Bebauungsplan 06.02 `Pehler Hülle, Badorfer Straße

STADT BRÜHL BEBAUUNGSPLAN 06.02 ‚PEHLER HÜLLE, BADORFER STRASSE, VORGEBIRGSSTRASSE, ALTE BONNSTRASSE‘
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF
Stand 30.11.15
INHALTSÜBERSICHT
Seite
1. Vorgaben
1.1 Lage und Größe des Änderungsbereichs,
Geltungsbereich
1
1.2 Derzeitiges Planungsrecht
1
1.2.1 Flächennutzungsplan
1.2.2 Bebauungsplan / Planungsrecht
1
1
1.3 Verfahren nach § 13a BauGB
1
1.4 Bestehende Nutzungen / Topographie
2
1.5 Altlasten / Altlastenverdachtsflächen
3
1.6 Erdbebenzone
3
1.7 Erholung und Freiraum
3
2. Anlass für die Planaufstellung
4
3. Ziel und Zweck der Bauleitplanung
4
4. Planung
4
4.1 Verkehr
4.1.1 Verkehrsuntersuchung
4.1.2 Übergeordnete Anbindung
4.1.3 Innere Erschließung
4.1.4 Ruhender Verkehr
4.1.5 Fußwege
4.1.6 ÖPNV
4
4
5
5
6
6
6
4.2 Bebauung
7
4.3 Energie / Ver- und Entsorgung
4.3.1 Wasser / Strom / Telefonanlagen
4.3.2 Schmutzwasser
4.3.3 Beseitigung des Niederschlagswasser
4.3.3.1 Hydrogeologische Untersuchung
4.33.2 Geplantes Konzept zur Beseitigung des Niederschlagswassers
7
7
7
7
7
8
4.4 Belange von Natur und Landschaft
8
4.5 Artenschutzrechtliche Vorprüfung
8
4.6 Umweltbelange
9
4.7 Verwirklichung des Bebauungsplanes, Kosten
10
Begründung zum BP 06.02 'Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße' -Vorentwurf -
1. VORGABEN
1.1 Lage und Größe des Geltungsbereichs
Der Änderungsbereich befindet sich im südlichen Teil des Brühler Stadtgebietes innerhalb des Stadtteils Pingsdorf in der Gemarkung Badorf, Flur 10.
Der Geltungsbereich wird im Norden durch die Eifelstraße, im Westen durch die Badorfer Straße , im Süden durch die Straße Pehler Hülle und im Osten von der Vorgebirgsstraße / Alte Bonnstraße begrenzt
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 5,2 ha.
Die Lage und Abgrenzung des Plangebietes kann dem Bebauungsplanvorentwurf
bzw. dem Übersichtsplan entnommen werden.
1.2 Derzeitiges Planungsrecht
1.2.1 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Brühl stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 06.02 ‚W - Wohnbauflächen' dar.
Die gemäß § 8 Abs. 2 BauGB notwendige Entwicklung des Bebauungsplanes aus
dem Flächennutzungsplan ist damit gegeben.
1.2.2 Bebauungsplan / Planungsrecht
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 06.02 ‚Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße‘ besteht Planungsrecht über den Bebauungsplan ‚Bauzonen‘ sowie über den Bebauungsplan 51 I 'Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Eifelstraße, Taunusstraße'.
Der Bebauungsplan Bauzonen setzt mit der Ordnungsziffer 6 von der Badorfer Straße bis zu einer Tiefe von 35 m Allgemeines Wohngebiet, zweigeschossige offene
Bauweise, GRZ 0,4 und GFZ 0,7 und für die Flächen entlang Pehler Hülle und Teile
der Vorgebirgsstraße mit der Ordnungsziffer 4 Reines Wohngebiet, zweigeschossige
offene Bauweise, GRZ 0,4 und GFZ 0,7 fest. Im Bereich des Bebauungsplans 51 I
1.3 Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch
Das Aufstellungsverfahren wird nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt. Das beschleunigte Verfahren
kann angewendet werden für Bebauungspläne, die die Wiedernutzbarmachung von
Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum
Ziel haben.
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Bei der geplanten Bebauung den Innenbereichs zwischen der Eifelstraße, der Vorgebirgsstraße / Alte Bonnstraße, der Pehler Hülle und der Badorfer Straße handelt
es sich eindeutig um eine Maßnahme der Innenentwicklung.
