Grundrechtepartei »Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« Grundrechtepartei Bundesverband Prenzlauer-Allee 35 10405 Berlin Tel.: ++49/(0)30/31 56 51 24 Fax: ++49/(0)30/31 56 51 25 www.grundrechtepartei.de 14. April 2016 Betreff: PRESSEMITTEILUNG zur politischen Verfolgung der Grundrechtepartei und ihrer Funktionäre Bezug: Politischer Prozess gegen die Grundrechtepartei mit dem erkennbaren Ziel ihrer Entfernung aus dem politischen Leben sowie Verhaftung und Verurteilung des Bundessprechers der Grundrechtepartei Ingmar Vetter a) Zusammenfassung Die politische Verfolgung der Grundrechtepartei und ihrer Funktionäre wegen ihrer politischen Arbeit und den damit verbundenen Veröffentlichungen grundgesetzwidriger Zustände in der Bundesrepublik Deutschland sowie den Veröffentlichungen der 67jährigen Fortführung nationalsozialistischer Kontinuitäten erreichte am 6. April 2016 am Amtsgericht Cuxhaven ihren vorläufigen finalen Höhepunkt mit der vorhergehenden 14-tägigen grundgesetzwidrigen Ungehorsamshaft und anschließenden Verurteilung des Bundessprechers der Grundrechtepartei Ingmar Vetter wegen wahrheitsgemäßen staatskritischen Veröffentlichungen der Grundrechtepartei. Ziel ist die grundgesetzwidrige Vernichtung der Grundrechtepartei als politische Opposition und die Unterdrückung von Informationen über grundgesetzwidrige Taten und Täter im staatlichen Auftrag, welche das Grundgesetz systematisch außer Funktion und die unverletzlichen Grundrechte zur Disposition der öffentlichen Gewalt stellen wollen. Die Grundrechtepartei unterfällt als politische Partei dem Parteienprivileg gemäß Art. 21 GG. Dieses garantiert die freie Gründung der Grundrechtepartei und ihre ungehinderte Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes – ohne staatliche Eingriffe. Pressemitteilung/Grundrechtepartei/politische Verfolgung – 1/6 b) Auszug aus der Satzung der Grundrechtepartei Die Grundrechtepartei setzt sich ein für die Durchsetzung der durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Grundrechte gegenüber der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung. Dazu wird die Grundrechtepartei 1. das Volk bei der politischen Willensbildung hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Stellung der Grundrechte als gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht gegenüber der Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung sowie bei der Durchsetzung dieser Grundrechte unterstützen, 2. daran mitwirken, dass Verstöße von Amtsträgern aus Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht und geahndet werden. Damit nimmt die Grundrechtepartei für ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger das Parteienprivileg gemäß Art. 21 GG nicht nur als Freiheitsgrundrecht, sondern auch als Abwehrrecht gegen den Staat und seine Institutionen wahr (vgl. BVerfGE 7, 198 – Lüth). Aus diesen Gründen ist die Grundrechtepartei vor allem dafür bekannt, dass sie Verfassungsbrüche von Amtsträgern sowie die erkennbaren nationalsozialistischen Kontinuitäten in der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung recherchiert und dokumentiert. Aus denselben Gründen wird seit Anbeginn der Gründung der Grundrechtepartei im Jahre 2010 seitens des Staates, seiner Institutionen und namentlich von dort hoheitlich tätigen Amtsträgern versucht, die Grundrechtepartei ohne Rücksicht auf Verluste an ihrer politischen Arbeit zu hindern. Dabei werden ohne Rücksicht sowohl das Grundgesetz als auch die einfachen Gesetze gegenüber der Grundrechtepartei außer Anwendung gesetzt und ihre Funktionäre mittels Missbrauch staatlicher Gewalt verfolgt, um die