Anschreiben an den KVB-Vorstand zum Thema

bvvp Bayern e.V.  Nußbaumstr. 4  80336 München
Vorstand
An den
Vorstand der KV-Bayerns
Drs. Krombholz, Schmelz und Enger
Elsenheimerstr. 39
80684 München
1. Vorsitzender
Dipl.-Psych. Benedikt Waldherr
Stellv. Vorsitzende
Dr. med. Claudia Ritter-Rupp
München, 04.12.2015
Schatzmeister
Dr. med. Eckhard Pachale
1. Beisitzer
Dipl.-Psych. Rainer Cebulla
2. Beisitzer
Dipl.-Psych. Roland Hartmann
Schriftführerin
Dr. med. Bettina van Ackern
Sehr geehrter Dr. Krombholz, sehr geehrter Dr. Schmelz,
sehr geehrte Frau Dr. Enger,
Koopt. Mitglied
Dr. med. Angela Lüthe
mit Datum 03.12.2015 ist die Beanstandungsfrist des BMG für den
vom BWA am 22.09. beschlossenen Honorarnachzahlungsbeschluss
für die genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Gesprächsleistungen der Jahre ab 2012 abgelaufen.
bvvp Bayern e.V.
Landesverband
im Bundesverband der
Vertragspsychotherapeuten e.V.
Somit gilt dieser Beschluss erst einmal als rechtskräftig, unabhängig
davon, dass der bvvp und die anderen psychotherapeutischen Berufsverbände diesen Beschluss als nicht BSG-konform betrachten
und daher erneut gerichtliche Schritte einleiten werden.
Da der Beschluss nun jedoch erst einmal zu entsprechenden Nachzahlungen führen wird (die KVB hat in diesem Zusammenhang ja
freundlicherweise eine erste Abschlagszahlung noch für das laufende
Jahr 2015 angekündigt) stellen sich einige Fragen hinsichtlich der
genauen Ausgestaltung der Nachzahlungen.
So gilt es beispielsweise zu klären, wie die Nachzahlungen für Berufsausübungsgemeinschaften (Jobsharing-Praxen) gestaltet werden. Diese unterliegen einem vom Fachgruppendurchschnitt abhängigen quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumen, der sogenannten "Jobsharing-Obergrenze", welche für die Psychotherapeuten in
Euro berechnet wird.
Aufgrund der gegenwärtig gültigen Abhängigkeit der Honorarnachzahlung vom Auslastungsgrad einer Praxis, in Anlehnung an die
BSG-Norm für vollausgelastete Praxen, ergibt sich eine strukturelle
Benachteiligung insbesondere der hoch ausgelastet arbeitenden
Jobsharing-Praxen. Dieser Umstand wird zumindest für die Quartale
ab 01/2012 bis zum Inkrafttreten des Honorarbeschlusses noch
dadurch verschärft, dass nur die ca. 50% Widerspruchsführer überhaupt eine Nachzahlung erhalten.
Geschäftsstelle
Frau Lisa Gerz-Fischer
Nußbaumstr. 4
80336 München
Telefon: 089-41768601
Fax: 089-41768602
E-Mail: [email protected]
www.bvvp.de/bvvpbay
Bankverbindung:
VR Bank Bamberg
Konto: 15 30 640
BLZ: 770 601 00
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In Bayern wird sich der Fachgruppendurchschnitt dadurch nur um ca. 5% für die
genannten Quartale erhöhen. Somit wird auch das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen einer Jobsharing-Praxis in diesem Zeitraum nur um ca. 5% angehoben, vollkommen unabhängig davon, ob eine solche Praxis eigentlich einen
höheren Nachzahlungsanspruch hätte.
