STADT BRÜHL BEBAUUNGSPLAN 06.02 ‚PEHLER HÜLLE, BADORFER STRASSE, VORGEBIRGSSTRASSE, ALTE BONNSTRASSE‘ BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF Stand 30.11.15 INHALTSÜBERSICHT Seite 1. Vorgaben 1.1 Lage und Größe des Änderungsbereichs, Geltungsbereich 1 1.2 Derzeitiges Planungsrecht 1 1.2.1 Flächennutzungsplan 1.2.2 Bebauungsplan / Planungsrecht 1 1 1.3 Verfahren nach § 13a BauGB 1 1.4 Bestehende Nutzungen / Topographie 2 1.5 Altlasten / Altlastenverdachtsflächen 3 1.6 Erdbebenzone 3 1.7 Erholung und Freiraum 3 2. Anlass für die Planaufstellung 4 3. Ziel und Zweck der Bauleitplanung 4 4. Planung 4 4.1 Verkehr 4.1.1 Verkehrsuntersuchung 4.1.2 Übergeordnete Anbindung 4.1.3 Innere Erschließung 4.1.4 Ruhender Verkehr 4.1.5 Fußwege 4.1.6 ÖPNV 4 4 5 5 6 6 6 4.2 Bebauung 7 4.3 Energie / Ver- und Entsorgung 4.3.1 Wasser / Strom / Telefonanlagen 4.3.2 Schmutzwasser 4.3.3 Beseitigung des Niederschlagswasser 4.3.3.1 Hydrogeologische Untersuchung 4.33.2 Geplantes Konzept zur Beseitigung des Niederschlagswassers 7 7 7 7 7 8 4.4 Belange von Natur und Landschaft 8 4.5 Artenschutzrechtliche Vorprüfung 8 4.6 Umweltbelange 9 4.7 Verwirklichung des Bebauungsplanes, Kosten 10 Begründung zum BP 06.02 'Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße' -Vorentwurf - 1. VORGABEN 1.1 Lage und Größe des Geltungsbereichs Der Änderungsbereich befindet sich im südlichen Teil des Brühler Stadtgebietes innerhalb des Stadtteils Pingsdorf in der Gemarkung Badorf, Flur 10. Der Geltungsbereich wird im Norden durch die Eifelstraße, im Westen durch die Badorfer Straße , im Süden durch die Straße Pehler Hülle und im Osten von der Vorgebirgsstraße / Alte Bonnstraße begrenzt Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 5,2 ha. Die Lage und Abgrenzung des Plangebietes kann dem Bebauungsplanvorentwurf bzw. dem Übersichtsplan entnommen werden. 1.2 Derzeitiges Planungsrecht 1.2.1 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Brühl stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 06.02 ‚W - Wohnbauflächen' dar. Die gemäß § 8 Abs. 2 BauGB notwendige Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan ist damit gegeben. 1.2.2 Bebauungsplan / Planungsrecht Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 06.02 ‚Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße‘ besteht Planungsrecht über den Bebauungsplan ‚Bauzonen‘ sowie über den Bebauungsplan 51 I 'Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Eifelstraße, Taunusstraße'. Der Bebauungsplan Bauzonen setzt mit der Ordnungsziffer 6 von der Badorfer Straße bis zu einer Tiefe von 35 m Allgemeines Wohngebiet, zweigeschossige offene Bauweise, GRZ 0,4 und GFZ 0,7 und für die Flächen entlang Pehler Hülle und Teile der Vorgebirgsstraße mit der Ordnungsziffer 4 Reines Wohngebiet, zweigeschossige offene Bauweise, GRZ 0,4 und GFZ 0,7 fest. Im Bereich des Bebauungsplans 51 I 1.3 Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch Das Aufstellungsverfahren wird nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt. Das beschleunigte Verfahren kann angewendet werden für Bebauungspläne, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Ziel haben. Seite 1 von 12 Begründung zum BP 06.02 'Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße' -Vorentwurf - Bei der geplanten Bebauung den Innenbereichs zwischen der Eifelstraße, der Vorgebirgsstraße / Alte Bonnstraße, der Pehler Hülle und der Badorfer Straße handelt es sich eindeutig um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die für die Anwendung des § 13a-Verfahrens vorgegebene Obergrenze von maximal 20.000 qm zulässiger Grundfläche wird bei dem Planvorhaben deutlich unterschritten. Bei Änderungen eines vorhandenen Bebauungsplanes (hier BP 'Bauzonen') beziehen sich die Schwellenwerte des § 13a (1) nur auf die Summe der geänderten Grundflächen im jeweiligen Änderungs-Bebauungsplan. Auf der Grundlage des vorliegenden B-Planvorentwurfes ist die maximal möglich Grundfläche ermittelt worden. Da diese mit maximal 9.000 m² deutlich unterhalb des Schwellenwertes liegt, kann § 13a BauGB hinsichtlich der Größe der Grundfläche zur Anwendung gelangen. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13a (1) BauGB sind erfüllt, da kein Baurecht für ein Vorhaben geschaffen wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Im näheren Umfeld des geplanten Vorhabens befindet sich kein FFH-Gebiet (Flora-FaunaHabitat-Gebiet), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind. Die Belange des Umweltschutzes werden auch im § 13aVerfahren als abwägungsrelevante Belange in die Planung eingestellt, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Umweltbericht wird jedoch nicht erforderlich. Im Rahmen des § 13a-Verfahrens kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden abgesehen werden. Es kann der Öffentlichkeit und den Behörden entweder Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder eine Offenlage / Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB durchgeführt werden (§ 13 (2) BauGB). Von dieser Möglichkeit wird in diesem Verfahren jedoch nicht gebrauch gemacht, es werden sowohl eine zweiwöchige Bürgerbeteiligung wie auch eine eigenständige Bürgerinformation durchgeführt. 1.4 Bestehende Nutzungen / Topografie Der Änderungsbereich liegt etwa 1,5 km vom Brühler Innenstadtkern entfernt im Süden des Stadtgebietes, im Stadtteil Pingsdorf, zwischen der Eifelstraße, der Vorgebirgsstraße / Alte Bonnstraße, der Pehler Hülle und der Badorfer Straße. Das Plangebiet wird in allen Richtungen von bestehenden Straßen begrenzt. Die tangierenden Straßen sind insgesamt angebaut. Die Bebauungsstruktur ist recht unterschiedlich aber überwiegend zweigeschossig bebaut. Die Eckbereiche im Nordwesten und Südwesten werden durch mehrgeschossige Geschoßwohnungen geprägt. Die Grundstücke entlang der Vorgebirgsstraße und der Alte Bonnstraße sind überwiegend mit Reihenhäusern bebaut, wogegen im Bereich der Straße Pehler Hülle und der Badorfer Straße die Einzel- und Doppelhausbebauung vorherrschend ist. Bei den nicht bebauten Flächen im Innenbereich handelt es sich weitestgehend um Seite 2 von 12 Begründung zum BP 06.02 'Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße' -Vorentwurf - unbewirtschaftete Wiesenbrachen. Die rückwärtigen Grundstücksflächen der straßenbegleitenden Bebauungen sind in Teilen als Nutz- und Ziergärten angelegt. Innerhalb der Gärten sind kleinere Gehölzgruppen, in den Wiesenbrachen einige größere Baumbestände vorhanden. Das vorhandene Gelände ist sehr bewegt und weist Höhenunterschiede von bis zu 16,0 m auf. Das Gelände steigt von der nordöstlichen Ecke von 78,36 m in südwestlicher Richtung auf 92,14 m an. Der niedrigste Punkt liegt im Osten des Plangebietes im Bereich der künftigen Zufahrt bei ca. 75,98 m. Zur Verdeutlichung der bewegten Topografie und der planerischen Bewältigung des Themas wurden bereits sehr frühzeitig auf der Grundlage des beiliegenden Vorentwurfes zwei Längsschnitte gefertigt, die die Situation verdeutlichen sollen (s. hierzu nachfolgende Verkleinerung). 1.5 Altlasten / Altlastenverdachtsflächen Innerhalb des Plangebietes sind keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen bekannt. 1.6 Erdbebenzone Die Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für Nordrhein– Westfalen bezieht sich auf die DIN 4149-2005-04 ‚Bauten in deutschen Erdbebengebieten’. Danach liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T. 1.7 Erholung und Freiraum Südwestlich des Plangebietes befindet sich in einer Entfernung von ca. 1.500 m der Freizeitpark ‚Phantasialand’ sowie angrenzend der Naturpark Kottenforst – Ville mit Rad- und Wanderwegen und verschiedenen Freizeitangeboten. Für Freizeit- und ErSeite 3 von 12 Begründung zum BP 06.02 'Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße' -Vorentwurf - holungssuchende bietet der Standort ohne lange Anfahrt gute Möglichkeiten. Seite 4 von 12 Begründung zum BP 06.02 'Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße' -Vorentwurf - 2. ANLASS FÜR DIE PLANAUFSTELLUNG Der Blockinnenbereich ist insgesamt unbebaut und bietet potentielle Flächen für eine Wohnbauentwicklung. Die Planaufstellung trägt damit zur Schonung der Außenbereiche bei. 3. ZIEL UND ZWECK DER BAULEITPLANUNG Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 06.02 ‚Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße‘ werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung der Grundstücksflächen im Innenbereich zugunsten von Wohnungsbau, • Bebauung des Innenbereichs in offener Bauweise mit Geschoßwohnungen und freistehenden Einzel- und Doppelhäusern in bis zu zweigeschossiger Bauweise, • Planungsrechtliche Absicherung der vorhandenen Wohnbebauung, • Erschließung des Innenbereichs über eine Anbindung von der Vorgebirgsstraße / Alte Bonnstraße (Flurstück 811), • fußläufige Anbindung des Innenbereichs an die Straße Pehler Hülle. Bei Verwirklichung des Bebauungsplanes können im Blockinnenbereich des Plangebietes bis zu 23 neue Einfamilienhäuser und ca. 52 bis 60 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern errichtet werden. Die geplante Bebauung wird als Bauträgermaßnahme umgesetzt, sodass eine unmittelbare Baulandmobilisierung zu erwarten ist. 4. PLANUNG 4.1 Verkehr 4.1.1 Verkehrsuntersuchung Im Vorfeld der Planaufstellung hat das Ingenieurbüro Runge + Küchler für den Standort eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt und im Januar 2015 einen Zwischenbericht vorgelegt. Danach ist vorgesehen, das geplante Wohngebiet über den Kreisverkehr Alte Bonnstraße / Vorgebirgsstraße zu erschließen. Der Leistungsfähigkeitsnachweis für den Kreisverkehr unter den Bedingungen des „worst-case“-Falls zeigt, dass die sehr gute Verkehrsqualität des Kreisverkehrs (Qualitätsstufe A) erhalten bleibt. Die mittleren Wartezeiten in den Zufahrten der nördlichen Alte Bonnstraße und der Vorgebirgsstraße verschlechtern sich geringfügig um 1 Sekunde auf 7 bzw. 8 Sekunden. Weder für den Kfz-Verkehr noch für querende Fußgänger sind Beeinträchtigungen der Verkehrsqualität und der Verkehrssicherheit zu befürchten. Seite 5 von 12 Begründung zum BP 06.02 'Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße' -Vorentwurf - Durch die Kanalbaumaßnahmen auf der Badorfer Straße war der Kreuzungsbereich Badorfer Straße / Vorgebirgsstraße im Dezember 2014 vollständig gesperrt, so dass die Verkehrszählungen zu diesem Zeitpunkt für diese Straßen keine typischen Belastungen ergeben haben. Nach Beendigung der Kanalbaumaßnahmen sollen im weiteren Verfahren zusätzliche Verkehrszählungen erfolgen, um ein aktuelles „typisches“ Belastungsbild für die Straßen im Umfeld des Plangebietes zu ermitteln. Am 05.08.2015 hat ein Vorgespräch beim Landesbetrieb Straßen NRW in Euskirchen stattgefunden. Die Vertreter des Landesbetriebes hatten in dieser Erörterung nach Kenntnis der Planungsabsichten, darauf verwiesen, dass durch das neue Baugebiet kein Einfluss auf die Verkehrsabwicklung auf der Kreisverkehrsfahrbahn auftreten darf. Um diese Forderung zu gewährleisten wurde angeregt, das Plangebiet geradlinig an den Kreisverkehr anzubinden, während die Vorgebirgsstraße untergeordnet in die Planstraße einmündet. Bei Beachtung dieser Vorgabe wurde eine Zustimmung seitens des Landesbetrieb Straßen in Aussicht gestellt. 4.1.2 Übergeordnete Anbindung Der Änderungsbereich liegt etwa 1,5 km vom Brühler Innenstadtkern entfernt im Süden des Stadtgebietes, im Stadtteil Pingsdorf. Die Anbindung des Änderungsbereichs erfolgt aus östlicher Richtung über den Kreisverkehr Vorgebirgsstraße / Alte Bonnstraße. Das Plangebiet grenzt im Osten unmittelbar an die Alte Bonnstraße (L 183) an, die in südöstlicher Richtung zur Autobahnanschlussstelle der A 553 und weiter nach Bonn führt. Für den Individualverkehr bestehen damit über die Alte Bonnstraße gute Anbindungen zur Innenstadt sowie in Richtung Bornheim, Bonn und an das Fernstraßennetz. 