Grundrechtepartei aus dem politischen Leben zu tilgen. c) Sachverhalt zur Verhaftung und Verurteilung des Bundessprechers der Grundrechtepartei Ingmar Vetter im März/April 2016 Am 06. April 2016 fand am Amtsgericht Cuxhaven der Prozess gegen die Grundrechtepartei statt, namentlich gegen ihren Bundessprecher Ingmar Vetter. Dieser wurde für die Veröffentlichung der Grundrechtepartei verurteilt wegen gemeinschaftlicher Beleidigung und Verleumdung in seiner Eigenschaft als administrativer Kontakt der Domainregistrierung DENIC (Admin-C) für die Domains der Grundrechtepartei und als solcher angeblich für die Veröffentlichungen der Grundrechtepartei als Domaininhaber haftbar. Nicht verurteilt wurde Ingmar Vetter wegen seiner Eigenschaft als Bundessprecher. Damit wurde offiziell ein Prozess gegen die Grundrechtepartei als politische Partei vermieden. Grund war eine Veröffentlichung der Grundrechtepartei als Domaininhaberin und Herausgeberin auf einer ihrer Webseiten, welche eine berechtigte Kritik an einem Polizeibeamten enthielt sowie die grundsätzliche Aussage, dass dieser mit seinem Tun Pressemitteilung/Grundrechtepartei/politische Verfolgung – 2/6 nicht der nationalsozialistischen »Rechtsordnung» unterfalle, sondern dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, auf das er vereidigt worden ist. Daraufhin erstattete dieser niedersächsische Polizeibeamte Strafanzeige – nicht wegen beweispflichtiger falscher Verdächtigung, sondern wegen Beleidigung, Verleumdung und Übler Nachrede gegen zwei Bundessprecher der Grundrechtepartei persönlich, aber nicht gegen die Grundrechtepartei als politische Partei im Sinne des Art. 21 GG. Da bereits im Jahre 2015 der eine von beiden Angeklagten für diese Veröffentlichung der Grundrechtepartei »verurteilt« worden war, sollte nunmehr auch der Bundessprecher der Grundrechtepartei Ingmar Vetter wegen gemeinschaftlich begangener Beleidigung und Verleumdung eines Amtsträgers verurteilt werden – ohne jede vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs oder der Akteneinsicht und damit ohne Chance auf eine effektive Verteidigung. Nachdem weiterhin im Jahre 2015 mehrmals der Ausschluss des Staatsanwalts kraft Gesetzes wegen des Mangels an geleistetem Beamteneid sowie der Ausschluss des Richters kraft Gesetzes wegen seiner Eigenschaft als Beteiligter des Verfahrens festgestellt und bewiesen worden sind, wurde das Verfahren – ohne die erforderliche Einstellung wegen unheilbaren Verfahrenshindernissen – gegen den Bundessprecher der Grundrechtepartei Ingmar Vetter gesetzwidrig abgetrennt und grundgesetzwidrig fortgesetzt. Dem Bundessprecher der Grundrechtepartei Ingmar Vetter wurde in der Folge weder ein neues Aktenzeichen noch ein neuer Termin zu einer Hauptverhandlung mitgeteilt. Trotzdem wurde er am 23. März 2016 auf der Grundlage eines nachträglich geänderten Haftbefehls vom März 2015 verhaftet und für zwei Wochen in fünf verschiedene Justizvollzugsanstalten verbracht ohne die Möglichkeit des Kontakts zu seiner Ehefrau oder seinem Verteidiger und ohne Möglichkeit der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung, deren Termin durch Beschluss erst vom 29. März 2016 auf den 6. April 2016 gelegt wurde. Der in dieser mehr als zweifelhaft zustande gekommenen Hauptverhandlung gestellte Antrag des Angeklagten auf die grundgesetzgemäße Anerkennung des Parteienprivilegs gemäß Art. 21 GG mit dem damit verbundenen Ausschluss einer Bestrafung für politische Veröffentlichungen im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, wurde abgelehnt mit der ausdrücklich als des Richters Meinung deklarierten grundgesetzfernen