Seminar Medienrecht PHSG 27. November 2015

Medienkompetenz
„Schulen im digitalen Zeitalter“
Medienrecht
Seminar PHSG
27. November 2015
Ziele Medienrecht
Die Studierenden erreichen folgende Ziele:
Sie sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte
Sie sind orientiert über den Jugendmedienschutz
Sie erhalten einen Einblick in die relevanten Rechtsquellen
Sie sind in der Lage, Lernenden, Erziehungsberechtigten und
Lehrpersonen einfache Rechtsfragen zu beantworten
 Sie wissen, in welcher Form und in welchem Umfang die Weitergabe
von Daten erlaubt ist
 Sie kennen die Grundzüge des Urheberrechtsschutzes
 Sie sind fähig, das erworbene Wissen im Schulalltag realitätsbezogen
und praktisch umzusetzen




Themenübersicht
 Der aktuelle Fall «der Pranger»
 Daten(schutz) & Schule
 Facebook & Co sind keine rechtsfreien Räume
 Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
 Der Plagiator – Urheberrechte in der Schule
Der klassische Schulpranger
Der digitale Pranger
Der aktuelle Fall
«Das Ampelsystem»
Teil 1
In einem unserer Kindergärten unterrichtet seit August 2015 eine junge
Kindergärtnerin welche zur Bewertung von Verhalten und Leistungen der
Kinder als Anreizsystem und nicht als „Schulpranger“ das Ampelsystem
einsetzt (ob dieses System von weiteren Lehrpersonen eingesetzt wird
entzieht sich meiner Kenntnis). Dieses Ampelsystem wird den
Studentinnen der PHSG während des Studiums als mögliches Instrument
vermittelt.
Auf der Ampel werden anstelle der Namen der Kinder deren
Tiersymbole dargestellt, die während des Schuljahres im Sinne eines
persönlichen Pseudonyms in unterschiedlichen Schulsituationen zur
Anwendung kommen.
(Anfrage einer Schule im November 2015)
Der aktuelle Fall
«Das Ampelsystem»
1. Was bedeutet Datenschutz konkret für ein Kind?
2. Hat der Sachverhalt auch einen rechtlichen Aspekt?
Der aktuelle Fall
«Das Ampelsystem»
Teil 2
Die Eltern eines Kindergartenkindes ersuchen die Kindergärtnerin nun
aus datenschutzgründen auf dieses Ampelsystem zu verzichten.
Begründet wird die Forderung insbesondere damit:
Bei der Pseudonymisierung werden identifizierende Personendaten
kodiert. Dieser Vorgang ist reversibel; die Zuordnung der Personendaten
zu einer konkreten Person wird nicht verhindert und ist mit geringem
Aufwand möglich. Zum anderen wird die Wochenbilanz positiven
Verhaltens und positiver Leistungen jedes Kindes unter Nennung seines
Vornamens neben der Ampel auf einem Bewertungspapier dargestellt.
Befestigt die Lehrperson eine Bewertungsampel innerhalb des Klassenzimmers und ermöglicht sämtlichen Kindern sowie allen Besuchern und
anderen Personen (Lehrpersonen anderer Klassen, Reinigungspersonal,
etc.) die Kenntnisnahme der Verhaltensbewertungen der Kinder,
handelt es sich um eine Datenbekanntgabe gemäss DSG. Neben den
personenbezogenen Ampelbewertungen der Kinder erhalten z.B. die
Eltern auch relativ einfach Kenntnis von den pseudonymisierten
Ampelbewertungen, da die Kinder erfahrungsgemäss sämtliche
Tiersymbole ihrer Klassenkameraden kennen.
Der aktuelle Fall
«Das Ampelsystem»
1. Wie beurteilen Sie das Ampelsystem aus pädagogischer Sicht?
2. Erkennen Sie mögliche Fallstricke?
3. Suchen Sie das Datenschutzgesetz des Kantons St.Gallen auf
www.gallex.ch (sGS 142.1)
4. Dürfen die Eltern die Abschaffung des Ampelsystems verlangen?
5. Welche pädagogischen Alternativen gibt es zu einem visualisierten
«Anreizsystem»?
