Sozialplan zwischen der HSP Hoesch Spundwand und Profil GmbH Alte Radstraße 27, 44147 Dortmund und dem Betriebsrat der HSP Hoesch Spundwand und Profil GmbH Alte Radstraße 27, 44147 Dortmund Präambel Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend Mitarbeiter) durch die im Interessenausgleich vom heutigen Tage beschriebenen Maßnahmen entstehen, wird folgender Sozialplan zwischen der HSP Hoesch Spundwand und Profil GmbH (nachfolgend HSP) und dem Betriebsrat der HSP gem. §§ 111 f BetrVG vereinbart: §1 Geltungsbereich Die Regelungen dieses Sozialplans gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur für Arbeitnehmer der HSP im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis zu HSP stehen und von den im Interessenausgleich vom heutigen Tage beschriebenen Maßnahmen infolge der im Interessenausgleich vom heutigen Tage beschriebenen Betriebsänderung betroffen sind. Keine Ansprüche aus dem Sozialplan haben Mitarbeiter, die ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder gekündigt haben, es sei denn, die Eigenkündigung ist unmittelbar durch die Betriebsänderung veranlasst; - deren Arbeitsverhältnis aus personen- bzw. verhaltensbedingten Gründen entweder durch ordentliche / außerordentliche Kündigung oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird; - die aufgrund der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen; 416174/ - ... / 2 -2- - deren Arbeitsverhältnis durch eine Altersteilzeitvereinbarung bereits abschließend geregelt ist; - die aus eigener Initiative eine Aufhebungsvereinbarung (Aufhebungsvereinbarung mit Regelung über Abgeltung einer fiktiven Kündigungsfrist) vor Abschluss des Interessenausgleichs vom heutigen Tage geschlossen haben. - die bereits eine – dem Interessenausgleich vom heutigen Tage und dem TeilInteressenausgleich vom 08.10.2015 nicht unterfallende – Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet haben; - die aufgrund der im Interessenausgleich vom 16.03.2015 geregelten Betriebsänderung gem. Namensliste zu jenem Interessenausgleich vom Wegfall des Arbeitsplatzes betroffen sind. §2 Regelungen im Falle eines Arbeitsplatzangebotes bei einer Konzern- oder kooperierenden Dritt-Gesellschaft ENTWURF I. Den vom Arbeitsplatzentfall betroffenen Mitarbeitern werden über die HSP etwaig vorhandene freie qualifikationsgerechte Arbeitsplätze in anderen Konzerngesellschaften oder kooperierenden Dritt-Gesellschaften an deren Standorten in Abstimmung mit der jeweiligen Konzern- bzw. kooperierenden Dritt-Gesellschaft unter einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu HSP durch Aufhebungsvereinbarung angeboten. Die Frist zur Annahme eines solchen Angebotes endet 48 Stunden nach dem entsprechenden Arbeitsplatzangebot, spätestens jedoch am 23.12.2015 um 18.00 Uhr. Im Falle der Annahme eines solchen Angebotes erhält der Mitarbeiter ausschließlich Leistungen aus den nachstehenden Regelungen gemäß § 2 des Sozialplans. Für Mitarbeiter, die von einem Angebot auf befristete Abstellung zu einer Konzerngesellschaft mit der Möglichkeit anschließenden Wechsels in die Transfergesellschaft Gebrauch machen, gelten ausschließlich die diesbezüglichen Regelungen gemäß § 4 Ziffer XIII. dieses Sozialplans. II. Nimmt der Mitarbeiter ein Angebot auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei einer Konzerngesellschaft an, erhält er als Zusage bzw. Abfindungszahlung folgenden Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes bei der HSP: Als Betriebszugehörigkeit für das mit dem Konzernunternehmen zu begründende Arbeitsverhältnis soll die Zeit des ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses bei der HSP angerechnet werden. o Der Mitarbeiter erhält mit dem Ausscheiden aus der HSP eine Abfindung 416174/ o ... / 3 -3- III. o entweder in Höhe von EUR 20.000,00 brutto im Falle der Annahme eines Arbeitsplatzes mit Arbeitsort in Nordrhein-Westfalen; o oder im Falle der Annahme eines Arbeitsplatzes mit Arbeitsort außerhalb Nordrhein-Westfalens in Höhe von EUR 30.000,00 brutto. Nimmt der Mitarbeiter ein über die HSP vermitteltes Angebot auf ein befristetes Arbeitsverhältnis bei einer Konzerngesellschaft an, erhält er als Zusage bzw. Abfindungszahlungen folgenden Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes bei der HSP: o Der Mitarbeiter erhält mit dem Ausscheiden aus der HSP eine Abfindung in Höhe von EUR 20.000,00 brutto; o Im Falle einer unbefristeten Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses erhält der Mitarbeiter darüber hinaus keine weitere Abfindung. In diesem Fall soll ihm die Zeit des ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses bei der HSP angerechnet werden. Wird dem Mitarbeiter von der Konzerngesellschaft keine unbefristete Fortsetzung des neuen Arbeitsverhältnisses angeboten und endet das neue Arbeitsverhältnis infolge der Befristung, erhält der Mitarbeiter mit Beendigung des neuen Arbeitsverhältnisses von der HSP eine weitere Abfindung in Höhe von EUR 30.000,00 brutto. ENTWURF IV. Nimmt der Mitarbeiter ein über die HSP vermitteltes Angebot auf ein Arbeitsverhältnis bei einer kooperierenden Dritt-Gesellschaft an, erhält er mit dem Ausscheiden aus der HSP eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von EUR 20.000,00 brutto. §3 Regelungen im Falle eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungszahlung ohne Transferleistungen I. Mitarbeiter, die einen Aufhebungsvertrag gem. § 3 des Interessenausgleichs vom heutigen Tage abschließen und nicht von dem Angebot eines Wechsels in die Transfergesellschaft gem. § 4 des Sozialplans oder einem Arbeitsplatzangebot gem. § 2 des Sozialplans Gebrauch machen, erhalten eine Abfindung im Sinne der §§ 9 und 10 KSchG auf Basis der nachstehenden Detailregelungen. II. Die Höhe der Abfindung berechnet sich wie folgt: 416174/ DIENSTJAHRE * BRUTTOMONATSENTGELT * 0,4 ... / 4 -4Für die anrechenbaren Dienstjahre – als solche zählen anteilig auch volle Monate angefangener Dienstjahre – zählt die arbeitgeberseitig bestätigte ununterbrochene Konzernzugehörigkeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens bei HSP. III. Als Bruttomonatsentgelt wird der Monatslohn bzw. das Gehalt im Sinne des zu sichernden Entgelts gem. § 16 Ziffer 3 MTV Stahl auf Grundlage des Zeitraums vom 01.12.2014 bis 30.11.2015 (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) zu Grunde gelegt. Einmalzahlungen, Sonderzahlungen/Tantiemen/ Jahresabschlussvergütungen, Aufwandsentschädigungen, Mehrarbeitsgrundvergütung/zuschläge, Vertretungsentgelte, Leistungen aus der Betriebsvereinbarung vom 01.07.2015 (Auswalz-Zahlung) etc. sind nicht zu berücksichtigen. IV. Der Mitarbeiter erhält als zusätzliche Abfindung einen Sockelbetrag in Höhe von EUR 5.000,00 brutto, auch bei Vorliegen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses. V. Im Falle des Nachweises unterhaltsberechtigter Kinder oder einer Schwerbehinderung erhält der Mitarbeiter eine weitere zusätzliche Abfindung von EUR 3.000,00 brutto. Bei Zusammentreffen einer Schwerbehinderung und/oder eines oder mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder entsteht die zusätzliche Abfindung insgesamt nur einmalig in Höhe von EUR 3.000,00 brutto, auch bei Vorliegen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses. 416174/ ENTWURF VI. