EU-Abgabenänderungs- gesetz 2016 vom Parlament

Ausgabe 16/2016 | 26. Juli 2016
Tax Short
Cuts
Aktuelle Steuerinformationen
für Österreich von EY
EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 vom
Parlament beschlossen
Inhalt
01 EU-Abgabenänderungsgesetz
2016 vom Parlament
beschlossen
02 BMF: Information zu Verlusten
bei kapitalistischen
Mitunternehmern
02 EuGH: Energieabgabenrückvergütung für Dienstleistungsunternehmen ab 2011
03 Entwurf des Umsatzsteuerprotokolls: Ertragsteuerlich
steuerfreie Mitarbeiterrabatte
und Normalwert
03 BMF-Information: Nachweis
der Besteuerung im anderen
Mitgliedstaat bei missglückten
Dreiecksgeschäften
04 EuGH zur Steuerfreiheit bei
Schadensregulierung durch
Dritte im Namen und für
Rechnung eines Versicherers
Der Bundesrat hat am 14. Juli 2016 dem vom Nationalrat vorgelegten
EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 (EU-AbgÄG 2016) in der Fassung der
Regierungsvorlage vom 14. Juni 2016 samt zweier Abänderungsanträge
zugestimmt.
Über die Änderungen zur Regierungsvorlage haben wir in unseren Tax Short
Cuts Nr. 15/2016 berichtet. Detaillierte Informationen zum Verrechnungspreisdokumentationsgesetz entnehmen Sie bitte unserem Tax Alert vom
19. Juli 2016, welcher unter folgendem Link abgerufen werden kann:
https://emeia.ey-vx.com/437/61148/tsc-links/tax-alert-ey-at--vpdg-final--juli2016.pdf
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sollte in Kürze erfolgen.
Gerne informieren wir Sie über die weiteren Entwicklungen in einem unserer
nächsten Tax Short Cuts.
BMF: Information zu Verlusten bei
kapitalistischen Mitunternehmern
Einkommensteuergesetz
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde in § 23a EStG eine
Wartetastenregelung für Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern
eingeführt. Das BMF hat im März 2016 einen Entwurf einer Information zu
§ 23a EStG in Begutachtung versandt (vgl. unsere Tax Short Cuts Nr. 07/2016
vom 5. April 2016).
Gemäß § 23a EStG sind Verluste eines kapitalistischen Mitunternehmers bei
natürlichen Personen nicht ausgleichsfähig oder nach § 18 Abs. 6 oder 7 EStG
vortragsfähig, als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder
sich erhöht.
Am 11. Juli 2016 wurde nun die finale Information zu § 23a EStG veröffentlicht
(BMF-010203/0200-VI/6/2016 vom 7. Juli 2016).
Die finale Version enthält keine wesentlichen Änderungen. Abschnitt 4 der
Information wurde mit Erläuterungen und Beispielen zum Kapitalkonto ergänzt.
Die detaillierte Information kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=532b805d2e75-49ea-8e84-e1c7c5ce8a89
EuGH: Energieabgabenrückvergütung
für Dienstleistungsunternehmen ab
2011
Energieabgabenvergütungsgesetz
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Energieabgabenrückvergütung auf
Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter
besteht, beschränkt. Das Inkrafttreten dieser Beschränkung erfolgte unter dem
Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Damit waren ab
Februar 2011 Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenrückvergütung
ausgeschlossen.
Im Urteil des EuGH in der Rechtsache Dilly’s Wellnesshotel GmbH vom 21. Juli 2016
(C-493/14) hat der EuGH nunmehr ausgeführt, dass diese Genehmigung auf Grund
von Formalmängeln von der Europäischen Kommission nicht rechtswirksam erteilt
werden konnte. Die Gesetzesänderung ist somit nicht wirksam geworden. Damit ist
die Energieabgabenrückvergütung auf Grund der oben angesprochenen
Inkraftsetzungsbestimmung auch an Dienstleistungsbetriebe zu gewähren. Eine
offizielle Reaktion seitens des Bundesministeriums für Finanzen ist noch
ausständig.
Da der Antrag auf Energieabgabenvergütung spätestens bis zum Ablauf von fünf
Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen ist, sollte
insbesondere der Antrag auf Energieabgabenrückvergütung für 2011 ehest
möglich eingebracht werden (Ende der Antragsfrist ist der 31. Dezember 2016,
wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht).
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 16/2016 | 2
EuGH: Energieabgabenrückvergütung für
Dienstleistungsunternehmen ab 2011
Zum Vorbringen der Republik Österreich im Verfahren, dass im Laufe des Jahres
2014 nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission die entsprechende
Anmeldung bei der Europäischen Kommission erfolgte, hat sich der EuGH nicht
geäußert. Somit bleibt offen, ob die Einschränkung der Energieabgabenvergütung
auf Produktionsbetriebe ab 2015 rechtswirksam geworden ist.