Öffentliches Recht / Privatrecht
Öffentliches Recht
Privates Recht
Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit
Staat und einer Tätigkeit zu tun
haben:
Es regelt die Rechtsbeziehung von
Privatperson (natürliche und
juristische) unter sich:
 Beziehung Staat – Einzelperson
 Beziehung Staat – Staat
 Organisation des Staates und
seiner Einrichtung
Gleichstellungsverhältnis
Unterordnungsverhältnis
Staat
 Verwaltungsrecht
 Strafrecht
 Prozessrecht etc.


 ZGB + OR

Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts
Bund
Bundesverfassung
Art. 7-36 BV Grundrechte
Art. 62 Schulwesen
Bundesgesetze
OR / ZGB / DSG / URG etc.
Kanton
Kantonsverfassung
kant. Gemeindegesetz
kant. Schulgesetz
kant. Datenschutzgesetz
Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts
Gemeinde
Gemeinde /
Schulordnung
Personalreglement
Verordnungen
(z.B. Personalverordnung,
Datenschutzverordnung)
Weisungen/
Reglemente
Richtlinien
weitere Rechtsquellen
Hausordnungen
Gerichtsurteile
Empfehlungen EDK
Standesregeln
Grundrechte mit Einfluss auf die Schule &
Medien
Recht auf Leben und
persönliche Freiheit
Art. 10 BV
Schutz
Kinder &
Jugendlicher
Art. 11 BV
Eigentumsgarantie
Art. 26 BV
Anspruch auf
Grundschulunterricht
Art. 19 BV
Medienfreiheit
Art. 17 BV
Schule
Schutz der
Privatsphäre
Art. 13 BV
Meinungs- und
Informationsfreiheit
Art. 16 BV
Gesetze im Bereich Schule & Medien
Bildungsgesetze
ZGB & OR
Datenschutzgesetze
Strafgesetz
Markenschutzgesetz
Schule
Urheberrechtsgesetz
Gesetz gegen
unlauteren
Wettbewerb
Standesregel Nr. 9
«Respektieren der Menschenwürde»
Die Lehrperson wahrt bei ihren beruflichen Handlungen die
Menschenwürde, achtet die Persönlichkeit der Beteiligten, behandelt
alle mit gleicher Sorgfalt und vermeidet Diskriminierungen…
«Der Fall Flurina»
Facebook-Lehrer spioniert Schüler
Ein selbständiger Pädagoge hat auf Facebook unter anderem unter
dem Pseudonym Flurina rund 200 Oberstufenschüler aus Amden und
Eschenbach (Kt. St.Gallen) kontaktiert. Er gab sich als 16-jähriges
Mädchen aus, das bald in die Region ziehe. So befragte er die
Jugendlichen zum Unterricht sowie ihrem Drogenkonsum und
schaute ihre offenherzigen Bilder an. Anschliessend wurden seine
Recherchen – gesammelten Postings und Bilder auf Facebook – in
der Klasse gezeigt und diskutiert.
Die Schulleitung wusste Bescheid, der Schulrat von Eschenbach
jedoch nicht.
(Südostschweiz am Sonntag, 12. Juni 2011)
Der Fall Flurina – Auftrag
Diskutieren Sie zu zweit, welche Auswirkungen das Verhalten des
Schulsozialarbeiters auf das System Schule haben kann:
 Schülerinnen und Schüler
 Eltern
 Lehrerkollegium
Sind aus Ihrer Optik Rechtsverletzungen begangen worden?
Persönliche Freiheit – Art. 10 BV
physische Freiheit
„Freiheit über den eigenen
Körper“
psychische Integrität
„Elementare Erscheinungen der
Persönlichkeitsentfaltung“
physische Freiheit
körperliche Integrität
Bewerbungsfreiheit
 verletzt durch jeden Eingriff
in den Körper ohne
Einwilligung
 Schutz vor
ungerechtfertigtem
Freiheitsentzug
Probleme:
- Schularztuntersuch / Arztwahl
- Filme
Probleme:
- obligatorische Schullager
Verboten:
- körperliche Züchtigung
Verboten:
- Einsperren von Schülern
als Strafe
psychische Integrität
freie Entfaltung Persönlichkeit
Geheimsphäre
 Schutzobjekt ist die gereifte
Persönlichkeit, nicht aber die
Persönlichkeitswerdung
Probleme:
- Verpflichtung des Schülers,
seine persönliche Meinung
zu äussern
- Aufsatzthemen
- Nackt-Duschzwang
- Schulpsychologischer
Untersuch
Probleme:
- Gehorsampflicht
- Kleider- und
Schminkvorschriften
- Haartracht
- Rauchen / Alkohol
Verboten:
- Verletzung Briefgeheimnis
Grenzen der Freiheitsrechte
„Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten“
Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die
Freiheitsrechte ein.
