1 Abfertigung ALT Abfertigung NEU

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Abfertigung ALT
Für wen gilt die Abfertigung alt und wo ist sie g
­ eregelt?
Bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1.1.2003 geschlossen wurden, sind die Abfertigungsansprüche
nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (§
23 AngG) zu beurteilen. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Beendigungsart sind ausschlaggebend dafür, ob eine Abfertigung zusteht oder nicht. Bei
Beendigung hat der Dienstgeber einen allfälligen Abfertigungsanspruch zu prüfen; fällt eine Abfertigung
an, so ist diese - analog zur Besoldung - über die Gehaltskasse abzuwickeln.
Nur falls mittels einer schriftlichen Vereinbarung ein
Übertritt in die »Abfertigung NEU« erfolgt ist, gilt stattdessen das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz; diese gesetzlichen Bestimmungen
werden ausschließlich durch den Betrieb umgesetzt
und nicht durch die Gehaltskasse.
Von wem erhält nun ein angestellter Apotheker seine
Abfertigung nach AngG?
Wie auch die laufende Besoldung bei aufrechtem
Dienstverhältnis ist die Abfertigung – sofern es sich
um eine gesetzlich zustehende Abfertigung handelt
– zweigeteilt. Die jeweils gebührende Anzahl von Monatsbezügen an Gehaltskassenentlohnung erhält der
angestellte Apotheker von der Gehaltskasse. Die gebührende Anzahl von Monatsbezügen an Ausgleichszulage, an sonstigen kollektivvertraglichen Zulagen
und Mehrdienstleistungsentlohnungen erhält der angestellte Apotheker direkt von seinem Dienstgeber.
Wie erfährt die Gehaltskasse vom Anspruch auf eine
solche Abfertigung?
Sowohl am Papier- wie am elektronischen Formular zur Abmeldung pharmazeutischer Fachkräfte ist
die Höhe des gesetzlich gebührenden Abfertigungsanspruchs in ganzen (oder Bruchteilen von) Monatsgehältern anzuführen. Die Anspruchshöhe ist vom
Dienstgeber anhand der Bestimmungen des AngG zu
ermitteln. Ist kein gesetzlicher Abfertigungsanspruch
gegeben, oder erfolgte ein Übertritt in die Abfertigung
neu, wäre dies entsprechend anzukreuzen bzw. zu vermerken.
Wer nimmt die Berechnung und Abfuhr der Lohnsteuer
vor?
Wie bei der laufenden Besoldung auch, ist dies Aufgabe des Dienstgebers. Er wird von der Gehaltskasse
über die Höhe der von der Gehaltskasse ausbezahlten
Abfertigungsbeträge in Kenntnis gesetzt.
Welche Beträge schreibt die Gehaltskasse dem Betrieb
vor?
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Für die von der Gehaltskasse ausbezahlte Anzahl an
Monatsbezügen wird dem Betrieb die gleiche Anzahl
an monatlichen Umlagen vorgeschrieben. Durch das
Umlagenprinzip findet auch hier ein Ausgleich des
Kostenrisikos statt; bei einer Abfertigung anlässlich
Pensionsübertritt kann auch ein Anspruch auf Abfertigungsvergütung bestehen (s. Infoblatt).
Wann erfolgt die Auszahlung der Abfertigung?
Die Auszahlung der Abfertigung und die Vorschreibung der Umlagen erfolgen jeweils gleichzeitig, grundsätzlich nach den Auszahlungsterminen des Angestelltengesetzes (3 Abfertigungsmonate bei Beendigung
des Dienstverhältnisses, darüber hinausgehende Abfertigungsmonate in monatlichen Raten ab dem 4. Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses).
Wie wird bei freiwillig gewährten Abfertigungen vorgegangen?
Bei freiwillig gewährten Abfertigungen oder bei Teilen von Abfertigungen, die aus einer freiwilligen
Vordienstzeitenanrechnung durch den Dienstgeber
resultieren, muss der Dienstgeber auch die auf die Gehaltskassenbesoldung entfallenden Abfertigungsbeträge direkt an den angestellten Apotheker auszahlen,
dafür wird auch keine Umlage vorgeschrieben. Eine
freiwillig gewährte Abfertigung braucht auch nicht gemeldet werden.
Nähere Informationen: (01) 404 14 DW 263 bis 270
[email protected], www.gehaltskasse.at
Abfertigung NEU
Für wen gilt die Abfertigung NEU?
Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 eingegangen worden sind, unterliegen den Bestimmungen
des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), also der »Abfertigung
NEU«. Erfasst sind alle Arbeitnehmer, unabhängig
von der Art ihrer Beschäftigung (Arbeiter, Angestellte,
Lehrlinge) und dem ausgeübten Dienstausmaß (Volloder Teilzeit, geringfügige Beschäftigung).
Wurde das Dienstverhältnis vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, ist der Abfertigungsanspruch nach dem
Angestelltengesetz (AngG) zu beurteilen – außer es
hat ein Übertritt ins neue System stattgefunden.
Seit 1.1.2008 können auch selbständige Apotheker ins
neue Abfertigungsrecht hineinoptieren (Opting-inModell). Der Beitritt muss hier innerhalb eines Jahres
ab Erlangung der Selbständigkeit veranlasst werden
(bzw. bei Personen, die bereits selbständig sind, im
Jahr 2008 erfolgen).
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Wie funktioniert das neue Abfertigungssystem?
Arbeitgeber haben für jeden Dienstnehmer, bei dem
das neue Abfertigungsrecht zur Anwendung gelangt,
einen laufenden Beitrag von 1,53% des monatlichen
Bruttoeinkommens gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse zu
entrichten. Diese leitet die Beiträge dann an die jeweilige Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) weiter, wo
die Beiträge angespart und entsprechend veranlagt
werden.
Beigetretene selbständige Apotheker entrichten
ebenso eine monatliche Beitragsleistung in Höhe von
1,53% ihrer jeweiligen Beitragsgrundlage, die mit den
Sozialversicherungsbeiträgen abzuführen ist. Nach
dem erfolgten Hineinoptieren ist ein Aussetzen, Einschränken oder Einstellen der Beiträge nicht mehr
möglich.
Wann beginnt die Beitragspflicht?
Beschäftigungsverhältnisse, die kürzer als ein Monat
dauern, sind beitragsfrei (z.B. Probemonat oder Vertretung). Die Beitragspflicht beginnt erst ab dem 2.
Monat.
Wird allerdings innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber neuerlich gearbeitet, so beginnt die Beitragspflicht
bereits mit dem ersten Tag dieser Beschäftigung - vorausgesetzt, dass die erstmalige Beschäftigung die
Beitragspflicht ausgelöst, also länger als ein Monat
gedauert hat. (Die Beitragspflicht wird hingegen nicht
ausgelöst, wenn innerhalb eines Jahres beispielsweise
dreimal drei Wochen gearbeitet wird.)
Bei selbständigen Apothekern beginnt die Beitragspflicht mit ihrem Opting-in, also dem Abschluss des
Beitrittsvertrages zur gewünschten BV-Kasse.
Was unterscheidet das neue vom alten System?
Anders als im Angestelltengesetz kommt es im neuen
System nie zu einem Wegfall des Abfertigungsanspruches (wie z.B. bei Dienstnehmerkündigung); allerdings ist die Höhe der Abfertigung generell niedriger
(Ausnahmen lediglich bei einer Beschäftigung von
über 30 Jahren möglich, da der Anspruch im Angestelltengesetz gedeckelt ist). Bei der Abfertigung NEU
ist die Art der Beendigung lediglich ausschlaggebend
dafür, ob ein Recht auf Auszahlung besteht oder nicht.
Selbständige Apotheker können erstmals Vorsorge in
Form einer Abfertigung für sich betreiben. Die Beiträge gelten als Betriebsausgabe; die Veranlagung erfolgt
steuerfrei.
Für welche Zeiten wird in die Abfertigung NEU einbezahlt?
Laufend einbezahlt wird für Zeiten, in denen eine aufrechte Besoldung vorliegt. Darüber hinaus hat der
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Arbeitgeber auch für Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, sowie des Bezugs von Wochen- und Krankengeld (nach dem ASVG) Beiträge zu leisten (diese
Zeiten waren auch bisher für den dienstzeitabhängigen Abfertigungsanspruch nach AngG erfasst). Neu ist,
dass auch für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, während Familienhospizkarenz oder einer
Bildungskarenz vom Familienlastenausgleichsfonds
(FLAF) Beiträge geleistet werden. Dies erfolgt um sicher zu stellen, dass vor allem Frauen durch Zeiten der
Kindererziehung keinen Nachteil erfahren.
Wann wird die Abfertigung ausbezahlt?
Für die Auszahlung der Abfertigung ist die Art der
Beendigung ausschlaggebend. Bei Kündigung (des
Arbeitnehmers), verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers
besteht kein Anspruch auf Auszahlung. Ebenso wird
nicht ausbezahlt, wenn weniger als drei Jahre Beiträge
geleistet wurden. In allen anderen Fällen der Beendigung kann die Auszahlung verlangt werden; alternativ kann die Abfertigung aber auch bei der BV-Kasse
zur weiteren Veranlagung belassen, an die BV-Kasse
des neuen Arbeitgebers übertragen oder an eine Pensionsvorsorgeeinrichtung überwiesen werden.
Bestand bei Beendigung eines Dienstverhältnisses
kein Anspruch auf Auszahlung, so ist es möglich, wenn
3 Jahre keine Beiträge in die BV-Kasse einbezahlt wurden, den Betrag auf die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers zu übertragen.
Eine Auszahlung kann ferner verlangt werden, wenn
bei Beendigung des Dienstverhältnisses das (Früh-)
Pensionsalter bereits überschritten ist (unabhängig
von der Beendigungsart) oder aber für mehr als fünf
Jahre keine Beiträge nach dem BMSVG zu leisten waren. Bei Tod des Arbeitnehmers fällt die Abfertigung
grundsätzlich an den Ehegatten bzw. eingetragenen
Partner und die familienbeihilfeberechtigten Kinder.
Bei Auszahlung beträgt der Steuersatz für die Abfertigung (nach wie vor) 6%; bei Auszahlung in Form einer
Rente ist diese steuerfrei.
Ein Auszahlungs- bzw. Verfügungsanspruch bei selbständigen Apothekern besteht bei mindestens 3 Jahren Einzahlung und dem Verstreichen von 2 Jahren
seit dem Ende der Pflichtversicherung oder Beendigung der Berufsausübung. Ebenso besteht der Anspruch, wenn 5 Jahre lang keine Beiträge zu leisten
waren bzw. jedenfalls bei Pensionsantritt. Bei Tod des
Selbständigen fällt die Abfertigung grundsätzlich an
den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und die familienbeihilfeberechtigten Kinder.
Als Einmalauszahlung ist die Abfertigung mit 6% besteuert; die Auszahlung als Rente erfolgt steuerfrei.
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
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Kann ein Dienstnehmer vom alten System ins neue
umsteigen?
Ja; der Übertritt ins neue System ist bis auf weiteres
zeitlich unbeschränkt möglich (die Befristung des
Vollübertrittes bis 31.12.2012 wurde aufgehoben)
und bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen
Dienstgeber und Dienstnehmer. Ab dem Übertritt hat
der Dienstgeber für den Dienstnehmer in die BV-Kasse
einzuzahlen.
Hinsichtlich des sich aufgrund der zurückgelegten
Dienstzeit ergebenden Abfertigungsanspruches haben
der Dienstgeber und Dienstnehmer eine Regelung zu
treffen; folgende Möglichkeiten stehen zur Wahl:
Teilübertritt/»Einfrieren«: die bis zum Übertrittszeitpunkt ermittelten Monate Abfertigungsanspruch sind
im Beendigungsfall nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes abzuhandeln. Je nachdem, wer den
Schritt zur Beendigung setzt, kann die Abfertigung zur
Gänze anfallen oder nicht gebühren.
Vollübertritt/»Übertragungsbeitrag«: der theoretische Abfertigungsanspruch zum Übertrittszeitpunkt
ist festzustellen; Dienstgeber und Dienstnehmer haben sich dafür auf einen Abfindungsbetrag zu einigen
(max. 100% des fiktiven Anspruches und beliebig darunter; beide Seiten dürfen nicht gegen die guten Sitten
verstoßen). Dieser »Übertragungsbeitrag« ist dann
vom Dienstgeber auf das Konto des Dienstnehmers bei
der BV-Kasse einzubezahlen.
Wichtig: Ein Übertritt ist der Gehaltskasse mitzuteilen; ansonsten findet im Beendigungsfall die Abwicklung einer möglichen Abfertigung nach AngG über die
Gehaltskasse statt!
Welche Wahl besteht hinsichtlich der Abfertigungskasse?
Anlässlich der Einführung der Abfertigung NEU wurde in bestehenden Betrieben mit Zustimmung der
Belegschaft eine Abfertigungskasse ausgewählt; neu
eintretende Dienstnehmer sind an die für den Betrieb
gewählte Vorsorgekasse gebunden.
Bei einer Neueröffnung hat der Dienstgeber in Übereinkunft mit den Dienstnehmern eine Kasse auszuwählen.
Selbständige Apotheker sind als »Freiberufler« nicht
an die Kasse des jeweiligen Betriebes gebunden, sondern können ihre eigene Wahl treffen.
Nähere Informationen: (01) 404 14 DW 231, 232
[email protected], www.gehaltskasse.at
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Mustervereinbarung für Übertritt:
Zwischen der Apotheke … (DG: …) und dem DN, Herrn/
Frau … wird mit Datum: … ein Umstieg in die »Abfertigung NEU« gemäß § 47 BMSVG vereinbart.
Der Dienstgeber verpflichtet sich, ab diesem Zeitpunkt
einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53% des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen
an die Betriebliche Vorsorgekasse zu entrichten (§ 6
Abs. 1 BMSVG).
(→ anders bei geringfügiger Beschäftigung: siehe § 6
Abs. 2a BMSVG)
Der Dienstnehmer hat seit ... eine ununterbrochene
Dienstzeit im Betrieb, die noch nicht abgefertigt wurde. (Unterbrechungen bis zu 3 Monaten bleiben lt.
KollV unberücksichtigt, zählen aber nicht als Dienstzeit.) Der sich aufgrund dieser Dienstzeit ergebende Abfertigungsanspruch nach Angestelltengesetz
(AngG) würde demnach: ... Monatsgehälter betragen.
(→ wenn sich kein Abfertigungsanspruch ergibt, endet
die Vereinbarung bereits hier)
(dann entweder→ Variante »Einfrieren« (§ 47 Abs 2
BMSVG))
Dieser fiktive Anspruch wird mit dem Zeitpunkt des
Übertrittes eingefroren (gem. § 47 Abs. 2 BMSVG) und
steigt danach nicht mehr; der tatsächliche Anfall der
Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des
Angestelltengesetzes (AngG). Berechnungsgrundlage
bildet das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt.
(oder→ Variante »Übertragung« (§ 47 Abs 3 BMSVG))
In Geld würde dieser fiktive Anspruch € ... betragen.
Die Vertragsparteien einigen sich zur Abfindung dieses Anspruches auf einen Übertragungsbeitrag (gem. §
47 Abs 3 BMSVG) in der Höhe von €: ... . Dieser Betrag
ist mit dem Datum des Übertrittes vom Dienstgeber an
die Betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.
(alternativ: gestaffelte Zahlung, abhängig von der weiteren Betriebszugehörigkeit)
Ort …, Datum …
Unterschriften: DG … DN …
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Abfertigungsvergütung
Unter welchen Bedingungen kann die dem Betrieb
vorgeschriebene Umlage für die Abfertigungsmonate
vergütet werden?
Wenn es sich um eine Abfertigung handelt, die wegen
Pensionsantrittes oder Erreichens der Altersgrenze
gebührt und ein Nachfolger eingestellt wird, kann die
Umlage zur Gänze vergütet werden.
Das heißt, es muss sich um eine Abfertigung wegen
Pensionsübertritts handeln?
Ja. Es muss sich um eine gesetzliche Abfertigung handeln, die gebührt, weil das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension oder – egal
von wem – nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (60/65) beendet wird. Außerdem wird eine Abfertigungsvergütung gewährt wenn das Dienstverhältnis durch Eintritt der Invalidität oder durch den Tod
des pharmazeutischen Dienstnehmers endet.
Muss die Beschäftigung des Nachfolgers nahtlos an
den Pensionsübertritt anschließen?
Nein. Der Betrieb muss für den ausscheidenden
Dienstnehmer eine neue pharmazeutische Fachkraft
im gleichen Dienstausmaß – mindestens für die Anzahl der Abfertigungsmonate – einstellen. Wird ein
Aspirant eingestellt, zählt für die Nachfolge die Hälfte
seines gemeldeten Dienstausmaßes. Die Einstellung
dieses Nachfolgers kann sowohl bereits vor dem Ende
des Dienstverhältnisses wegen Pensionierung erfolgen (die Gehaltskasse bitte auf diesen Umstand hinweisen!) als auch erst mit einem gewissen zeitlichen
Abstand nachher, insbesondere wenn vorher kein
geeigneter Nachfolger gefunden werden kann. Vom
Erfordernis der Einstellung eines Nachfolgers kann
übrigens abgesehen werden wenn die Apotheke mit
Rücksicht auf den Umsatz ein ungewöhnlich hohes Gesamtdienstausmaß an pharmazeutischen Fachkräften
aufweist.
Gibt es eigene Antragsformulare für Abfertigungsvergütungen?
Grundsätzlich reicht ein formloses Ansuchen, das alle
notwendigen Angaben enthält. Als Hilfestellung hat
die Gehaltskasse auch ein Formular entworfen.
Gibt es für Ansuchen um Abfertigungsvergütung eine
Frist?
Ja. Der Apothekenleiter muss um die Vergütung binnen
eines Jahres nach Anfall der Abfertigung ansuchen.
Nähere Informationen: (01) 404 14 DW 263 bis 270
[email protected], www.gehaltskasse.at
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Abgabebestimmungen/Retaxierungen
Neben der reinen Verrechnung der Krankenkassenrezepte mit eben diesen Kassen erbringt die Gehaltskasse in diesem Zusammenhang wichtige zusätzliche
Leistungen für die Apotheken.
Was gehört alles zur Rezeptverrechnung im engeren
Sinn?
Die eigentliche «Rezeptverrechnung” besteht darin,
die von den Apothekenbetrieben monatlich übermittelten Rezepte und Verordnungsscheine umzusortieren und jeweils noch am Tag ihres Einlangens in der
Gehaltskasse an den jeweiligen begünstigten Bezieher
weiterzuleiten. Gleichzeitig mit dem Umpacken werden für die Apotheken auch die umsatzsteuerlichen
Rechnungen an die einzelnen begünstigten Bezieher
erstellt und ausgedruckt, damit sie den Rezepten beigelegt werden können.
Was wird außer Rezepten und Verordnungsscheinen
noch über die Gehaltskasse abgerechnet?
Bundesweit erfolgt zusätzlich die Abrechnung der
Kostenzuschüsse zur FSME-Impfung über die Gehaltskasse. Daneben werden für die Apotheken einzelner
Bundesländer verschiedene andere Impfaktionen
ebenfalls über die Gehaltskasse abgerechnet.
Neben dieser reinen Verrechnung, welche Leistungen
erbringt die Gehaltskasse noch in diesem Zusammenhang?
Retaxierungen, die von den Kassen vorgenommen
werden, werden über die Gehaltskasse an die Apotheken rückübermittelt. Eine ganz wesentliche Leistung
der Gehaltskasse besteht darin, diese Retaxierungen
ihrerseits zu kontrollieren. Es wird dabei überprüft,
ob die einzelne Retaxierung nach den Bestimmungen
des Apothekengesamtvertrages zu Recht erfolgt ist
oder nicht.
Werden dabei alle retaxierten Rezepte einzeln überprüft?
Die Überprüfung erfolgt von Kasse zu Kasse in einem
unterschiedlichen Ausmaß. Retaxierungen durch jene
Kassen, die sich erfahrungsgemäß penibel an den
Gesamtvertrag halten, werden nur stichprobenartig
überprüft. Die Retaxierungen durch die »Sorgenkinder« unter den Kassen werden Rezept für Rezept kontrolliert. Insgesamt werden schätzungsweise 70% bis
80% aller retaxierten Rezepte kontrolliert.
Was macht die Gehaltskasse, wenn sie eine Retaxierung findet, die zu Unrecht erfolgt ist?
In solchen Fällen wird der Apotheker – meistens durch
den dem betreffenden Rezept angehefteten HinweisLeitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
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zettel – darauf hingewiesen, dass er das Rezept nochmals einreichen kann. Auch bei Retaxierungen wegen
behebbarer Mängel wird so vorgegangen. Wenn eine
Kasse offenbar systematisch zu Unrecht retaxiert,
nimmt die Gehaltskasse mit den Sachbearbeitern in
der Kasse Kontakt auf, um eine derartige Übung abzustellen.
Ist die Gehaltskasse in diesem Bereich auch sozusagen
prophylaktisch tätig?
Da ist vor allem die – in der Regel telefonische – Auskunftserteilung über die Abgabebestimmungen des
Gesamtvertrages durch die pharmazeutischen Mitarbeiter der Gehaltskasse zu nennen. Herr Mag.
pharm. Rehor und Frau Mag. pharm. Marschik geben
jederzeit Auskunft über die Abgabebestimmungen des
Gesamtvertrages und können auch in ganz ausgefallenen Fällen aufgrund ihrer Erfahrung und profunden
Kenntnis der Praxis bei allen Kassen gute Tipps geben.
Außerdem hat die Gehaltskasse auch einen Arbeitsbehelf zu den Abgabebestimmungen mit Beispielen aufgelegt bzw. arbeiten die Mitarbeiter der Gehaltskasse
auch bei der Gestaltung der entsprechenden Nachschlagewerke des Apothekerverlages mit.
Nähere Informationen: (01) 404 14 DW 247, 257
[email protected], www.gehaltskasse.at
AlleinerzieherInnen-Unterstützung
Zusätzlich zu den Familienzulagen gewährt die Pharmazeutische Gehaltskasse alleinerziehenden Apothekerinnen und Apothekern eine sogenannte AlleinerzieherInnen-Unterstützung.
Wer erhält eine derartige AlleinerzieherInnen-Unterstützung?
Apothekerinnen und Apotheker, die Alleinerzieher
sind, erhalten diese Unterstützung, sofern ihr(e)
Kind(er) nicht älter als 14 Jahre ist (sind) und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt (leben).
Welche Nachweise sind notwendig?
Die Eigenschaft als AlleinerzieherIn wird nachgewiesen durch Vorlage des Steuerbescheides, aus dem die
Gewährung des Alleinerzieher-Absetzbetrages ersichtlich ist. Das Zusammenleben im gemeinsamen
Haushalt ist mit dem Meldezettel nachzuweisen.
Wie wird die AlleinerzieherInnen-Unterstützung gewährt?
Die Unterstützung wird jeweils rückwirkend für ein
Kalenderjahr gewährt, sobald der Steuerbescheid
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
über den Alleinerzieher-Absetzbetrag vorliegt. Die Gehaltskasse hat dafür ein Antragsformular aufgelegt,
das wir auf Anfrage gerne zusenden.
Wie hoch ist die AlleinerzieherInnen-Unterstützung?
Die Unterstützung beträgt für das älteste Kind max.
600,– € (vor 2013 500,– €) pro Kalenderjahr, für jedes weitere Kind max. 300,– € (vor 2013 250,– €). Die
Maximalsumme wird gewährt, wenn im Jahr für das
die Gewährung erfolgt, durchgehend Volldienst gearbeitet wurde. Wurde im Teildienst und/oder nicht
das ganze Jahr gearbeitet, erfolgt eine entsprechende
Aliquotierung.
Bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt wird dabei
die Berufstätigkeit
• in Monaten, in denen Kindergeld bezogen wird und
• in Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor
Rechtskraft der Scheidung
Wie wird die Altersgrenze für die Kinder
berücksichtigt?
Die AlleinerzieherInnen-Unterstützung gebührt für
jedes Kind, das mit 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei
mehreren Kindern gebührt für jedes weitere Kind eine
AlleinerzieherInnen-Unterstützung von max. 300,– €
pro Jahr, die ebenfalls nach obigen Grundsätzen berechnet wird.
Ein Kind, das das 14. Lebensjahr zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres bereits vollendet hat, wird nicht
mehr berücksichtigt; d.h. dass dann ein anderes Kind
das älteste Kind im Sinne dieser Richtlinie ist.
Nähere Informationen: (01) 404 14 DW 260 bis 262
[email protected], www.gehaltskasse.at
Altersversorgung
Seit 1. Juli 2000 gelten gänzlich neue Richtlinien über
die Zusatzaltersversorgung durch die Pharmazeutische Gehaltskasse. Neben einer weiterhin im Umlageverfahren organisierten Leistung (Statut A) gibt es ab
diesem Zeitpunkt zusätzlich eine nach dem Kapitalansparverfahren funktionierende Leistung (Statut B).
Wie ist die Altersversorgung von (angestellten) Apothekern allgemein geregelt?
Angestellte Apotheker sind nach dem ASVG pflichtversichert, selbständige Apotheker nach dem FSVG pensionsversichert. Sobald ein Apotheker eine gesetzliche
Pension bezieht, leistet die Pharmazeutische Gehaltskasse aus ihrem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds
Zuschüsse zu dieser Pension.
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Welche Arten von Zuschüssen gibt es?
Wie bereits eingangs erwähnt, gibt es die im Umlageverfahren finanzierte Leistung aus dem Statut A und
die nach dem Kapitalansparverfahren funktionierende Leistung aus dem Statut B. Vor allem in den ersten
Jahren (Jahrzehnten) wird von der Leistungshöhe her
jedenfalls das Statut A die größere Bedeutung haben.
Welche Voraussetzungen für eine Leistung aus dem
Statut A gibt es?
Voraussetzung ist der Bezug einer gesetzlichen Pension und die Erfüllung einer Mindestmitgliedschaft
zur Pharmazeutischen Gehaltskasse von 5 Kalenderjahren mit Beitragsleistung. Wer also im Laufe seiner
Karriere zumindest 5 Kalenderjahre – unabhängig
vom Dienstausmaß als besoldeter Apotheker, Riskenausgleicher oder Miteigentümer (ohne Leitung) – Mitglied der Pharmazeutischen Gehaltskasse war, erhält
ab dem Zeitpunkt, ab dem eine gesetzliche Pension gebührt, auch einen Zuschuss von der Pharmazeutischen
Gehaltskasse.
Wonach bemisst sich die Leistungshöhe?
Die Leistungshöhe hängt grundsätzlich vom Ausmaß
der erworbenen Gehaltskassendienstzeit ab. Dabei
wird unterschieden, in welcher Gehaltsstufe man war,
als der jeweilige Monat Gehaltskassendienstzeit erworben wurde. Pro Monat erworbene Gehaltskassendienstzeit gebührt ein monatlicher Pensionszuschuss
in Höhe des 0,000345-fachen jener Gehaltsstufe, in
der der Monat Gehaltskassendienstzeit zurückgelegt
wurde. Für Bruchteile von Monaten gebührt ein anteiliger Pensionszuschuss.
Welche Zeiten werden dabei berücksichtigt?
Es werden sämtliche Zeiten mit Beitragsleistung in
den Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds berücksichtigt. Das sind Zeiten als angestellter, besoldeter Apotheker oder als Riskenausgleicher aber auch Zeiten als
Miteigentümer (ohne Leitung) und natürlich auch alle
vor dem 1. Juli 2000 liegenden, im Wege einer Dienstzeitanrechnung oder -aufwertung erworbenen Zeiten.
Für Zeiträume ab 1. Juli 2000 ist ein sog. Nachkauf
notwendig, damit sie für die Altersversorgung berücksichtigt werden.
Das Statut B, wie funktioniert das?
Seit 1. Juli 2000 wird bei jedem angestellten Apotheker
und Miteigentümer (ohne Leitung) ein geringer Anteil
seiner Mitgliedsbeiträge sowie der Mitgliedsbeiträge
seines Dienstgebers (rund ein Zehntel) in einen separaten Rechnungskreis eingebracht. Dieser wird (durch
einen externen Vertragspartner der Pharmazeutischen Gehaltskasse) in Art einer Pensionskasse verwaltet und veranlagt. Das heißt, die Beträge werden
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auf individuellen, namentlichen Konten angespart.
Sobald eine gesetzliche Pension anfällt, wird das angesparte Kapital nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen verrentet und lebenslang ausbezahlt.
Beträgt das angesparte Kapital weniger als 6.000,– €
wird es als Einmalzahlung ausbezahlt.
Die Leistung freiwilliger Beiträge für das Statut B ist
in bestimmten Grenzen – nämlich bis zu 1.000,– €
jährlich – möglich, wobei für freiwillige Beiträge die
steuerliche Förderung wie für Pensionsinvestmentfonds (PIFs) in Anspruch genommen werden kann.
Nähere Informationen: 404 14 DW 260 bis 262
[email protected], www.gehaltskasse.at
Altersversorgung – Statut B
Wer zahlt wie viel ein?
Jeder angestellte Apotheker und Miteigentümer ohne
Leitung zahlt mit den Mitgliedsbeiträgen einen geringen Betrag (0,6 % des Gehaltskassenbezuges) auf ein
individuell eingerichtetes Konto ein und spart somit
im Laufe der Berufslaufbahn Kapital an. Gleichzeitig
fließen 0,6 % der jeweiligen Umlage dienstgeberseitig
auf das Konto. Zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen können freiwillige Beiträge eingezahlt werden. Dienstnehmer können bis maximal 1.000,– € pro Jahr einzahlen.
Der Dienstgeber kann für seine Dienstnehmer bis maximal 300,– € pro Jahr und Person einzahlen.
Wer verwaltet die Beiträge?
Die Pharmazeutische Gehaltskasse bedient sich zur
Verwaltung und Veranlagung der Beiträge eines externen Vertragspartners – der Firma Valida Consulting
GesmbH (ehemals: PlanPension Vorsorgeberatung),
welche in der Unternehmensgruppe Valida Vorsorgemanagement eingegliedert ist.
Wie werden die Beiträge veranlagt?
Die Veranlagung der Beiträge unterliegt den Vorschriften des Pensionskassengesetzes, welches genau regelt
in welchen Vermögensgegenständen veranlagt werden darf. Derzeit beträgt der Aktienanteil etwa 30 %,
der Rest wird in Anleihen veranlagt.
Wie werden die Beiträge steuerlich behandelt?
Pflichtbeiträge nach dem Statut B sind Werbungskosten und sind daher bei der laufenden Lohnverrechnung
lohnsteuergrundlagenmindernd zu berücksichtigen.
Freiwillige Beiträge sind nicht steuerlich absetzbar. Sie
werden nach § 108a EStG staatlich gefördert. Die Förderung beträgt derzeit 4,25 % der freiwilligen Beiträge. Der Antrag auf diese jährliche Förderung wird von
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
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der Pharmazeutischen Gehaltskasse gestellt und am
nächstfolgenden Jahresbeginn den Beitragszahlern
gutgeschrieben. Dieser Auszahlungsbetrag ist steuerfrei. Die Wiederveranlagung dieser Prämie ist nicht
möglich. Freiwillige Dienstgeberbeiträge sind für den
Betrieb Betriebsausgaben und für den Dienstnehmer
steuerfrei.
Wer hat Anspruch auf eine Zusatzpension nach dem
Statut B?
Bei Bezug einer (vorzeitigen) Alterspension, einer Berufsunfähigkeitspension oder einer Hinterbliebenenpension besteht Anspruch auf eine Versorgungsleistung.
Wie wird die Höhe der Zusatzpension bemessen?
Die Höhe der Zusatzpension ergibt sich aus der Verrentung des angesparten Kapitals nach den im Geschäftsplan festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen. Die Zusatzpension zur Witwen- /
Witwerpension nach einem Leistungsberechtigten beträgt 50 % der dem Verstorbenen gewährten oder zu
gewährenden Versorgungsleistung.
Ebenso wird bei Waisenpensionen verfahren, wobei
die Versorgungsleistung in Summe maximal die Hälfte der zu gewährenden oder gewährten Versorgungsleistung betragen kann (Aufteilung auf die Anzahl der
Waisenpensionsbezieher).
Wie wird die Zusatzpension ausgezahlt?
Die Zusatzpensionen nach dem Statut B werden von
der Pharmazeutischen Gehaltskasse ausgezahlt und
werden gemeinsam mit dem Pensionszuschuss nach
dem Statut A und - wenn gewünscht - mit der ASVGPension versteuert. Die Auszahlung erfolgt in 14 gleichen Teilen monatlich im Nachhinein. Der Anspruch
auf eine Zusatzpension wird mittels einmaliger Kapitalabfindung abgefunden, wenn das Deckungskapital
den Betrag von 6.000,– € nicht überschreitet. Im Fall
der Kapitalabfindung ist die staatliche Förderung zurückzuzahlen. In der Praxis wird die staatliche Förderung vor der Auszahlung der Kapitalabfindung von
der Gehaltskasse einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt.
Wie wird die Zusatzpension versteuert?
Jener Anteil an der Zusatzpension, welcher aus Pflichtbeiträgen resultiert ist zur Gänze lohnsteuerpflichtig.
Der Anteil aus freiwilligen Dienstnehmerbeiträgen ist
steuerfrei. Der Anteil aus freiwilligen Dienstgeberbeiträgen ist zu 75 % steuerfrei.
Welcher Anspruch besteht bei Ausscheiden vor Pensionsantritt?
Wenn ein Beitragszahler den Apothekerberuf in ÖsterLeitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
reich vor drei Jahren Beitragsleistung aufgibt, besteht
Anspruch auf das aus den Eigenbeiträgen angesparte
Deckungskapital. Nach Ablauf von drei Beitragsjahren
besteht Anspruch auf den sogenannten Unverfallbarkeitsbetrag (der inkludiert auch die Einzahlungen des
Dienstgebers).
In welcher Form kann bei einem vorzeitigen Ausscheiden über diese Ansprüche verfügt werden?
Vereinfacht dargestellt, kann das aus Eigenbeiträgen
angesparte Deckungskapital oder der Unverfallbarkeitsbetrag ohne weitere Beitragsleistung auf dem
Konto ruhen. Bei Pensionseintritt kommt es dann zur
Auszahlung einer Zusatzpension oder einer Kapitalabfindung. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die
genannten Beiträge in eine andere in- oder ausländische Altersversorgungseinrichtung zu transferieren.
Nach Ablauf von mindestens drei Beitragsjahren besteht die Möglichkeit, weiterhin freiwillige Beiträge in
das Statut B einzuzahlen und so das Kapital bis zum
Pensionsantritt zu vermehren. Wenn das Deckungskapital bzw. der Unverfallbarkeitsbetrag 12.000,– € nicht
übersteigt, kann das Kapital auch abgefunden (ausgezahlt) werden. Derartige Pensionsabfindungen sind
mit dem sogenannten Hälftesteuersatz zu versteuern.
Von welchen Annahmen wird bei den Zusatzpensionsprognosen ausgegangen?
Die Pharmazeutische Gehaltskasse bietet eine Prognose der Zusatzpension nach dem Statut B an. Das entsprechende Prognoseinstrument wird von der Valida
Consulting GesmbH zur Verfügung gestellt und geht
von folgenden Annahmen aus: Wertanpassung der
Pensionen 2 % pa, Rechnungszinssatz 2,5 % pa, Veranlagungserfolg 4,5 % (langfristig).
Nähere Informationen: (01) 404 14 DW 260 bis 262
[email protected], www.gehaltskasse.at
Der Apothekerausweis
Gemäß § 3e Abs. 1 Apothekengesetz haben Apotheker,
die die allgemeine Berufsberechtigung erlangt haben
und die in einer österreichischen Apotheke tätig sind,
bei der Österreichischen Apothekerkammer die Ausstellung eines Berufsausweises (Apothekerausweis)
zu beantragen.
Der Apothekerausweis qualifiziert sich neben seiner
Funktion als Berufsausweis auch als amtlicher Lichtbildausweis.
Das Bestellformular und alle weiteren Informationen
zum Apothekerausweis finden Sie auf der Homepage
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Informationsblätter
der Österreichischen Apothekerkammer bzw. der
Pharmazeutischen Gehaltskasse.
Für die Erstkarte, die von Aspiranten gleichzeitig mit
der Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms beantragt wird, werden die Kosten für den Kartenkörper
von Apothekerkammer und Gehaltskasse getragen.
Der Ausweis wird mit der erstmaligen Anmeldung
in einer Apotheke als berufsberechtigte(r) Apotheker(in) ausgestellt.
Für sonstige Karten (auch Folgebestellungen z.B. bei
Namensänderung, Verlust, …) bzw. Karten für Apotheker, die nicht (mehr) in österreichischen Apotheken
gemeldet sind (Nicht-Mitglieder), fallen die Kosten des
Kartenkörpers an.
Die Zusatzfunktion des Apothekerausweises (in Verbindung mit einem Kartenlesegerät) für die elektronische Signatur bzw. als virtuelle Bürgerkarte anwendbar zu sein, wurde mit 31.12.2013 eingestellt.
Stattdessen steht Mitgliedern ab 2014 die Möglichkeit
offen, sich über die Homepage der Gehaltskasse gratis
die Handysignatur zu aktivieren.
Die Handysignatur ermöglicht rechtsgültiges elektroni­
sches Signieren sowie die Bürgerkartenfunktionalität.
Muster
Nähere Informationen: (01) 404 14 DW 256, 270
[email protected], [email protected]
www.gehaltskasse.at
Arbeits- und sozialrechtliche Beratung
Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich bietet allen ihren Mitgliedern eine umfassende Beratung
zu den Leistungen der Gehaltskasse sowie zu allen arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Fragen. Die
Beratung erfolgt unparteiisch, sachlich und neutral;
jedes Anliegen wird selbstverständlich vertraulich behandelt.
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Wer kann sich mit Fragen an die Gehaltskasse
wenden?
Die Gehaltskasse steht ihren Mitgliedern jederzeit
und natürlich kostenlos für Auskünfte zur Verfügung.
Angestellte und selbständige Apotheker sowie Aspiranten können sich telefonisch, schriftlich, per E-Mail
oder persönlich an die Gehaltskasse wenden (bitte
denken Sie an eine Terminvereinbarung).
Die Mitarbeiter der Gehaltskasse stehen im Rahmen
ihrer Kapazitäten aber auch Apothekern im Ruhestand, sowie Pharmaziestudenten gerne zur Verfügung.
Welche Fragen kann man den Mitarbeitern der Gehaltskasse stellen?
Grundsätzlich versuchen wir bei jedem Anliegen weiterzuhelfen. Schwerpunkte der Beratungstätigkeit
sind die Leistungen der Gehaltskasse und die rechtlichen Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, des
Weiteren alle arbeits- und sozialrechtlichen Fragen sowie das Lohnsteuerrecht.
Bei Fragen aus anderen Gebieten kann die Gehaltskasse zumeist an kompetente Auskunftspersonen verweisen oder die Auskünfte selbst für Anfragende einholen.
Was sind die häufigsten Fragen, mit denen die
­Mitarbeiter der Gehaltskasse konfrontiert werden?
Hinsichtlich der Leistungen der Gehaltskasse werden
oft die Anspruchsvoraussetzungen und die Antragsfristen erfragt, Fragen zum Arbeitsrecht betreffen die
Themengebiete Arbeitsvertrag, Urlaub, Erkrankung
und Beendigung von Dienstverhältnissen; ebenso
werden kollektivvertragliche Bestimmungen wie z.B.
die Abgeltung von Mehrdienstleistungen, Entgeltfortzahlungsgründe und die Freistellung zur Fortbildung
nachgefragt.
Aus dem Sozialrecht kommen sehr viele Fragen zu
Kinderbetreuungsgeld und Karenz, Arbeitslosengeld
und Pensionsantritt.
Einen weiteren Schwerpunkt stellt mittlerweile die
Kontrolle von Gehaltsabrechnungen dar, die sowohl
von angestellten wie selbständigen Apothekern in Anspruch genommen wird. Die zahlreichen Abgeltungsbestimmungen im Kollektivvertrag, der verringerte
SV-Beitrag von angestellten Apothekern aufgrund der
Apothekerkammermitgliedschaft, die Bezugsauszahlung durch 2 Stellen (Gehaltskasse und Betrieb) können zu Fehlern führen, bei deren Aufklärung wir gerne
behilflich sind.
Als zusätzliches Service bietet die Gehaltskasse auf
ihrer Homepage (www.gehaltskasse.at) einen »Brutto-Netto-Rechner« zur Berechnung von Bezügen
angestellter Apotheker nach Maßgabe des Kollektivvertrages an. Sowohl Überprüfungen wie fiktive BeLeitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Informationsblätter
rechnungen sind damit möglich. Auch die Ermittlung
der Dienstgeberkosten beim jeweiligen Monatsbezug
ist möglich.
Für die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld ist die
Zuverdienstgrenze von großer Relevanz; hierzu gibt
es auf unserer Homepage (www.gehaltskasse.at) den
»Kindergeldrechner«, mit dem die Vereinbarkeit von
Dienstausmaß und Zuverdienstgrenze überprüft werden kann.
Wer berät die Mitglieder zu welchen Themen?
Es beraten Sie die fachkundigen Mitarbeiter der zuständigen Abteilung; die Abt. II/ Kataster ist in erster
Linie für aktive Mitglieder zuständig. Themen wie Meldewesen, Besoldung, Urlaub und Abfertigung können
dort nachgefragt werden.
Bei Fragen zu Stellenlosigkeit bzw. zur Stellenvermittlung, dem Pensionszuschuss der Gehaltskasse sowie
weitere Unterstützungsleistungen wendet man sich
an die Abt. IV/ Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds.
In der Direktion stehen der Direktor, Herr Dr. iur. Wolfgang Nowatschek, die stellvertretende Direktorin Frau
Dr. iur. Brigitte Wunsch und Frau Mag. iur. Maria-Christina Müller, sowie Frau Mag. iur. Nikola-Maria Salzer
für rechtliche Auskünfte zur Verfügung. Wirtschaftliche Fragen beantwortet Frau Mag. rer. soc. oec. Christina Schrödl.
Wie kann man die Gehaltskasse erreichen?
Pharmazeutische Gehaltskasse
Spitalgasse 31, 1090 Wien
[email protected], www.gehaltskasse.at
(01) 404 14/DW 200 Vermittlung
(01) 404 14/DW 242, 243 Direktion,
Terminvereinbarung
(01) 404 14/DW 263 bis 270 Kataster
(01) 404 14/DW 231, 232 Rechtsauskünfte
(01) 404 14/DW 255 Auskünfte in
wirtschaftlichen Fragen
(01) 404 14/DW 260 bis 262 Wohlfahrts- und
Unterstützungsfonds
per FAX: +43 1 40414 249
Aspirantenausbildung
Meldung bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle
der Apothekerkammer
Wichtig ist vor allem die rechtzeitige Meldung – zumindest eine Woche vor Dienstantritt – bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen
Apothekerkammer. Hier erhält man auch alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Aspirantenausbildung.
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Welche Unterlagen braucht die Gehaltskasse?
Folgende Dokumente werden benötigt:
• Geburtsurkunde
• Staatsbürgerschaftsnachweis
• Bescheid der Universität über die Verleihung des
akademischen Grades Mag. pharm. (sowie eventuell über die Verleihung weiterer akademischer Grade). Dem Bescheid muss die Bestätigung über den
Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit beigefügt sein
(Universität Wien: Rückseite des Bescheides; Universität Innsbruck: Zusatzblatt mit Übernahmebestätigung des Bescheides; Universität Graz: im Bescheid integriert)
• eventuell Heiratsurkunde
• ausgefüllter Fragebogen (dieser wird Ihnen nach
erfolgter Anmeldung zugesandt)
Meldung bei der Gehaltskasse
Der Beginn des Dienstverhältnisses ist wie jeder
Dienstantritt einer pharmazeutischen Fachkraft zu
melden. In besonders berücksichtigungswürdigen
Gründen, wie beispielsweise Betreuung eines Kleinkindes oder längerfristige Pflege eines nahen Angehörigen, kann die Aspirantenausbildung auch im
Halbdienst absolviert werden (Bewilligung durch das
Bundesministerium für Gesundheit erforderlich). Bei
Beendigung der Aspirantenausbildung ist eine Abmeldung (wenn das Dienstverhältnis nicht fortgesetzt wird) oder Ummeldung an die Gehaltskasse zu
senden.
Höhe des Aspirantengehalts
Die Höhe des Monatsbezuges für Aspiranten kann
dem Gehalts- und Entlohnungsschema entnommen
werden. Die Voraussetzungen für Familienzulagen
und deren Höhe sind die gleichen wie für berufsberechtigte Apotheker. Neben dem Gehalt und den Familienzulagen steht dem Aspiranten bzw. der Aspirantin
auch eine Ausgleichszulage zu.
Überweisung des Gehaltskassenbezuges
Die Überweisung des Gehaltskassenbezuges erfolgt
in der Regel auf ein Gehaltskonto. Dieses ist am besten gleichzeitig mit der Anmeldung bekannt zu geben
(IBAN und BIC). Solange der Gehaltskasse kein Gehaltskonto bekannt ist, kann keine Überweisung des
Gehaltes erfolgen.
Nähere Informationen:
(01) 404 14 DW 263 bis 270
[email protected], www.gehaltskasse.at
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Informationsblätter
Besoldung/Entlohnung
Der Name der Gehaltskasse rührt daher, dass sie
(unter anderem) Gehälter zur Auszahlung bringt. Die
Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in Apotheken angestellten Apotheker und Aspiranten und
die Vorschreibung der entsprechenden Umlage an den
jeweiligen Apothekenbetrieb sind somit einige der Tätigkeitsschwerpunkte der Gehaltskasse.
Wer erhält seinen Gehalt von der Gehaltskasse
­ausbezahlt?
Aspiranten und berufsberechtigte Apotheker erhalten
ihren Gehalt – zumindest zum Großteil – von der Gehaltskasse, sofern sie in einer öffentlichen Apotheke
oder Krankenhausapotheke in Österreich angestellt
sind.
Seit wann gibt es diese Einrichtung?
Die Gehaltskasse wurde 1908 auf freiwilliger Basis gegründet, seit 1919 besteht sie auf gesetzlicher Basis
mit Pflichtmitgliedschaft. Das aktuelle Gehaltskassengesetz trat mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ersetzte das
Gehaltskassengesetz 1959.
Was ist der Zweck der Gehaltskasse, warum wurde sie
gegründet?
Der primäre Zweck lag und liegt immer noch darin,
angestellten Apothekern eine mit dem Dienstalter
steigende Besoldung zu ermöglichen, ohne andererseits aus Kostengründen eine Benachteiligung älterer
Dienstnehmer am Arbeitsmarkt in Kauf nehmen zu
müssen.
Wie wird dieses Ziel im Detail erreicht?
Das Ziel wird dadurch erreicht, dass angestellte Apotheker – beamtenähnlich – nach einem Gehaltsschema
mit 18 Gehaltsstufen besoldet werden, während der
jeweilige Apothekenbetrieb als Dienstgeber dafür an
die Gehaltskasse einen einheitlichen Betrag entrichtet,
der unabhängig von der Gehaltsstufe und damit dem
Entlohnungsanspruch seines konkreten Dienstnehmers ist.