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten die Abfindung entsprechend ihres Teilzeit-Bruttomonatsentgeltes. Im Falle vorübergehender Teilzeitbeschäftigung (z.B. für die Dauer einer Elternzeit) berechnet sich die Abfindung abweichend nach dem Arbeitszeitfaktor, der nach der vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung dauerhaft zur Anwendung käme. VII. Soweit mit dem Mitarbeiter eine Unterschreitung der individuellen Kündigungsfrist vereinbart wird, wird die Abfindung für jeden vollen Monat des im Vergleich zur ab dem 31.12.2015 bemessenen Kündigungsfrist rechtswirksam vereinbarten vorzeitigen Ausscheidens um 100 % des unter Ziffer III. definierten Bruttomonatsentgeltes (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) erhöht. Eine etwaige Urlaubsabgeltung oder sonstige Überzahlungen sind von der erhöhten Abfindung abzuziehen. VIII. HSP ist berechtigt, betroffene Mitarbeiter mit Wirkung ab dem 01.01.2016 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Alle Urlaubs- und Freizeitansprüche sind vor dem vereinbarten Austrittstermin soweit möglich in natura zu nehmen. Arbeitszeitkonten/Mehrarbeitskonten/ Gleitzeitkonten sind soweit möglich bis zum Austritt durch Freizeitnahme bzw. Nacharbeit auszugleichen. Ist eine Nacharbeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird ein negatives Zeitsaldo auf null gestellt. ... / 5 -5IX. Hätte der Mitarbeiter innerhalb von zwei Jahren nach Austritt ein Dienstjubiläum erreicht, so wird die Abfindung um das fiktive Jubiläumsgeld erhöht (z.B. 23 bzw. 24/25 bei 25jährigem und 38 bzw. 39/40 bei 40 jährigem Jubiläum). X. Der Anspruch auf die Abfindung entsteht durch Abschluss des Aufhebungsvertrages und wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. XI. Verstirbt der Mitarbeiter nach Abschluss des Aufhebungsvertrages, aber vor Fälligkeit, so wird die Abfindung an die gesetzlichen Erben ausgezahlt. §4 Regelungen über Transferleistungen; Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft I. Für Mitarbeiter, die einen Aufhebungsvertrag gemäß § 3 des Interessenausgleichs vom heutigen Tage über einen Wechsel in die Transfergesellschaft als Drei-Seiten-Vertrag abschließen und nicht von dem Angebot eines Aufhebungsvertrages gemäß §§ 2, 3 dieses Sozialplans Gebrauch machen, gelten ausschließlich folgende Regelungen: ENTWURF II. Ein Wechsel in die Transfergesellschaft erfordert die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Mitarbeiters mit HSP durch Aufhebungsvereinbarung im Drei-Seiten-Vertrag zum Ablauf des 31.12.2015. Ein Wechsel in die Transfergesellschaft nach dem 01.01.2016 ist nur mit Zustimmung seitens HSP möglich, auf die kein Anspruch besteht. In dem Drei-Seiten-Vertrag wird das betriebsbedingte Ausscheiden des Mitarbeiters bei der HSP unter Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist ausdrücklich bestätigt und ein befristeter Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft vereinbart. III. Ein Angebot über den Wechsel in die Transfergesellschaft steht unter folgender Bedingung: - die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von Transferleistungen durch den Mitarbeiter, d.h. dass er von Arbeitslosigkeit bedroht ist, eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung einer Berufsausbildung aufnimmt, nicht vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen ist und sich vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung bei der Agentur für Ar- 416174/ ... / 6 -6beit arbeitsuchend gemeldet und