Betriebssicherheitsverordnung 2015 Wolfram Schmid, 84. Werftentagung 18. Juni 2015 Vergleich alt und neu … Alt: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Neu: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Gilt ab 01. Juni 2015 (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) Vergleich alt und neu … Alt: Neu: 4 Abschnitte mit 5 Abschnitte mit 27 Paragraphen und 24 Paragraphen und 5 Anhängen 3 Anhängen ca. 18.000 Wörter ca. 23.600 Wörter Warum wurde die Novelle durchgeführt? Fachliche Verbesserungen • Berücksichtigung des tatsächlichen Unfallgeschehens (Manipulation, Instandhaltung, Betriebsstörungen, mehrere Arbeitgeber) • Doppelregelungen beseitigen (Explosionsschutz, Prüfung von Arbeitsmitteln) • Neue und verbesserte Prüfregelungen (besonders gefährliche Arbeitsmittel, Aufzüge, Explosionsschutz) • Berücksichtigung ergonomischer Aspekte, psychischer Belastungen sowie alters- und alternsgerechte Arbeitsgestaltung Warum wurde die Novelle durchgeführt? Strukturelle Verbesserungen • Allgemeine Anforderungen für alle Arbeitsmittel zusammengefasst im Normtext • Anforderungen als Schutzziele formuliert • Spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel im Anhang • Anforderungen gelten für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen, auch bei Unternehmern ohne Beschäftigte Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung • Der Anwendungsbereich hat sich nicht geändert • Die BetrSichV konkretisiert die Vorgaben des ArbSchG für alle Arbeitsmittel • Regelt nur Gefährdungen vom Arbeitsmittel selbst, oder die bei Verwendung von Arbeitsumgebung und Arbeitsgegenstand ausgehen. Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen • Beschäftigte jetzt auch Schüler, Studierende, Heimarbeiter • Verwenden statt Benutzen (Angleichung keine inhaltliche Änderung) • Stand der Technik … Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 3 Gefährdungsbeurteilung • Gefährdungsbeurteilung beginnt vor Auswahl und Beschaffung • Gefährdungsbeurteilung auch bei CE-Kennzeichnung, aber von der Richtigkeit der Informationen des Herstellers kann man ausgehen • Gefährdungsbeurteilung nur durch fachkundige Personen • Alle Gefährdungen bei der Verwendung sind einzubeziehen, u.a. - phys. und psych. Belastungen bei Verwendung von Arbeitsmitteln - durch vorhersehbare Betriebsstörungen und bei Störungsbehebung • Gefährdungsbeurteilungen kann man übernehmen, sofern sie zum Betrieb passen Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 3 Gefährdungsbeurteilung • Art und Umfang zur Prüfung von Arbeitsmitteln sowie die Fristen bei wiederkehrenden Prüfungen • Voraussetzung für die zur Prüfung befähigten Personen • Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu prüfen, dabei ist Stand der Technik zu berücksichtigen. Evtl. Schutzmaßnahmen bei Verwendung anpassen. • Gefährdungsbeurteilung unverzüglich aktualisieren bei - sicherheitsrelevanter Veränderung - Vorliegen neuer Erkenntnisse - bei Prüfung Ergebnis Schutzmaßnahmen nicht wirksam/ausreichend Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 3 Gefährdungsbeurteilung • Dokumentation • Gefährdungen bei Verwendung • zu ergreifende Schutzmaßnahmen • bei Abweichung von TRBS, wie Einhaltung der Anforderungen • Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung von Schutzmaßnahmen • kann elektronisch erfolgen • Bei Überprüfung Gefährdungsbeurteilung keine Aktualisierung notwendig, dann Überprüfung mit Datumsangabe vermerken Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers • Voraussetzung zur Verwendung von Arbeitsmitteln • Gefährdungsbeurteilung • die ermittelten Schutzmaßnahmen nach Stand der Technik getroffen • Verwendung nach Stand der Technik sicher Achtung, hier versteckt sich die Frage nach Bestandsschutz bzw. Nachrüstung! Die Verwendung muss nach dem Stand der Technik sicher sein. Es ist nicht erforderlich, dass ein Arbeitsmittel dem Stand der Technik entspricht, aber auch nicht ausreichend. Bekanntmachung zur Betriebssicherheit BekBS 1114 „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“. Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers • Falls techn. Schutzmaßnahmen nicht reichen, dann organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen. TOP-Prinzip, Minimum an personenbezogenen Maßnahmen • Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen vor erstmaliger Verwendung überprüfen, außer Prüfung nach §14 oder §15 ist bereits durchgeführt • Vor jeweiliger Verwendung Inaugenscheinnahme, evtl. Funktionsprüfung der Schutzmaßnahmen • Verwendung von Arbeitsmittel nur, wenn vorgeschriebene Prüfungen nach §14 bzw. Abschnitt 3 durchgeführt Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel • Verwendung bei Einsatzbedingungen muss sicher sein (geeignet, Einsatzbedingungen, Beanspruchungen, sicherheitsrelevante Ausrüstung), falls nicht andere geeignete Schutzmaßnahmen • nicht zur Verfügung stellen, wenn sicherheitsrelevante Mängel • Arbeitsmittel müssen geltenden Rechtsvorschriften entsprechen • Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn zur Verfügung gestellt oder Verwendung ausdrücklich gestattet Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln • Arbeitgeber hat für sichere Verwendung der Arbeitsmittel zu sorgen • Grundsätze der Ergonomie sind zu beachten • Aufgaben Arbeitsgeber • Vorhandene Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen müssen verwendet werden • Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen müssen funktionsfähig sein und nicht auf einfach Weise umgangen oder manipuliert werden. Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Keine weiteren Maßnahmen, wenn Gefährdungsbeurteilung ergibt: • Arbeitsmittel entspricht den Rechtsvorschriften • Bestimmungsgemäße Verwendung (Vorgaben Hersteller) • keine zusätzlichen Gefährdungen durch Arbeitsumgebung, Arbeitsgegenstände, Abläufe, … • Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen werden durchgeführt Geht nicht bei überwachungsbedürftigen Anlagen und Arbeitsmitteln nach Anhang 3. Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen § 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln • Bisherige allgemeine Anforderungen an Arbeitsmittel aus alten Anhängen 1 & 2, aber als Schutzziele definiert, jetzt im verfügenden Teil. • Vorgaben für bestimmte Arbeitsmittel sind in Anhang 1 (alte Anhänge 1 & 2) Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln • Instandhaltungsmaßnahmen, damit Arbeitsmittel während Verwendungsdauer in sicherem Zustand sind • nur durch fachkundige, beauftragte und unterwiesene Beschäftigte • Insbesondere 12 Maßnahmen (verantwortlich, Abstimmung Betrieb - Instandhaltung, sichere Zugänge, angehobene Arbeitsmittel, gespeicherte Energie, Freigabesystem) • Technische Schutzmaßnahmen außer Betrieb, dann Sicherheit durch andere Maßnahmen Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle • Unzulässige oder instabile Betriebszustände sind zu verhindern. Wenn nicht, dann Maßnahmen zur Beherrschung instabiler Zustände (An-, Abfahr- sowie Erprobungszustände). • Maßnahmen zu Rettung (Zugänge, spez. Einrichtung für Rettung, eingezogene Personen) • Rüst-, Erprobungsarbeiten nur durch fachkundige Personen, wenn techn. Schutzmaßnahmen außer Betrieb, andere Maßnahmen • Aufenthalt in definiertem Gefahrbereich, weitere Maßnahmen bei Rüstarbeiten, Erprobung, Prüfung und Fehlersuche Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 12 Unterweisung und besondere Beauftragung • Information für Beschäftigte vor Verwendung über vorhandene Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Verhalten, Störungen, Unfälle, EH zur Verfügung stellen • Unterweisung vor Aufnahme und danach regelmäßig (mind. jährlich). Datum Unterweisung und Name Unterwiesene schriftlich festhalten. • Schriftliche Betriebsanweisung, außer bei einfachen Arbeitsmitteln, die nach ProdSG §3 Abs.4 keine Gebrauchsanleitung benötigen • Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefahren, dann Verwendung nur durch beauftragte Beschäftigte Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber • Ergänzungen zu § 8 