Gibt es dazu ergänzende Regelungen?
Ergänzt wird dieses System in der Gehaltskasse durch
Regelungen die darin bestehen, dass die für den
Dienstgeber bestehenden anderen Risken, die mit höherem Alter eines Dienstnehmers einher gehen, wie
häufigere Krankenstände, erhöhter Urlaubsanspruch
oder letztendlich ein höherer Abfertigungsanspruch,
ebenfalls zumindest zum Teil von der Standesallgemeinheit getragen und kostenmäßig damit wieder
gleichmäßig auf alle Dienstgeber aufgeteilt werden.
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Wie passt der Kollektivvertrag für pharmazeutische
Fachkräfte in dieses System?
Perfekt. Der Kollektivvertrag begründet den Anspruch
angestellter Apotheker auf zusätzliche Entgeltsteile,
wie vor allem die Ausgleichszulage und die Leiterzulage. Alle kollektivvertraglichen Entgeltsbestandteile
(mit Ausnahme der Überstunden) sind ebenfalls in
ihrer Höhe unabhängig von der jeweiligen Gehaltsstufe und insofern bleibt auch der Kollektivvertrag sozusagen dem System der Gehaltskasse treu.
Gibt es eigentlich Ausnahmen von der Besoldung
durch die Gehaltskasse?
Ja, ausgenommen sind jedenfalls pragmatisierte Apotheker in Krankenhausapotheken und Ordensangehörige, die in einer Apotheke ihres Ordens beschäftigt
sind. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Besoldung
durch die Gehaltskasse besteht für Apotheker, die als
Angestellte in einer Apotheke eines Familienangehörigen (Ehegatte, Nachkomme oder Vorfahre) arbeiten
(Riskenausgleich).
Nun die entscheidende Frage: Funktioniert das Ganze
wirklich?
Diese Frage kann man eindeutig mit JA! beantworten.
Natürlich ist auch die Gehaltskasse kein Allheilmittel
gegen alle Probleme des Arbeitslebens. Neben vielen
anderen Leistungen hat das System der Gehaltskasse
jedenfalls sicher bewirkt, dass ältere Dienstnehmer
am Arbeitsmarkt nicht aus finanziellen Gründen diskriminiert werden. Natürlich sind in Abhängigkeit von
der Arbeitsmarktlage auch ältere Dienstnehmer von
Arbeitslosigkeit betroffen. Der wesentliche Vorteil im
Vergleich zu anderen Branchen liegt darin, dass im
Wirkungsbereich der Gehaltskasse kein Anreiz besteht, ältere Dienstnehmer gegen billigere, jüngere
auszutauschen. Die jüngeren Dienstnehmer sind nämlich nicht billiger. Das bewirkt, dass die »Arbeitslosenrate« unter älteren Apothekern nicht höher ist als
unter jüngeren Semestern. Am allgemeinen Arbeitsmarkt schaut das ganz anders aus!
Wie schaut das Gehaltsschema für angestellte Apotheker genau aus?
Berufsberechtigte Apotheker werden nach einem Gehaltsschema besoldet, das 18 Gehaltsstufen umfasst.
Wann erfolgt die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe?
Die Vorrückungsfrist in die jeweils nächste Gehaltsstufe beträgt zwei im Apothekendienst zurückgelegte
(oder angerechnete) Jahre. Bei Teildienstleistung erfolgt die Vorrückung seit dem 1. Jänner 1994 (EWRBeitritt Österreichs) ebenfalls nach 2 Jahren. Diese
Rechtslage wurde erst durch eine Entscheidung des
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Informationsblätter
Verfassungsgerichtshofes im Frühjahr 1999 festgestellt, sodass es in Abhängigkeit von der zeitlichen
Lagerung der Vorrückungsbescheide individuell verschiedene Zeitpunkte gibt, ab wann für ein Mitglied
die neue Vorrückung gilt.
Vor der erwähnten Entscheidung des VfGH war es so,
dass aufgrund einer eindeutigen Gesetzesbestimmung
im Gehaltskassengesetz 1959 die Vorrückung im Teildienst erst nach einem aliquot längeren Zeitraum erfolgte.
Wie erfolgt die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe?
Die Einstufung in eine Gehaltsstufe erfolgt jeweils mittels eines Bescheides der Gehaltskasse. Dieser wird
von Amtswegen erlassen, d.h. man muss ihn nicht beantragen, die Gehaltskasse führt die Vorrückung in die
nächste Gehaltsstufe jeweils von sich aus automatisch
durch.
Wie ist die Entlohnung von Aspiranten geregelt?
Die Entlohnung von Aspiranten besteht für die einjährige Dauer der Ausbildung sowie eine allfällige Verlängerung derselben aus einem einheitlichen Monatsbezug. Dieser beträgt immer 2,2 % der Summe der 18
Gehaltsstufen für berufsberechtigte Apotheker.
Gibt es zusätzlich zum jeweiligen Gehalt irgendwelche
Zulagen?
Ja. Zusätzlich zur Entlohnung bzw. zum Gehalt zahlt
die Gehaltskasse Familienzulagen aus. Diese gliedern
sich in die Haushaltszulage, Kinderzulage und die Aushilfe. Familienzulagen werden ebenfalls bescheidmäßig zuerkannt, die entsprechenden Nachweise müssen
vom Mitglied (rechtzeitig!) erbracht werden.
Gewährt die Gehaltskasse auch Sonderzahlungen?
Ja. Die Anzahl und Höhe allfälliger Sonderzahlungen
wird – wie übrigens auch die Höhe der einzelnen Gehaltsstufen und der Zulagen – vom Vorstand der Gehaltskasse festgelegt. Derzeit gebühren jeweils ein
Monatsgehalt als Urlaubszuwendung und Weihnachtszuwendung, fällig bis spätestens 10. Juni bzw. 10. Dezember oder bei früherer Einstellung der Besoldung.
Die Berechnung erfolgt auf Basis (1/6) der Bezüge Dezember bis Mai bzw. Juni bis November.
Werden die Bezüge der Gehaltskasse von
dieser versteuert?
Nein. Die Gehaltskasse zahlt ihre Bezüge nach Abzug der Mitgliedsbeiträge zur Gehaltskasse, der Apothekerkammer-Umlage und allfälliger Mitgliedsbeiträge zum Verband Angestellter Apotheker bzw. zum
FORUM!pharmazie brutto – d. h. ohne Abzug von
SV-Beiträgen und unversteuert direkt an den DienstLeitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
nehmer aus. Der jeweilige Dienstgeber wird über die
Höhe der Gehaltskassenbezüge seines Dienstnehmers informiert. Ihm obliegt dann die Ermittlung der
Gesamtbezüge seines Dienstnehmers inklusive aller
kollektivvertraglichen und freiwilligen Zulagen sowie
die Berechnung und Abfuhr der SV-Beiträge und der
Lohnsteuer.
Nähere Informationen:
(01) 404 14 DW 263 bis 270
[email protected], www.gehaltskasse.at
Besoldung/Umlagenvorschreibung
Die Pharmazeutische Gehaltskasse zahlt die Gehälter
an die von ihr besoldeten Dienstnehmer direkt aus
und schreibt dem jeweiligen Apothekenbetrieb als
Dienstgeber die entsprechende Umlage vor.
Wie funktionieren die Gehaltsauszahlungen und Umlagenvorschreibungen im Einzelnen?
Der Leiter jeder Apotheke ist verpflichtet, die Aufnahme und Beendigung des Dienstes einer pharmazeutischen Fachkraft binnen drei Tagen mit allen für die Besoldung relevanten Angaben zu melden. Dazu sind die
aufgelegten Papierformulare oder die im Intranet der
Gehaltskassen-Homepage aufrufbaren Meldeformulare zu verwenden (Handysignatur). Aufgrund dieser
Meldungen errechnet die Gehaltskasse die Gehaltskassen-Bezüge (GK-Bezüge) des Dienstnehmers und
bringt diese zur Auszahlung.
Wann sind die Auszahlungstermine der Gehaltskasse?
Bei laufenden Dienstverhältnissen werden die GK-Bezüge am Monatsende angewiesen und zwar so, dass sie
dem Dienstnehmer (spätestens) am letzten Werktag
des Monats gutgeschrieben werden. Endet ein Dienstverhältnis während des Kalendermonats, so werden
die GK-Bezüge auch unter dem Monat zur Anweisung
gebracht, jedenfalls wenn die Abmeldung zu diesem
Zeitpunkt bereits in der Gehaltskasse eingelangt ist.
Wie erfährt der Dienstgeber von der Höhe der
GK-Bezüge seines Dienstnehmers?
Der Dienstgeber muss die Höhe der GK-Bezüge seines
Dienstnehmers erfahren, da er ja die Berechnung und
Abfuhr von SV-Beiträgen und Lohnsteuer von den Gesamtbezügen seines Dienstnehmers (GK-Bezüge plus
kollektivvertragliche Entgeltsbestandteile) vornehmen muss. Die Information des Dienstgebers erfolgt
derart, dass dieser eine Aufstellung der Bezüge seines
Dienstnehmers erhält.
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Informationsblätter
Wie erfolgt die Einhebung der Umlagen und Mitgliedsbeiträge von den Apotheken?
Die von der Apotheke zu entrichtenden GK-Umlagen,
Mitgliedsbeiträge
und
gegebenenfalls
Riskenausgleichs­beiträge werden der Apotheke einmal monatlich in der sogenannten »Umlagenvorschreibung« zur Bezahlung vorgeschrieben. In dieser
Vorschreibung sind auch die Kammerumlage für die
ÖAK und gegebenenfalls die Mitgliedsbeiträge zum
Apothekerverband enthalten.
Wann im Monat wird diese Vorschreibung erstellt?
Der Erstellungszeitpunkt der Umlagenvorschreibung
hängt davon ab, auf welche Art und Weise der Apothekenbetrieb die Vorschreibung bezahlt. Die Erstellung
erfolgt jeweils zum – je nach Bezahlungsart unterschiedlichen – spätestmöglichen Zeitpunkt, um möglichst aktuell zu sein und allfällige Änderungen noch
berücksichtigen zu können.
Welche Möglichkeiten für die Bezahlung der Umlagenvorschreibungen gibt es für die Apotheken?
Die Umlagenvorschreibung ist jeweils bis 20. eines
Monats im Vorhinein zu entrichten. Die Vorschreibung
für August muss demnach bis spätestens 20. August
beglichen werden. Für die Bezahlung gibt es drei Möglichkeiten:
• Die Apotheke bezahlt mittels Zahlschein. Die Apotheke erhält den Zahlschein ca am 10. von der Gehaltskasse übermittelt und muss selbst auf die fristgerechte Bezahlung achten. Die Vorschreibung wird
ca am 9. des Monats erstellt.
• Die Apotheke erteilt der Gehaltskasse einen Abbuchungsauftrag. Die Gehaltskasse bucht den Vorschreibungsbetrag zur Fälligkeit vom Konto der
Apotheke ab. Die Vorschreibung wird erst knapp
vor der Fälligkeit (ca am 15. des Monats) erstellt.
• Die Apotheke beauftragt die Gehaltskasse, den Vorschreibungsbetrag von dem im jeweiligen Monat
zur Auszahlung gelangenden Rezepterlös gleich
einzubehalten. Für diese Apotheken wird die Vorschreibung individuell jeweils nach Einlangen der
Rezepte in der Gehaltskasse erstellt.
Langen nach Erstellung der Vorschreibung noch Änderungsmeldungen in der Gehaltskasse ein, die dieses
Monat betreffen, so führt dies in der Folge zu einer
korrigierten Umlagenvorschreibung. Die Nachforderung oder Gutschrift wird dann mit der Vorschreibung
des folgenden Monats ausgeglichen.
Welche der Zahlungsarten ist bei den Apotheken am
beliebtesten?
Rund ein Drittel der Apotheken lassen die Vorschreibung gleich vom Rezepterlös einbehalten, mehr als die
Hälfte haben der Gehaltskasse einen Abbuchungsauf-
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trag erteilt, der Rest (weniger als 10 % der Apotheken) bezahlt mittels Zahlschein.
Übermittelt die Gehaltskasse die Gehaltsabrechnung
bzw. Umlagenvorschreibung auch an Steuerberater?
Ja, wenn ein Apothekenbetrieb die Lohnverrechnung
bzw. die Buchhaltung von einem Steuerberater vornehmen lässt, übermittelt die Gehaltskasse Kopien
der Gehaltsausaufstellung bzw. der Umlagenvorschreibung auch direkt an den Steuerberater. Dafür ist nur
eine kurze schriftliche Mitteilung der Apotheke notwendig. Zu beachten dabei ist, dass mitgeteilt wird,
ob die Gehaltsabrechnung, die Umlagenvorschreibung
oder beides an den Steuerberater übermittelt werden
soll.
Nähere Informationen:
(01) 404 14 DW 263 bis 270
[email protected], www.gehaltskasse.at
Besoldung und Vordienstzeiten im EWR
und in der Schweiz
Wie erfolgt die Besoldung eines angestellten Apothekers?
Angestellte Apotheker werden auf Basis des vom Vorstand der Gehaltskasse beschlossenen Gehaltsschemas entlohnt, das 18 Gehaltsstufen umfasst.
Mit welcher Gehaltsstufe fange ich an?
Die Einreihung in eine Gehaltsstufe richtet sich nach
den in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken als Apotheker tatsächlich zurückgelegten
bzw. nach den für die Vorrückung in höhere Bezüge
angerechneten Zeiten. Zu Beginn der Berufslaufbahn
startet man daher für gewöhnlich in der I. Gehaltsstufe.
Wann rücke ich in die nächste Gehaltsstufe vor?
Die Vorrückungsfrist beträgt zwei im Apothekendienst
zurückgelegte oder angerechnete Jahre.
Was kann ich mir anrechnen lassen und kostet es
etwas?
Welche Zeiten für die Vorrückung anrechenbar sind,
ist dem Gehaltskassengesetz sowie den dazu erlassenen Beschlüssen zu entnehmen. Ob für den anzurechnenden Zeitraum ein Anrechnungsbetrag zu leisten ist,
richtet sich nach dem jeweiligen Anrechnungsgrund.
Ich war bereits in der EU als Apotheker tätig, zählt
das?
Für EWR-Bürger gilt, dass Zeiten einer BerufsbetätiLeitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Informationsblätter
gung als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder
Krankenhausapotheken in einem der anderen Mitgliedsstaaten als vollkommen gleichwertig gegenüber
österreichischen Vordienstzeiten zu betrachten sind.
Gilt das auch hinsichtlich der anderen Anrechnungsgründe?
Auch für alle Anrechnungsmöglichkeiten gibt es keine
Unterschiede zwischen Österreich und den anderen
Mitgliedsstaaten des EWR.
Ich war aber auch in der Schweiz tätig bzw. bin
Schweizer, was gilt da?
Schweizer Staatsbürger sind aufgrund eines Abkommens zwischen der EU und der Schweiz ab 1. Juni
2002 EWR-Bürgern gleichgestellt; daher sind auch die
in der Schweiz verbrachten Dienstzeiten als gleichwertig zu behandeln.
Spielt das Dienstausmaß für die Vorrückung eine
Rolle?
Seit 1. Jänner 1994 (EWR-Beitritt Österreichs) spielt
das Dienstausmaß für die Vorrückung keine Rolle, diese erfolgt unabhängig vom Ausmaß der Beschäftigung
alle zwei Jahre (VfGH-Urteil 1999). Teildienste, die vor
dem 1. Jänner 1994 geleistet wurden, zählen aufgrund
der damals geltenden Rechtslage für die Vorrückung
nur aliquot.
Was muss ich tun, damit meine Vordienstzeiten berücksichtigt werden?
Zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten als Apotheker im EWR oder der Schweiz ist es erforderlich, bei
der Gehaltskasse Beschäftigungsdauer und Beschäftigungsausmaß in geeigneter Form nachzuweisen. Als
solche kommen in Frage: Dienstzeugnisse bzw. Bestätigungen des jeweiligen Apothekenbetriebes oder
der zuständigen Apothekerkammer. Die Nachweise
müssen auch das jeweilige Dienstausmaß (= die Anzahl der geleisteten Wochenstunden) enthalten und
in deutscher Sprache vorgelegt werden (beglaubigte
Übersetzung!). Zusätzlich ist ein Sozialversicherungsdatenauszug – zumindest für die beantragte Zeit – beizubringen.
Was muss ich tun, um mir sonstige Zeiten anrechnen
zu lassen bzw wie erfolgt die Anrechnung?
Zunächst müssen diese Zeiten einem Anrechnungsgrund des Gehaltskassengesetzes bzw den dazu erlassenen Beschlüssen entsprechen. Je nach Anrechnungsgrund ist in der Folge bei der Gehaltskasse ein
Ansuchen um Anrechnung zu stellen oder lediglich die
Zeit der Verhinderung nachzuweisen.
Über Ansuchen um Dienstzeitanrechnung entscheidet
die Gehaltskasse in Form eines rechtsmittelfähigen
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Bescheides. Je nach Art der Verhinderung ist für die
Anrechnung ein gewisser Anrechnungsbetrag zu bezahlen.
Wirksam wird eine erfolgreiche Anrechnung stets mit
jenem Datum, mit dem das Ansuchen bei der Gehaltskasse eingelangt ist.
Nähere Informationen: (01) 404 14 DW 263 bis 270
[email protected], www.gehaltskasse.at
Dienstzeitanrechnung
Durch eine Dienstzeitanrechnung können bestimmte Zeiten für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen
wirksam gemacht werden.
Was ist das Wesen einer Dienstzeitanrechnung?
Grundsätzlich werden nur solche Zeiten automatisch
auf die Gehaltskassendienstzeit angerechnet, während derer eine Besoldung über die Gehaltskasse erfolgt, sowie Zeiten als Riskenausgleicher. Seit 1999
werden auch Zeiten der Berufstätigkeit als Apotheker in anderen Mitgliedstaaten des EWR (seit 1. Juni
2002 auch Zeiten in der Schweiz) für die Vorrückung
berücksichtigt, ebenso wie Zeiten der Mutterschutzfrist, einer langen Krankheit oder der Erfüllung der
Wehrpflicht (Zivildienst) jeweils soweit ein aufrechtes
Dienstverhältnis vorliegt. Alle anderen Zeiten müssen
im Wege der Dienstzeitanrechnung für die Vorrückung
in höhere Bezüge wirksam gemacht werden.
Geschieht dies automatisch oder nur auf Antrag?
Das Gehaltskassengesetz unterscheidet zwischen
verschiedenen Arten von Dienstzeitanrechnungen.
Bestimmte Zeiten werden automatisch ohne Antrag
angerechnet – so Zeiten als selbständiger Apotheker,
Zeiten der Ableistung der Wehrpflicht während eines
aufrechten Dienstverhältnisses sowie Zeiten der
Funktionsausübung in einer Berufskörperschaft des
Apothekerstandes oder aufgrund eines öffentlichen
Mandates (z. B. Nationalrat). Auf die Anrechnung dieser Zeiten besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen
ein durchsetzbarer Rechtsanspruch. Andere Zeiten
müssen auf Antrag jedenfalls angerechnet werden
- so Zeiten der Verhinderung an der Ausübung des
Apothekerberufes wegen Ableistung der Wehrpflicht,
wenn während dieser Zeit kein aufrechtes Dienstverhältnis besteht, sowie die meisten anderen anrechenbaren Zeiten (Karenzurlaub, Stellenlosigkeit,
etc. – siehe weiter unten). Einige Zeiten können auf
Antrag mittels eines Beschlusses des Vorstandes angerechnet werden, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht.
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Informationsblätter
Auf welche Dienstzeitanrechnungen besteht ein
Rechtsanspruch?
Die häufigsten Gründe für Dienstzeitanrechnungen
sind Karenzurlaub, Stellenlosigkeit, sowie Wehr- bzw.
Zivildienst außerhalb eines Dienstverhältnisses als
Apotheker, Doktoratstudium und Apothekendienst im
Ausland (außerhalb des EWR). Daneben sind auch Zeiten der Lehrtätigkeit an österreichischen Universitäten sowie Zeiten pharmazeutischer Tätigkeit im Großhandel und in der Industrie anrechenbar. Auf all diese
Anrechnungen besteht seit 1. Jänner 2002 ein Rechtsanspruch, sofern es sich um Zeiträume nach dem 31.
Dezember 2001 handelt.
Gibt es Höchstgrenzen für das Ausmaß von Dienstzeitanrechnungen?
Teilweise gibt es gesetzliche Höchstgrenzen - so für das
Doktoratstudium (zwei Jahre), die Tätigkeit in Industrie oder Großhandel (zwei Jahre), Apothekendienst im
Ausland (zwei Jahre) oder für Karenzurlaube (zwei
Jahre). Zeiten der Verhinderung an der Ausübung des
Apothekerberufes wegen Krankheit oder Stellenlosigkeit sind hingegen unbegrenzt anrechenbar.
Gibt es zusätzliche Voraussetzungen, die erfüllt sein
müssen?
Ja, bei vielen Dienstzeitanrechnungsgründen gibt es
Zusatzvoraussetzungen. So ist die Zeit des Doktoratstudiums nur anrechenbar, wenn dieses erfolgreich
abgeschlossen wurde. Zeiten der Krankheit sind nur
anrechenbar, wenn eine sozialversicherungsrechtliche
Krankschreibung vorliegt, Zeiten der Stellenlosigkeit
nur, wenn man bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse vorgemerkt war und trotz Arbeitswilligkeit keinen Posten gefunden hat.
Bei welchen Dienstzeitanrechnungen besteht kein
Rechtsanspruch?
Kein Rechtsanspruch auf eine Dienstzeitanrechnung
besteht für den Fall einer Erkrankung während der
Zeit einer Stellenlosigkeit. Die Zeit der Stellenlosigkeit ist (mit Rechtsanspruch) anrechenbar, sofern der
Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse vorgemerkt und bereit und in der Lage ist, zumutbare Stellen anzunehmen. Erkrankt der Stellenlose, so ist er während der Erkrankung nicht in der Lage,
Stellen anzunehmen. Eine Anrechnung unter dem Titel Stellenlosigkeit ist demnach nicht möglich. Die Zeit
der Erkrankung kann jedoch (ohne Rechtsanspruch)
angerechnet werden, wenn eine sozialversicherungsrechtliche Krankmeldung vorliegt.
Ebenso können Zeiten des Bezuges von Wochengeld
oder von Kindergeld angerechnet werden, wenn während dieser Zeiten kein aufrechtes Dienstverhältnis
vorliegt, aber dadurch eine Verhinderung am Apothe-
14
kerberuf vorliegt. Über die Dienstzeitanrechnungen
ohne Rechtsanspruch entscheidet der Vorstand der
Gehaltskasse.
Ist eine Dienstzeitanrechnung mit Kosten verbunden?
Dienstzeitanrechnungen aus bestimmten Gründen
sind kostenlos (Zeiten als selbständiger Apotheker,
Wehrdienst), für die meisten Dienstzeitanrechnungen
ist ein Anrechnungsbetrag zu leisten. Dieser ist jeweils
pro angerechnetem Monat mit einem Prozentsatz
der Umlage festgesetzt und ‘sozial’ gestaffelt. Krankheit, Stellenlosigkeit, Karenzurlaub und Doktoratstudium sind relativ billig (0,5%) und Tätigkeit in Industrie oder Großhandel oder Apotheken des Auslandes
(10%) sind teurer. Auf Ansuchen kann die Abstattung
des Anrechnungsbetrages in bis zu 48 Monatsraten
genehmigt werden. Die Anrechnungsbeträge stellen
Werbungskosten dar und sind steuerlich absetzbar.