Voraussetzungen: - gesetzliche Grundlage
- Einschränkung muss verhältnismässig sein
- Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar
Die Freundschaftsanfrage
Eine Lehrerin erhält von einem Schüler einer Klasse auf Facebook eine
Freundschaftsanfrage. Sie ist nicht sicher, ob sie die Anfrage annehmen
oder ablehnen soll.
Darf eine Lehrperson eine solche Anfrage annehmen?
Können Social-Media Plattformen überhaupt sinnvoll in der Schule
genutzt werden?
Welche Grundsätze wären allenfalls zu beachten?
«Schule & Facebook»
Mehrere Lehrpersonen einer Schule haben Kontakt mit Schülern über
Facebook. Sie teilen auf diesem Weg Privates mit, übermitteln auch
schulische Nachrichten wie Hausaufgaben, Prüfungstermine oder
Unterrichtsausfälle.
Fragen:
 Verletzen die Lehrpersonen den Datenschutz?
 Könnte der Schulleiter den Gebrauch dieses Mediums im schulischen
Kontext untersagen? Wie wäre Ihre Antwort, wenn die Lehrperson
Facebook privat mit den Schülern nutzt?
 Können Social-Media Plattformen überhaupt sinnvoll in der Schule
genutzt werden?
 Welche Grundsätze wären allenfalls zu beachten?
Standesregel Nr. 7 LCH
Vertraulichkeit
Die Lehrperson behandelt sensible Informationen über Lernende
vertraulich.
Die Lehrperson respektiert die geltenden Datenschutzvorschriften
und gesetzlichen Meldepflichten.
Im Zweifelsfall gibt sie Informationen, welche die Persönlichkeit, das
Umfeld oder die Lernsituation der Lernenden betreffen, nur dann
weiter, wenn diese der Klärung einer Situation dienen, zum Nutzen
und nicht zum Schaden der Lernenden.
Amtsgeheimnis Art. 320 StGB
Verletzung des Amtsgeheimnisses
1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das
er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des
amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher
Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.
Datenschutz und Schule
Welches Datenschutzgesetz wird angewandt?
Bearbeitender
Anzuwendendes Gesetz
Natürliche und juristische
Privatpersonen
Bundesgesetz über den
Datenschutz, Verordnungen
Bundesorgane
Bundesgesetz über den
Datenschutz, Verordnungen
Kantonale Organe
(z.B. Spitäler, Schulen, Ämter,…)
DSG Kanton
Gemeinden
Kantonales Gesetz, GemeindeReglemente
Klassen von Daten
Personendaten (Daten) Art. 1 lit.a KDSG
Alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person
beziehen.
Klassen von Daten
Besonders schützenswerte Personendaten Art. 1 lit.b KDSG
Daten über
 die religiösen, weltanschaulichen, politischen Ansichten oder
Tätigkeiten
 die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit
 Massnahmen der sozialen Hilfe
 administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen
Klassen von Daten
Persönlichkeitsprofil Art. 1 lit. d KDSG
Eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher
Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt.
Datenbearbeitung
Jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten
Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren,
Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten
von Daten.
d.h. alles was man mit Daten macht, gilt als
Bearbeiten
Datenschutz Grundsätze
Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz
Ich bin das, was
die anderen über
mich wissen.
Informationelle Selbstbestimmung
Grundsätze bei der Bearbeitung von
Personendaten
Rechtmässigkeit
Verhältnismässigkeit
wichtige
Grundsätze
Zweckbindung
Einwilligung
Transparenz
Grundsätze bei der Bearbeitung von
Personendaten
Verhältnismässigkeit
Wer macht was?
Zweck
Nur so viel wie
notwendig ist, um
Zweck zu erreichen
Achtung!
Problem bei Vereinigung oder Verkettung von
Datensammlungen
Grundsätze bei der Bearbeitung von
Personendaten Art. 4 KDSG
Zweckmässigkeit
Gesetzliche
Grundlagen
Einwilligung
Ja
Legalitätsprinzip
1. Sind nachfolgende Personendaten besonders geschützt:
a) Angaben über den persönlichen Geheimbereich, insbesondere über
den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand?
a) Bild- und Tonaufnahmen?
a) Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung?
