Büro des Landrats Az.: 10.11001; 10.2-012.133-2843256 Sitzungsvorlage 18/2016 Ausscheiden von Kreisrat Raimund Schuster (Freie Wähler) aus dem Kreistag und Verpflichtung des Nachrückers TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 2 Kreistag 25.02.2016 öffentlich keine Anlagen Beschlussvorschlag Der Kreistag stellt fest, 1. dass bei Kreisrat Raimund Schuster (Freie Wähler) die Voraussetzungen für den Verlust der Wählbarkeit gegeben sind und er deshalb aus dem Kreistag ausscheidet. 2. dass bei Herrn Wolfgang Bratzel (Freie Wähler) aus Zaisenhausen kein Hinderungsgrund vorliegt. I. Sachverhalt Kreisrat Raimund Schuster (Freie Wähler) ist seit 2004 Mitglied des Kreistags. In der aktuellen Verwaltungsperiode ist er Mitglied des Ausschusses für Umwelt und Technik/Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb sowie stellvertretendes Mitglied im Jugendhilfe- und Sozialausschuss, des Aufsichtsrates der Breitbandkabel Landkreis Karlsruhe GmbH (BLK) und der Arbeitsgruppe Baumaßnahmen. Am 18. Februar 2016 hat Kreisrat Raimund Schuster mitgeteilt, dass er seinen Hauptwohnsitz von Marxzell mit gleichem Datum außerhalb des Landkreises verlegt hat. Mit dem Umzug außerhalb des Kreisgebietes verliert er die Wählbarkeit in den Kreistag nach § 23 Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO). Das Ausscheiden nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LKrO aus dem Kreistag tritt automatisch ein. Zur Klarstellung der Rechtslage trifft jedoch der Kreistag die Feststellung, ob die Voraussetzungen für das Ausscheiden vorliegen. Dabei ist es nicht in das Ermessen des Kreistags gestellt, ob er es bei Vorliegen der Voraussetzungen für nötig hält, dass der betreffende Kreistag ausscheidet. Nach dem amtlichen Wahlergebnis der Kreistagswahl vom 25. Mai 2014 ist Herr Wolfgang Bratzel (Freie Wähler) aus Zaisenhausen Nachrücker. Herr Bratzel hat bereits Az.: 10.11001; 10.2-012.133-2843256 mündlich die Annahme der Wahl erklärt und besitzt die Wählbarkeit nach § 23 LKrO. Die schriftlichen Erklärungen werden bis zur Kreistagssitzung eingeholt. Dem Landratsamt sind Hinderungsgründe nach § 24 LKrO nicht bekannt. Zur Klarstellung der Verhältnisse trifft der Kreistag die Feststellung ob ein Hinderungsgrund gegeben ist. Die Neubesetzung der Ausschüsse erfolgt in der Kreistagssitzung am 12. Mai 2016. II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen keine III. Zuständigkeit Zu Beschlussziffer 1.: Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 LKrO stellt der Kreistag fest, ob die Voraussetzungen des § 23 LKrO, die ein Ausscheiden zur Folge haben, vorliegen. Zu Beschlussziffer 2.: Nach § 24 Abs. 2 LKrO stellt der Kreistag fest, ob ein Hinderungsgrund gegeben ist. Da die Information über den Umzug erst kurz vor der Kreistagssitzung einging, musste auf eine Vorberatung im Verwaltungsausschuss verzichtet werden. Seite 2
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