Ausgabe 14/2015 | 30. Juni 2015 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY Inhalt 01 Regierungsvorlage zur Tabakgesetznovelle: Erhöhung der Investitionsschutzprämie auf 30% 02 Gemeinsame Entrichtung von Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr ab 1. Juli 2015 02 VwGH: Vorsteuerabzug von Reisekosten für ausländische Unternehmer 03 EU verlängert Wirtschaftssanktionen gegen Russland bis 31. Januar 2016 Regierungsvorlage zur Tabakgesetznovelle: Erhöhung der Investitionsschutzprämie auf 30% Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 10/2015 vom 21. April 2015 berichtet, wurde der Ministerialentwurf zur Tabakgesetznovelle am 14. April 2015 zur Begutachtung versendet. Am 27. Mai 2015 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage beschlossen und zur parlamentarischen Behandlung eingebracht. Gegenüber dem Ministerialentwurf wurde die Investitionsschutzprämie von 10% auf 30% erhöht. Diese steuerliche Prämie soll Betrieben einen Anreiz bieten, bis zum 1. Juli 2016 das Rauchverbot umzusetzen. Die Prämie umfasst 30% der Aufwendungen, die zur Bewirkung des Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie getätigt worden sind und bis inklusive des bei Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahres steuerlich noch nicht geltend gemacht worden sind. Dies betrifft insbesondere bereits getätigte Investitionsmaßnahmen zur Herstellung von abgetrennten Raucherräumen. Der Restbuchwert des bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahres vor Vornahme einer allfälligen Teilwertabschreibung im Jahr 2015 bildet die Bemessungsgrundlage für die einmalige Prämie von 30%. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung gerne informieren. Gemeinsame Entrichtung von Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr ab 1. Juli 2015 Gerichtsgebührengesetz Mit der Gerichtsgebührennovelle 2014 (GGN 2014) wurden die gesetzlichen Grundlagen für die gemeinsame Entrichtung von Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr geschaffen (vgl. unsere Tax Short Cuts Nr. 24/2014 vom 4. November 2014). Die entsprechende Änderung der Grundbuchsgebührenverordnung wurde am 22. Juni 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBI II Nr. 157/2015). Demnach ist die Eintragungsgebühr im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ebenfalls selbst zu berechnen und beim Finanzamt zu entrichten. Die Verordnung ist ab dem 1. Juli 2015 anwendbar. VwGH: Vorsteuerabzug von Reisekosten für ausländische Unternehmer Umsatzsteuergesetz Der VwGH hatte in einem Erkenntnis vom 26. Februar 2015 (2012/15/0067) zu beurteilen, ob einem im Ausland ansässigen Unternehmer ein Vorsteuerabzug für Reisekosten basierend auf den einkommensteuerrechtlichen pauschalen Beträgen zusteht, wenn dessen Mitarbeiter in Österreich lohnsteuerpflichtig sind. Dies hat der VwGH verneint und damit begründet, dass entsprechend der diesbezüglichen Regelung (§ 13 Abs. 3 UStG) im Inland nicht einkommensteuerpflichtige Unternehmer oder Unternehmer, deren Mitarbeiter im Inland nicht lohnsteuerpflichtig sind, aus Anlass einer Dienstreise nur jene Vorsteuerbeträge abziehen können, die in einer Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Aufgrund der Verknüpfung mit „oder“ führt bereits eines der genannten Merkmale zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs von Pauschbeträgen. Weiters hat der VwGH ausgeführt, dass das Unionsrecht keine der Bestimmung des § 13 UStG vergleichbare Regelung enthält und § 13 UStG daher den allgemeinen unionsrechtlichen Regelungen über den Vorsteuerabzug widerspricht. Dies insbesondere deshalb, da nicht gewährleistet werden kann, dass die dem Arbeitnehmer erstatteten Umsatzsteuerbeträge tatsächlich mit der unternehmerischen Tätigkeit des Arbeitgebers zusammenhängen. Weiters liegt keine Genehmigung durch den Rat vor, welche jedoch erforderlich wäre, sofern die Bestimmung der Vereinfachung der Steuererhebung dienen soll. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 14/2015 | 30. Juni 2015 2 EU verlängert Wirtschaftssanktionen gegen Russland bis 31. Januar 2016 Europäische Union Am 22. Juni 2015 wurden die seit 2014 gegen Russland geltenden EUWirtschaftssanktionen mit Beschluss 2015/971/GASP um weitere sechs Monate bis zum 31. Januar 2016 verlängert. Die EU hat mit VO 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP erstmals Wirtschaftssanktionen gegen Russland verhängt und mit 1. August 2014 in Kraft gesetzt. Die Sanktionen wurden in der Folge mit VO 959/2014 und VO 960/2014 erweitert. Neben einem Waffenembargo, Handelsbeschränkungen für Dual-Use Güter (Güter die sowohl für zivile, als auch für militärische Zwecke verwendet werden können) und bestimmte Güter für die Erdölindustrie, betreffen die Maßnahmen auch Finanzsanktionen gegen Personen, Einrichtungen und Organisationen die für Handlungen verantwortlich gemacht werden, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Weiters gilt auch das Einfuhrverbot für Waren aus der Region Krim/Sewastopol sowie Ausfuhr- und Investitionsverbote in Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in bestimmten Sektoren auf der Krim und in der Stadt Sewastopol. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 14/2015 | 30. Juni 2015 3 Ansprechpartner Feedback Business Tax Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vor schläge haben, senden Sie bitte ein E-Mail an: Feedback Mag. Andreas Stefaner Telefon +43 1 211 70 1041 [email protected] Archiv International Tax Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Dr. Roland Rief Telefon +43 1 211 70 1257 [email protected] Website Indirect Tax Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website MMag. Ingrid Rattinger Telefon +43 1 211 70 1251 [email protected] Abmeldung Medieninhaber und Herausgeber Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine E-Mail unter Angabe Ihres Namens und Ihrer E-MailAdresse an: Abmeldung Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. („EY“) Wagramer Straße 19, IZD-Tower 1220 Wien Verantwortlicher Partner Mag. 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Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Österreich ist EY an vier Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. Angaben zur Offenlegung gem. § 25 MedG können hier abgerufen werden. © 2015 Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. All Rights Reserved. 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