Weisungen 90.109 d Weisungen über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM) Gültig ab 01.10.2015 Gültig bis31.12.2017 Weisungen über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM) vom 01. Oktober 2015 Der Chef der Armee (CdA), gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 21. August 2013 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM)1, erlässt folgende Weisungen: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Diese Weisungen bezwecken die einheitliche Anwendung der Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM) innerhalb der Gruppe Verteidigung und der Armee. Art. 2 Geltungsbereich Diese Weisungen gelten für alle Mitarbeitenden der Gruppe Verteidigung sowie für alle Angehörigen der Armee (AdA). Art. 3 Voraussetzungen Unterstützungsleistungen dürfen nur erfolgen, wenn damit für die eingesetzten Personen ein wesentlicher Ausbildungs- oder Trainingseffekt in ihren angestammten Funktionen verbunden ist. Für Anlässe von nationaler oder internationaler Bedeutung gelten diesbezüglich zusätzlich die Bestimmungen der Weisungen des Chef VBS vom 18. Dezember 2014 über die Unterstützung besonderer Anlässe mit militärischen Mitteln. 1 2 Tätigkeiten mit wesentlichem Ausbildungs- oder Trainingseffekt sind im Anhang 1 aufgeführt. Der FST A kann im Einzelfall weitere Tätigkeiten definieren. Die Sicherheit der eingesetzten Personen muss gewährleistet sein. Es ist eine spezifische Risikobeurteilung vorzunehmen. 3 Unterstützungsleistungen dürfen die militärischen Ausbildungsprogramme von Schulen und Kursen nicht wesentlich beeinträchtigen. Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind möglichst zu vermeiden. Der eingesetzten Truppe müssen regelmässig genügend Freizeit sowie Urlaubsreisen an den Wohnort gestattet werden. 4 1 SR 513.74 1 Weisungen 90.109 d Weisungen über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM) 2. Abschnitt: Verfahren Art. 4 Ordentliches Verfahren Gesuche um Unterstützung müssen mit allen notwendigen Belegen der zuständigen Stelle eingereicht werden. Fehlende Unterlagen werden beim Gesuchsteller nachgefordert. 1 Die Territorialregionen nehmen eine Vorprüfung der bei ihnen eingereichten Gesuche um Unterstützung vor, und leiten diese mit Antrag und Begründung an den FST A weiter. 2 3 Machbarkeitsabklärungen bei den Leistungserbringern erfolgen durch den FST A. Art. 5 Vereinfachtes Verfahren Die Territorialregionen können über die Bewilligung von Gesuchen um Unterstützung im Gesamtumfang von maximal 500 Diensttagen pro Jahr entscheiden. 1 2 Für Leistungen im Sanitätsbereich kann das vereinfachte Verfahren nicht angewendet werden. Die Unterstützung im vereinfachten Verfahren muss mit den eigenen Mitteln der Territorialregion erfolgen. 3 Die Territorialregionen stellen selbständig die Unterstützungsplanung sicher, erstellen alle notwendigen Dokumente, informieren den FST A und ihr vorgesetztes Kommando vorgängig über die geplanten Mittel mittels GEVER und melden während der Unterstützung die tatsächlich eingesetzten Mittel. 4 Art. 6 Externe Stellungnahmen Gesuche um Unterstützung von Anlässen nationaler oder internationaler Bedeutung werden der Kommunikation VBS zur Stellungnahme zugestellt. 1 Gesuche um Unterstützung von Sportveranstaltungen werden vor dem Entscheid dem Bundesamt für Sport (BASPO) zur Stellungnahme zugestellt. 2 Art. 7 Gesuchs- und Entscheidwege Die Gesuchs- und Entscheidwege werden im Anhang 2 dargestellt. 