Weisungen über die Unterstützung ziviler oder

Weisungen 90.109 d
Weisungen über
die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher
Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM)
Gültig ab 01.10.2015
Gültig bis31.12.2017
Weisungen
über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM)
vom 01. Oktober 2015
Der Chef der Armee (CdA),
gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 21. August 2013 über die Unterstützung ziviler
oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM)1,
erlässt folgende Weisungen:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Diese Weisungen bezwecken die einheitliche Anwendung der Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM) innerhalb
der Gruppe Verteidigung und der Armee.
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Weisungen gelten für alle Mitarbeitenden der Gruppe Verteidigung sowie für alle Angehörigen der Armee (AdA).
Art. 3
Voraussetzungen
Unterstützungsleistungen dürfen nur erfolgen, wenn damit für die eingesetzten Personen ein
wesentlicher Ausbildungs- oder Trainingseffekt in ihren angestammten Funktionen verbunden
ist. Für Anlässe von nationaler oder internationaler Bedeutung gelten diesbezüglich zusätzlich
die Bestimmungen der Weisungen des Chef VBS vom 18. Dezember 2014 über die Unterstützung besonderer Anlässe mit militärischen Mitteln.
1
2
Tätigkeiten mit wesentlichem Ausbildungs- oder Trainingseffekt sind im Anhang 1 aufgeführt. Der FST A kann im Einzelfall weitere Tätigkeiten definieren.
Die Sicherheit der eingesetzten Personen muss gewährleistet sein. Es ist eine spezifische
Risikobeurteilung vorzunehmen.
3
Unterstützungsleistungen dürfen die militärischen Ausbildungsprogramme von Schulen und
Kursen nicht wesentlich beeinträchtigen. Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind möglichst zu vermeiden. Der eingesetzten Truppe müssen regelmässig genügend Freizeit sowie
Urlaubsreisen an den Wohnort gestattet werden.
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SR 513.74
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Weisungen 90.109 d
Weisungen über die Unterstützung ziviler oder
ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM)
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 4
Ordentliches Verfahren
Gesuche um Unterstützung müssen mit allen notwendigen Belegen der zuständigen Stelle
eingereicht werden. Fehlende Unterlagen werden beim Gesuchsteller nachgefordert.
1
Die Territorialregionen nehmen eine Vorprüfung der bei ihnen eingereichten Gesuche um
Unterstützung vor, und leiten diese mit Antrag und Begründung an den FST A weiter.
2
3
Machbarkeitsabklärungen bei den Leistungserbringern erfolgen durch den FST A.
Art. 5
Vereinfachtes Verfahren
Die Territorialregionen können über die Bewilligung von Gesuchen um Unterstützung im
Gesamtumfang von maximal 500 Diensttagen pro Jahr entscheiden.
1
2
Für Leistungen im Sanitätsbereich kann das vereinfachte Verfahren nicht angewendet werden.
Die Unterstützung im vereinfachten Verfahren muss mit den eigenen Mitteln der Territorialregion erfolgen.
3
Die Territorialregionen stellen selbständig die Unterstützungsplanung sicher, erstellen alle
notwendigen Dokumente, informieren den FST A und ihr vorgesetztes Kommando vorgängig
über die geplanten Mittel mittels GEVER und melden während der Unterstützung die tatsächlich eingesetzten Mittel.
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Art. 6
Externe Stellungnahmen
Gesuche um Unterstützung von Anlässen nationaler oder internationaler Bedeutung werden
der Kommunikation VBS zur Stellungnahme zugestellt.
1
Gesuche um Unterstützung von Sportveranstaltungen werden vor dem Entscheid dem Bundesamt für Sport (BASPO) zur Stellungnahme zugestellt.
2
Art. 7
Gesuchs- und Entscheidwege
Die Gesuchs- und Entscheidwege werden im Anhang 2 dargestellt.
3. Abschnitt: Leistungserbringung
Art. 8
Schriftliche Leistungsvereinbarung
Mit jedem Gesuchsteller ist vor dem Erbringen einer Unterstützungsleistung eine schriftliche
Leistungsvereinbarung abzuschliessen. Diese Bestimmung gilt nicht für dringliche Gesuche
um Unterstützung.