an einer Profilingmaßnahme teilgenommen hat. - sowie die Anerkennung der errichteten Transfergesellschaft gemäß §§ 110 f. SGB III als förderungswürdig durch die zuständige Agentur für Arbeit. IV. Die Transfergesellschaft wird im Rahmen des § 111 SGB III eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit bilden, in der die von den Personalmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer zusammengefasst werden, um dort bis zu 100 % Kurzarbeit zu verfahren. V. Zur Gewährleistung der mit der Einrichtung einer Transfergesellschaft verbundenen Ziele begründet die HSP ein Qualifizierungsbudget in Höhe von EUR 1.000,00 pro wechselndem Mitarbeiter. VI. Der Mitarbeiter kann das Angebot über einen Wechsel in die Transfergesellschaft nur unter Einbringung der individuellen Kündigungsfrist als Drei-Seiten-Vertrag bis spätestens zum 23.12.2015, 18.00 Uhr annehmen. Äußert sich ein Mitarbeiter innerhalb dieser Frist nicht schriftlich, gilt die Nichtäußerung als Ablehnung des Angebotes. ENTWURF VII. Die Mitarbeiter, die in die Transfergesellschaft wechseln, sind (soweit noch nicht erfolgt) verpflichtet, vor Eintritt in die Transfergesellschaft an einer Maßnahme zur Feststellung der Leistungsfähigkeit, der Arbeitsmarktchancen und des Qualifizierungsbedarfs (Profiling) gemäß § 111 Abs. 4 Ziff. 4 b SGB III teilzunehmen, die von der Transfergesellschaft durchgeführt wird. Die Kosten des Profilings, die nicht durch die Agentur für Arbeit gedeckt werden, übernimmt die HSP. 416174/ VIII. Die anzubietende Verweildauer (befristete Vertragslaufzeit mit der Transfergesellschaft im Drei-Seiten-Vertrag) in der Transfergesellschaft beträgt zwölf Monate bis zum 31.12.2016. Die Verweildauer in der Transfergesellschaft beträgt in jedem Falle maximal bis zum nach gegenwärtiger Rechtslage frühestmöglichen individuellen Rentenbeginn (unter Einbeziehung vorzeitiger Inanspruchnahme ungeachtet etwaiger Abschläge). Der Mitarbeiter erhält bei Abschluss des Drei-Seiten-Vertrages das einmalige Recht, durch Umwandelung eines für ihn gemäß § 3 Ziffern II., III. und VI. dieses Sozialplans fiktiv bemessenen Abfindungsvolumens (ohne Abfindungsleistungen für Abkürzung der Kündigungsfrist, Kinder/Schwerbehinderung, Sockelbetrag) unter Einbeziehung etwaiger sonstiger Abfindungsleistungen aus gesonderten Betriebsvereinbarungen eine über zwölf Monate hinausgehende Verweildauer in der Transfergesellschaft bis zur Aufzehrung dieses Abfindungsvolumens zu vereinbaren, längstens bis zu einer gesamten Verweildauer von 24 Monaten und ... / 7 -7längstens bis zum 31.12.2017 oder einem früheren in Absatz 1 genannten Renteneintrittstermin. Eine mögliche über den 31.12.2016 hinausgehende verlängerte Verweildauer errechnet sich nach dem Verhältnis des individuellen Abfindungsvolumens gemäß § 3 Ziffern II., III., und VI. dieses Sozialplans unter Einbeziehung etwaiger sonstiger Abfindungsleistungen aus gesonderten Betriebsvereinbarungen gegenüber dem monatlichen Bruttomonatsentgelt gem. Ziffer IX.1. zzgl. darauf anfallende Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zzgl. EUR 220,00 monatlich, d.h. nach folgender Formel: (ABFINDUNGSBETRAG GEMÄß § 3 ZIFFERN II., III., UND VI. DIESES SOZIALPLANS + etwaige sonstige Abfindungsleistungen aus gesonderten Betriebsvereinbarungen) : (MONATLICHES BRUTTOMONATSENTGELT GEM. ZIFFER IX.1. + DARAUF ANFALLENDE ARBEITGEBERANTEILE ZUR SOZIALVERSICHERUNG + EUR 220,00) ENTWURF Die ermittelte Anzahl von Monaten ist auf volle Monate abzurunden (verlängerte Verweildauer). Soweit der Mitarbeiter ein für ihn gemäß § 3 Ziffern II., III., und