4.1.3 Innere Erschließung Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über eine Planstraße, die im Osten des Plangebietes in den Kreisverkehr an der Vorgebirgsstraße / Alte Bonnstraße einmündet. Entsprechend der Anregung des Landesbetriebes Straßen NRW wurde die Planstraße geradlinig in den Kreisverkehr und die Vorgebirgsstraße untergeordnet in die Planstraße geführt. Die Planstraße verläuft weiter in westlicher Richtung und geht über in eine schleifenförmige Erschließung, über die weitestgehend alle Grundstücke unmittelbar zugänglich sind und angefahren werden können. Lediglich für 2 Grundstücke im Norden und 4 Grundstücke im Südosten des Innenbereichs werden kurze Erschließungsstiche erforderlich. Die Zufahrt in das Plangebiet sowie die innere Erschließung sind in einer Breite von ca. 6,0 m in verkehrsberuhigter Bauweise im Mischprofil vorgesehen. Seite 6 von 12 Begründung zum BP 06.02 'Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße' -Vorentwurf - Die kurzen Stichwege sind auf Grund des eingeschränkten Zufahrtsbedarfes für die Anlieger mit Breiten von 3,5 m und 4,25 m vorgesehen. 4.1.4 Ruhender Verkehr Geschoßwohnungen Die notwendigen Stellplatzflächen für die künftigen Bewohner der Geschoßwohnungen werden vorrangig innerhalb von unterirdisch angelegten Garagen geschaffen. Für zwei Grundstücke im Eingangsbereich des Gebietes sowie im Südwesten des Innenbereichs sind auf den nicht bebauten Grundstücksflächen ebenerdige Stellplätze vorgesehen. In der noch zu erstellenden förmlichen Planzeichnung werden entsprechende Flächen für Tiefgaragen (TGa) und private Einstellplätze (St) festgesetzt. Einzel- und Doppelhausbebauung Der Nachweis der Flächen für den ruhenden Verkehr ist für die Einzel- und Doppelhäuser unproblematisch, da dieser für die geplanten Einzel- und Doppelhäuser in den jeweiligen seitlichen Abstandsflächen geleistet werden kann. Öffentliche Parkplätze Neben den privaten Stellplatzanlagen für die künftigen Bewohner sind innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes insgesamt ca. 40 öffentliche Parkplätze für Besucher vorgesehen. 4.1.5 Fußwege Zur Belebung des Quartiers werden fußläufige Verbindungen innerhalb des Quartiers sowie aus dem Gebiet heraus für erforderlich erachtet. Im zentralen Bereich des geplanten Wohnquartiers sind daher Fußwege in NordSüd- und West-Ost-Richtung eingeplant. Über diese Wege ist für junge Mitbürger in diesem Bereich ein Spielen ohne gefährlichen Autoverkehr möglich. Zum anderen ist über dieses Wegesystem der geplante Kinderspielplatz im Westen des Neubaugebietes gefahrlos zu erreichen. In südlicher Richtung wird von dem geplanten Erschließungsring eine Fußwegeverbindung zur Straße Pehler Hülle angelegt. Die geplante Fußwegeanbindung soll zur Verbesserung der Schulwegsicherung beitragen und zugleich auch KFZ-Fahrten aus dem Plangebiet in die nähere Umgebung mindern. 4.1.6 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die nächsten Haltepunkte der Stadtbuslinien 706 und Ast 782 befinden sich an der Vorgebirgsstraße und unmittelbar nördlich des Plangebietes an der Badorfer Straße / Pantaleonstraße. Die Linie 706 verbindet die Stadtteile Pingsdorf und Badorf mit der Stadtmitte (Stadtbahn). Seite 7 von 12 Begründung zum BP 06.02 'Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße' -Vorentwurf - Hierdurch bestehen für die künftigen Bewohner des Plangebietes über die Stadtbahn-Linie 18 gute Verbindungen nach Köln und Bonn. 4.2 Bebauung Entsprechend den dargelegten Zielen der Planung sollen die Flächen innerhalb des Plangebietes insgesamt einer Wohnbebauung zugeführt werden. Es ist eine Durchmischung von Geschoßwohnungen und freistehenden Einzel- und Doppelhäusern geplant, wobei die Einzel- und Doppelhäuser in den Randbereichen zu den rückwärtigen Gärten an der Eifelstraße, der Badorfer Straße und zur Pehler Hülle hin, angeordnet wurden. Von den insgesamt 23 Hauseinheiten sind 11 als freistehende Einzelhäuser und 12 als Doppelhaushälften geplant. Die Geschoßwohnungen sind mit zwei Vollgeschossen und mit einem darüber liegenden Staffelgeschoss geplant, die als Miet- / oder Eigentumswohnungen angeboten werden sollen. Entsprechend den unter der Ziffer 3 aufgeführten Zielen der Planung, wonach an dem Standort die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung geschaffen werden sollen, ist beabsichtigt, im weiteren Verfahren für das Baugebiet als zulässige Art der Nutzung WR – Reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO (Baunutzungsverordnung) festzusetzen. 