Wie ist die verfahrensmäßige Abwicklung bei solchen
Ansuchen?
Bei allen Dienstzeitanrechnungen mit Ausnahme der
Zeiten als selbständiger Apotheker, des Wehrdienstes während aufrechten Dienstverhältnisses und der
Funktionsausübung, muss ein Ansuchen mit den entsprechenden Nachweisen gestellt werden. Die Entscheidung treffen in den meisten Fällen die Obleute
der Gehaltskasse, bei positiver Erledigung wird die
Dienstzeitanrechnung rückwirkend mit dem Datum
des Einlangens des Ansuchens wirksam. Vor der Entscheidung informiert die Gehaltskasse den Antragsteller über die Höhe des Anrechnungsbetrages im Falle
der positiven Erledigung. Über die Dienstzeitanrechnung wird ein Bescheid erlassen.
Wirkt sich eine Dienstzeitanrechnung auch auf die
Altersversorgung durch die Gehaltskasse aus?
Nein, will man solche Zeiten auch für die Altersversorgung wirksam machen, muss man sie »nachkaufen«. Das ist inhaltlich für alle Zeiten möglich, für die
eine Dienstzeitanrechnung möglich ist. Die beiden
Ansuchen – das um Dienstzeitanrechnung für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen und jenes um Nachkauf für die Altersversorgung – können einzeln oder
gemeinsam gestellt werden, d.h. sie können auch zu
unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt werden.
Während es für Ansuchen um Dienstzeitanrechnung
keine gesetzliche Frist gibt, innerhalb derer ein Ansuchen gestellt werden muss, gibt es für Anträge auf
den Nachkauf von Zeiten für die Altersversorgung eine
Frist von fünf Jahren, innerhalb derer der Antrag gestellt werden muss.
Müssen für den Nachkauf auch »Nachkaufsbeträge«
geleistet werden?
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Informationsblätter
Ja, diese Nachkaufsbeträge sind ähnlich ‚sozial‘ gestaffelt wie die Dienstzeitanrechnungsbeträge es schon
bisher waren. Der Nachkauf von Zeiten der Stellenlosigkeit, der Krankheit und des Karenzurlaubes kostet pro Monat Volldienst 0,5% der Umlage, Zeiten der
Mutterschutzfrist sowie »Aufwertungen« des Dienstausmaßes 3% der Umlage, alle anderen Gründe kosten
6% der Umlage. Bis hierher wurde die Rechtslage nach
dem Gehaltskassengesetz 2002 geschildert, sie gilt für
alle Zeiträume ab 1. Jänner 2002! Für alle Zeiträume
bis 31. Dezember 2001 gilt – unabhängig vom Zeitpunkt des Ansuchens – weiterhin die Rechtslage nach
dem Gehaltskassengesetz 1959 und den dazu ergangenen Beschlüssen. Bei Fragen zur Dienstzeitanrechnung für Zeiten vor dem 1. Jänner 2002 wenden Sie
sich bitte an einen unserer Mitarbeiter.
Nähere Informationen: (01) 404 14 DW 263 bis 270
[email protected], www.gehaltskasse.at
Familienhospizkarenz
Die Familienhospizkarenz (§§ 14a und 14b AVRAG)
ermöglicht es Dienstnehmern, sich in rechtlich abgesicherter Form der Betreuung von sterbenden Familienangehörigen oder schwerst erkrankten Kindern zu
widmen.
Wann genau kann eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen werden?
Der Anspruch besteht
• zur Pflege/Begleitung schwersterkrankter Kinder
(Wahl- und Pflegekinder; ebenso leibliche Kinder
des Ehegatten oder Lebensgefährten), die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie
• zur Sterbebegleitung naher Angehöriger, wobei hier
der gemeinsame Haushalt nicht Voraussetzung ist.
Als Angehörige gelten dabei: Ehegatten, eingetragene
Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie
(Kinder, Eltern, Großeltern), Wahl- und Pflegekinder. Der Anspruch besteht ebenso bei Geschwistern,
Schwiegereltern, Wahl- und Pflegeeltern, Schwiegerkindern bzw. den leiblichen Kindern des Ehegatten
oder Lebensgefährten.
Welche Möglichkeiten bietet die
Familienhospizkarenz?
Der Dienstnehmer kann schriftlich begehren:
• eine Herabsetzung der Arbeitszeit,
• eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit,
oder
• eine gänzliche Karenzierung
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Wie lange darf der Dienst reduziert bzw. ausgesetzt
werden?
Zur Pflege schwersterkrankter Kinder kann eine Maßnahme für einen bestimmten Zeitraum, der bis zu 5
Monate dauern darf, beansprucht werden. Eine Verlängerung ist zulässig. Insgesamt darf die Dauer der
Maßnahme 9 Monate nicht übersteigen.
Eine Sterbebegleitung ist bis zu 3 Monate zulässig, eine
Verlängerung auf insgesamt 6 Monate ist auf schriftliches Verlangen möglich.
Welche Nachweise müssen erbracht werden?
Der Dienstnehmer hat den Grund für die Maßnahme bzw. deren Verlängerung sowie das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen
des Dienstgebers ist das Verwandtschaftsverhältnis
schriftlich nachzuweisen.
Welche Fristen müssen eingehalten werden?
Der Arbeitnehmer kann die von ihm verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung
frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Erklärung an den Dienstgeber vornehmen. Ist
der Dienstgeber mit dieser Aktion nicht einverstanden, so muss er innerhalb von fünf Arbeitstagen (bzw.
10 Arbeitstagen bei Verlängerung) ab Zugang der
schriftlichen Bekanntgabe Klage beim Arbeits- und
Sozialgericht erheben, bis zur Entscheidung kann der
Dienstnehmer die Maßnahme antreten.
Welche sonstigen Meldeverpflichtungen treffen den
Dienstnehmer?
Tritt die Genesung der betreuten Person oder der
Wegfall der Sterbebegleitung ein, ist dies dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann in diesem Fall eine vorzeitige Rückkehr
zur ursprünglichen Arbeitszeit, frühestens jedoch 2
Wochen nach Wegfall der Grundlage, begehren. Auch
der Dienstgeber kann hier eine vorzeitige Rückkehr
begehren, sofern nicht berechtigten Interessen des
Dienstnehmers dem entgegenstehen.
Wie oft kann eine Familienhospizkarenz in Anspruch
genommen werden?
Es ist davon auszugehen, dass die Familienhospizkarenz pro Anlassfall gebührt.
Wie wirkt sich die Familienhospizkarenz auf
arbeitsrechtliche Ansprüche aus?
Zeiten der Familienhospizkarenz werden bei Ansprüchen die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses
richten (z.B. Abfertigung alt, Bemessung der Kündigungsfrist) voll mitberücksichtigt.
Im Falle einer gänzlichen Aussetzung des Dienstverhältnisses kommt es zu einer Aliquotierung des
15
Informationsblätter
Urlaubsanspruches, wobei gemäß § 14a Abs 5 AVRAG
(Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) auf ganze
Tage aufzurunden ist. Ein zu viel verbrauchter Urlaub
muss nicht zurückgezahlt werden.
Kommt es während einer Familienhospizkarenz zur
Beendigung des Dienstverhältnisses, so ist für eine allfällige Abfertigung das vor der Maßnahme ausgeübte
Dienstausmaß für die Berechnung heranzuziehen (§
14a Abs. 7 AVRAG).
Welcher arbeitsrechtliche Schutz besteht während der
Familienhospizkarenz?
Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe bis 4 Wochen nach
Ende der Familienhospizkarenz besteht für den
Dienstnehmer ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eine Kündigung bzw. Entlassung in
dieser Zeit ist nur mit Zustimmung des Arbeits- und
Sozialgerichtes möglich (§15a AVRAG).
Wie sieht es in dieser Zeit hinsichtlich der
Sozialversicherung aus?
Wird das Dienstausmaß lediglich reduziert und liegt
der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze, besteht Vollversicherung. Bei einem gänzlichen Aussetzen oder einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, ist der Dienstnehmer weiterhin (beschränkt
auf Sachleistungen wie z.B. Heilbehandlung, Medikamente) krankenversichert. In der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten erworben.
Gibt es staatliche Unterstützungsleistungen?
Wird eine Maßnahme ab 1. Jänner 2014 in Anspruch
genommen, so besteht Anspruch auf das Pflegekarenzgeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Unmittelbar vor der Inanspruchnahme muss für mindestens 3
Monate ununterbrochen Vollversicherung nach dem
ASVG oder dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz vorgelegen haben. Die Dauer des Pflegegeldbezuges richtet sich nach der Dauer der Familienhospizkarenz. Für Anträge ist das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen zuständig.
Ergänzend gibt es die Möglichkeit, einen Zuschuss aus
dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich im Bundesministerium für Familien und Jugend zu bekommen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen erheblich
unterschritten werden.
Zählt die Dauer einer Familienhospizkarenz bei der
Gehaltskasse als Dienstzeit?
Die Zeiten einer Familienhospizkarenz zählen für die
Vorrückung als Dienstzeit unabhängig davon, ob das
Dienstausmaß reduziert oder der Dienst zur Gänze
ausgesetzt wird.
Hinsichtlich des Pensionszuschusses der Gehaltskasse
steht es dem Dienstnehmer frei, Zeiten, in denen infol-
16
ge der Familienhospizkarenz gar nicht oder reduziert
gearbeitet wurde, zu einem günstigen Prozentsatz
nachzukaufen.
Nähere Informationen:
(01) 404 14 DW 231, 232
[email protected], www.gehaltskasse.at
Familienzulagen
Welche Familienzulagen gibt es?
Es gibt die Kinderzulage, die Haushaltszulage und die
Aushilfe.
Was sind die Anspruchsvoraussetzungen für die
Kinderzulage?
Die Kinderzulage gebührt einem von der Gehaltskasse
besoldeten Dienstnehmer für jedes eigene oder adoptierte Kind, für das die staatliche Familienbeihilfe ausbezahlt wird, unabhängig davon, wem die Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Sie gebührt also für eheliche
wie uneheliche Kinder und Kinder, die nach der Scheidung beim geschiedenen Ehegatten leben solange nur
irgendwer staatliche Familienbeihilfe für das Kind erhält. Werden beide Elternteile durch die Gehaltskasse
besoldet wird die Kinderzulage auch an beide Elternteile ausgezahlt.
Welche Nachweise müssen erbracht werden?
Als Nachweise sind die Geburtsurkunde des Kindes
sowie die Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe vorzulegen. Je nach der Dauer
des nachgewiesenen Anspruches auf Familienbeihilfe
ist eine neue Bestätigung des Finanzamts notwendig.
Besteht auch Anspruch, wenn statt der
­österreichischen Familienbeihilfe eine gleichwertige
Leistung im Ausland ausbezahlt wird?
Ja, sofern die Familienleistung von einem Mitgliedsstaat des EWR ausbezahlt wird. Neben der Geburtsurkunde des Kindes ist eine Bestätigung der auszahlenden Stelle (eventuell beglaubigte Übersetzung)
notwendig.
Gibt es eine Frist, die bei Ansuchen um Gewährung
einer Kinderzulage beachtet werden muss?
Eine solche Frist gibt es! Wenn das Ansuchen binnen
drei Monaten ab der Geburt oder einem sonstigen
anspruchsbegründenden Ereignis (z. B. neuerliche
Zuerkennung der Familienbeihilfe) gestellt wird und
die Nachweise binnen dieser Frist erbracht werden,
erfolgt die Zuerkennung rückwirkend. Wird diese gesetzliche Frist von drei Monaten versäumt, so ist eine
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Informationsblätter
rückwirkende Zuerkennung nicht mehr möglich. Es
droht hier also ein unwiederbringlicher finanzieller
Schaden, wenn diese Frist versäumt wird.
Muss der Dienstnehmer sonstige ­Meldeverpflichtungen
beachten?
Der Dienstnehmer ist bei allen Zulagen verpflichtet,
der Gehaltskasse den eventuellen Wegfall der Anspruchsgrundlage – bei der Kinderzulage also das
Ende des Anspruchs auf die staatliche Familienbeihilfe – mitzuteilen.
Wer erhält von der Gehaltskasse eine Haushaltszulage
und welche Nachweise werden benötigt?
Eine Haushaltszulage erhalten von der Gehaltskasse
besoldete Dienstnehmer, die
1.verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft führen – Nachweis ist die Heiratsurkunde
bzw. die Urkunde über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft – oder
2.unverheiratet sind, aber eine Kinderzulage für ein
im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erhalten – Nachweis ist der Meldezettel des Kindes oder
nach einer Scheidung der Vergleich – oder
3. geschieden und unterhaltspflichtig für den früheren Ehegatten sind – Nachweis dafür ist der Vergleich über die Unterhaltsverpflichtung
Was ist eine eingetragene Partnerschaft?
Seit 1. Jänner 2010 können in Österreich zwei Menschen des gleichen Geschlechts eine eingetragene
Partnerschaft begründen. Damit gehen Sie eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ein.
Was ist sonst noch zu beachten?
Für die Fristen und die Meldeverpflichtung gilt dasselbe wie bei der Kinderzulage. Jede Änderung im Familienstand, der Auszug eines Kindes aus dem gemeinsamen Haushalt bzw. das Ende der Verpflichtung zur
Unterhaltsleistung für den geschiedenen Ehegatten ist
zu melden.
Was ist die Aushilfe?
Eine Aushilfe kann für jeden unversorgten, im gemeinsamen Haushalt lebenden, Elternteil eines von
der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmers gewährt
werden.
Wie ist eine Aushilfe zu beantragen?
Die Aushilfe ist die einzige Familienzulage für die ein
Antrag gestellt werden muss. Dafür hat die Gehaltskasse ein Formular aufgelegt. Der Meldezettel des Elternteils sowie ein Nachweis über die Höhe des Einkommens sind dem Ansuchen beizulegen. Die Aushilfe
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
wird jeweils für 1 Jahr gewährt und ist danach wieder
neu zu beantragen. Für die Fristen und die Meldeverpflichtung gilt wieder dasselbe wie bei der Kinderzulage.
Nähere Informationen: (01) 404 14 DW 263 bis 270
[email protected], www.gehaltskasse.at
Feuerversicherung für Rezepte
Die Pharmazeutische Gehaltskasse hat eine kollektive
Feuerversicherung abgeschlossen, die für alle Apotheken Österreichs den Verlust von Rezepten in der Apotheke durch Feuer deckt.
Welches Risiko wird von dieser Versicherung gedeckt?
Versichert sind Rezepte, Verordnungsscheine, FSMEAbschnitte und dgl. ständig freiliegend in der Apotheke, im privaten Haushalt und Büro des Apothekers,
eines Rechnungslegers oder Taxators. Versichert ist
der Verlust durch Feuer. ‘Ständig freiliegend’ bedeutet,
dass die Rezepte nicht unter Verschluss aufbewahrt
werden müssen, um von der Versicherung umfasst zu
sein. Auch die Zerstörung von Rezepten durch Löschwasser infolge eines Brandes ist durch die Versicherung gedeckt.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Höchstversicherungssumme (auf 1. Risiko) beträgt
366.000,– € je Apotheke und Risikoort. »Auf 1. Risiko«
bedeutet, dass bei Verlust von Rezepten im Wert von
mehr als 366.000,– € seitens der Versicherungsanstalt
kein Einwand der Unterversicherung erhoben wird.
Besteht Versicherungsschutz auch bei anderen Verlustarten als durch Feuer?
Ja, zusätzlich zum Versicherungsschutz gegen Feuer
ist in der abgeschlossenen Versicherung auch eine
Deckung für Verlust von Rezepten durch Einbruch,
Diebstahl, Vandalismus nach Einbruch und Beraubung
enthalten. Die Höchstversicherungssumme für dieses
Risiko beträgt (ebenfalls auf 1. Risiko) 7.500,– €. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen wie bei der
Feuerversicherung, d. h. Rezepte und dgl. sind auch
freiliegend und sowohl in der Apotheke als auch im
privaten Haushalt und Büro des Apothekers, eines
Rechnungsleger oder Taxators versichert.
Worin liegen die unterschiedlich hohen Höchstsummen
begründet?
Diese resultieren daraus, dass eine Versicherung
gegen Verlust durch Diebstahl und Raub auf mehr als
7.500,– € nur möglich gewesen wäre unter der Ein-
17
Informationsblätter
schränkung, dass die Rezepte in einem versperrten
Schrank aufbewahrt werden. Da dies in den wenigsten
Apotheken der Fall ist, wurde diese Variante nicht gewählt.
Muss der Apotheker dieser Versicherung eigens
beitreten?
Nein, wie bei der Rezepttransportversicherung auch,
ist ein Beitritt nicht notwendig. Die Versicherung erstreckt sich automatisch auf alle öffentlichen Apotheken Österreichs. Die Versicherungsprämie wird von
der Gehaltskasse bezahlt.
Nähere Informationen: (01) 404 14 DW 242, 243
[email protected], www.gehaltskasse.at
Fortbildungsvergütung
Apothekenbetriebe können von der Gehaltskasse
einen Teil der Kosten vergütet erhalten, die durch die
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen entstehen.
Wann kann eine Vergütung aus Anlass der Teilnahme
an einer Fortbildungsveranstaltung gewährt werden?
Dabei sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:
• Wenn ein Dienstgeber selbst an einer Fortbildungsveranstaltung teilnimmt, kann eine Vergütung nur
erfolgen, wenn ein Vertreter eingestellt wird oder
Dienstnehmer höhergemeldet werden. Dann wird
die Umlage des Vertreters vergütet, allerdings nur
in dem Ausmaß, wie es den Umsatzgrenzen bei der
Landapothekenunterstützung entspricht. Diese
Grenzen betragen derzeit bei einem Apothekenumsatz
bis € 1.185.000,– 100 %
bis € 1.205.000,–
80 %
bis € 1.235.000,–
50 %.
Über einem Apothekenumsatz von 1.235.000,– € ist
eine Vergütung bei Selbstteilnahme des Dienstgebers
nicht möglich. Wird als Vertreter ein Riskenausgleicher eingestellt oder höhergemeldet, so kann nur der
Riskenausgleichsbeitrag vergütet werden.
• Nimmt ein angestellter Apotheker an einer Fortbildungsveranstaltung teil, so gebührt dem Apothekenbetrieb die Vergütung der Gehaltskassenumlage
bis zum kollektivvertraglichen Höchstausmaß, und
zwar unabhängig vom Apothekenumsatz immer
zu 100% und unabhängig davon, ob ein Vertreter
eingestellt wird oder nicht. Nimmt ein Riskenausgleicher an einer Fortbildungsveranstaltung teil,
so kann nur der Riskenausgleichsbeitrag vergütet
werden.
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Welche Fortbildungsveranstaltungen kommen dafür
in Frage?
Die dafür in Frage kommenden Fortbildungsveranstaltungen werden von der Apothekerkammer nach
Anhörung der Kollektivvertragspartner verlautbart.
Es sind dies jedenfalls die von der Apothekerkammer
selbst organisierten Veranstaltungen, darüber hinaus
aber auch zahlreiche andere Veranstaltungen im Inund Ausland.
Wo ist eigentlich der Anspruch eines angestellten Apothekers auf Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen geregelt?
Der Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist in Artikel XI des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte geregelt. Angestellte Apotheker im Volldienst haben nach
einem Jahr Betriebszugehörigkeit einen Freistellungsanspruch im Ausmaß von sechs halben Arbeitstagen
pro Kalenderjahr. Teildienstleistende haben einen aliquot geringeren Anspruch. Das Entgelt für die entfallene Arbeitszeit am Tage ist fortzuzahlen (Neu: bei den
zentralen Fortbildungsveranstaltungen der ÖAK kann
die Fortbildungsfreistellung auch derart in Anspruch
genommen werden, dass für außerhalb der individuellen Arbeitszeit liegende Veranstaltungen inklusive
An- und Abreisezeit bezahlte Arbeitszeit im gleichen
Ausmaß, maximal jedoch 16 Stunden, freizugeben ist.)
Eine nicht in Anspruch genommene Dienstfreistellung
für Fortbildung kann auch im folgenden Kalenderjahr
konsumiert werden. Darüber hinaus ist ein Ansammeln von Freistellungsansprüchen für Fortbildung
nicht möglich.
Wie stellt man ein Ansuchen um Gewährung einer
Fortbildungsvergütung und gibt es dafür eine Frist?
Um Gewährung einer Fortbildungsvergütung hat der
Leiter des Apothekenbetriebes innerhalb eines Jahres nach dem Besuch der Fortbildungsveranstaltung
durch den betreffenden Dienstnehmer anzusuchen.
Für das Ansuchen verwenden Sie bitte das von der Gehaltskasse bereitgestellte Formular.
Gibt es darüber hinaus im Zusammenhang
mit ­Fortbildungsveranstaltungen weitere
­Förderungsmöglichkeiten?
Ja, die Apothekerkammer gewährt angestellten Apothekern Kostenzuschüsse zu den Fahrtkosten zu solchen Fortbildungsveranstaltungen.
Gibt es für Ansuchen um Fortbildungsvergütung eine
Frist?
Ja. Um Gewährung einer Fortbildungsvergütung hat
der Leiter des Apothekenbetriebes innerhalb eines
Jahres nach dem Besuch der FortbildungsveranstalLeitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Informationsblätter
tung durch den betreffenden Dienstnehmer anzusuchen. Für das Ansuchen verwenden Sie bitte das von
der Gehaltskasse bereitgestellte Formular.
Die Frist gilt ab 1. Jänner 2015.
Nähere Informationen:
(01) 404 14 DW 242, 243
[email protected], www.gehaltskasse.at
Geburt eines Kindes
Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes gibt
es für angestellte Apotheker eine Vielzahl von Leistungen der Gehaltskasse.
Wie erfährt die Gehaltskasse von der Geburt eines
Kindes einer angestellten Apothekerin oder eines
­angestellten Apothekers?
In der Regel erfährt die Gehaltskasse spätestens mit
Beginn der Mutterschutzfrist vom Vorliegen einer
Schwangerschaft – jedenfalls wenn die (werdende)
Mutter angestellte Apothekerin ist. Dann meldet der
Apothekenbetrieb die Diensteinstellung, damit nicht
weiter Gehaltskassenbezüge ausbezahlt und Umlagen
oder Riskenausgleichsbeiträge vorgeschrieben werden. Die Meldung der Geburt des Kindes obliegt der
Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer selbst.
Welche Nachweise bzw. Unterlagen sind dafür
­erforderlich?
Die Geburt wird durch die Vorlage der Geburtsurkunde nachgewiesen, die sonst eventuell notwendigen
Unterlagen sind in der Folge jeweils bei der einzelnen
Leistung der Gehaltskasse angeführt.
Geburtskostenzuschuss
Voraussetzung für den Geburtskostenzuschuss ist
lediglich, dass im Zeitpunkt der Geburt die Mitgliedschaft zur Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstnehmer bestand. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage
der Geburtsurkunde. Dienstnehmerinnen erhalten
den Geburtskostenzuschuss sobald sie neben der
Geburtsurkunde auch eine Bestätigung der Krankenkasse über die gesamte Dauer Ihres Wochengeldbezuges vorgelegt haben. Sind beide Eltern durch die
Gehaltskasse besoldet oder Riskenausgleicher, erhält
trotzdem nur ein Elternteil einen Geburtskostenzuschuss.
Kinderzulage
Sobald die Dienstnehmerin nach Ende der Mutterschutzfrist bzw. des Karenzurlaubes den Dienst wieder aufnimmt und durch die Gehaltskasse besoldet
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
wird, gebührt eine Kinderzulage. Ist der Vater besoldeter Apotheker, so gebührt ihm die Kinderzulage (bei
rechtzeitiger Meldung) ab dem Monat der Geburt des
Kindes. Voraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage ist, dass für das Kind die staatliche Familienbeihilfe ausbezahlt wird, unabhängig davon, wer die
Familienbeihilfe bezieht. Das ist durch Vorlage einer
entsprechenden Bestätigung des Finanzamtes nachzuweisen. Sind beide Elternteile durch die Gehaltskasse
besoldet erhalten auch beide die Kinderzulage.
