ZHdK REGLEMENT ÜBER AUSTAUSCH- UND GASTSEMESTER vom 8.7.2015 A. Allgemeines § 1. Zweck 1 Dieses Reglement regelt die Bedingungen für Austausch- und Gastsemester der Studierenden sowie den Studienwechsel an die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK). 2 Die Hochschule empfiehlt den Studierenden, ein Semester ausserhalb der ZHdK zu studieren, um ihr erworbenes Wissen zu erweitern sowie ein neues kulturelles und strukturelles Umfeld zu erfahren. 3 Von diesem Reglement abweichende Bestimmungen der Departemente sind von der Hochschulleitung zu genehmigen. § 2. Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für Bachelor- und Master-Studierende der ZHdK, die ein Austausch- oder Gastsemester an einer anderen Hochschule absolvieren möchten bzw. für externe Studierende, die an die ZHdK kommen. § 3. Rechtsgrundlagen 1 Rechtsgrundlagen für das Reglement bilden §§ 20 und 21 der Allgemeinen Studienordnung der ZHdK sowie die Besonderen Studienordnungen (BSO) der einzelnen Studiengängen der ZHdK. 2 Die Teilnahme der ZHdK an nationalen und internationalen Austauschprogrammen sowie die finanziellen Beiträge des Bundes werden in einem jährlich zu erneuernden Vertrag mit der CH Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit (CH Agentur) geregelt. 3 Die Zusammenarbeit mit einzelnen Partnerhochschulen ist in separaten Kooperationsverträgen festgehalten. Es können auch Kooperationen ausserhalb von Austauschprogrammen eingegangen werden. 4 Soweit diese Kooperationsverträge eine andere Regelung vorsehen, gehen diese dem vorliegenden vor. § 4. Begriffe 1 Als Austauschsemester gilt ein auswärtiges Semester an einer Partnerhochschule. 2 Als Gastsemester gilt ein auswärtiges Semester an einer anderen Hochschule («Freemovers Studierende»). 3 Als Partnerhochschulen gelten Hochschulen, mit denen ein Kooperationsvertrag im Sinne der Austauschprogramme besteht. 4 Als Gasthochschule gilt jene Hochschule, an der das auswärtige Semester absolviert wird. 5 Als Heimathochschule gilt jene Hochschule, an der die Studierenden vor Beginn des auswärtigen Semesters immatrikuliert waren. B. Verfahren § 5. Voraussetzungen 1 Gemäss entsprechender BSO legt die Studiengangs- oder Vertiefungsleitung die ausbildungsspezifischen Voraussetzungen für ein auswärtiges Semester sowohl im Fall der ZHdK als Gast- als auch als Heimathochschule fest. Sie genehmigt dieses aufgrund des Antrages der Vertiefungsleitung. 2 Die Studiengangs- oder Vertiefungsleitung entscheidet über die Möglichkeit und die Destination eines Austauschsemesters für die jeweiligen Studierenden. 3 Studierende müssen zum Zeitpunkt des Austausch- oder Gastsemesters über ein B1 Level in der Sprache des Gastlandes oder in Englischer Sprache verfügen. 4 Studierende, die ein Austausch- oder Gastsemester anstreben, müssen über genügend finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen. 5 Soweit Kooperationsverträge mit den Partnerhochschulen einen prüfungsfreien Zugang vorsehen, haben die Departemente die betroffenen Austauschstudierenden aufzunehmen, sofern genügende Studienplätze vorhanden sind. § 6. Dauer und Zeitpunkt 1 Ohne anders lautende Meldung an die Hochschuladministration gelten Austausch- und Gastsemester als auf ein Semester befristet. 2 Eine einmalige Verlängerung von einem Semester ist für Studierende mit Genehmigung durch die Studiengangsleitung möglich. 3 Die Departemente definieren Austauschmöglichkeiten sowohl im Herbst- als auch im Frühjahrssemester. § 7. Studiengebühren 1 Für die Studiengebühren gelten im Falle von Austauschsemestern die Gebührenordnungen der Heimathochschule, im Falle von Gastsemestern jene der Gasthochschule. 2 Bei Austauschsemestern sind die Studiengebühren der Heimathochschule zu entrichten. 3 Bei Gastsemestern sind die Studiengebühren der Gasthochschule zu entrichten. § 8. Immatrikulation 1 Während eines Austauschsemesters bleiben die Studierenden an der Heimathochschule immatrikuliert. 2 Während eines Gastsemesters sind die Studierenden an der Gasthochschule immatrikuliert. In dieser Zeit sind sie an der ZHdK beurlaubt. § 9. Ablauf 1 Die Reservation für einen Platz im Austauschsemester ist für die Studierenden verbindlich. 2 Austausch- und Gastsemester werden zwischen den Studierenden und der jeweiligen Studiengangsleitung vereinbart. 3 Die Organisation und das Verfahren werden zwischen den Studiengangsleitungen und dem International Office der ZHdK koordiniert. § 10. Konventionalstrafe bei Rücktritt 1 Der Rücktritt der Reservation für einen Platz im Austauschsemester führt zu einer Konventionalstrafe von CHF 300. 2 Vorbehalten bleiben Rücktritte aus wichtigen Gründen der Studierenden wie höhere Gewalt, Unfall oder Krankheit mit begründetem Arztzeugnis. § 11. International Office 1 Das International Office der ZHdK unterstützt die Studierenden und Studiengangsleitungen bei der Planung, Organisation und Durchführung von Austausch- und Gastsemestern im Rahmen seines Auftrages. Zu diesem Zweck pflegt es bestehende Partnerschaften und baut solche zu in- und ausländischen Hochschulen auf. Für internationale Bildungsprogramme ist es Ansprechstelle für Bund und Kanton. Eine aktuelle Liste von Hochschulen, mit denen Partnerschaften unterhalten werden, kann beim International Office bezogen werden. 2 Es führt eine Dokumentations- und Beratungsstelle, die Studierende der ZHdK über ein auswärtiges Semester informiert und berät. Entsprechende Unterlagen zu Partnerhochschulen können eingesehen werden. 3 Es ist Informations- und Anlaufstelle für Fragen in Zusammenhang mit einem auswärtigen Semester. 4 Es unterstützt externe Studierende an der ZHdK in der Organisation des Aufenthalts, der Einführung sowie der Integration für das vorgesehene Semester und dient als Anlaufstelle für Fragen in diesem Zusammenhang. § 12. Wechsel an die ZHdK 1 Im Anschluss an ein Austausch- oder Gastsemester an der ZHdK kann ein Wechsel gemäss den Bestimmungen der jeweiligen BSO an die ZHdK erfolgen, sofern genügend Studienplätze vorhanden sind. 2 Über die Aufnahme entscheidet die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung. § 13. Merkblatt Einzelheiten für Planung, Organisation und Durchführung von Austausch- und Gastsemestern werden im Merkblatt zu diesem Reglement festgehalten. C. Schlussbestimmungen § 14. Inkrafttreten Dieses Reglement wurde von der HSL am 8.7.2015 erlassen. Es tritt am 1.8.2015 in Kraft. Im Namen der Hochschulleitung Der Rektor Thomas D. Meier
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