Arbeitsmarktpotenziale von Asylbewerbern und Geduldeten

Arbeitsmarktpotenziale von Asylsuchenden
und Geduldeten zukunftsorientiert nutzen
Aktualisiertes Positionspapier zum Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Geduldeten
12. Juni 2015
Zusammenfassung
Die Bundesregierung hat in den letzten Jahren wichtige Reformen des Zuwanderungsrechts auf den Weg gebracht, für die sich
auch die Arbeitgeber maßgeblich eingesetzt
haben. Diese Änderungen betreffen einerseits die Arbeitsmigration, vor allem für
Fachkräfte, die bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland haben.
Andererseits hat die Bundesregierung wichtige Weichenstellungen vorgenommen, um
auch Asylsuchenden und Geduldeten den
Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Dies ist sinnvoll und notwendig. Denn immer
mehr Menschen suchen in Deutschland
Schutz vor politischer Verfolgung, Krieg oder
Vertreibung. Viele davon bleiben für längere
Zeit oder sogar für immer in Deutschland als
anerkannte Flüchtlinge, als Asylberechtigte
oder Geduldete. Deswegen ist es erforderlich, dass sie zügig die Möglichkeit erhalten,
ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu
können und sich in die Gesellschaft insgesamt zu integrieren.
Qualifikationen und am Arbeitsmarkt gefragten Berufserfahrungen, die für den hiesigen
Arbeitsmarkt besser genutzt werden sollten.
Gleichwohl muss klar sein, dass dies einerseits nicht der Ersatz für eine sinnvolle, zielgenau gesteuerte Zuwanderung qualifizierter
Fachkräfte sein kann und andererseits das
Recht auf Asyl unabhängig von den jeweils
mitgebrachten Qualifikationen ist und sein
muss.
Damit Asylsuchenden und Geduldeten der
Schritt in den Arbeitsmarkt mit Erfolg gelingen kann, müssen sie vor allem durch entsprechende Maßnahmen zum Spracherwerb
und der Integration unterstützt und gezielt
gefördert werden. Gerade hier gibt es noch
erhebliche Defizite, die den Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung erschweren. Darüber hinaus müssen weiterhin bestehende
rechtliche Hürden für den Zugang in Ausbildung und Beschäftigung für Asylsuchende
und für Geduldete, die nicht einem Arbeits1
verbot unterliegen und oft seit vielen Jahren
in Deutschland sind, weiter gesenkt werden.
Effektiven Arbeitsmarkzugang schaffen
Auch mit Blick auf die in vielen Branchen und
Regionen bereits jetzt spürbaren, im Zuge
der demografischen Entwicklung weiter
wachsenden Fachkräfteengpässe ist es
wichtig, dass sämtliche Möglichkeiten identifiziert und genutzt werden, um alle bestehenden Potenziale, die bereits in Deutschland vorhanden sind, bestmöglich zu erschließen. Dazu muss auch gehören, dass
die Situation der Asylsuchenden und Geduldeten genauer geprüft wird. Denn auch unter
Asylsuchenden gibt es Menschen mit guten
Es sollte grundsätzlich ein uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang für Geduldete ohne
Arbeitsverbot ab Erteilung der Duldung und
für Asylsuchende nach sechs Monaten Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet ohne
Vorrangprüfung erlaubt werden.
1
Geduldeten, die falsche bzw. nicht ausreichende Angaben über ihre Identität bzw. Staatsangehörigkeit machen, kann die Ausländerbehörde ein Arbeitsverbot auferlegen.
Das bislang geltende Verbot einer Beschäftigung als Zeitarbeitnehmer für Drittstaatsangehörige und damit auch für Asylsuchende
und Geduldete in § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
ist kontraproduktiv und sollte entfallen. Für
Asylsuchende und Geduldete ohne Arbeitsverbot bedeutet diese Regelung ein zusätzliches Hemmnis für einen schnellen Arbeitsmarktzugang.
Wechsel in die Erwerbsmigration erleichtern
Vor dem Hintergrund wachsender Fachkräfteengpässe ist es sinnvoll, den Wechsel von
der Asyl- in die Erwerbsmigration zu erleichtern, wenn die Voraussetzungen für einen
Aufenthaltstitel im Bereich der Arbeitsmigration erfüllt sind. Daher sollte abgelehnten Antragstellern auf Asyl, die jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Blaue Karte
EU, einen Aufenthaltstitel als Fachkraft in einem Mangelberuf entsprechend der sog. Positivliste oder für ein Visum zur Arbeitsplatzsuche erfüllen, der Zugang hierzu eröffnet
werden.
