Medienkompetenz „Schulen im digitalen Zeitalter“ Medienrecht Seminar PHSG 27. November 2015 Ziele Medienrecht Die Studierenden erreichen folgende Ziele: Sie sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte Sie sind orientiert über den Jugendmedienschutz Sie erhalten einen Einblick in die relevanten Rechtsquellen Sie sind in der Lage, Lernenden, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen einfache Rechtsfragen zu beantworten Sie wissen, in welcher Form und in welchem Umfang die Weitergabe von Daten erlaubt ist Sie kennen die Grundzüge des Urheberrechtsschutzes Sie sind fähig, das erworbene Wissen im Schulalltag realitätsbezogen und praktisch umzusetzen Themenübersicht Der aktuelle Fall «der Pranger» Daten(schutz) & Schule Facebook & Co sind keine rechtsfreien Räume Persönlichkeitsrechte und Datenschutz Der Plagiator – Urheberrechte in der Schule Der klassische Schulpranger Der digitale Pranger Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» Teil 1 In einem unserer Kindergärten unterrichtet seit August 2015 eine junge Kindergärtnerin welche zur Bewertung von Verhalten und Leistungen der Kinder als Anreizsystem und nicht als „Schulpranger“ das Ampelsystem einsetzt (ob dieses System von weiteren Lehrpersonen eingesetzt wird entzieht sich meiner Kenntnis). Dieses Ampelsystem wird den Studentinnen der PHSG während des Studiums als mögliches Instrument vermittelt. Auf der Ampel werden anstelle der Namen der Kinder deren Tiersymbole dargestellt, die während des Schuljahres im Sinne eines persönlichen Pseudonyms in unterschiedlichen Schulsituationen zur Anwendung kommen. (Anfrage einer Schule im November 2015) Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» 1. Was bedeutet Datenschutz konkret für ein Kind? 2. Hat der Sachverhalt auch einen rechtlichen Aspekt? Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» Teil 2 Die Eltern eines Kindergartenkindes ersuchen die Kindergärtnerin nun aus datenschutzgründen auf dieses Ampelsystem zu verzichten. Begründet wird die Forderung insbesondere damit: Bei der Pseudonymisierung werden identifizierende Personendaten kodiert. Dieser Vorgang ist reversibel; die Zuordnung der Personendaten zu einer konkreten Person wird nicht verhindert und ist mit geringem Aufwand möglich. Zum anderen wird die Wochenbilanz positiven Verhaltens und positiver Leistungen jedes Kindes unter Nennung seines Vornamens neben der Ampel auf einem Bewertungspapier dargestellt. Befestigt die Lehrperson eine Bewertungsampel innerhalb des Klassenzimmers und ermöglicht sämtlichen Kindern sowie allen Besuchern und anderen Personen (Lehrpersonen anderer Klassen, Reinigungspersonal, etc.) die Kenntnisnahme der Verhaltensbewertungen der Kinder, handelt es sich um eine Datenbekanntgabe gemäss DSG. Neben den personenbezogenen Ampelbewertungen der Kinder erhalten z.B. die Eltern auch relativ einfach Kenntnis von den pseudonymisierten Ampelbewertungen, da die Kinder erfahrungsgemäss sämtliche Tiersymbole ihrer Klassenkameraden kennen. Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» 1. Wie beurteilen Sie das Ampelsystem aus pädagogischer Sicht? 2. Erkennen Sie mögliche Fallstricke? 3. Suchen Sie das Datenschutzgesetz des Kantons St.Gallen auf www.gallex.ch (sGS 142.1) 4. Dürfen die Eltern die Abschaffung des Ampelsystems verlangen? 5. Welche pädagogischen Alternativen gibt es zu einem visualisierten «Anreizsystem»? Öffentliches Recht / Privatrecht Öffentliches Recht Privates Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben: Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürliche und juristische) unter sich: Beziehung Staat – Einzelperson Beziehung Staat – Staat Organisation des Staates und seiner Einrichtung Gleichstellungsverhältnis Unterordnungsverhältnis Staat Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc. ZGB + OR Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Bundesverfassung Art. 7-36 BV Grundrechte Art. 62 Schulwesen Bundesgesetze OR / ZGB / DSG / URG etc. Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Schulgesetz kant. Datenschutzgesetz Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Personalreglement Verordnungen (z.B. Personalverordnung, Datenschutzverordnung) Weisungen/ Reglemente Richtlinien weitere Rechtsquellen Hausordnungen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln Grundrechte mit Einfluss auf die Schule & Medien Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 BV Schutz Kinder & Jugendlicher Art. 11 BV Eigentumsgarantie Art. 26 BV Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 BV Medienfreiheit Art. 17 BV Schule Schutz der Privatsphäre Art. 13 BV Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 BV Gesetze im Bereich Schule & Medien Bildungsgesetze ZGB & OR Datenschutzgesetze Strafgesetz Markenschutzgesetz Schule Urheberrechtsgesetz Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Standesregel Nr. 9 «Respektieren der Menschenwürde» Die Lehrperson wahrt bei ihren beruflichen Handlungen die Menschenwürde, achtet die Persönlichkeit der Beteiligten, behandelt alle mit gleicher Sorgfalt und vermeidet Diskriminierungen… «Der Fall Flurina» Facebook-Lehrer spioniert Schüler Ein selbständiger Pädagoge hat auf Facebook unter anderem unter dem Pseudonym Flurina rund 200 Oberstufenschüler aus Amden und Eschenbach (Kt. St.Gallen) kontaktiert. Er gab sich als 16-jähriges Mädchen aus, das bald in die Region ziehe. So befragte er die Jugendlichen zum Unterricht sowie ihrem Drogenkonsum und schaute ihre offenherzigen Bilder an. Anschliessend wurden seine Recherchen – gesammelten Postings und Bilder auf Facebook – in der Klasse gezeigt und diskutiert. Die Schulleitung wusste Bescheid, der Schulrat von Eschenbach jedoch nicht. (Südostschweiz am Sonntag, 12. Juni 2011) Der Fall Flurina – Auftrag Diskutieren Sie zu zweit, welche Auswirkungen das Verhalten des Schulsozialarbeiters auf das System Schule haben kann: Schülerinnen und Schüler Eltern Lehrerkollegium Sind aus Ihrer Optik Rechtsverletzungen begangen worden? Persönliche Freiheit – Art. 10 BV physische Freiheit „Freiheit über den eigenen Körper“ psychische Integrität „Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung“ physische Freiheit körperliche Integrität Bewerbungsfreiheit verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl - Filme Probleme: - obligatorische Schullager Verboten: - körperliche Züchtigung Verboten: - Einsperren von Schülern als Strafe psychische Integrität freie Entfaltung Persönlichkeit Geheimsphäre Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen - Nackt-Duschzwang - Schulpsychologischer Untersuch Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis Grenzen der Freiheitsrechte „Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten“ Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein. Voraussetzungen: - gesetzliche Grundlage - Einschränkung muss verhältnismässig sein - Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar Die Freundschaftsanfrage Eine Lehrerin erhält von einem Schüler einer Klasse auf Facebook eine Freundschaftsanfrage. Sie ist nicht sicher, ob sie die Anfrage annehmen oder ablehnen soll. Darf eine Lehrperson eine solche Anfrage annehmen? Können Social-Media Plattformen überhaupt sinnvoll in der Schule genutzt werden? Welche Grundsätze wären allenfalls zu beachten? «Schule & Facebook» Mehrere Lehrpersonen einer Schule haben Kontakt mit Schülern über Facebook. Sie teilen auf diesem Weg Privates mit, übermitteln auch schulische Nachrichten wie Hausaufgaben, Prüfungstermine oder Unterrichtsausfälle. Fragen: Verletzen die Lehrpersonen den Datenschutz? Könnte der Schulleiter den Gebrauch dieses Mediums im schulischen Kontext untersagen? Wie wäre Ihre Antwort, wenn die Lehrperson Facebook privat mit den Schülern nutzt? Können Social-Media Plattformen überhaupt sinnvoll in der Schule genutzt werden? Welche Grundsätze wären allenfalls zu beachten? Standesregel Nr. 7 LCH Vertraulichkeit Die Lehrperson behandelt sensible Informationen über Lernende vertraulich. Die Lehrperson respektiert die geltenden Datenschutzvorschriften und gesetzlichen Meldepflichten. Im Zweifelsfall gibt sie Informationen, welche die Persönlichkeit, das Umfeld oder die Lernsituation der Lernenden betreffen, nur dann weiter, wenn diese der Klärung einer Situation dienen, zum Nutzen und nicht zum Schaden der Lernenden. Amtsgeheimnis Art. 320 StGB Verletzung des Amtsgeheimnisses 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar. 