Rückgewinnungshilfe

OLG München, Beschluss v. 11.01.2016 – 34 Wx 416/15
Titel:
Rückgewinnungshilfe
Normenketten:
StPO §§ 111g II,111h I, II
ZPO §§ 929 II, 932 I, III
§ 111g Abs. 2 StPO
§ 111g StPO
§ 929 Abs. 2 ZPO
§ 111g Abs. 1 StPO
Leitsätze:
1. Die Zulassung des Geschädigten zur Zwangsvollstreckung aufgrund der strafprozessualen
Vorschriften über die Rückgewinnungshilfe ersetzt nicht den zur Vollstreckung in
Schuldnervermögen erforderlichen Vollstreckungstitel. (amtlicher Leitsatz)
2. Die für die Vollziehung eines Arrestbefehls gesetzlich vorgeschriebene Vollziehungsfrist von
einem Monat ab Zustellung an den Gläubiger wird nicht durch dessen Antrag auf Zulassung der
Arrestvollziehung im Rahmen der Rückgewinnungshilfe gewahrt.
(amtlicher Leitsatz)
Schlagworte:
Zulassung, Zwangsvollstreckung, strafprozessualen Vorschriften, Rückgewinnungshilfe, Vollstreckung,
Schuldnervermögen, Vollstreckungstitel, Arrestbefehls, Vollziehungsfrist
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim -Grundbuchamt vom 17. November 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. November 2015 wird
zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.000 € festgesetzt.
Gründe
1
I. Der in Anspruch genommene Schuldner ist als Alleineigentümer zweier Wohnungseigentumseinheiten im
Grundbuch eingetragen. Als dessen Gläubigerin erwirkte die Beteiligte am 24.6.2015 beim Landgericht
einen Arrestbeschluss, mit dem zu ihren Gunsten wegen einer Forderung von 1.660.200,10 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.7.2015 sowie einer Kostenpauschale von
43.872,37 € der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet wurde. Die Zustellung an die
Beteiligte erfolgte nach ihren Angaben am 29.6.2015.
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Bereits unter dem 29.6.2015, eingegangen beim Amtsgericht - Grundbuchamt - am 30.6.2015, hatte die
Beteiligte, anwaltlich vertreten, unter Vorlage des Arrestbeschlusses die Eintragung einer
Sicherungshypothek in Höhe der Arrestforderung einschließlich Nebenforderungen „in das Grundstück des
Antragsgegners“ beantragt. Ihr Antrag hatte - auch in der Beschwerdeinstanz, vgl. Senat vom 30.9.2015, 34
Wx 280/15, juris - keinen Erfolg, denn die Beteiligte hatte erstmals am 30.7.2015 und damit nach Ablauf der
einmonatigen Vollziehungsfrist die Forderung betragsmäßig auf die Wohnungseinheiten des Schuldners
verteilt.
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Zugunsten des Freistaats Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, sind auf den gegenständlichen
Grundbuchblättern Sicherungshypotheken bis zum Höchstbetrag von 100.000 € und 20.000 € eingetragen
aufgrund eines Arrestbeschlusses des Amtsgerichts vom 23.4.2015, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft
in dem gegen den Schuldner wegen des Verdachts des Betrugs zum Nachteil der Beteiligten geführten
Ermittlungsverfahren erlassen worden ist.
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Am 10.8.2015 erließ das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten vom 30.6.2015 einen Beschluss, mit dem
die Arrestvollziehung der ... (Beteiligten) aus dem Beschluss des Landgerichts ... vom 24.6.2015 ... in das
durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 23.4.2015 arrestierte Vermögen ... (unter anderem: des
Schuldners) gemäß § 111g Abs. 2 S. 1 StPO zugelassen wurde. Unter Vorlage des Beschlusses in
beglaubigter Abschrift beantragte die Beteiligte, anwaltlich vertreten, unter dem 5.11.2015 die
„Arrestvollziehung in die für den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft gemäß
Arrestbeschluss vom 23.4.2015 eingetragenen Sicherungshypotheken von € 20.000,00 und € 100.000,00
zu vollziehen“.
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Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 17.11.2015, hinsichtlich des Antragsdatums am
30.11.2015 ergänzt um den Eingang bei Gericht am 10.11.2015, unter Verweis auf die bereits abgelaufene
einmonatige Vollziehungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde.
