PRESSEMITTEILUNG zur politischen

Grundrechtepartei
»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates
in Deutschland und der Europäischen Union«
Grundrechtepartei
Bundesverband
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14. April 2016
Betreff: PRESSEMITTEILUNG zur politischen Verfolgung
der Grundrechtepartei und ihrer Funktionäre
Bezug: Politischer Prozess gegen die Grundrechtepartei mit dem
erkennbaren Ziel ihrer Entfernung aus dem politischen Leben sowie
Verhaftung und Verurteilung des Bundessprechers der
Grundrechtepartei Ingmar Vetter
a) Zusammenfassung
Die politische Verfolgung der Grundrechtepartei und ihrer Funktionäre wegen ihrer
politischen Arbeit und den damit verbundenen Veröffentlichungen grundgesetzwidriger
Zustände in der Bundesrepublik Deutschland sowie den Veröffentlichungen der 67jährigen Fortführung nationalsozialistischer Kontinuitäten erreichte am 6. April 2016
am Amtsgericht Cuxhaven ihren vorläufigen finalen Höhepunkt mit der vorhergehenden
14-tägigen grundgesetzwidrigen Ungehorsamshaft und anschließenden Verurteilung des
Bundessprechers der Grundrechtepartei Ingmar Vetter wegen wahrheitsgemäßen
staatskritischen Veröffentlichungen der Grundrechtepartei.
Ziel ist die grundgesetzwidrige Vernichtung der Grundrechtepartei als politische
Opposition und die Unterdrückung von Informationen über grundgesetzwidrige Taten
und Täter im staatlichen Auftrag, welche das Grundgesetz systematisch außer Funktion
und die unverletzlichen Grundrechte zur Disposition der öffentlichen Gewalt stellen
wollen.
Die Grundrechtepartei unterfällt als politische Partei dem Parteienprivileg gemäß Art.
21 GG. Dieses garantiert die freie Gründung der Grundrechtepartei und ihre
ungehinderte Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes – ohne
staatliche Eingriffe.
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b) Auszug aus der Satzung der Grundrechtepartei
Die Grundrechtepartei setzt sich ein für die Durchsetzung der durch das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Grundrechte
gegenüber der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung.
Dazu wird die Grundrechtepartei
1. das Volk bei der politischen Willensbildung hinsichtlich der
verfassungsrechtlichen Stellung der Grundrechte als gemäß Art. 1
Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht gegenüber der
Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung sowie bei
der Durchsetzung dieser Grundrechte unterstützen,
2. daran mitwirken, dass Verstöße von Amtsträgern aus Gesetzgebung,
vollziehender Gewalt und Rechtsprechung gegen das Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht und geahndet
werden.
Damit nimmt die Grundrechtepartei für ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger das
Parteienprivileg gemäß Art. 21 GG nicht nur als Freiheitsgrundrecht, sondern auch als
Abwehrrecht gegen den Staat und seine Institutionen wahr (vgl. BVerfGE 7, 198 –
Lüth).
Aus diesen Gründen ist die Grundrechtepartei vor allem dafür bekannt, dass sie
Verfassungsbrüche von Amtsträgern sowie die erkennbaren nationalsozialistischen
Kontinuitäten in der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung
recherchiert und dokumentiert.
Aus denselben Gründen wird seit Anbeginn der Gründung der Grundrechtepartei im
Jahre 2010 seitens des Staates, seiner Institutionen und namentlich von dort hoheitlich
tätigen Amtsträgern versucht, die Grundrechtepartei ohne Rücksicht auf Verluste an
ihrer politischen Arbeit zu hindern. Dabei werden ohne Rücksicht sowohl das
Grundgesetz als auch die einfachen Gesetze gegenüber der Grundrechtepartei außer
Anwendung gesetzt und ihre Funktionäre mittels Missbrauch staatlicher Gewalt
verfolgt, um die Grundrechtepartei aus dem politischen Leben zu tilgen.
c) Sachverhalt zur Verhaftung und Verurteilung des Bundessprechers
der Grundrechtepartei Ingmar Vetter im März/April 2016
Am 06. April 2016 fand am Amtsgericht Cuxhaven der Prozess gegen die
Grundrechtepartei statt, namentlich gegen ihren Bundessprecher Ingmar Vetter.
