Systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn

VG Augsburg, Beschluss v. 27.01.2016 – 4 S 16.50004
Titel:
Systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn
Normenketten:
VwGO § 80 VII
VO (EU) 604/2013 Art. 3 II
§ 80 Abs. 7 VwGO
Art. 3 EMRK
VwGO § 80 VII
§ 80 Abs. 5 VwGO
Schlagworte:
Asylverfahren, systemischer Mangel, Abschiebungsanordnung, Ungarn, Vollzugspraxis,
Abänderungsbegehren
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
1
Der 1988 in Damaskus geborene, ledige Antragsteller (ungeklärte Staatsangehörigkeit, nach eigenen
Angaben palästinensischer Volkszugehörigkeit) begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung
seiner Abschiebung nach Ungarn und beantragt hierzu die Abänderung eines im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes ergangenen ablehnenden gerichtlichen Beschlusses.
2
Mit Bescheid vom 23. Juni 2015, dem Antragsteller nach seinen Angaben zugestellt am 30. Juni 2015,
lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des
Antragstellers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Am 13. Juli 2015 ließ der
Antragsteller hiergegen Klage erheben (Au 4 K 15.50367). Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den
19. Februar 2016 anberaumt.
3
Bereits am 7. Juli 2015 hatte der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80
Abs. 5 VwGO anzuordnen (Au 4 S 15.50360). Mit Beschluss vom 17. Juli 2015 lehnte das
Verwaltungsgericht Augsburg diesen Antrag ab.
4
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Januar 2016 beantragte der Antragsteller gem. § 80 Abs. 7
VwGO,
5
den Beschluss vom 17.7.2015 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid
des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.6.2015 anzuordnen.
6
Zur Begründung verwies der Antragsteller auf die Entwicklung in Ungarn in den letzten Monaten. Ungarn
habe einen Zaun an der Grenze zu Serbien errichtet, um Schutzsuchende zu veranlassen, die
serbischungarische Grenze nur an den Grenzübergängen zu überschreiten. Die ungarische Bevölkerung sei
den Schutzsuchenden überwiegend ablehnend eingestellt. Die ungarische Regierung habe offen erklärt,
dass weitere Flüchtlinge nicht aufgenommen würden. Sie sehe die Flüchtlinge ausdrücklich als Gefahr an.
Die Europäische Kommission habe zwei Vertragsverletzungsverfahren wegen ausstehender Berichte zur
Einhaltung von Asylverfahrensbestimmungen und zur Einhaltung des Standards der Aufnahmebedingungen
anerkannter Flüchtlinge eingeleitet. Ungarn habe mit Wirkung vom 1. August 2015 seine Rechtsgrundlagen
in Asylsachen in erheblichem Umfang geändert. Danach werde auch bei Beitrittskandidaten der
Europäischen Union - wie Serbien - nicht mehr geprüft, ob die als sichere Drittstaaten angesehenen
Staaten, wie etwa Griechenland, ihrerseits in den Verfolgerstaat abschöben. Zahlreiche Beschleunigungsund Darlegungspflichten seien eingeführt bzw. verschärft worden. Zudem werde seit 1. Juli 2015 Asylhaft
gegen Asylsuchende insbesondere verhängt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller
das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird, wobei die Haft für die Dauer des gesamten
Asylverfahrens aufrechterhalten bleibe. All dies sei Folge des massiven Kapazitätsproblems aufgrund der
enormen Zunahme der Flüchtlingszahlen in Ungarn bei einer nur geringen Zahl von Aufnahmeplätzen.
Aufgrund der aktuellen Rechtslage gingen daher die Verwaltungsgerichte zunehmend davon aus, dass in
Ungarn systemische Mängel angenommen werden müssten. Zudem fänden wohl auf Bitten Ungarns
überhaupt keine Rückstellungen von Deutschland aus statt, so dass die Abschiebung tatsächlich nicht
durchgeführt werden könne und die angefochtene Abschiebungsanordnung rechtswidrig sei.
7
Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 25. Januar 2016 erneut die einschlägigen Akten vor, äußert
sich aber auch im vorliegenden Verfahren nicht.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten des Bundesamts Bezug
genommen.
II.
9
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
10
Die vom Antragsteller begehrte Abänderung des Beschlusses vom 17. Juli 2015 kommt gemäß § 80 Abs. 7
Satz 2 VwGO nur bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend
gemachten Umständen in Betracht.