VI.. dieses Sozialplans unter Einbeziehung etwaiger sonstiger Abfindungsleistungen aus gesonderten Betriebsvereinbarungen fiktiv bemessenes Abfindungsvolumen (ohne Abfindungsleistungen für Abkürzung der Kündigungsfrist, Kinder/Schwerbehinderung, Sockelbetrag) nicht – oder nicht vollständig - durch Umwandelung für eine verlängerte Verweildauer in der Transfergesellschaft in Anspruch nimmt, erhält der Mitarbeiter den sich individuell errechnenden Betrag - bzw. einen etwaig verbleibenden Differenzbetrag - als einmalige BruttoAbfindung mit dem Ausscheiden aus der HSP. IX. Für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft erhält der Mitarbeiter von der Transfergesellschaft die nachfolgenden Vergütungsleistungen: 416174/ 1. Die Bemessungsgrundlage für das in der Transfergesellschaft zu erzielende Kurzarbeitergeld ist das Bruttomonatsentgelt gemäß § 3 Ziffer III. dieses Sozialplans. Das Bruttomonatsentgelt wird deshalb der Höhe nach so bemessen, dass das individuelle Nettoentgelt in dem jeweiligen Monat 85 % des aus dem regelmäßigen Arbeitsverdienst gem. § 3 Ziffer III. des Sozialplans resultierenden monatlichen Nettoverdienstes beträgt; hierfür maßgeblicher Berechnungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages. ... / 8 -82. Bei der Gewährung von Transferkurzarbeitergeld nach Maßgabe des § 111 SGB III erhält der Mitarbeiter hierzu einen Zuschuss, um die Höhe des Zahlungsanspruchs nach Ziffer 1. zu erzielen. 3. Soweit Krankengeld gezahlt wird, erfolgt die Zahlung nach den Ziffern 1. und 2. als diesbezüglicher Zuschuss zur Absicherung eines Nettoentgeltes in Höhe von 85 %. X. Das Transferkurzarbeitergeld ist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu versteuern, derzeit im Rahmen des § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Es wird jedoch zu der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung zum Einkommen hinzugerechnet (Progressionsvorbehalt § 32 b EStG). Der so und ggf. aufgrund anderer Einkünfte ermittelte höhere Steuersatz wird dann beim zu versteuernden Einkommen angesetzt und kann zu Steuernachzahlungen führen. XI. Sämtliche Steuerzahlungen sind ausschließlich vom Mitarbeiter zu tragen. Die Änderung der Steuerklasse während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Transfergesellschaft bewirkt keine Anhebung des Zuschusses gem. Ziffern IX. 2. und 3. ENTWURF XII. Scheidet der Mitarbeiter infolge Vermittlung aus der Transfergesellschaft während der Verweildauer aus, erhält der Mitarbeiter als Brutto-Abfindung für das vorzeitige Ausscheiden aus der Transfergesellschaft von der HSP eine Abfindung, wobei die Transfergesellschaft eine solche Abfindung an den Mitarbeiter mit befreiender Wirkung zugunsten der HSP auszahlen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt für jeden vollen Monat des gegenüber dem 31.12.2016 vorzeitigen Austritts während der Verweildauer in der Transfergesellschaft bis zum 31.12.2016 pauschal EUR 400,00 brutto sowie o für jeden vollen Monat der infolge vorzeitigen Ausscheidens nicht in Anspruch genommenen, aber durch Umwandlung vereinbarten, über den 31.12.2016 hinausgehenden verlängerten Verweildauer das monatliche Bruttomonatsentgelt gem. Ziffer IX.1. zzgl. darauf anfallende Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zzgl. EUR 220,00 monatlich; für die Berechnung gilt folgende Formel: 416174/ o ... / 9 -9VOLLE MONATE DER VERKÜRZUNG DER VERLÄNGERTEN VERWEILDAUER * (MONATLICHES BRUTTOMONATSENTGELT GEM. ZIFFER IX.1. + DARAUF ANFALLENDE ARBEITGEBERANTEILE ZUR SOZIALVERSICHERUNG + EUR 220,00) XIII. Sonderregelung für Mitarbeiter, die