Kurzinformation Wirtschaft Natürliches Erbe - Förderung für Landeseinrichtungen Das Förderprogramm Gewährung von Finanzierungen zur Umsetzung von Vorhaben in Trägerschaft des Landes zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes im Land Brandenburg dient der nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt im Land Brandenburg. Ziel des Programms Ziel des Programms Mit dem Programm wird die Umsetzung von Vorhaben zugunsten der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der biologischen Vielfalt unterstützt. Wer wird gefördert? Zielgruppe Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV), Nationalparkverwaltung auf dem Gebiet des Nationalparks Was wird gefördert? Förderung Die Verwaltungsvorschrift unterteilt sich in vier Finanzierungsschwerpunkte: Teil 2.I der Verwaltungsvorschrift • Erstellung von Natura-2000-Managementplänen zu den Natura-2000Gebieten auf der Grundlage des Handbuchs zur Managementplanung Natura 2000 im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung und/ oder Pflege- und Entwicklungsplänen in Nationalen Naturlandschaften sowie Natura-2000-Managementpläne zu FFH-Arten und Lebensraumtypen/Arten der Vogelschutzrichtlinie, für die Brandenburg eine besondere Verantwortung hat. Teil 2.II der Verwaltungsvorschrift • II.1.1 Anlage, Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Landschaftselementen und Biotopen sowie Wiederherstellung und Verbesserung des Landschaftsbildes sowie dazugehörige Informationsvorhaben und Vorarbeiten, sofern sie in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und Voraussetzung für die Durchführung der Vorhaben sind. • II.1.2 Vorhaben des Artenschutzes in Brandenburg inklusive Vorarbeiten, sofern sie in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und Voraussetzung für die Durchführung der Vorhaben sind. • II.1.3 Ankauf von Flächen zur Vorbereitung der Umsetzung eines Vorhabens, das Bestandteil des Moorschutzprogrammes oder der Gewässerrenaturierung gemäß II.1.1 ist und für das ein Planfeststellungsbzw. Plangenehmigungsverfahren erforderlich ist. Das Vorhaben muss Natürliches Erbe - Förderung für Landeseinrichtungen Kurzinformation Stand 01.2016 1 Kurzinformation Wirtschaft Natürliches Erbe - Förderung für Landeseinrichtungen in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und Voraussetzung für die Durchführung der Vorhaben nach Nummer II.1.1 sein. Teil 2.III der Verwaltungsvorschrift • III.1.1 Einrichtung und Aktualisierung von Dauerausstellungen und dazugehörigen Ausstellungsmodulen sowie Vorarbeiten, sofern sie in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und Voraussetzung für die Durchführung der Vorhaben sind. • III.1.2 Neueinrichtung eines BIZ in Nationaler Naturlandschaft, sofern noch kein BIZ vorhanden ist sowie Vorarbeiten, sofern sie in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und Voraussetzung für die Durchführung der Vorhaben sind. • III.1.3 Naturerlebnisorientierte Gestaltung des zum BIZ gehörenden und direkt daran angrenzenden Außengeländes sowie Vorarbeiten, sofern sie in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und Voraussetzung für die Durchführung der Vorhaben sind. Teil 2.IV der Verwaltungsvorschrift • IV.1.1 Wegeleitsysteme zur Besucherlenkung inklusive Vorarbeiten, sofern sie in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und Voraussetzung für die Durchführung der Vorhaben sind. • IV.1.2 Naturinterpretation mittels Naturerlebniseinrichtungen wie z. B. Infopunkte, Beobachtungstürme und -plattformen, Themenwege inklusive Vorarbeiten, sofern sie in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und Voraussetzung für die Durchführung der Vorhaben sind. Wie wird gefördert? Finanzierung Je nach Finanzierungsschwerpunkt, Antragsteller, Vorhabensausgestaltung können unterschiedliche Finanzierungen gewährt werden: • Finanzierungen in Höhe von 100 %, • Finanzierungen in Höhe von 85 % oder • Finanzierungen in Höhe von 75 %. Natürliches Erbe - Förderung für Landeseinrichtungen Kurzinformation Stand 01.2016 2 Kurzinformation Wirtschaft Natürliches Erbe - Förderung für Landeseinrichtungen Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratungen, Betreuung von baulichen Investitionen sind finanzierungsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Leistungs- und/oder Preiswettbewerb (mindestens drei Angebote) vorab erfolgt ist. Diese Kosten sind bis zu einer Höhe von insgesamt 20 von Hundert der erstattungsfähigen Gesamtkosten finanzierungsfähig. Was ist noch zu beachten? • Eine Finanzierung kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn die Finanzierung mehr als 5.000 Euro beträgt. • Die Projektauswahl erfolgt anhand von Auswahlkriterien mittels festgelegtem Punktesystem. Die Bewilligung der Anträge erfolgt in absteigender Reihenfolge bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. • Dem Antrag ist ab einem Investitionsvolumen von 50.000 Euro der Nachweis über die Sicherung des Eigenanteils beizufügen (gilt nicht für Teil I und II). • Die ggf. anfallende Mehrwertsteuer der finanzierungsfähigen Gesamtkosten ist gemäß Artikel 69 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 grundsätzlich finanzierungsfähig, da eine Rückerstattung im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften für den Antragsteller ausgeschlossen ist (keine Vorsteuerabzugsberechtigung). • In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen gemäß § 55 LHO. Wie ist das Antragsverfahren? Antragsverfahren Anträge sind inklusive aller Stellungnahmen vollständig und formgebunden bis zum 15. Januar des laufenden Haushaltsjahres bei der ILB zu stellen. Stehen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung, können weitere Antragstermine festgelegt und veröffentlicht werden. Dem Antrag ist eine Dokumentation des Ausgangszustandes beizufügen. Mit dem Verwendungsnachweis ist der Zustand nach Abschluss des Vorhabens im Rahmen eines Sachberichtes zu dokumentieren. Geltungsdauer Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung zum 21. Dezember 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020. Natürliches Erbe - Förderung für Landeseinrichtungen Kurzinformation Stand 01.2016 3 Kurzinformation Wirtschaft Natürliches Erbe - Förderung für Landeseinrichtungen Fördernehmer Je nach Finanzierungsschwerpunkt: Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV), Nationalparkverwaltung auf dem Gebiet des Nationalparks Förderthemen Umsetzung von Vorhaben zugunsten der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der biologischen Vielfalt Förderart Zuschuss Fördergeber Land Brandenburg, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung von Vorhaben in Trägerschaft des Landes zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes im Land Brandenburg Mittelherkunft Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Land Brandenburg Natürliches Erbe - Förderung für Landeseinrichtungen Kurzinformation Stand 01.2016 4
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