ArbSchG • Vergabe nur an Auftragnehmer, welche Fachkunde haben • Pflicht zum Zusammenwirken bei Gefährdung anderer Arbeitnehmer • Bei erhöhter Gefährdung schriftliche Bestellung Koordinator Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln • Befähigte Person → zur Prüfung befähigte Person • Neue Arbeitsmittel müssen nach ProdSG sicher sein, daher keine Prüfung erforderlich, außer Sicherheit hängt von Montage ab, dann Prüfung vor Verwendung • wiederkehrende Prüfungen mit Prüffristen nach Gefährdungsbeurteilung • Außerordentliche Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen • Aufzeichnung ist bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren, auch elektronisch, bei verschiedenen Betriebsorten vor Ort vorhalten; Inhalt ist Art der Prüfung, Prüfumfang und Ergebnis Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Hier werden besondere Vorschriften für folgende Arbeitsmittel gemacht: • für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden Arbeitsmitteln • für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten • für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen • für Aufzugsanlagen • für Druckanlagen (Restliche Vorgaben aus den alten Anhängen 1 & 2) Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel • Abschnitt 1: Krane • Abschnitt 2: Flüssiggasanlagen • Abschnitt 3: Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik • In Abschnitt 1 und 3 gibt es Prüfsachverständige (zur Prüfung befähigte Personen die zusätzliche Anforderungen erfüllen). • Die Anforderungen an die Prüfung von Kranen, entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen aus der DGUV Vorschrift 52 „Krane“. Änderungen beim Explosionsschutz Die Prüfung von Arbeitsmitteln und technischen Maßnahmen in exgefährdeten Bereichen nach § 2 GefStoffV ist in der BetrSichV geregelt. Alle anderen Vorschriften um das Thema Ex-Schutz sind in der GefStoffV gebündelt. • Explosionsschutzdokument ist nun Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV → Ex-Schutz ist gesondert auszuweisen. • Bisherige Dokumentation kann beibehalten werden. Zoneneinteilung (1) • Grundsatz: Es gilt die Gefährdungsbeurteilung Ist gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ? Wenn ja: Zündquellen vermeiden Zündquellenfreiheit muss stets sichergestellt sein keine Konditionierung nach Häufigkeit u. Dauer der g.e.A • Schlussfolgerung 1: Einteilung von Bereichen mit g.e.A in Zonen für den Arbeitsschutz nicht erforderlich • Schlussfolgerung 2: Verzicht auf obligatorische Pflicht zur Zoneneinteilung Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zoneneinteilung (2) • Bisher: Zoneneinteilung als Arbeitgeberpflicht • Künftig: Zoneneinteilung als Erleichterung Arbeitgeber kann Bereiche mit g.e.A. in Zonen einteilen g.e.A ständig, langzeitig, häufig Zone 0, 20 Zündquellenfreiheit ist stets sicherzustellen g.e.A gelegentlich Zone 1, 21 Erleichterungen gegenüber Zone 0 g.e.A selten u. kurzzeitig Zone 2, 22 weitergehende Erleichterungen • Zoneneinteilung ermöglicht dem AG Auswahl von Geräten u. Schutzsystemen durch Zuordnung zur Richtlinie 94/9/EG Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Abschnitt 3: Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Die Details zu den Anforderungen an die ZÜS als Prüfer und zu den Prüfpflichten sind in Anhang 2. § 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen § 16 Wiederkehrende Prüfungen § 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen § 18 Erlaubnispflicht Anhang 2 Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 3: Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen • Prüfvorschriften anlagenbezogen im neuen Anhang 2 • Neu: Prüfinhalte konkretisiert • Prüfer muss Sicherheitskonzept nachvollziehen • Ergebnisse von Prüfungen aus anderen Rechtsbereichen werden einbezogen (z. B. AwSV) • Anforderungen an ZÜS unverändert • Prüfstellen von Unternehmen (PvU) dürfen auch in Unternehmensgruppen prüfen Vielen Dank für Ihre Geduld und Aufmerksamkeit! Fragen?
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