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat. Datenschutz und Schule Welches Datenschutzgesetz wird angewandt? Bearbeitender Anzuwendendes Gesetz Natürliche und juristische Privatpersonen Bundesgesetz über den Datenschutz, Verordnungen Bundesorgane Bundesgesetz über den Datenschutz, Verordnungen Kantonale Organe (z.B. Spitäler, Schulen, Ämter,…) DSG Kanton Gemeinden Kantonales Gesetz, GemeindeReglemente Klassen von Daten Personendaten (Daten) Art. 1 lit.a KDSG Alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Klassen von Daten Besonders schützenswerte Personendaten Art. 1 lit.b KDSG Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen Ansichten oder Tätigkeiten die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit Massnahmen der sozialen Hilfe administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen Klassen von Daten Persönlichkeitsprofil Art. 1 lit. d KDSG Eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt. Datenbearbeitung Jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. d.h. alles was man mit Daten macht, gilt als Bearbeiten Datenschutz Grundsätze Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Ich bin das, was die anderen über mich wissen. Informationelle Selbstbestimmung Grundsätze bei der Bearbeitung von Personendaten Rechtmässigkeit Verhältnismässigkeit wichtige Grundsätze Zweckbindung Einwilligung Transparenz Grundsätze bei der Bearbeitung von Personendaten Verhältnismässigkeit Wer macht was? Zweck Nur so viel wie notwendig ist, um Zweck zu erreichen Achtung! Problem bei Vereinigung oder Verkettung von Datensammlungen Grundsätze bei der Bearbeitung von Personendaten Art. 4 KDSG Zweckmässigkeit Gesetzliche Grundlagen Einwilligung Ja Legalitätsprinzip 1. Sind nachfolgende Personendaten besonders geschützt: a) Angaben über den persönlichen Geheimbereich, insbesondere über den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand? a) Bild- und Tonaufnahmen? a) Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung? Lösung: 1. Sind nachfolgende Personendaten besonders geschützt: a) Angaben über den persönlichen Geheimbereich, insbesondere über den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand? Ja, da Teil der Intimsphäre, Art. 1 lit. b Abs. 2 KDSG b) Bild- und Tonaufnahmen? Grundsätzlich nein, da keine besonders geschützten Personendaten, Art. 1 lit. a Abs. 1 KDSG c) Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung? Ja, da Massnahmen der sozialen Hilfe, Art. 1. lit. b Abs. 2 KDSG 2. Dürfen Fotos, Videos- und Tonbandaufnahmen in der Schule für folgende Zwecke verwendet werden? a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts a) Film über die Klasse in einer Landschulwoche? a) Fotos für Schulhausbroschüre? Lösung: 2. Dürfen Fotos, Videos- und Tonbandaufnahmen in der Schule für folgende Zwecke verwendet werden? a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts Grundsätzlich ja, da stillschweigende Einwilligung des Lernenden und dessen Eltern vorausgesetzt werden kann und dies zur Erfüllung des Berufsauftrages wichtig ist, Art. 3 und Art. 5 KDSG. b) Film über die Klasse in einer Landschulwoche? Eltern und Lernende sind vorgängig zu informieren und deren Zustimmung ist einzuholen. c) Fotos für Schulhausbroschüre? Mit Namen und Adressen der Lernenden ist vorgängig die Zustimmung der Lernenden und der Eltern einzuholen, Art. 5 lit. c 1 KDSG. Grundsätzlich sollten keine Einzelfotos veröffentlich werden. Gruppenbilder können veröffentlicht werden, allerdings ohne die Namen der Abgebildeten zu nennen. 3. Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras überwacht werden? a) Schulzimmer? a) Gang? a) Pausenareal? Videoüberwachung an Schulen Lösung: 3. Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras überwacht werden? a) Schulzimmer? b) Gang? Nein, da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wäre. c) Pausenareal? Die präventive Videoüberwachung auf dem Schulareal und zum Schutz der Gebäude stellt einen schweren Eingriff in das von der Verfassung geschützte Grundrecht der Privatsphäre dar. Die Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckgebunden sein, Art. 3 und Art. 5 KDSG sowie es bedarf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, z.B. in einer Gemeindeordnung oder einem separaten Polizeireglement. Der Geheimbereich von Personen darf nicht überwacht werden. 