Die für die Anwendung des § 13a-Verfahrens vorgegebene Obergrenze von maximal
20.000 qm zulässiger Grundfläche wird bei dem Planvorhaben deutlich unterschritten. Bei Änderungen eines vorhandenen Bebauungsplanes (hier BP 'Bauzonen') beziehen sich die Schwellenwerte des § 13a (1) nur auf die Summe der geänderten
Grundflächen im jeweiligen Änderungs-Bebauungsplan.
Auf der Grundlage des vorliegenden B-Planvorentwurfes ist die maximal möglich
Grundfläche ermittelt worden. Da diese mit maximal 9.000 m² deutlich unterhalb des
Schwellenwertes liegt, kann § 13a BauGB hinsichtlich der Größe der Grundfläche zur
Anwendung gelangen.
Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13a (1) BauGB sind erfüllt,
da kein Baurecht für ein Vorhaben geschaffen wird, das der Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Im näheren Umfeld des geplanten
Vorhabens befindet sich kein FFH-Gebiet (Flora-Fauna­Habitat-Gebiet), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke
eines solchen Gebietes erkennbar sind. Die Belange des Umweltschutzes werden
auch im § 13a­Verfahren als abwägungsrelevante Belange in die Planung eingestellt,
die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Umweltbericht
wird jedoch nicht erforderlich.
Im Rahmen des § 13a-Verfahrens kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden abgesehen werden. Es kann der Öffentlichkeit und den
Behörden entweder Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist
gegeben oder eine Offenlage / Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
durchgeführt werden (§ 13 (2) BauGB).
Von dieser Möglichkeit wird in diesem Verfahren jedoch nicht gebrauch gemacht, es
werden sowohl eine zweiwöchige Bürgerbeteiligung wie auch eine eigenständige
Bürgerinformation durchgeführt.
1.4 Bestehende Nutzungen / Topografie
Der Änderungsbereich liegt etwa 1,5 km vom Brühler Innenstadtkern entfernt im Süden des Stadtgebietes, im Stadtteil Pingsdorf, zwischen der Eifelstraße, der Vorgebirgsstraße / Alte Bonnstraße, der Pehler Hülle und der Badorfer Straße.
Das Plangebiet wird in allen Richtungen von bestehenden Straßen begrenzt.
Die tangierenden Straßen sind insgesamt angebaut. Die Bebauungsstruktur ist recht
unterschiedlich aber überwiegend zweigeschossig bebaut. Die Eckbereiche im
Nordwesten und Südwesten werden durch mehrgeschossige Geschoßwohnungen
geprägt.
Die Grundstücke entlang der Vorgebirgsstraße und der Alte Bonnstraße sind überwiegend mit Reihenhäusern bebaut, wogegen im Bereich der Straße Pehler Hülle
und der Badorfer Straße die Einzel- und Doppelhausbebauung vorherrschend ist.
Bei den nicht bebauten Flächen im Innenbereich handelt es sich weitestgehend um
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unbewirtschaftete Wiesenbrachen. Die rückwärtigen Grundstücksflächen der straßenbegleitenden Bebauungen sind in Teilen als Nutz- und Ziergärten angelegt. Innerhalb der Gärten sind kleinere Gehölzgruppen, in den Wiesenbrachen einige größere Baumbestände vorhanden.
Das vorhandene Gelände ist sehr bewegt und weist Höhenunterschiede von bis zu
16,0 m auf. Das Gelände steigt von der nordöstlichen Ecke von 78,36 m in südwestlicher Richtung auf 92,14 m an. Der niedrigste Punkt liegt im Osten des Plangebietes
im Bereich der künftigen Zufahrt bei ca. 75,98 m.
Zur Verdeutlichung der bewegten Topografie und der planerischen Bewältigung des
Themas wurden bereits sehr frühzeitig auf der Grundlage des beiliegenden Vorentwurfes zwei Längsschnitte gefertigt, die die Situation verdeutlichen sollen (s. hierzu
nachfolgende Verkleinerung).
1.5 Altlasten / Altlastenverdachtsflächen
Innerhalb des Plangebietes sind keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen bekannt.
1.6 Erdbebenzone
Die Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für Nordrhein–
Westfalen bezieht sich auf die DIN 4149-2005-04 ‚Bauten in deutschen Erdbebengebieten’. Danach liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T.
