IHK-Steuerforum am 03.09.2015 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) Überblick über die wesentlichen Änderungen Ansprechpartner Karsten Zabel Dr. Torsten Pütz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Wirtschaftsprüfer Geschäftsführender Gesellschafter RST HANSA GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Geschäftsführender Gesellschafter RST HANSA GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft IHK-Steuerforum, Essen Seite 1 Inhaltsübersicht A. Vorbemerkungen B. Erstanwendung der neuen Regelungen nach BilRUG C. Auswirkungen auf den Jahresabschluss D. Auswirkungen auf den Konzernabschluss E. Auswirkungen auf die Offenlegung F. Auswirkungen auf die Abschlussprüfung IHK-Steuerforum, Essen Seite 2 Gesetzgebungsverfahren § Hintergrund des BilRUG § EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26.06.2013 (Zusammenführung von 4. und 7. EG-RL) § Insgesamt 55 Artikel § Pflicht zur Umsetzung in nationales Recht bis zum 20.07.2015 § Erstmalige Pflicht zur Anwendung für Jahresabschlüsse für GJ, die nach dem 31.12.2015 beginnen § Änderungen betreffen im Wesentlichen das HGB aber auch AktG, GmbHG, PublG etc. § WICHTIG: Rechtzeitige Analyse konkreter Auswirkungen auf den Jahresabschluss sowie auf Kennzahlen bzw. financial covenants IHK-Steuerforum, Essen Seite 3 Gesetzgebungsverfahren (Forts.) § BilRUG-Gesetzgebungsverfahren 1. Referentenentwurf (RefE) des BMJV vom 28.07.2014 2. Regierungsentwurf (RegE) der Bundesregierung vom 07.01.2015 3. Stellungnahme des Bundesrates vom 06.03.2015 4. Ausfertigung durch den Bundespräsidenten am 17.07.2015 5. Inkrafttreten am 23.07.2015 § Ziele des BilRUG § Bürokratieabbau § Stärkere Systematisierung der Rechnungslegung § Harmonisierung der Rechnungslegung in der EU („Maximalharmonisierung“) § Beseitigung redaktioneller Fehler (MicroBilG) § Erhöhung der Transparenz im Rohstoffsektor IHK-Steuerforum, Essen Seite 4 EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU Beschreibung Kapitel (Artikel) 1 (Art. 1 bis 3) Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen und Rechtsformen von Unternehmen und Gruppen 2 (Art. 4 bis 8) Allgemeine Begriffsbestimmungen und Grundsätze 3 (Art. 9 bis 14) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 4 (Art. 15 bis 18) Anhang 5 (Art. 19 und 20) Lagebericht 6 (Art. 21 bis 29) Konsolidierte Abschlüsse und Berichte 7 (Art. 30 bis 33) Offenlegung 8 (Art. 34 und 35) Abschlussprüfung 9 (Art. 36 bis 40) Vorschriften über Befreiungen und Einschränkungen der Befreiungen 10 (Art. 41 bis 48) Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen 11 (Art. 49 bis 55) Schlussbestimmungen IHK-Steuerforum, Essen Seite 5 EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (Forts.) § Nicht umgesetzte Richtlinienbestandteile (beispielhaft): § Kodifikation des Grundsatzes der Wesentlichkeit (Art. 6) § Kodifikation des Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Art. 6) § Rückstellungsbewertung mit dem besten Schätzwert von Aufwendungen, die wahrscheinlich eintreten werden (Art. 12) § Abweichende zulässige Bewertung auf Neubewertungsbasis statt fortgeführten AHK (Art. 7 und 8) § Alternative Darstellungsform für Bilanz: vertikale Gliederung und Fristigkeiten (Art. 10 und 11) IHK-Steuerforum, Essen Seite 6 BilRuG-Artikel Beschreibung Kapitel (Artikel) 1 - HGB Änderungen an rd. 80 Paragraphen 2 - EGHGB Einfügung eines Artikels zu Erstanwendung und Übergangsbestimmungen 3 - PublG Änderungen an 8 Paragraphen 4 - AktG Änderungen an 7 Paragraphen 5 - EGAktG Einfügung eines Artikels zu Erstanwendung und Übergangsbestimmungen 6 - GmbHG Änderungen an einem Paragraphen 7 - EGGmbHG Einfügung eines Artikels zu Erstanwendung und Übergangsbestimmungen 8 - Sonstiges Bundesrecht Änderungen an rd. 60 Paragraphen in 23 Regelungen 9 - Inkrafttreten Tag der Verkündung (23.07.2015) IHK-Steuerforum, Essen Seite 7 Inhaltsübersicht A. Vorbemerkungen B. Erstanwendung der neuen Regelungen nach BilRUG C. Auswirkungen auf den Jahresabschluss D. Auswirkungen auf den Konzernabschluss E. Auswirkungen auf die Offenlegung F. Auswirkungen auf die Abschlussprüfung IHK-Steuerforum, Essen Seite 8 Erstmalige Anwendung § Grundsatz Gem. Artikel 75 Abs. 1 EGHGB erstmalige Anwendung auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre (GJ), die nach dem 31.12.2015 beginnen § Ausnahme/Wahlrecht Gem. Artikel 75 Abs. 2 EGHGB freiwillige Anwendung der erhöhten Schwellenwerte (§ 267 HGB n.F.) und der neuen Definition