4. Darf ich Personendaten zur Leistung und dem Verhalten eines Schülers bekanntgegeben? a) Nicht sorgeberechtigter Elternteil? a) Zuständige Schulpsychologin a) Lehrperson, die auf derselben Stufe unterrichtet? a) Lehrperson, die das Kind in einer anderen Gemeinde und anderem Kanton übernimmt? Erziehung – Art. 302 ZGB ¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. ² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. ³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten. Erziehung Schule – Eltern Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern «Der Rosenkrieg» Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrperson ihn an folgende Anlässe auch einladen? An einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager An ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist An ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch Lösung: 4. Darf ich Personendaten zur Leistung und dem Verhalten eines Schülers bekannt gegeben? a) Nicht sorgeberechtigter Elternteil? Ja, es besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage, Art. 275a ZGB. b) Zuständige Schulpsychologin Ja, es besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage, Art. 34 ff VSG. c) Lehrperson, die auf derselben Stufe unterrichtet? Nein, da die Lehrperson nicht mit dem betroffenen Kind arbeitet. a) Lehrperson, die das Kind in einer anderen Gemeinde und anderem Kanton übernimmt? Personendaten dürfen weitergegeben werden, wenn sie für die jeweilig andere Lehrperson notwendig sind, Art. 11 Abs. 2 KDSG. Dazu gehören: Personalien Kind, inkl. Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Telefon; Personalien Eltern, inkl. Nationalität, Sorgeberechtigte, Adresse, Telefonnummer, Muttersprache/Fremdsprachigkeit. Abgebende Lehrperson, Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Beurteilungsberichte; aktuelle Tagesbetreuung; aktuelle Fördermassnahmen. Im Einzelfall erlaubt: Schwerwiegende Disziplinarfälle. 5. Muss ich nachfolgenden Institutionen/Personen Auskünfte über ein Kind erteilen? a) Jugendanwaltschaft? a) Kollegen im Lehrerzimmer? a) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde? Lösung: 5. Muss ich nachfolgenden Institutionen/Personen Auskünfte über ein Kind erteilen? a) Jugendanwaltschaft? Ja, mit Zustimmung Vorgesetzter, Art. 37 EG StPO, Art. 11 Abs. 2 KDSG. b) Kollegen im Lehrerzimmer? Nein, da keine gesetzliche Grundlage gegeben und keine Notwendigkeit. c) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde? Ja, es besteht eine Auskunftspflicht bei Gefährdung des Kindeswohls, Art. 443 Abs. 2 ZGB, Art. 11 Abs. 2 KDSG. Aufhebung Amtsgeheimnis Amtsgeheimnis Art. 37 EG StPO Behördenmitglieder sowie Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden bedürfen für die Herausgabe amtlicher Akten und für die Erteilung von Auskünften über Tatsachen, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, der Zustimmung der vorgesetzten Behörde, wenn sich die Untersuchung nicht gegen sie selbst richtet. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen. 6. Dürfen nachfolgende Informationen auf der Schulhomepage veröffentlich werden: a) b) c) d) e) f) g) Leitbild? Schülerarbeiten mit Personenbezug? Privatadressen von Behördenmitgliedern? Theateraufführungen? Private Email-Adressen von Lehrpersonen? Funktionen von Mitarbeitenden der Schule? Links Lösung: 6. Dürfen nachfolgende Informationen auf der Schulhomepage veröffentlich werden: a) Leitbild? Problemlos, da keine Information mit Personenbezug. b) Schülerarbeiten mit Personenbezug? c) Privatadressen von Behördenmitgliedern? Nur mit vorgängiger, ausdrücklicher Einwilligung, Art. 11 lit. b KDSG d) Theateraufführungen? Problemlos, da keine Information mit Personenbezug. e) Private Email-Adressen von Lehrpersonen? Nur mit ausdrücklicher Einwilligung. Es ist jedoch davon abzuraten. Sinnvoller wäre es, funktionsbezogene Email-Adressen zu verwenden. f) Funktionen von Mitarbeitenden der Schule? Problemlos, da keine Information mit Personenbezug. g) Links Ja, sofern sie nicht auf widerrechtliche Seiten (z.B. mit pornografischen, rassistischen oder ehrverletzenden) Inhalten verweisen. Links sind periodisch zu überprüfen. 