Sie vertritt die Meinung, der Arrest sei rechtzeitig vollzogen worden.
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Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
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Der Senat hat die Akte des Arrestverfahrens beigezogen.
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Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Beschwerde hat
in der Sache keinen Erfolg. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung von
Sicherungshypotheken zugunsten der Beteiligten sind nicht erfüllt.
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Die Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten der Beteiligten setzt einen Vollstreckungstitel voraus,
aus dem die Beteiligte als Berechtigte hervorgeht (§§ 928, 750 Abs. 1 ZPO). Der einzige, diese
Voraussetzung erfüllende Titel - der Arrestbeschluss des Landgerichts vom 24.6.2015 - stellt keine
taugliche Eintragungsgrundlage mehr dar, weil bei Eingang des Eintragungsantrags die für Arrestbefehle
gesetzlich vorgeschriebene einmonatige Vollziehungsfrist längst abgelaufen war und damit eine besondere
Vollstreckungsvoraussetzung nicht erfüllt ist (dazu unter 1.). Der im Rahmen der Rückgewinnungshilfe
ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 10.8.2015 ermöglicht weder einen vollstreckungsrechtlichen
Zugriff der Beteiligten auf die zugunsten des Freistaats Bayern eingetragenen Sicherungshypotheken (dazu
unter 2.a) noch einen solchen auf (arrestiertes) Schuldnervermögen (dazu unter 2.b). Der mit der
Beschwerde weiter verfolgte Eintragungsantrag kann deshalb nach keinem denkbaren Verständnis Erfolg
haben.
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1. Die Vollziehung des zugunsten der Beteiligten am 24.6.2015 vom Landgericht Traunstein nach § 916
Abs. 1 ZPO erlassenen Arrestbefehls durch Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist wegen
Ablaufs der Vollziehungsfrist, § 929 Abs. 2 ZPO, unstatthaft.
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a) Die Vollziehung des Arrestbefehls in ein Grundstück erfolgt gemäß § 932 Abs. 1 und 3 ZPO durch den
Antrag des Arrestgläubigers auf Eintragung einer Sicherungshypothek. Der gegenständliche, unter dem
5.11.2015 verfasste Eintragungsantrag ist ungeachtet seines genauen Eingangsdatums am 6.11. (per Fax)
oder am 10.11.2015 (in Original) weit nach Ablauf der Vollziehungsfrist gestellt.
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b) Der bereits am 30.6.2015 im Ermittlungsverfahren gestellte Antrag auf Zulassung der Arrestvollziehung in
das zur Sicherung des staatlichen Strafanspruchs arrestierte Vermögen des Schuldners ist nicht geeignet,
die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren. Denn der Antrag des Gläubigers auf Zulassung der
Arrestvollziehung gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO gehört nicht zur Vollziehung des Arrestbefehls (BGHZ
144, 185/187). Er ist daher zur Wahrung der Vollziehungsfrist nicht erforderlich (BGH a. a. O.), aber auch
nicht geeignet.
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Gemäß § 111 g Abs. 2 StPO bedarf die Arrestvollziehung des durch eine Straftat Verletzten „nach Absatz 1“
der gerichtlichen Zulassung. Das bedeutet, dass die in § 111g Abs. 1 StPO angeordnete Privilegierung nur
demjenigen zugute kommt, zu dessen Gunsten eine gerichtliche Entscheidung nach Abs. 2 ergangen ist.
Die in Abs. 1 der Vorschrift angeordnete Privilegierung besteht darin, dass die Beschlagnahme von
Gegenständen des strafrechtlich Verfolgten nach § 111c StPO und die Vollziehung des dinglichen Arrestes
in dessen Vermögen nach § 111d StPO nicht gegen eine im Weg der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung erfolgende Verfügung des aus der (mutmaßlichen) Straftat Verletzten wirken. Die
Vorschrift stellt klar, dass das als gesetzliche Folge der strafprozessualen Beschlagnahme oder
Arrestanordnung entstehende relative Veräußerungsverbot (vgl. § 111 c Abs. 5 StPO i. V. m. § 136 BGB)
bzw. Pfändungspfandrecht (vgl. § 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 930, 931 ZPO) die Rechte des Verletzten
nicht gefährdet oder gar ausschließt (OLG Frankfurt vom 15.10.2014, 20 W 288/14, juris Rn. 22 m. w. N.).
