mitgliederversammlung)
festgehalten.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt
Integrationen von Menschen in den ersten Arbeitsmarkt stehen im Zentrum der arbeitsmarktlichen
Orientierung mit Fachsupport. Damit die eigene Existenz gesichert ist.
 Integration in den ersten Arbeitsmarkt der interessierten Personen.
 Ressourcenklärung der interessierten Personen und beteiligten Organisationen
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und Erstrebt keinen Gewinn. Die Organe ausser dem
Integrationsverantwortlichen Person/en sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
 Mitgliederbeiträge von passiven Mitgliedern werden an der MV festgelegt.
 Mitgliederbeiträge von aktiven Mitgliedern werden an der MV festgelegt.
 Aktiv und passiv Mitglieder bezahlen den gleichen Mitgliederbeitrag.
 Ausnahme: Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Alle interessierten Personen sind Mitglieder die immer vom Mitgliederbeitrag befreit sind
und sie müssen sich an die Bestimmungen und Statuten des Vereins „Arbeit für alle“ halten.
Definition interessierte Personen; sind alle Personen die durch den Verein „Arbeit für alle“ in
einer vorgängig definierten Form begleitet und unterstützt werden. Die Form wird durch die
interessierte Personen, den Zuweiser, den Verantwortlichen für Integration und den
Präsidenten schriftlich festgelegt.
 Erträge aus eigenen Veranstaltungen
 Subventionen
 Erträge aus Leistungsvereinbarungen
 Spenden und Zuwendungen aller Art
4. Mitgliedschaft
Der Verein „Arbeit für alle“ kann von der GESILA GmbH Rechtlich und Organisatorisch vertreten
werden, mit speziellen Mitbestimmungsrechten und Pflichten, die in den Gründungsstatuten
festgehalten sind.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet die
Integrations-Verantwortliche Person und der Präsident. Der Vorstand hat ein Vetorecht, das durch
die Stimmenmehrheit geregelt ist.
Passiv Mitglieder mit Stimmrecht können öffentliche, natürliche und juristische Personen werden,
die den Vereinszweck in einer Zuweiser-Funktion oder Partnerfunktion unterstützen. Der Antrag
muss an den Präsidenten gestellt werden; über die Aufnahme entscheidet eine Integrations-
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Verantwortliche Person und der Präsident. Der Vorstand hat ein Vetorecht, das durch die
Stimmenmehrheit geregelt ist.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und
Einrichtungen des Vereins nutzen. Der Antrag muss an den Präsidenten gestellt werden; über die
Aufnahme entscheidet eine Integrations-Verantwortliche Person und der Präsident. Der Vorstand hat
ein Vetorecht, das durch die Stimmenmehrheit geregelt ist.
Alle interessierten Personen sind automatisch Aktivmitglieder. Interessierte Personen werden von
einem Zuweiser im gegenseitigen Einverständnis zum Zweck der Eingliederung in den ersten
Arbeitsmarkt an den Verein „Arbeit für alle“ vermittelt und die Bereitschaft dem Verein beizutreten
willentlich äussern und die Statuten befolgen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können auf Vorschlag des
Vorstands durch die MV die Ehrenmitgliedschaft ohne Stimmrecht verliehen werden.
Gönnermitglieder ohne Stimmrecht bezahlen einen einmaligen oder mehrjährigen Beitrag nach
ihrem Ermessen und werden an der MV erwähnt.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
 bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
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Ein Vereinsaustritt ist auf Ende Jahr möglich.
Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen MV schriftlich an die
Integrations-Verantwortliche Person oder den Präsidenten gerichtet werden.
Alle interessierten Personen treten automatisch aus, wenn die Eingliederung in den ersten
Arbeitsmarkt erfolgt ist oder die Zusammenarbeit durch die interessierte Person, Zuweiser
oder die Integrations-Verantwortliche Person oder den Präsidenten abgebrochen wird. Dies
wird an der MV unter Austritte kommuniziert.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen (befreite Mitglieder
ausgeschlossen).
Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören
Die Kündigungsfrist darf höchstens 6 Monate betragen.
Ein Mitglied kann jederzeit z.B. wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des
Vereins, etc. vom Präsidenten aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat ein
Vetorecht, das durch die Stimmenmehrheit geregelt ist.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen von der IntegrationsVerantwortlichen Person und dem Präsidenten auf weiteres ausgesetzt werden. Der
Ausschluss muss in der folgenden MV beschlossen werden.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den gefällten Ausschlussentscheid innert 4 Wochen an
eines oder mehrere Vorstands-Mitglieder gelangen. Der Vorstand muss den AusschlussEntscheid in den darauf folgenden 4 Wochen entscheiden und dem betroffenen Mitglied
über den weiterverbleib im Verein, oder die Aussetzung der Mitgliedschaft bis an der MV
darüber befunden wird, mitteilen.