7. Darf ich als Lehrperson in Bezug auf Handys folgendes anordnen? a) Die Nutzung des Handys ist während des Unterrichts verboten? a) Handys werden bei Verdacht auf unerlaubte Filmaufnahmen durchsucht? a) Handys werden bei Missbrauch vorübergehend eingezogen? Lösung: 7. Darf ich als Lehrperson in Bezug auf Handys folgendes Anordnen? a) Die Nutzung des Handys ist während des Unterrichts verboten? Ja, da ansonsten der Bildungsauftrag gefährdet sein könnte, Art. 3 VSG. b) Handys werden bei Verdacht auf unerlaubte Filmaufnahmen durchsucht? Nein, die Lehrperson hat keine Untersuchungskompetenzen. c) Handys werden bei Missbrauch vorübergehend eingezogen? Ja, siehe lit. a 8. Sind Ton- und Bildaufnahmen von Lernenden und Lehrpersonen bei folgenden Situationen erlaubt? a) Bei einem Schulsportanlass durch Eltern? a) Unangekündigter Besuch eines Elternteils in der Klasse? a) Aufnahme eines Elterngespräches mit der Lehrperson? Lösung: 8. Sind Ton- und Bildaufnahmen von Lernenden und Lehrpersonen bei folgenden Situationen erlaubt? a) Bei einem Schulsportanlass durch Eltern? Es ist grundsätzlich Sache des Gefilmten, seine Rechte wahrzunehmen und sich gegen die widerrechtliche Aufnahme zu wehren? Lehrpersonen müssen dann einschreiten, wenn sie gravierende Rechtsverletzungen feststellen, z.B. ein Kind wird stark bedrängt für eine Filmaufnahme. b) Unangekündigter Besuch eines Elternteils in der Klasse? Nein, eine solche Aufnahme verstösst gegen die Persönlichkeitsrechte der Anwesenden. c) Aufnahme eines Elterngespräches mit der Lehrperson? Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen ohne Einwilligung der daran beteiligten Personen ist eine strafbare Handlung, Art. 179ter und Art. 179quater StGB. Quelle: You Tube Cyberbullying Mit den aus dem Englischen kommenden Begriffen Cyber-Mobbing, auch Internet-Mobbing, Cyber-Bullying sowie Cyber-Stalking werden verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen bezeichnet. Dazu gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden Namen Beleidigungen auszustoßen oder Geschäfte zu tätigen usw. Quelle: Wikipedia Das Pornofilmchen Achtjähriger zeigte auf Smartphone Pornofilme herum Kinder, die Sexfilme via Handy verbreiten, werden immer jünger: In Winterthur liess ein Zweitklässler Pornos bei Mitschülern kursieren. Sexting «Ich zeig dir meins, dann zeigst du mir deins» Version Web 2.0 Das Pornofilmchen Auftrag: Achtjähriger zeigte auf Handy Pornofilme herum Wie bewerten Sie den Fall aus rechtlicher Sicht? Was sollte die Lehrperson unternehmen? Welche Möglichkeit hat die Schule als Ganzes? Welche Verantwortung tragen die Eltern? Pornografie Art. 197 StGB Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1 – 3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. Nationales Programm zur Förderung der Medienkompetenz www.cybercrime.admin.ch KOBIK Als strafrechtlich relevant gelten diese Inhalte im Internet (nicht abschliessend): harte Pornografie (sexuelle Handlungen mit Kindern, Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeit) legale Pornografie, die auch von Minderjährigen konsumiert werden kann, wenn weder ein Kinderschutz noch eine Alterskontrolle angeboten wird Gewaltdarstellung Rassismus, Extremismus Ehrverletzungen, Drohungen Betrug, Wirtschaftsverbrechen unbefugtes Eindringen in Computersysteme, Verbreitung von Computerviren, Datenbeschädigung Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität Art. 187 – 201 StGB sexuelle Handlung mit Kindern – Art. 187 StGB Jede körperliche Betätigung, die vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet, auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist. sexuelle Handlung mit Abhängigen – Art. 188 StGB Opfer können nur Personen ab 16 Jahren sein. sexuelle Nötigung – Art. 189 StGB Nötigung einer Person zu Duldung einer sexuellen Handlung (psychische Nötigung ist möglich!). Sexuelle Belästigung Art. 198 StGB Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. Art. 123 c Bundesverfassung Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. Schule – sexuelle Integrität In der Schule hat es keinen Platz für: sexuelle Belästigung sexistische Belästigung Handlungen gegen die sexuelle Integrität Prinzip der Null-Toleranz gegenüber Täter und Täterinnen! Der aktuelle Fall «Dotcom hofft auf Gnade» Kim Dotcom im Bezirksgericht von Auckland (Tagblatt, 25. November 2015) Urheberrechtsgesetz Auftrag 1. Lesen Sie den Artikel: «Dotcom hofft auf Gnade durch. 