1
2
Im ordentlichen Verfahren schliesst grundsätzlich der Führungsstab der Armee die Leistungsvereinbarung mit dem Gesuchsteller ab. Bei wiederkehrenden Gesuchen kann der Abschluss
der Leistungsvereinbarung an das unterstützungsführende Kommando delegiert werden.
3
Im vereinfachten Verfahren wird die Leistungsvereinbarung durch die unterstützungsführende Territorialregion abgeschlossen.
Die schriftliche Leistungsvereinbarung regelt Rechte und Pflichten der Parteien sowie die
anderen regelungsbedürftigen Punkte im Zusammenhang mit der zu erbringenden Unterstützungsleistung.
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Weisungen über die Unterstützung ziviler oder
ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM)
Die schriftliche Leistungsvereinbarung muss namentlich folgende Punkte enthalten:
a. die Erklärung des Gesuchstellers, dass er bereit ist, als Folge der Inanspruchnahme der Unterstützungsleistung, einen angemessenen Teil eines allfälligen Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen (Art. 2
Abs. 3 Bst. g VUM);
b. die konkreten Regelungen bezüglich Kostenübernahme durch den Gesuchsteller;
c. die Regelungen zum Haftungsrisiko (Art. 12 VUM).
Vorbehältlich der dringlichen Gesuche wird eine Unterstützungsleistung nur erbracht, wenn
die schriftliche Leistungsvereinbarung nach den Absätzen 2 und 3 gültig zustande gekommen
ist.
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Art. 9
Armeematerial
Die Truppe führt nur ihr gemäss Grundausrüstungsetat (GAE) zugeteiltes Armeematerial
sowie allfälliges im Rahmenbefehl des FST A definiertes zusätzliches Armeematerial mit.
1
Der FST A definiert das Armeematerial, welches nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben werden darf.
2
4. Abschnitt: Kosten und Werke
Art. 10
Kostenübernahme
Verlässt die Truppe den Raum ihrer ordentlichen Dienstleistung und entstehen dadurch zusätzliche Kosten im Bereich Verpflegung, so hat der Gesuchsteller diese Kosten zu übernehmen und die Verpflegung, je nachdem was die Bestimmungen der abgeschlossenen Leistungsvereinbarung vorsehen, auch bereit zu stellen.
1
Die Unterkunft für die Truppe ist für den Gesuchsteller kostenpflichtig, wenn keine bereits
durch die Armee betriebene Unterkunft bezogen werden kann. Die Auswahl der Unterkunft
wird vom unterstützungsführenden Kommando in Zusammenarbeit mit der verantwortlichen
Koordinationsstelle und dem Truppenkommandanten vorgenommen.
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3
Der Gesuchsteller bezeichnet eine zivile Tankstelle im Raum der Unterstützungsleistung, bei
welcher die durch die Truppe benützten Armeefahrzeuge zu Lasten des Gesuchstellers Treibstoff beziehen können. Fallen gegenüber dem normalen Ausbildungsdienst der Truppe keine
zusätzlichen Kosten an, kann in der Leistungsvereinbarung eine andere Regelung vereinbart
werden.
Greift die Truppe anlässlich ihrer Unterstützung auf bestehende zivile Infrastrukturen wie
Telefone, Internetanschlüsse, Büromaterialien und -geräte, Stromversorgungsanschlüsse,
Wasserversorgungsanlagen und Ähnliches zurück, so gehen die Kosten aus deren Verwendung
zulasten des Gesuchstellers.
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Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 gelten explizit auch für Kosten, welche durch den
rückwärtigen Bereich der eingesetzten Truppe entstehen.
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Die konkreten für den Einzelfall geltenden Regelungen bezüglich Kostenübernahme durch
den Gesuchsteller sind in der schriftlichen Leistungsvereinbarung klar zu umschreiben (vgl.
Art. 8 Abs. 5 Bst. b).
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Art. 11
Weisungen über die Unterstützung ziviler oder
ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM)
Rechte an Werken
Ist im Rahmen einer Unterstützungsleistung die Erstellung von Werken vorgesehen, ist ein
Erkundungsbericht zu erstellen.
1
Zusätzlich zur Leistungsvereinbarung ist eine Nutzungsvereinbarung abzuschliessen. In einfachen Fällen kann der Führungsstab der Armee von einer Nutzungsvereinbarung absehen.