4.3 Energie / Ver- und Entsorgung 4.3.1 Wasser / Strom / Telefonanlagen Die Ver- und Entsorgung des Neubaubereiches, u. a. mit Elektrizität, Gas und Trinkwasser sowie die Abwasserbeseitigung kann grundsätzlich über die vorhandenen Netze sichergestellt werden. Im Plangebiet sind die Leitungen entsprechend neu zu verlegen und die Hausanschlüsse herzustellen. 4.3.2 Schmutzwasser Das Schmutzwasser wird dem öffentlichen Kanal im Bereich der Einmündung der neuen Planstraße in die Vorgebirgsstraße / Alte Bonnstraße zugeführt. 4.3.3 Beseitigung des Niederschlagswassers 4.3.3.1 Hydrogeologische Untersuchung Zur Erkundung der hydrogeologischen Verhältnisse hat das Ingenieurbüro Snoussi, Duisburg im November 2015 ein Bodengutachten erstellt. Um die Versickerungsmöglichkeit des anfallenden Niederschlagswasser der Dachflächen auf dem Grundstück zu prüfen, wurde die Durchlässigkeit des Untergrundes Seite 8 von 12 Begründung zum BP 06.02 'Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße' -Vorentwurf - anhand von drei Versickerungsversuchen an unterschiedlichen Stellen des Baugrundstückes bestimmt. Die Auswertung der Versuche nach USBR-Earth Manual ergab Durchlässigkeits beiwerte von kf = 1,26 x 10 hoch -8 m/s bis 4,15 x 10 hoch -9 m/s, was einer sehr geringen Wasserdurchlässigkeit entspricht. Nach dem DWK-Arbeitsblatt A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser sollte der Untergrund mindestens einen Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 1 x 10 hoch -6 m/s aufweisen, um eine rückstaulose Versickerung zu gewährleisten. Bei geringeren Durchlässigkeiten, wie sie in den Versuchen ermittelt wurden, können anaerobe Verhältnisse in der ungesättigten Bodenzone auftreten, die das Rückhalte- und Umwandlungsvermögen ungünstig beeinflussen können. Außerdem werden die zu berechnenden Versickerungsanlagen sehr groß und damit unwirtschaftlich. Das Ingenieurbüro empfiehlt daher, das anfallende Niederschlagswasser in den Kanal einzuleiten. 4.3.3.2 Geplantes Konzept zur Beseitigung des Niederschlagswassers Nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes § 51 a (LWG) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1.01.96 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist. Auf Grund der vorgefundenen Untergrundverhältnisse ist eine dauerhaft sichere Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß dem DWK-Arbeitsblatt A 138 innerhalb des Plangebietes nicht möglich (s. hierzu die Ausführungen unter der Ziff. 4.3.3.1). Es ist daher beabsichtigt, das Niederschlagswasser von den Dachflächen in das vorhandene Kanalnetz einzuleiten. 4.4 Belange von Natur und Landschaft Schutzgebiete nach §§ 20 - 23 Landschaftsgesetz NRW sind von der Planung nicht betroffen. Da es sich bei dem Änderungsverfahren um ein Planverfahren für die Innenentwicklung der Städte gemäß § 13a Baugesetzbuch handelt, sind, wie unter 1.3 dargelegt, kein Umweltbericht und kein Ausgleich erforderlich. Die Belange des Umwelt- und Artenschutzes sind allerdings auch in einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu prüfen und zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind nachfolgend dargelegt (s. hierzu die Ausführungen unter den Ziffern 4.5 und 4.6). 