Weisung 4 Tage Marsch

Weisungen 90.046 d
Weisungen
über den Internationalen 4 Tage-Marsch
Nijmegen (Holland)
Gültig ab 01.07.2015
Gültig bis31.12.2020
Weisungen
über den Internationalen 4 Tage-Marsch Nijmegen (Holland)
vom 01. Juli 2015
Der Chef der Armee,
gestützt auf Artikel 29 der Verordnung vom 29. Oktober 20031 über den Militärsport
erlässt folgende Weisungen:
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
Diese Weisungen regeln die Organisation und die Administration für die Teilnahme am 4 Tage­
Marsch von Nijmegen (Holland).
Art. 2 1
Delegationszusammensetzung
Die Delegation der Schweizer Armee setzt sich zusammen aus:
a. Delegationschef;
b. Delegationsstab;
c. Marschgruppen.
Die Marschgruppen setzen sich zusammen aus Marschgruppenleiter/innen, Marschierer/
innen und Betreuer/innen (nachfolgend Teilnehmer/innen genannt). Höchstalter, um Teilnehmer/in zu sein, sind 65 Jahre gemäss Wsg CdA 90.051, Art 12.
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Ein militärisches oder ziviles Spiel kann die Delegation begleiten.
Art. 3 Einschreibgebühren
Die Einschreibgebühren gehen zu Lasten der Teilnehmer/innen.
Art. 4
Unterkunft und Verpflegung
Die Armee kann Teile oder sämtliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung im offiziellen
„Camp“ übernehmen.
1
Es werden keine anderen Entschädigungen für die Unterkunft und die Verpflegung in Holland
oder auf der Hin- und Rückreise ausbezahlt.
2
Der Delegationsstab hat Anrecht auf Pensionsverpflegungsentschädigungen gemäss Verwaltungsreglement (Reglement 51.003).
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1SR 512.38
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Art. 5 Weisungen CdA über den Internationalen 4 Tage-Marsch Nijmegen (Holland)
Vorbereitung
Alle marschierenden Teilnehmer/innen haben ein Training von mindestens 300 km in der
Gruppe zu bestehen und einen 12 Minuten-Lauf zu absolvieren. Die Marschgruppenleiter/
innen zeichnen sich dafür verantwortlich.
Art. 6
Verantwortlichkeiten
Die Organisationseinheit Schiesswesen und ausserdienstliche Tätigkeiten (SAT) des Heeres
arbeitet mit den Marschgruppenleiter/innen direkt zusammen und erstellt die detaillierten Befehle und Weisungen.
Art. 7
Dienstanrechnung, Sold und Erwerbsersatz für die Teilnehmer/innen
Die Marschteilnehmer und Betreuer haben keinen Anspruch auf Dienstanrechnung, Sold und
Erwerbsersatz.
Art. 8
Anmeldung
Die Marschgruppenleiter/innen stellen dem SAT gemäss Ausschreibung eine komplette Liste
der Teilnehmer/innen zum Zweck der Kontrolle und der Anmeldung beim Organisator zu.
Art. 9
Aufgebot
Der Delegationschef und der Delegationsstab werden durch das SAT aufgeboten und abgerechnet.
Art. 10
Transport
Der Transport für die Marschteilnehmenden geht zu Ihren Lasten.
Art. 11
Vollzug
Der SAT vollzieht diese Weisungen und erlässt jährlich einen Allgemeinen Dienstbefehl für
die Marschdelegation der Schweizer Armee.
Art. 12
Aufhebung bisheriger Weisungen
Die Weisungen vom 17. Dezember 2010 über den Internationalen 4 Tage-Marsch Nijmegen
(Holland) werden aufgehoben.
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Art.13
Weisungen CdA über den Internationalen 4 Tage-Marsch Nijmegen (Holland)
Inkrafttreten
Diese Weisungen treten am 1. Juli 2015 in Kraft und gelten bis am 31. Dezember 2020.
CHEF DER ARMEE
Korpskommandant Blattmann
Geht an
C A Plan
C FST A
Kdt HKA
Kdt Heer (mit Expl für C SAT, Kdo LVb, Ter Reg, Mil Sich, Stäbe bis Stufe Bat / Abt)
Kdt LW (mit Expl für Kdo LVb und bis Stufe Flugplatzabteilung)
C LBA (mit Expl für DET, LKV und bis Stufe Einheit)
C FU Basis
zK an
GS VBS
Stv CdA
SC CdA
C Recht V
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Weisungen CdA über den Internationalen 4 Tage-Marsch Nijmegen (Holland)
SAP 2554.7935
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