3. Abschnitt: Leistungserbringung Art. 8 Schriftliche Leistungsvereinbarung Mit jedem Gesuchsteller ist vor dem Erbringen einer Unterstützungsleistung eine schriftliche Leistungsvereinbarung abzuschliessen. Diese Bestimmung gilt nicht für dringliche Gesuche um Unterstützung. 1 2 Im ordentlichen Verfahren schliesst grundsätzlich der Führungsstab der Armee die Leistungsvereinbarung mit dem Gesuchsteller ab. Bei wiederkehrenden Gesuchen kann der Abschluss der Leistungsvereinbarung an das unterstützungsführende Kommando delegiert werden. 3 Im vereinfachten Verfahren wird die Leistungsvereinbarung durch die unterstützungsführende Territorialregion abgeschlossen. Die schriftliche Leistungsvereinbarung regelt Rechte und Pflichten der Parteien sowie die anderen regelungsbedürftigen Punkte im Zusammenhang mit der zu erbringenden Unterstützungsleistung. 4 2 Weisungen 90.109 d 5 Weisungen über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM) Die schriftliche Leistungsvereinbarung muss namentlich folgende Punkte enthalten: a. die Erklärung des Gesuchstellers, dass er bereit ist, als Folge der Inanspruchnahme der Unterstützungsleistung, einen angemessenen Teil eines allfälligen Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen (Art. 2 Abs. 3 Bst. g VUM); b. die konkreten Regelungen bezüglich Kostenübernahme durch den Gesuchsteller; c. die Regelungen zum Haftungsrisiko (Art. 12 VUM). Vorbehältlich der dringlichen Gesuche wird eine Unterstützungsleistung nur erbracht, wenn die schriftliche Leistungsvereinbarung nach den Absätzen 2 und 3 gültig zustande gekommen ist. 6 Art. 9 Armeematerial Die Truppe führt nur ihr gemäss Grundausrüstungsetat (GAE) zugeteiltes Armeematerial sowie allfälliges im Rahmenbefehl des FST A definiertes zusätzliches Armeematerial mit. 1 Der FST A definiert das Armeematerial, welches nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben werden darf. 2 4. Abschnitt: Kosten und Werke Art. 10 Kostenübernahme Verlässt die Truppe den Raum ihrer ordentlichen Dienstleistung und entstehen dadurch zusätzliche Kosten im Bereich Verpflegung, so hat der Gesuchsteller diese Kosten zu übernehmen und die Verpflegung, je nachdem was die Bestimmungen der abgeschlossenen Leistungsvereinbarung vorsehen, auch bereit zu stellen. 1 Die Unterkunft für die Truppe ist für den Gesuchsteller kostenpflichtig, wenn keine bereits durch die Armee betriebene Unterkunft bezogen werden kann. Die Auswahl der Unterkunft wird vom unterstützungsführenden Kommando in Zusammenarbeit mit der verantwortlichen Koordinationsstelle und dem Truppenkommandanten vorgenommen. 2 3 Der Gesuchsteller bezeichnet eine zivile Tankstelle im Raum der Unterstützungsleistung, bei welcher die durch die Truppe benützten Armeefahrzeuge zu Lasten des Gesuchstellers Treibstoff beziehen können. Fallen gegenüber dem normalen Ausbildungsdienst der Truppe keine zusätzlichen Kosten an, kann in der Leistungsvereinbarung eine andere Regelung vereinbart werden. Greift die Truppe anlässlich ihrer Unterstützung auf bestehende zivile Infrastrukturen wie Telefone, Internetanschlüsse, Büromaterialien und -geräte, Stromversorgungsanschlüsse, Wasserversorgungsanlagen und Ähnliches zurück, so gehen die Kosten aus deren Verwendung zulasten des Gesuchstellers. 4 Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 gelten explizit auch für Kosten, welche durch den rückwärtigen Bereich der eingesetzten Truppe entstehen. 5 Die konkreten für den Einzelfall geltenden Regelungen bezüglich Kostenübernahme durch den Gesuchsteller sind in der schriftlichen Leistungsvereinbarung klar zu umschreiben (vgl. Art. 8 Abs. 5 Bst. b). 