Zugang zu Ausbildung und Berufsausbildung verbessern
Anspruch auf ausbildungsbegleitende Hilfen
oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Jungen Geduldeten sollte der Zugang
zu diesen Förderinstrumenten ab Erteilung
der Duldung eröffnet werden. Auch Asylsuchenden mit hohen Bleiberechtsperspektiven
sollten die Förderinstrumente der Berufsbildung zur Verfügung stehen.
Beratung und Vermittlung für die Erwerbsintegration verbessern
Damit die Integration der Flüchtlinge in den
Arbeitsmarkt erfolgreich vollzogen werden
kann, sind flankierende Maßnahmen zu einer
frühzeitigen Identifikation ihrer Qualifikationen und Erfahrungen erforderlich.
Sprachförderung ausbauen
Eine gelungene Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft setzt den Erwerb
der erforderlichen Sprachkenntnisse voraus.
Deswegen sollten die Angebote der elementaren Sprachförderung allen Asylsuchenden
und Geduldeten eröffnet und zudem die berufsbezogene Sprachförderung ausgebaut
werden.
Asylverfahren beschleunigen
Es sollte zum einen ein humanitärer Ausbildungsaufenthalt für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge geschaffen werden. Zum anderen sollte der Aufenthalt für junge Asylsuchende und Geduldete in Ausbildung grundsätzlich sichergestellt werden. Zudem sollte
nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung der Aufenthalt dieser jungen Menschen
für ein weiteres Jahr ermöglicht werden, damit auch diejenigen, die nicht direkt vom
Ausbildungsbetrieb übernommen werden
konnten, einen entsprechenden Arbeitsplatz
suchen können.
Mit Blick auch auf die Verkürzung der Wartefrist für die Beschäftigungsaufnahme für
Asylsuchende und Geduldete sollten alle Voraussetzungen dafür geschaffen werden,
dass die Bearbeitungszeit der Asylanträge in
der Regel auf drei Monate reduziert wird.
Zugang zu Förderinstrumente der Berufsausbildung öffnen
Gleichzeitig sollten die Förderinstrumente
der Berufsbildung auch jungen Asylsuchenden mit hohen Bleiberechtsperspektiven und
jungen Geduldeten zur Verfügung stehen.
Geduldete haben bislang erst nach vier Jahren Aufenthalt Zugang zur Berufsausbildungsbeihilfe oder zur assistierten Ausbildung. Sie haben zudem grundsätzlich keinen
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Im Einzelnen
sätzlichen Bedarf von bis zu 175.000 Pflegefachkräften gerechnet.
Wichtige Fortschritte bei der Reform des
Zuwanderungsrechts erreicht – weitere
erforderlich
Die richtigen Reformen im Zuwanderungsrecht in den letzten Jahren haben dazu beigetragen, dass immer mehr Zuwanderer aus
dem Ausland nach Deutschland kommen. So
befindet sich die Nettozuwanderung auf sehr
hohem Niveau: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts bei rd. 430.000 Personen
im Jahr 2013, 2014 nach bisherigen Berech2
nungen sogar bei über 500.000 . Dies ist gerade auch mit Blick auf die demografische
Entwicklung erfreulich. Besonders positiv ist,
dass auch dank richtiger Erleichterungen für
die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte
etwa durch Umsetzung der Blauen Karte EU
auch mehr Hochqualifizierte aus dem Ausland nach Deutschland kommen als früher.
Allerdings ist der Zuwachs an Zuwanderern
insbesondere auch auf die aktuelle konjunkturelle Schwäche anderer EU-Länder zurückzuführen. Diese „Umlenkeffekte“ werden
spürbar zurückgehen, sobald es in den EUPartnerländern wirtschaftlich wieder aufwärts
geht. Nach Erkenntnissen des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ist
es langfristig eher unwahrscheinlich, dass
das aktuell hohe Niveau der Zuwanderung
nach Deutschland gehalten werden kann.
Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen
Wirtschaft hängt entscheidend von gut qualifizierten Arbeitnehmern ab. Bis 2035 könnte
die Arbeitskräftelücke rd. 4 Millionen betragen. Bereits heute macht sich der Mangel an
qualifizierten Arbeitskräften in einigen Branchen und Regionen deutlich bemerkbar und
der demografische Wandel verstärkt diesen
Trend weiter. Bis 2020 könnten im sog.