11
Veränderte Umstände, die entgegen dem Beschluss vom 17. Juli 2015 die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage rechtfertigen würden, liegen jedoch nicht vor. Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs kann der Asylbewerber der Überstellung in den nach den Dublin-Verordnungen
zuständigen Mitgliedstaats nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat entgegentreten (EuGH, U.v. 10.12.2013 - Rs. C-394/12,
Abdullahi - NVwZ 2014, 208 - Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der
Dublin-III-Verordnung zugrunde. Dies setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen
im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass
anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hingegen kommt es nicht
darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta (GR-Charta) bzw. Art. 3 EMRK
kommen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - NVwZ 2014, 1677 - juris Rn. 5 f.).
12
Mit zahlreichen anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist jedoch davon auszugehen, dass auch
angesichts der vom Antragsteller geschilderten Entwicklungen in Ungarn in den letzten Monaten nicht die
Schwelle erreicht oder überschritten ist, die zur Annahme systemischer Mängel im Sinne der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bzw. systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs.
2 Dublin III-VO führen müssten (vgl. VG Augsburg, U.v. 14.1.2016 - Au 5 K 15.50489 - Rn. 44 ff.; VG
Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 4 S 15.50482 - Rn. 11 ff.; VG Dresden, B.v. 30.12.2015 - 2 L 1378/15.A juris Rn. 10 f.; VG Ansbach, U.v. 21.12.2015 - AN 3 K 15.50498; VG Bayreuth, B.v. 18.11.2015 - B 3 S
15.50292 - juris Rn. 24 ff.; VG München, B.v. 10.11.2015 - M 1 S 15.50687 - juris Rn. 12 ff.). Das Gericht ist
nicht der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 VwGO), dass die dem Gemeinsamen
Europäischen Asylsystem zugrunde liegende Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber in jedem
Mitgliedstaat stehe in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta sowie mit der Genfer
Flüchtlingskonvention und der EMRK (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - NVwZ 2014, 1677 - juris Rn. 5
unter Verweis auf EuGH - U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u. a. - Slg. 2011, I-13905
- Rn. 78 f), widerlegt ist.
13
Im Einzelnen gilt hinsichtlich der vom Antragsteller als verändert geltend gemachten Umstände folgendes:
14
Der von Ungarn an der Grenze zu Serbien errichtete Zaun betrifft den Antragsteller als Dublin-Rückkehrer
nicht.
15
Soweit sich der Antragsteller auf Berichte bezieht, die vor dem streitgegenständlichen Beschluss vom 17.
Juli 2015 veröffentlicht wurden (Süddeutsche Zeitung vom 24.6.2015; Europäisches Unterstützungsbüro für
Asylfragen [EASO] vom Mai 2015) können diese nachträglich veränderte Umstände von vornherein nicht
begründen. Im Übrigen hat Ungarn die in den Medien als Außer-Kraft-Setzung der Dublin-Regelungen
interpretierte Ankündigung vom 23. Juni 2015 bereits am Folgetag revidiert (vgl. z. B.
http://www.sueddeutsche.de/politik/nachkritikausbruesselungarnrudertbeiaufnahmestoppfuerasylsuchendez
urueck-1.2536039; darauf abstellend z. B. VG München, B. v. 3.7.2015 - 1 S7 15.50582, veröffentlicht unter
bayern.recht).
16
Im Übrigen ist insoweit ferner zu beachten, dass die derzeitige Diskussion in Deutschland und EU-weit über
die Aufnahme von Flüchtlingen bekanntlich immer wieder zu pointierten, überspitzten oder gar drastischen
politischen Stellungnahmen führt, wie sie der Antragsteller etwa mit Äußerungen des ungarischen
Ministerpräsidenten in der FAZ und im Handelsblatt vom September und Oktober 2015 anführt. Aus
derartigen Äußerungen im politischen Diskurs systemische Mängel abzuleiten, erscheint nicht sachgerecht,
weil anderenfalls der Vollzug der Regelungen der Dublin III-Verordnung von der Tagespolitik abhängig und
damit gleichsam beliebig würde, weil sich ferner auf diese Weise einzelne EU-Mitgliedstaaten durch
schlichte Verlautbarungen ihrer Pflichten aus der Dublin III-Verordnung entziehen könnten (anstatt ihre
Einwendungen, wie geboten, ggfs. auf EU-Ebene einzubringen, etwa in einen ÄnderungsRechtsetzungsprozess) und weil systemische Mängel gerade nicht einzelne Defizite, sondern größere
Funktionsstörungen voraussetzen. Auf seiner Tagung am 17./18. Dezember 2015 hat sich der Europäische
Rat - der sich u. a. aus den Staats- und Regierungschefs zusammensetzt (Art. 15 Abs. 2 EUV) - im Übrigen
dazu bekannt, dass die geltenden Vorschriften des Dublin-Systems eingehalten werden müssen, bis die
Europäische Kommission in nächster Zeit Vorschläge zur Überprüfung des Dublin-Systems vorlegt (vgl. die
Schlussfolgerungen der Tagung, Nr. I.2, abrufbar unter
http://www.consilium.europa.eu/de/press/pressreleases/2015/12/18-eucoconclusions/). Diese Verpflichtung
hat auch Ungarn mitgetragen, nachdem der Europäische Rat aus Rechtsgründen in der Regel (Art. 15 Abs.
