Doc Morris- Sachverhalt

LEO Europarecht im Sommersemester 2015 – Doc Morris-Fall: Sachverhalt
Prof. Dr. Stephanie Schiedermair
Fall: Doc Morris
Das Unternehmen DM (N.V.) ist eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts mit
Sitz in den Niederlanden und hat einen Jahresumsatz von ca. 150 Millionen Euro. Es
vertreibt bereits seit einiger Zeit rezeptfreie und rezeptpflichtige Medikamente auf
dem Versandweg; überwiegend werden Kunden aus Deutschland bedient. Der
Umsatz von DM entwickelte sich hervorragend, weil für rezeptfreie Medikamente
hohe Kundenrabatte gewährt werden. Rezeptpflichtige Medikamente werden
deutschen Kunden aufgrund der in Deutschland geltenden Preisbindung für
verschreibungspflichtige Medikamente nicht rabattiert.
Das
Unternehmen
DM
möchte
in
der
Rechtsform
einer
niederländischen
Aktiengesellschaft den deutschen Markt in Zukunft durch einen landesweiten Aufbau
von DM-Apothekenfilialen besser bedienen. In mehreren Bundesländern lehnten die
für
die
Aufsicht
der
Apotheken
zuständigen
Verwaltungsbehörden
Apothekenbetriebserlaubnisse für DM-Apothekenfilialen unter Hinweis auf das im
deutschen Apothekengesetz geltende Fremd- und Mehrbesitzerverbot ab. Nach den
Bestimmungen des Apothekengesetzes (§§ 1 II, 2 V, 7, 8 ApoG) sei nur einzelnen
Personen der Betrieb von maximal drei Apotheken gestattet, die persönlich zu führen
seien. Die Errichtung einer Vielzahl von Apothekenfilialen im Fremdbesitz aus
Gründen
der
Kapitalanlage
und
der
Kapitalnutzung
sehe
das
deutsche
Apothekengesetz nicht vor. Denn die Apotheken erfüllten für die Volksgesundheit
eine
wichtige
öffentliche
Apothekeninhabers
statt
Aufgabe,
die
persönliche
Profitmaximierungsdenken
Verantwortung
von
des
börsennotierten
Unternehmen verlange.
Die DM-Geschäftsleitung steht auf dem Standpunkt, dass sie allein durch eine große
Anzahl von Filialapotheken hohe Rabatte für rezeptfreie Medikamente aushandeln
könne. Die Preisvorteile würde man an die Kunden weitergeben, um der
Kostenexplosion im Gesundheitswesen entgegenzusteuern. Der Volksgesundheit
werde in DM-Apothekenfilialen durch persönlich verantwortliche und bei der DM
angestellte Apotheker hinreichend Rechnung getragen.
Das DM-Apothekenfilial-Konzept überzeugte schließlich in dem Bundesland Sachsen
die für die Apothekenaufsicht zuständige Landesdirektion Sachsen, wo eine von DM
beantragte Apothekenbetriebserlaubnis umgehend erteilt wurde, ln der Stadt L des
Bundeslandes S wurde daraufhin eine DM-Filialapotheke eröffnet, was zu massiven
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Protesten bereits ansässiger Apotheker, der Landesapothekenkammer und des
Deutschen Apothekenverbandes führte. Der stark unter Beschuss geratene
Landesgesundheitsminister rechtfertigte die umstrittene Entscheidung unter Hinweis
auf die europarechtliche Niederlassungsfreiheit, die auch für Kapitalgesellschaften
mit Sitz im EU-Ausland gelte.
Im Einzugsbereich der DM-Filialapotheke in L betreibt auch Apotheker A eine
Apotheke. Er fürchtet aufgrund der wirtschaftlich starken Marktmacht des DMKonzerns um seine Existenz als selbständiger Apotheker. A werde als deutscher
Staatsangehöriger im eigenen Land im Verhältnis zur DM-Aktiengesellschaft
niederländischen Rechts diskriminiert. Denn er habe in Deutschland keine
Möglichkeit, die Vorteile einer Kapitalgesellschaft zu nutzen, was den Wettbewerb im
Inland verzerre. Aus diesen Gründen legte Rechtsanwalt Dr. R im Auftrag des A
form- und fristgerecht beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Rechtsbehelf
gegen die Betriebserlaubnis für die DM-Apothekenfiliale in L ein. Daraufhin ordnete
die Landesdirektion Sachsen zwar ohne Anhörung des A aber nach eingehender
Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Hinweis auf den Anwendungsvorrang des
europäischen Unionsrechts schriftlich die sofortige Vollziehung der Betriebserlaubnis
für die DM-Apothekenfiliale in S an. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der DMKonzern bereits über 500.000 Euro in seine Filiale in L investiert habe, was
tatsächlich zutrifft.
Bearbeitervermerk: Prüfen Sie, ob R mit Aussicht auf Erfolg eine rasche
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die
Betriebserlaubnis hinsichtlich der DM-Apothekenfiliale in L erreichen kann.
Wenden Sie das VwVfG des Bundes an.
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG) – Auszug
§ 1. (1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung
einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung
(2)
Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde.
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(3)
Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der
Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
§ 2. (1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1.
Deutscher
[...]
Angehöriger
eines
der
übrigen
Mitgliedstaaten
der
Europäischen Union ist;
2.
voll geschäftsfähig ist;
3.
die deutsche Approbation besitzt;
4.
die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;
(5) Für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
Der Betreiber hat eine der Apotheken (Hauptapotheke) persönlich zu führen.
2.
Für jede weitere Apotheke (Filialapotheke) hat der Betreiber schriftlich einen
Apotheker als Verantwortlichen zu benennen, der die Verpflichtungen zu erfüllen hat,
wie sie in diesem Gesetz und in der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiter
festgelegt sind. Soll die Person des Verantwortlichen geändert werden, so ist dies
der Behörde von dem Betreiber eine Woche vor der Änderung schriftlich anzuzeigen.
§7. Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener
Verantwortung.
§8. Mehrere Personen zusammen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betreiben;
in diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der Erlaubnis. [...]
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