Dieser wurde für die Veröffentlichung der Grundrechtepartei verurteilt wegen
gemeinschaftlicher Beleidigung und Verleumdung in seiner Eigenschaft als
administrativer Kontakt der Domainregistrierung DENIC (Admin-C) für die
Domains der Grundrechtepartei und als solcher angeblich für die
Veröffentlichungen der Grundrechtepartei als Domaininhaber haftbar.
Nicht verurteilt wurde Ingmar Vetter wegen seiner Eigenschaft als
Bundessprecher. Damit wurde offiziell ein Prozess gegen die Grundrechtepartei als
politische Partei vermieden.
Grund war eine Veröffentlichung der Grundrechtepartei als Domaininhaberin und
Herausgeberin auf einer ihrer Webseiten, welche eine berechtigte Kritik an einem
Polizeibeamten enthielt sowie die grundsätzliche Aussage, dass dieser mit seinem Tun
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nicht der nationalsozialistischen »Rechtsordnung» unterfalle, sondern dem Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland, auf das er vereidigt worden ist. Daraufhin
erstattete dieser niedersächsische Polizeibeamte Strafanzeige – nicht wegen
beweispflichtiger falscher Verdächtigung, sondern wegen Beleidigung, Verleumdung
und Übler Nachrede gegen zwei Bundessprecher der Grundrechtepartei persönlich, aber
nicht gegen die Grundrechtepartei als politische Partei im Sinne des Art. 21 GG.
Da bereits im Jahre 2015 der eine von beiden Angeklagten für diese Veröffentlichung
der Grundrechtepartei »verurteilt« worden war, sollte nunmehr auch der
Bundessprecher der Grundrechtepartei Ingmar Vetter wegen gemeinschaftlich
begangener Beleidigung und Verleumdung eines Amtsträgers verurteilt werden – ohne
jede vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs oder der Akteneinsicht und damit
ohne Chance auf eine effektive Verteidigung.
Nachdem weiterhin im Jahre 2015 mehrmals der Ausschluss des Staatsanwalts kraft
Gesetzes wegen des Mangels an geleistetem Beamteneid sowie der Ausschluss des
Richters kraft Gesetzes wegen seiner Eigenschaft als Beteiligter des Verfahrens
festgestellt und bewiesen worden sind, wurde das Verfahren – ohne die erforderliche
Einstellung wegen unheilbaren Verfahrenshindernissen – gegen den Bundessprecher der
Grundrechtepartei Ingmar Vetter gesetzwidrig abgetrennt und grundgesetzwidrig
fortgesetzt.
Dem Bundessprecher der Grundrechtepartei Ingmar Vetter wurde in der Folge weder ein
neues Aktenzeichen noch ein neuer Termin zu einer Hauptverhandlung mitgeteilt.
Trotzdem wurde er am 23. März 2016 auf der Grundlage eines nachträglich geänderten
Haftbefehls vom März 2015 verhaftet und für zwei Wochen in fünf verschiedene
Justizvollzugsanstalten verbracht ohne die Möglichkeit des Kontakts zu seiner Ehefrau
oder seinem Verteidiger und ohne Möglichkeit der Vorbereitung auf die
Hauptverhandlung, deren Termin durch Beschluss erst vom 29. März 2016 auf den 6.
April 2016 gelegt wurde.
Der in dieser mehr als zweifelhaft zustande gekommenen Hauptverhandlung gestellte
Antrag des Angeklagten auf die grundgesetzgemäße Anerkennung des Parteienprivilegs
gemäß Art. 21 GG mit dem damit verbundenen Ausschluss einer Bestrafung für
politische Veröffentlichungen im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Mitwirkung
an der politischen Willensbildung des Volkes, wurde abgelehnt mit der ausdrücklich als
des Richters Meinung deklarierten grundgesetzfernen Begründung, das Parteienprivileg
gälte »nur« für die Grundrechtepartei selbst, nicht aber für deren Funktionäre oder
Mitglieder.
