Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung nach Tarif BS1 als Basisrente (ABBSR 01/2016) Sehr geehrtes Mitglied! § 13 Wo ist der Gerichtsstand? Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Sie sind gleichzeitig versicherte Person und Beitragszahler dieses Vertrages. Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um eine Rentenversicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Einkommenssteuergesetz - EStG - (Basisrente-Alter). § 14 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert werden? Die Bedingungen für Ihren Versicherungsvertrag gelten nur, soweit sie den Regelungen des zertifizierten Basisrentenvertrags und den Vorschriften des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) nicht widersprechen bzw. diesen nicht entgegenstehen (maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Basisrentenvertrags geltende Fassung des AltZertG). Erläuterungen zu einzelnen Begriffen innerhalb dieser Bedingungen können Sie dem Glossar entnehmen. Anhang: Versicherungsmathematische Hinweise Leistung § 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir? (1) Die Versicherungsleistungen, die wir erbringen, sind abhängig von dem vereinbarten Tarif. Informationen zur steuerlichen Behandlung der Versicherung finden Sie im Steuermerkblatt. Tarifbeschreibung Inhaltsverzeichnis Tarif BS1 (01/15): Leibrentenversicherung auf ein Leben mit sofort beginnender Rentenzahlung und Verrentung von ausstehenden Leistungen aus der Rentengarantiezeit im Todesfall als Basisrente gegen Einmalbeitrag Leistung § 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir? § 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Bei Optionsrentenversicherungen (die Versicherungsleistung aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung wird in eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung als Basisrente umgewandelt) wird die Tarifbezeichnung BS1 um den Buchstaben D ergänzt. § 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Nachfolgend beschreiben wir Ihnen die versicherten Leistungen: § 4 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? Unsere Leistung ab Rentenzahlungsbeginn (ErlebensfallLeistung) § 5 Wer erhält die Versicherungsleistung? Beitrag § 6 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? § 7 Was geschieht, wenn Sie den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen? Kündigung § 8 Können Sie Ihre Versicherung kündigen? Kosten § 9 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? Sonstige Vertragsbestimmungen § 10 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? § 11 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? § 12 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? B LV 60 (01.01.2016) L1EIF1 (2) Wenn Sie den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erleben, zahlen wir Ihnen die versicherte monatliche Rente (Altersrente) in gleich bleibender oder steigender Höhe, solange Sie leben. Rentenzahlungen dürfen frühestens mit Vollendung Ihres 62. Lebensjahres beginnen. Die Rente zahlen wir jeweils nachschüssig zum Ende eines Monats (Fälligkeitstermin). Unsere Leistungen bei Tod der versicherten Person (TodesfallLeistung) (3) Sie haben mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart. Wenn Sie innerhalb der Rentengarantiezeit sterben, gilt Folgendes: Wir stellen ein Versorgungskapital zur Verfügung, das dem Barwert (Barwert = mit dem Rechnungszins abgezinster Wert) der noch ausstehenden garantierten Altersrenten aus der Rentengarantiezeit entspricht. (Beispiel: Haben Sie eine Rentengarantiezeit von zehn Jahren vereinbart und Sie sterben drei Jahre nach Rentenbeginn, bilden wir das Versorgungskapital aus der Summe der Renten der noch ausstehenden sieben Jahre bis zum Ende der Rentengarantiezeit.) Die Auszahlung des Versorgungskapitals erfolgt in Form einer monatlichen Hinterbliebenenrente. Die Hinterbliebenenrente wird lebenslang an Ihren zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe lebenden Ehegatten bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartner gezahlt. Seite 1 von 5 Ist kein hinterbliebener Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner vorhanden, wird das Versorgungskapital zu gleichen Teilen auf Ihre Kinder aufgeteilt, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu Ihren Gunsten für diese ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht; der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens für den Zeitraum, in dem das Kind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Einzelheiten der Hinterbliebenenrente werden in Besonderen Bedingungen für die Auszahlung des Versorgungskapitals aus einer Rentenversicherung im Todesfall in Form einer Hinterbliebenenrente mit sofort beginnender Rentenzahlung festgelegt. - aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a) und - wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b). Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen ergeben sich hieraus nicht. a) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: - den Kapitalerträgen, - dem Risikoergebnis und - dem übrigen Ergebnis. Ist im Falle Ihres Todes kein Hinterbliebener im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG vorhanden, wird keine Versicherungsleistung fällig. Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Wenn Sie nach Ablauf der Rentengarantiezeit sterben, erbringen wir keine Leistung und der Vertrag endet. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Überschussquellen: Zusammenfassung von Renten und Abfindung von Kleinbetragsrenten (5) Wir können bis zu zwölf Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammenfassen, falls die monatliche Rente bei Rentenbeginn weniger als 50 Euro beträgt. Wenn die monatliche Rente bei Rentenbeginn eine im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 EStG festgelegte Kleinbetragsrente nicht übersteigt, können wir die Rente gegen Auszahlung des zum Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals abfinden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG); in diesem Fall endet der Vertrag. Dabei sind bei der Berechnung der Rente alle Basisrentenverträge insgesamt zu berücksichtigen, die Sie bei unserem Unternehmen abgeschlossen haben. Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung (6) Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (siehe § 2). Weitere Leistungen (7) Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Auszahlungen. Überschüsse aus den Kapitalerträgen: Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Überschüsse aus dem Risikoergebnis: Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn der tatsächliche Risikoverlauf günstiger ist als der bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis: Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn Grundlagen für die Berechnung der Leistung (8) Für die Berechnung der vereinbarten Leistungen haben wir die Lebenserwartung nach der der Versicherungsaufsicht angezeigten Sterbetafel „Debeka 01/15 R“ und einen Rechnungszins von 1,25 % p. a. zugrunde gelegt. § 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Sie erhalten gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. Dabei müssen wir aufsichtsrechtliche Vorschriften berücksichtigen. Wir erläutern Ihnen in den nachfolgenden Absätzen - wie wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln (Absatz 2), - wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrages erfolgt (Absätze 3 und 5 bis 8), - wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese zuordnen (Absätze 4 bis 6) und - warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können (Absatz 9). Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit (2) Dazu erklären wir Ihnen Seite 2 von 5 - die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen, - wir andere Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft haben, z. B. Erträge aus Dienstleistungen, die wir für die DebekaGruppe erbringen. b) Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften - zurzeit § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) - abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrages (3) Wir haben gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Beispielsweise bilden wir Bestandsgruppen, um das versicherte Risiko wie z. B. das Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Innerhalb der Bestandsgruppen haben wir teilweise nach engeren Gleichartigkeitskriterien Untergruppen gebildet, die Gewinnverbände genannt werden. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Gruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Hat ein Gewinnverband nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, werden ihm keine Überschüsse zugewiesen. B LV 60 (01.01.2016) L1EIF2 Ihr Vertrag erhält Anteile an den Überschüssen desjenigen Gewinnverbandes, dem er zugeordnet ist. Ihr Vertrag gehört zum Gewinnverband BS (01/15) in der Bestandsgruppe Rentenversicherungen. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze legen wir jedes Jahr fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie bei uns anfordern. Wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese zuordnen (4) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren auf der Grundlage aufsichtsrechtlicher Vorschriften zu. Der einem einzelnen Vertrag zugeordnete Betrag wird als Anteil an den Beträgen aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven aller anspruchsberechtigten Verträge bestimmt. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. (5) Für die Zuordnung der Bewertungsreserven während des Rentenbezuges sowie bei Fälligkeit einer Todesfall-Leistung gilt: Wir teilen Ihrem Vertrag jeweils zum Ende des Versicherungsjahres den auf das folgende Jahr entfallenden Teil des zugeordneten Anteils an den Bewertungsreserven entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung (siehe § 153 Versicherungsvertragsgesetz) zu. (6) Für die Beteiligung an den Bewertungsreserven während des Rentenbezuges kann jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration eine von der tatsächlichen Höhe der Bewertungsreserven unabhängige Beteiligung (Sockelbeteiligung) festgelegt werden. Ist der Anspruch auf die Beteiligung an den zugeordneten Bewertungsreserven höher als die Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zusätzlich zur Sockelbeteiligung gewährt. (7) Die für die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze sind nachfolgend beschrieben. (8) Sie können für Ihre Versicherung jährlich zum Jahrestag des Rentenbeginns (Zuteilungstermin) Zinsüberschussanteile erhalten. Zusätzlich können zu diesem Termin Schlussüberschussanteile im Rentenbezug gewährt werden. Die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug werden jeweils in Prozent des zum Zuteilungstermin berechneten Deckungskapitals festgesetzt. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug werden jeweils als Einmalbeitrag für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwendet. Diese Bonusrenten sind der Höhe nach garantiert. Sie werden gleichzeitig mit der vertraglich versicherten Rente fällig und sind ebenfalls am Überschuss beteiligt. Dadurch steigt die gesamte Vorjahresrente um die jeweils festgelegten Anteilsätze der Zinsüberschussanteile und der Schlussüberschussanteile im Rentenbezug (steigende Rente). Alternativ können Sie spätestens bis zum Versicherungsbeginn folgende Verwendungsart mit uns vereinbaren: Kombinierte Rente: Dabei werden die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug jeweils teilweise zur Erhöhung der Rente um einen nicht garantierten Anteil ab Beginn der Rentenzahlung verwendet. Mit den Restbeträgen wird die Gesamtrente um einen festgelegten, nicht garantierten Steigerungssatz erhöht. Die erreichte Rente aus der Überschussbeteiligung während der Rentenbezugszeit sowie der Steigerungssatz ändern sich bei einer Änderung des Überschussanteilsatzes. Ein Wechsel zwischen den Verwendungsarten ist nicht möglich. der steigenden Rente als Einmalbeitrag für eine Bonusrente verwendet und bei der kombinierten Rente in den ab Beginn der Rentenzahlung erhöhten Teil der Rente eingerechnet. Ist der Anspruch auf die Beteiligung an den zugeordneten Bewertungsreserven höher als die Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. Bei Tod der versicherten Person während der Rentengarantiezeit kann ebenfalls eine Beteiligung an den Bewertungsreserven fällig werden. Ist der Anspruch auf die Beteiligung an den zugeordneten Bewertungsreserven höher als die Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. Warum die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden kann (9) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch null Euro betragen. § 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe § 6 Abs. 2 und § 7). § 4 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Wird eine Versicherungsleistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag Ihrer Geburt vorgelegt werden. (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass Sie noch leben. (3) Ihr Tod muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Außerdem muss uns in deutscher Sprache - gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung - eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort und der Versicherungsschein vorgelegt werden. (4) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, die die Leistung beansprucht. (5) Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. (6) Unsere Leistungen überweisen wir Ihnen auf Ihre Kosten. Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes tragen Sie die damit verbundene Gefahr. § 5 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Als unser Versicherungsnehmer erhalten Sie die Leistung. Leistungen im Todesfall erbringen wir an die in § 1 Abs. 3 genannten Hinterbliebenen in der dort beschriebenen Reihenfolge. (2) Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Sie können sie daher nicht abtreten oder verpfänden und unbeschadet von Absatz 1 auch keinen Bezugsberechtigten benennen. Auch die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft ist ausgeschlossen. Eine Änderung dieser Verfügungsbeschränkungen ist ebenfalls ausgeschlossen. (3) Die Übertragung von Ansprüchen aus dem Vertrag ist möglich (z. B. zur Regelung von Scheidungsfolgen), sofern ein Gesetz dies erfordert. Jährlich zum Jahrestag des Rentenbeginns kann eine Beteiligung an den Bewertungsreserven fällig werden, für die eine von der tatsächlichen Höhe der Bewertungsreserven unabhängige Beteiligung (Sockelbeteiligung) festgelegt wird. Die Sockelbeteiligung wird bei B LV 60 (01.01.2016) L1EIF3 Seite 3 von 5 Beitrag Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. § 6 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form (1) Den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. - (2) Sie haben den Einmalbeitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstermin (Absatz 1) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Einmalbeitrags von einer Bankverbindung vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn - der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen werden konnte und - Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen haben. Konnten wir den fälligen Einmalbeitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. eines festen Prozentsatzes des gezahlten Beitrags. Diese werden einmalig zu Beginn der Versicherung fällig. Verwaltungskosten (3) Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrages. Wir