Dienstzeitanrechnung
Die Zeit eines allfälligen Karenzurlaubes wird auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet. Das Ausmaß dieser Dienstzeitanrechnungen
kann insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.
Die Zeit der Mutterschutzfrist wird für die Vorrückung
automatisch mitberücksichtigt, sofern ein aufrechtes
Dienstverhältnis vorliegt. Nur wenn während des Bezuges von Wochengeld kein aufrechtes Dienstverhältnis vorliegt, kann die Zeit auf Ansuchen für die Vorrückung angerechnet werden.
Die dafür zu leistenden Anrechnungsbeträge sind
unterschiedlich hoch. Ein Monat Mutterschutzfrist
kostet 1% der Umlage, ein Monat Karenzurlaub 0,5%
der Umlage. Als Bestätigung dienen in der Regel Nachweise über den Erhalt von Wochengeld und Karenzgeld bzw. Kindergeld.
Haushaltszulage
Nicht in direktem Zusammenhang mit der Geburt
eines Kindes steht die Haushaltszulage. Die Haushaltszulage gebührt u.a. nicht verheirateten besoldeten
Mitgliedern der Gehaltskasse in dessen Haushalt ein
Kind wohnt, für das dem Dienstnehmer die Kinderzulage gebührt.
Nähere Informationen: (01) 404 14 DW 263 bis 270
[email protected], www.gehaltskasse.at
Gehaltsvorschuss
Die Pharmazeutische Gehaltskasse gewährt Aspiranten und angestellten Apothekern auf Ansuchen zinsenlose Gehaltsvorschüsse!
Wer kann von der Gehaltskasse einen
Gehaltsvorschuss erhalten?
Einen Gehaltsvorschuss kann jedes Mitglied erhalten,
das von der Gehaltskasse besoldet wird. Auch Riskenausgleicher und pragmatisierte Apotheker können Gehaltsvorschüsse erhalten. Einzige Voraussetzung ist,
dass keine Verpfändung des Gehalts vorliegt.
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Informationsblätter
Werden zusätzliche Sicherheiten verlangt?
Bei Aspiranten, Riskenausgleichern, pragmatisierten
Apothekern und Mitgliedern ohne österreichische
Staatsbürgerschaft sowie in seltenen Sonderfällen
wird ein Wechsel als zusätzliche Sicherheit verlangt,
ansonsten gibt es keine zusätzlichen Erfordernisse.
Bis zu welcher Höhe werden Gehaltsvorschüsse
­gewährt?
Es gibt zwei Arten von Gehaltsvorschüssen. Ein zweckgebundener Vorschuss zur Wohnraumbeschaffung beträgt bei einem Dienstausmaß bis inkl. 5/10 höchstens 10.000,– € und bei einem Dienstausmaß ab 6/10
höchstens 20.000,– €. Einen solchen Gehaltsvorschuss
kann jedes Mitglied nur zweimal im Laufe seiner Karriere in Anspruch nehmen, wobei zwischen den beiden Inanspruchnahmen ein Zeitraum von mindestens
15 Jahren liegen muss. Bei Aspiranten gelten die halben Höchstbeträge.
Ein sonstiger Gehaltsvorschuss – den ein Mitglied
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel auch öfters im
Laufe seiner Karriere beanspruchen kann – beträgt
höchstens bis zum dreifachen monatlichen Gehaltskassenbezug (inklusive Sonderzahlungen und allfälliger Familienzulagen).
Die gleichzeitige Gewährung eines Gehaltsvorschusses zur Wohnraumbeschaffung und eines sonstigen
Gehaltsvorschusses ist nicht möglich.
Wie muss um einen Gehaltsvorschuss angesucht
werden?
Es genügt ein formloses schriftliches Ansuchen. Wir
haben auf unserer Homepage (www.gehaltskasse.at)
auch ein Formular vorbereitet. Bei einem Vorschuss
zur Wohnraumbeschaffung muss ein Nachweis über
die zweckentsprechende Verwendung beiliegen. Das
kann ein Kaufvertrag über eine Wohnung, ein Haus
oder ein Grundstück sein, es reicht auch eine Baugenehmigung oder Kostenvoranschläge über geplante
Renovierungsarbeiten oder Umbauten in einer Wohnung.
Wie erfolgt die Rückzahlung?
Die Rückzahlung erfolgt bei Vorschüssen zur Wohnraumbeschaffung in 48 gleichen Monatsraten, sonst in
24 gleichen Raten. Die Raten werden direkt vom Gehaltskassenbezug einbehalten. Bei Wegfall der Besoldung durch die Gehaltskasse kann der gesamte noch
aushaftende Betrag fällig gestellt werden. Auf Ansuchen wird in solchen Fällen in der Regel die weitere
Rückzahlung in Raten mittels Dauerauftrages genehmigt.
Gibt es eine Altersgrenze?
Die Gewährung von Gehaltsvorschüssen kann nur er-
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folgen, wenn die Rückzahlung in 24 bzw. 48 Monatsraten vor Erreichen des Alters für die gesetzliche Alterspension abgeschlossen werden kann.
Ist steuerlich etwas zu beachten?
Die Gehaltsvorschüsse der Gehaltskasse sind zinsenlos. Die erzielte Zinsenersparnis für den Vorschuss
(derzeit mit einem fiktiven Zinssatz von 1 % errechnet) stellt grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen
dar und ist gegebenenfalls im Wege der Veranlagung
zu versteuern. Die Gehaltskasse stellt jeweils am Jahresende eine entsprechende Bestätigung aus. Bei
Dienstnehmern fallen diese Beträge regelmäßig unter
die 730,– € Freigrenze und bleiben damit faktisch
steuerfrei.
Nähere Informationen:
(01) 404 14 DW 263 bis 270
[email protected], www.gehaltskasse.at
Gesamtvertrag Neu
Bedingt durch die Einführung des Erstattungskodex
seit 1.1.2005, den damit verbundenen Übergangsbestimmungen sowie der Elektronischen Rezeptabrechnung wurde eine Überarbeitung des seit 1987
bestehenden Gesamtvertrages unumgänglich. Insbesondere die unterschiedliche Handhabung der Übergangsbestimmungen seitens der Krankenversicherungsträger machten eine bundeseinheitliche Lösung
für alle dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger notwendig.
In zahlreichen Verhandlungen zwischen der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen
Gehaltskasse für Österreich und dem Hauptverband
der Österreichischen Sozialversicherungsträger, die
sich über das gesamte Jahr 2005 erstreckten, wurden
bewährte Bestimmungen aus dem bestehenden Gesamtvertrag weiter übernommen und zugleich Adaptierungen auf Grund der neuen Gegebenheiten durchgeführt. Im Folgenden werden nur die wichtigsten
Änderungen bzw. Grundzüge des neuen, bundesweit
gültigen Gesamtvertrages als kurzer Überblick wiedergegeben:
1. Sämtliche Arzneispezialitäten aus dem Warenverzeichnis des Österreichischen Apothekerverlages
(d.h. »green box«, »yellow box« (RE1 und RE2),
»red box« und »No box«) dürfen ohne Kontrolle
durch den Apotheker auf Kosten der Krankenversicherungsträger expediert werden, sofern ein
gültiges Kassenrezept vorliegt.
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Informationsblätter
2. Sämtliche Kassenzeichen im Erstattungskodex
wie IND, F2J, F6J, F14, Einschränkung auf bestimmte Fachärzte, Mengenbeschränkungen etc.
richten sich ausschließlich an den verschreibenden Arzt und bedürfen keiner Kontrolle durch den
Apotheker. (Dies gilt auch für Arzneispezialitäten
in magistralen Anfertigungen)
3. Sämtliche im Erstattungskodex angeführten Mengenbeschränkungen bei magistralen Anfertigungen richten sich ebenfalls an den verschreibenden
Arzt und bedürfen keiner Kontrolle durch den
Apotheker.
4. Die Gültigkeitsdauer eines Kassenrezeptes von 1
Monat ist nun auch offiziell im Gesamtvertrag festgeschrieben.
5. Ein fehlendes Ausstellungsdatum wird ebenfalls
im Gesamtvertrag als behebbarer Mangel verankert.
6. Die Angabe des Namens und des Betriebsortes des
Dienstgebers bei unselbständig Erwerbstätigen
entfällt.
11.Hinsichtlich der Abgabebestimmungen der Sonstigen Mittel (Anlage II des Gesamtvertrages) und
der Heilbehelfe und Hilfsmittel (Anlage III des
Gesamtvertrages) gibt es keine Änderung zum bestehenden Gesamtvertrag.
12.Die elektronische Abrechnung muss spätestens
bis zum 15. des Folgemonats durchgeführt werden.
13.Der neue Gesamtvertrag trat mit 1. April 2006 in
Kraft (für die Wiener Gebietskrankenkasse mit
1.Juli 2006).
Nähere Informationen: (01) 404 14 DW 247, 257
[email protected], www.gehaltskasse.at
Krankheit
Im Falle der Erkrankung eines Apothekers ergeben
sich daraus zahlreiche Anknüpfungspunkte zur Pharmazeutischen Gehaltskasse.
7. Der Apotheker bleibt wie bisher verpflichtet, die
am Rezept angegebene 10stellige Sozialversicherungsnummer des Patienten, wenn diese nicht
vorhanden ist, dann dessen Geburtsdatum, zu erfassen. Der Prozentsatz der zu erfassenden Sozialversicherungsnummern wird von 90 % auf 98 %
erhöht.
Gilt das nur für die Erkrankung von angestellten
­Apothekern oder trifft das auch für selbständige
­Apotheker zu?
In beiden Fällen gibt es Leistungen der Gehaltskasse
und auch (Melde)verpflichtungen für den Betroffenen.
Im Folgenden werden zuerst die Leistungen für angestellte Apotheker beschrieben, danach jene für selbständige Apotheker.
10. Der Apotheker ist verpflichtet, die am Rezept
angeführte bis zu 20-stellige persönliche Kennnummer bei Personen, die im Rahmen eines Zwischenstaatlichen Abkommens versorgt werden, zu
erfassen (Europäische Krankenversicherungskarte). Die Abrechnung dieser Rezepte erfolgt wie gewohnt bei der vom Arzt bezeichneten GKK in der
Ordnungsgruppe 12.
Demnach müssen kurze Erkrankungen der
­Gehaltskasse gar nicht gemeldet werden?
Doch, sobald ein Dienstnehmer krankheitsbedingt
nicht arbeitet, muss dieser Krankenstand auch der Gehaltskasse gemeldet werden, ansonsten können sich
im Falle einer späteren längeren Erkrankung Diskre-
8. Die Gutschrift für die Apotheke von 2 Cent pro erfasster Sozialversicherungsnummer (Erfassungsbeitrag) bleibt solange aufrecht, bis 70% der
Sozialversicherungsnummern pro Krankenversicherungsträger pro Apotheke bereits als Strichcode maschinenlesbar am Rezept aufgedruckt
sind.
9. Wenn mehr als 30 % der erfassten Sozialversicherungsnummern nicht mit der Sozialversicherungsnummer am Rezept übereinstimmen, dann
fällt diese Gutschrift für die Apotheke für 2 Monate weg.
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Was passiert mit der Gehaltskassenbesoldung im
Krankheitsfall?
Bei kurzen Erkrankungen gar nichts, die GK-Besoldung läuft gemäß den Entgeltfortzahlungsfristen des
Angestelltengesetzes weiter. Wenn dann nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes nur mehr die
halben Bezüge gebühren – also nach frühestens sechs
Wochen Krankenstand bzw. in Abhängigkeit von der
Dauer des Dienstverhältnisses nach einem längeren
Zeitraum – wird auch die GK-Besoldung (und natürlich auch die Umlagenvorschreibung an den Betrieb)
halbiert. Nach Verstreichen der Entgeltfortzahlungsfrist – d.h. in der Regel nach vier weiteren Wochen –
wird auch die GK-Besoldung ganz eingestellt.
21
Informationsblätter
panzen bei der Berechnung der Krankenschutzfristen
ergeben.
Gibt es eine Unterstützung von Seiten der
­Gehaltskasse, wenn die Besoldung wegen längerer
Erkrankung halbiert oder eingestellt wird?
Ja, die halben GK-Bezüge werden auf Ansuchen auf
die volle Höhe (unter Einrechnung des Teilkrankengeldes von der Gebietskrankenkasse) ergänzt. Wenn
die GK-Bezüge zur Gänze entfallen, wird ein täglicher
Zuschuss zum Krankengeld gewährt. Der Antrag muss
spätestens innerhalb eines Jahres nach der Krankheit
gestellt werden. Für länger zurückliegende Zeiträume
kann keine Unterstützung gewährt werden.
Werden von der Gehaltskasse sonst Kosten für
­medizinische Leistungen übernommen?
Unter dem Titel ‚einmalige Notstandsunterstützung‘
können von der Gehaltskasse aus dem Wohlfahrtsund Unterstützungsfonds Zuschüsse zu unvermeidlichen Belastungen gewährt werden, sofern diese beim
Mitglied einen wirtschaftlichen Notstand auslösen
würden. Das sind in der Regel Kosten für medizinische Behandlungen, die nicht von der Krankenkasse
bezahlt werden. Das Ausmaß dieser Zuschüsse wird
jeweils individuell festgesetzt, wobei die Höhe der
Kosten sowie die familiäre und berufliche Situation
des angestellten Apothekers berücksichtigt werden.
Um eine solche Notstandsunterstützung können übrigens auch die Empfänger eines Pensionszuschusses
ansuchen.
Und für selbständige Apotheker?
Selbständige Apotheker können primär die Krankheitsvergütung in Anspruch nehmen. Dabei vergütet
die Gehaltskasse die ihr gegenüber erwachsenden Kosten (= Umlage und Mitgliedsbeiträge) für einen Krankenvertreter. Diese Vergütung wird gewährt, wenn der
selbständige Apotheker selbst oder ein angestellter
Apotheker erkrankt, sofern die Erkrankung länger als
sieben Tage dauert. Als Sonderfall wird das Mehrleistungspauschale gewährt, wenn trotz Einschaltung der
Stellenvermittlung der Gehaltskasse (die Anforderung
eines Krankenvertreters bei der Stellenvermittlung
der Gehaltskasse ist unbedingt erforderlich!) kein
Krankenvertreter gefunden werden kann.
Wie steht es mit Kuraufenthalten?
Zuschüsse zu den Kosten einer ärztlicherseits empfohlenen Kur werden sowohl an angestellte Apotheker
als auch an selbständige Apotheker gewährt. Voraussetzung ist nur, dass der Apotheker selbst Kosten zu
tragen hatte. Wenn die Kur zur Gänze von der Sozialversicherung bezahlt wurde, kann kein Zuschuss gewährt werden.
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Nähere Informationen:
(01) 404 14 DW 263 bis 270
[email protected], www.gehaltskasse.at
Krankheitsvergütung
Die Krankheitsvergütung der Gehaltskasse ist eine
Einrichtung, die Betrieben einen Teil der Belastung abnimmt, die aus einer längerer Erkrankung von Dienstnehmern oder des Dienstgebers resultiert.
Was ist zu beachten?
Damit überhaupt die Möglichkeit für eine Krankheitsvergütung besteht, muss eine Erkrankung länger als
sieben Kalendertage dauern. Dies gilt sowohl für Erkrankungen des Dienstgebers als auch für Erkrankungen von angestellten Apothekern. Der Nachweis für
die Erkrankung erfolgt durch die sozialversicherungsrechtliche Krankschreibung bzw. bei Dienstgebern
durch eine ärztliche Bestätigung.
Was sind die weiteren Voraussetzungen für eine
Krankheitsvergütung?
Grundsätzlich muss für den Erkrankten ein Vertreter
eingestellt werden, wobei die Höhermeldung einer
bereits in der Apotheke beschäftigten pharmazeutischen Fachkraft für die Dauer der Erkrankung der
Einstellung eines Krankenvertreters gleichzuhalten
ist. Ob der Vertreter durch die Stellenvermittlung der
Gehaltskasse gefunden wurde oder von der Apotheke
selbst, macht keinen Unterschied. Für die Anmeldung,
Ummeldung und auch die Abmeldung eines Krankenvertreters verwenden Sie bitte die dafür vorgesehenen Formblätter oder nutzen Sie die bereitgestellten
elektronischen Meldeformulare im Intranet der Gehaltskassen-Homepage (Handysignatur).
Was wird dann genau vergütet?
Bei Erkrankung eines Dienstnehmers können die Umlage und die betrieblichen Mitgliedsbeiträge für den
Krankenvertreter solange und in dem Ausmaß vergütet werden, als der Erkrankte Anspruch auf (teilweisen) Fortbezug seines Entgeltes hat. Wird ein Riskenausgleicher als Krankenvertreter eingestellt, so wird
jener Betrag vergütet, der bei Besoldung des Riskenausgleichers durch die Gehaltskasse als schemamäßiger Bezug zur Auszahlung käme. Die Vergütung erfolgt
höchstens im Ausmaß der gemeldeten Dienstleistung
des Erkrankten. Wird für einen erkrankten Aspiranten (Volldienst) ein Krankenvertreter im Dienstausmaß von 5/10 oder mehr eingestellt, so erfolgt eine
Vergütung von 5/10. Wird ein Krankenvertreter in
einem niedrigeren Dienstausmaß eingestellt, erfolgt
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Informationsblätter
die Vergütung im Dienstausmaß des Vertreters. Wird
ein Krankenvertreter für einen erkrankten Dienstgeber eingestellt, so kann die Vergütung nach den gleichen Grundsätzen für höchstens 77 Kalendertage pro
Kalenderjahr gewährt werden.
Was ist das sogenannte Mehrleistungspauschale?
Wenn trotz Einschaltung der Stellenvermittlung der
Gehaltskasse kein Krankenvertreter gefunden werden
kann, gebührt das sogenannte Mehrleistungspauschale. Das Mehrleistungspauschale beträgt höchstens
50% jenes Betrages, der bei Einstellung eines Krankenvertreters an Umlagenvergütung angefallen wäre und
wird im Einzelfall in der Höhe gewährt, als Beträge an
Dienstnehmer im Volldienst für deren Mehrarbeit tatsächlich ausbezahlt wurden. Der Erhalt dieser Beträge
muss vom jeweiligen Dienstnehmer bestätigt werden.
Erfolgt die Mehrarbeit durch ein Mitglied der Abteilung der Dienstgeber, beträgt das Mehrleistungspauschale 25% der möglichen Umlagenvergütung.
Gibt es eigene Formulare und eine Frist zu beachten?
Für die Krankmeldung und die Anforderung eines
Krankenvertreters hat die Gehaltskasse Formulare
aufgelegt, ebenso für die Gesundmeldung und das
Ansuchen um Krankheitsvergütung. Die Formulare
enthalten ausführliche Erläuterungen zur richtigen
Vorgangsweise und können von unserer Homepage
heruntergeladen werden. Ansuchen um Krankheitsvergütung müssen innerhalb eines Jahres ab Ende der
Vertretung bzw. ab Ende des Krankenstandes gestellt
werden, je nach dem welcher Zeitpunkt früher eintritt.
Nähere Informationen:
(01) 404 14 DW 264 bis 270
[email protected], www.gehaltskasse.at
Landapothekenunterstützung
Mit der Landapothekenunterstützung (LAPU) fördert
die Pharmazeutische Gehaltskasse relativ umsatzschwache Landapotheken.
Wie erfolgt diese Unterstützung durch die Gehaltskasse?
Im Rahmen der LAPU übernimmt die Gehaltskasse
bei den – im folgenden näher definierten – Landapotheken die Kosten für einen angestellten Apotheker
im 2/10-Dienst. Diese Leistung wird aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Gehaltskasse bezahlt, was seine Begründung darin hat, dass es primär
darum geht, es den Leitern von umsatzschwachen
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Landapotheken wirtschaftlich zu ermöglichen, zur
eigenen Entlastung zumindest einen 2/10-Dienst zu
beschäftigen.
Welche Kriterien muss eine Apotheke dafür erfüllen?
Es gibt nur 3 Kriterien: Die Apotheke muss sich allein
am Ort befinden, sie muss durchschnittlich mindestens 7 Nachtdienste pro Monat versehen und sie darf
keinen höheren Apothekenumsatz als 1.235.000,– €
aufweisen, wobei maßgeblich der Umsatz des jeweils
vorvergangenen Kalenderjahres ist. D. h. wenn der
Apothekenumsatz 2014 unter 1.235.000,– € lag, gebührt im Jahr 2016 eine LAPU.
Welche Kosten werden im Detail vergütet?
Es werden die Umlage und die Ausgleichszulage inkl.
Sonderzahlung für einen 2/10-Dienst vergütet. Als
pauschale Abgeltung der Lohnnebenkosten wird zusätzlich ein Betrag in der Höhe von 40% der vergüteten Umlage geleistet.
Erfolgt die Vergütung abgestuft je nach Umsatzhöhe?
Ja, wie auch schon bei der früheren Dienstablöse
gelten bei der LAPU bestimmte Umsatzgrenzen, die
übrigens identisch mit den Umsatzgrenzen bei der
Urlaubsunterstützung sind. Die Vergütung beträgt bei
Betrieben mit einem Apothekenumsatz
von bis zu € 1.185.000,– zu 100 %
von € 1.185.001,– bis 1.205.000,– zu 80 %
von € 1.205.001,– bis 1.235.000,– zu 50 %
und über € 1.235.000,– zu 0 %.
Darf der Apothekenbetrieb mehr als einen
­angestellten Apotheker im 2/10-Dienst beschäftigen?
Ja, die Vergütung ist unabhängig vom Gesamtdienstausmaß der beschäftigten Fachkräfte. Es können ein
angestellter Apotheker oder auch mehrere in beliebigem Dienstausmaß beschäftigt werden, es gebührt
jedenfalls die LAPU im oben geschilderten Ausmaß,
wenn die genannten Kriterien erfüllt sind.
Was muss ein Apothekenbetrieb unternehmen, um in
den Genuss dieser Unterstützung zu kommen?
Die Gehaltskasse wird jeweils gegen Jahresende alle
Apothekenbetriebe schriftlich informieren, die die
Voraussetzungen für die LAPU erfüllen. Diesem Informationsschreiben wird ein Antragsformular beiliegen,
das ausgefüllt an die Gehaltskasse zu retournieren ist.
Wie erfolgt dann die technische Abwicklung der
­Vergütung?
Sobald die Anspruchsvoraussetzungen einer Apotheke geprüft und bejaht wurden und das Antragsformular eingelangt ist, wird die Vergütung im geschilderten
Ausmaß im Wege der Umlagenvorschreibung vorge-
23
Informationsblätter
nommen, wenn ein angestellter Apotheker beschäftigt
und gemeldet wird. Nur für Zeiträume, wo kein angestellter Apotheker beschäftigt wird, wird naturgemäß
auch die Vergütung nicht ausbezahlt.
Gibt es Sonderregelungen für neueröffnete Apotheken?
Ja, die gibt es. Grundsätzlich erfüllt jede neueröffnete
Apotheke mit mindestens 7 Nachtdiensten monatlich
die Voraussetzungen, weil z. B. bei Eröffnung im Juni
2003 frühestens im Jahr 2005 ein für die Einstufung
maßgeblicher Umsatz vorhanden ist – im gewählten
Beispiel auch das nur von einem Rumpfjahr. Derartige
Betriebe können daher nach Eröffnung eine LAPU beantragen und erhalten sie auch.