2
Der Ing Stab der Armee ist für technische Abklärungen und Vereinbarungen im Rahmen der
Erstellung von Werken frühestmöglich miteinzubeziehen.
3
5. Abschnitt:
Schlussbestimmungen
Art. 12
Aufhebung
Die bisherigen Weisungen des CdA vom 22.06.2005 und des C FST A vom 14.05.2007 werden aufgehoben.
Art. 13
Inkrafttreten
Diese Weisungen treten am 1. Oktober 2015 in Kraft und gelten bis am 31. Dezember 2017.
CHEF DER ARMEE
Korpskommandant André Blattmann
Anhänge
Anhang 1
Anhang 2
Geht an
C A Stab
C FST A
Kdt Heer
Kdt LW
Kdt HKA
C LBA
C FUB
zK
C VBS
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Liste von Tätigkeiten mit wesentlichem Ausbildungs- oder Trainingseffekt
(Art. 3 Abs. 2)
Gesuchs- und Entscheidwege (Art. 7)
Weisungen 90.109 d
Weisungen über die Unterstützung ziviler oder
ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM)
Liste der Tätigkeiten mit Ausbildungseffekt
Anhang 1 zu den Weisungen des CdA über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher
Tätigkeiten mit militärischen Mitteln vom 01. Oktober 2015
Alle Truppengattungen
Art der Leistung
Grundlage
Verkehrsregelung mit vorheriger militärund ziviltauglicher Ausbildung (als
Truppenwegweiser)
Allgemeine Geniearbeiten (Konstruktion,
Bearbeitung von Holz)
(anspruchsvolle) Materialtransporte
Regl 61.009, Kap 5 + 6, Der Motorfahrzeugführer.
Unterhalt von militärischen Einrichtungen
und Material
Regl 51.094, Bauhandbuch.
Regl 61.003, Verkehr und Transport.
Regl 61.009, Der Motorfahrzeugführer.
Regl 51.094, Bauhandbuch.
Gerüstbau und Mithilfe im Aufbau grosser
Zelte
Dok 65.910, Instandhaltung.
Regl 51.091 Schutz und Wachttechnik, Härten von Objekten, Geniedienst aller Truppen.
Installation von Sicherheitseinrichtungen
(ausgenommen von Absperrgittern).
Regl 51.094, Bauhandbuch.
Regl 51.091, Schutz und Wachttechnik, Härten von Objekten, Geniedienst aller Truppen.
Regl 51.094, Bauhandbuch.
Genie- und Rettungstruppen
Art der Leistung
Grundlage
Hoch- und Tiefbauarbeiten
Regl 51.094, Bauhandbuch.
Holzarbeiten mit Werkzeug
Regl 57.010, Genie- und Pont Bat.
Regl 51.094, Bauhandbuch.
Arbeiten am, unter, auf und im Wasser
Regl 57.010, Genie- und Pont Bat.
Regl 57.010, Genie- und Pont Bat.
Regl 51.094, Bauhandbuch.
Regl 57.154, Baumaschinen der Genie- und Rettungstruppen.
Regl 62.100, Kata Hi Bat und der Kata Hi Ber Vb.
Erdbewegungen
Brückenbau
Regl 57.004, Sicherheitsvorschriften Wasser.
Regl 57.154, Baumaschinen der Genie- und Rettungstruppen.
Regl 57.010, Genie- und Pont Bat.
Regl 51.094, Bauhandbuch.
Regl 57.010, Genie- und Pont Bat.
Regl 57.147, Stahlträgerbrücke.
Regl 57.151, Unterstützungsbrücke 46m.
Sprengdienst und Arbeiten in diesem
Zusammenhang.
Ingenieurleistungen
Publikation 49C02, Mabey Brücke COMBAT 200.
Regl 57.014, Sprengtechnik der Genietruppen.
Behelf 62.90, Bauwerksprengungen der Rettungstruppen.
Regl 57.010,Genie- und Pont Bat.
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Weisungen 90.109 d
Weisungen über die Unterstützung ziviler oder
ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM)
Sanitätstruppen
Art der Leistung
Grundlage
Prähospitale, hospitale oder sanitätslogisti- Regl 59.020, Sanitätsdienst der Armee.
sche Unterstützung
Regl 59.021, Sanitätsdienst der Truppe.