Begründung, das Parteienprivileg gälte »nur« für die Grundrechtepartei selbst, nicht aber für deren Funktionäre oder Mitglieder. Nach dem weiteren Antrag des Angeklagten auf Erbringung eines Beweises für seine Schuld und seinen Vorsatz – als Voraussetzungen einer Verurteilung, und weiterhin der Feststellung durch Befragung des Anzeigeerstatters, dass die Strafanzeige gegen den Bundessprecher der Grundrechtepartei Ingmar Vetter ausschließlich auf falschen Schlussfolgerungen des Anzeigeerstatters beruhte, sowie nach mathematischer Darlegung, dass, unabhängig vom Mangel jeden Beweises einer Schuld und eines Vorsatzes, für den Fall, dass überhaupt eine Straftat vorliegen würde, eine persönliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nur mit maximal 50%iger Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann und selbst in diesem Fall zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden müsse, wurde das »Verfahren« vom Richter – nach dessen erkennbarer Suggestion und Anleitung des Anzeigeerstatters – entgegen der Anklageschrift inhaltlich dahingehend geändert, dass plötzlich die Funktion des Bundessprechers der Grundrechtepartei Ingmar Vetter als administrativer Kontakt Pressemitteilung/Grundrechtepartei/politische Verfolgung – 3/6 (Admin-C) für die DENIC als ausreichend für seine Verantwortlichkeit aller Veröffentlichungen der Grundrechtepartei als Domaininhaberin »erkannt« wurde – ohne dass die Grundrechtepartei als Verantwortliche benannt gewesen oder sie aufgefordert worden wäre, die angeblich strafrechtlichen Veröffentlichungen zu entfernen. Auf dieser Grundlage der offenkundigen Verfahrensmanipulation durch den Richter – unter Verbot der Befragung der Staatsanwaltschaft durch den Angeklagten in Bezug auf den Mangel an entlastender Ermittlung sowie jedwedem Beweis für Schuld an und Vorsatz zu tatsächlicher gemeinschaftlicher Begehung sowie dem Mangel an Beweis des tatsächlichen Vorliegens falscher Tatsachenbehauptungen – wurde der Bundessprecher der Grundrechtepartei Ingmar Vetter zu einer Geldstrafe »verurteilt« im Namen des Volkes. Damit wurde ein äußerst gefährlicher Präzedenzfall geschaffen, welcher es in Zukunft ermöglicht, a) das Parteienprivileg für der öffentlichen Gewalt missliebige politische Parteien und ihre Funktionäre außer Kraft zu setzen und b) jeden administrativen Kontakt für die DENIC (Admin-C) an Stelle des für seine Veröffentlichungen verantwortlichen Domaininhabers zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen für den Fall, dass sich jemand durch Veröffentlichungen des Domaininhabers beleidigt und/oder verleumdet fühlen möchte. In Anbetracht der Tatsache des Mangels am Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist hier eine gefährliche Mischung zur Unterdrückung politischer Opposition erkennbar. In weiterem Anbetracht der Tatsachen, dass der Straftatbestand der Beleidigung keinerlei Tatbestandsmerkmale enthält sowie der Straftatbestand der Verleumdung durch die bloße Behauptung, es handele sich – ohne Beweis und trotz Gegenbeweis – um eine falsche Tatsachenbehauptung, immer häufiger zum Kampf von Amtsträgern gegen die Kritik von Grundrechtsträgern an Amtsmissbrauch und Amtsführung missbraucht wird, anstatt den eigentlich einschlägigen Straftatbestand der falschen Verdächtigung anzuzeigen, welcher jedoch dem Beweisgebot unterliegt, wurde am 6. April 2016 eine neue Seite im Buch der staatlichen Willkür und Allmacht aufgeschlagen zum schweren Schaden der demokratischen Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Bundessprecher der Grundrechtepartei Ingmar Vetter wurde nach zweiwöchiger