Die Sonderregelung besteht darin, dass in solchen Fällen nach Vorliegen des Apothekenumsatzes des Jahres
der Eröffnung und der beiden Folgejahre geprüft wird,
ob dieser Umsatz die dann geltenden Umsatzgrenzen
überschritten hat. Ist dies der Fall, muss die erhaltene
LAPU zurückgezahlt werden.
Nähere Informationen:
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Leistungsstipendien
Leistungsstipendien der Pharmazeutischen Gehaltskasse dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen im Rahmen des Pharmaziestudiums.
Die Förderung soll Studierenden zugute kommen und
wird höchstens zweimal (einmal für den ersten und
einmal für den zweiten Studienabschnitt) gewährt.
Die Vergabe eines Leistungsstipendiums unterliegt
keinen Einkommensgrenzen; auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt
aufgrund der Bewerbung des Antragstellers. Zur Antragstellung sind EU-Staatsbürger, Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge berechtigt.
Voraussetzung für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums ist:
• Die Absolvierung des ersten und zweiten Studienabschnittes innerhalb der gesetzlichen Mindeststudiendauer zuzüglich eines weiteren Semesters
pro Abschnitt iS von § 18 StudFG Abs. 1. Wichtige
Gründe, die zu einer Überschreitung dieser Frist geführt haben werden nach Maßgabe des § 19 StudFG
berücksichtigt; sowie
• ein Notendurchschnitt der ersten und der zweiten
Diplomprüfung von nicht schlechter als 1,75.
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Der Antragsteller hat alle abgelegten Prüfungen aufzuzeigen und den Notendurchschnitt zu berechnen; als
Nachweis dienen Inskriptionsbestätigung, Prüfungspass und das betreffende Diplomprüfungszeugnis
einer österreichischen Universität.
Ansuchen für Leistungsstipendien müssen binnen
sechs Monaten ab Ausstellungsdatum des Diplomprüfungszeugnisses gestellt werden.
Die Höhe der Stipendien wird von den Obleuten festgesetzt und beträgt derzeit für den ersten Studienabschnitt bei einem:
a) Notendurchschnitt < 1,50
1.000,– €
b) Notendurchschnitt < 1,75
500,– €
zweiten Studienabschnitt bei einem:
a) Notendurchschnitt < 1,50
2.000,– €
b) Notendurchschnitt < 1,75
1.000,– €
Anlässlich der Gewährung hat der Empfänger eines
Leistungsstipendiums eine schriftliche Erklärung abzugeben, worin er sich verpflichtet, den erhaltenen
Stipendienbetrag zurückzuzahlen, sofern er die von
der Pharmazeutischen Gehaltskasse gestellten Anforderungen nicht erfüllt, nämlich
• innerhalb von 20 Semestern das Studium der Pharmazie erfolgreich zu beenden, wobei sich diese
Frist bei Geburt eines Kindes um jeweils ein Jahr
verlängert, sowie
• vor Erreichen des 45. Lebensjahres drei Jahre Volldienst (oder aliquot längeren Teildienst) als Pharmazeutische Fachkraft in österreichischen Apotheken zu versehen.
Der erhaltene Stipendienbetrag ist jedenfalls zurückzuzahlen, wenn die Gewährung durch unwahre, unvollständige oder irreführende Angabe maßgebender
Tatsachen oder deren Verschweigung schuldhaft herbeigeführt wurde.
Lediglich im Falle von schwerer Krankheit, die das Studium oder den Dienst in Apotheken unmöglich macht,
kann von der Rückzahlungsverpflichtung abgesehen
werden.
Nähere Informationen:
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[email protected], www.gehaltskasse.at
Meldewesen
Jeder in einer Apotheke tätige Apotheker hat im Zuge
seiner Berufstätigkeit mit verschiedenen Meldungen
an die Pharmazeutische Gehaltskasse zu tun.
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Informationsblätter
Einige der angeführten Meldeverpflichtungen können
mittels Handysignatur nunmehr auch elektronisch erledigt werden. Diese Formulare befinden sich im Intranet der Gehaltskassen-Homepage.
Welche Meldeverpflichtungen gibt es gegenüber der
Pharmazeutischen Gehaltskasse?
Meldungen an die Gehaltskasse sind in verschiedenen
Bereichen notwendig. Zur korrekten Bemessung der
Gehaltskassenbezüge und zur entsprechenden Berechnung der Gehaltskassenumlage benötigt die Gehaltskasse Meldungen über Beginn, Ende und Dienstausmaß jedes Dienstverhältnisses als besoldeter
Apotheker (Meldewesen im engeren Sinn). Für die Bemessung der Familienzulagen benötigen wir Angaben
über den Familienstand, die Geburt eines Kindes und
den Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe. Da
die Gehaltskasse im Wege der gesetzlich eingerichteten Verwaltungsgemeinschaft für die Österreichische
Apothekerkammer gleichzeitig den Standeskataster
führt, sollen auch solche Meldungen direkt an die Gehaltskasse erfolgen, die in den Zuständigkeitsbereich
der Österreichischen Apothekerkammer fallen (z.B.
darüber, wer Leiter einer Apotheke ist). Die der Gehaltskasse bzw. der Österreichischen Apothekerkammer gegenüber abgegebenen Meldungen müssen im
Einklang mit allen übrigen Gesetzen und Vorschriften
erfolgen, weil Gehaltskasse und Österreichische Apothekerkammer überprüfenden Behörden auf Verlangen Auskunft erteilen müssen.
Wer ist verpflichtet, die das Dienstverhältnis betreffenden Meldungen abzugeben?
Gemäß § 12 Gehaltskassengesetz 2002 hat der Leiter
einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke binnen drei Tagen die Aufnahme oder die Beendigung des Dienstes einer pharmazeutischen Fachkraft sowie alle für die Vorschreibung maßgebenden
Tatsachen der Gehaltskasse mittels der aufgelegten
Meldeformulare oder elektronisch, mit dem auf der
Homepage abrufbaren Meldeformular (Handysignatur), zu melden.
Was ist dabei zu beachten?
Das Mindestdienstausmaß beträgt zumeist 2/10 (§ 15
Abs 4 GKG 2002). Nach dem Kollektivvertrag ist die
Dauer eines Dienstverhältnisses in ganzen Wochen
oder in vollen Kalendermonaten zu melden (Art III
Abs 4). Das für diesen Zeitraum zu meldende Dienstausmaß resultiert aus der vereinbarten Arbeitszeit,
wobei eine wöchentliche Dienstleistung von 8 Stunden
einer Meldung für 1 Woche (7 Tage) im 2/10-Dienst
entspricht.
Bei einer vereinbarten Dienstleistung über volle Kalendermonate müssen auch volle Kalendermonate
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
gemeldet werden. Das bedeutet, dass z. B. bei einer
vereinbarten Dienstleistung im Jänner eines Jahres die
Anmeldung mit 1. Jänner erfolgen muss, auch wenn
dieser Tag ein arbeitsfreier Feiertag ist.
Alle anderen Dienstverhältnisse sind wochenweise,
also in Zeiträumen von 7 Kalendertagen oder einem
Vielfachen davon, zu melden. Das Dienstausmaß ergibt sich rechnerisch für eine Woche durch die Division
der Arbeitsstunden durch vier. 28 Stunden Arbeitszeit
entsprechen also einer Woche 7/10-Dienst.
Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?
Ja, es gibt zwei Ausnahmen von dieser Regelung:
Die eine Ausnahme vom obigen Grundsatz normiert
der Kollektivvertrag in seinem Art III Abs 6: »Für
eine Dienstleistung durch betriebsfremde Vertreter,
die vier Tage nicht überschreitet, ist die Meldung bei
der Pharmazeutischen Gehaltskasse so vorzunehmen,
dass lediglich die tatsächlichen Arbeitstage im entsprechenden Dienstausmaß gemeldet werden.«
Diese Bestimmung ist für stellvertretende Apothekenleiter gedacht, die nicht mehr als vier Tage in der
Apotheke arbeiten (betriebsfremde Vertreter). Wenn
demnach ein betriebsfremder Dienstnehmer in einer
Woche nur von Montag bis Mittwoch jeweils acht Stunden täglich arbeitet und die Apotheke als stellvertretender Leiter leitet, so ist er nach dieser Bestimmung
von Montag bis Mittwoch im Volldienst anzumelden.
Das ergibt für den Dienstnehmer eine geringere Entlohnung durch die Gehaltskasse als sich bei einer Meldung von Montag bis Sonntag im 6/10-Dienst ergeben
würde bzw. für den Dienstgeber eine geringere Umlagenvorschreibung. Aufgrund des Vorrangs der Verpflichtung zur Meldung eines stellvertretenden Leiters
im Volldienst sieht der Kollektivvertrag diese Ausnahme jedoch ausdrücklich vor.
Die zweite Ausnahme besteht für Dienstnehmer, die
sich in Karenz befinden. Bei diesen Personen beträgt
das Mindest-Dienstausmaß nur 1/10.
Warum reicht es bei kurzfristigen Dienstverhältnissen
nicht, einfach die Arbeitstage zu melden?
Der Grund dafür, dass – mit den beiden beschriebenen
Ausnahmen – Dienstverhältnisse immer in »Blöcken«
von ganzen Kalenderwochen oder ganzen Kalendermonaten gemeldet werden müssen, liegt darin, dass
die Gehaltskasse bei der Besoldung jeden Monat mit
30 Tagen berechnet. Eine korrekte Besoldung resultiert daher nur, wenn auch die freien Werktage sowie
Sonn- und Feiertage in die Meldung eingeschlossen
werden.
Wer muss die für die Zuerkennung von
­Familienzulagen notwendigen Meldungen erstatten?
Neben den laufenden Schemabezügen zahlt die Ge-
25
Informationsblätter
haltkasse auch Familienzulagen aus, sofern die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind. Es gibt die Kinderzulage, die Haushaltszulage und die Aushilfe. Jede
Tatsache, die für den Anfall oder die Einstellung von
Familienzulagen von Bedeutung ist, muss binnen drei
Monaten der Gehaltskasse gemeldet werden und zwar
grundsätzlich vom betroffenen Dienstnehmer selbst.
Wird diese Meldefrist versäumt, droht u.U. ein unwiederbringlicher finanzieller Schaden!
Welche Tatsachen müssen in diesem Zusammenhang
gemeldet werden?
Hauptsächlich sind dies die Eheschließung, Geburt
eines Kindes, Bezug und Wegfall der staatlichen
Kinderbeihilfe, Scheidung, Tod eines Angehörigen
sowie allfällige Unterhaltszahlungen an geschiedene
Ehegatten. Im Zweifel sollte zur Vermeidung einer
Fristversäumnis eher zu viel als zu wenig gemeldet
oder telefonisch rückgefragt werden.
Gibt es noch sonstige Meldungen an die Gehaltskasse?
Von den sonstigen Meldungen an die Gehaltskasse
ist wahrscheinlich die Übernahme einer Apothekenleitung die wichtigste. Nicht nur auf Dauer bestellte
Leiter sondern auch die Tatsache einer kurzfristigen
stellvertretenden Leitung müssen der Gehaltskasse
gemeldet werden. Diese Angaben müssen von der Österreichischen Apothekerkammer in Evidenz gehalten
werden und dies geschieht durch den von der Gehaltskasse für die Österreichische Apothekerkammer geführten Kataster.
Jede Erkrankung einer pharmazeutischen Fachkraft
(Dienstnehmer und Dienstgeber) ist der Gehaltskasse zu melden. Eine Erkrankung kann einerseits Auswirkungen auf die Gehaltsauszahlung – eventuell auch
erst bei einer späteren Erkrankung – haben. Andererseits haben Krankenstände auch Auswirkungen auf
den Zeitpunkt der Erlangung des Quinquenniums.
Im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abfertigung NEU muss ein allfälliger Übertritt eines
Dienstnehmers vom alten Abfertigungssystem ins
neue System ebenfalls der Gehaltskasse gemeldet werden.
Nähere Informationen: (01) 404 14 DW 263 bis 270
[email protected], www.gehaltskasse.at
Mitgliedsbeiträge
Sämtliche Mitglieder der Pharmazeutischen Gehaltskasse müssen Mitgliedsbeiträge an die Gehaltskasse
entrichten, aus denen dann verschiedene Leistungen
finanziert werden.
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An welcher Bemessungsgrundlage orientieren sich die
Mitgliedsbeiträge zur Gehaltskasse?
Da muss man unterscheiden: Die Mitgliedsbeiträge der
Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer werden
ausgehend von der Höhe der Gehaltskassen-Bezüge
berechnet, Mitglieder aus der Abteilung der Dienstgeber bezahlen sowohl umsatzabhängige Mitgliedsbeiträge als auch solche, die von Zahl und Dienstausmaß
der beschäftigten pharmazeutischen Fachkräfte abhängen. Für manche Gruppen von Mitgliedern gibt es
auch nominell fixe Mitgliedsbeiträge.
Wie viel bezahlt nun ein durch die Gehaltskasse ­besoldeter berufsberechtigter Apotheker an
­Mitgliedsbeiträgen?
Jeder durch die Gehaltskasse besoldete berufsberechtigte Apotheker bezahlt derzeit 4,5 % seines
GK-Schemabezuges an Mitgliedsbeiträgen. Allfällige
Familienzulagen werden ebenfalls mit 4,5 % an Mitgliedsbeiträgen belastet. Von diesen 4,5 % werden 0,6
%-Punkte zweckgewidmet für die Zusatzaltersversorgung Statut B eingehoben. Die Sonderzahlungen
(Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind hingegen beitragsfrei. Die Mitgliedsbeiträge werden gleich im Abzugswege einbehalten.
Wofür werden diese Mitgliedsbeiträge verwendet?
Diese Mitgliedsbeiträge fließen zur Gänze in den Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (Wufo) und dienen
der Finanzierung der Leistungen dieses Fonds, wobei
0,6 %-Punkte für die, auf dem Kapitalansparverfahren
basierende Altersversorgung (Statut B) zweckgewidmet sind.
Welche Mitgliedsbeiträge bezahlen Riskenausgleicher,
die ja nicht von der Gehaltskasse besoldet werden?
Riskenausgleicher bezahlen ebenfalls 4,5 % (davon
ebenfalls 0,6 %-Punkte für das Statut B) und zwar von
der (fiktiven) Gehaltskassen-Besoldung, die sie erhielten, hätten sie nicht auf die Besoldung durch die
GK verzichtet. Da die Riskenausgleicher keine Bezüge
von der Gehaltskasse angewiesen erhalten, können
deren Mitgliedsbeiträge auch nicht im Abzugswege
einbehalten werden. Sie werden vielmehr im Wege
der Vorschreibung von der Apotheke als Dienstgeber
eingehoben.
Und sonstige pharmazeutische Fachkräfte, welche
Mitgliedsbeiträge bezahlen sie?
Pragmatisierte Apotheker und Ordensangehörige bezahlen 4,– € monatlich, Aspiranten bezahlen 2,– € pro
Monat. Miteigentümer bezahlen – sofern sie nicht die
Leitung der Apotheke innehaben – ebenfalls 4,5 % (davon ebenfalls 0,6 %-Punkte für das Statut B) ihrer fiktiven GK-Besoldung. Stellenlose Mitglieder der GK beLeitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
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zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Die Einhebung erfolgt
bei Pragmatisierten und Ordensangehörigen einmal
jährlich mittels Zahlschein, bei Aspiranten im Abzugswege und bei Miteigentümern durch Vorschreibung an
die Apotheke.
Wie berechnen sich die Mitgliedsbeiträge der
­Dienstgeber?
Dienstgeber bezahlen einerseits monatlich 0,012 %
des Umsatzes ihrer Apotheke mit begünstigten Beziehern im vorangegangenen Kalenderjahr. Dieser
Mitgliedsbeitrag fließt ausschließlich in die Rezeptverrechnungsstelle und deckt die dortigen Ausgaben
(insbesondere Kreditkosten und anteilige Verwaltungskosten).
Andererseits bezahlen Dienstgeber auch Mitgliedsbeiträge, die – wie die Mitgliedsbeiträge der angestellten Apotheker – in den Wufo fließen. Die Höhe dieser Mitgliedsbeiträge hängt von der Anzahl und dem
Dienstausmaß der beschäftigten pharmazeutischen
Fachkräfte ab. Ein alleinarbeitender Dienstgeber bezahlt monatlich 5,0 % der Umlage für einen berufsberechtigten Apotheker im Volldienst. Ein Dienstgeber,
der pharmazeutische Fachkräfte beschäftigt, bezahlt
monatlich einmal 0,9% der Umlage für einen berufsberechtigten Apotheker im Volldienst und 4,1 % der
Umlage (davon ebenfalls 0,6 %-Punkte für das Statut
B) für jede in der Apotheke beschäftigte pharmazeutische Fachkraft (mit leicht abweichenden Bestimmungen für Dienstgeber, die nur Teildienste beschäftigen). Die Einhebung sämtlicher Mitgliedsbeiträge der
Dienstgeber erfolgt monatlich im Wege der Umlagenvorschreibung an den Betrieb.
Wie hoch sind die jährlichen Einnahmen der
­Gehaltskasse aus Mitgliedsbeiträgen insgesamt?
Die umsatzabhängigen Mitgliedsbeiträge zur Rezeptverrechnung beliefen sich 2015 auf ca 3,5 Mio €. Der
Wufo erzielte insgesamt ca 11,25 Mio € an Einnahmen,
wovon ca 57 % von Dienstgebern und ca 43 % von
Dienstnehmern stammten.
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Nachlass-Unterstützung
Seit 1. Jänner 2004 ersetzt die Pharmazeutische Gehaltskasse kleinen Apotheken, für die zum Stichtag 1.
Jänner 2004 ein rechtskräftiger Konzessionsbescheid
vorlag, den aus der Nachlass-Umstellung zum 1. Jänner 2004 resultierenden wirtschaftlichen Nachteil, soLeitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
fern dieser Nachteil nicht durch das Ausgleichsmodell
der Österreichischen Apothekerkammer ersetzt wird.
Wie kam es zu dieser Unterstützungseinrichtung?
Bis 31. Dezember 2003 mussten die Apotheken den
begünstigten Beziehern umsatzabhängige Nachlässe
von 1% bis 7,7% gewähren. Durchschnittlich wurden 7,6% Nachlass gewährt. Durch eine Änderung
der Arzneitaxe wurden die Nachlässe gestrichen und
der durchschnittliche Nachlass von 7,6% wurde in die
Kassenpreise »eingearbeitet«. Dadurch erlitten jene
Apotheken, die bis dahin weniger als 7,6% Nachlass
gewähren mussten, einen wirtschaftlichen Nachteil.
Die Österreichische Apothekerkammer richtete ein
standesinternes Ausgleichsmodell ein, mit dem dieser
wirtschaftliche Nachteil teilweise oder zur Gänze – in
Abhängigkeit von der Höhe des Privatumsatzanteils
der einzelnen Apotheke – ersetzt wird.
Wieso bedarf es dann noch einer Nachlass-Unterstützung seitens der Gehaltskasse?
Das Ausgleichsmodell der Österreichischen Apothekerkammer ersetzt den entstandenen Nachteil bei
jenen Apotheken nicht zur Gänze, die einen überdurchschnittlich hohen (über 28%) Privatumsatzanteil haben. Wenn eine solche Apotheke insgesamt sehr
klein ist, dann springt die Pharmazeutische Gehaltskasse mit der Nachlass-Unterstützung ein und übernimmt den Rest des wirtschaftlichen Nachteils aus der
Nachlass-Umstellung.
Was heißt »sehr klein« in diesem Zusammenhang?
Maßgeblich sind die Umsatzgrenzen (Offizinumsatz!),
die auch bei der Landapothekenunterstützung und der
Urlaubsunterstützung der Pharmazeutischen Gehaltskasse Anwendung finden. Demnach wird der – nach
Anwendung des Ausgleichsmodelles der Österreichischen Apothekerkammer – verbleibende Rest des aus
der Nachlass-Umstellung resultierenden wirtschaftlichen Nachteils bei Betrieben
bis zu einem Jahresumsatz von
€ 1.205.000,– zu 100 %,
mit einem Jahresumsatz von
€ 1.205.001,– bis 1.225.000,– zu 80 %,
mit einem Jahresumsatz von
€ 1.225.001,– bis 1.255.000,– zu 50 %
und mit einem Jahresumsatz ab
€ 1.255.001,– zu 0 %
vergütet.
Maßgeblich ist dabei jeweils ab 1. Juli eines Jahres auf
die Dauer von 12 Monaten der Umsatz des Vorjahres.
Wie wird diese Unterstützung technisch abgewickelt?
Der wirtschaftliche Nachteil aus der Nachlass-Umstellung lässt sich als Prozentsatz des Umsatzes mit
27
Informationsblätter
begünstigten Beziehern ausdrücken (z. B. vorher 3%
Nachlass, jetzt 7,6% Nachlass in die Preise eingerechnet, ergibt 4,6% vom Umsatz mit begünstigten Beziehern als Nachteil).
Wenn nun die Österreichische Apothekerkammer diesen Nachteil in Höhe von 4,6% nicht zur Gänze ersetzt,
sondern angenommen nur 3%, so verbleiben 1,6%
vom Umsatz mit begünstigten Beziehern als Nachteil
übrig. Diese 1,6% werden dann – wenn die Apotheke
innerhalb der Umsatzgrenzen der Pharmazeutischen
Gehaltskasse liegt – von der Pharmazeutischen Gehaltskasse als Nachlass-Unterstützung ersetzt, entweder zur Gänze oder nur zu 80% oder 50%.
Technisch erfolgt dies derart, dass monatlich bei der
Rezepteinreichung dieser Prozentsatz vom Umsatz
mit begünstigten Beziehern errechnet wird und der
sich ergebende Betrag als Nachlass-Unterstützung der
Apotheke gutgeschrieben wird.
Bedarf es dazu eines Antrages der Apotheke?
Nein, da alle notwendigen Daten in der Pharmazeutischen Gehaltskasse bzw. der Österreichischen Apothekerkammer vorhanden sind, erfolgt die Gewährung
der Nachlass-Unterstützung automatisch, ohne dass
es dafür eines Antrages bedarf. Die Apotheker werden
schriftlich verständigt.
Nähere Informationen:
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Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit (§§ 14c und 14d
AVRAG) soll es Dienstnehmern ermöglichen, die Pflege eines nahen Angehörigen vorübergehend zu übernehmen bzw. eine pflegende Person zu entlasten.
Wann kann eine Pflegekarenz bzw. -teilzeit in
­Anspruch genommen werden?
Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist möglich
• zur Pflege/Betreuung von nahen Angehörigen mit
Pflegegeldbezug ab Stufe 3, sowie
• zur Pflege/Betreuung von demenziell erkrankten
oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug ab Stufe 1,
• wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 3 Monate gedauert hat (bei befristeten Dienstverhältnissen werden Dienstzeiten beim selben Dienstgeber
innerhalb von 4 Jahren zusammengerechnet, jedoch muss das aktuelle befristete Dienstverhältnis
2 Monate dauern).
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Als Angehörige gelten dabei: Ehegatten und deren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Lebensgefährten und deren Kinder, eingetragene Partner und
deren Kinder, sowie Geschwister, Schwiegereltern und
Schwiegerkinder. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht
erforderlich.
Welche Möglichkeiten bieten Pflegekarenz bzw.
­Pflegeteilzeit?
• eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens
10 Wochenstunden
• eine gänzliche Karenzierung
Wie kann man eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in
Anspruch nehmen?
Die Pflegekarten bzw. Pflegeteilzeit muss mit dem
Dienstgeber schriftlich vereinbart werden. Diese Vereinbarung hat Beginn und Dauer zu enthalten, bei der
Pflegeteilzeit auch Ausmaß und Lage der Arbeitszeit.