der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB n.F.) bereits für Jahresabschlüsse für GJ, die nach dem 31.12.2013 beginnen, d.h. §Faktisches Wahlrecht der Anwendung der neuen Schwellenwerte für GJ 2014, GJ 2015 oder spätestens GJ 2016 IHK-Steuerforum, Essen Seite 9 Änderung der Größenklassen Anhebung der finanziellen Schwellenwerte nach § 267 HGB sowie § 293 HGB Bilanzsumme (TEUR) Schwellenwerte Umsatzerlöse (TEUR) Arbeitnehmer § 267 HGB a.F. § 267 HGB n.F. § 267 HGB a.F. § 267 HGB n.F. Einzelabschluss Kleine Kapitalgesellschaften Mittelgroße Kapitalgesellschaften Konzernabschlusspflicht unverändert 4.840 6.000 9.680 12.000 50 19.250 20.000 38.500 40.000 250 § 293 HGB a.F. § 293 HGB n.F. § 293 HGB a.F. § 293 HGB n.F. unverändert Konzernaufstellungspflicht (Brutto) 23.100 24.000 46.200 48.000 250 Konzernaufstellungspflicht (Netto) 19.250 20.000 38.500 40.000 250 § Schwellenwerte des § 267 HGB werden durch das BilRUG um rd. 24% angehoben § Schwellenwerte für die Konzernrechnungslegungspflicht werden um rd. 4% angehoben § Rückbezug der erhöhten Schwellenwerte für das GJ 2013 § Entlastung kleiner und mittelgroßer Gesellschaften und Konzerne Folge: rd. 7.000 Gesellschaften werden zu kleinen Gesellschaften (Entlassung aus der gesetzlichen Prüfungspflicht); zudem Entlassung von rd. 30 Konzernen aus der Konzernrechnungslegungspflicht IHK-Steuerforum, Essen Seite 10 Änderung der Größenklassen § Definition der Bilanzsumme § § 267 Abs. 4a HGB n.F. definiert die Bilanzsumme als Summe der Posten A bis E gem. § 266 Abs. 2 HGB: § A – Anlagevermögen § B – Umlaufvermögen § C – Rechnungsabgrenzungsposten § D – Aktive latente Steuern (gem. RefE noch kein Bestandteil der Bilanzsumme) § E - Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung § Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ist gem. § 267 Abs. 4a S. 2 HGB n.F. nicht in die Bilanzsumme einzubeziehen IHK-Steuerforum, Essen Seite 11 Auswirkungen auf den Prüfungsauftrag § Auswirkung der Änderung der Größenklasse auf den Prüfungsauftrag § Fall 1: Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wahlrechtes wurde die Abschlussprüfung für das GJ 2014 bereits beendet und der Bestätigungsvermerk erteilt: § Eine rückwirkende Anpassung der Schwellenwerte sowie eine Umqualifizierung der Pflichtprüfung in eine freiwillige Prüfung sind nicht mehr möglich § Fall 2: Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wahlrechtes wurde mit der Abschlussprüfung für das GJ 2014 noch nicht begonnen: § Aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann der Auftraggeber vom Prüfungsauftrag zurücktreten (§ 313 BGB) § Alternativ ist die Durchführung als freiwillige Abschlussprüfung zulässig § Fall 3: Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wahlrechtes wurde mit der Abschlussprüfung für das GJ 2014 bereits begonnen: § Beendigung des Prüfungsvertrages „ex nunc“ oder § Fortsetzung der Prüfung als freiwillige Prüfung IHK-Steuerforum, Essen Seite 12 Auswirkungen auf die Offenlegung § Auswirkung der Änderung der Größenklasse auf die Offenlegung 1. Falls die Offenlegungspflichten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BilRUG noch nicht erfüllt sind und von dem Wahlrecht des Art. 75 Abs. 2 EGHGB Gebrauch gemacht wird (verbunden mit Statuswechsel in kleine/mittelgroße Gesellschaft), können die Offenlegungserleichterungen der §§ 326f. HGB grds. in Anspruch genommen werden. 2. Zudem besteht keine Pflicht zur Offenlegung des Bestätigungsvermerks für kleine Gesellschaften IHK-Steuerforum, Essen Seite 13 Auswirkungen auf die Offenlegung (Forts.) § Beispiel für die Auswirkung der Änderung der Größenklasse auf die Offenlegung § Die Müller GmbH ist zum 31.12.2014 im Sinne des § 267 HGB a.F. eine mittelgroße KapG, für die nach §§ 316 ff. HGB die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts besteht. Daher beauftragt die Gesellschaft den WP Meier mit der Durchführung einer Abschlussprüfung. Der WP Meier beendet die Jahresabschlussprüfung bereits Ende Januar 2015 mit der Erteilung des Bestätigungsvermerks (BV). Durch die Anhebung der Schwellenwerte nach § 267 HGB n.F. ist die Müller GmbH zum 31.12. 