Der Zulassungsbeschluss nach § 111g Abs. 2 StPO verhindert damit die relative Unwirksamkeit der
Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegenüber dem Staat, die sich aus den § 111c Abs. 5, § 111d Abs. 2
StPO ergibt (BGHZ 144, 185/190).
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Die positive Zulassungsentscheidung des Strafgerichts besagt, dass der Geschädigte zum privilegierten
Gläubigerkreis gehört und wegen des Bezugs seiner titulierten Forderung zum Gegenstand des
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens befugt ist, zur Befriedigung seines Anspruchs vorrangig auf die
beschlagnahmten Gegenstände zuzugreifen. Hierdurch tritt der Staat, der aufgrund Beschlagnahme
beweglicher Gegenstände nach §§ 111b, 111c StPO vorrangiger Pfändungspfandgläubiger ist, mit seinem
Pfandrecht im Umfang der titulierten Forderung des Verletzten hinter dessen Pfandrecht an der Sache
zurück (BGHZ 144,185/188f.).
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Hat der Staat gemäß §§ 111b, 111d StPO i. V. m. § 932 ZPO den dinglichen Arrest in ein Grundstück des
strafrechtlich verfolgten Schuldners durch Eintragung einer Sicherungshypothek vollzogen, so kann dessen
Gläubiger, der seinerseits einen Arrest in das Grundstück vollzieht, aufgrund der in § 111g Abs. 1 StPO
angeordneten Wirkung nach § 111h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 111g Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StPO den
Vorrang einer zu seinen Gunsten erwirkten Sicherungshypothek vor der durch den Vollzug des staatlichen
Arrests begründeten Sicherungshypothek verlangen (BGHZ 144,185/189).
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Die im Rahmen der Rückgewinnungshilfe zugunsten eines Geschädigten ergangenen Entscheidungen nach
§§ 111g, 111h StPO haben mithin Bedeutung für den Rang des im Weg der Zwangsvollstreckung erwirkten
Rechts des geschädigten Gläubigers und für die relative Wirksamkeit seines Rechts gegenüber demjenigen
des Staates. Auf diese Weise lösen die genannten Vorschriften den Konflikt zwischen den gegenläufigen
Zielen der Beschlagnahme bzw. Arrestanordnung, die einerseits den auf (erweiterten) Verfall oder
Einziehung lautenden staatlichen Strafanspruch (§§ 73 ff., §§ 74 ff. StGB) und anderseits die Realisierung
des Ersatzanspruchs des Geschädigten (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) sichern sollen (BGHZ 144, 185/188; BTDrucks. 7/550 S. 294). Die Befriedigung des Gläubigers selbst erfolgt allerdings im Weg der
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung aus dem vom Gläubiger zu
beschaffenden Titel gegen den Schuldner (BGHZ 144,185/188). Somit stellt sich der Antrag auf Erlass einer
Zulassungsentscheidung beim Strafgericht nach § 111g StPO nicht als Akt der Arrestvollziehung dar.
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c) Das offenkundige vollstreckungsrechtliche Hindernis ist von Amts wegen zu beachten (BGHZ 148,
392/394; 27, 310/313; Meikel/Böttcher § 18 Rn. 43). Dies folgt auch aus dem Legalitätsprinzip (Demharter
GBO 29. Aufl. Einf. Rn. 1), gemäß dem das Grundbuchamt gehalten ist, das Grundbuch richtig zu halten.
Da eine nach Ablauf der Vollziehungsfrist dennoch durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme rechtlich
unwirksam ist (BGHZ 112, 356/361), kann eine Sicherungshypothek, § 932 ZPO i. V. m. § 1184 BGB, auch
im Fall ihrer Eintragung ins Grundbuch nicht entstehen. Die Eintragung würde daher im Widerspruch zur
materiellen Rechtslage stehen.
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2. Der im Rahmen der Rückgewinnungshilfe nach § 111g StPO ergangene Beschluss des Amtsgerichts
vom 10.8.2015 eröffnet der Beteiligten weder einen vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf die dinglichen
Rechte des Freistaats Bayern am Schuldnervermögen, also auf die eingetragenen Sicherungshypotheken,
noch auf das Vermögen des Schuldners.