6 3 Weisungen 90.109 d Art. 11 Weisungen über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM) Rechte an Werken Ist im Rahmen einer Unterstützungsleistung die Erstellung von Werken vorgesehen, ist ein Erkundungsbericht zu erstellen. 1 Zusätzlich zur Leistungsvereinbarung ist eine Nutzungsvereinbarung abzuschliessen. In einfachen Fällen kann der Führungsstab der Armee von einer Nutzungsvereinbarung absehen. 2 Der Ing Stab der Armee ist für technische Abklärungen und Vereinbarungen im Rahmen der Erstellung von Werken frühestmöglich miteinzubeziehen. 3 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 12 Aufhebung Die bisherigen Weisungen des CdA vom 22.06.2005 und des C FST A vom 14.05.2007 werden aufgehoben. Art. 13 Inkrafttreten Diese Weisungen treten am 1. Oktober 2015 in Kraft und gelten bis am 31. Dezember 2017. CHEF DER ARMEE Korpskommandant André Blattmann Anhänge Anhang 1 Anhang 2 Geht an C A Stab C FST A Kdt Heer Kdt LW Kdt HKA C LBA C FUB zK C VBS 4 Liste von Tätigkeiten mit wesentlichem Ausbildungs- oder Trainingseffekt (Art. 3 Abs. 2) Gesuchs- und Entscheidwege (Art. 7) Weisungen 90.109 d Weisungen über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM) Liste der Tätigkeiten mit Ausbildungseffekt Anhang 1 zu den Weisungen des CdA über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln vom 01. Oktober 2015 Alle Truppengattungen Art der Leistung Grundlage Verkehrsregelung mit vorheriger militärund ziviltauglicher Ausbildung (als Truppenwegweiser) Allgemeine Geniearbeiten (Konstruktion, Bearbeitung von Holz) (anspruchsvolle) Materialtransporte Regl 61.009, Kap 5 + 6, Der Motorfahrzeugführer. Unterhalt von militärischen Einrichtungen und Material Regl 51.094, Bauhandbuch. Regl 61.003, Verkehr und Transport. Regl 61.009, Der Motorfahrzeugführer. Regl 51.094, Bauhandbuch. Gerüstbau und Mithilfe im Aufbau grosser Zelte Dok 65.910, Instandhaltung. Regl 51.091 Schutz und Wachttechnik, Härten von Objekten, Geniedienst aller Truppen. Installation von Sicherheitseinrichtungen (ausgenommen von Absperrgittern). Regl 51.094, Bauhandbuch. Regl 51.091, Schutz und Wachttechnik, Härten von Objekten, Geniedienst aller Truppen. Regl 51.094, Bauhandbuch. Genie- und Rettungstruppen Art der Leistung Grundlage Hoch- und Tiefbauarbeiten Regl 51.094, Bauhandbuch. Holzarbeiten mit Werkzeug Regl 57.010, Genie- und Pont Bat. Regl 51.094, Bauhandbuch. Arbeiten am, unter, auf und im Wasser Regl 57.010, Genie- und Pont Bat. Regl 57.010, Genie- und Pont Bat. Regl 51.094, Bauhandbuch. Regl 57.154, Baumaschinen der Genie- und Rettungstruppen. Regl 62.100, Kata Hi Bat und der Kata Hi Ber Vb. Erdbewegungen Brückenbau Regl 57.004, Sicherheitsvorschriften Wasser. Regl 57.154, Baumaschinen der Genie- und Rettungstruppen. Regl 57.010, Genie- und Pont Bat. Regl 51.094, Bauhandbuch. Regl 57.010, Genie- und Pont Bat. Regl 57.147, Stahlträgerbrücke. Regl 57.151, Unterstützungsbrücke 46m. Sprengdienst und Arbeiten in diesem Zusammenhang. Ingenieurleistungen Publikation 49C02, Mabey Brücke COMBAT 200. Regl 57.014, Sprengtechnik der Genietruppen. Behelf 62.90, Bauwerksprengungen der Rettungstruppen. Regl 57.010,Genie- und Pont Bat. 5 Weisungen 90.109 d Weisungen über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM) Sanitätstruppen Art der Leistung Grundlage Prähospitale, hospitale oder sanitätslogisti- Regl 59.020, Sanitätsdienst der Armee. sche Unterstützung Regl 59.021, Sanitätsdienst der Truppe. Veterinär- und Traintruppen Art der Leistung Grundlage Tragtiereinsatz, Schadenplatzräumung