Lösung:
1. Sind nachfolgende Personendaten besonders geschützt:
a) Angaben über den persönlichen Geheimbereich, insbesondere über
den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand?
Ja, da Teil der Intimsphäre, Art. 1 lit. b Abs. 2 KDSG
b) Bild- und Tonaufnahmen?
Grundsätzlich nein, da keine besonders geschützten Personendaten,
Art. 1 lit. a Abs. 1 KDSG
c) Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung?
Ja, da Massnahmen der sozialen Hilfe, Art. 1. lit. b Abs. 2 KDSG
2. Dürfen Fotos, Videos- und Tonbandaufnahmen in der Schule für
folgende Zwecke verwendet werden?
a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts
a) Film über die Klasse in einer Landschulwoche?
a) Fotos für Schulhausbroschüre?
Lösung:
2. Dürfen Fotos, Videos- und Tonbandaufnahmen in der Schule für
folgende Zwecke verwendet werden?
a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts
Grundsätzlich ja, da stillschweigende Einwilligung des Lernenden und
dessen Eltern vorausgesetzt werden kann und dies zur Erfüllung des
Berufsauftrages wichtig ist, Art. 3 und Art. 5 KDSG.
b) Film über die Klasse in einer Landschulwoche?
Eltern und Lernende sind vorgängig zu informieren und deren
Zustimmung ist einzuholen.
c) Fotos für Schulhausbroschüre?
Mit Namen und Adressen der Lernenden ist vorgängig die
Zustimmung der Lernenden und der Eltern einzuholen,
Art. 5 lit. c 1 KDSG.
Grundsätzlich sollten keine Einzelfotos veröffentlich werden.
Gruppenbilder können veröffentlicht werden, allerdings ohne die
Namen der Abgebildeten zu nennen.
3. Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit
Kameras überwacht werden?
a) Schulzimmer?
a) Gang?
a) Pausenareal?
Videoüberwachung an Schulen
Lösung:
3. Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit
Kameras überwacht werden?
a) Schulzimmer?
b) Gang?
Nein, da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wäre.
c) Pausenareal?
Die präventive Videoüberwachung auf dem Schulareal und zum
Schutz der Gebäude stellt einen schweren Eingriff in das von der
Verfassung geschützte Grundrecht der Privatsphäre dar.
Die Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckgebunden
sein, Art. 3 und Art. 5 KDSG sowie es bedarf einer ausreichenden
gesetzlichen Grundlage, z.B. in einer Gemeindeordnung oder einem
separaten Polizeireglement.
Der Geheimbereich von Personen darf nicht überwacht werden.
4. Darf ich Personendaten zur Leistung und dem Verhalten eines Schülers
bekanntgegeben?
a) Nicht sorgeberechtigter Elternteil?
a) Zuständige Schulpsychologin
a) Lehrperson, die auf derselben Stufe unterrichtet?
a) Lehrperson, die das Kind in einer anderen Gemeinde und anderem
Kanton übernimmt?
Erziehung – Art. 302 ZGB
¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen
und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu
schützen.
² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig
gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen
soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu
verschaffen.
³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo
es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen
Jugendhilfe zusammenarbeiten.
Erziehung
Schule – Eltern
Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und
Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes.
Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne
Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinander
bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen.
Erziehungs- und
Bildungsauftrag der
Schule
Erziehungspflicht und
-recht der Eltern
«Der Rosenkrieg»
Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater
die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines
Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrperson ihn an folgende
Anlässe auch einladen?
 An einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager
 An ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist
 An ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch
Lösung:
4. Darf ich Personendaten zur Leistung und dem Verhalten eines Schülers
bekannt gegeben?
a) Nicht sorgeberechtigter Elternteil?
Ja, es besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage, Art. 275a ZGB.
b) Zuständige Schulpsychologin
Ja, es besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage, Art. 34 ff VSG.
c) Lehrperson, die auf derselben Stufe unterrichtet?
Nein, da die Lehrperson nicht mit dem betroffenen Kind arbeitet.
a) Lehrperson, die das Kind in einer anderen Gemeinde und anderem
Kanton übernimmt?
Personendaten dürfen weitergegeben werden, wenn sie für die jeweilig andere Lehrperson
notwendig sind, Art. 11 Abs. 2 KDSG.
