Neu beginnende Strafverfahren vor dem Landgericht Osnabrück in der Woche vom 29.02.2016 bis zum 04.03.2016 Stand: 23.02.2016 Termine können kurzfristig ausfallen oder verschoben werden. Bitte beachten Sie die Hinweistafel im Eingangsbereich des Landgerichts. Presse-Info des Landgerichts Osnabrück Seite 1 Montag, 29. Februar 2016, 7. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Hardt, Saal 277, mit Fortsetzungen am 14. März und 18. März 2016, jeweils um 09:00 Uhr 09:00 Uhr: 7 Ns 142/15 Die 7. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 28jährigen Angeklagten A. aus Quakenbrück. Das Amtsgericht Bersenbrück verurteilte den Angeklagten am 09. April 2015 wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf einem Sportplatz an der Jahnstraße in Quakenbrück fand am 18. Mai 2013 das Fußballspiel zwischen dem FC Artland Quakenbrück I und dem QSC 99 Quakenbrück III statt. Als in der 93. Spielminute der als Schiedsrichter eingesetzte Nebenkläger X. auf Strafstoß für den QSC entschied, sollen sich mehrere Spieler um den Schiedsrichter versammelt haben. Der Angeklagte und Spielführer des FC Artland soll dann den X. mehrfach vor die Brust gestoßen haben, wodurch dieser habe zurückweichen müssen bzw. nach hinten geschoben worden sei. Im weiteren Verlauf sollen mehrere Personen - Spieler und Anhänger - des FC Artland auf den am Boden liegenden X. eingeschlagen und eingetreten haben. Als es X. gelungen war, in die Umkleidekabine zu flüchten, sollen der Angeklagte und der bereits verurteilte B. gemeinsam mit weiteren Spielern des QSC auf den weiteren Nebenkläger Y. eingeschlagen haben. Y. soll eine Körper- und Thoraxprellung erlitten haben. X. soll eine Gehirnerschütterung bei Schädelprellung sowie weitere Körperprellungen erlitten haben. Posttraumatisch soll er mehrere Monate nicht zu einem Einsatz als Schiedsrichter in der Lage gewesen sein. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Dolmetscher, 11 Zeugen, 2 Nebenkläger und 1 Nebenklägervertreter geladen. -------------- 14:00 Uhr: 7 Ns 141/15 Die 7. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 24-jährigen Angeklagten B. aus Rieste. Das Amtsgericht Bersenbrück verurteilte den Angeklagten am 06. Mai 2015 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Dem Angeklagten wurde für die Dauer von 3 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 13. Februar 2014 mit einem Pkw die Schillerstraße in Bersenbrück befahren zu haben, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei. Dabei soll er auch unter dem Einfluss von Amphetaminen gestanden haben. Am 23. März 2014 soll er auf dem Polizeikommissariat in Bersenbrück die Freilassung eines Bekannten gefordert haben. Als dies dort abgelehnt worden sei, soll sich der Angeklagte zunächst geweigert haben, die Polizeiwache wieder zu verlassen. Nach dem Ausspruch Presse-Info des Landgerichts Osnabrück Seite 2 eines Platzverweises soll er zunächst die Wache verlassen haben. Später soll er aber zurückgekehrt und den Aufforderungen der Beamten, die Wache zu verlassen, nicht nachgekommen sein. Als diese ihn dann in Gewahrsam nehmen wollten, soll er sich mit Schlägen und Tritten gewehrt haben. Aufgrund dieser Gegenwehr soll es dem Angeklagten gelungen sein, den Beamten zu entkommen. Später soll er dann doch von den Beamten in Gewahrsam genommen worden sein. Dabei soll er sich aber geweigert haben, seinen Schmuck für die Dauer des Gewahrsams vollständig auszuhändigen. Auch hier soll er sich gegen mehrere Polizisten gewehrt haben, wobei er wiederum unter dem Einfluss von Amphetaminen gestanden habe. Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten 1 Bewährungshelfer geladen. -------------- Montag, 29. Februar 2016, 21. große Strafkammer - Jugendkammer - , Vorsitz: VRiLG Dr. Frommeyer, Saal 1 09:00 Uhr: 21 Ns 45/15 Die 21. große Strafkammer verhandelt in einer Berufungssache gegen den jetzt 22-jährigen Angeklagten A. aus Bad Laer. Das Amtsgericht Bad Iburg verurteilte den Angeklagten am 03. November 2015 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 20. November 2014 im Rahmen einer Verkehrskontrolle in Versmold 435,9 g Amphetamin mit sich geführt zu haben. Die Drogen, die für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen sein sollen, soll er für unbekannt gebliebene Drogendealer transportiert haben. Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen. -------------11:00 Uhr: 21 Ns 4/16 mit Fortsetzung am 02. März 2016, 09:00 Uhr Die 21. große Strafkammer verhandelt in einer Berufungssache gegen den jetzt 19-jährigen Angeklagten C. aus Georgsmarienhütte und den jetzt 22-jährigen Angeklagten A. aus Wallenhorst. Das Amtsgericht in Bad Iburg verurteilte die Angeklagten am 08. Dezember 2015 und zwar den Angeklagten A. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten und den Angeklagten C. unter Einbeziehung weiterer Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Iburg wegen Beleidigung und wegen versuchter Nötigung in 2 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Am 04. April 2015 soll der alkoholisierte Angeklagte C. an einer Tankstelle in Osnabrück auf die Zeugen M., K. und S. getroffen sein. Gegen ein Spritgeld von 10,00 € sollen sich die Freunde bereit erklärt haben, C. zu einem Parkplatz in Georgsmarienhütte zu bringen. Als Presse-Info des Landgerichts Osnabrück Seite 3 sie dann auf dem Parkplatz an der Klöcknerstraße anhielten, soll C. aber nicht ausgestiegen sein sondern sein Geld zurückgefordert haben, obwohl er hierauf keinen Anspruch gehabt habe. C. soll den weiteren Aufforderungen, das Fahrzeug zu verlassen, nicht nachgekommen sein und weiterhin die 10,00 € zurückgefordert haben, wobei er angekündigt habe, dass man seinen Anspruch auch außerhalb des Fahrzeuges „klären“ könne. Um weiterem Stress vorzubeugen, soll K. dem Angeklagten C. die 10,00 € ausgehändigt haben. Danach soll C. weiterhin 10,00 € von M. gefordert haben. In dieser Situation soll der wohl von C. während der Fahrt benachrichtigte Angeklagte A. am Fahrzeug erschienen sein. Dieser soll einen Baseballschläger mit sich geführt haben und nach Mitteilung der Geschehnisse durch den Angeklagten C. die Fahrzeugtür geöffnet und M. aufgefordert haben, auszusteigen. Vor dem Fahrzeug soll A. dem M. den Baseballschläger an die Stirn gelegt und ihn aufgefordert haben, die angeblichen Schulden von 10,00 € zu begleichen. Erst als M. seine leere Geldbörse gezeigt habe, sollen die Angeklagten von ihm abgelassen haben. Kurze Zeit später soll den Zeugen die Flucht mit dem Pkw gelungen sein. Am 08. Mai 2015 soll der Angeklagte C. im Bereich der Wörthstraße in Osnabrück auf den Zeugen H. getroffen sein. Der alkoholisierte Angeklagte soll gegenüber H. geäußert haben: „Was ist denn? Du Fotze?“ Als der Angeklagte dieses Verhalten fortgesetzt, sich H. weiter genähert und eine Bierflasche absichtlich auf dem Boden zerschlagen habe, soll H. mit seinem Mobiltelefon die Polizei gerufen haben. Dabei soll der Angeklagte angekündigt haben: „Wenn du die Polizei rufst, bist du tot!“ Obwohl er diese Ankündigung ernst genommen habe, habe H. sodann die Polizei verständigt haben. Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen. -------------- Dienstag, 01. März 2016, 1. große Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Schmidt, Saal 272, mit Fortsetzungen am 07. März und 14. März 2016, jeweils um 09:15 Uhr 13:30 Uhr: 1 KLs 1/14 Die 1. große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen den jetzt 31-jährigen Angeklagten A. aus Menslage, z. Zt. JVA Oldenburg, den jetzt 44-jährigen Angeklagten B. aus Dinklage, den jetzt 32-jährigen Angeklagten C. aus Menslage und den jetzt 32-jährigen Angeklagten D. aus Vechta wegen schweren Bandendiebstahls u. a. Der Angeklagte A. soll im April 2012 beschlossen haben, bei Einbrüchen stehlenswerte Dinge mitzunehmen und danach in Polen oder Deutschlang zu verkaufen, um