4.5 Artenschutzrechtliche Vorprüfung Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere die Auswirkungen u.a. auf Tiere zu berücksichtigen. Seite 9 von 12 Begründung zum BP 06.02 'Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße' -Vorentwurf - Den Anforderungen des Gesetzgebers bezüglich des besonderen Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG wird durch eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK, September 2015) gefolgt. In der artenschutzrechtlichen Betrachtung ist geprüft worden, ob und - wenn ja - welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung entstehen können. Weiterhin ist geklärt worden, ob das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. Zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen und Verhinderung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sind erforderliche Holzfällungen nur außerhalb der Brutzeiten von wildlebenden Vogelarten, d.h. nicht im Zeitraum März bis September zulässig. Sollte eine Flächeninanspruchnahme in Gehölzbeständen innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Individuenverlusten bzw. Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender Vögel vorzusehen, z.B. eine ökologische Baubegleitung, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass für die im Untersuchungsgebiet potentiell vorkommenden Vogelarten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht eintreten, wenn die o.g. Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter Gefährdungen von Vogelbruten beachtet werden. Unter diesen Voraussetzungen ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. 4.6 Umweltbelange Da es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um ein Planverfahren für die Innenentwicklung der Städte gemäß § 13a Baugesetzbuch handelt, sind kein Umweltbericht und kein Ausgleich erforderlich. Die Belange des Umweltschutzes sind allerdings auch in einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu prüfen und zu bewerten. Innerhalb des Plangebietes sind keine erheblichen Umweltbeeinträchtigungen erkennbar: • • • • Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt. Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile sind vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht betroffen. Im Kreuzungsbereich Alte Bonnstraße / Pehler Hülle befindet sich eine alte Linde, die im Zusammenhang mit dem dort vorhandenen Wegekreuz zu sehen ist. Der Umgang hiermit wird im weiteren Verfahren geprüft. Auch gesetzlich geschützte Biotope, FFH- oder Vogelschutzgebiete sind durch die Planung nicht betroffen, so dass hinsichtlich möglicher Schutzgebietsausweisungen keine Konflikte zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung der in der artenschutzrechtlichen Vorprüfung aufgeSeite 10 von 12 Begründung zum BP 06.02 'Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße' -Vorentwurf - führten Vermeidungsmaßnahmen ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. • Innerhalb des Geltungsbereiches sowie im näheren Umfeld sind keine denkmalgeschützten Gebäude / Kulturgüter bekannt. Bodendenkmäler können nach derzeitigem Kenntnisstand im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Der Umgang mit diesem Thema wird im weiteren Verfahren geprüft. Grundsätzlich wird auf die gesetzlichen Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere die §§ 15 und 16 („Entdeckung von Bodendenkmälern“ bzw. „Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern“) hingewiesen. So sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und – befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG vom 11.03.1980 (GV. NW. S. 226/SGV. NW 224)) dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn unmittelbar zu melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 4.7 Verwirklichung des Bebauungsplanes, Kosten Der Stadt Brühl entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Kosten. Die erforderlichen Änderungen an der öffentlichen Erschließungsmaßnahme werden durch den Antragsteller / Investor vorgenommen. Der Investor wird sich im weiteren Verfahren in einem noch abzuschließenden Vertrag gegenüber der Stadt zur Herstellung und kostenfreien Übergabe verpflichten. Im Auftrag der Stadt Brühl Grevenbroich, den 30. November 2015 La Città Stadtplanung Seite 11 von 12
© Copyright 2025 ExpyDoc