Dazu gehören: Personalien Kind, inkl. Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Telefon;
Personalien Eltern, inkl. Nationalität, Sorgeberechtigte, Adresse, Telefonnummer,
Muttersprache/Fremdsprachigkeit.
Abgebende Lehrperson, Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Beurteilungsberichte;
aktuelle Tagesbetreuung; aktuelle Fördermassnahmen.
Im Einzelfall erlaubt: Schwerwiegende Disziplinarfälle.
5. Muss ich nachfolgenden Institutionen/Personen Auskünfte über ein
Kind erteilen?
a) Jugendanwaltschaft?
a) Kollegen im Lehrerzimmer?
a) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde?
Lösung:
5. Muss ich nachfolgenden Institutionen/Personen Auskünfte über ein Kind
erteilen?
a) Jugendanwaltschaft?
Ja, mit Zustimmung Vorgesetzter, Art. 37 EG StPO, Art. 11 Abs. 2 KDSG.
b) Kollegen im Lehrerzimmer?
Nein, da keine gesetzliche Grundlage gegeben und keine
Notwendigkeit.
c) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde?
Ja, es besteht eine Auskunftspflicht bei Gefährdung des Kindeswohls,
Art. 443 Abs. 2 ZGB, Art. 11 Abs. 2 KDSG.
Aufhebung Amtsgeheimnis
Amtsgeheimnis Art. 37 EG StPO
Behördenmitglieder sowie Mitarbeitende des Kantons und der
Gemeinden bedürfen für die Herausgabe amtlicher Akten und für die
Erteilung von Auskünften über Tatsachen, die dem Amtsgeheimnis
unterstehen, der Zustimmung der vorgesetzten Behörde, wenn sich die
Untersuchung nicht gegen sie selbst richtet.
Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen.
6. Dürfen nachfolgende Informationen auf der Schulhomepage
veröffentlich werden:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Leitbild?
Schülerarbeiten mit Personenbezug?
Privatadressen von Behördenmitgliedern?
Theateraufführungen?
Private Email-Adressen von Lehrpersonen?
Funktionen von Mitarbeitenden der Schule?
Links
Lösung:
6. Dürfen nachfolgende Informationen auf der Schulhomepage veröffentlich
werden:
a) Leitbild?
Problemlos, da keine Information mit Personenbezug.
b) Schülerarbeiten mit Personenbezug?
c) Privatadressen von Behördenmitgliedern?
Nur mit vorgängiger, ausdrücklicher Einwilligung, Art. 11 lit. b KDSG
d) Theateraufführungen?
Problemlos, da keine Information mit Personenbezug.
e) Private Email-Adressen von Lehrpersonen?
Nur mit ausdrücklicher Einwilligung. Es ist jedoch davon abzuraten. Sinnvoller
wäre es, funktionsbezogene Email-Adressen zu verwenden.
f)
Funktionen von Mitarbeitenden der Schule?
Problemlos, da keine Information mit Personenbezug.
g) Links
Ja, sofern sie nicht auf widerrechtliche Seiten (z.B. mit pornografischen,
rassistischen oder ehrverletzenden) Inhalten verweisen. Links sind periodisch
zu überprüfen.
7. Darf ich als Lehrperson in Bezug auf Handys folgendes anordnen?
a) Die Nutzung des Handys ist während des Unterrichts verboten?
a) Handys werden bei Verdacht auf unerlaubte Filmaufnahmen
durchsucht?
a) Handys werden bei Missbrauch vorübergehend eingezogen?
Lösung:
7. Darf ich als Lehrperson in Bezug auf Handys folgendes Anordnen?
a) Die Nutzung des Handys ist während des Unterrichts verboten?
Ja, da ansonsten der Bildungsauftrag gefährdet sein könnte,
Art. 3 VSG.
b) Handys werden bei Verdacht auf unerlaubte Filmaufnahmen
durchsucht?
Nein, die Lehrperson hat keine Untersuchungskompetenzen.
c) Handys werden bei Missbrauch vorübergehend eingezogen?
Ja, siehe lit. a
8. Sind Ton- und Bildaufnahmen von Lernenden und Lehrpersonen bei
folgenden Situationen erlaubt?
a) Bei einem Schulsportanlass durch Eltern?
a) Unangekündigter Besuch eines Elternteils in der Klasse?
a) Aufnahme eines Elterngespräches mit der Lehrperson?
