Pressemitteilung der Grundrechtepartei und Grundrechteunion

Grundrechtepartei
»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der
Europäischen Union«
Berlin, den 29.03.2016
Pressemitteilung der Grundrechtepartei und Grundrechteunion
Kurz vor Ostern wurde der Bundessprecher der Grundrechtepartei 1 und
Grundrechteunion2, Ingmar Vetter, in Erfurt ohne gültigen Haftbefehl verhaftet
und befindet sich seitdem in Haft. Über ihn wurde zudem – ebenfalls ohne
Rechtsgrundlage – eine absolute Kontaktsperre verhängt. Der Haftbefehl
wurde von einem Cuxhavener Amtsrichter ausgestellt, der aber vom Verfahren
ausgeschlossenen ist, weil er nicht in eigener Sache tätig sein darf. Das legt
den Verdacht von Selbstjustiz nahe – Ähnlichkeiten mit der Tragikomödie „Der
zerbrochene Krug“ von Kleist drängen sich auf.
Ingmar Vetter wurde am Mittwoch, den 23.03.2016 überraschend gegen 13:30 Uhr
vor seiner Wohnung in Erfurt durch drei zivile Erfurter Polizeibeamte verhaftet. Zwei
Stunden später entschied der Haftrichter Wildenauer am Amtsgericht Erfurt, dass der
von dem Cuxhavener Amtsrichter Stefan Redlin bereits am 09.03.2015 erlassene
Vorführungshaftbefehl nicht aufgehoben oder ausgesetzt wird. Grundgesetzliche
Einwende seitens Herrn Vetter blieben unbeachtet.
In der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter werden Vetter weder Telefonate mit
seinem Verfahrensbevollmächtigten noch mit seiner Ehefrau gestattet. Er unterliegt
einer von Amtsrichter Redlin angeordneten absoluten Kontaktsperre zum Zwecke der
„Verfahrenssicherung“, wie sie rechtmäßig nur auf Mitglieder terroristischer
Vereinigungen anwendbar wäre. Gegen Vetter werden jedoch lediglich Vorwürfe aus
dem Bereich der Ehrendelikte erhoben. Die Kontaktsperre ist nicht nur
unverhältnismäßig, sondern gesetzwidrig.
Der Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO des Amtsrichters Stefan Redlin vom
09.03.2015 wurde erneut ausgefertigt am 20.01.2016 und 2 Tage vor den
Osterfeiertagen, vollstreckt. Zweck der angeordneten Untersuchungshaft soll die
Zuführung zu einer Hauptverhandlung vor dem AG Cuxhaven wegen angeblicher
Verleumdung und Beleidigung zum Nachteil eines Oldenburger Kriminalbeamten auf
den Internetseiten der Grundrechtepartei sein. 3
Zum Zeitpunkt der Festnahme war die Hauptverhandlung noch nicht terminiert. Die
Vorschrift des § 230 Abs. 2 StPO ist aber nur anwendbar, wenn zu befürchten steht,
dass eine terminierte Hauptverhandlung auf Grund der anzunehmenden
unentschuldigten Abwesenheit des Beschuldigten nicht durchgeführt werden kann.
Ingmar Vetter war dem ursprünglichen Hauptverhandlungstermin vor dem AG
Cuxhaven am 09.03.2015 ausreichend entschuldigt ferngeblieben, da der Prozess
1
2
3
http://grundrechtepartei.de/info/
http://grundrechteunion.de/
http://niedersachsenconnection.grundrechtepartei.de/chronologie/inkriminierter-schriftsatz/
Grundrechtepartei, Bundesverband, Prenzlauer-Allee 35, 10405 Berlin, ++49/(0)30/31 56 51 24, www.grundrechtepartei.de 1 / 2
wegen unheilbarer Prozesshindernisse nicht stattfinden durfte. Das Verfahren hätte
rechtskonform nur im Beschlusswege gemäß § 206a StPO und nicht erst im Wege
einer mündlichen Hauptverhandlung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden
müssen.
Die Gründe dafür sind fünf absolute und nicht heilbare Verfahrenshindernisse:
•
Es können keine Straftaten vorliegen, da hoheitlich handelnde Amtsträger von
Grundgesetzes wegen nicht ehrendeliktsfähig sind, 4
•
Es war unterlassen worden, Vetter gemäß § 163a StPO nach Abschluss der
Ermittlungen zu vernehmen, stattdessen gleich Anklage erhoben,
•
Es war unterlassen worden das strafausschließende Parteienprivileg gemäß Art.
21 GG i.V.m. § 129 Abs. 2 Nr. 1 StGB rechtlich zu würdigen und zu prüfen, 5
•
Die Anklage wurde nicht von einem grundgesetz- und beamtengesetzkonform
vereidigten und bestallten Staatsanwalt erhoben, 6
•
Die Prozessführung nahm ein als Beteiligter kraft Gesetzes gemäß § 2 NRiG
i.V.m. § 53 NBG i.V.m. § 20 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 VwVfG von der Ausübung des
Richteramtes in diesem Fall ausgeschlossenen Richter wahr, obwohl er nicht in
eigener Sache tätig sein darf.
Daher ist der Eröffnungsbeschluss des Cuxhavener Amtsrichters Redlin vom
09.02.2015 nichtig. Folge ist, dass eine gerichtliche Hauptverhandlung weder in 2015
durchgeführt werden durfte noch jetzt in 2016 durchgeführt werden darf. Somit liegen
weder Untersuchungshaftgründe gemäß § 112 StPO noch Vorführungshaftgründe
gemäß § 230 Abs. 2 StPO vor. Details dazu unter: „Niedersachsen-Connection“. 7
Die jetzt ohne grundgesetzliche Ermächtigung auch über die Osterfeiertage
vollzogene Haft – zudem mit absoluter Kontaktsperre – lässt dringend vermuten,
dass hier mit Mitteln, die zur Bekämpfung terroristischer Vereinigungen im Rahmen
der Verfahren gegen die Mitglieder der RAF in die Prozessgesetze Eingang fanden,
gearbeitet wird, um Ingmar Vetter "weich zu kochen" und ihn so zu einer dem
Amtsrichter Redlin genehmen Aussage zu drängen, denn bis heute meint die Justiz,
dass „das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu
bewerten ist, als das Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen.“ 8
Burkhard Lenniger
Bundessprecher d. Grundrechtepartei
Vorstandsmitglied d. Grundrechteunion
Tel. 04751 / 9 11 11 5
PS: Der Unterzeichnende weist höflich auf die Möglichkeit hin, den Artikel mit der einen oder anderen Karikatur
aus dem Fundus der Grundrechtepartei zu illustrieren,
beispielsweisehttp://media.grundrechtepartei.de/karikaturen/Schandgericht.jpg
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http://rechtsstaatsreport.de/ehrdelikte1/; http://rechtsstaatsreport.de/ehrdelikte2/
http://rechtsstaatsreport.de/parteienprivileg/
http://rechtsstaatsreport.de/staatsanwaelte/
http://niedersachsenconnection.grundrechtepartei.de/chronologie/
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Az.:1460-5-6 XVII F 20, AG Soltau vom 06.05.1998 Direktor am AG Sigmund Rundt
Grundrechtepartei, Bundesverband, Prenzlauer-Allee 35, 10405 Berlin, ++49/(0)30/31 56 51 24, www.grundrechtepartei.de 2 / 2