Nach dem weiteren Antrag des Angeklagten auf Erbringung eines Beweises für seine
Schuld und seinen Vorsatz – als Voraussetzungen einer Verurteilung, und weiterhin der
Feststellung durch Befragung des Anzeigeerstatters, dass die Strafanzeige gegen den
Bundessprecher der Grundrechtepartei Ingmar Vetter ausschließlich auf falschen
Schlussfolgerungen des Anzeigeerstatters beruhte, sowie nach mathematischer
Darlegung, dass, unabhängig vom Mangel jeden Beweises einer Schuld und eines
Vorsatzes, für den Fall, dass überhaupt eine Straftat vorliegen würde, eine persönliche
Verantwortlichkeit des Angeklagten nur mit maximal 50%iger Wahrscheinlichkeit
angenommen werden kann und selbst in diesem Fall zu Gunsten des Angeklagten
entschieden werden müsse, wurde das »Verfahren« vom Richter – nach dessen
erkennbarer Suggestion und Anleitung des Anzeigeerstatters – entgegen der
Anklageschrift inhaltlich dahingehend geändert, dass plötzlich die Funktion des
Bundessprechers der Grundrechtepartei Ingmar Vetter als administrativer Kontakt
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(Admin-C) für die DENIC als ausreichend für seine Verantwortlichkeit aller
Veröffentlichungen der Grundrechtepartei als Domaininhaberin »erkannt« wurde – ohne
dass die Grundrechtepartei als Verantwortliche benannt gewesen oder sie aufgefordert
worden wäre, die angeblich strafrechtlichen Veröffentlichungen zu entfernen.
Auf dieser Grundlage der offenkundigen Verfahrensmanipulation durch den Richter –
unter Verbot der Befragung der Staatsanwaltschaft durch den Angeklagten in Bezug auf
den Mangel an entlastender Ermittlung sowie jedwedem Beweis für Schuld an und
Vorsatz zu tatsächlicher gemeinschaftlicher Begehung sowie dem Mangel an Beweis
des tatsächlichen Vorliegens falscher Tatsachenbehauptungen – wurde der
Bundessprecher der Grundrechtepartei Ingmar Vetter zu einer Geldstrafe »verurteilt« im
Namen des Volkes.
Damit wurde ein äußerst gefährlicher Präzedenzfall geschaffen, welcher es in Zukunft
ermöglicht,
a) das Parteienprivileg für der öffentlichen Gewalt missliebige politische Parteien und
ihre Funktionäre außer Kraft zu setzen
und
b) jeden administrativen Kontakt für die DENIC (Admin-C) an Stelle des für seine
Veröffentlichungen
verantwortlichen
Domaininhabers
zur
strafrechtlichen
Verantwortung zu ziehen
für den Fall, dass sich jemand durch Veröffentlichungen des Domaininhabers beleidigt
und/oder verleumdet fühlen möchte.
In Anbetracht der Tatsache des Mangels am Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist
hier eine gefährliche Mischung zur Unterdrückung politischer Opposition erkennbar.
In weiterem Anbetracht der Tatsachen, dass der Straftatbestand der Beleidigung
keinerlei Tatbestandsmerkmale enthält sowie der Straftatbestand der Verleumdung
durch die bloße Behauptung, es handele sich – ohne Beweis und trotz Gegenbeweis –
um eine falsche Tatsachenbehauptung, immer häufiger zum Kampf von Amtsträgern
gegen die Kritik von Grundrechtsträgern an Amtsmissbrauch und Amtsführung
missbraucht wird, anstatt den eigentlich einschlägigen Straftatbestand der falschen
Verdächtigung anzuzeigen, welcher jedoch dem Beweisgebot unterliegt, wurde am 6.
April 2016 eine neue Seite im Buch der staatlichen Willkür und Allmacht aufgeschlagen
zum schweren Schaden der demokratischen Grundsätze des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland.
