Abschnitt 2

Betriebssicherheitsverordnung 2015
Wolfram Schmid, 84. Werftentagung
18. Juni 2015
Vergleich alt und neu …
Alt:
Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der
Bereitstellung von Arbeitsmitteln
und deren Benutzung bei der
Arbeit, über Sicherheit beim
Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen und über die
Organisation des betrieblichen
Arbeitsschutzes
Neu:
Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der
Verwendung von Arbeitsmitteln
Gilt ab 01. Juni 2015
(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Vergleich alt und neu …
Alt:
Neu:
4 Abschnitte mit
5 Abschnitte mit
27 Paragraphen und
24 Paragraphen und
5 Anhängen
3 Anhängen
ca. 18.000 Wörter
ca. 23.600 Wörter
Warum wurde die Novelle durchgeführt?
Fachliche Verbesserungen
• Berücksichtigung des tatsächlichen Unfallgeschehens
(Manipulation, Instandhaltung, Betriebsstörungen, mehrere Arbeitgeber)
• Doppelregelungen beseitigen
(Explosionsschutz, Prüfung von Arbeitsmitteln)
• Neue und verbesserte Prüfregelungen
(besonders gefährliche Arbeitsmittel, Aufzüge, Explosionsschutz)
• Berücksichtigung ergonomischer Aspekte, psychischer
Belastungen sowie alters- und alternsgerechte Arbeitsgestaltung
Warum wurde die Novelle durchgeführt?
Strukturelle Verbesserungen
• Allgemeine Anforderungen für alle Arbeitsmittel zusammengefasst im
Normtext
• Anforderungen als Schutzziele formuliert
• Spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel im Anhang
• Anforderungen gelten für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige
Anlagen, auch bei Unternehmern ohne Beschäftigte
Abschnitt 1: Anwendungsbereich und
Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
• Der Anwendungsbereich hat sich nicht geändert
• Die BetrSichV konkretisiert die Vorgaben des ArbSchG für alle
Arbeitsmittel
• Regelt nur Gefährdungen vom Arbeitsmittel selbst, oder die bei
Verwendung von Arbeitsumgebung und Arbeitsgegenstand ausgehen.
Abschnitt 1: Anwendungsbereich und
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
• Beschäftigte jetzt auch Schüler, Studierende, Heimarbeiter
• Verwenden statt Benutzen (Angleichung keine inhaltliche Änderung)
• Stand der Technik
… Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.
Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und
Schutzmaßnahmen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
• Gefährdungsbeurteilung beginnt vor Auswahl und Beschaffung
• Gefährdungsbeurteilung auch bei CE-Kennzeichnung, aber von der
Richtigkeit der Informationen des Herstellers kann man ausgehen
• Gefährdungsbeurteilung nur durch fachkundige Personen
• Alle Gefährdungen bei der Verwendung sind einzubeziehen, u.a.
- phys. und psych. Belastungen bei Verwendung von Arbeitsmitteln
- durch vorhersehbare Betriebsstörungen und bei Störungsbehebung
• Gefährdungsbeurteilungen kann man übernehmen, sofern sie zum
Betrieb passen
Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und
Schutzmaßnahmen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
• Art und Umfang zur Prüfung von Arbeitsmitteln sowie die Fristen bei
wiederkehrenden Prüfungen
• Voraussetzung für die zur Prüfung befähigten Personen
• Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu prüfen, dabei ist Stand der
Technik zu berücksichtigen. Evtl. Schutzmaßnahmen bei Verwendung
anpassen.
• Gefährdungsbeurteilung unverzüglich aktualisieren bei
- sicherheitsrelevanter Veränderung
- Vorliegen neuer Erkenntnisse
- bei Prüfung Ergebnis Schutzmaßnahmen nicht wirksam/ausreichend
Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und
Schutzmaßnahmen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
• Dokumentation
•
Gefährdungen bei Verwendung
•
zu ergreifende Schutzmaßnahmen
•
bei Abweichung von TRBS, wie Einhaltung der Anforderungen
•
Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung von Schutzmaßnahmen
•
kann elektronisch erfolgen
• Bei Überprüfung Gefährdungsbeurteilung keine Aktualisierung
notwendig, dann Überprüfung mit Datumsangabe vermerken
Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und
Schutzmaßnahmen
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
• Voraussetzung zur Verwendung von Arbeitsmitteln
• Gefährdungsbeurteilung
• die ermittelten Schutzmaßnahmen nach Stand der Technik getroffen
• Verwendung nach Stand der Technik sicher
Achtung, hier versteckt sich die Frage nach Bestandsschutz bzw.
Nachrüstung!
Die Verwendung muss nach dem Stand der Technik sicher sein.
