Neue AFRAC-Standards für Personalrückstellungen

Neue AFRAC-Standards für
Personalrückstellungen
Das Wichtigste in Kürze
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betrifft Verpflichtungen für Pensionen, Abfertigungen, Jubiläumsgelder u.ä.
für Unternehmensbilanzen nach österreichischem Recht anzuwenden
Verpflichtung muss nach einheitlichen Standards bewertet werden
allfällige Differenz zu ausgelagerten Verpflichtungen ist rückzustellen
Handlungsbedarf für viele Unternehmen gegeben
Der Beirat für Rechnungslegung und Abschlussprüfung (AFRAC 1) setzt Standards für die Ermittlung und Verbuchung von Personalrückstellungen. Konkret veröffentlichte er im Sommer
2015 die Stellungnahme „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und
vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“. In diese AFRAC-Stellungnahme ist das aktualisierte Fachgutachten der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder eingeflossen. Ebenso eingearbeitet ist die UGB-Novelle (RÄG 2014)2
mit ihren neuen Standards für den Ansatz und die Bewertung von langfristigen Verpflichtungen, die die sogenannte „Bilanz-Richtlinie“ der EU umsetzt.
Geltungsbereich
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Diese neuen Vorgaben gelten für nach österreichischem Recht bilanzierende Unternehmen
mit Verpflichtungen für
 Pensionen
 Abfertigungen
 Jubiläumsgelder
 vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen (z.B. Krankenzusatzversicherung,
Deputate)
Die erstmalige Anwendung ist ab 2016, konkret für Wirtschaftsjahre, die nach dem
31.12.2015 beginnen, verpflichtend. Eine frühere Anwendung ist jedoch möglich.
 Entscheidung für erstmalige Anwendung erforderlich!
Die vorgezogene Anwendung kann Vorteile bringen. Die Valida Consulting erstellt bei
Bedarf vergleichende Berechnungen.
1
AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) ist ein auf breiter Basis getragener Verein, der Standards im Bereich von Finanzbuchhaltung und Abschlussprüfung setzt. Neben fachspezifischen Organisationen wie der Kammer der Wirtschaftstreuhänder arbeiten auch Vertreter relevanter Bundesministerien mit. Die Aussagen
des AFRAC sind somit de facto für die Unternehmen verbindlich.
2
Unternehmensgesetzbuch, Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014
i
Impressum: Medieninhaber: Valida Pension AG, 1190
Wien, Verlagsort: Wien, Stand: März 2010
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Verpflichtung ist zu bewerten und rückzustellen
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Die AFRAC-Stellungnahme stellt nun erstmals klar: Eine Verpflichtung muss bewertet und
eine allfällige Differenz zu ausgelagerten Verpflichtungen rückgestellt werden. Bislang gab es
Ausnahmen.
Bei Bilanzierung nach IAS 19 bringt dies nichts Neues - es gab schon bisher diese MussBestimmung.
Neu ist diese Muss-Bestimmung insbesondere für leistungsorientierte Pensionskassen- und
BKV1-Zusagen, deren Nachschusspflicht bei Pensionsantritt endet (sogenannte „leistungsorientierte Modelle mit beschränkter Nachschusspflicht“).
 Gutachten und Rückstellung für alle leistungsorientierten Modelle
Alle ausgelagerten leistungsorientierten Pensionskassen- und BKV-Zusagen sind von
der neuen Bewertung und Bilanzierung betroffen. Die Valida Consulting erstellt die erforderlichen Gutachten.
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Zu bewerten ist jedenfalls die Gesamtverpflichtung, z.B. jene für Pensionen. Das ist die Verpflichtung des Unternehmens zum Abschlussstichtag gegenüber allen Berechtigten - inklusive
ausgelagerter Teile. Auch faktische Verpflichtungen2 sind dabei zu berücksichtigen.
Wurden Verpflichtungen ausgelagert, z.B. an eine Pensionskasse oder eine BKV oder in Form
einer Abfertigungs-Auslagerungsversicherung, sind auch die Vermögen in den ausgelagerten
Lösungen festzustellen. Sie entsprechen für diesen Zweck der Deckungsrückstellung, gegebenenfalls zuzüglich einer Schwankungsrückstellung.