4 EUV) und, wie dem Gericht bekannt ist, in der Praxis stets im Konsens beschließt.
17
Für die von Antragsteller angeführte Einstellung der ungarischen Bevölkerung gegenüber Flüchtlingen gilt
ähnliches. Es liegt auf der Hand, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Bearbeitung von
Asylanträgen rechtlich nicht von der - wie auch immer zu erfassenden - „Stimmung“ oder „Einstellung“ in
diesem Land abhängen kann.
18
Hinsichtlich der kürzlich verabschiedeten ungarischen Asylrechtsvorschriften trifft es zwar zu, dass die
Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 254 AEUV) gegen Ungarn eingeleitet hat.
Ausweislich einer Pressemitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2015
(http://europa.eu/rapid/pressrelease_IP-15-6228_de.htm) stehen aber - lediglich - einige der ungarischen
Asylrechtsvorschriften nicht mit dem EU-Recht (insbesondere mit der Neufassung der
Asylverfahrensrichtlinie [Richtlinie 2013/32/EU] und mit der Richtlinie über das Recht auf
Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren [Richtlinie 2010/64/EU] sowie Art. 47 der EUGR-Charta) im Einklang. Damit geht aber offenbar auch die Europäische Kommission nicht davon aus, dass
die Rechtslage und die Vollzugspraxis in Ungarn - gleichsam insgesamt - systemische Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung mit der Gefahr einer Verletzung von Art. 4 EU-GR-Charta
begründen.
19
Daneben bedeutet die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission
nicht, dass auch tatsächlich ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt. Eine solche Verletzung kann
ausschließlich der Europäische Gerichtshof feststellen (vgl. Art. 260 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV). Ist aber nicht
einmal durch den nach dem EU-Primärrecht zuständigen Gerichtshof entschieden, dass die durch Ungarn
geschaffene Rechtslage eine Verletzung von EU-Recht darstellt, so kann nicht aus dieser innerstaatlichen
Rechtslage - im Vorgriff auf eine eventuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - auf systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung geschlossen werden. Selbst wenn sich im
Übrigen aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herausstellen sollte, dass die
ungarische Gesetzgebung und Vollzugspraxis nicht (vollständig) mit dem maßgeblichen EU-Primär- und
Sekundärrecht in Einklang steht, würde daraus nicht automatisch folgen, dass auch systemische
Schwachstellen und die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorliegen.
Systemische Mängel in einem Mitgliedstaat liegen nicht bereits vor, wenn dieser das maßgebliche EURecht nicht vollständig beachtet hat. Wie ausgeführt, reichen selbst einzelne Verstöße gegen Art. 4 GRCharta bzw. Art. 3 EMRK - die hier von der Europäischen Kommission noch nicht einmal angeführt worden
sind - für die Annahme systemischer Schwachstellen nicht aus.
20
Würde im Übrigen bereits die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens zum Maßstab genommen,
wann systemische Schwachstellen vorliegen, so würde die als Ausnahmevorschrift gedachte Regelung in
Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung entgegen ihrem Sinn und Zweck nicht selten aktiviert werden müssen.
So laufen Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission wegen aus ihrer Sicht mangelhafter
Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch gegen Italien, Kroatien, Malta und
Griechenland (vgl. http://europa.eu/rapid/pressrelease_MEMO-15-6223_de.htm).