Lösung:
8. Sind Ton- und Bildaufnahmen von Lernenden und Lehrpersonen bei
folgenden Situationen erlaubt?
a) Bei einem Schulsportanlass durch Eltern?
Es ist grundsätzlich Sache des Gefilmten, seine Rechte
wahrzunehmen und sich gegen die widerrechtliche Aufnahme zu
wehren? Lehrpersonen müssen dann einschreiten, wenn sie
gravierende Rechtsverletzungen feststellen, z.B. ein Kind wird stark
bedrängt für eine Filmaufnahme.
b) Unangekündigter Besuch eines Elternteils in der Klasse?
Nein, eine solche Aufnahme verstösst gegen die
Persönlichkeitsrechte der Anwesenden.
c) Aufnahme eines Elterngespräches mit der Lehrperson?
Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen ohne Einwilligung der daran
beteiligten Personen ist eine strafbare Handlung, Art. 179ter und Art.
179quater StGB.
Quelle: You Tube
Cyberbullying
Mit den aus dem Englischen kommenden Begriffen Cyber-Mobbing,
auch Internet-Mobbing, Cyber-Bullying sowie Cyber-Stalking werden
verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und
Nötigung anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer
Kommunikationsmittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant
Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen bezeichnet. Dazu
gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden
Namen Beleidigungen auszustoßen oder Geschäfte zu tätigen usw.
Quelle: Wikipedia
Das Pornofilmchen
Achtjähriger zeigte auf Smartphone Pornofilme herum
Kinder, die Sexfilme via Handy verbreiten, werden immer jünger: In
Winterthur liess ein Zweitklässler Pornos bei Mitschülern kursieren.
Sexting
«Ich zeig dir meins, dann zeigst du mir deins» Version Web 2.0
Das Pornofilmchen
Auftrag: Achtjähriger zeigte auf Handy Pornofilme herum
Wie bewerten Sie den Fall aus rechtlicher Sicht?
 Was sollte die Lehrperson unternehmen?
 Welche Möglichkeit hat die Schule als Ganzes?
 Welche Verantwortung tragen die Eltern?
Pornografie Art. 197 StGB
Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen,
andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen
einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht
oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle
Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit
Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische
Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen.
Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1 – 3 sind nicht
pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder
wissenschaftlichen Wert haben.
Nationales Programm zur Förderung der
Medienkompetenz
www.cybercrime.admin.ch
KOBIK
Als strafrechtlich relevant gelten diese Inhalte im Internet (nicht
abschliessend):
 harte Pornografie (sexuelle Handlungen mit Kindern, Tieren,
menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeit)
 legale Pornografie, die auch von Minderjährigen konsumiert
werden kann, wenn weder ein Kinderschutz noch eine Alterskontrolle
angeboten wird
 Gewaltdarstellung
 Rassismus, Extremismus
 Ehrverletzungen, Drohungen
 Betrug, Wirtschaftsverbrechen
 unbefugtes Eindringen in Computersysteme, Verbreitung von
Computerviren, Datenbeschädigung
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Art. 187 – 201 StGB
sexuelle Handlung mit Kindern – Art. 187 StGB
Jede körperliche Betätigung, die vom Standpunkt eines objektiven
Beobachters aus betrachtet, auf die Erregung oder Befriedigung
geschlechtlicher Lust gerichtet ist.
sexuelle Handlung mit Abhängigen – Art. 188 StGB
Opfer können nur Personen ab 16 Jahren sein.
sexuelle Nötigung – Art. 189 StGB
Nötigung einer Person zu Duldung einer sexuellen Handlung (psychische
Nötigung ist möglich!).
Sexuelle Belästigung Art. 198 StGB
Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung
vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in
grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse
bestraft.
Art. 123 c Bundesverfassung
Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an
zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen
Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines
Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren
endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit
Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben.
Schule – sexuelle Integrität
In der Schule hat es keinen Platz für:
 sexuelle Belästigung
 sexistische Belästigung
 Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Prinzip der Null-Toleranz gegenüber Täter und Täterinnen!