Veterinär- und Traintruppen
Art der Leistung
Grundlage
Tragtiereinsatz, Schadenplatzräumung
Seuchenbekämpfung, Mobile Tierklinik
Regl 53.041, Train.
Regl 64.004, Einsatz der Vet Kp.
Logistiktruppen
Art der Leistung
Grundlage
Betrieb einer Transportzentrale
Dok 61.004, Transportdisponent.
Verkehrsregelung
Regl 61.003 Verkehr und Transport.
Regl 61.009, Der Motorfahrzeugführer.
Regl 61.026, Der Verkehrssoldat.
Truppen der Luftwaffe
Art der Leistung
Grundlage
Personen und Materialtransporte
Einsatz der luftgestützten technischen
Aufklärungsmittel
Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual.
Regl 56.007, FELA.
MIG / MIV
Transport von völkerrechtlich geschützten auf Weisung Bundessicherheitssdienst (BSD)
Personen (LTDB)
Transport von Personen mit hohem Gefähr- auf Weisung des Bundesrates oder der Bundesanwaltschaft
dungsgrad ohne völkerrechtlichen Schutz. LV KKJPD-Eidgenossenschaft.
Erkundungs-, Aufklärungs- und Fotoflüge Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual
Such- und Bergungsflüge
MIG / MIV.
Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual.
MIG / MIV
Überwachungsflüge;
Flüge zur Verschiebung von taktischen
Elementen
Verkehrsüberwachungsflüge
Begleitschutz / Sicherheitsheli
Ustü Flüge bei Geiselnahmen, Entführungen und anderen schweren Delikten;
Ustü Flüge bei Pers Fahndungen und
Observationen;
Überführungsflüge von Häftlingen mit
beso Gefährdung
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LV KKJPD-Eidgenossenschaft.
Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual.
LV KKJPD-Eidgenossenschaft.
Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual.
LV KKJPD-Eidgenossenschaft.
Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual.
LV KKJPD-Eidgenossenschaft.
Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual.
LV KKJPD-Eidgenossenschaft.
Weisungen 90.109 d
Weisungen über die Unterstützung ziviler oder
ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM)
Art der Leistung
Grundlage
Einsatz von Sondereinheiten der Polizei
bei Gebäudebesetzungen
Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual.
Vrb und Ustü Flüge
LV KKJPD-Eidgenossenschaft.
Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual.
Gz Kontrollflüge GWK
LV KKJPD-Eidgenossenschaft.
Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual.
Mat Flüge (GWK)
Leistungsvereinbarung GWK-FST A
Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual.
Brandbekämpfung aus der Luft
Leistungsvereinbarung GWK-FST A
Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual.
Für alle Truppen ausgeschlossen im Rahmen der VUM
Art der Leistung
• Parkplatzeinweisung, -organisation und -einrichtung
• Publikumstransporte
• Zutrittskontrollen, Bewachungs- und Sicherungseinsätze
• Bedienung (Fassmannschaft, Abwasch, Unterhalt von WC-Anlagen, Abfall etc.)
• Kochen für Externe, Zubereitung von Lunchpaketen
• Einrichtungen (Tische, Stühle, Kleinzelte)
• Streckenposten bedienen / beaufsichtigen ohne Verkehrsregelung
• Auf-/Abbau von Sponsoren-Zelten
• Mitarbeit in der Administration (Medienzentren, Kasse)
• Bereinigung von Landschäden
• Sanierung / Rückbau von Schiessanlagen / Kugelfängen 7
Weisungen über die Unterstützung ziviler oder
ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM)
Weisungen 90.109 d
Gesuchs- und Entscheidwege VUM
Anhang 2 zu den Weisungen des CdA über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher
Tätigkeiten mit militärischen Mitteln vom 01. Oktober 2015
Gesuch
Private
Gde/Kt
Bund
Art. 4, Abs. 5 VUM
Ter Reg
VV
HEER
zK
OV
zK
FST A
zK
Entscheid
C FST A
Art. 5 Abs. 3
Bst. a VUM
Ustü Fhr Kdo
Op Zen LW
Unterstützung nach VUM
Abkürzungen:
OV Ordentliches Verfahren
VV Vereinfachtes Verfahren
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SAP 2566.4779
Weisungen 90.109 d