2. Was sind Urheberrechte? 3. Wer schützt in der Schweiz die Urheberrechte? 4. Was sind Verwertungsgesellschaften? 5. Wer hat einen Schaden bei Megaupload Urheberrechtsgesetz Art. 1 Dieses Gesetz regelt: a. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; b. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton-und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; c. die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften. Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen geschützte Werke – geistiges Eigentum Literatur bildende Kunst Musik Baukunst visuelle oder audiovisuelle Werke choreografische Werke und Pantomimen Computerprogramme Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen Grundsatz und Ausnahmen Grundsatz Werke mit einmaligem Charakter sind geschützt Ausnahmen: Verwendung im Eigengebrauch im persönlichen Bereich (Freunde, Verwandte) Unterricht in der Klasse (Art. 19 URG) Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen Verwendung zum Eigengebrauch Veröffentlichte Werke dürfen zu Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt: Verwendung im persönlichen Bereich (Verwandte, Freunde) Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse Vervielfältigung von Werkexemplaren (in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,…) für interne Information oder Dokumentation Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen Verwendung zum Eigengebrauch Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig: Vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik Aufnahme von Vorträgen usw. eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen nach Werk Bücher / Scans Original Einsatz im Unterricht erlaubt Auszüge bzw. teilweise Kopieren erlaubt vollständige Kopie nicht erlaubt, Einwilligung/Entschädigung notwendig Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen nach Werk CD/DVD Original Einsatz im Unterricht erlaubt Auszüge bzw. teilweise Kopieren erlaubt vollständige Kopie nicht erlaubt, Einwilligung/Entschädigung notwendig Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen nach Werk Radio-oder TV-Sendung (Aufzeichnung) Verwendung uneingeschränkt erlaubt Auf-oder Vorführung öffentlich: nicht erlaubt Einwilligung/Entschädigung notwendig Theatralische Werke Theater, Oper, Musical, Operette, CD, DVD nicht erlaubt: Einwilligung / Entschädigung notwendig Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen Medienserver Radio- oder TV-Sendung (Aufzeichnung) ausschliesslich schulinternes Netzwerk Referenzdatenbank Werkausschnitte erlaubt ganze Werke nicht erlaubt; Einwilligung/Entschädigung notwendig Es dürfen keine bearbeiteten Werke gespeichert werden Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen Urheberrecht der Lehrperson Originalität? Geistiges Eigentum? Eigene Werke Absprache! Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen Urheberrecht der Schülerin Texte Bilder Skulpturen Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen Fallstricke öffentliche Aufführungen Publikation (Medien, Internet) Mediathek Aufführung vor ausgewählten Dritten (Eltern) Verwendung von CD und DVD Kopien: ganzes Werk oder Teile davon Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen Risiko Urheberrecht Urheberrecht für Kinder Aufträge: 1. Entwickeln Sie zusammen mit Partnern Ideen, wie Sie das Urheberrecht mit Kindern der Mittelstufe durchnehmen könnten. 2. Tipp: http://www.internet-abc.de/kinder/musik-videos-downloadkopien.php Urheberrechtsverletzung Art. 67 URG Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft… (Vorsatzdelikt) 1 2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Urheberrechtsverletzung Art. 67 URG Klage auf entgangenen Gewinn (Nachzahlung der Entschädigung) Klage auf Schadenersatz Klage auf Genugtuung Einziehung bzw. Vernichtung der Kopien Verbot einer Aufführung strafrechtliche Anzeige (Verurteilung zu Haft oder Busse) Unterlassung der Quellenangaben Art. 68 URG Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.
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