Kurzinformation - Investitionsbank des Landes Brandenburg

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Natürliches Erbe - Förderung für Landeseinrichtungen
Das Förderprogramm Gewährung von Finanzierungen zur Umsetzung von
Vorhaben in Trägerschaft des Landes zur Erhaltung, Wiederherstellung und
Verbesserung des natürlichen Erbes im Land Brandenburg dient der nachhaltigen
Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt im Land Brandenburg.
Ziel des Programms
Ziel des Programms
Mit dem Programm wird die Umsetzung von Vorhaben zugunsten der Erhaltung,
Wiederherstellung und Verbesserung der biologischen Vielfalt unterstützt.
Wer wird gefördert?
Zielgruppe
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV),
Nationalparkverwaltung auf dem Gebiet des Nationalparks
Was wird gefördert?
Förderung
Die Verwaltungsvorschrift unterteilt sich in vier Finanzierungsschwerpunkte:
Teil 2.I der Verwaltungsvorschrift
•
Erstellung von Natura-2000-Managementplänen zu den Natura-2000Gebieten auf der Grundlage des Handbuchs zur Managementplanung
Natura 2000 im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung und/
oder Pflege- und Entwicklungsplänen in Nationalen Naturlandschaften sowie
Natura-2000-Managementpläne zu FFH-Arten und Lebensraumtypen/Arten
der Vogelschutzrichtlinie, für die Brandenburg eine besondere Verantwortung
hat.
Teil 2.II der Verwaltungsvorschrift
•
II.1.1 Anlage, Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung
von Landschaftselementen und Biotopen sowie Wiederherstellung
und Verbesserung des Landschaftsbildes sowie dazugehörige
Informationsvorhaben und Vorarbeiten, sofern sie in unmittelbarer
Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und Voraussetzung für die
Durchführung der Vorhaben sind.
•
II.1.2 Vorhaben des Artenschutzes in Brandenburg inklusive Vorarbeiten,
sofern sie in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen
und Voraussetzung für die Durchführung der Vorhaben sind.
•
II.1.3 Ankauf von Flächen zur Vorbereitung der Umsetzung eines
Vorhabens, das Bestandteil des Moorschutzprogrammes oder der
Gewässerrenaturierung gemäß II.1.1 ist und für das ein Planfeststellungsbzw. Plangenehmigungsverfahren erforderlich ist. Das Vorhaben muss
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in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und
Voraussetzung für die Durchführung der Vorhaben nach Nummer II.1.1 sein.
Teil 2.III der Verwaltungsvorschrift
•
III.1.1 Einrichtung und Aktualisierung von Dauerausstellungen und
dazugehörigen Ausstellungsmodulen sowie Vorarbeiten, sofern sie
in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und
Voraussetzung für die Durchführung der Vorhaben sind.
•
III.1.2 Neueinrichtung eines BIZ in Nationaler Naturlandschaft, sofern
noch kein BIZ vorhanden ist sowie Vorarbeiten, sofern sie in unmittelbarer
Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und Voraussetzung für die
Durchführung der Vorhaben sind.
•
III.1.3 Naturerlebnisorientierte Gestaltung des zum BIZ gehörenden und
direkt daran angrenzenden Außengeländes sowie Vorarbeiten, sofern
sie in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und
Voraussetzung für die Durchführung der Vorhaben sind.
Teil 2.IV der Verwaltungsvorschrift
•
IV.1.1 Wegeleitsysteme zur Besucherlenkung inklusive Vorarbeiten, sofern
sie in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und
Voraussetzung für die Durchführung der Vorhaben sind.
•
IV.1.2 Naturinterpretation mittels Naturerlebniseinrichtungen wie
z. B. Infopunkte, Beobachtungstürme und -plattformen, Themenwege
inklusive Vorarbeiten, sofern sie in unmittelbarer Verbindung mit der
Projektdurchführung stehen und Voraussetzung für die Durchführung der
Vorhaben sind.
Wie wird gefördert?
Finanzierung
Je nach Finanzierungsschwerpunkt, Antragsteller, Vorhabensausgestaltung
können unterschiedliche Finanzierungen gewährt werden:
•
Finanzierungen in Höhe von 100 %,
•
Finanzierungen in Höhe von 85 % oder
•
Finanzierungen in Höhe von 75 %.
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Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie
für Beratungen, Betreuung von baulichen Investitionen sind finanzierungsfähig,
wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Leistungs- und/oder Preiswettbewerb
(mindestens drei Angebote) vorab erfolgt ist. Diese Kosten sind bis zu einer
Höhe von insgesamt 20 von Hundert der erstattungsfähigen Gesamtkosten
finanzierungsfähig.
Was ist noch zu beachten?
•
Eine Finanzierung kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn die
Finanzierung mehr als 5.000 Euro beträgt.
•
Die Projektauswahl erfolgt anhand von Auswahlkriterien mittels festgelegtem
Punktesystem. Die Bewilligung der Anträge erfolgt in absteigender
Reihenfolge bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel.
•
Dem Antrag ist ab einem Investitionsvolumen von 50.000 Euro der Nachweis
über die Sicherung des Eigenanteils beizufügen (gilt nicht für Teil I und II).
•
Die ggf. anfallende Mehrwertsteuer der finanzierungsfähigen Gesamtkosten
ist gemäß Artikel 69 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
grundsätzlich finanzierungsfähig, da eine Rückerstattung im Rahmen der
nationalen Rechtsvorschriften für den Antragsteller ausgeschlossen ist (keine
Vorsteuerabzugsberechtigung).
•
In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die
einschlägigen Festlegungen gemäß § 55 LHO.
Wie ist das Antragsverfahren?
Antragsverfahren
Anträge sind inklusive aller Stellungnahmen vollständig und formgebunden bis zum
15. Januar des laufenden Haushaltsjahres bei der ILB zu stellen. Stehen weitere
Haushaltsmittel zur Verfügung, können weitere Antragstermine festgelegt und
veröffentlicht werden. Dem Antrag ist eine Dokumentation des Ausgangszustandes
beizufügen. Mit dem Verwendungsnachweis ist der Zustand nach Abschluss des
Vorhabens im Rahmen eines Sachberichtes zu dokumentieren.
Geltungsdauer
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung zum 21. Dezember 2015 in Kraft und gilt
bis zum 31. Dezember 2020.
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Natürliches Erbe - Förderung für Landeseinrichtungen
Fördernehmer
Je nach Finanzierungsschwerpunkt: Landesamt für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz (LUGV), Nationalparkverwaltung auf dem Gebiet des
Nationalparks
Förderthemen
Umsetzung von Vorhaben zugunsten der Erhaltung, Wiederherstellung und
Verbesserung der biologischen Vielfalt
Förderart
Zuschuss
Fördergeber
Land Brandenburg, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung von Vorhaben in Trägerschaft des Landes
zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes im Land
Brandenburg
Mittelherkunft
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
Land Brandenburg
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