MINT-Bereich (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik) bis zu 1,4 Mio.
MINT-Fachkräfte fehlen. Unverkennbar sind
Fachkräfteengpässe schon jetzt auch in der
Pflegebranche. Bis 2030 wird mit einem zu-
Um hier wirksam entgegen zu steuern, müssen die Anstrengungen intensiviert werden,
um alle inländischen Potenziale zur Fachkräftesicherung bestmöglich zu erschließen
und zu nutzen. Zugleich müssen die Voraussetzungen für die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften weiter verbessert werden. Zur Nutzung der Potenziale, die bereits
im Land sind, muss dabei auch gehören, die
Potenziale der Menschen zu erkennen und
zu erschließen, die nicht als Arbeitsmigranten zu uns gekommen sind, sondern im Zuge
der humanitären Zuwanderung auf der
Flucht vor Krieg und Vertreibung. Dies gilt
umso mehr angesichts der deutlich gestiegenen Zahl der Antragsteller auf Asyl. Inzwischen geht das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) von rund 250.000 Er3
stanträgen auf Asyl im Jahr 2015 aus .
Natürlich muss verhindert werden, dass
wichtige Kanäle der humanitären Zuwanderung zur Umgehung regulärer Möglichkeiten
der Arbeitsmigration missbraucht werden.
Gleichwohl gilt es anzuerkennen, dass viele
Menschen einen berechtigten Anspruch auf
Asyl haben oder aus guten Gründen auch
bei einer Ablehnung des Asylantrags mittelbis langfristig in Deutschland bleiben und
hier bestmöglich integriert werden müssen.
Die im letzten Jahr vorgenommenen gesetzlichen Änderungen zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs von Asylsuchenden und
Geduldeten sind wichtige Schritte auf dem
Weg zu einer besseren Integration dieser
Menschen in die Gesellschaft. Vor allem
durch die Verkürzung der Wartefrist für die
Aufnahme einer Beschäftigung auf drei Monate und die Lockerung der Vorrangprüfung
wurden deutlich bessere Integrationsperspektiven für Asylsuchende und Geduldete
geschaffen. Diese müssen allerdings weiter
verbessert werden.
2
Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Wanderungen, Fachserie 1 Reihe 1.2, 2015.
Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB), Arbeitsmarkt 2014/2015 – Robust, aber risikobehaftet,
IAB-Kurzbericht 18/2014, 2014.
3
Prognoseschreiben des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge vom 18. Februar 2015.
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Schnelleren und effektiveren
marktzugang schaffen
Arbeits-
Aufwand, der mit Zeitverlust und weiteren
Kosten verbunden ist.
Asylsuchende und Geduldete, die sich seit
drei Monaten im Bundesgebiet aufhalten,
haben seit November 2014 grundsätzlich
Zugang zum Arbeitsmarkt mit Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit (BA). Ausgeschlossen hiervon sind jedoch Geduldete,
die falsche bzw. nicht ausreichende Angaben über ihre Identität bzw. Staatsangehörigkeit machen und denen die Ausländerbehörde deshalb ein Arbeitsverbot auferlegen
kann.
Im Falle von Asylsuchenden ist noch unklar,
ob nach Abschluss des Verfahrens Aufenthaltsrechte bestehen. Zudem sollte verhindert werden, dass auch Menschen, bei denen die Wahrscheinlichkeit eines positiven
Asylbescheids sehr gering ist, frühzeitigen
ungefilterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, um keine unnötigen Anreize zur Umgehung des Zuwanderungsrechts zu schaffen.
Daher ist es vertretbar für die ersten sechs
Monate der Aufenthaltsgestattung an der
Vorrangprüfung festzuhalten. Nach dem
sechsten Monat der Aufenthaltsgestattung
sollte die Arbeitsaufnahme jedoch ohne Vorrangprüfung erlaubt sein. Gerade im Falle
der Antragsteller, bei denen eine Anerkennung des Schutzstatus von vornherein sehr
unwahrscheinlich ist, sollte das Asylverfahren bis dahin abgeschlossen sein, so dass
von dem so erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt kaum Asylbewerber mit geringer
Bleibewahrscheinlichkeit profitieren dürften.
Zu begrüßen ist, dass der Arbeitsmarktzugang zusätzlich dadurch erleichtert wurde,
dass die Zustimmung der BA zur Ausübung
einer Beschäftigung von Asylsuchenden und
Geduldeten ohne Vorrangprüfung nunmehr
erteilt wird, wenn sie sich seit 15 Monaten
ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten.