Der aktuelle Fall
«Dotcom hofft auf Gnade»
Kim Dotcom im Bezirksgericht von Auckland
(Tagblatt, 25. November 2015)
Urheberrechtsgesetz
Auftrag
1. Lesen Sie den Artikel: «Dotcom hofft auf Gnade durch.
2. Was sind Urheberrechte?
3. Wer schützt in der Schweiz die Urheberrechte?
4. Was sind Verwertungsgesellschaften?
5. Wer hat einen Schaden bei Megaupload
Urheberrechtsgesetz
Art. 1
Dieses Gesetz regelt:
a. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur
und Kunst;
b. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller
und Herstellerinnen von Ton-und Tonbildträgern sowie der
Sendeunternehmen;
c. die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen
geschützte Werke – geistiges Eigentum
 Literatur
 bildende Kunst
 Musik
 Baukunst
 visuelle oder audiovisuelle Werke
 choreografische Werke und Pantomimen
 Computerprogramme
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen
Grundsatz und Ausnahmen
Grundsatz
 Werke mit einmaligem Charakter sind geschützt
Ausnahmen: Verwendung im Eigengebrauch im
 persönlichen Bereich (Freunde, Verwandte)
 Unterricht in der Klasse
(Art. 19 URG)
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen
Verwendung zum Eigengebrauch
Veröffentlichte Werke dürfen zu Eigengebrauch verwendet werden.
Als Eigengebrauch gilt:
 Verwendung im persönlichen Bereich (Verwandte, Freunde)

Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse
 Vervielfältigung von Werkexemplaren (in Betrieben, öffentlichen
Verwaltungen,…) für interne Information oder Dokumentation
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen
Verwendung zum Eigengebrauch
Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig:
 Vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im
Handel erhältlicher Werkexemplare
 Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst
 Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken
der Musik
 Aufnahme von Vorträgen usw. eines Werkes auf Ton-, Tonbild-
oder Datenträger
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen
nach Werk
Bücher / Scans
 Original  Einsatz im Unterricht erlaubt
 Auszüge bzw. teilweise Kopieren  erlaubt
 vollständige Kopie  nicht erlaubt, Einwilligung/Entschädigung
notwendig
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen
nach Werk
CD/DVD
 Original  Einsatz im Unterricht erlaubt
 Auszüge bzw. teilweise Kopieren  erlaubt
 vollständige Kopie  nicht erlaubt, Einwilligung/Entschädigung
notwendig
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen
nach Werk
Radio-oder TV-Sendung (Aufzeichnung)
 Verwendung uneingeschränkt erlaubt
Auf-oder Vorführung
öffentlich:
nicht erlaubt  Einwilligung/Entschädigung notwendig
Theatralische Werke
 Theater, Oper, Musical, Operette, CD, DVD
 nicht erlaubt: Einwilligung / Entschädigung notwendig
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen
Medienserver
Radio- oder TV-Sendung (Aufzeichnung)
 ausschliesslich schulinternes Netzwerk
 Referenzdatenbank
 Werkausschnitte  erlaubt
 ganze Werke  nicht erlaubt; Einwilligung/Entschädigung notwendig
 Es dürfen keine bearbeiteten Werke gespeichert werden
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen
Urheberrecht der Lehrperson
 Originalität?
 Geistiges Eigentum?
 Eigene Werke  Absprache!
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen
Urheberrecht der Schülerin
 Texte
 Bilder
 Skulpturen
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen
Fallstricke
 öffentliche Aufführungen
 Publikation (Medien, Internet)
 Mediathek
 Aufführung vor ausgewählten Dritten (Eltern)
 Verwendung von CD und DVD
 Kopien: ganzes Werk oder Teile davon
Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen
Risiko Urheberrecht
Urheberrecht für Kinder
Aufträge:
1. Entwickeln Sie zusammen mit Partnern Ideen, wie Sie das
Urheberrecht mit Kindern der Mittelstufe durchnehmen könnten.
2. Tipp:
http://www.internet-abc.de/kinder/musik-videos-downloadkopien.php
Urheberrechtsverletzung Art. 67 URG
Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft…
(Vorsatzdelikt)

1

2
Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von
Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu
verbinden.
Urheberrechtsverletzung Art. 67 URG
 Klage auf entgangenen Gewinn (Nachzahlung der Entschädigung)
 Klage auf Schadenersatz
 Klage auf Genugtuung
 Einziehung bzw. Vernichtung der Kopien
 Verbot einer Aufführung
 strafrechtliche Anzeige (Verurteilung zu Haft oder Busse)
Unterlassung der Quellenangaben Art. 68 URG
Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
(Art. 25 und 28) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den
Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten
Person mit Busse bestraft.