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a) Der genannte Beschluss ermöglicht der Beteiligten keine Vollstreckung in die zugunsten des Freistaats
Bayern eingetragenen Sicherungshypotheken.
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Die Zulassung der Antragstellerin zur Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO schafft keinen
Vollstreckungstitel (OLG Düsseldorf MDR 1992, 986; KG NStZ-RR 2010, 179/180; Zöller/Vollkommer ZPO
31. Aufl. § 917 Rn. 11 a. E.; KMR-Mayer StPO 64. EL. § 111g Rn. 6; BeckOK StPO/Huber 23. Ed. § 111g
Rn. 2). Sie setzt vielmehr die Existenz eines solchen voraus und erfolgt auf Antrag des Geschädigten dann,
wenn der zu seinen Gunsten titulierte Anspruch auf einer Straftat beruht, deretwegen die Beschlagnahme
gemäß §§ 111b, 111c StPO bzw. der Arrest gemäß §§ 111b, 111d StPO angeordnet wurde. Die
Zulassungsentscheidung verhindert die aus § 111c Abs. 5, § 111d Abs. 2 StPO folgende relative
Unwirksamkeit der durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erwirkten Rechte am
Schuldnervermögen gegenüber den durch staatliche Arrestanordnung erlangten Rechten (siehe oben Ziff. 1
b). Sie verschafft dem durch sie begünstigten Gläubiger hingegen keinen vollstreckungsrechtlichen Zugriff
auf die vom Staat erworbenen Rechte am arrestierten Vermögen.
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Aus den Bestimmungen des § 111g Abs. 3 StPO ergibt sich nichts anderes. Sie lassen den Geschädigten,
der während der Dauer der Beschlagnahme die Zwangsvollstreckung in den arrestierten
Vermögensgegenstand betreibt oder den Arrest vollzieht, an dem Rang und den Wirkungen des mit der
Beschlagnahme entstandenen Veräußerungsverbots (§ 111c Abs. 5 StPO) teilhaben (BGHZ 144, 195/190).
Die Arrestvollziehung der Beteiligten scheitert hier am Ablauf der Vollziehungsfrist (siehe unter 1.). In den
Schutz des § 111g Abs. 3 StPO kann die Beteiligte daher ohne Beschaffung eines tauglichen
Vollstreckungstitels und dessen Vollzug nicht gelangen.
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Der Antrag der Beteiligten auf „Arrestvollziehung in die für den Freistaat Bayern ... gemäß Arrestbeschluss
vom 23.4.2015 eingetragenen Sicherungshypotheken von € 20.000,00 und € 100.000,00“ kann deshalb
keinen Erfolg haben. Der Umstand, dass der den Eintragungen zugunsten des Freistaats Bayern zugrunde
liegende Arrestbeschluss rechtzeitig vollzogen wurde, wirkt sich nicht über die Zulassungsentscheidung
nach § 111g StPO zugunsten der Beteiligten aus, die ihrerseits die Vollziehungsfrist versäumt hat.
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b) Der Beschluss nach § 111g Abs. 2 StPO ermöglicht der Beteiligten auch keine Zwangsvollstreckung in
das Vermögen des Schuldners. Die zur Vollstreckung nach der ZPO tauglichen Titel sind in § 794 ZPO und
Spezialvorschriften abschließend bezeichnet. Eine entsprechende Qualifizierung haben die Beschlüsse im
Rahmen der Rückgewinnungshilfe durch den Gesetzgeber nicht erfahren (siehe auch BT-Drucks. 7/550 S.
294 zu § 111g).
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG).
25
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht gemäß § 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1 GNotKG dem
Nennbetrag (ohne Zinsen und Nebenforderungen; vgl. § 37 Abs. 1 GNotKG) der zur Eintragung beantragten
verteilten Arresthypothek. Da sich der Vollstreckungstitel auf eine Hauptsacheforderung von 1.660.200,10 €
beläuft, die Eintragung aber nach dem Wortlaut des gestellten Antrags nur im Umfang der staatlichen
Sicherung erfolgen sollte (100.000 € und 20.000 €), erscheint eine Festsetzung des Geschäftswerts
angezeigt (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 3 GNotKG).
26
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.
27
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 12.01.2016.