maximal bis zum 30.06.2016 während ihrer individuellen Kündigungsfrist zu einer Konzerngesellschaft auf eine vorübergehend zu besetzende freie Stelle mit der Möglichkeit daran anschließenden Wechsels in die Transfergesellschaft abgestellt werden: 1. Wird dem Mitarbeiter von HSP im Rahmen des Drei-Seiten-Vertrages eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu HSP während seiner ab dem 31.12.2015 fiktiv bemessenen individuellen Kündigungsfrist mit Wirkung spätestens zum 30.06.2016 unter Berechtigung der HSP zur konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung an eine Konzerngesellschaft (Abstellung an Konzerngesellschaft) angeboten und nimmt der Mitarbeiter dieses Angebot an, kann ein Wechsel in die Transfergesellschaft abweichend von § 4 Ziffer II. im unmittelbaren Anschluss an das zu HSP endende Arbeitsverhältnis mit Wirkung spätestens zum 01.07.2016 erfolgen. ENTWURF 416174/ 2. Wechselt der Mitarbeiter im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu HSP in die Transfergesellschaft, gelten die weiteren Bestimmungen des § 4 über Transferleistungen mit folgenden Maßgaben: 2.1 Die grundsätzliche Verweildauer für diese Mitarbeiter in der Transfergesellschaft endet am 31.12.2016. 2.2 Das einmalige Recht gemäß § 4 Ziffer VIII., durch Umwandelung eines für diesen Mitarbeiter gemäß § 3 Ziffern II., III., und VI. dieses Sozialplans unter Einbeziehung etwaiger sonstiger Abfindungsleistungen aus gesonderten Betriebsvereinbarungen fiktiv bemessenen Abfindungsvolumens (ohne Abfindungsleistungen für Abkürzung der Kündigungsfrist, Kinder/Schwerbehinderung, Sockelbetrag) eine über den 31.12.2016 hinausgehende verlängerte Verweildauer in der Transfergesellschaft bis zur Aufzehrung dieses Abfindungsvolumens zu vereinbaren, längstens bis zum 31.12.2017 oder einem früheren in Ziffer VIII. genannten Renteneintrittstermin, und ein ggf. verbleibendes fiktives Abfindungsvolumen als Abfindung zu erhalten, besteht mit der Maßgabe, dass von dem fiktiven Abfindungsvolumen für jeden Monat der über den 31.12.2015 für diesen Mitarbeiter fortdauernden Vertragslaufzeit zu HSP der Unterschiedsbetrag zwischen den von HSP abgerechneten monatlichen Bruttobezügen gegenüber dem sich aus § 4 Zif- ... / 10 - 10 fer IX.1. ergebenden monatlichen Bruttomonatsentgelt in Abzug zu bringen ist, das der Mitarbeiter erhalten hätte, wäre er ab dem 01.01.2016 in die Transfergesellschaft gewechselt (Gleichbehandlung gegenüber Wechsel bereits per 01.01.2016). 2.3 Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus der Transfergesellschaft gemäß § 4 Ziffer XII. bemisst sich die für die Berechnung einer Abfindung zu berücksichtigende verlängerte Verweildauer ab dem 01.01.2017. 3. Sollte diesem Mitarbeiter von der Konzerngesellschaft ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten werden, nimmt der Mitarbeiter dieses Angebot an und wechselt er deshalb aus dem Arbeitsverhältnis zur HSP unmittelbar in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Anrechnung der Zeit aus einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses bei HSP zu der Konzerngesellschaft, erhält er anstelle der Leistungen aus Ziffer 2 als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsverhältnisses bei der HSP eine Abfindung in Höhe von EUR 20.000,00 brutto abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den von HSP abgerechneten monatlichen Bruttobezügen gegenüber den im Falle eines Wechsels in die Konzerngesellschaft bereits zum 01.01.2016 fiktiv für diesen Arbeitsplatz von der Konzerngesellschaft abzurechnenden monatlichen Gesamtbezügen