Gibt es einen Betriebsrat, so ist dieser auf Verlangen
des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
Wie lange darf der Dienst reduziert bzw. ausgesetzt
werden?
Die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit kann für mindestens 1 Monat bis maximal 3 Monate vereinbart werden. Grundsätzlich ist dies nur einmal pro zu pflegender Person möglich. Kommt es zur Erhöhung der
Pflegestufe, kann aber noch einmal eine Pflegekarenz
oder Pflegeteilzeit vereinbart werden.
Gibt es die Möglichkeit die Karenz oder Teilzeit
­vorzeitig zu beenden?
Es besteht die Möglichkeit vorzeitig zur ursprünglichen Normalarbeitszeit zurückzukehren, wenn
• der zu pflegende Angehörige in stationäre Pflege,
ins Pflegeheim oder in eine ähnliche Einrichtung
aufgenommen wird,
• eine andere Person die Pflege nicht nur vorübergehend übernimmt oder
• der nahe Angehörige stirbt.
Die Rückkehr darf frühestens 2 Wochen nach Bekanntgabe des Rückkehrgrundes erfolgen.
Wie wirken sich Pflegekarenz und -teilzeit auf arbeitsrechtliche Ansprüche aus?
Zeiten der Pflegekarenz gelten nicht als Dienstzeit und
werden für Ansprüche, die sich nach der Dauer des
Dienstverhältnisses richten, nicht mitberücksichtigt.
Auch bei der Berechnung des Urlaubsanspruches und
der Sonderzahlungen bleiben diese Zeiten außer Ansatz. Auch die Pflegeteilzeit wirkt sich auf den Urlaubsanspruch und die Höhe der Sonderzahlungen aus.
Kommt es während der Pflegekarenz oder PflegeteilLeitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
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zeit zur Beendigung des Dienstverhältnisses, wird
eine allfällige Abfertigung und Urlaubsersatzleistung
nach dem für den letzten Monat vor der Pflegekarenz
bzw. Pflegeteilzeit gebührenden Entgelt berechnet.
Welcher arbeitsrechtliche Schutz besteht während
Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit?
Erfolgt eine Kündigung wegen einer beabsichtigten
oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, kann diese bei Gericht angefochten werden. Es besteht also ein sogenannter Motivkündigungsschutz (§ 15 AVRAG).
Wie sieht es in dieser Zeit hinsichtlich der
­Sozialversicherung aus?
Wird das Dienstausmaß lediglich reduziert und liegt
der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze, besteht Vollversicherung. Bei einem gänzlichen Aussetzen oder einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, ist der Dienstnehmer weiterhin (beschränkt
auf Sachleistungen wie z.B. Heilbehandlung, Medikamente) krankenversichert. In der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten erworben.
Gibt es eine finanzielle Unterstützung?
Werden die Voraussetzungen erfüllt, so besteht Anspruch auf das Pflegekarenzgeld. Dieses gebührt in
der Höhe des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes
plus Kinderzuschläge. Bei der Pflegeteilzeit gibt es
ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Für Anträge ist das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig.
Wann hat man Anspruch auf das Pflegekarenzgeld?
Anspruch auf das Pflegekarenzgeld haben
• Personen, die mit ihrem Dienstgeber schriftlich
eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart haben,
• wenn unmittelbar vor der Karenz oder Teilzeit für
mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Vollversicherung nach dem ASVG oder eine Krankenversicherung dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz bestanden hat und
• eine Erklärung der überwiegenden Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz bzw. -teilzeit vorliegt.
Das Pflegekarenzgeld kann pro pflegebedürftigem Angehörigen maximal 6 Monate bezogen werden, wenn
mindestens zwei nahe Angehörige in Pflegekarenz
bzw. Pflegeteilzeit gehen. Wird die Pflegestufe erhöht
und erneut eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart, so ist ein weiterer Bezug von Pflegekarenzgeld möglich. Insgesamt kann pro pflegebedürftiger
Person höchstens 12 Monate Pflegekarenzgeld bezogen werden.
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Nähere Informationen: (01) 404 14 DW 231, 232
[email protected], www.gehaltskasse.at
Pflegekostenzuschuss
Zusätzlich zum staatlichen Pflegegeld gewährt die
Pharmazeutische Gehaltskasse Pflegegeldbeziehern
einen Pflegekostenzuschuss.
Wer erhält einen Pflegekostenzuschuss?
Alle Bezieher eines Pensionszuschusses, die selbst einmal Mitglied der Gehaltskasse waren, erhalten für den
Fall des Bezuges von staatlichem Pflegegeld auf Antrag einen Zuschuss zu diesem Pflegegeld. Der Pflegekostenzuschuss gebührt für jene Zeiträume, in denen
neben der gesetzlichen Pension auch staatliches Pflegegeld (ab Stufe 3) bezogen wird.
Wie hoch ist der Pflegekostenzuschuss?
Die Höhe des Pflegekostenzuschusses beträgt pro Monat anrechenbarer Gehaltskassendienstzeit monatlich
€ 0,77, zwölf mal jährlich. Der Pflegekostenzuschuss
gebührt ab der staatlichen Pflegegeldstufe 3. Wird also
staatliches Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 bezogen, so
gebührt kein Pflegekostenzuschuss der Gehaltskasse.
Bei einer anrechenbaren Dienstzeit von 38 Jahren im
Volldienst resultiert daraus ein Pflegekostenzuschuss
von 350,– € monatlich.
Welche Gehaltskassendienstzeiten werden
­berücksichtigt?
Für die Berechnung des Pflegekostenzuschusses werden jene Dienstzeiten berücksichtigt, welche auch für
die Berechnung des Pensionszuschusses herangezogen wurden. Zusätzlich werden Zeiten der Selbständigkeit und Zeiten als pragmatisierter Apotheker oder
als Ordensangehöriger berücksichtigt.
Wie ist der Pflegekostenzuschuss zu beantragen und
welche Nachweise sind notwendig?
Der Pflegekostenzuschuss ist mittels eines, von der
Gehaltskasse aufgelegten, Formulars zu beantragen.
Wenn die gesetzliche Pension bereits an die Gehaltskasse zediert ist und mit dem staatlichen Pflegegeld
und dem Pensionszuschuss der Gehaltskasse gemeinsam ausgezahlt und versteuert wird, ist die Vorlage
des Pflegegeldbescheides nicht notwendig. Andernfalls ist der Pflegegeldbescheid der Pensionsversicherungsanstalt vorzulegen.
Welche Besonderheiten sind sonst noch zu
­berücksichtigen?
Bezieher eines Pflegekostenzuschusses sind verpflich-
29
Informationsblätter
tet, soweit dies technisch möglich ist, ihre gesetzliche
Pension zur gemeinsamen Auszahlung und Versteuerung an die Gehaltskasse abzutreten. Ist dies nicht
möglich, muss jede Änderung im Bereich des Pflegegeldbezuges umgehend an die Gehaltskasse gemeldet
werden. Darüber hinaus muss in diesem Fall jährlich
ein Nachweis über den Bezug des Pflegegeldes erbracht werden
Nähere Informationen:
(01) 404 14 DW 260 – 262
[email protected], www.gehaltskasse.at
Rezepteinreichung / Rezepterlös
Eine der ganz wesentlichen Aufgaben der Pharmazeutischen Gehaltskasse besteht in der Verrechnung der
Kassenrezepte für die Apotheken mit den Sozialversicherungsträgern.
Worauf basiert diese Aufgabe der Gehaltskasse?
Im Gehaltskassengesetz 2002 (genau in dessen § 1
Abs. 2 .lit. c) ist als eine der Aufgaben der Gehaltskasse
die »Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), aufgrund derer die öffentlichen Apotheken … Arzneimittel für Rechnung der … begünstigten Bezieher
abzugeben haben« normiert. Auf Basis dieser Bestimmung führt die Gehaltskasse die Rezeptverrechnung
mit allen 250 begünstigten Beziehern (SV-Träger, Ländern, Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften) für alle
Apotheken durch.
Ist dieses System darüber hinaus noch irgendwie
­abgesichert?
Gemäß § 43 Abs. 1 GKG 2002 »gehen alle Forderungen,
die den Inhabern von öffentlichen Apotheken oder
Krankenhausapotheken aus Lieferungen aufgrund
ärztlicher Verschreibungen gegenüber begünstigten
Beziehern zustehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung
an die Gehaltskasse über und können nur von dieser
geltend gemacht werden«. Durch diese sog. Legalzession – das ist ein in einem Gesetz angeordneter Forderungsübergang –macht die Gehaltskasse gegenüber
begünstigten Beziehern eigene Forderungen geltend.
Die Apotheke selbst bzw. ihr Inhaber selbst kann gar
keine Forderung gegenüber den begünstigten Beziehern geltend machen, weil diese Forderungen eben
sofort auf die Gehaltskasse übergehen. Die Apotheke
bzw. deren Inhaber hat selbstverständlich einen korrespondierenden Anspruch gegen die Gehaltskasse
auf Herausgabe der aus der Abrechnung sich ergebenden Beträge.
30
Wie sind die Zahlungsfristen gesetzlich geregelt?
Einerseits sind die begünstigten Bezieher durch die
österreichische Arzneitaxeverordnung verpflichtet,
die von der Gehaltskasse in Rechnung gestellten Beträge binnen 14 Tagen zu begleichen. Für die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden begünstigten Bezieher ist diese
Zahlungsfrist auch im Apothekergesamtvertrag samt
einer Verzugszinsenregelung normiert. Andererseits
ist die Gehaltskasse nach dem Gehaltskassengesetz
(§ 43 Abs. 3)verpflichtet, die sich aus der Abrechnung
ergebenen Beträge binnen 14 Tagen nach der Einreichung der Rezepte an den Inhaber der Apotheke – zu
Handen des verantwortlichen Leiters – zu bezahlen.
Wo ist die Vorfinanzierung der Rezepterlöse durch die
Gehaltskasse geregelt?
Diese Vorfinanzierung beruht auf einem Beschluss der
Gehaltskasse. Demnach weist die Gehaltskasse die Rezepterlöse nicht erst (wie gesetzlich vorgeschrieben)
nach 14 Tagen, sondern bereits vier Tage nach Einlangen der Rezepte in der Gehaltskasse an die jeweilige
Apotheke an.
Wie wird diese 4-Tage-Frist genau berechnet?
Entscheidender Ausgangspunkt ist das Einlangen der
Rezepte in der Gehaltskasse. Dabei ist zu beachten,
dass die Rezepte die nach 12.30, mit einer 15minütigen Toleranzfrist nach 12.45, in der Gehaltskasse
einlangen, erst als am nächsten Werktag eingelangt
gelten. Der Grund dafür liegt darin, dass später einlangende Rezepte nicht mehr taggleich weiterverrechnet
werden können. Vier Tage nach Einlangen der Rezepte erfolgt dann die Abbuchung des Rezepterlöses vom
Konto der Gehaltskasse. Das Einlangen am Konto der
Apotheke hängt dann nur noch vom Bankweg ab. Schematisch dargestellt schaut das folgendermaßen aus:
Einlangen
der Rezepte
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Anweisung des Rezepterlöses =
Belastung d. Gehaltskasse
Freitag
Freitag
Montag
Montag
Dienstag
Demnach macht es keinen Unterschied ob die R
­ ezepte
am Montag oder Dienstag in der Gehaltskasse
­einlagen?
Nein, ebenso wie es keinen Unterschied macht, ob sie
am Mittwoch oder Donnerstag einlangen!
Ändert sich bei der »großen« oder »elektronischen«
Rezeptabrechnung etwas an diesem Ablauf?
Nein, auch bei der elektronischen Rezeptabrechnung
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Informationsblätter
– im Rahmen derer die von der Apotheke EDV-mäßig
erfassten Rezeptdaten elektronisch über die Gehaltskasse an die Krankenkassen weitergeleitet werden –
ist für die Zahlungsfristen jeweils das physische Einlangen der Rezepte maßgeblich. Das gilt sowohl für die
4-Tage-Frist der Gehaltskasse als auch für den Beginn
der 14-tägigen Zahlungsfrist der Krankenkassen
Nähere Informationen:
(01) 40414 DW 247, 257
[email protected], www.gehaltskasse.at
Rezepttransportversicherung
Die Gehaltskasse hat den Transport der Rezeptpakete von der Apotheke zur Gehaltskasse und weiter zur
Krankenkasse gegen Verlust der Rezepte versichert.
Warum hat die Gehaltskasse eine derartige
­Versicherung abgeschlossen?
Die Gehaltskasse hat vor Bestehen dieser Versicherung
die Rezeptpakete von der Gehaltskasse an die Krankenkassen mit der Post als Wertpakete geschickt. Vor
einigen Jahren wurde dann das Porto für Wertpakete
vervielfacht und gleichzeitig gelang es der Gehaltskasse, mit einer Versicherung sehr günstige Prämien
für diese Versicherung auszuhandeln, sodass die Versicherung wesentlich günstiger war (und immer noch
ist) als das Wertpaketporto; und das obwohl auch der
Transportweg von der Apotheke zur Gehaltskasse
unter Versicherungsschutz steht. Dazu kommt, dass
die Gehaltskasse dadurch auch private Paketdienste
für den Transport zu den Kassen verwenden kann. Diese sind teilweise schneller als die Post, was wiederum
zu einer früheren Bezahlung durch die Kassen führt.
Was genau ist versichert?
Versichert sind die zur Verrechnung an die Gehaltskasse eingesandten Rezepte am Transportweg von
der Apotheke (Wohnung bzw. Betrieb des Apothekers
oder des Rechnungslegers) über die Gehaltskasse bis
zur Krankenkasse. Der Versicherungsschutz erstreckt
sich sowohl auf die Rezepte im Postgewahrsam als
auch auf den persönlichen Transport durch den Apotheker oder eine von ihm betraute Person.
Wie ist der Versicherungsumfang?
Die Versicherung bietet Versicherungsschutz für Schäden entstanden durch Abhandenkommen, Diebstahl
und Raub, und zwar für bis zu 366.000,–- € pro Paket.
Bei Aufgabe als Wertpaket erhöht sich die Höchsthaftungssumme sogar auf 440.000,– € (bei einer Mindestwertangabe von 1.500,– €).
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Was bedeutet das in der Praxis für die Apotheken?
Das bedeutet, dass der Transport der Rezepte von der
Apotheke zur Gehaltskasse bei persönlicher Abgabe
bis 366.000,– € unter Versicherungsschutz steht. Bei
Postversand genügt bis 183.000,– € die Versendung
als normales Postpaket, die Aufgabe als Wertpaket ist
nicht notwendig. Um die Behandlung »von Hand zu
Hand« für die Pakete sicherzustellen, empfehlen wir
bei Aufgabe als Postpaket die Deklaration als Wertpaket mit einer Wertangabe von 600,– € (Mehrgebühr
6,– €) oder als EMS-Paket (Express Mail Service).
Welche Unterlagen werden im Schadensfall benötigt?
Zu Beweiszwecken empfehlen wir, jedenfalls eine Kopie der Sammelaufstellung und im Falle des Postversandes unbedingt den Aufgabeschein aufzubewahren.
Bei der Versendung als normales Postpaket muss übrigens ganz besonders auf eine stabile Verpackung geachtet werden.
Wann wird ein Verlust der Rezepte nicht von der
­Versicherung gedeckt?
Nicht versichert sind die Rezepte gegen Verlust in der
Apotheke oder während sie sich beim Rechnungsleger
befinden. Ebenso wenig sind Rezepte versichert, die
direkt an eine Kasse geschickt werden, wie z.B. FSMEScheine direkt an die AUVA. Der häufigste Fall, wo
‘verlorene’ Rezepte nicht von der Versicherung ersetzt
werden, ist der nicht nachvollziehbare Verlust von Rezepten. Das ist immer dann der Fall, wenn eine Kasse
das Fehlen von Rezepten feststellt, ohne dass eine Beschädigung eines Postpakets vorlag.
Kein Versicherungsschutz besteht auch bei grober
Fahrlässigkeit (Sorglosigkeit) des Apothekers.
Muss der Apotheker dieser Versicherung eigens
­beitreten?
Nein, ein Beitritt ist nicht notwendig. Der Versicherungsschutz erstreckt sich automatisch auf alle öffentlichen Apotheken Österreichs. Dem einzelnen Apotheker erwachsen aus der Versicherung unmittelbar
keine Kosten.
Nähere Informationen:
(01) 404 14 DW 242, 243
[email protected], www.gehaltskasse.at
Riskenausgleich/Miteigentum
Eine der häufigsten Verwechslungen ist jene zwischen
der Position eines Riskenausgleichers und jener eines
Miteigentümers.
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Informationsblätter
Gibt es für Mitglieder der Gehaltskasse eine
­Wahlmöglichkeit zwischen der Stellung eines
­Miteigentümers und der eines Riskenausgleichers?
Nein, eine Wahlmöglichkeit besteht nur zwischen
der Stellung eines durch die Gehaltskasse besoldeten
angestellten Apothekers und der Stellung eines Riskenausgleichers bei Vorliegen der Voraussetzungen
(=Verwandtschaftsverhältnis).
Wer ist demnach als Miteigentümer anzumelden?
Als Miteigentümer sind alle pharmazeutischen Fachkräfte – mit Ausnahme der Konzessionäre – anzumelden, die zivilrechtliches Miteigentum an der Apotheke
besitzen, in der sie tätig sind. Dabei gibt es kein Mindestausmaß der Beteiligung. Es reicht auch eine Kommanditeinlage von z.B. 100,– € damit man zwingend
als Miteigentümer gemeldet werden muss.
Welche rechtlichen Konsequenzen knüpfen sich an die
Rechtsstellung eines Miteigentümers?
Miteigentümer sind Mitglieder in der Abteilung der
Dienstgeber sowohl in der Österreichischen Apothekerkammer als auch in der Pharmazeutischen
Gehaltskasse. Sie sind selbständige Apotheker, werden von der Gehaltskasse nicht besoldet und müssen
von der ÖAK an die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft gemeldet werden, wo sie
grundsätzlich in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind.
Zeiten als Miteigentümer werden bei einer allfälligen
späteren Besoldung durch die Gehaltskasse bei der
Einstufung in eine Gehaltsstufe automatisch berücksichtigt. Sofern als Miteigentümer Mitgliedsbeiträge
wie bei einem angestellten Apotheker entrichtet werden – was bei allen Miteigentümern der Fall ist, die
nicht gleichzeitig Leiter der Apotheke sind – werden
die Zeiten als Miteigentümer ab 1. Juli 2000 auch für
die Altersversorgung berücksichtigt.
Was sind dann die Voraussetzungen für eine Meldung
als Riskenausgleicher?
Gemäß § 10 Gehaltskassengesetz 2002 können die
Nachkommen in gerader Linie und Ehegatten eines
Mitgliedes aus der Gehaltskasse in der Abteilung der
Dienstgeber, die in dessen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig sind, auf die Dauer dieser Tätigkeit
auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten.
Macht ein Mitglied von dieser Möglichkeit Gebrauch,
so wird es zum Riskenausgleicher. Die Vorfahren eines
Mitgliedes in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke Dienst versehen, werden jedenfalls als
Riskenausgleicher eingestuft.
Mitglieder der Abteilung der Dienstgeber sind die
Konzessionäre und die Miteigentümer von Apotheken,
die in diesen Apotheken tätig sind. Personen, die Mit-
32
eigentum an der Apotheke besitzen, können niemals
Riskenausgleicher sein.
Wann muss diese Verzichtserklärung abgegeben
­werden?
Eine Person, die die Voraussetzungen für den Riskenausgleich erfüllt, muss bei der erstmaligen Anmeldung
in der Apotheke des Angehörigen eine Erklärung abgeben, wonach sie unwiderruflich auf die Besoldung
durch die Gehaltskasse verzichtet. Wird diese Erklärung nicht aus Anlass der erstmaligen Anmeldung
(auch als Aspirant!) abgegeben und kommt es daher
zu einer Besoldung durch die Gehaltskasse, so ist ein
späterer Wechsel in den Riskenausgleich nicht mehr
möglich.
Die Gehaltskasse weist auf diese Wahlmöglichkeit hin,
wenn auffällt, dass die Voraussetzungen für den Riskenausgleich gegeben sind. Wo dies jedoch nicht offensichtlich ist (z.B. mangels Namensgleichheit!) muss
das betroffene Mitglied selbst dafür Sorge tragen, dass
die entsprechende Verzichtserklärung rechtzeitig abgegeben wird.
Welche rechtlichen Folgen hat die Meldung als
­Riskenausgleicher?
Riskenausgleicher sind angestellte Apotheker, sie
unterliegen als solche dem Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte und sie sind Mitglieder in
der Abteilung der Dienstnehmer. Der Entlohnungsanspruch des Riskenausgleichers richtet sich zur Gänze direkt an den Dienstgeber und ist der Höhe nach
identisch mit der Gesamtbesoldung eines durch die
Gehaltskasse besoldeten angestellten Apothekers.
Wenn der Riskenausgleicher gleichzeitig in einer anderen Apotheke tätig ist, wo er die Voraussetzungen
für den Riskenausgleich nicht erfüllt, so wird er dort
von der Gehaltskasse normal besoldet.
Fällt das Verwandtschaftsverhältnis weg (z.B. durch
Scheidung), so endet auch die Rechtsstellung als Riskenausgleicher und es kommt wieder zur Besoldung
durch die Gehaltskasse, wenn das Mitglied weiter in
der Apotheke seines geschiedenen Ehepartners arbeitet.
Was ist sonst noch im Zusammenhang mit dem
­Riskenausgleich erwähnenswert?
Für jeden Riskenausgleicher wird vom Apothekenbetrieb anstatt der Umlage ein sog Riskenausgleichsbeitrag eingehoben, der 3% der Umlage für einen berufsberechtigten Apotheker (bzw. bei Aspiranten 3%
der Aspirantenumlage) beträgt. Er entfällt, wenn die
monatlichen Gehaltskassenbezüge, die dem Riskenausgleicher bei Besoldung durch die Gehaltskasse gebühren würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage
erreichen oder überschreiten.
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Informationsblätter
Dienstzeiten als Riskenausgleicher sind vollwertige
Dienstzeiten in der Abteilung der Dienstnehmer, sie
werden sowohl bei einer späteren Besoldung durch
die Gehaltskasse als auch für die Pensionszuschussleistungen der Gehaltskasse wie Dienstzeiten als besoldeter Apotheker berücksichtigt.
Nähere Informationen:
(01) 404 14 DW 263 bis 270
[email protected], www.gehaltskasse.at
Stellenvermittlung
Zu den gesetzlichen Aufgaben der Gehaltskasse gehört
auch die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für ihre Mitglieder.
der Postensuche des Dienstnehmers machen kann.
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der
Gehaltskasse an Dienstnehmer aus dem Titel Stellenlosigkeit ist nämlich deren Arbeitsfähigkeit und vor
allem Arbeitswilligkeit.
Stellenlose Mitglieder/stellensuchende Mitglieder – ist
das gleichbedeutend?
Nein, als stellenlos bezeichnen wir jene Mitglieder, die
über kein aufrechtes Dienstverhältnis verfügen – unabhängig davon, ob sie auch staatliches Arbeitslosengeld beziehen oder nicht. Stellensuchende verfügen
über ein aufrechtes Dienstverhältnis und suchen entweder anstatt dieses oder zusätzlich zu diesem ein anderes/weiteres Dienstverhältnis.
Wie funktioniert das in der Praxis?
Stellenlose und stellensuchende Mitglieder melden
sich bei der Stellenvermittlung und geben ihre Wünsche hinsichtlich eines Postens (geografische Lage,
Dienstausmaß, frühester Dienstantritt etc.) bekannt.