Die Vorrangprüfung entfällt sogar bereits
nach drei Monaten Aufenthaltsgestattung
bzw. Duldung, wenn eine Blaue Karte EU an
Hochschulabsolventen in Engpassberufen,
eine Zulassung in Ausbildungsberufen nach
der sog. Positivliste oder für die Teilnahme
an Maßnahmen zur Anerkennung der
Berufsqualifikation erteilt werden kann.
Durch diese richtigen Rechtsänderungen zur
Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs von
Asylsuchenden und Geduldeten wurden die
Beschäftigungschancen insbesondere für
Hochqualifizierte deutlich verbessert. Ein
schnellerer Arbeitsmarktzugang wird ihnen
effektiv erlauben, sich eigenständig zu versorgen, ohne lange Zeit auf Sozialleistungen
angewiesen zu sein.
Damit die Rahmenbedingungen für eine Beschäftigungsaufnahme der Asylsuchenden
und Geduldeten ohne Arbeitsverbot mit
Berufsqualifikationen unter dem akademischen Niveau noch effektiver verbessert
werden können, sollte jedoch ein vorrangprüfungsfreier Zugang zum Arbeitsmarkt nicht
erst nach 15 Monaten Aufenthalt, sondern
früher ermöglicht werden, denn die Vorrangprüfung stellt in der Praxis ein unnötiges
Hemmnis für einen effektiven und zügigen
Arbeitsmarktzugang dar. Darüber hinaus
birgt sie einen beachtlichen bürokratischen
Im Falle der Geduldeten ist eine Prüfung und
eine Sachentscheidung im Asylverfahren
durch eine Behörde bereits erfolgt, mit dem
Ergebnis, dass zwar keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, jedoch aufgrund rechtlicher und tatsächlicher Gründe keine Abschiebung erfolgen kann und diese Personen bis auf Weiteres in Deutschland bleiben.
Auswertungen des BAMF zeigen, dass Ende 2014 über 113.000 Menschen mit einer
Duldung in Deutschland lebten, davon gut
4
31.000 seit mehr als sechs Jahren . Daher
ist für diese Menschen ein Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung ab Erteilung der
Duldung sinnvoll und gerechtfertigt.
Das bislang geltende Verbot einer Beschäftigung als Zeitarbeitnehmer für Drittstaatsangehörige und damit auch für Asylsuchende
und Geduldete in § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
ist kontraproduktiv und sollte entfallen. Für
Asylsuchende und Geduldete ohne Arbeitsverbot bedeutet diese Regelung ein zusätzliches Hemmnis für einen schnellen Arbeitsmarktzugang. Gerade die Zeitarbeit kann
auch in Fällen, in denen formale Qualifikationen fehlen oder noch nicht anerkannt sind
4
BT-Drs. 18/3987 vom 10. Februar 2015, S. 26 ff.
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ein Weg sein, um mit praktischen Fertigkeiten und persönlichen Kompetenzen zu überzeugen und so den Einstieg in Beschäftigung
zu schaffen.
Beim Verbot einer Beschäftigung als Zeitarbeitnehmer für Drittstaatsangehörige handelt
sich um ein Relikt aus den überholten Zeiten
der Gastarbeiteranwerbung. Es sollte insbesondere die Vorrangprüfung für einen bestimmten Arbeitsplatz ermöglichen. Zwischenzeitlich ist die Vorrangprüfung jedoch
weitestgehend weggefallen. Daher ist heute
nicht mehr nachvollziehbar, warum Drittstaatsangehörige Arbeitsangebote von Zeitarbeitsfirmen nicht annehmen dürfen.
Selbstverständlich gelten für sie die gleichen
Rechte und Regelungen wie für alle anderen
Arbeitnehmer in der Zeitarbeit auch, weshalb
ein Beschäftigungsverbot nicht gerechtfertigt
ist.
Wechsel in die Erwerbsmigration bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen erleichtern
Bei vielen Asylsuchenden sind die zum Teil
erst seit Kurzem bestehenden, umfangreichen Möglichkeiten der Zuwanderung für
qualifizierte Fachkräfte nach Deutschland
nicht bekannt. Oft wird daher ein Antrag auf
Asyl gestellt, obwohl auch andere Zuwanderungsoptionen in Frage kämen und in einigen Fällen sogar Erfolg versprechender wären. Das deutsche Zuwanderungsrecht bietet
bisher de facto keine Möglichkeiten aus der
Asylmigration hinaus in einen anderen Zuwanderungstitel zu wechseln.