für jeden Monat der über den 31.12.2015 für diesen Mitarbeiter fortdauernden Vertragslaufzeit zu HSP (Gleichbehandlung gegenüber Wechsel bereits per 01.01.2016). Sonstige Leistungen aus diesem Sozialplan sowie ergänzenden Betriebsvereinbarungen, die nicht ausdrücklich an einen solchen Wechsel in ein Konzernarbeitsverhältnis aus dem Arbeitsverhältnis zu HSP im Anschluss an eine Abstellung an diese Konzerngesellschaft anknüpfen, sind ausgeschlossen. ENTWURF XIV. Sonderregelung für Mitarbeiter die über den 31.12.2015 hinaus während ihrer individuellen Kündigungsfrist für Auslaufarbeiten (Beendigung des Geschäftsbetriebes, einschließlich Zusammenhangfunktionen zum Walzbetrieb in Lager, Versand) benötigt werden und deshalb für einen Wechsel in die Transfergesellschaft zum 01.01.2016 nicht in Betracht kommen: 416174/ Für diese Mitarbeiter gilt § 4 Ziffer XIII. 1. und 2. entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wechsel in die Transfergesellschaft unter Ausscheiden bei HSP zum Folgemonat der Beendigung der Auslaufarbeiten für diesen Mitarbeiter möglich ist und eine Kürzung der fiktiven Abfindung um den Unterschiedsbetrag gem. § 4 Ziffer XIII. 2.2 für die bis zum Ausscheiden bei HSP über den 31.12.2015 hinausgehende Vertragslaufzeit unterbleibt. ... / 11 - 11 §5 Regelungen im Falle arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung I. Mitarbeiter, die das Angebot eines Aufhebungsvertrages gem. §§ 2, 3, 4 des Sozialplans nicht annehmen, erhalten im Falle einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung ausschließlich eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG auf Basis der nachstehenden Detailregelungen. II. Die Höhe der Abfindung berechnet sich nach den Bestimmungen gem. § 3 Ziffern II., III., IV., V. und VI. III. Alle Urlaubs- und Freizeitansprüche sind vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich in natura zu nehmen. Arbeitszeitkonten/ Mehrarbeitskonten/ Gleitzeitkonten sind grundsätzlich bis zum Austritt durch Freizeitnahme bzw. Nacharbeit auszugleichen. Kann ein Minussaldo im Arbeitszeit/Gleitzeitkonto aus betrieblichen Gründen nicht mehr ausgeglichen werden, wird dieses auf „null“ gestellt. ENTWURF IV. Der HSP bleibt das Recht vorbehalten, den Mitarbeiter unter Anrechnung der ihm noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie sonstiger Freizeitansprüche von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freizustellen. Der gesetzliche Mindesturlaub und daran anschließend der tarifliche Urlaub werden dabei zu Beginn der Freistellungsphase gewährt. V. Der Anspruch auf die Abfindung entsteht mit Ausspruch der Kündigung und wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt § 7 Ziffer II. VI. Verstirbt der Mitarbeiter nach Ausspruch der Kündigung aber vor Fälligkeit, so wird die Abfindung an die gesetzlichen Erben ausgezahlt. 416174/ §6 Regelungen im Falle von internen Rückbauarbeiten Sollte sich HSP entscheiden, für den Rückbau der Betriebsanlagen bisherige Mitarbeiter von HSP einzusetzen, so haben diese Mitarbeiter Ansprüche nach diesem Sozialplan nach Maßgabe der Regelungen in den §§ 2, 3 und 5. Ein Anspruch auf den Wechsel in die Transfergesellschaft gemäß § 4 besteht mit der Maßgabe, dass der Wechsel in die Transfergesellschaft förderungsrechtlich möglich ist und im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit HSP erfolgt; die Verweildauer in der Transfergesellschaft beträgt insgesamt maximal 12 Monate. ... / 12 - 12 §7 Schlussbestimmungen I. Versteuerung/Sozialversicherungsbeiträge Bei den Zahlbeträgen im Rahmen des vorliegenden Sozialplans