Weisungen 90.046 d Weisungen über den Internationalen 4 Tage-Marsch Nijmegen (Holland) Gültig ab 01.07.2015 Gültig bis31.12.2020 Weisungen über den Internationalen 4 Tage-Marsch Nijmegen (Holland) vom 01. Juli 2015 Der Chef der Armee, gestützt auf Artikel 29 der Verordnung vom 29. Oktober 20031 über den Militärsport erlässt folgende Weisungen: Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Diese Weisungen regeln die Organisation und die Administration für die Teilnahme am 4 Tage Marsch von Nijmegen (Holland). Art. 2 1 Delegationszusammensetzung Die Delegation der Schweizer Armee setzt sich zusammen aus: a. Delegationschef; b. Delegationsstab; c. Marschgruppen. Die Marschgruppen setzen sich zusammen aus Marschgruppenleiter/innen, Marschierer/ innen und Betreuer/innen (nachfolgend Teilnehmer/innen genannt). Höchstalter, um Teilnehmer/in zu sein, sind 65 Jahre gemäss Wsg CdA 90.051, Art 12. 2 3 Ein militärisches oder ziviles Spiel kann die Delegation begleiten. Art. 3 Einschreibgebühren Die Einschreibgebühren gehen zu Lasten der Teilnehmer/innen. Art. 4 Unterkunft und Verpflegung Die Armee kann Teile oder sämtliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung im offiziellen „Camp“ übernehmen. 1 Es werden keine anderen Entschädigungen für die Unterkunft und die Verpflegung in Holland oder auf der Hin- und Rückreise ausbezahlt. 2 Der Delegationsstab hat Anrecht auf Pensionsverpflegungsentschädigungen gemäss Verwaltungsreglement (Reglement 51.003). 3 1SR 512.38 1 Weisungen 90.046 d Art. 5 Weisungen CdA über den Internationalen 4 Tage-Marsch Nijmegen (Holland) Vorbereitung Alle marschierenden Teilnehmer/innen haben ein Training von mindestens 300 km in der Gruppe zu bestehen und einen 12 Minuten-Lauf zu absolvieren. Die Marschgruppenleiter/ innen zeichnen sich dafür verantwortlich. Art. 6 Verantwortlichkeiten Die Organisationseinheit Schiesswesen und ausserdienstliche Tätigkeiten (SAT) des Heeres arbeitet mit den Marschgruppenleiter/innen direkt zusammen und erstellt die detaillierten Befehle und Weisungen. Art. 7 Dienstanrechnung, Sold und Erwerbsersatz für die Teilnehmer/innen Die Marschteilnehmer und Betreuer haben keinen Anspruch auf Dienstanrechnung, Sold und Erwerbsersatz. Art. 8 Anmeldung Die Marschgruppenleiter/innen stellen dem SAT gemäss Ausschreibung eine komplette Liste der Teilnehmer/innen zum Zweck der Kontrolle und der Anmeldung beim Organisator zu. Art. 9 Aufgebot Der Delegationschef und der Delegationsstab werden durch das SAT aufgeboten und abgerechnet. Art. 10 Transport Der Transport für die Marschteilnehmenden geht zu Ihren Lasten. Art. 11 Vollzug Der SAT vollzieht diese Weisungen und erlässt jährlich einen Allgemeinen Dienstbefehl für die Marschdelegation der Schweizer Armee. Art. 12 Aufhebung bisheriger Weisungen Die Weisungen vom 17. Dezember 2010 über den Internationalen 4 Tage-Marsch Nijmegen (Holland) werden aufgehoben. 2 Weisungen 90.046 d Art.13 Weisungen CdA über den Internationalen 4 Tage-Marsch Nijmegen (Holland) Inkrafttreten Diese Weisungen treten am 1. Juli 2015 in Kraft und gelten bis am 31. Dezember 2020. CHEF DER ARMEE Korpskommandant Blattmann Geht an C A Plan C FST A Kdt HKA Kdt Heer (mit Expl für C SAT, Kdo LVb, Ter Reg, Mil Sich, Stäbe bis Stufe Bat / Abt) Kdt LW (mit Expl für Kdo LVb und bis Stufe Flugplatzabteilung) C LBA (mit Expl für DET, LKV und bis Stufe Einheit) C FU Basis zK an GS VBS Stv CdA SC CdA C Recht V 3 Weisungen 90.046 d 4 Weisungen CdA über den Internationalen 4 Tage-Marsch Nijmegen (Holland) SAP 2554.7935 Weisungen 90.046 d
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