Es ist nicht erforderlich, dass ein Arbeitsmittel dem Stand der Technik
entspricht, aber auch nicht ausreichend.
Bekanntmachung zur Betriebssicherheit BekBS 1114 „Anpassung an den
Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“.
Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und
Schutzmaßnahmen
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
• Falls techn. Schutzmaßnahmen nicht reichen, dann organisatorische
und personenbezogene Schutzmaßnahmen. TOP-Prinzip,
Minimum an personenbezogenen Maßnahmen
• Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen vor erstmaliger Verwendung
überprüfen, außer Prüfung nach §14 oder §15 ist bereits durchgeführt
• Vor jeweiliger Verwendung Inaugenscheinnahme, evtl.
Funktionsprüfung der Schutzmaßnahmen
• Verwendung von Arbeitsmittel nur, wenn vorgeschriebene Prüfungen
nach §14 bzw. Abschnitt 3 durchgeführt
Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und
Schutzmaßnahmen
§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
• Verwendung bei Einsatzbedingungen muss sicher sein
(geeignet, Einsatzbedingungen, Beanspruchungen,
sicherheitsrelevante Ausrüstung), falls nicht andere geeignete
Schutzmaßnahmen
• nicht zur Verfügung stellen, wenn sicherheitsrelevante Mängel
• Arbeitsmittel müssen geltenden Rechtsvorschriften entsprechen
• Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn zur Verfügung
gestellt oder Verwendung ausdrücklich gestattet
Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und
Schutzmaßnahmen
§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln
• Arbeitgeber hat für sichere Verwendung der Arbeitsmittel zu sorgen
• Grundsätze der Ergonomie sind zu beachten
• Aufgaben Arbeitsgeber
• Vorhandene Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen müssen verwendet werden
• Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen müssen funktionsfähig sein
und nicht auf einfach Weise umgangen oder manipuliert werden.
Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und
Schutzmaßnahmen
§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln
Keine weiteren Maßnahmen, wenn Gefährdungsbeurteilung ergibt:
• Arbeitsmittel entspricht den Rechtsvorschriften
• Bestimmungsgemäße Verwendung (Vorgaben Hersteller)
• keine zusätzlichen Gefährdungen durch Arbeitsumgebung,
Arbeitsgegenstände, Abläufe, …
• Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen werden durchgeführt
Geht nicht bei überwachungsbedürftigen Anlagen und Arbeitsmitteln nach
Anhang 3.
Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und
Schutzmaßnahmen
§ 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien,
Ingangsetzen und Stillsetzen
§ 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln
• Bisherige allgemeine Anforderungen an Arbeitsmittel aus alten
Anhängen 1 & 2, aber als Schutzziele definiert, jetzt im verfügenden
Teil.
• Vorgaben für bestimmte Arbeitsmittel sind in Anhang 1 (alte
Anhänge 1 & 2)
Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und
Schutzmaßnahmen
§ 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
• Instandhaltungsmaßnahmen, damit Arbeitsmittel während
Verwendungsdauer in sicherem Zustand sind
• nur durch fachkundige, beauftragte und unterwiesene Beschäftigte
• Insbesondere 12 Maßnahmen
(verantwortlich, Abstimmung Betrieb - Instandhaltung, sichere
Zugänge, angehobene Arbeitsmittel, gespeicherte Energie,
Freigabesystem)
• Technische Schutzmaßnahmen außer Betrieb, dann Sicherheit durch
andere Maßnahmen
Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und
Schutzmaßnahmen
§ 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle
• Unzulässige oder instabile Betriebszustände sind zu verhindern.
Wenn nicht, dann Maßnahmen zur Beherrschung instabiler Zustände
(An-, Abfahr- sowie Erprobungszustände).
• Maßnahmen zu Rettung (Zugänge, spez. Einrichtung für Rettung,
eingezogene Personen)
• Rüst-, Erprobungsarbeiten nur durch fachkundige Personen, wenn
techn. Schutzmaßnahmen außer Betrieb, andere Maßnahmen
• Aufenthalt in definiertem Gefahrbereich, weitere Maßnahmen bei
Rüstarbeiten, Erprobung, Prüfung und Fehlersuche
Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und
Schutzmaßnahmen
§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung
• Information für Beschäftigte vor Verwendung über vorhandene
Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Verhalten, Störungen, Unfälle, EH
zur Verfügung stellen
• Unterweisung vor Aufnahme und danach regelmäßig (mind. jährlich).
Datum Unterweisung und Name Unterwiesene schriftlich festhalten.