Bei ausgelagerten Verpflichtungen sind die Rückstellung oder das Guthaben 3 als Differenz
zwischen Gesamtverpflichtung und Vermögen zu ermitteln.
Betroffen von dieser AFRAC-Stellungnahme sind nicht nur Pensionen, sondern auch Abfertigungs- und Jubiläumsgeld-Verpflichtungen. Für sie ist zwar eine vereinfachte Bewertung weiterhin möglich, eine Überprüfung mit versicherungsmathematischen Gutachten ist jedoch
anzuraten. Dabei sind die neuen AFRAC-Berechnungsvorgaben einzuhalten.
Auch bei einer Auslagerungsversicherung ist eine Gesamtverpflichtung zu ermitteln und dem
Vermögen in der Versicherung gegenüber zu stellen.
 Versicherungsmathematik auch für Abfertigung und Jubiläumsgeld
Für Abfertigungs- und Jubiläumsgeld-Verpflichtungen ist es empfehlenswert, zumindest
eine versicherungsmathematische Berechnung nach AFRAC-Standards durchzuführen
(d.h. vermutlich im Jahr 2015 oder 2016). Trotz Auslagerungsversicherung ist die Gesamtverpflichtung zu ermitteln.
Die Valida Consulting erstellt die erforderlichen Gutachten.
1
Betriebliche Kollektivversicherung
Eine faktische Verpflichtung besteht, wenn das Unternehmen auf Grund der Fakten und Umstände keine realistische Alternative zur Erbringung einer bestimmten Leistung
an Berechtigte hat, auch ohne dass eine rechtliche Verpflichtung besteht.
3
Guthaben sind gemäß AFRAC-Stellungnahme nicht oder nur eingeschränkt bilanziell ansetzbar.
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Neue Wahlrechte bei der Rückstellungsberechnung
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Die AFRAC-Stellungnahme definiert Optionen für die Bewertung, die sich insbesondere bei
Pensionsrückstellungen auswirken. Die gleichen Entscheidungsspielräume gibt es jedoch
auch bei den anderen Personalrückstellungen.
Wahlrechte und Entscheidungserfordernisse gibt es für
 Ermittlung des Rechnungszinses
 Bewertungsverfahren
Der Rechnungszinssatz kann
 in Höhe des „aktuellen Zinssatzes“ (Marktzins für Unternehmensanleihen hochklassiger Bonität) oder
 in Höhe des gleitenden Durchschnittszinssatzes (d.h. aktueller Zinssatz plus Zinssätze der
letzten sechs Jahre)
festgelegt werden. Zusätzlich sind - je Mitarbeitergruppe - Aussagen zu zukünftigen Steigerungen von Pensionen und Anwartschaften etc. erforderlich.
Als Bewertungsverfahren kann
 Verfahren der laufenden Einmalprämien (PUC-Methode) oder
 Teilwert-Methode gewählt werden.
Die neue Art der Berücksichtigung des Rechnungszinses ist eine der wesentlichsten Änderungen im Vergleich zur Bewertung nach dem bisherigen Fachgutachten. Der definierte Marktzinssatz und die Steigerung von Anwartschaften und Pensionen sind separat zu betrachten
und zu berücksichtigen. Die bisher übliche Verwendung eines pauschalen Realzinses - ermittelt aus dem Marktzinsniveau unter Berücksichtigung von pauschalen Steigerungsannahmen
- ist nicht mehr möglich.
Bei Bilanzierung nach IFRS kann die Bewertung nach IAS 19 (d.h. unter Anwendung der
PUC-Methode) auch für die Bilanz nach UGB (Unternehmensgesetzbuch) verwendet werden.
 Aussagen sind erforderlich, Entscheidungen sind zu treffen!
Arbeitgeber müssen einmalig das zukünftig angewendete Bewertungsverfahren und die
Ermittlungs-Methode des Rechnungszinses festlegen und ihrem Gutachter bekannt geben. Die Experten der Valida Consulting unterstützen ihre Kunden selbstverständlich bei
dieser Entscheidung.
Tipp: Vergleichsberechnungen der Valida Consulting fundieren die Entscheidung.