Seuchenbekämpfung, Mobile Tierklinik Regl 53.041, Train. Regl 64.004, Einsatz der Vet Kp. Logistiktruppen Art der Leistung Grundlage Betrieb einer Transportzentrale Dok 61.004, Transportdisponent. Verkehrsregelung Regl 61.003 Verkehr und Transport. Regl 61.009, Der Motorfahrzeugführer. Regl 61.026, Der Verkehrssoldat. Truppen der Luftwaffe Art der Leistung Grundlage Personen und Materialtransporte Einsatz der luftgestützten technischen Aufklärungsmittel Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual. Regl 56.007, FELA. MIG / MIV Transport von völkerrechtlich geschützten auf Weisung Bundessicherheitssdienst (BSD) Personen (LTDB) Transport von Personen mit hohem Gefähr- auf Weisung des Bundesrates oder der Bundesanwaltschaft dungsgrad ohne völkerrechtlichen Schutz. LV KKJPD-Eidgenossenschaft. Erkundungs-, Aufklärungs- und Fotoflüge Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual Such- und Bergungsflüge MIG / MIV. Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual. MIG / MIV Überwachungsflüge; Flüge zur Verschiebung von taktischen Elementen Verkehrsüberwachungsflüge Begleitschutz / Sicherheitsheli Ustü Flüge bei Geiselnahmen, Entführungen und anderen schweren Delikten; Ustü Flüge bei Pers Fahndungen und Observationen; Überführungsflüge von Häftlingen mit beso Gefährdung 6 LV KKJPD-Eidgenossenschaft. Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual. LV KKJPD-Eidgenossenschaft. Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual. LV KKJPD-Eidgenossenschaft. Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual. LV KKJPD-Eidgenossenschaft. Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual. LV KKJPD-Eidgenossenschaft. Weisungen 90.109 d Weisungen über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM) Art der Leistung Grundlage Einsatz von Sondereinheiten der Polizei bei Gebäudebesetzungen Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual. Vrb und Ustü Flüge LV KKJPD-Eidgenossenschaft. Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual. Gz Kontrollflüge GWK LV KKJPD-Eidgenossenschaft. Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual. Mat Flüge (GWK) Leistungsvereinbarung GWK-FST A Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual. Brandbekämpfung aus der Luft Leistungsvereinbarung GWK-FST A Regl 56.002, Administration Manual, Operations Manual. Für alle Truppen ausgeschlossen im Rahmen der VUM Art der Leistung • Parkplatzeinweisung, -organisation und -einrichtung • Publikumstransporte • Zutrittskontrollen, Bewachungs- und Sicherungseinsätze • Bedienung (Fassmannschaft, Abwasch, Unterhalt von WC-Anlagen, Abfall etc.) • Kochen für Externe, Zubereitung von Lunchpaketen • Einrichtungen (Tische, Stühle, Kleinzelte) • Streckenposten bedienen / beaufsichtigen ohne Verkehrsregelung • Auf-/Abbau von Sponsoren-Zelten • Mitarbeit in der Administration (Medienzentren, Kasse) • Bereinigung von Landschäden • Sanierung / Rückbau von Schiessanlagen / Kugelfängen 7 Weisungen über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (WUM) Weisungen 90.109 d Gesuchs- und Entscheidwege VUM Anhang 2 zu den Weisungen des CdA über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln vom 01. Oktober 2015 Gesuch Private Gde/Kt Bund Art. 4, Abs. 5 VUM Ter Reg VV HEER zK OV zK FST A zK Entscheid C FST A Art. 5 Abs. 3 Bst. a VUM Ustü Fhr Kdo Op Zen LW Unterstützung nach VUM Abkürzungen: OV Ordentliches Verfahren VV Vereinfachtes Verfahren 8 SAP 2566.4779 Weisungen 90.109 d
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