Hinzu kommt, dass nach Erkenntnissen des
BAMF in den vergangenen Jahren offenbar
verstärkt Personen einen Antrag auf Asyl
stellen, die sog. Wirtschaftsmigranten sind
und keine anerkannten flüchtlingsrechtlichen
oder humanitären Zuwanderungsgründe
nachweisen können. Grundsätzlich ist es
richtig, dass die Ausreise erwirkt werden
muss, wenn nachweislich kein Anspruch auf
Asyl besteht und keine anderen humanitären
Gründe einer Ausreise entgegenstehen, was
häufig der Fall ist, wie die hohe Zahl an Geduldeten belegt.
Richtig ist allerdings auch, dass gerade unter
Wirtschaftsmigranten viele Personen mit guten Voraussetzungen für eine erfolgreiche
Integration in den deutschen Arbeitsmarkt
sein dürften. Derzeit ist eine Arbeitssuche
nach einem negativen Asylverfahren ohne
vorherige Ausreise und Visumbeantragung
aus dem Ausland nicht möglich. Dies ist für
diese Zielgruppe allein schon aufgrund der
damit verbundenen Kosten in der Praxis jedoch kaum umsetzbar.
Damit auch die Potenziale von Qualifizierten
aus dieser Personengruppe für den deutschen Arbeitsmarkt erhalten werden können,
sollte abgelehnten Antragstellern der Wechsel von der Asylmigration in die Erwerbsmigration grundsätzlich ermöglicht werden.
Für diese Personen sollte insbesondere der
Zugang zu einer Blauen Karte EU (§ 19a
AufenthG) bzw. einem Aufenthaltstitel als
Fachkraft in einem Mangelberuf entsprechend der sog. Positivliste oder einem Visum
zur Arbeitsplatzsuche eröffnet werden. Die
Regelung des § 18c Abs. 3 AufenthG (Visum
zur Arbeitsplatzsuche) sollte dazu in § 10
Abs. 3 AufenthG (Aufenthaltstitel bei Asylantrag) einbezogen werden. Da in diesen Fällen ein konkreter Arbeitsplatz vorliegt bzw.
nachgewiesen werden muss, dass die Betroffenen für die Zeit der Stellensuche aus
eigener Kraft finanziell abgesichert sind,
werden sich hieraus keine unkalkulierbaren
Risiken für das Sozialsystem ergeben.
Aufenthalt junger Asylsuchender und
Geduldeter in Berufsausbildung sicherstellen
Gerade für Jugendliche darf das Asylverfahren nicht "Lebensstillstand" bedeuten und
muss der Zugang zu Bildung und Ausbildung
verbessert werden. Unter den Menschen, die
vor Krieg und Vertreibung nach Deutschland
fliehen befinden sich viele Jugendliche, die
bereit und oft besonders motiviert sind, eine
Ausbildung zu absolvieren und sich weiterzubilden. Gleichzeitig haben die Unternehmen in Deutschland zunehmend Schwierigkeiten, angebotene Ausbildungsplätze zu
besetzen: Bei der BA wurden im Jahr 2014
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37.101 unbesetzte Berufsausbildungsstellen
gemeldet.
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Erfahrungen aus Betrieben und aus Modellprojekten der Bundesagentur für Arbeit wie
„Early Intervention“ oder zur betrieblichen
Ausbildung junger Geduldeter zeigen jedoch,
dass eine möglichst frühzeitige Arbeitsmarktintegration durch aufenthaltsrechtliche
Hürden behindert wird. Diese sollten beseitigt werden, um jungen Asylsuchenden mit
hohen Bleiberechtsperspektiven sowie geduldeten Jugendlichen ein sicheres Aufenthaltsstatus für die Dauer einer Berufsausbildung bzw. einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zu ermöglichen.
Nur so kann sichergestellt werden, dass jugendliche Asylsuchende und Geduldete, die
eine Berufsausbildung in Deutschland begonnen haben, diese unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens bzw. unabhängig
vom Vorliegen eines anderweitigen Aufenthaltstitels abschließen können. Dies ist sowohl im Interesse der Auszubildenden als
auch für die Planungssicherheit des Ausbildungsbetriebs notwendig.
