bvvp Bayern e.V. Nußbaumstr. 4 80336 München Vorstand An den Vorstand der KV-Bayerns Drs. Krombholz, Schmelz und Enger Elsenheimerstr. 39 80684 München 1. Vorsitzender Dipl.-Psych. Benedikt Waldherr Stellv. Vorsitzende Dr. med. Claudia Ritter-Rupp München, 04.12.2015 Schatzmeister Dr. med. Eckhard Pachale 1. Beisitzer Dipl.-Psych. Rainer Cebulla 2. Beisitzer Dipl.-Psych. Roland Hartmann Schriftführerin Dr. med. Bettina van Ackern Sehr geehrter Dr. Krombholz, sehr geehrter Dr. Schmelz, sehr geehrte Frau Dr. Enger, Koopt. Mitglied Dr. med. Angela Lüthe mit Datum 03.12.2015 ist die Beanstandungsfrist des BMG für den vom BWA am 22.09. beschlossenen Honorarnachzahlungsbeschluss für die genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Gesprächsleistungen der Jahre ab 2012 abgelaufen. bvvp Bayern e.V. Landesverband im Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten e.V. Somit gilt dieser Beschluss erst einmal als rechtskräftig, unabhängig davon, dass der bvvp und die anderen psychotherapeutischen Berufsverbände diesen Beschluss als nicht BSG-konform betrachten und daher erneut gerichtliche Schritte einleiten werden. Da der Beschluss nun jedoch erst einmal zu entsprechenden Nachzahlungen führen wird (die KVB hat in diesem Zusammenhang ja freundlicherweise eine erste Abschlagszahlung noch für das laufende Jahr 2015 angekündigt) stellen sich einige Fragen hinsichtlich der genauen Ausgestaltung der Nachzahlungen. So gilt es beispielsweise zu klären, wie die Nachzahlungen für Berufsausübungsgemeinschaften (Jobsharing-Praxen) gestaltet werden. Diese unterliegen einem vom Fachgruppendurchschnitt abhängigen quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumen, der sogenannten "Jobsharing-Obergrenze", welche für die Psychotherapeuten in Euro berechnet wird. Aufgrund der gegenwärtig gültigen Abhängigkeit der Honorarnachzahlung vom Auslastungsgrad einer Praxis, in Anlehnung an die BSG-Norm für vollausgelastete Praxen, ergibt sich eine strukturelle Benachteiligung insbesondere der hoch ausgelastet arbeitenden Jobsharing-Praxen. Dieser Umstand wird zumindest für die Quartale ab 01/2012 bis zum Inkrafttreten des Honorarbeschlusses noch dadurch verschärft, dass nur die ca. 50% Widerspruchsführer überhaupt eine Nachzahlung erhalten. Geschäftsstelle Frau Lisa Gerz-Fischer Nußbaumstr. 4 80336 München Telefon: 089-41768601 Fax: 089-41768602 E-Mail: [email protected] www.bvvp.de/bvvpbay Bankverbindung: VR Bank Bamberg Konto: 15 30 640 BLZ: 770 601 00 Seite 2 In Bayern wird sich der Fachgruppendurchschnitt dadurch nur um ca. 5% für die genannten Quartale erhöhen. Somit wird auch das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen einer Jobsharing-Praxis in diesem Zeitraum nur um ca. 5% angehoben, vollkommen unabhängig davon, ob eine solche Praxis eigentlich einen höheren Nachzahlungsanspruch hätte. Die folgende Beispielrechnung verdeutlicht den Sachverhalt: Fachgruppendurchschnitt 20.000 € pro Quartal; quartalsbezogener Anpassungsfaktor der Jobsharing-Praxis : 1,5 = Jobsharing-Obergrenze: 30.000 € Honorarnachzahlung 5% ergibt: Neuer Fachgruppendurchschnitt: 21.000 €; multipliziert mit dem quartalsbezogenen Anpassungsfaktor der Jobsharing-Praxis = Neue Jobsharing-Obergrenze: 31.500 Euro € Hat diese Jobsharing-Praxis