2014 zwischenzeitlich keine mittelgroße mehr, sondern eine kleine KapG. § Nach §§ 316 ff. HGB wird die Müller GmbH somit (nachträglich) von der Durchführung einer Pflichtprüfung befreit. § Zwar lässt sich die bereits abgeschlossene Jahresabschlussprüfung (rückwirkend) nicht mehr in eine freiwillige Abschlussprüfung umqualifizieren. Gleichwohl kann sich die Müller GmbH entscheiden, von den größenabhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung nach § 326 HGB n.F. Gebrauch zu machen, so dass sie nur die Bilanz sowie den Anhang (ohne die GuV betreffenden Angaben) und nicht den Bestätigungsvermerk beim Bundesanzeiger einzureichen hätte. IHK-Steuerforum, Essen Seite 14 Inhaltsübersicht A. Vorbemerkungen B. Erstanwendung der neuen Regelungen nach BilRUG C. Auswirkungen auf den Jahresabschluss D. Auswirkungen auf den Konzernabschluss E. Auswirkungen auf die Offenlegung F. Auswirkungen auf die Abschlussprüfung IHK-Steuerforum, Essen Seite 15 Auswirkungen auf die Bilanz § Immaterielle Vermögensgegenstände und Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) § § 253 Abs. 3 S. 3f. HGB n.F.: „[…]3Kann in Ausnahmefällen geschaffenen immateriellen verlässlich geschätzt die voraussichtliche Vermögensgegenstands werden, sind Nutzungsdauer des planmäßige eines selbst Anlagevermögens nicht Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. 4Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende geschaffenen immateriellen Anwendung.“ § Abschreibungsdauer bei aktivierten GoF und selbst Vermögensgegenständen mit nicht verlässlich schätzbarer Nutzungsdauer: 10 Jahre § Gem. Art. 12 Abs. 11 Unterabsatz 2 EU-RL handelt es um ein MS-Wahlrecht die Nutzungsdauer zwischen 5 und 10 Jahren festzulegen § Enge Auslegung (bei Patenten, Software, Entwicklungskosten regelmäßig verlässlich schätzbar) § Prospektive Anwendung für nach dem 31.12.2015 aktivierte Vermögensgegenstände bzw. für in GJ , die nach dem 31.12.2015 begonnen haben, erworbene GoF. IHK-Steuerforum, Essen Seite 16 Auswirkungen auf die Bilanz (Forts.) § Anschaffungskosten § § 255 Abs. 1 S. 3 HGB n.F.: „[…]3Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.“ § Präzisierung zum Umfang der Anschaffungskosten, dass einzeln „zurechenbare“ Anschaffungspreisminderungen abzuziehen sind § Bedeutsam für mengen- oder umsatzabhängige Boni, die nur dann anschaffungspreismindernd wirken, wenn die Preisminderungen einzelnen Vermögensgegenständen zugeordnet werden können. (gem. RegE, S. 67) § Anschaffungspreisminderung nur bei Zurechnung zu einzelnen Vermögensgegenständen § Gem. IDW ist ein grundsätzliches Zurechnungsverbot aufgrund der Vielzahl in der Praxis bestehender Bonusmodelle jedoch zu hinterfragen. IHK-Steuerforum, Essen Seite 17 Änderung von Erleichterungsvorschriften § Erleichterungsvorschriften zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung § § 264 Abs. 3 HGB n.F.: Eine Kapitalgesellschaft, die als TU in den Konzernabschluss eines MU mit Sitz in EU/EWR-Staat einbezogen ist, kann Erleichterungen hinsichtlich der Aufstellung, Prüfung und/oder Offenlegung in Anspruch nehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 Nr. 1-5 HGB kumulativ erfüllt sind: § Zustimmung aller Gesellschafter und Offenlegung § Erklärung der Einstandspflicht und Offenlegung § Geprüfter Konzernabschluss und Konzernlagebericht und Offenlegung in deutscher oder englischer Sprache § Angabe der Befreiung im Anhang des Konzernabschlusses IHK-Steuerforum, Essen Seite 18 Änderung von Erleichterungsvorschriften (Forts.) § Erleichterungsvorschriften zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung § § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB n.F.: „[…]das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.“ § Einstandspflicht für Verpflichtungen § Bislang: Seit KapAEG (1998) wird die Verlustübernahme durch das MU gefordert (obwohl Art. 57 4. EG-RL seit jeher eine Einstandspflicht fordert) § Gem. Rechtsausschuss keine materielle Rechtsänderung im Falle einer ertragsteuerlichen Organschaft (->faktisches Wahlrecht) § Abgrenzung Verpflichtungen von Verbindlichkeiten (zivilrechtliche Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften, bilanzrechtliche Schulden bzw. Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten)? § Erfüllung der Einstandspflicht durch Darlehensgewährung? § Zeithorizont wurde im Vgl. zum RegE in § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB n.F. determiniert § Offenlegung in dt. oder engl.Sprache nicht vereinbar mit § 325 Abs. 1 Nr.1 HGB IHK-Steuerforum, Essen Seite 19 Änderung von Erleichterungsvorschriften (Forts.) § Erleichterungsvorschriften zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung § § 264b HGB n.F.: Eine Personenhandelsgesellschaft (PHG), die in den Konzernabschluss eines persönlich haftenden Gesellschafters oder MU mit Sitz in EU/EWR-Staat einbezogen ist, kann Erleichterungen