sich hierdurch eine erhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. - Unter anderem soll sich der Angeklagte A. am 10. August 2012 Zutritt zu dem Betriebsgelände einer Zimmerei in Berge verschafft haben. Nachdem er Scheiben von dort abgestellten Fahrzeugen eingeschlagen gehabt habe, soll er aus den Fahrzeugen Bohrmaschinen, Kettensägen und weitere Maschinen im Gesamtwert von 15.239,44 € an sich genommen haben, um diese teilweise für sich zu behalten und teilweise gewinnbringend weiter zu veräußern. Im April 2013 soll er beschlossen haben, die Einbruchsdiebstähle und den anschließenden Verkauf der erbeuteten Gegenstände im gemeinsamen Bandeninteresse mit den Angeklagten B., C. und D. sowie mit weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern durchzuführen. Presse-Info des Landgerichts Osnabrück Seite 4 - Am 06. April 2013 sollen sich die Angeklagten A. und B. Zutritt zur Halle eines Zimmereibetriebes in Nortrup verschafft haben. Dort sollen sie mehrere Maschinen im Gesamtwert von 11.500,00 € an sich genommen haben. Einen Teil der Beute sollen sie für sich behalten haben, der andere Teil soll weiterveräußert worden sein. - In der Nacht vom 28.04.2013 auf den 29.04.2013 sollen die Angeklagten A., B., C. und D. zu dem landwirtschaftlichen Anweisen des Zeugen X. in Bersenbrück begeben haben. Dort sollen sie nach Aufbrechen eines Vorhängeschlosses aus der Werkstatt diverse Maschinen im Gesamtwert von ca. 3.815,00 € entwendet haben. Auch sollen sie ca. 700 l Dieselkraftstoff in Kanister umgefüllt und mitgenommen haben. Entsprechend ihres Planes soll der Großteil der Beute für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen sein. Insgesamt soll es zu 19 Taten gekommen sein. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 2 Dolmetscher geladen. -------------- Dienstag, 01. März 2016, 5. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRi´inLG Albrecht, Saal 277 09:00 Uhr: 5 Ns 167/15 Die 5. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen die jetzt 23-jährige Angeklagte A. aus Osnabrück und den jetzt 25-jährigen Angeklagten B. aus Osnabrück. Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte die Angeklagten am 13. Oktober 2015 wegen gemeinschaftlichen Betruges in 15 Fällen und zwar den Angeklagten B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und die Angeklagte A. unter Einbeziehung eines weiteren Urteils des Amtsgerichts Osnabrück zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten wird vorgeworfen, Anfang des Jahres 2015 gemeinsam auf die Idee gekommen zu sein, sich durch betrügerische Handyverkäufe ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. So sollen sie über ebay-Kleinanzeigen Mobiltelefone zu Verkauf angeboten haben bzw. Kontakt zu Interessenten entsprechender Kaufgesuche aufgenommen haben. Dabei sollen sie von Anfang an die Absicht gehabt haben, die Kaufpreise zu behalten, ohne die Waren zu liefern. Die Angeklagte A. soll für die Kontaktaufnahme mit den Kaufinteressenten zuständig gewesen sein, während B. sein Konto zur Verfügung gestellt habe. Insgesamt soll es so zu 15 Taten gekommen sein. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 4 Zeugen geladen. -------------- Presse-Info des Landgerichts Osnabrück Seite 5 11:30 Uhr: 5 Ns 4/16 Die 5. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 22-jährigen Angeklagten C. aus Emsbüren. Das Amtsgericht Lingen verurteilte den Angeklagten am 19. November 2015 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 €. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von 8 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 19. Juli 2015 mit seinem Pkw die Bahnhofstraße in Emlichheim befahren zu haben, obwohl er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,86 ‰ nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 11 Zeugen geladen. -------------- Mittwoch, 02. März 2016, 18. große Strafkammer, Vorsitz: VPräs'inLG Quere-Degener, Saal 176 09:00 Uhr: 18 KLs 1/16 Die 18. große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen den jetzt 21-jährigen Angeklagten A. aus Höchstadt wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 13. November 2015 mit seinem Pkw aus den Niederlanden kommend bei Bad Bentheim über die BAB 30 in das Bundesgebiet eingereist zu sein und dabei 1.986,1 g Marihuana mit sich geführt zu haben. Die Drogen sollen für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen sein. In den Niederlanden soll er das Marihuana für ca. 9.500,00 € übernommen haben. Bei der Fahrt soll er Springmesser mit sich geführt haben. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 2 Zeugen geladen. -------------- Donnerstag, 03. März 2016, 5. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRi´inLG Albrecht, Saal 277 09:00 Uhr: 5 Ns 5/16 Die 5. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 36jährigen Angeklagten C. aus Wallenhorst. Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 26. November 2015 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 €. Der Angeklagte soll im November 2014 von einem unbekannten Verkäufer in Osnabrück einen Pkw zum Preis von 850,00 € erworben haben. Dieses Fahrzeug soll dem Händler zuvor von der Zeugin X. aufgrund erheblicher vom TÜV festgehaltener Mängel übergeben worden sein. Presse-Info des Landgerichts Osnabrück Seite 6 Dem Angeklagten wird nun vorgeworfen, den Pkw kurze Zeit später über EbayKleinanzeigen zum Verkauf angeboten zu haben und dabei in der Anzeige angegeben zu haben: „TÜV neu“. Am 16. Dezember 2014 soll den Pkw dann mit schriftlichem Vertrag für 600,00 € an den Zeugen Y. verkauft haben. Auch in diesem Kaufvertrag soll es geheißen haben: „Der Wagen ist technisch und optisch in gutem Zustand, TÜV November 2016.“ Bereits unmittelbar nach der Zulassung des Fahrzeuges sollen in einer Werkstatt dann die erheblichen Mängel festgestellt worden sein. Daraufhin soll Y. von dem Angeklagten den TÜV-Bericht gefordert und die Rückabwicklung des Kaufvertrages gefordert haben. Am 18. Januar 2015 soll der Kaufvertrag dann rückabgewickelt worden sein und Y. seinen Kaufpreis zurückerhalten haben. Trotz Kenntnis der erheblichen Mängel und der nicht gegebenen Verkehrssicherheit soll der Angeklagte den PKW erneut über Ebay-Kleinanzeigen zum Preis von 888,00 € zum Kauf angeboten haben. Dem Zeugen Z. soll er daraufhin vorgetäuscht haben, dass der Wagen in gutem Zustand sei und der nächste TÜV-Termin erst im November 2016 fällig sei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben soll der Zeuge Z. das Fahrzeug zum Preis von 550,00 € erworben haben. Wenig später soll er dann festgestellt haben, dass die tragenden Teile durchgerostet waren und daraufhin seinen Kaufpreis zurückgefordert haben. Am 26. April 2015 soll der Angeklagte den Pkw erneut mit dem Zusatz „TÜV 11/16“ zum Preis von 850,00 in der Zeitung angeboten haben. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 6 Zeugen geladen. -------------- Freitag, 04. März 2016, 5. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRi´inLG Albrecht, Saal 277 09:00 Uhr: 5 Ns 3/16 Die 5. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 40jährigen Angeklagten B. aus Slough (Großbritannien), z. Zt. JVA Osnabrück. Das Amtsgericht Nordhorn verurteilte den Angeklagten am 10. November 2015 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 27. Juli 2015 mit dem Pkw gemeinsam mit dem bereits verurteilten C. bei Bad Bentheim aus den Niederlanden kommend in das Bundesgebiet eingereist zu sein und dabei ca. 1500 g Ecstasy-Tabletten mit sich geführt zu haben. Die Drogen sollen für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen sein. Der Angeklagte soll Beifahrer des C. gewesen sein. Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Dolmetscher und 5 Zeugen geladen. -------------- Presse-Info des Landgerichts Osnabrück Seite 7
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