• Schriftliche Betriebsanweisung, außer bei einfachen Arbeitsmitteln, die
nach ProdSG §3 Abs.4 keine Gebrauchsanleitung benötigen
• Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefahren, dann
Verwendung nur durch beauftragte Beschäftigte
Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und
Schutzmaßnahmen
§ 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
• Ergänzungen zu § 8 ArbSchG
• Vergabe nur an Auftragnehmer, welche Fachkunde haben
• Pflicht zum Zusammenwirken bei Gefährdung anderer Arbeitnehmer
• Bei erhöhter Gefährdung schriftliche Bestellung Koordinator
Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und
Schutzmaßnahmen
§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
• Befähigte Person → zur Prüfung befähigte Person
• Neue Arbeitsmittel müssen nach ProdSG sicher sein, daher keine
Prüfung erforderlich, außer Sicherheit hängt von Montage ab, dann
Prüfung vor Verwendung
• wiederkehrende Prüfungen mit Prüffristen nach Gefährdungsbeurteilung
• Außerordentliche Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
• Aufzeichnung ist bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren, auch
elektronisch, bei verschiedenen Betriebsorten vor Ort vorhalten;
Inhalt ist Art der Prüfung, Prüfumfang und Ergebnis
Anhang 1: Besondere Vorschriften für
bestimmte Arbeitsmittel
Hier werden besondere Vorschriften für folgende Arbeitsmittel gemacht:
• für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht
selbstfahrenden Arbeitsmitteln
• für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
• für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf
hoch gelegenen Arbeitsplätzen
• für Aufzugsanlagen
• für Druckanlagen
(Restliche Vorgaben aus den alten Anhängen 1 & 2)
Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte
Arbeitsmittel
• Abschnitt 1: Krane
• Abschnitt 2: Flüssiggasanlagen
• Abschnitt 3: Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
• In Abschnitt 1 und 3 gibt es Prüfsachverständige (zur Prüfung
befähigte Personen die zusätzliche Anforderungen erfüllen).
• Die Anforderungen an die Prüfung von Kranen, entsprechen im
Wesentlichen den Anforderungen aus der DGUV Vorschrift 52
„Krane“.
Änderungen beim Explosionsschutz
Die Prüfung von Arbeitsmitteln und technischen Maßnahmen in exgefährdeten Bereichen nach § 2 GefStoffV ist in der BetrSichV geregelt.
Alle anderen Vorschriften um das Thema Ex-Schutz sind in der GefStoffV
gebündelt.
• Explosionsschutzdokument ist nun Bestandteil der
Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV → Ex-Schutz ist gesondert
auszuweisen.
• Bisherige Dokumentation kann beibehalten werden.
Zoneneinteilung (1)
• Grundsatz: Es gilt die Gefährdungsbeurteilung
 Ist gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ?
 Wenn ja:  Zündquellen vermeiden
 Zündquellenfreiheit muss stets sichergestellt sein
 keine Konditionierung nach Häufigkeit u. Dauer der g.e.A
• Schlussfolgerung 1:
Einteilung von Bereichen mit g.e.A in Zonen für den Arbeitsschutz nicht
erforderlich
• Schlussfolgerung 2:
Verzicht auf obligatorische Pflicht zur Zoneneinteilung
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zoneneinteilung (2)
• Bisher: Zoneneinteilung als Arbeitgeberpflicht
• Künftig: Zoneneinteilung als Erleichterung
 Arbeitgeber kann Bereiche mit g.e.A. in Zonen einteilen
g.e.A ständig, langzeitig,
häufig
Zone 0, 20  Zündquellenfreiheit ist
stets sicherzustellen
g.e.A gelegentlich
Zone 1, 21  Erleichterungen gegenüber
Zone 0
g.e.A selten u. kurzzeitig
Zone 2, 22  weitergehende
Erleichterungen
• Zoneneinteilung ermöglicht dem AG Auswahl von Geräten u.
Schutzsystemen durch Zuordnung zur Richtlinie 94/9/EG
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Abschnitt 3: Zusätzliche Vorschriften für
überwachungsbedürftige Anlagen
Die Details zu den Anforderungen an die ZÜS als Prüfer und zu den
Prüfpflichten sind in Anhang 2.
§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme
und nach prüfpflichtigen Änderungen
§ 16 Wiederkehrende Prüfungen
§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
§ 18 Erlaubnispflicht
Anhang 2 Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Abschnitt 3: Zusätzliche Vorschriften für
überwachungsbedürftige Anlagen
• Prüfvorschriften anlagenbezogen im neuen Anhang 2
• Neu: Prüfinhalte konkretisiert
• Prüfer muss Sicherheitskonzept nachvollziehen
• Ergebnisse von Prüfungen aus anderen Rechtsbereichen werden
einbezogen (z. B. AwSV)
• Anforderungen an ZÜS unverändert
• Prüfstellen von Unternehmen (PvU) dürfen auch in
Unternehmensgruppen prüfen
Vielen Dank für Ihre Geduld und Aufmerksamkeit!
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