Die folgende Beispielrechnung verdeutlicht den Sachverhalt:
Fachgruppendurchschnitt 20.000 € pro Quartal; quartalsbezogener Anpassungsfaktor der Jobsharing-Praxis : 1,5 = Jobsharing-Obergrenze: 30.000 €
Honorarnachzahlung 5% ergibt:
Neuer Fachgruppendurchschnitt: 21.000 €; multipliziert mit dem quartalsbezogenen
Anpassungsfaktor der Jobsharing-Praxis = Neue Jobsharing-Obergrenze: 31.500
Euro €
Hat diese Jobsharing-Praxis jedoch in diesem Quartal Widerspruch eingelegt,
müsste sich ihr Honorar eigentlich um z.B. etwa 10% erhöhen, also auf ca. 33.000 €
(ggf. sogar noch mehr, da bei höherer Auslastung auch ein höherer Anteil von genehmigungspflichtigen Leistungen vorliegen kann).
Die Jobsharing-Praxis hat also ohne eigenes Verschulden eine Honorareinbuße pro
Quartal von mindestens ca. 1.500 € zu verkraften (auf alle betreffenden Quartale
01/2012-01/2015 berechnet ca. 13x1.500=19.500 €).
Sogar eine Jobsharing-Praxis, die eigentlich die BSG-Norm der Vollauslastung erfüllt, würde somit massiv "bestraft" und hätte Honorareinbußen pro Jahr in Höhe etwa der Kosten der eigentlich zu finanzierenden Halbtagskraft zu verkraften! Im Extremfall würde einer solchen Praxis quasi der gesamte sogenannte Honoraraufschlag wieder weggekürzt. Dieser Sachverhalt widerspricht in fundamentaler Weise
sowohl dem Bestands- als auch dem Vertrauensschutz.
Aus diesem Grund möchten wir anfragen, wie die KVB dieses Problem lösen wird.
Mehrere Lösungsmöglichkeiten sind hierbei denkbar:
1.) Eine rückwirkende Anhebung der quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumina:
Laut Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes sind Korrekturen der Gesamtpunktzahlvolumina für eine Jobsharing-Praxis rechtens, wenn diese substanziell
sind (BSG, Urteil vom 29.08.2013, B 6 KA 36/12 R). Als substanziell gilt, wenn es
sich um Änderungen des EBM-Ä oder vertraglicher Vereinbarungen handelt. Dieser
Sachverhalt liegt sicher vor, wenn die Honorarhöhe sich entgegen vorheriger Regeln nun plötzlich als vom Auslastungsgrad abhängig definiert. Hier ist zudem auch
der Vertrauensschutz und die Planungssicherheit verletzt, da diese tiefgreifende
Änderung der Honorarsystematik vorher für die Jobsharing-Praxen nicht vorhersehbar und somit nicht einplanbar war. Da die Änderung der Honorarsystematik rückwirkend ab 2012 erfolgt, ist auch eine rückwirkende Korrektur der Gesamtpunktzahlvolumina möglich.
2.) Die Honorarnachzahlung der Jobsharing-Praxen erfolgt außerhalb der quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumina:
Hier greift eine ähnliche Argumentationskette wie unter 1.): Eine ganze Abrechnungsgruppe (die der Jobsharing-Praxen) kann nicht ohne eigenes Verschulden,
aber rückwirkend, mit einer Honorar-Abstaffelung "bestraft" werden, obwohl sie die
Abrechnungsbestimmungen ihrerseits erfüllt hat. Durch eine vom quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumen unabhängige Honorarnachzahlung würde der Vertrauensschutz hingegen gewahrt. Beispielsweise die KV Baden-Württemberg geht
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diesen Weg und vergütet bei Jobsharing-Praxen die volle Honorarnachzahlung
außerhalb der quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumina.
Um den Rechtsfrieden zumindest in diesem Bereich zu wahren und uns nicht zu
zwingen, auch hier gerichtlich vorzugehen, möchten wir die KVB bitten, entsprechend die Jobsharing-Praxen in der Honorarnachzahlung gleichberechtigt zu behandeln und nicht durch unverschuldete Honorarkürzungen zu benachteiligen.
Bitte teilen Sie uns die von Ihnen gefundene Lösung mit.
Mit freundlichen Grüßen für den Vorstand des bvvp-Bayern
Benedikt Waldherr, Dipl.-Psych.
1.Vorsitzender bvvp Bayern