handelt es sich ausschließlich um Bruttobeträge; Steuern und etwaige Sozialversicherungsbeiträge sind – soweit nicht eine Nettoabsicherung ausdrücklich vorgesehen ist – vom Mitarbeiter zu tragen. II. Klage des Mitarbeiters; sonstige Abfindungsleistungen Mitarbeiter, die gegen eine Maßnahme nach dem vorliegenden Sozialplan Klage erheben (z.B. Kündigungsschutzklage) oder erhoben haben, erhalten die ihnen nach diesem Sozialplan zustehenden Leistungen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens und Bestätigung der arbeitgeberseitigen Maßnahme unter Anrechnung einer ggf. vom Gericht zuerkannten Abfindung. In gleicher Weise werden etwaige Nachteilsausgleichsansprüche und sonstige gerichtlich oder einvernehmlich festgelegte Zahlungen im Rahmen betriebsbedingter Maßnahmen auf sämtliche Leistungen nach diesem Sozialplan angerechnet. Dies gilt auch für etwaige Leistungen, die im Falle der Annahme eines Arbeitsplatzangebotes im Falle der Beendigung eines solchen Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von diesem Arbeitgeber gewährt werden. Die Möglichkeit eines Wechsels in die Transfergesellschaft gemäß dieses Sozialplanes besteht im Fall der Klageerhebung nicht. ENTWURF III. Ausschluss des Einwandes der Entreicherung Bei Überzahlung im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen aus diesem Sozialplan ist ein Einwand der Entreicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. IV. Hinweispflicht Mitarbeiter, die Ansprüche aus diesem Sozialplan besitzen, sind verpflichtet, jede tatsächliche Änderung in ihren persönlichen Verhältnissen, die Bedeutung für die Leistungen nach diesem Sozialplan hat, unverzüglich schriftlich dem Unternehmen mitzuteilen. 416174/ Jeder Mitarbeiter ist gemäß § 38 SGB III (Beendigung per Kündigung oder Aufhebungsvertrag) drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehalten, sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der tatsächli- ... / 13 - 13 chen Beendigung weniger als drei Monate, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Erfolgt diese Meldung nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß, wird bei Eintritt des Leistungsfalles eine Sperrzeit verhängt und die Anspruchsdauer auf das Arbeitslosengeld gemindert. Ein arbeitgeberseitiger Ausgleich erfolgt in keinem Fall. Darüber hinaus ist jedes Belegschaftsmitglied gehalten, zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit frühzeitig eigene Aktivitäten zur Suche nach einer neuen Beschäftigung zu entwickeln. Generell entscheiden über etwaige sozialversicherungsrechtliche Folgen der Gestaltungen nach diesem Sozialplan allein die zuständigen Sozialversicherungsträger. Die HSP wird weder Beratungen erbringen noch für etwaige Ausfälle einstehen. V. In- und Außerkrafttreten Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet am 31.12.2017. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung eingeleitete personelle Einzelmaßnahmen werden im Sinne der Vereinbarung zu Ende geführt. ENTWURF 416174/ VI. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein bzw. werden oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so bleibt ihre Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die ihrem Zweck und den gesetzlichen Möglichkeiten am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken. _______________________________ Ort, Datum ___________________________ Ort, Datum ___________________________ HSP Hoesch Spundwand und Profil GmbH __________________________ Betriebsrat der HSP Hoesch Spundwand und Profil GmbH
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