grundgesetzwidriger Isolationshaft ohne jede Möglichkeit der Vorbereitung einer effektiven Verteidigung und ohne die Spur eines Beweises seiner Schuld oder für das tatsächliche Vorliegen unwahrer Tatsachenbehauptungen zu einer Geldstrafe verurteilt, angeblich ausschließlich wegen der Tatsache, dass er der administrative Kontakt für die Domains der Grundrechtepartei gegenüber der DENIC ist. Damit wurde unter anderem der Versuch unternommen, das Verfahren als reines Privatklageverfahren erscheinen zu lassen, anstatt als das, was es tatsächlich war, nämlich ein politischer Schauprozess mit unabsehbaren politischen Konsequenzen unter Außerkraftsetzung des Grundgesetzes und mehr als geeignet zum Schutze von grundgesetzwidrig handelnden Amtsträgern, welche sich auf der Grundlage dieses Verfahrens einmal mehr sicher sein können, dass sie für den Verrat am Grundgesetz Pressemitteilung/Grundrechtepartei/politische Verfolgung – 4/6 nicht nur nicht bestraft, sondern mit Straffreiheit entweder durch grundgesetzwidriges einfaches Gesetz oder »unabhängige Rechtsprechung« belohnt werden. Ein Rechtsmittel wurde am 10. April 2016 eingelegt. Wenn dieses politische Schandurteil, welches dazu noch von je einem in die Vorgänge involvierten und somit beteiligten Staatsanwalt und Richter herbeigeführt worden ist unter Missachtung aller Grundlagen eines rechtsstaatlichen Verfahrens und aller juristischen Standards, Bestand bekommen sollte, wovon auszugehen ist, da fast alle in Frage kommenden Folgerichter der beiden nächsten Instanzen ebenfalls in die Vorgänge involviert sind, muss zwingend davon ausgegangen werden, dass in naher Zukunft alle von den Veröffentlichungen der Grundrechtepartei betroffenen Amtsträger, anstatt für ihre Verletzungen des Grundgesetzes und der Grundrechte bestraft zu werden, durch die bloße Behauptung des Vorliegens einer Beleidigung und Verleumdung dafür sorgen können, dass die Grundrechtepartei entgültig aus dem politischen Leben entfernt wird und ihr Bundessprecher Ingmar Vetter aufgrund seiner Funktion als administrativer Kontakt der DENIC den Rest seines Lebens mit rückwirkender und vorbeugender politischer Verfolgung durch das Grundgesetz verneinende Amtsträger und mit nicht enden wollender grundgesetzwidriger Bestrafung zu rechnen hat. Bei den inzwischen 5.000 Veröffentlichungen der Grundrechtepartei kann das bedeuten, dass der Bundessprecher der Grundrechtepartei Ingmar Vetter den Rest seines Lebens im Gefängnis verbringt. Wir kamen vom Glauben an Fehler des Systems zum Wissen um den Verrat am Volk. Da an diesen eines Rechtsstaats unwürdigen Vorgängen selbst der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht beteiligt sind, weil a) der Bundesgerichtshof mit einem eindeutig gegen das Gesetz verstoßendem Beschluss dafür gesorgt hat, dass das Verfahren nicht nach Berlin, als Hauptsitz der Grundrechtepartei, und damit an ein von den Vorgängen in Niedersachsen unabhängiges Gericht hätte abgegeben werden müssen, sondern ausgerechnet in dem Gerichtsbezirk bleiben konnte, in dem die von der Grundrechtepartei seit Jahren kritisierten Amtsträger aus Politik, Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung, Polizei und Justiz entscheidungsbefugt sein sollen, und b) das Bundesverfassungsgericht selbst mehrmals den nachweislichen Versuch unternommen hat und weiterhin unternimmt, die Grundrechtepartei durch die jeder Begründung, jedes Beweises oder gesetzlichen Befugnis entbehrenden Behauptung des Vorliegens von Zweifeln an ihrer Parteieigenschaft in gesellschaftlich-politischen Misskredit zu bringen, muss davon ausgegangen werden, dass die Grundrechtepartei