Regierungsvorlage zur Tabak- gesetznovelle: Erhöhung der

Ausgabe 14/2015 | 30. Juni 2015
Tax Short
Cuts
Aktuelle Steuerinformationen
für Österreich von EY
Inhalt
01 Regierungsvorlage zur
Tabakgesetznovelle:
Erhöhung der Investitionsschutzprämie auf 30%
02 Gemeinsame Entrichtung
von Grunderwerbsteuer
und Eintragungsgebühr ab
1. Juli 2015
02 VwGH: Vorsteuerabzug
von Reisekosten für
ausländische Unternehmer
03 EU verlängert Wirtschaftssanktionen gegen
Russland bis
31. Januar 2016
Regierungsvorlage zur Tabakgesetznovelle: Erhöhung der
Investitionsschutzprämie
auf 30%
Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 10/2015 vom 21. April 2015 berichtet, wurde der
Ministerialentwurf zur Tabakgesetznovelle am 14. April 2015 zur Begutachtung
versendet. Am 27. Mai 2015 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage beschlossen
und zur parlamentarischen Behandlung eingebracht.
Gegenüber dem Ministerialentwurf wurde die Investitionsschutzprämie von 10% auf
30% erhöht. Diese steuerliche Prämie soll Betrieben einen Anreiz bieten, bis zum
1. Juli 2016 das Rauchverbot umzusetzen.
Die Prämie umfasst 30% der Aufwendungen, die zur Bewirkung des Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie getätigt worden sind und bis inklusive des bei
Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahres steuerlich noch nicht geltend
gemacht worden sind. Dies betrifft insbesondere bereits getätigte Investitionsmaßnahmen zur Herstellung von abgetrennten Raucherräumen. Der Restbuchwert des
bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahres vor Vornahme einer
allfälligen Teilwertabschreibung im Jahr 2015 bildet die Bemessungsgrundlage für die
einmalige Prämie von 30%.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung
gerne informieren.
Gemeinsame Entrichtung von
Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr ab 1. Juli 2015
Gerichtsgebührengesetz
Mit der Gerichtsgebührennovelle 2014 (GGN 2014) wurden die gesetzlichen
Grundlagen für die gemeinsame Entrichtung von Grunderwerbsteuer und
Eintragungsgebühr geschaffen (vgl. unsere Tax Short Cuts Nr. 24/2014 vom
4. November 2014). Die entsprechende Änderung der Grundbuchsgebührenverordnung wurde am 22. Juni 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
(BGBI II Nr. 157/2015). Demnach ist die Eintragungsgebühr im Fall der
Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ebenfalls selbst zu berechnen und beim
Finanzamt zu entrichten.
Die Verordnung ist ab dem 1. Juli 2015 anwendbar.
VwGH: Vorsteuerabzug von Reisekosten
für ausländische Unternehmer
Umsatzsteuergesetz
Der VwGH hatte in einem Erkenntnis vom 26. Februar 2015 (2012/15/0067) zu
beurteilen, ob einem im Ausland ansässigen Unternehmer ein Vorsteuerabzug für
Reisekosten basierend auf den einkommensteuerrechtlichen pauschalen Beträgen
zusteht, wenn dessen Mitarbeiter in Österreich lohnsteuerpflichtig sind.
Dies hat der VwGH verneint und damit begründet, dass entsprechend der
diesbezüglichen Regelung (§ 13 Abs. 3 UStG) im Inland nicht einkommensteuerpflichtige Unternehmer oder Unternehmer, deren Mitarbeiter im Inland nicht
lohnsteuerpflichtig sind, aus Anlass einer Dienstreise nur jene Vorsteuerbeträge
abziehen können, die in einer Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Aufgrund
der Verknüpfung mit „oder“ führt bereits eines der genannten Merkmale zum
Ausschluss des Vorsteuerabzugs von Pauschbeträgen.
Weiters hat der VwGH ausgeführt, dass das Unionsrecht keine der Bestimmung des
§ 13 UStG vergleichbare Regelung enthält und § 13 UStG daher den allgemeinen
unionsrechtlichen Regelungen über den Vorsteuerabzug widerspricht. Dies
insbesondere deshalb, da nicht gewährleistet werden kann, dass die dem
Arbeitnehmer erstatteten Umsatzsteuerbeträge tatsächlich mit der
unternehmerischen Tätigkeit des Arbeitgebers zusammenhängen. Weiters liegt
keine Genehmigung durch den Rat vor, welche jedoch erforderlich wäre, sofern die
Bestimmung der Vereinfachung der Steuererhebung dienen soll.
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EU verlängert Wirtschaftssanktionen
gegen Russland bis 31. Januar 2016
Europäische Union
Am 22. Juni 2015 wurden die seit 2014 gegen Russland geltenden EUWirtschaftssanktionen mit Beschluss 2015/971/GASP um weitere sechs Monate
bis zum 31. Januar 2016 verlängert. Die EU hat mit VO 833/2014 und mit
Beschluss 2014/512/GASP erstmals Wirtschaftssanktionen gegen Russland
verhängt und mit 1. August 2014 in Kraft gesetzt. Die Sanktionen wurden in der
Folge mit VO 959/2014 und VO 960/2014 erweitert.
Neben einem Waffenembargo, Handelsbeschränkungen für Dual-Use Güter (Güter
die sowohl für zivile, als auch für militärische Zwecke verwendet werden können)
und bestimmte Güter für die Erdölindustrie, betreffen die Maßnahmen auch
Finanzsanktionen gegen Personen, Einrichtungen und Organisationen die für
Handlungen verantwortlich gemacht werden, die die territoriale Unversehrtheit,
Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
Weiters gilt auch das Einfuhrverbot für Waren aus der Region Krim/Sewastopol
sowie Ausfuhr- und Investitionsverbote in Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in bestimmten Sektoren auf der Krim und in der Stadt Sewastopol.
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