1.7 Erholung und Freiraum
Südwestlich des Plangebietes befindet sich in einer Entfernung von ca. 1.500 m der
Freizeitpark ‚Phantasialand’ sowie angrenzend der Naturpark Kottenforst – Ville mit
Rad- und Wanderwegen und verschiedenen Freizeitangeboten. Für Freizeit- und ErSeite 3 von 12
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holungssuchende bietet der Standort ohne lange Anfahrt gute Möglichkeiten.
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2. ANLASS FÜR DIE PLANAUFSTELLUNG
Der Blockinnenbereich ist insgesamt unbebaut und bietet potentielle Flächen für eine
Wohnbauentwicklung. Die Planaufstellung trägt damit zur Schonung der Außenbereiche bei.
3. ZIEL UND ZWECK DER BAULEITPLANUNG
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 06.02 ‚Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße‘ werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
• Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung der
Grundstücksflächen im Innenbereich zugunsten von Wohnungsbau,
• Bebauung des Innenbereichs in offener Bauweise mit Geschoßwohnungen
und freistehenden Einzel- und Doppelhäusern in bis zu zweigeschossiger
Bauweise,
• Planungsrechtliche Absicherung der vorhandenen Wohnbebauung,
• Erschließung des Innenbereichs über eine Anbindung von der Vorgebirgsstraße / Alte Bonnstraße (Flurstück 811),
• fußläufige Anbindung des Innenbereichs an die Straße Pehler Hülle.
Bei Verwirklichung des Bebauungsplanes können im Blockinnenbereich des Plangebietes bis zu 23 neue Einfamilienhäuser und ca. 52 bis 60 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern errichtet werden. Die geplante Bebauung wird als Bauträgermaßnahme
umgesetzt, sodass eine unmittelbare Baulandmobilisierung zu erwarten ist.
4. PLANUNG
4.1 Verkehr
4.1.1 Verkehrsuntersuchung
Im Vorfeld der Planaufstellung hat das Ingenieurbüro Runge + Küchler für den
Standort eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt und im Januar 2015 einen Zwischenbericht vorgelegt.
Danach ist vorgesehen, das geplante Wohngebiet über den Kreisverkehr Alte Bonnstraße / Vorgebirgsstraße zu erschließen. Der Leistungsfähigkeitsnachweis für den
Kreisverkehr unter den Bedingungen des „worst-case“-Falls zeigt, dass die sehr gute
Verkehrsqualität des Kreisverkehrs (Qualitätsstufe A) erhalten bleibt. Die mittleren
Wartezeiten in den Zufahrten der nördlichen Alte Bonnstraße und der Vorgebirgsstraße verschlechtern sich geringfügig um 1 Sekunde auf 7 bzw. 8 Sekunden. Weder
für den Kfz-Verkehr noch für querende Fußgänger sind Beeinträchtigungen der Verkehrsqualität und der Verkehrssicherheit zu befürchten.
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Durch die Kanalbaumaßnahmen auf der Badorfer Straße war der Kreuzungsbereich
Badorfer Straße / Vorgebirgsstraße im Dezember 2014 vollständig gesperrt, so dass
die Verkehrszählungen zu diesem Zeitpunkt für diese Straßen keine typischen Belastungen ergeben haben.
Nach Beendigung der Kanalbaumaßnahmen sollen im weiteren Verfahren zusätzliche Verkehrszählungen erfolgen, um ein aktuelles „typisches“ Belastungsbild für die
Straßen im Umfeld des Plangebietes zu ermitteln.
Am 05.08.2015 hat ein Vorgespräch beim Landesbetrieb Straßen NRW in Euskirchen stattgefunden.
Die Vertreter des Landesbetriebes hatten in dieser Erörterung nach Kenntnis der
Planungsabsichten, darauf verwiesen, dass durch das neue Baugebiet kein Einfluss
auf die Verkehrsabwicklung auf der Kreisverkehrsfahrbahn auftreten darf.
Um diese Forderung zu gewährleisten wurde angeregt, das Plangebiet geradlinig an
den Kreisverkehr anzubinden, während die Vorgebirgsstraße untergeordnet in die
Planstraße einmündet. Bei Beachtung dieser Vorgabe wurde eine Zustimmung seitens des Landesbetrieb Straßen in Aussicht gestellt.
