Ausscheiden von Kreisrat Raimund Schuster (Freie Wähler) aus

Büro des Landrats
Az.: 10.11001; 10.2-012.133-2843256
Sitzungsvorlage
18/2016
Ausscheiden von Kreisrat Raimund Schuster (Freie Wähler) aus dem
Kreistag und Verpflichtung des Nachrückers
TOP
Gremium
Sitzung am
Öffentlichkeitsstatus
2
Kreistag
25.02.2016
öffentlich
keine Anlagen
Beschlussvorschlag
Der Kreistag stellt fest,
1. dass bei Kreisrat Raimund Schuster (Freie Wähler) die Voraussetzungen für den
Verlust der Wählbarkeit gegeben sind und er deshalb aus dem Kreistag ausscheidet.
2. dass bei Herrn Wolfgang Bratzel (Freie Wähler) aus Zaisenhausen kein Hinderungsgrund vorliegt.
I. Sachverhalt
Kreisrat Raimund Schuster (Freie Wähler) ist seit 2004 Mitglied des Kreistags. In der
aktuellen Verwaltungsperiode ist er Mitglied des Ausschusses für Umwelt und Technik/Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb sowie stellvertretendes Mitglied im Jugendhilfe- und Sozialausschuss, des Aufsichtsrates der Breitbandkabel Landkreis
Karlsruhe GmbH (BLK) und der Arbeitsgruppe Baumaßnahmen.
Am 18. Februar 2016 hat Kreisrat Raimund Schuster mitgeteilt, dass er seinen Hauptwohnsitz von Marxzell mit gleichem Datum außerhalb des Landkreises verlegt hat. Mit
dem Umzug außerhalb des Kreisgebietes verliert er die Wählbarkeit in den Kreistag
nach § 23 Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO). Das Ausscheiden nach § 25
Abs. 1 Satz 1 LKrO aus dem Kreistag tritt automatisch ein. Zur Klarstellung der Rechtslage trifft jedoch der Kreistag die Feststellung, ob die Voraussetzungen für das Ausscheiden vorliegen. Dabei ist es nicht in das Ermessen des Kreistags gestellt, ob er es
bei Vorliegen der Voraussetzungen für nötig hält, dass der betreffende Kreistag ausscheidet.
Nach dem amtlichen Wahlergebnis der Kreistagswahl vom 25. Mai 2014 ist Herr Wolfgang Bratzel (Freie Wähler) aus Zaisenhausen Nachrücker. Herr Bratzel hat bereits
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mündlich die Annahme der Wahl erklärt und besitzt die Wählbarkeit nach § 23 LKrO.
Die schriftlichen Erklärungen werden bis zur Kreistagssitzung eingeholt. Dem Landratsamt sind Hinderungsgründe nach § 24 LKrO nicht bekannt. Zur Klarstellung der Verhältnisse trifft der Kreistag die Feststellung ob ein Hinderungsgrund gegeben ist.
Die Neubesetzung der Ausschüsse erfolgt in der Kreistagssitzung am 12. Mai 2016.
II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen
keine
III. Zuständigkeit
Zu Beschlussziffer 1.:
Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 LKrO stellt der Kreistag fest, ob die Voraussetzungen des § 23
LKrO, die ein Ausscheiden zur Folge haben, vorliegen.
Zu Beschlussziffer 2.:
Nach § 24 Abs. 2 LKrO stellt der Kreistag fest, ob ein Hinderungsgrund gegeben ist.
Da die Information über den Umzug erst kurz vor der Kreistagssitzung einging, musste
auf eine Vorberatung im Verwaltungsausschuss verzichtet werden.
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