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Wichtig! Die gewählten Optionen für Rechnungszins und Bewertungsverfahren sind stetig anzuwenden. Die jetzt getroffene Entscheidung ist für die Zukunft bindend!
 Tipp:
Nur konkrete Berechnungen zeigen, ob die neuen AFRAC-Vorgaben zu höheren oder
niedrigeren Rückstellungen führen. Vergleichsberechnungen der Valida Consulting zeigen die Auswirkungen.
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Geeignete und verlässliche Annahmen sind auch zum verwendeten Pensionsalter, für zukünftige Erhöhungen der Pensionen und Gehälter, für Biennalsprünge usw. erforderlich - jeweils
abhängig von der bestehenden Verpflichtung und heruntergebrochen auf unterschiedliche
Pensionsmodelle oder Mitarbeitergruppen.
Wesentlich vor allem für die Bewertung von Abfertigungsverpflichtungen: Fluktuationswahrscheinlichkeiten sind zu berücksichtigen, wenn verlässliche Informationen vorhanden sind.
 Tipp:
Die Experten der Valida Consulting ermitteln aus Ihren Personaldaten Fluktuationswahrscheinlichkeiten, die in die versicherungsmathematischen Berechnungen der Personalrückstellungen einfließen können.
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Die Berechnungen haben grundsätzlich zum Abschlussstichtag zu erfolgen. Ein sogenannter
„Fast close“ ist möglich, wenn eine Nachkontrolle der Daten und Annahmen und gegebenenfalls eine Korrektur zum - späteren - Abschlussstichtag erfolgt.
 Tipp:
Vorgezogene Gutachten reduzieren Zeitdruck und können Planungen im Bilanzzess erleichtern.
pro-
Berechnungsergebnisse fließen in Bilanzierung ein
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Gewinne bzw. Verluste aus der Veränderung der Verpflichtungshöhe werden in jeder Periode
sofort und vollumfänglich wirksam.
Übersteigt die Gesamtverpflichtung das Vermögen der ausgelagerten Teile (z.B. in einer Pensionskasse), ist die Differenz als Rückstellung zu bilanzieren. „Guthaben“ - das ausgelagerte
Vermögen übersteigt die Gesamtverpflichtung - sind nicht oder nur eingeschränkt bilanziell
ansetzbar.
Im Anhang zur Bilanz sind u.a. das gewählte Finanzierungsverfahren, die verwendeten Parameter und die Behandlung eines Unterschiedsbetrages zu erläutern.
Übergangsregelung:
Differenzen zwischen bisheriger und neuer Bewertung gemäß AFRAC-Stellungnahme können
auf bis zu fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Die Erfassung ist als Aktive Rechnungsabgrenzung oder Unterschiedsbetrag zulässig.
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Einmalige und regelmäßige Entscheidungen und Berechnungen
erforderlich
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Zu jedem Abschlussstichtag hat eine Neuberechnung der Gesamtverpflichtung (z.B. für Pensionen) zu erfolgen, und zwar auf Basis jeweils aktueller Rechnungszinsen, aktueller Aussagen zu Erhöhungen der (zukünftigen) Pensionen, Gehälter, Fluktuationen etc. und unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen versicherungsmathematischen Annahmen.
Einmalig sind Entscheidungen zur Definition des Rechnungszinses und zur Bewertungsmethode erforderlich.
Ebenfalls einmalig ist zu entscheiden, ob die neuen AFRAC-Standards ab der Bilanz 2016
oder bereits für die Bilanz 2015 angewendet werden.
Einmalig vor der Erstanwendung ist zu entscheiden, über welchen Zeitraum verteilt eine Differenz zwischen bisheriger und neuer Bewertung abgebaut wird.
Für alle Abfertigungs- und Jubiläumsgeld- sowie vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen ist 2015 oder 2016 ein Gutachten nach den AFRAC-Standards empfehlenswert.
Weiterführende Informationen und Berechnungen
Valida Consulting - der Spezialist für versicherungsmathematische Gutachten zur Bewertung der Höhe des Sozialkapitals und für betriebliche Vorsorge-Beratung.
Telefon: 01/316 48 - 8001
E-Mail: [email protected]
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne
Gewähr erfolgen und eine Haftung der Valida Consulting GmbH ausgeschlossen ist.
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