Bleibt ein Mitglied den Mitgliederbeitrag schuldig, kann er vom Vorstand automatisch
ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss wird an der MV informiert.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
 die Mitgliederversammlung (MV)
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der Vorstand
die Revisionsstelle
die Geschäftsstelle die GESILA GmbH
kann Integrations-Verantwortliche Person/en beinhalten
8. Die Mitgliederversammlung
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Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung wird jährlich im ersten Quartal durchgeführt und vom Präsidenten
Terminlich festgesetzt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich
unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen telefonisch oder per E-Mail sind
gültig.
Traktanden-Anträge der Mitglieder für die MV sind bis spätestens 4 Wochen schriftlich an
den Vorstand zu richten und an den Präsidenten innert 1 Woche weiter zuleiten. Es besteht
das Recht für Mitglieder an der MV Anträge spontan zu stellen, wenn diese Anträge die
Zustimmung des Präsidenten oder die Mehrheit des Vorstand erhalten sind sie in der MV ins
Traktandum auf zu nehmen.
Anträge zu den einzelnen Traktanden können in der Versammlung bei deren Verhandlung
gestellt werden.
Der Präsident, der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer
ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die
Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle
nach Vorschlag GESILA GmbH. Die Vorschläge der GESILA GmbH müssen von MV bestätigt
werden. Bei nicht Bestätigung werden die bestehenden Konstellationen beibehalten bis zur
nächsten MV
6. Festsetzung des aktiv und passiv Mitgliederbeitrages
7. Kenntnisnahme des Jahresbudgets
8. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
9. Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte
Geschäfte
10. Änderung der Statuten benötigt die Zustimmung einer 3/4 –Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten.
11. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern benötigt die Zustimmung der Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.
12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
Liquidationserlöses ist unter Punk 13 geregelt.
9. Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
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Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er setzt für die Erreichung der Vereinsziele; die Integration in den ersten Arbeitsmarkt und
der Ressourcenklärung der interessierten Personen die nötigen Integrationsverantwortlichen
Personen der GESILA GmbH ein, gegen eine angemessene Entschädigung.
Weitere Fachpersonen können in Rücksprache mit der GESILA GmbH für den Vereinszweck
angestellt werden.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss
dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat
e) (weitere)
 Ämterkumulation ist möglich.
 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
 Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied
kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
 Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf
dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der
effektiven Spesen.
Kommentar:
Für eine Steuerbefreiung ist die Ehrenamtlichkeit Bedingung.
10. Die Revisionsstelle
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Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche
die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle
durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht
und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
11. Die Geschäftsstelle der GESILA GmbH
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Die GESILA GmbH bestimmt den Präsidenten und den Vorstand vor für die Wahl an der MV.
Die jährliche MV wählt den Präsidenten und den Vorstand. Bei nicht Bestätigung des
Vorschlags durch die MV, werden die bestehenden Konstellationen beibehalten bis zur
nächsten MV.
Die Integrationsverantwortlichen Person/en und die externen Fachpersonen werden von
der GESILA GmbH vorgeschlagen. Der Vorstand wählt die Personen. (Vorstandsmitglieder
können in der Funktion als Integrationsverantwortlichen Person/en gegen Entlöhnung durch
die GESILA GmbH eingesetzt werden.
Die Entschädigung der/die Integrationsverantwortlichen Person/en und den externen
Fachpersonen, wird durch die GESILA GmbH dem Verein mit den effektiven Kosten in
Rechnung gestellt. Die GESILA GmbH macht zu diesem Zweck einen Arbeitsvertrag mit
der/den Integrationsverantwortlichen Person/en und externen Fachpersonen. Der/die
Arbeitsvertag/träge wird dem Vorstand des Vereins „Arbeit für alle“ zur Überprüfung und
Genehmigung vorgelegt.
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12. Integrationsverantwortliche Person und externe Fachpersonen
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Der/die Integrationsverantwortlichen Person/en und externe Fachpersonen werden von der
GESILA GmbH zum Zweck, der Erreichung der Vereinsziele, der Integration in den ersten
Arbeitsmarkt und oder der Ressourcenklärung der interessierten Personen eingestellt. Die
dadurch entstandenen Kosten müssen in direktem Zusammenhang mit den Erträgen des
Vereins stehen.
13. Zeichnungsberechtigung
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Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit
einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder der Integrations-Verantwortliche Person.
14. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen. Es besteht keine Nachschusspflicht
Kommentar:
Dies ist im Gesetz so geregelt. Es kann auch eine Nachschusspflicht festgelegt werden.
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15. Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von der erforderlichen 3/4 Quote, der
Mitglieder, beschlossen werden.
Nehmen weniger als erforderliches Quorum aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist
innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann
der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei
Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks
von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle
einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder
öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Regelung ist unwiderruflich.
16. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 02. Dezember 2015angenommen und
sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
02 Dezember 2015, in Warth an der Dorfstrasse22
Die Präsidentin:
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Der Protokollführer:
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