jedoch in diesem Quartal Widerspruch eingelegt, müsste sich ihr Honorar eigentlich um z.B. etwa 10% erhöhen, also auf ca. 33.000 € (ggf. sogar noch mehr, da bei höherer Auslastung auch ein höherer Anteil von genehmigungspflichtigen Leistungen vorliegen kann). Die Jobsharing-Praxis hat also ohne eigenes Verschulden eine Honorareinbuße pro Quartal von mindestens ca. 1.500 € zu verkraften (auf alle betreffenden Quartale 01/2012-01/2015 berechnet ca. 13x1.500=19.500 €). Sogar eine Jobsharing-Praxis, die eigentlich die BSG-Norm der Vollauslastung erfüllt, würde somit massiv "bestraft" und hätte Honorareinbußen pro Jahr in Höhe etwa der Kosten der eigentlich zu finanzierenden Halbtagskraft zu verkraften! Im Extremfall würde einer solchen Praxis quasi der gesamte sogenannte Honoraraufschlag wieder weggekürzt. Dieser Sachverhalt widerspricht in fundamentaler Weise sowohl dem Bestands- als auch dem Vertrauensschutz. Aus diesem Grund möchten wir anfragen, wie die KVB dieses Problem lösen wird. Mehrere Lösungsmöglichkeiten sind hierbei denkbar: 1.) Eine rückwirkende Anhebung der quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumina: Laut Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes sind Korrekturen der Gesamtpunktzahlvolumina für eine Jobsharing-Praxis rechtens, wenn diese substanziell sind (BSG, Urteil vom 29.08.2013, B 6 KA 36/12 R). Als substanziell gilt, wenn es sich um Änderungen des EBM-Ä oder vertraglicher Vereinbarungen handelt. Dieser Sachverhalt liegt sicher vor, wenn die Honorarhöhe sich entgegen vorheriger Regeln nun plötzlich als vom Auslastungsgrad abhängig definiert. Hier ist zudem auch der Vertrauensschutz und die Planungssicherheit verletzt, da diese tiefgreifende Änderung der Honorarsystematik vorher für die Jobsharing-Praxen nicht vorhersehbar und somit nicht einplanbar war. Da die Änderung der Honorarsystematik rückwirkend ab 2012 erfolgt, ist auch eine rückwirkende Korrektur der Gesamtpunktzahlvolumina möglich. 2.) Die Honorarnachzahlung der Jobsharing-Praxen erfolgt außerhalb der quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumina: Hier greift eine ähnliche Argumentationskette wie unter 1.): Eine ganze Abrechnungsgruppe (die der Jobsharing-Praxen) kann nicht ohne eigenes Verschulden, aber rückwirkend, mit einer Honorar-Abstaffelung "bestraft" werden, obwohl sie die Abrechnungsbestimmungen ihrerseits erfüllt hat. Durch eine vom quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumen unabhängige Honorarnachzahlung würde der Vertrauensschutz hingegen gewahrt. Beispielsweise die KV Baden-Württemberg geht Seite 3 diesen Weg und vergütet bei Jobsharing-Praxen die volle Honorarnachzahlung außerhalb der quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumina. Um den Rechtsfrieden zumindest in diesem Bereich zu wahren und uns nicht zu zwingen, auch hier gerichtlich vorzugehen, möchten wir die KVB bitten, entsprechend die Jobsharing-Praxen in der Honorarnachzahlung gleichberechtigt zu behandeln und nicht durch unverschuldete Honorarkürzungen zu benachteiligen. Bitte teilen Sie uns die von Ihnen gefundene Lösung mit. Mit freundlichen Grüßen für den Vorstand des bvvp-Bayern Benedikt Waldherr, Dipl.-Psych. 1.Vorsitzender bvvp Bayern
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