gefährlich für die »etablierten« Parteien ist – entweder, weil die Grundrechtepartei die Öffentlichkeit belügt mit ihren Informationen über den desolaten Zustand der Bundesrepublik Deutschland als die Fortführung des Nationalsozialismus mit anderen Mitteln, oder ihre politischen Informationen und Veröffentlichungen korrekt sind. Für die letztere Alternative spricht die Tatsache, dass bisher keine juristische Entkräftung der Veröffentlichungen der Grundrechtepartei anhand des Inhaltes des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erfolgte, sondern die Grundrechtepartei sowie ihre Bundessprecher ausschließlich persönlich diffamiert, verleumdet und politisch verdächtigt und verfolgt und nunmehr auch bestraft worden sind. Gegenüber der Grundrechtepartei und ihren Bundessprechern sowie ihren Mitgliedern und Anhängern wurde bisher in keinem Fall weder das Grundgesetz noch die einfachen Gesetze im Sinne des durch das Grundgesetz vorgeschriebenen Schutzes der Grundrechte angewendet. Pressemitteilung/Grundrechtepartei/politische Verfolgung – 5/6 Die unverhältnismäßige Isolationshaft erfüllte weiterhin eindeutig den Tatbestand der Folter. Laut der UN-Antifolterkonvention ist jede Handlung als Folter zu werten, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person »vorsätzlich starke körperliche oder geistigseelische Schmerzen oder Leiden zufügen, zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen«. Weder existiert in der Bundesrepublik Deutschland ein eigener Straftatbestand des Amtsmissbrauchs noch der Straftatbestand der Folter, weshalb beide Taten nicht bestraft werden können. Wegen Hochverrat wird gegen Amtsträger grundsätzlich nicht ermittelt. Diese Tatsachen sollten im Geiste behalten werden für den Fall, dass Amtsträger der Bundesrepublik Deutschland in der Zukunft wieder einmal Kritik an den Zuständen in China, Polen oder anderen Staaten üben und den deutschen Rechtsstaat als Exportschlager bezeichnen. Veröffentlicht im Auftrag der Grundrechtepartei am 14. April 2016. APPENDIX Die Bindung des Richters an das Grundgesetz Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an das Gesetz gebunden. Gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG ist der Richter dem Gesetz unterworfen. Was das Grundgesetz erlaubt oder verbietet, kann der Richter gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG weder verbieten noch erlauben. Verbietet oder erlaubt der Richter das, was das Grundgesetz unverbrüchlich erlaubt oder verbietet, begeht er Verfassungsbruch. Hier ordnet das Grundgesetz bereits durch die Rechtskraft und Rechtswirkung seiner eigenen Grundsätze die Nichtigkeit derartiger auf einem solchen Verfassungsbruch beruhender richterlicher Entscheidungen implizit an. Die Nichtigkeit derartiger richterlicher Entscheidungen ergibt sich also bereit aus dem richterlichen Verfassungsbruch in Verbindung mit der Unmöglichkeit der Aufhebung grundgesetzlicher Erlaubnis- oder Verbotstatbestände des Grundgesetzes durch eine solche richterliche Entscheidung, da eine solche Entscheidung gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG über keine Kraft zur Änderung des Grundgesetzes verfügt. Die Nichtigkeit derartiger richterlicher Entscheidungen tritt naturgemäß ex tunc, also von Anbeginn an ein, da sie verboten ist. Was das Grundgesetz verbietet, kann nicht in Rechtskraft erwachsen, da es der Rechtskraft des Grundgesetzes entgegensteht und diese ansonsten entgegen Art. 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG aufzuheben in der Lage wäre. Pressemitteilung/Grundrechtepartei/politische Verfolgung – 6/6
© Copyright 2025 ExpyDoc