hinsichtlich der Aufstellung, Prüfung und/oder Offenlegung in Anspruch nehmen wenn die nachfolgenden Voraussetzungen des § 264b HGB kumulativ erfüllt sind: § Geprüfter Konzernabschluss und Konzernlagebericht und Offenlegung in deutscher oder englischer Sprache § § Angabe der Befreiung im Anhang des Konzernabschlusses Klarstellung und Erhalt der Möglichkeit der Selbstbefreiung, d.h. auch für den Jahresabschluss der MU-PHG (anders im RefE) (siehe hierzu auch IDW RS HFA 7.6) § Keine (Selbst-)Befreiung bei Versagungsvermerk möglich IHK-Steuerforum, Essen Seite 20 Änderung von Erleichterungsvorschriften (Forts.) § Erleichterungsvorschriften zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung § Kleinstgesellschaften nach § 267a HGB n.F.: § Gem. § 267a Abs. 1 HGB n.F. können folgende Gesellschaften klarstellend keine Kleinstgesellschaft sein § Investmentgesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 11 Kapitalanlagegesetzbuch § Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i.S.d. § 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften § Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen zu erwerben, verwalten und verwerten, ohne dass sie in die Verwaltung eingreifen. § Klarstellung, dass reine Finanzholdings die Erleichterungen für Kleinstgesellschaften nicht in Anspruch nehmen können § Unberührt hiervon bleiben gem. IDW Komplementär-Gesellschaften aufgrund der Ausübung der Geschäftsführung nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags (siehe RegE, S. 73) § Ausweitung der Erleichterungen gem. § 336 Abs. 2 S. 3 HGB n.F. auch auf KleinstGenossenschaften IHK-Steuerforum, Essen Seite 21 Ausschüttungssperre § Phasengleiche Gewinnvereinnahmung § Ausschüttungssperre gem. § 272 Abs. 5 HGB n.F. „[…]Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf.“ § Neue - kontrovers diskutierte - Ausschüttungssperre § Tatbestand: § Ertragswirksame Erfassung von Beteiligungserträgen, § die noch nicht zugeflossen sind oder § auf deren Zahlung kein Anspruch besteht: Gem. Begründung des Rechtsausschusses handelt es sich um einen bilanzrechtlichen (und nicht um einen zivilrechtlichen) Anspruch (d.h. Erfassung einer gewinnrealisierenden Forderung) IHK-Steuerforum, Essen Seite 22 Ausschüttungssperre (Forts.) § Phasengleiche Gewinnvereinnahmung § Ausschüttungssperre gem. § 272 Abs. 5 HGB n.F. § Rechtsfolge: § Pflicht zur Bildung einer (Gewinn-)Rücklage und Aufstellung der Bilanz unter (teilweiser) Ergebnisverwendung (§ 270 Abs. 2 HGB) § Entsperrung: § Gem. § 272 Abs. 5 S. 2 HGB n.F. soweit die Beträge vereinnahmt werden oder ein Anspruch auf die Zahlung besteht. § Anwendbarkeit auf Vorabausschüttungen? IHK-Steuerforum, Essen Seite 23 Auswirkungen auf die GuV § Neudefinition der Umsatzerlöse § § 277 Abs. 1 HGB n.F. § Bisheriges Recht: „Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen.“ § Neues Recht: „Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.“ IHK-Steuerforum, Essen Seite 24 Auswirkungen auf die GuV (Forts.) § Neudefinition der Umsatzerlöse § Wesentliche Änderungen der Legaldefinition § Produkte: hierbei handelt es sich gem. der Gesetzesbegründung um den in der EU gebräuchlichen Oberbegriff von Erzeugnissen und Waren § Wegfall der Merkmale „typisch“ und „gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ § Neben Erlösschmälerungen und USt sind auch alle sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern (d.h. insbesondere Verbrauchs- und Verkehrssteuern) von den Umsatzerlösen abzuziehen § Zu den Verbrauchs- und Verkehrssteuern zählen u.a. Tabak-, Bier-, Energiesteuer § Gem. Auffassung des IDW sind von der Neuregelung jedoch wohl nur preisabhängige Steuern (z.B. Tabaksteuer) und nicht mengenabhängige Steuern (z.B. Biersteuer) betroffen. IHK-Steuerforum, Essen Seite 25 Auswirkungen auf die GuV (Forts.) § Neudefinition der Umsatzerlöse § Abgrenzung der Umsatzerlöse von den sonstigen betrieblichen Erträgen (neues Recht): Umsatzerlöse umfassen u.a. § Erlöse aus dem Verkauf von Umlaufvermögen (= Produkte), Schrottverkäufen, dem Verkauf nicht (mehr) benötigter Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Verkauf an Mitarbeiter § Erlöse aus der Vermietung von Maschinen, Werkswohnungen § Erlöse aus Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit § Konzernumlagen, denen Managementdienstleistungen, ein Leistungsaustausch IT-Dienstleistungen, zugrunde liegt (z.B. für Rechnungswesen-Leistungen etc.) § Haftungsvergütungen (strittig: für Umsatzerlöse: Wirtz/Gersbacher; in: StuB 2014, S. 711; für sonstige betriebliche Erträge: Richter; in: Der Betrieb 2015, S. 385) IHK-Steuerforum, Essen Seite 26 Auswirkungen auf die GuV (Forts.) § Neudefinition der Umsatzerlöse § Abgrenzung der Umsatzerlöse von den sonstigen betrieblichen Erträgen (neues Recht): sonstige betriebliche Erträge umfassen u.a. § Buchgewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen § Auflösung von Rückstellungen § Gewinne aus Umwandlungsvorgängen gem. § 24 UmwG IHK-Steuerforum, Essen Seite 27 Auswirkungen auf die GuV (Forts.) § Neudefinition der Umsatzerlöse § Konsequenzen § Ausweitung des Umfangs der Umsatzerlöse zu Lasten der sonstigen betrieblichen Erträge, wobei die Neuregelung insbesondere keine klare Trennlinie vorsieht § Auswirkung auch auf andere Jahresabschlussposten wie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sonstige Vermögensgegenstände, Aufwendungen für bezogene Leistungen bzw. bei Umsatzkostenverfahren gem. § 275 Abs. 3 HGB Umsatzkosten § Auswirkungen auf die Größenklassenkriterien und der Inanspruchnahme daran anknüpfender Erleichterungsmöglichkeiten (z.B. §§ 241a, 267, 267a und 293 HGB) § Auswirkungen auf Rating-Kennzahlen, financial covenants § Auswirkungen auf Vereinbarungen mit Dritten IHK-Steuerforum, Essen Seite 28 Auswirkungen auf die GuV (Forts.) § Neudefinition der Umsatzerlöse § Konsequenzen für die erstmalige Anwendung § Keine Pflicht zur Anpassung von Vorjahreszahlen § Jedoch ist gem. Art. 75 Abs. 2 EGHGB n.F. im Anhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der Anwendung des § 277 Abs. 1 HGB in der Fassung des BilRUG ergeben haben würde, zu erläutern. IHK-Steuerforum, Essen Seite 29 Auswirkungen auf die GuV (Forts.) § Verbot des Ausweises von a.o. Aufwendungen/Erträgen § § 277 Abs. 4 HGB a.F. § Wegfall der Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ sowie „außerordentliches Ergebnis“ in der GuV § Neue Abgrenzung „außergewöhnliche“ vs. „außerordentliche“ Aufwendungen und Erträge erforderlich § Anhangangabe nach § 285 Nr. 31 HGB n.F. zu Art und Betrag (im Vergleich zum RegE jedoch keine Pflicht zur Erläuterungen außergewöhnlicher Aufwendungen und Erträge) § Folgewirkung: Bis zum 31.12.2015 noch nicht verrechnete Unterschiedsbeträge im Zusammenhang mit Pensionsrückstellungen aus dem Übergang auf das BilMoG werden zukünftig das operative Ergebnis belasten (-> ggf. Auswirkung auf Rating und financial covenants)! IHK-Steuerforum, Essen Seite 30 Auswirkungen auf die GuV (Forts.) § Verbot des Ausweises von a.o. Aufwendungen/Erträgen § Art. 75 Abs. 5 EGHGB § „[…]Aufwendungen aus der Anwendung des Artikels 67 Absatz 1 und 2 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen als „Aufwendungen nach Artikel 67 Absatz 1 und 2 EGHGB“ und Erträge hieraus innerhalb der sonstigen betrieblichen Erträge als „Erträge nach Artikel 67 Absatz 1 und 2 EGHGB“ gesondert anzugeben.“ § Als Folge des Wegfalls der außerordentlichen Posten wurde die Gliederung der Gewinnund Verlustrechnung gem. § 275 Abs. 2 und 3 HGB n.F. entsprechend angepasst IHK-Steuerforum, Essen Seite 31 Anhangangaben Änderung/Ergänzung und Wegfall von Anhangangaben Vorschrift Beschreibung § 285 Nr. 3 HGB n.F. Künftig sind bei Art und Zweck sowie Risiken und Vorteilen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften auch die Auswirkungen auf die Finanzlage anzugeben. § 285 Nr. 3a HGB n.F. Künftig sind bei den nicht in der Bilanz enthaltenen sonstigen finanziellen Verpflichtungen die Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung sowie Verpflichtungen gg.über verbundenen oder assoziierten UN anzugeben. § 285 Nr. 4 HGB n.F. Redaktionelle Anpassung, da es im Hinblick auf die Umsatzerlöse nicht mehr auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit ankommt. § 285 Nr. 6 HGB n.F. Wegfall der Angabe, in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit/das außerordentliche Ergebnis belasten aufgrund des Wegfalls außerordentlicher Posten. § 285 Nr. 9c HGB n.F. Ergänzung der Angaben zu Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichtsorgans um erlassene Beträge in Bezug auf gewährte Vorschüsse und Kredite § 285 Nr. 11 HGB n.F. Angaben zum Anteilsbesitz sind künftig erforderlich soweit es sich um eine Beteiligung i.S.d. 271 Abs. 1 HGB handelt. § 285 Nr. 11b HGB n.F. Zusätzliche Vorschrift für börsennotierte KapG zur Angabe sämtlicher Beteiligungen > 5% der Stimmrechte § 285 Nr. 13 HGB n.F. Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird. IHK-Steuerforum, Essen Seite 32 Anhangangaben (Forts.) Änderung/Ergänzung und Wegfall von Anhangangaben Vorschrift Beschreibung § 285 Nr. 14 HGB n.F. Änderung der Vorschrift zu den Angaben zum MU, das den Konzernabschluss für den größten Kreis aufstellt. § 285 Nr. 14a HGB n.F. Zusätzliche Angaben zum Mutterunternehmen, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis aufstellt (bislang in § 285 Nr. 14 HGB a.F.). § 285 Nr. 15a HGB n.F. Angaben zur Zahl und der verbrieften Rechte im Falle des Vorhandenseins von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen o.ä. § 285 Nr. 18 HGB n.F. Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 253 Abs. 3 HGB § 285 Nr. 26 HGB n.F. Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 253 Abs. 3 HGB § 285 Nr. 27 HGB n.F. Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 268 Abs. 7 HGB § 285 Nr. 30 HGB n.F. Künftig Angabe der latenten Steuersalden am Ende des GJ und der im Laufe des GJ erfolgten Änderungen § 285 Nr. 31 HGB n.F. Künftig gesonderte Angaben zu Betrag und Art außergewöhnlicher Aufwendungen und Erträge in Bezug auf Größenordnung und Bedeutung (als Folge der Änderungen zu §§ 275, 277 HGB n.F.) IHK-Steuerforum, Essen Seite 33 Anhangangaben (Forts.) Änderung/Ergänzung und Wegfall von Anhangangaben Beschreibung Vorschrift § § 285 Nr. 32 HGB n.F. Gesonderte Angaben zu wesentlichen Aufwendungen und Erträgen, die einem anderen GJ zuzuordnen sind (als Folge der Änderung zu § 277 Abs. 4 HGB n.F.) § 285 Nr. 33 HGB n.F. Verortung der Angaben zu nachträglichen Vorgängen von besonderer Bedeutung vom Lagebericht in den Anhang. Künftig sind die Auswirkungen auf der Ereignisse auf die Finanzlage anzugeben. § 285 Nr. 34 HGB n.F. Künftig sind der Vorschlag für oder der Beschluss der Ergebnisverwendung gesondert im Anhang anzugeben. Zudem ist der Anlagespiegel gem. § 284 Abs. 3 HGB n.F. zukünftig Pflichtbestandteil des Anhangs anstelle des bisherigen Wahlrechtes (Anhang vs. Bilanz) gem. 268 Abs. 2 HGB § Darüber hinaus werden zusätzliche Angaben verpflichtend (insbesondere Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des GJ sowie Änderungen in den Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres in ihrer gesamten Höhe. § Wurden Zinsen für FK in die HK einbezogen, ist der im GJ aktivierte Betrag für jeden Posten gesondert anzugeben. IHK-Steuerforum, Essen Seite 34 Anhangangaben für kleine Kapitalgesellschaften Änderung von Anhangangaben für kleine KapG Entfallende Angaben für kleine KapG Vorschrift § Beschreibung § 264c Abs. 2 S. 9 HGB a.F. Angabe der noch nicht geleisteten Einlagen bei PHG im Sinne des § 264a HGB § 265 Abs. 4 S. 2 HGB a.F. Erläuterung abweichender Gliederung bei Vorliegen versch. Geschäftszweige § 285 Nr. 10 HGB a.F. Angabe der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsorgans § 285 Nr. 11 HGB a.F. Angabe zu Beteiligungen i.S.d. § 271 Abs. 1 HGB § 285 Nr. 11a HGB a.F. Angabe zu Unternehmen, deren unbeschränlt haftender Gesellschafter die KapG ist § 285 Nr. 14 HGB a.F. Angabe zum MU, das den Konzernabschluss für den größten Kreis aufstellt § 285 Nr. 15 HGB a.F. Angabe zu den persönlich haftenden Gesellschaften bei PHG i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB § 285 Nr. 18 HGB a.F. Angaben zu über beizulegendem Zeitwert ausgewiesene Finanzinstrumente des FAV § 285 Nr. 24 HGB a.F. Angabe zu Bewertungsverfahren u.ä. zu Rückstellungen für Pensionen § 285 Nr. 26 HGB a.F. Angabe zu Anteilen an Sondervermögen § 285 Nr. 27 HGB a.F. Angabe d. Gründe d. Risikoeinschätzung bei Haftungsverhältnissen (§ 268 Abs. 7 HGB) § 285 Nr. 28 HGB a.F. Aufgliederung ausschüttungsgesperrter Beträge gem. § 268 Abs. 8 HGB Zudem sind kleine KapG künftig auch von den neu gefassten Anhangangaben nach § 285 Nr. 15a, 30, 32, 33 und 34 HGB n.F. befreit. IHK-Steuerforum, Essen Seite 35 Anhangangaben für kleine Kapitalgesellschaften (Forts.) Änderung von Anhangangaben für kleine KapG Zusätzliche Angaben für kleine KapG Vorschrift § 285 Nr. 3a HGB n.F. Beschreibung Angabe des Betrags der nicht in der Bilanz enthaltenen sonstigen finanziellen Verpflichtungen sofern die Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist. § 285 Nr. 7 i.V.m. § 288 Abs. 1 Nr. 2 Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten AN, wobei eine Trennung nach Gruppen entbehrlich ist. HGB n.F. § § 285 Nr. 14a iVm § 288 Abs. 1 Nr. 3 HGB n.F. Angabe zum MU, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis aufstellt, wobei auf die Angabe des Ortes, an dem der KA verfügbar