4.1.2 Übergeordnete Anbindung
Der Änderungsbereich liegt etwa 1,5 km vom Brühler Innenstadtkern entfernt im Süden des Stadtgebietes, im Stadtteil Pingsdorf. Die Anbindung des Änderungsbereichs erfolgt aus östlicher Richtung über den Kreisverkehr Vorgebirgsstraße / Alte
Bonnstraße.
Das Plangebiet grenzt im Osten unmittelbar an die Alte Bonnstraße (L 183) an, die in
südöstlicher Richtung zur Autobahnanschlussstelle der A 553 und weiter nach Bonn
führt. Für den Individualverkehr bestehen damit über die Alte Bonnstraße gute Anbindungen zur Innenstadt sowie in Richtung Bornheim, Bonn und an das Fernstraßennetz.
4.1.3 Innere Erschließung
Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über eine Planstraße, die im Osten
des Plangebietes in den Kreisverkehr an der Vorgebirgsstraße / Alte Bonnstraße
einmündet. Entsprechend der Anregung des Landesbetriebes Straßen NRW wurde
die Planstraße geradlinig in den Kreisverkehr und die Vorgebirgsstraße untergeordnet in die Planstraße geführt.
Die Planstraße verläuft weiter in westlicher Richtung und geht über in eine schleifenförmige Erschließung, über die weitestgehend alle Grundstücke unmittelbar zugänglich sind und angefahren werden können.
Lediglich für 2 Grundstücke im Norden und 4 Grundstücke im Südosten des Innenbereichs werden kurze Erschließungsstiche erforderlich.
Die Zufahrt in das Plangebiet sowie die innere Erschließung sind in einer Breite von
ca. 6,0 m in verkehrsberuhigter Bauweise im Mischprofil vorgesehen.
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Die kurzen Stichwege sind auf Grund des eingeschränkten Zufahrtsbedarfes für die
Anlieger mit Breiten von 3,5 m und 4,25 m vorgesehen.
4.1.4 Ruhender Verkehr
Geschoßwohnungen
Die notwendigen Stellplatzflächen für die künftigen Bewohner der Geschoßwohnungen werden vorrangig innerhalb von unterirdisch angelegten Garagen geschaffen.
Für zwei Grundstücke im Eingangsbereich des Gebietes sowie im Südwesten des
Innenbereichs sind auf den nicht bebauten Grundstücksflächen ebenerdige Stellplätze vorgesehen.
In der noch zu erstellenden förmlichen Planzeichnung werden entsprechende Flächen für Tiefgaragen (TGa) und private Einstellplätze (St) festgesetzt.
Einzel- und Doppelhausbebauung
Der Nachweis der Flächen für den ruhenden Verkehr ist für die Einzel- und Doppelhäuser unproblematisch, da dieser für die geplanten Einzel- und Doppelhäuser in
den jeweiligen seitlichen Abstandsflächen geleistet werden kann.
Öffentliche Parkplätze
Neben den privaten Stellplatzanlagen für die künftigen Bewohner sind innerhalb des
öffentlichen Verkehrsraumes insgesamt ca. 40 öffentliche Parkplätze für Besucher
vorgesehen.
4.1.5 Fußwege
Zur Belebung des Quartiers werden fußläufige Verbindungen innerhalb des Quartiers
sowie aus dem Gebiet heraus für erforderlich erachtet.
Im zentralen Bereich des geplanten Wohnquartiers sind daher Fußwege in NordSüd- und West-Ost-Richtung eingeplant. Über diese Wege ist für junge Mitbürger in
diesem Bereich ein Spielen ohne gefährlichen Autoverkehr möglich. Zum anderen ist
über dieses Wegesystem der geplante Kinderspielplatz im Westen des Neubaugebietes gefahrlos zu erreichen.
In südlicher Richtung wird von dem geplanten Erschließungsring eine Fußwegeverbindung zur Straße Pehler Hülle angelegt. Die geplante Fußwegeanbindung soll zur
Verbesserung der Schulwegsicherung beitragen und zugleich auch KFZ-Fahrten aus
dem Plangebiet in die nähere Umgebung mindern.
4.1.6 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Die nächsten Haltepunkte der Stadtbuslinien 706 und Ast 782 befinden sich an der
Vorgebirgsstraße und unmittelbar nördlich des Plangebietes an der Badorfer Straße /
Pantaleonstraße. Die Linie 706 verbindet die Stadtteile Pingsdorf und Badorf mit der
Stadtmitte (Stadtbahn).