Ebenso melden sich Dienstgeber, die jemanden einstellen wollen und geben ihre Wünsche bekannt. Sobald der Gehaltskasse eine offene Stelle gemeldet wird,
informiert die Gehaltskasse alle vorgemerkten Dienstnehmer, zu deren Wünschen dieser Posten passt, zeitgleich über diese Stelle. Die Dienstnehmer können sich
dann mit dieser Apotheke in Verbindung setzen.
Welche Leistungen für stellenlose Mitglieder gibt es?
Stellenlose Mitglieder, die staatliches Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten, können von der Gehaltskasse eine zusätzliche Stellenlosenunterstützung
beziehen. Die Stellenlosenunterstützung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach der Stellenlosigkeit
beantragt werden. Für länger zurückliegende Zeiträume kann keine Unterstützung gewährt werden. Die
Gehaltskasse übernimmt für stellenlose Mitglieder die
Kosten für EDV-Kurse beim WIFI oder vergleichbaren
Veranstaltern sowie die Kosten für apothekenspezifische EDV-Kurse. Weiters können Zeiten der Stellenlosigkeit auf Ansuchen im Nachhinein gegen einen sehr
niedrigen Anrechnungsbetrag auf die Vorrückung in
höhere Bezüge angerechnet werden. Voraussetzung
für diese Leistungen ist, dass der Dienstnehmer bei
der Stellenvermittlung der Gehaltskasse vorgemerkt
ist/war (die »Vormerkung« bei einer Landesgeschäftsstelle der ÖAK reicht nicht!) und arbeitsfähig sowie
arbeitswillig war.
Wozu braucht die Gehaltskasse diese Rückmeldungen?
Diese Rückmeldungen dienen zweierlei Zwecken.
Einerseits erfährt die Gehaltskasse in relativ vielen
Fällen erstmals auf diesem Weg davon, dass ein als
offen gemeldeter Posten inzwischen besetzt ist. Andererseits sind diese Rückmeldungen wichtig, damit
sich die Gehaltskasse ein Bild über die Ernsthaftigkeit
Wie geht die Gehaltskasse in dringenden Notfällen
vor?
Bei dringenden Notfällen handelt es sich praktisch
immer darum, dass ein allein arbeitender Apotheker
plötzlich erkrankt oder sonst wie verhindert ist und
sofort ein Vertreter benötigt wird. In solchen Fällen
nimmt die Stellenvermittlung telefonisch Kontakt mit
in Frage kommenden Dienstnehmern auf und versucht
so, möglichst rasch einen Vertreter für den Betrieb zu
finden. Das gelingt in solchen Fällen in der Regel auch
binnen weniger Stunden.
Führt die Gehaltskasse die Stellenvermittlung für ganz
Österreich durch?
Ja, die Stellenvermittlung der Gehaltskasse vermittelt
von Wien aus vorgemerkte Mitglieder auf offene Posten in ganz Österreich.
Wie erfolgt diese Information der vorgemerkten
­Mitglieder?
Die Information erfolgt (mit Ausnahme von besonders dringenden Fällen) schriftlich auf dem Postweg
oder per E-Mail. Zusammen mit der Information über
den (die) offenen Posten erhält der Dienstnehmer ein
Rückantwortblatt, mittels dessen er der Gehaltskasse
zurückmelden soll, was er in Bezug auf diesen Posten
unternommen hat bzw. was das Ergebnis war.
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Vermittelt die Gehaltskasse nur Dauerstellen?
Nein, ganz im Gegenteil. Neben Dauerstellen vermittelt die Gehaltskasse natürlich auch kurzfristige Kranken- und Urlaubsvertretungen und sonstige befristete
Dienstverhältnisse.
33
Informationsblätter
Können stellensuchende Dienstnehmer ihre Dienste
auf der Homepage der Gehaltskasse anbieten?
Ja, allgemein berufsberechtigte Apotheker und Aspiranten haben die Möglichkeit, ihre Dienste im Intranet
auf der Homepage der Pharmazeutischen Gehaltskasse anzubieten. Dieses Angebot steht Personen zur
Verfügung, die bei der Stellenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für die Vermittlung von Vertretungen oder Aspirantenstellen vorgemerkt sind.
Stellenlose Personen für Dauerposten werden nicht
direkt an stellensuchende Betriebe weitergegeben. Es
soll die persönliche Schutzatmosphäre der stellenlosen Apotheker gewahrt werden.
Durch die Veröffentlichung im Intranet der Pharmazeutischen Gehaltskasse ist sichergestellt, dass nur
Apotheker Zugriff auf diese Informationen haben.
Die zur Verfügung gestellten Daten stammen aus den
Datenbeständen der Pharmazeutischen Gehaltskasse
und sind daher immer auf dem aktuellsten Meldestand. Die Freischaltung der Daten erfolgt durch die
Stellenvermittlung der Gehaltskasse im Rahmen eines
Vermittlungsauftrages.
Veröffentlicht können folgende Daten werden:
Name, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, E-MailAdresse, angebotenes Dienstausmaß, Zeitraum
Die Veröffentlichung kann jederzeit innerhalb eines
Tages zurückgezogen werden. Ein Telefonanruf oder
eine E-Mail-Nachricht an die Stellenvermittlung genügt.
Nähere Informationen:
(01) 404 14 DW 260 bis 262
[email protected], www.gehaltskasse.at
Stipendien
Neben vielen anderen Leistungen gewährt die Gehaltskasse aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds auch Stipendien an Studierende der Pharmazie.
Die Gewährung von Stipendien stellt eine freiwillige
Leistung der Gehaltskasse dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Was gibt es für Stipendien?
Es gibt zwei Arten von Stipendien, nämlich Stipendien
bei Bedürftigkeit und Leistungsstipendien.
Welche Anspruchsvoraussetzungen bzw. -dauer gibt
es?
Das Stipendium bei Bedürftigkeit setzt einerseits Be-
34
dürftigkeit und andererseits einen entsprechenden
Studienerfolg voraus. Beides ist auch für die Erlangung der staatlichen Studienbeihilfe Voraussetzung,
weshalb Bezieher der staatlichen Studienbeihilfe
automatisch auch die Anspruchsvoraussetzungen für
ein Stipendium der Gehaltskasse erfüllt haben.
Sollte der Studierende trotz Bedürftigkeit keine (oder
nicht mehr) staatliche Studienbeihilfe erhalten, so
kann er dennoch ein Stipendium der Gehaltskasse
erlangen, wenn die festgesetzte Einkommensgrenze
von 33.000,– € nicht überschritten wird (diverse Absetzbeträge werden gesondert berücksichtigt) und ein
entsprechender Studienerfolg gegeben ist. So hat der
Studierende in Anlehnung an das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr. 376/1967 jährlich den
Nachweis über die Ablegung einer Teildiplomprüfung
oder von Prüfungen in Pflicht- und Wahlfächern im
Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden zu
erbringen.
Pharmaziestudenten kann für den ersten Studienabschnitt für zwei Semester (+ ein Toleranzsemester),
für den zweiten Studienabschnitt für fünf Semester (+
zwei Toleranzsemester) und für den dritten Studienabschnitt für zwei Semester (+ zwei Toleranzsemester) ein Stipendium der Gehaltskasse gewährt werden.
Die Leistungsstipendien hingegen werden unabhängig von der Einkommenshöhe gewährt - hier zählen
Studienerfolg bzw. Studiendauer. Die Zuerkennung
erfolgt einmalig; ausschlaggebend sind die Leistungen
im ersten und im zweiten Abschnitt. Die Studiendauer
darf hier nicht mehr als die Mindeststudiendauer plus
ein Semester betragen und der Notendurchschnitt des
ersten bzw. des zweiten Diplomprüfungszeugnisses
darf nicht schlechter als 1,75 sein.
Wer kann ein Stipendium erhalten?
Wie sich aus der oben angeführten Regelung ergibt,
kann jeder, der die staatliche Studienbeihilfe bezieht,
von der Gehaltskasse auch ein Stipendium wegen Bedürftigkeit erhalten.
Ansonsten gelten Österreicher, EWR-Bürger und EUBürger als antragsberechtigt; bei den Stipendien wegen Bedürftigkeit sind jedoch in besonderen Fällen
Ausnahmen möglich.
Gibt es Sonderregelungen für die Kinder von
­Apothekern?
Teilweise. Bei Kindern von Apothekern wird bei Berechnung der Einkommensgrenze das schemamäßige
Bruttoeinkommen der Eltern (= Apotheker) zugrundegelegt und um 15% vermindert, was eine deutliche
Bevorzugung gegenüber anderen Stipendiaten bedeutet.
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
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Wie hoch sind die Stipendien?
Die Höhe der Auszahlungsbeträge ist einheitlich und
beträgt dzt. für das Stipendium bei Bedürftigkeit 800,–
€ pro Jahr; die Höhe des Leistungsstipendiums kann
für den 1. Studienabschnitt 500,– € bzw. 1.000,– € betragen und kann für den 2. Studienabschnitt 1.000,– €
bzw. 2.000,– € betragen.
Muss der Empfänger eines Stipendiums auch
­Verpflichtungen eingehen?
Ja. Egal ob Leistungsstipendium oder Stipendium bei
Bedürftigkeit, jeder Empfänger eines Stipendiums der
Gehaltskasse muss sich schriftlich verpflichten, das erhaltene Stipendium in vollem Umfang zurückzuzahlen
sofern er die von der Gehaltskasse gestellten Anforderungen nicht erfüllt, nämlich
• innerhalb von 20 Semestern das Studium der Pharmazie erfolgreich zu beenden, wobei sich diese
Frist bei Geburt eines Kindes um jeweils ein Jahr
verlängert, sowie
• vor Erreichen des 45. Lebensjahres drei Jahre Volldienst (oder aliquot längeren Teildienst) als Pharmazeutische Fachkraft in österreichischen Apotheken zu versehen.
Gibt es Ausnahmen von dieser
­Rückzahlungsverpflichtung?
Die Rückzahlung entfällt nur dann, wenn die Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllt
werden kann. In allen anderen Fällen fordert die Gehaltskasse das Stipendium (unverzinst) konsequent
zurück, wobei Ratenvereinbarungen durchaus möglich sind.
Was gibt es für Antragsfristen?
Die Anträge auf Gewährung eines Stipendiums bei Bedürftigkeit sind jährlich, innerhalb der Antragsfrist
vom 20. September bis 15. Dezember für das Wintersemester, sowie vom 20. Februar bis 15. Mai für
das Sommersemester unter Beibringung sämtlicher
Unterlagen zu stellen. Anträge für Leistungsstipendien
sind sechs Monate nach Beendigung des ersten Studienabschnittes bzw. sechs Monate nach Beendigung
des zweiten Studienabschnittes zu stellen.
Wo erhalte ich die Antragsformulare?
Sämtliche Unterlagen, sowie die Antragsformulare
sind bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse, Spitalgasse 31, 1090 Wien, erhältlich.
Nähere Informationen: (01) 404 14 DW 260bis 262
[email protected], www.gehaltskasse.at
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Taxationsbüro
Seit April 2003 bietet die Pharmazeutische Gehaltskasse ihren Mitgliedern an, die gesamte elektronische
Rezeptabrechnung für die Apotheke in Form eines Taxationsbüros zu übernehmen. Dieses Angebot richtet
sich in erster Linie an Apotheken, für die sich eine komplette EDV-Ausstattung nicht rentiert, aber auch an alle
anderen Apotheken, die sämtliche Abrechnungsarbeiten aus betrieblichen Gründen auslagern wollen.
Wie erfolgt die Anlieferung der Rezepte?
Die Anlieferung der Rezepte erfolgt entweder postalisch (EMS, privater Zustelldienst) oder persönlich
durch die Apotheke monatlich an ca. 4 bis 5 mit der
Pharmazeutischen Gehaltskasse abgesprochenen Terminen. Individuelle Regelungen sind jederzeit möglich, jedoch muss darauf geachtet werden, dass die
Monatsendarbeiten rechtzeitig durchgeführt werden
können.
Adresse für die postalische Zustellung:
Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich
Rezeptverrechnungsstelle
Spitalgasse 29, 1090 Wien
Wie werden die Rezepte geordnet?
Die Rezepte werden von der Apotheke nur nach Kassen (ohne Untergruppen) und Abgabetag geordnet
übermittelt.
Wann wird die Einreichung durchgeführt?
Die Einreichung erfolgt spätestens 2 bis 3 Werktage nach Eintreffen der letzten Rezepte eines Monats
unter Berücksichtigung der vereinbarten Anlieferungstermine.
Wie viel kostet diese neue Dienstleistung?
Für diese Dienstleistung entrichtet die Apotheke 0,7%
des verrechneten Taxbetrages als zusätzlichen Mitgliedsbeitrag zur Rezeptverrechnung. Dieser freiwillige Mitgliedsbeitrag zur Rezeptverrechnung wird von
der Pharmazeutischen Gehaltskasse einbehalten und
auf der monatlichen Umlagenvorschreibung ausgewiesen. Da es sich um einen Mitgliedsbeitrag handelt,
wird keine MWSt. verrechnet.
Wer erhält den Bonus für die Abgeltung für die
händische Erfassung der Versicherungsnummern
­(Erfassungsbeitrag)?
Dieser Bonus wird der Apotheke gutgeschrieben.
Wer führt die Anmeldung für die elektronische
­Rezeptabrechnung durch?
Die komplette Anmeldung zur DFÜ wird von der Pharmazeutischen Gehaltskasse durchgeführt.
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Informationsblätter
Wer ist für Retaxierungen haftbar?
Für das Einhalten aller Gültigkeitserfordernisse und
aller Abgabebestimmungen ist die Apotheke zuständig. Für allfällige Retaxierungen aus solchen Gründen
ist die Pharmazeutische Gehaltskasse nicht haftbar.
Retaxierungen aufgrund irrtümlicher Zuordnungen zu
den falschen Kassen bzw. Ordnungsgruppen werden
im nächstmöglichen Abrechnungsmonat erneut berücksichtigt. Sollte die Pharmazeutische Gehaltskasse
im Zuge der Abrechnung Mängel am Rezept feststellen,
werden diese Rezepte an die Apotheke retourniert.
Urgenzen
Fallen in der Apotheke Reklamationen von Patienten,
Ärzten u.ä. während der Bearbeitung des laufenden
Abrechnungsmonates an, wird das betroffene Rezept umgehend an die Apotheke gefaxt. Für allfällige
Rücksprachen (Urgenzen von Rechnungen bei Importen u.ä.)mit der expedierenden Apotheke seitens der
Pharmazeutischen Gehaltskasse ist ein Ansprechpartner bekannt zu geben. Um Urgenzen seitens der
Pharmazeutischen Gehaltskasse auf ein Mindestmaß
zu reduzieren, werden die Apotheken gebeten, insbesondere bei unleserlichen Arzthandschriften oder
mangelhaften Verordnungen vor allem bei Verbandstoffen, Heilbehelfen und Hilfsmittel entsprechende
Hinweise am Rezept anzubringen.
Bei Interesse bitte das Rückantwortblatt an die Pharmazeutische Gehaltskasse faxen: (01) 404 14 DW 249
Nähere Informationen:
(01) 404 14 DW 242, 247
[email protected], www.gehaltskasse.at
Urlaubsunterstützung
Alleinarbeitenden Apothekeninhabern und Inhabern
von sog. Landapotheken wird zur Ermöglichung eines
Jahresurlaubes eine Unterstützung zu den Kosten
eines Urlaubsvertreters bis zur Dauer von fünf Wochen pro Kalenderjahr gewährt!
Was ist der Grundgedanke bei der
­Urlaubsunterstützung?
Der Grundgedanke liegt darin, dass auch den Apothekenleitern von sehr umsatzschwachen Apotheken
jedenfalls ein Jahresurlaub im Ausmaß des gesetzlichen Mindesturlaubes für Angestellte ermöglicht werden soll. Dies geschieht dadurch, dass die Kosten für
den dann notwendigen Urlaubsvertreter - je nach Umsatz der Apotheke zur Gänze oder anteilsmäßig - von
der Gehaltskasse übernommen werden.
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Wie sind die genauen Anspruchsvoraussetzungen?
Anspruch auf Urlaubsunterstützung haben einerseits
Apotheken mit Nachtdienstturnus I – IV (also mit mindestens 7 Nachtdiensten pro Monat) und andererseits
unabhängig vom Turnus Apotheken, die von einem
allein arbeitenden Leiter geführt werden. Bei der Beurteilung der Alleinarbeitereigenschaft bleiben mittätige Ehepartner, eingetragene Partner und Aspiranten
außer Betracht. Apotheken ohne mittätigen Ehegatten
und ohne mittätigen eingetragenen Partner gelten
auch dann als Alleinarbeiterbetriebe, wenn ein weiterer allgemein berufsberechtigter Apotheker von nicht
mehr als 2/10 gemeldet ist.
Es gibt also zwei Gruppen von in Frage kommenden
Apotheken. Bei solchen mit Turnus I – IV spielt das
Gesamtbeschäftigungsausmaß im Betrieb keine Rolle, Betriebe mit Turnus V und höher (also mit durchschnittlich weniger als 7 Nachtdiensten pro Monat) erhalten nur dann eine Urlaubsunterstützung, wenn sie
von einem Alleinarbeiter geführt werden.
Bis zu welchem Umsatz gibt es diese Unterstützung?
Die Umsatzgrenzen und Vergütungsklassen sind gleich
wie bei der Landapothekenunterstützung, d.h. der Zuschuss zu den Kosten beträgt für Betriebe mit einem
Apothekenumsatz
von bis zu € 1.185.000,– zu 100 %,
von € 1.185.001,– bis 1.205.000,– zu 80 %,
von € 1.205.001,– bis 1.235.000,– zu 50 %
und über € 1.235.000,– zu 0 %.
Maßgeblich ist jeweils der Umsatz des vorvergangenen Kalenderjahres, für das Jahr 2016 also der Jahresumsatz 2014.
Welche Kosten werden nun genau vergütet?
Vergütet werden praktisch alle Kosten in dem angeführten Prozentsatz, das sind die Gehaltskassenumlage, die Ausgleichszulage inkl. Sonderzahlung und die
stellvertretende Leiterzulage. Als pauschale Abgeltung
der Lohnnebenkosten wird zusätzlich ein Betrag in
Höhe von 40% der vergüteten Umlage geleistet. Die
Nachtdienstzuschläge werden aus dem Nachtdienstausgleichsfonds der Apothekerkammer nach den dortigen Richtlinien und Vergütungsgrenzen ersetzt.
Wie ist die administrative Abwicklung geregelt?
Die Gehaltskasse informiert jeweils gegen Jahresende
alle Apothekenbetriebe, die nach den der Gehaltskasse
vorliegenden Meldungen die Voraussetzungen für eine
Urlaubsunterstützung im Folgejahr erfüllen. Diesem
Informationsschreiben liegt ein Antragsformular bei,
mittels dessen die Apotheke für das kommende Jahr
um Gewährung der Urlaubsunterstützung ansuchen
kann. Wenn dann während des Jahres ein Urlaubsvertreter angemeldet wird, erfolgt die oben beschriebene
Leitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
Informationsblätter
Vergütung automatisch ohne weiteres Ansuchen über
die monatliche Umlagenvorschreibung. Voraussetzung
dafür ist lediglich, dass am Meldeformular Urlaubsvertreter und stellvertretender Leiter unterstrichen wird.
Bei Betrieben mit Turnus V oder mehr erfolgt die Vergütung erst am Jahresende, weil erst dann verlässlich
feststeht, ob die geforderte Alleinarbeitereigenschaft
im Sinne der Richtlinie gegeben ist.
Gibt es sonst noch erwähnenswerte Besonderheiten?
Eine zusätzliche Regelung besteht für Betriebsübergänge und Neueröffnungen während des Kalenderjahres. Bei einem Betriebsübergang übernimmt der
Erwerber den Betrieb in Hinblick auf eine mögliche
Urlaubsunterstützung, so wie er ist, d.h. der Erwerber
kann keine Urlaubsunterstützung mehr in Anspruch
nehmen, wenn der Veräußerer in diesem Kalenderjahr
bereits das Höchstausmaß von fünf Wochen in Anspruch genommen hat. Ansonsten kann der Erwerber
den noch unverbrauchten Rest bis zu diesem Höchstausmaß beanspruchen. Im Falle der Neueröffnung
einer Apotheke im ersten Kalenderhalbjahr gebührt
für dieses Kalenderjahr noch die volle Urlaubsunterstützung. Im Falle der Eröffnung im zweiten Halbjahr
wird das Höchstausmaß reduziert, und zwar derart,
dass bei Eröffnung im Juli noch 6/12, im August 5/12
usw. des Höchstausmaßes gewährt werden.
Außerdem müssen neueröffnete Apotheken, die unabhängig vom Beschäftigungsausmaß eine Urlaubsunterstützung erhalten (also Betriebe mit mindestens
7 Nachtdiensten pro Monat), diese eventuell zurückzahlen, wenn sich nämlich jeweils am Jahresende herausstellt, dass ihr tatsächlicher Apothekenumsatz die
dann geltenden Grenzen überschritten hat. Dies gilt
für das Jahr der Eröffnung sowie die beiden Folgejahre.
Nähere Informationen:
(01) 404 14 DW 260 bis 262
[email protected], www.gehaltskasse.at
che Mindestausmaß von fünf Wochen hinausgehenden
Urlaubsanspruch hat, so vergütet die Gehaltskasse auf
Ansuchen die Umlage für diesen über das gesetzliche
Mindestausmaß hinausgehenden Zeitraum. Der Umfang der Vergütung ist mit zwei Wochen pro Arbeitsjahr und Dienstnehmer beschränkt.
Was geschieht, wenn der Urlaub infolge Beendigung
des Dienstverhältnisses ausbezahlt wird?
Die Vergütung wird auch dann gewährt, wenn der offene Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Dienstverhältnisses in Geld abgegolten wird.
Wer hat überhaupt einen über fünf Wochen
­hinausgehenden Urlaubsanspruch?
Mehrere Bestimmungen regeln den erhöhten Urlaubsanspruch; für den Dienstnehmer gilt jeweils die
günstigste. Nach dem Urlaubsgesetz gebührt nach 25
Dienstjahren (inklusive zahlreicher anrechenbarer
Zeiten) ein Urlaubsanspruch von sechs Wochen. Nach
dem Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte
gebührt ein Urlaub von sechs Wochen ab dem Arbeitsjahr, in das der Beginn des 14. Gehaltskassendienstjahres fällt. Dienstnehmer mit einer mindestens 50%igen
Invalidität erhalten nach dem Kollektivvertrag eine
Woche zusätzlichen Urlaub. Auch manche Dienstordnungen für r sehen zusätzlichen Urlaub vor.
Gibt es für Ansuchen um Urlaubsvergütung eine Frist?
Ja. Der Apothekenleiter muss um die Vergütung binnen eines Jahres nach Konsumierung des gesamten
Jahresurlaubes durch den betreffenden Dienstnehmer
ansuchen. Für das Ansuchen verwenden Sie bitte das
von der Gehaltskasse bereitgestellte Formular.
Nähere Informationen:
(01) 404 14 DW 242, 243
[email protected], www.gehaltskasse.at
Urlaubsvergütung
Die Urlaubsvergütung ist eine Unterstützungsleistung,
die Apothekenbetrieben einen Teil jener Belastung
abnimmt, die aus dem erhöhten Urlaubsanspruch von
Dienstnehmern resultiert.
Was vergütet die Gehaltskasse unter dem Titel
»Urlaubsvergütung«?
Wenn ein angestellter Apotheker auf gesetzlicher oder
dienstrechtlicher Grundlage einen über das gesetzliLeitfaden für Apotheker, dritter Teil, Auflage 2014, Version Juli 2016
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