MEDIENMITTEILUNG Brandschutz in Asylunterkünften – schnelle Umnutzung ermöglicht Die weiterhin hohen Zuweisungen des Bundes von Asylsuchenden an den Kanton Zürich führen zu einer sehr angespannten Lage bezüglich Unterbringung. Damit Schutzbauten und andere leerstehende Räumlichkeiten schneller zu Asylunterkünften umgenutzt werden können, hat der Regierungsrat temporär die Brandschutzvorschriften angepasst. Per 1. Januar 2016 werden noch einmal mehr Asylsuchende in den Gemeinden untergebracht werden müssen. Und auch die Infrastruktur für die Erstunterbringung im Kanton Zürich muss im aktuellen Umfeld schrittweise ausgebaut werden. Im Kanton Zürich steigt der Druck, schnell geeignete Räumlichkeiten zu finden. Für die Unterbringung von Asylsuchenden kommen neben ungenutzten Büro- und Gewerbebauten, Wohnungen und Wohncontainern besonders auch Schutzbauten in Frage. Diese verfügen allerdings in der Grundausrüstung nicht über ausreichende Brandschutzeinrichtungen, da sie für den militärischen Notfall konzipiert sind und somit die schweizerischen Brandschutzvorschriften nicht zur Anwendung kommen. Um diese regulatorische Lücke zu schliessen, hat die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) per 6. November 2015 eine Brandschutzerläuterung für zivil genutzte Schutzbauten herausgegeben. Eine strikte Anwendung dieser Empfehlungen macht allerdings insbesondere grössere Schutzbauten als kurzfristig verfügbare Unterkünfte für Asylsuchende ungeeignet. Regierungsrat erlässt abweichende Regelung für Schutzbauten Der Regierungsrat hat daher eine abweichende Regelung erlassen, die für die Nutzung von Schutzbauten als Unterkünfte für Asylsuchende im Rahmen der Verhältnismässigkeit und unter der Voraussetzung einer ständigen Betreuung vor Ort durch mindestens zwei Personen Erleichterungen bei der Anwendung der vorgenannten Vorschriften vorsieht. Dadurch können, unter anderem, bei einem Ausgang ins Freie bis zu 150 Personen und bei zwei Ausgängen ins Freie bis zu 250 Personen in einem Schutzbau untergebracht werden. Auch für die Sicherstellung weiterer Unterbringungsmöglichkeiten in Büro- und Gewerbebauten, Wohnungen oder Wohncontainern muss von den geltenden Brandschutzvorschriften abgewichen werden können, um nicht die sofortige Bereitstellung von Unterkünften zu verunmöglichen oder unverhältnismässig lange zu verzögern. Daher hat die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, als für den Brandschutz im Kanton zuständige Stelle, Abweichungen von den Brandschutzvorschriften für temporäre Asylunterkünfte formuliert. Diese wurden ebenfalls durch den Regierungsrat genehmigt. Seite 1 von 2 Die GVZ steht überdies kurzfristig für die Ausbildung des Betreuungspersonals bezüglich korrektem Verhalten im Brandfall sowie der Brandbekämpfung mit den vor Ort vorhandenen Löschmitteln zur Verfügung. Die Abweichungen sind vom Regierungsrat bis Ende 2017 befristet. Die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich versichert die Gebäude im Kanton Zürich gegen Feuer- und Elementarschäden und engagiert sich zum Schutz von Personen und Sachwerten in der Prävention. Im gesetzlichen Auftrag erfüllt sie in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden den Brandschutz und das Feuerwehrwesen. Die GVZ ist ein selbstständiges öffentliches Unternehmen und beschäftigt rund 110 hauptberufliche und 250 nebenberufliche Mitarbeitende. Zürich, 26. November 2015 Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Conrad Gossweiler, Direktor GVZ T 044 308 22 60 Donnerstag, 26.11.2015 von 14.00 bis 15.00 und 17.00 bis 18.00 Uhr [email protected] GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Thurgauerstrasse 56 Postfach 8050 Zürich T 044 308 21 11 / F 044 303 11 20 [email protected] www.gvz.ch Seite 2 von 2
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