ist, entbehrlich ist. § 285 Nr. 31 HGB n.F. Angabe zu außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträgen Gem. Art. 16 Abs. 3 EU-RL: Verbot der nationalen Gesetzgeber, bei kleinen Gesellschaften die Anforderungen der Richtlinie zu erhöhen § BilRUG führt zu einer Entlastung für kleine KapG im Hinblick auf verpflichtende Anhangangaben IHK-Steuerforum, Essen Seite 36 Inhaltsübersicht A. Vorbemerkungen B. Erstanwendung der neuen Regelungen nach BilRUG C. Auswirkungen auf den Jahresabschluss D. Auswirkungen auf den Konzernabschluss E. Auswirkungen auf die Offenlegung F. Auswirkungen auf die Abschlussprüfung IHK-Steuerforum, Essen Seite 37 Auswirkungen auf den Konzernabschluss § Befreiender Konzern-Abschluss und Lagebericht nach IFRS (Teilkonzernrechnungslegungspflicht) § § 291 HGB n.F. § Klarstellung, dass auch ein EU-IFRS-Konzernabschluss befreiende Wirkung entfaltet § Einfügung der Verpflichtung eines geprüften Konzernlageberichtes in § 291 Abs. 2 Nr. 3 HGB n.F. § Befreiender Konzern-Abschluss und Lagebericht nach den Rechnungslegungsvorschriften von Nicht-EU-/EWR-Staaten (Teil-Konzernrechnungslegungspflicht) § § 292 HGB n.F. § Zusammenführung mit der Konzernabschlussbefreiungsverordnung (KonBefrV) § Pflicht zur Prüfung eines Konzernlageberichtes ist im Vgl. zum RegE gem. § 292 Abs. 1 Nr. 3 HGB n.F. nicht erforderlich § Befreiende Wirkung setzt ein positives Gesamturteil (d.h. - ggf. eingeschränkter Bestätigungsvermerk), d.h. Versagungsvermerk verhindert die befreiende Wirkung IHK-Steuerforum, Essen Seite 38 Auswirkungen auf den Konzernabschluss (Forts.) § Erstkonsolidierungszeitpunkt § § 301 HGB n.F. § Regelung der Wertansätze im Rahmen der erstmaligen Aufstellung eines Konzernabschlusses oder erstmaligen Einbeziehung eines Tochterunternehmens (TU) § Wahlrecht: Entweder Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs des TU oder Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung des Konzernabschlusses bzw. erstmaligen Einbeziehung (anders in RegE: verpflichtender Wertansatz zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung/Einbeziehung, d.h. „Zwangserleichterung“; in RefE: als Sollvorschrift formuliert) IHK-Steuerforum, Essen Seite 39 Auswirkungen auf den Konzernabschluss (Forts.) § Passive Unterschiedsbeträge § § 309 Abs. 2 HGB n.F. § „[…]Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnitts entspricht.“ § D.h. die bisherige kasuistische Regelung des § 309 Abs. 2 HGB a.F. (Beschränkung auf „lucky buy“ und künftige Verluste) wird zugunsten einer allgemeinen Regelung aufgegeben, so dass zukünftige auch sog. technische Unterschiedsbeträge unter die Regelung fallen § Kein Hinweis auf Möglichkeit ergebnisneutraler Auflösung (d.h. keine Einschränkung; vgl. Blöink/Knoll-Biedermann, DK 2015/ S. 73) IHK-Steuerforum, Essen Seite 40 Konzern-Anhangangaben Änderung/Ergänzung und Wegfall von Konzern-Anhangangaben Vorschrift Beschreibung § 313 Abs.2 Nr. 4f. HGB n.F. Redaktionelle Änderung im Hinblick auf Angaben zu nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (falls für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der VFE-Lage nicht von untergeordneter § 313 Abs.2 Nr. 6 HGB n.F. Künftig Angabe zu Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter das MU oder ein einbezogenens Unternehmen ist. § 313 Abs.2 Nr. 7 HGB n.F. Künftig Angabe zu MU, das den Konzernabschluss für den größten Kreis aufstellt. § 313 Abs.2 Nr. 8 HGB n.F. Künftig Angabe zu MU, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis aufstellt. § 314 Nr. 2 HGB n.F. Künftig sind bei Art und Zweck sowie Risiken und Vorteilen von nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften auch die Auswirkungen auf die Finanzlage anzugeben. § 314 Nr. 2a HGB n.F. Künftig sind bei den nicht in der Konzernbilanz enthaltenen sonstigen finanziellen Verpflichtungen die Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung sowie Verpflichtungen gg.über nicht einbezogenen TU oder assoziierten UN anzugeben. § 314 Nr. 3 HGB n.F. Redaktionelle Anpassung, da es im Hinblick auf die Umsatzerlöse nicht mehr auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit ankommt. § 314 Nr. 4 HGB n.F. Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die Aufschlüsselung des Personalaufwandes nach LuG, sozialer Sicherheit sowie Altersversorgung IHK-Steuerforum, Essen Seite 41 Konzern-Anhangangaben (Forts.) Änderung/Ergänzung und Wegfall von Konzern-Anhangangaben Vorschrift Beschreibung § 314 Nr. 6c HGB n.F. Ergänzung der Angaben zu Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichtsorgans des MU um seitens des MU oder eines TU erlassene Beträge in Bezug auf gewährte Vorschüsse und Kredite § 314 Nr. 7a HGB n.F. Künftig Angaben zur Zahl/Nennbetrag der Aktien jeder Gattung der während des GJ im Rahmen des genehmigten Kapitals gezeichneten Aktien des MU § 314 Nr. 7b HGB n.F. Angaben zur Zahl und der verbrieften Rechte im Falle des Vorhandenseins von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen o.ä., aus denen das MU verpflichtet ist. § 314 Nr. 10 HGB n.F. Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 253 Abs. 3 HGB § 314 Nr. 13 HGB n.F. Wegfall der Angabe nicht marktüblicher Transaktionen, wenn diese zwischen in einen KA einbezogenen nahestehenden UN erfolgt und bei der Konsolidierung weggelassen werden. § 314 Nr. 18 HGB n.F. Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 253 Abs. 3 HGB § 314 Nr. 19 HGB n.F. Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 268 Abs. 7 HGB § 314 Nr. 20 HGB n.F. Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird. IHK-Steuerforum, Essen Seite 42 Konzern-Anhangangaben (Forts.) Änderung/Ergänzung und Wegfall von Konzern-Anhangangaben Beschreibung Vorschrift § § 314 Nr. 22 HGB n.F. Künftig Angabe der latenten Steuersalden am Ende des GJ und der im Laufe des GJ erfolgten Änderungen § 314 Nr. 23 HGB n.F. Künftig gesonderte Angaben zu Betrag und Art außergewöhnlicher Aufwendungen und Erträge in Bezug auf Größenordnung und Bedeutung (als Folge der Änderungen zu §§ 275, 277 HGB n.F.) § 314 Nr. 24 HGB n.F. Gesonderte Angaben zu wesentlichen Aufwendungen und Erträgen, die einem anderen GJ zuzuordnen sind (als Folge der Änderung zu § 277 Abs. 4 HGB n.F.) § 314 Nr. 25 HGB n.F. Verortung der Angaben zu nachträglichen Vorgängen von besonderer Bedeutung vom Konzernlagebericht in den Konzernanhang. Künftig sind die Auswirkungen auf der Ereignisse auf die Finanzlage anzugeben. § 314 Nr. 26 HGB n.F. Künftig sind der Vorschlag für oder der Beschluss der Ergebnisverwendung des MU gesondert im Konzernanhang anzugeben. In Bezug auf den Konzernlagebericht ergeben sich - neben der Verortung des Nachtragsberichtes in den Konzernanhang - Neuerungen aufgrund eines Berichtes über wesentliche Zweigniederlassungen (§ 315 Abs. Nr. 3 HGB n.F.) sowie einer Erklärung durch MU nach § 289a HGB zur Unternehmensführung für den Konzern analog § 289a HGB (§ 315 Abs. 5 HGB n.F.). IHK-Steuerforum, Essen Seite 43 Inhaltsübersicht A. Vorbemerkungen B. Erstanwendung der neuen Regelungen nach BilRUG C. Auswirkungen auf den Jahresabschluss D. Auswirkungen auf den Konzernabschluss E. Auswirkungen auf die Offenlegung F. Auswirkungen auf die Abschlussprüfung IHK-Steuerforum, Essen Seite 44 Auswirkungen auf die Offenlegung § § 325 Abs. 1 bis 1a HGB n.F.: „(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen in deutscher Sprache offenzulegen.: 1. den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie 2. den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung. Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht. (1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres einzureichen, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.“ IHK-Steuerforum, Essen Seite 45 Inhaltsübersicht A. Vorbemerkungen B. Erstanwendung der neuen Regelungen nach BilRUG C. Auswirkungen auf den Jahresabschluss D. Auswirkungen auf den Konzernabschluss E. Auswirkungen auf die Offenlegung F. Auswirkungen auf die Abschlussprüfung IHK-Steuerforum, Essen Seite 46 Auswirkungen auf die Abschlussprüfung § § 317 Abs. 2 S.2 HGB n.F.: „(2)[…]3 Die Prüfung des Lageberichts und des Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichtes beachtet worden sind. Die Angaben nach § 289a Absatz 2 und § 315 Absatz 5 sind nicht in die Prüfung einzubeziehen; insoweit ist im Rahmen der Prüfung lediglich festzustellen, ob diese Angaben gemacht wurden.“ § § Die Änderung hat lediglich eine klarstellende Bedeutung. § 322 Abs. 1 S. 3 (neu) HGB n.F.: „(1)[…]3 In einem einleitenden Abschnitt haben zumindest die Beschreibung des Gegenstandes der Prüfung und die Angabe zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen.“ § Weitere Änderungen auf den Bestätigungsvermerk ergeben sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) IHK-Steuerforum, Essen Seite 47 Wir bringen die Dinge auf den PUNKT. Wirtschaftsprüfung IHK-Steuerforum, Essen • Steuerberatung • Rechtsberatung • Unternehmensberatung Seite 48
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