belasten Ihren Vertrag ab Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form - eines festen Prozentsatzes des gezahlten Beitrags - eines festen Prozentsatzes der gezahlten Leistung (3) Die Übermittlung des Beitrages erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Die auf den Beitrag entfallenden Verwaltungskosten werden einmalig zu Beginn der Versicherung fällig. Die auf die gezahlten Leistungen entfallenden Verwaltungskosten verteilen wir auf die gesamte Laufzeit des Vertrages. (4) Der Einschluss von Zusatzversicherungen ist nur möglich, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf Ihre Altersversorgung entfallen. Höhe der Kosten § 7 Was geschieht, wenn Sie den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen? (1) Wenn Sie den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie diese verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben (siehe § 37 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz). (2) Ist der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben (siehe § 37 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz). Kündigung § 8 Können Sie Ihre Versicherung kündigen? Sie können Ihren Vertrag nicht kündigen. Die Rückzahlung des Einmalbeitrages können Sie nicht verlangen. (4) Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. Anlassbezogene Kosten (5) Zusätzlich sind von Ihnen bei folgendem Anlass Kosten zu entrichten: - bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich die vom Gericht aufgrund der Teilungsordnung festgelegten Euro-Beträge. Sonstige Kosten (6) Über die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Kosten hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist. Sonstige Vertragsbestimmungen § 10 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets in Textform erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Kosten § 11 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? § 9 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? (1) Mit dem Abschluss und der Verwaltung Ihres Vertrages sind Kosten verbunden. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten (Absatz 2), Verwaltungskosten (Absatz 3) und anlassbezogene Kosten (Absatz 5). Die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Verwaltungskosten haben wir in den Beitrag einkalkuliert und müssen von Ihnen daher nicht gesondert gezahlt werden. Die anlassbezogenen Kosten sind von Ihnen zusätzlich zum Beitrag zu entrichten. Unabhängig davon können sonstige Kosten entstehen (Absatz 6), die wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen. Abschluss- und Vertriebskosten (2) Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten z. B. die Kosten für Seite 4 von 5 (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). B LV 60 (01.01.2016) L1EIF4 § 12 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? - laufende Überschussanteile und Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. - Schlussüberschussanteile. § 13 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, außerhalb Islands, außerhalb Norwegens oder außerhalb der Schweiz, sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. § 14 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert werden? (1) Ist eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie durch eine neue Regelung ersetzt werden, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. Anhang: Versicherungsmathematische Hinweise Für die Ermittlung der Beiträge, die erforderlich sind um die Versicherungsleistungen zu erbringen, haben wir als Rechnungszins 1,25 % p. a. angesetzt und die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik erstellte, unternehmenseigene, geschlechtsunabhängige Sterbetafel „Debeka 01/15 R“ zugrunde gelegt. Die Sterbetafel sowie der Rechnungszins für die Kalkulation der Bonusrente stimmen mit denen der Kalkulation der versicherten Rente überein, sofern der Verantwortliche Aktuar keine Änderungen der Rechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung vornimmt. Werden Änderungen der Rechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung vom Verantwortlichen Aktuar vorgenommen, gelten für die ab diesem Zeitpunkt gebildeten Bonusrenten die Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung des jeweiligen letzten Geschäftsjahres, die dem Geschäftsbericht zu entnehmen sind. Die versicherte Rente sowie bereits gebildete Bonusrenten bleiben von der Neufestlegung der Rechnungsgrundlagen unberührt. Sollte die Deckungsrückstellung durch eine nicht nur vorübergehende und nicht vorhersehbare Veränderung der Kalkulationsgrundlagen (Rechnungszins oder Sterbetafel) für die gegebene garantierte Leistungszusage nicht ausreichen, müssen wir geeignete Maßnahmen treffen, um die Garantie weiterhin sicherstellen zu können. Wir sind in solchen Fällen verpflichtet, die Deckungsrückstellung aufzufüllen (Nachreservierung). Zur Finanzierung der Nachreservierung können nur nicht festgelegte Überschussanteile herangezogen werden. Dabei handelt es sich um künftige, noch nicht deklarierte B LV 60 (01.01.2016) L1EIF5 Seite 5 von 5
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