Der Bundessprecher der Grundrechtepartei Ingmar Vetter wurde nach zweiwöchiger
grundgesetzwidriger Isolationshaft ohne jede Möglichkeit der Vorbereitung einer
effektiven Verteidigung und ohne die Spur eines Beweises seiner Schuld oder für das
tatsächliche Vorliegen unwahrer Tatsachenbehauptungen zu einer Geldstrafe verurteilt,
angeblich ausschließlich wegen der Tatsache, dass er der administrative Kontakt für die
Domains der Grundrechtepartei gegenüber der DENIC ist.
Damit wurde unter anderem der Versuch unternommen, das Verfahren als reines
Privatklageverfahren erscheinen zu lassen, anstatt als das, was es tatsächlich war,
nämlich ein politischer Schauprozess mit unabsehbaren politischen Konsequenzen unter
Außerkraftsetzung des Grundgesetzes und mehr als geeignet zum Schutze von
grundgesetzwidrig handelnden Amtsträgern, welche sich auf der Grundlage dieses
Verfahrens einmal mehr sicher sein können, dass sie für den Verrat am Grundgesetz
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nicht nur nicht bestraft, sondern mit Straffreiheit entweder durch grundgesetzwidriges
einfaches Gesetz oder »unabhängige Rechtsprechung« belohnt werden.
Ein Rechtsmittel wurde am 10. April 2016 eingelegt.
Wenn dieses politische Schandurteil, welches dazu noch von je einem in die Vorgänge
involvierten und somit beteiligten Staatsanwalt und Richter herbeigeführt worden ist
unter Missachtung aller Grundlagen eines rechtsstaatlichen Verfahrens und aller
juristischen Standards, Bestand bekommen sollte, wovon auszugehen ist, da fast alle in
Frage kommenden Folgerichter der beiden nächsten Instanzen ebenfalls in die Vorgänge
involviert sind, muss zwingend davon ausgegangen werden, dass in naher Zukunft alle
von den Veröffentlichungen der Grundrechtepartei betroffenen Amtsträger, anstatt für
ihre Verletzungen des Grundgesetzes und der Grundrechte bestraft zu werden, durch die
bloße Behauptung des Vorliegens einer Beleidigung und Verleumdung dafür sorgen
können, dass die Grundrechtepartei entgültig aus dem politischen Leben entfernt wird
und ihr Bundessprecher Ingmar Vetter aufgrund seiner Funktion als administrativer
Kontakt der DENIC den Rest seines Lebens mit rückwirkender und vorbeugender
politischer Verfolgung durch das Grundgesetz verneinende Amtsträger und mit nicht
enden wollender grundgesetzwidriger Bestrafung zu rechnen hat. Bei den inzwischen
5.000 Veröffentlichungen der Grundrechtepartei kann das bedeuten, dass der
Bundessprecher der Grundrechtepartei Ingmar Vetter den Rest seines Lebens im
Gefängnis verbringt.
Wir kamen vom Glauben an Fehler des Systems zum Wissen um den Verrat am Volk.
Da an diesen eines Rechtsstaats unwürdigen Vorgängen selbst der Bundesgerichtshof
und das Bundesverfassungsgericht beteiligt sind, weil a) der Bundesgerichtshof mit
einem eindeutig gegen das Gesetz verstoßendem Beschluss dafür gesorgt hat, dass das
Verfahren nicht nach Berlin, als Hauptsitz der Grundrechtepartei, und damit an ein von
den Vorgängen in Niedersachsen unabhängiges Gericht hätte abgegeben werden
müssen, sondern ausgerechnet in dem Gerichtsbezirk bleiben konnte, in dem die von der
Grundrechtepartei seit Jahren kritisierten Amtsträger aus Politik, Gesetzgebung,
Verwaltung, Rechtsprechung, Polizei und Justiz entscheidungsbefugt sein sollen, und b)
das Bundesverfassungsgericht selbst mehrmals den nachweislichen Versuch
unternommen hat und weiterhin unternimmt, die Grundrechtepartei durch die jeder
Begründung, jedes Beweises oder gesetzlichen Befugnis entbehrenden Behauptung des
Vorliegens von Zweifeln an ihrer Parteieigenschaft in gesellschaftlich-politischen
Misskredit zu bringen, muss davon ausgegangen werden, dass die Grundrechtepartei
gefährlich für die »etablierten« Parteien ist – entweder, weil die Grundrechtepartei die
Öffentlichkeit belügt mit ihren Informationen über den desolaten Zustand der
Bundesrepublik Deutschland als die Fortführung des Nationalsozialismus mit anderen
Mitteln, oder ihre politischen Informationen und Veröffentlichungen korrekt sind.