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Hierdurch bestehen für die künftigen Bewohner des Plangebietes über die Stadtbahn-Linie 18 gute Verbindungen nach Köln und Bonn.
4.2 Bebauung
Entsprechend den dargelegten Zielen der Planung sollen die Flächen innerhalb des
Plangebietes insgesamt einer Wohnbebauung zugeführt werden.
Es ist eine Durchmischung von Geschoßwohnungen und freistehenden Einzel- und
Doppelhäusern geplant, wobei die Einzel- und Doppelhäuser in den Randbereichen
zu den rückwärtigen Gärten an der Eifelstraße, der Badorfer Straße und zur Pehler
Hülle hin, angeordnet wurden. Von den insgesamt 23 Hauseinheiten sind 11 als freistehende Einzelhäuser und 12 als Doppelhaushälften geplant.
Die Geschoßwohnungen sind mit zwei Vollgeschossen und mit einem darüber liegenden Staffelgeschoss geplant, die als Miet- / oder Eigentumswohnungen angeboten werden sollen.
Entsprechend den unter der Ziffer 3 aufgeführten Zielen der Planung, wonach an
dem Standort die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung geschaffen werden sollen, ist beabsichtigt, im weiteren Verfahren für das Baugebiet als
zulässige Art der Nutzung WR – Reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO (Baunutzungsverordnung) festzusetzen.
4.3 Energie / Ver- und Entsorgung
4.3.1 Wasser / Strom / Telefonanlagen
Die Ver- und Entsorgung des Neubaubereiches, u. a. mit Elektrizität, Gas und Trinkwasser sowie die Abwasserbeseitigung kann grundsätzlich über die vorhandenen
Netze sichergestellt werden.
Im Plangebiet sind die Leitungen entsprechend neu zu verlegen und die Hausanschlüsse herzustellen.
4.3.2 Schmutzwasser
Das Schmutzwasser wird dem öffentlichen Kanal im Bereich der Einmündung der
neuen Planstraße in die Vorgebirgsstraße / Alte Bonnstraße zugeführt.
4.3.3 Beseitigung des Niederschlagswassers
4.3.3.1 Hydrogeologische Untersuchung
Zur Erkundung der hydrogeologischen Verhältnisse hat das Ingenieurbüro Snoussi,
Duisburg im November 2015 ein Bodengutachten erstellt.
Um die Versickerungsmöglichkeit des anfallenden Niederschlagswasser der Dachflächen auf dem Grundstück zu prüfen, wurde die Durchlässigkeit des Untergrundes
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anhand von drei Versickerungsversuchen an unterschiedlichen Stellen des Baugrundstückes bestimmt.
Die Auswertung der Versuche nach USBR-Earth Manual ergab Durchlässigkeits beiwerte von kf = 1,26 x 10 hoch -8 m/s bis 4,15 x 10 hoch -9 m/s, was einer sehr geringen Wasserdurchlässigkeit entspricht.
Nach dem DWK-Arbeitsblatt A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser sollte der Untergrund mindestens einen Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 1 x 10 hoch -6 m/s aufweisen, um eine rückstaulose Versickerung zu gewährleisten. Bei geringeren Durchlässigkeiten, wie sie in den Versuchen ermittelt wurden, können anaerobe Verhältnisse in der ungesättigten Bodenzone auftreten, die das Rückhalte- und Umwandlungsvermögen ungünstig beeinflussen
können. Außerdem werden die zu berechnenden Versickerungsanlagen sehr groß
und damit unwirtschaftlich.
Das Ingenieurbüro empfiehlt daher, das anfallende Niederschlagswasser in den Kanal einzuleiten.
4.3.3.2 Geplantes Konzept zur Beseitigung des Niederschlagswassers
Nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes § 51 a (LWG) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1.01.96 erstmals bebaut, befestigt oder an
die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung
des Wohles der Allgemeinheit möglich ist.
Auf Grund der vorgefundenen Untergrundverhältnisse ist eine dauerhaft sichere Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß dem DWK-Arbeitsblatt A 138 innerhalb
des Plangebietes nicht möglich (s. hierzu die Ausführungen unter der Ziff. 4.3.3.1).
Es ist daher beabsichtigt, das Niederschlagswasser von den Dachflächen in das vorhandene Kanalnetz einzuleiten.
