BMF: Begutachtungs- entwurf zur Grundanteil- Verordnung

Ausgabe 27/2015 | 15. Dezember 2015
Tax Short
Cuts
Aktuelle Steuerinformationen
für Österreich von EY
Inhalt
01 BMF: Begutachtungsentwurf
zur Grundanteil-Verordnung
02 Registrierkassensicherheitsverordnung kundgemacht
02 EU-Richtlinie zum
automatischen Informationsaustausch für Steuervorbescheide verabschiedet
BMF:
Begutachtungsentwurf zur
GrundanteilVerordnung
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde der Grundanteil bei Erwerb von
bebauten Grundstücken ab der Veranlagung 2016 von 20% auf 40% angehoben,
mit der Möglichkeit, abweichende Aufteilungsverhältnisse zwischen Grund und
Boden im Wege einer Verordnung festzulegen.
Gemäß dem Begutachtungsentwurf der Verordnung kann der Grundanteil eines
bebauten Grundstücks abweichend von den in § 16 Abs. 1 Z 8 EStG normierten
40% auch pauschal ermittelt werden. Ohne gesonderten Nachweis soll das
Aufteilungsverhältnis Grund-Boden wie folgt ermittelt werden können:
• Bei Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern und einem
durchschnittlichen Quadratmeterpreis für baufreies Land (als Bauland
gewidmetes und voll aufgeschlossenes unbebautes Grundstück) von
weniger als EUR 400 beträgt der Grundanteil 20%.
• Bei Gemeinden mit mindestens 100.000 Einwohnern und in Gemeinden
mit einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis für baufreies Land von
mindestens EUR 400 sind als Grundanteil entweder 30% (bei Gebäuden
mit mehr als 10 Wohn- und Geschäftseinheiten) oder 40% (bei Gebäuden
bis zu 10 Wohn- und Geschäftseinheiten) auszuscheiden.
Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem Ergebnis der jeweiligen letzten
Volkszählung (derzeit: Volkszählung 2011).
Weichen die tatsächlichen Verhältnisse jedoch offenkundig erheblich ab, ist der
Grundanteil nicht nach dieser Verordnung zu ermitteln.
Die Verordnung soll mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten und erstmalig bei der
Veranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden sein. Die Begutachtungsfrist
hat mit 14. Dezember 2015 geendet.
Registrierkassensicherheitsverordnung kundgemacht
Bundesabgabenordnung
Der überarbeitete Entwurf der Registrierkassensicherheitsverordnung, in dem die
technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen und
andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen geregelt werden, wurde im
September 2015 entsprechend der Richtlinie 98/34/EG zwecks technischer
Notifikation der EU-Kommission vorgelegt (vgl. auch unsere Tax Short Cuts
Nr. 20/2015 vom 22. September 2015).
Die Verordnung wurde nun nach Ablauf der dreimonatigen Notifikationsfrist im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. II Nr. 410/2015 vom 11. Dezember 2015).
Sie enthält gegenüber dem überarbeiteten Entwurf keine Änderungen.
EU-Richtlinie zum automatischen
Informationsaustausch für
Steuervorbescheide verabschiedet
EU-Amtshilfe-Richtlinie
Der EU-Rat hat am 8. Dezember 2015 die von der EU-Kommission vorgelegte
Richtlinie zur Transparenz von Steuervorbescheiden (2011/16/EU)
verabschiedet.
Die Richtlinie wird die EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. Jänner 2017 zum
automatischen Austausch von Informationen über grenzübergreifende Steuervorbescheide sowie über Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung verpflichten.
Die EU-Kommission kann dabei ein sicheres Zentralverzeichnis einrichten, in dem
die ausgetauschten Informationen gespeichert werden.
Die Richtlinie enthält gegenüber der von der EU-Kommission vorgelegten Fassung
(vgl. unsere Tax Short Cuts Nr. 22/2015 vom 20. Oktober 2015) keine
wesentlichen Änderungen.
Wie die Änderungen der EU-Amtshilfe-Richtlinie (2011/16/EU) nun in das nationale
Recht umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über die weiteren
Entwicklungen gerne informieren.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 27/2015 | 2
Ansprechpartner
Feedback
Business Tax
Wenn Sie kontaktiert werden
möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte
ein E-Mail an: Feedback
Mag. Andreas Stefaner
Telefon +43 1 211 70 1041
[email protected]
Archiv
International Tax
Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv
Dr. Roland Rief
Telefon +43 1 211 70 1257
[email protected]
Website
Indirect Tax
Besuchen Sie unsere Website
und informieren Sie sich über
unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website
MMag. Ingrid Rattinger
Telefon +43 1 211 70 1251
[email protected]
Abmeldung
Wenn Sie diesen Newsletter in
Zukunft nicht mehr erhalten
wollen, senden Sie bitte eine
E-Mail unter Angabe Ihres
Namens und Ihrer E-MailAdresse an: Abmeldung
Medieninhaber und Herausgeber
Ernst & Young
Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. („EY“)
Wagramer Straße 19, IZD-Tower
1220 Wien
EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory
Die globale EY-Organisation im Überblick
EY ist einer der globalen Marktführer in der
Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer
Erfahrung, unserem Wissen und unseren
Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen
in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind
wir bestens gerüstet: mit hervorragend
ausgebildeten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer
ausgeprägten Kundenorientierung und
individuell zugeschnittenen Dienstleistungen.
Unser Ziel ist es, die Funktionsweise
wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer
Welt zu verbessern – für unsere
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere
Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir
leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch
„Building a better working world“.
Die globale EY-Organisation besteht aus den
Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young
Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und
unabhängig und haftet nicht für das Handeln
und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach englischem Recht und erbringt keine
Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com.
In Österreich ist EY an vier Standorten präsent.
„EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited.
Verantwortlicher Partner
Angaben zur Offenlegung gem. § 25 MedG
können hier abgerufen werden.
Mag. Andreas Stefaner
Telefon +43 1 211 70 1041
[email protected]
© 2015
Ernst & Young Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H.
All Rights Reserved.
Ernst & Young Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H.
1220 Wien, Wagramer Straße 19
4020 Linz, Blumauerstraße 46
5020 Salzburg, Sterneckstraße 33
9020 Klagenfurt, Eiskellerstraße 5
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht
auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B.
„Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende
Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für
beide Geschlechter.
Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche
Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine
detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder
Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt
erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit,
Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese
Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls
Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen
Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst
& Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
m.b.H. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen
EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen
Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden.
www.ey.com/at
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 27/2015 | 3