Für die letztere Alternative spricht die Tatsache, dass bisher keine juristische
Entkräftung der Veröffentlichungen der Grundrechtepartei anhand des Inhaltes des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erfolgte, sondern die
Grundrechtepartei sowie ihre Bundessprecher ausschließlich persönlich diffamiert,
verleumdet und politisch verdächtigt und verfolgt und nunmehr auch bestraft worden
sind.
Gegenüber der Grundrechtepartei und ihren Bundessprechern sowie ihren Mitgliedern
und Anhängern wurde bisher in keinem Fall weder das Grundgesetz noch die einfachen
Gesetze im Sinne des durch das Grundgesetz vorgeschriebenen Schutzes der
Grundrechte angewendet.
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Die unverhältnismäßige Isolationshaft erfüllte weiterhin eindeutig den Tatbestand der
Folter. Laut der UN-Antifolterkonvention ist jede Handlung als Folter zu werten, bei der
Träger staatlicher Gewalt einer Person »vorsätzlich starke körperliche oder geistigseelische Schmerzen oder Leiden zufügen, zufügen lassen oder dulden, um
beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen«.
Weder existiert in der Bundesrepublik Deutschland ein eigener Straftatbestand des
Amtsmissbrauchs noch der Straftatbestand der Folter, weshalb beide Taten nicht bestraft
werden können. Wegen Hochverrat wird gegen Amtsträger grundsätzlich nicht ermittelt.
Diese Tatsachen sollten im Geiste behalten werden für den Fall, dass Amtsträger der
Bundesrepublik Deutschland in der Zukunft wieder einmal Kritik an den Zuständen in
China, Polen oder anderen Staaten üben und den deutschen Rechtsstaat als
Exportschlager bezeichnen.
Veröffentlicht im Auftrag der Grundrechtepartei am 14. April 2016.
APPENDIX
Die Bindung des Richters an das Grundgesetz
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an die Grundrechte als unmittelbar
geltendes Recht gebunden. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an das
Gesetz gebunden. Gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG ist der Richter dem Gesetz
unterworfen.
Was das Grundgesetz erlaubt oder verbietet, kann der Richter gemäß Art. 1 Abs. 3 GG
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG weder verbieten noch
erlauben.
Verbietet oder erlaubt der Richter das, was das Grundgesetz unverbrüchlich erlaubt oder
verbietet, begeht er Verfassungsbruch. Hier ordnet das Grundgesetz bereits durch die
Rechtskraft und Rechtswirkung seiner eigenen Grundsätze die Nichtigkeit derartiger auf
einem solchen Verfassungsbruch beruhender richterlicher Entscheidungen implizit an.
Die Nichtigkeit derartiger richterlicher Entscheidungen ergibt sich also bereit aus dem
richterlichen Verfassungsbruch in Verbindung mit der Unmöglichkeit der Aufhebung
grundgesetzlicher Erlaubnis- oder Verbotstatbestände des Grundgesetzes durch eine
solche richterliche Entscheidung, da eine solche Entscheidung gemäß Art. 79 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 GG über keine Kraft zur Änderung des Grundgesetzes verfügt.
Die Nichtigkeit derartiger richterlicher Entscheidungen tritt naturgemäß ex tunc, also
von Anbeginn an ein, da sie verboten ist. Was das Grundgesetz verbietet, kann nicht in
Rechtskraft erwachsen, da es der Rechtskraft des Grundgesetzes entgegensteht und
diese ansonsten entgegen Art. 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG aufzuheben in der Lage
wäre.
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