4.4 Belange von Natur und Landschaft
Schutzgebiete nach §§ 20 - 23 Landschaftsgesetz NRW sind von der Planung nicht
betroffen.
Da es sich bei dem Änderungsverfahren um ein Planverfahren für die Innenentwicklung der Städte gemäß § 13a Baugesetzbuch handelt, sind, wie unter 1.3 dargelegt,
kein Umweltbericht und kein Ausgleich erforderlich.
Die Belange des Umwelt- und Artenschutzes sind allerdings auch in einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu prüfen und zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind nachfolgend dargelegt (s. hierzu die Ausführungen
unter den Ziffern 4.5 und 4.6).
4.5 Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege insbesondere die Auswirkungen u.a. auf Tiere zu berücksichtigen.
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Den Anforderungen des Gesetzgebers bezüglich des besonderen Artenschutzes
gem. § 44 BNatSchG wird durch eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (KÖLNER
BÜRO FÜR FAUNISTIK, September 2015) gefolgt. In der artenschutzrechtlichen Betrachtung ist geprüft worden, ob und - wenn ja - welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung entstehen können. Weiterhin
ist geklärt worden, ob das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig
einzustufen ist.
Zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen und Verhinderung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sind erforderliche
Holzfällungen nur außerhalb der Brutzeiten von wildlebenden Vogelarten, d.h. nicht
im Zeitraum März bis September zulässig.
Sollte eine Flächeninanspruchnahme in Gehölzbeständen innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von
Individuenverlusten bzw. Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender Vögel vorzusehen, z.B. eine ökologische Baubegleitung, die sicherstellt, dass Brutvorkommen
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass für die im Untersuchungsgebiet potentiell vorkommenden Vogelarten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht eintreten, wenn die o.g. Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter Gefährdungen von Vogelbruten beachtet
werden.
Unter diesen Voraussetzungen ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
4.6 Umweltbelange
Da es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um ein Planverfahren für die Innenentwicklung der Städte gemäß § 13a Baugesetzbuch handelt, sind kein Umweltbericht und kein Ausgleich erforderlich.
Die Belange des Umweltschutzes sind allerdings auch in einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu prüfen und zu bewerten.
Innerhalb des Plangebietes sind keine erheblichen Umweltbeeinträchtigungen erkennbar:
•
•
•
•
Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt.
Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile sind vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht betroffen. Im Kreuzungsbereich Alte Bonnstraße / Pehler Hülle
befindet sich eine alte Linde, die im Zusammenhang mit dem dort vorhandenen Wegekreuz zu sehen ist. Der Umgang hiermit wird im weiteren Verfahren
geprüft.
Auch gesetzlich geschützte Biotope, FFH- oder Vogelschutzgebiete sind durch
die Planung nicht betroffen, so dass hinsichtlich möglicher Schutzgebietsausweisungen keine Konflikte zu erwarten sind.
Unter Berücksichtigung der in der artenschutzrechtlichen Vorprüfung aufgeSeite 10 von 12
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führten Vermeidungsmaßnahmen ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher
Sicht zulässig.
• Innerhalb des Geltungsbereiches sowie im näheren Umfeld sind keine denkmalgeschützten Gebäude / Kulturgüter bekannt. Bodendenkmäler können
nach derzeitigem Kenntnisstand im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden.
Der Umgang mit diesem Thema wird im weiteren Verfahren geprüft.
Grundsätzlich wird auf die gesetzlichen Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere die §§ 15 und 16 („Entdeckung von Bodendenkmälern“
bzw. „Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern“) hingewiesen. So
sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und –
befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande
Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG vom 11.03.1980 (GV.
NW. S. 226/SGV. NW 224)) dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in
Bonn unmittelbar zu melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten
ist abzuwarten.
4.7 Verwirklichung des Bebauungsplanes, Kosten
Der Stadt Brühl entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Kosten.
Die erforderlichen Änderungen an der öffentlichen Erschließungsmaßnahme werden
durch den Antragsteller / Investor vorgenommen.
Der Investor wird sich im weiteren Verfahren in einem noch abzuschließenden Vertrag gegenüber der Stadt zur Herstellung und kostenfreien Übergabe verpflichten.
Im Auftrag der Stadt Brühl
Grevenbroich, den 30. November 2015
La Città Stadtplanung
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