21
Insgesamt wird derzeit - wie sich auch aus der Pressemitteilung der Europäischen Kommission ergibt - auf
EU-Ebene das Nötige und in den europäischen Verträgen Vorgesehene getan, um eine Einhaltung des EURechts durch Ungarn sicherzustellen; Ungarn widersetzt sich dem Vorgehen der EU auch nicht, sondern
hat von der Europäischen Kommission geforderten Stellungnahmen übermittelt, mögen diese auch nicht zur
(vollständigen) Ausräumung der bei der Kommission vorhandenen Bedenken geführt haben. Bei einer sich
nach wie vor in Bewegung befindlichen Situation sowie einer nicht eindeutig als EU-rechtswidrig
feststehenden Rechtslage ist die Schwelle für die Annahme systemischer Schwachstellen nicht erreicht.
22
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der UNHCR zwar die Situation in Ungarn kritisch beobachtet,
aber offenbar nicht davon ausgeht, dass die neuen gesetzlichen Regelungen als solche einen Verstoß
gegen internationales oder europäisches Recht darstellen. Es wurde z. B. dazu aufgerufen, die Umsetzung
des neuen Rechtsregimes und die Abschiebung nicht hilfsbedürftiger Personen in Einklang mit den
internationalen und europäischen Vorgaben sicherzustellen (vgl. VG Stade v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris
Rn. 12 m. w. N.). Dagegen wird - anders als in der Vergangenheit etwa bei Bulgarien - nicht von einer
Überstellung von Flüchtlingen nach Ungarn abgeraten (hierauf abstellend u. a. VG Ansbach, U. v.
21.12.2015 - AN 3 K 15.50498 - juris Rn. 33; VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 4 S 15.50482 - Rn. 11; VG
Stade, a. a. O.). Dieser Umstand ist angesichts des Amts, das dem UNHCR durch die Genfer
Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften
besonders relevant (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11- NVwZ-RR 2013, 660 - Rn. 44).
23
Daneben geht das Gericht davon aus, dass die materielle Verschärfung des Asylrechts insbesondere
dergestalt, dass Asylanträge abgelehnt werden dürfen, wenn Asylsuchende über sichere Transitstaaten
(Serbien) eingereist sind, nicht per se zum Vorliegen systemischer Mängel führt. Auch das deutsche
Asylrecht kennt derartige einschränkende Bestimmungen, vgl. § 26 a AsylG (VG Augsburg, U.v. 3.8.2015 Au 5 K 15.50347 - juris -). Dass dem Antragsteller, der eigenen Angaben zufolge über Serbien nach Ungarn
eingereist ist, als Dublin-Rückkehrer konkret eine Überstellung nach Serbien drohen würde, kann aktuellen
Berichten nicht entnommen werden. Die Überstellung des Antragstellers in einen Staat, dessen Asyl- und
Aufnahmesystem möglicherweise nicht den europäischen Mindeststandards genügt, ist nicht hinreichend
wahrscheinlich. Eine theoretische Möglichkeit begründet keinen systemischen Mangel des ungarischen
Asyl- und Aufnahmesystems in Bezug auf Dublin-Rückkehrer
24
Schließlich ist davon auszugehen, dass aufgrund der in Kraft getretenen Regelungen und der begleitenden
Maßnahmen der ungarischen Behörden der ungehinderte Zustrom von Flüchtlingen nach Ungarn derzeit
nicht mehr anhält. Damit dürfte sich auch das zwischenzeitlich aufgetretene Problem vorhandener
Kapazitätsengpässe für die Unterbringung zurückkehrender Flüchtlinge deutlich entschärft haben (vgl. VG
Augsburg, U. v. 14.1.2016 - Au 5 K 15.50489 - Rn. 45).
25
Soweit der Antragsteller ferner darauf verweist, die Abschiebungsanordnung sei rechtswidrig, weil seit
Monaten überhaupt keine Rückstellungen nach Ungarn vorgenommen werden, wird dies schon dadurch
widerlegt, dass der Antragsteller gleichzeitig vorträgt, in Sicherungshaft genommen worden zu sein, um
seine Abschiebung nach Ungarn zu gewährleisten. Daneben steht die Grundlage dieses Vortrags, dass das
Unterbleiben von Überstellungen auf Bitten Ungarns geschehe, im Widerspruch zu den Beschlüssen des
Europäischen Rats, der sich zur Geltung der Regelungen des Dublin-Systems bekannt hat. Schließlich
kann, wie ausgeführt, der Asylbewerber der Überstellung in den nach den Dublin-Verordnungen
zuständigen Mitgliedstaats nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat entgegentreten. Solche Mängel sind nach dem
Vorstehenden nicht anzunehmen.
26
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden
nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).