Entwurf des Umsatzsteuerprotokolls:
Ertragsteuerlich steuerfreie
Mitarbeiterrabatte und Normalwert
Umsatzsteuergesetz
Mitarbeiterrabatte können aus ertragsteuerlicher Sicht – bei Erfüllen bestimmter
Voraussetzungen – seit 1. Jänner 2016 steuerfrei sein, wenn sie im Einzelfall 20%
nicht übersteigen. Im Entwurf des Umsatzsteuerprotokolls (mit der finalen Fassung
ist im Herbst zu rechnen) vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei
Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer (weiterhin) jene Werte
als Normalwert herangezogen werden können, die den Sachbezügen bei der
Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden. Ist der geldwerte Vorteil bei
Mitarbeiterrabatten aus ertragsteuerlicher Sicht mit null zu bemessen, soll dies
nach Ansicht der Finanzverwaltung auch bei der Bestimmung des Normalwerts
beachtet werden. Wenn somit der Mitarbeiterrabatt lohnsteuerfrei ist, würde auch
keine Umsatzsteuer anfallen. D.h., der Normalwert würde sich unter diesen
Umständen aus dem vom Mitarbeiter zu zahlenden Preis unter Abzug des
Mitarbeiterrabatts bestimmen. Die finale Fassung des Umsatzsteuerprotokolls
bleibt abzuwarten.
BMF-Information: Nachweis der
Besteuerung im anderen Mitgliedstaat
bei missglückten Dreiecksgeschäften
Umsatzsteuergesetz
Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 05/2016 vom 8. März 2016 berichtet, muss im
Falle eines – aus österreichischer Sicht – missglückten Dreiecksgeschäftes und der
damit verbundenen Festsetzung eines (zweiten) innergemeinschaftlichen Erwerbes
im Land der UID, die vom Erwerber verwendet wurde (i.e. Doppelerwerb in
Österreich), für die Sanierung dieses Doppelerwerbs die Besteuerung des
innergemeinschaftlichen Erwerbes im Bestimmungsland der Gegenstände
nachgewiesen werden. Akzeptiert das Bestimmungsland allerdings die
Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte bzw. deren Sanierung, so reicht es für
den Nachweis der korrekten Besteuerung im Bestimmungsland (i.e. die
Besteuerung durch den Empfänger), wenn den österreichischen Finanzbehörden
eine entsprechende Bestätigung des Bestimmungsmitgliedsstaates vorgelegt wird.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 hat die Finanzverwaltung nun konkretisiert, dass
im Fall der Verletzung von Formalvorschriften keine Bestätigung der tatsächlichen
Besteuerung im Einzelfall notwendig ist, sondern eine abstrakte Bestätigung der
Rechtsmeinung der Finanzverwaltung des anderen Mitgliedstaates über die
Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel genügen soll, um die korrekte
Besteuerung in diesem Mitgliedstaat nach dessen Recht nachzuweisen. Die
Bestätigung muss von der Finanzbehörde des jeweiligen Bestimmungslandes
ausgestellt werden. Derzeit wird zentral über das BMF eine Abfrage an alle EULänder organisiert.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 16/2016 | 3
EuGH zur Steuerfreiheit bei
Schadensregulierung durch Dritte im
Namen und für Rechnung eines
Versicherers
Umsatzsteuergesetz
Im Urteil des EuGH in der Rechtssache Aspiro vom 17. März 2016 (C-40/15) hatte
der EuGH zu entscheiden, ob die Schadensregulierung durch Dritte im Namen und
für Rechnung eines Versicherers als Versicherungsumsatz oder
Versicherungsvermittlungsumsatz steuerfrei ist.
Dies hat der EuGH verneint. Begründet wird die Entscheidung damit, dass ein
Versicherungsumsatz nur vorliegen kann, wenn eine Vertragsbeziehung –
hinsichtlich der Übernahme der Risikodeckung - zwischen dem Erbringer der
Versicherungsleistungen und dem Versicherten vorliegt. Hinsichtlich
Versicherungsvermittlungsumsätzen ist laut EuGH Voraussetzung, dass der
Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch dem Versicherten
zumindest mittelbar in Verbindung steht und die Tätigkeit wesentliche Aspekte der
Vermittlung aufweist, wie beispielsweise Kundensuche und Zusammenbringung im
Hinblick auf Vertragsabschlüsse.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 16/2016 | 4
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auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B.
„Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende
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