Zur Umsetzung dieser Vorschläge muss sichergestellt werden, dass Geduldete ein gesichertes Aufenthaltsstatus während der gesamten Berufsausbildung erhalten. Zudem
müssen Geduldete in Berufsausbildung auch
bei Wegfall des Abschiebungshindernisses
eine Berufsausbildung beenden können. Da
durch die letzten gesetzlichen Änderungen
auch Asylsuchende einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Berufsausbildung erhalten haben, sind auch für diese
jungen Menschen entsprechende Regelungen notwendig, um den Aufenthalt während
der Berufsausbildung zu sichern, wenn sie
einen Ausbildungsplatz gefunden und die
Ausbildung begonnen haben, aber ihr Asylantrag zwischenzeitlich abgelehnt wurde.
Gleichzeitig sollte eine Änderung bzw. Klarstellung hinsichtlich des ausländerrechtlichen
Arbeitsverbotes für Personen mit Duldung im
Falle einer mangelnden Mitwirkung bei der
Klärung der Identität oder der Staatsangehörigkeit dahingehend vorgenommen werden,
dass das Verhalten ihrer Eltern nicht zur
Verhängung eines solchen Verbots für die
Kinder führen darf. Sinnvoll und möglich ist
eine Ergänzung des Aufenthaltsgesetzes in
Abschnitt 3 des Kapitels 2 und eine Klarstellung in § 33 Beschäftigungsverordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme
zum Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung zu Recht den Vorschlag zur
Sicherstellung des Aufenthalts für junge Geduldete während der Berufsausbildung bereits aufgegriffen.
Nach erfolgreichem Abschluss der betrieblichen Ausbildung bzw. der beruflichen Weiterbildung sollte der Aufenthalt dieser jungen
Menschen grundsätzlich für ein weiteres
Jahr ermöglicht werden, damit auch diejenigen, die nicht direkt vom Ausbildungsbetrieb
übernommen wurden, in dieser Zeit einen
Arbeitsplatz suchen können.
Eigenständigen
Ausbildungsaufenthalt
für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
schaffen
Nach Auswertungen des BAMF reisen jährlich rund 4.000 unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge in Deutschland ein. Ihre
Schutzquote ist auch stetig gestiegen, sodass diese bei 56,6 Prozent im Jahr 2013
6
lag . Diese jungen Menschen sind besonders schutzbedürftig und benötigen einen
schnellen und gesicherten Zugang zu Bildung und Ausbildung. Bisher steht ihnen der
Weg in die duale Ausbildung jedoch aufgrund aufenthaltsrechtlicher Einschränkungen in der Regel faktisch nicht offen oder ist
mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.
Um diese zu ändern, sollten unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge die Möglichkeit erhalten, aus dem Asylverfahren in einen speziellen, neu zu schaffenden humanitären
Ausbildungsaufenthalt zu wechseln. Dies
kann durch die Einführung einer eigenen
Rechtsgrundlage in das Aufenthaltsgesetz
erreicht werden (z. B. ein neuer § 17b).
Dadurch würde gleichzeitig auch Rechtssicherheit für die Bundesländer geschaffen,
6
5
Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarkt in
Zahlen, Monatliche Zeitreihen - Ausbildungsstellenmarkt, 2014.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland, Fokus-Studie der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN),
BAMF 2014.
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die zum Teil bereits Initiativen zur Eröffnung
von Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten
für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
geschaffen haben (z. B. Bremen).
Ausbildung von Asylsuchenden mit hohen Bleiberechtsperspektiven und jungen
Geduldeten fördern
Auch bei jungen Asylsuchenden und Geduldeten, die in Deutschland einen Ausbildungsplatz gefunden haben, kann eine zielgenaue Förderung erforderlich sein, um die
Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen.
Geduldeten stehen ausbildungsbegleitende
Hilfen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen derzeit nicht zur Verfügung (§§
52 Abs. 3, 78 Abs. 3 i. V. m. § 59 SGB III).
Die Berufsausbildungsbeihilfe steht Geduldeten erst nach vierjährigem Aufenthalt zur
Verfügung (§ 59 Abs. 2 SGB III). Die Möglichkeit der Förderung mit der Berufsausbildungsbeihilfe bereits nach 15-monatigem
Aufenthalt ist zwar bereits beschlossen, tritt
jedoch erst ab August 2016 in Kraft. Bei der
assistierten Ausbildung ist nach dem am 1.
Mai in Kraft getretenen 5. SGB-IVÄnderungsgesetz zwar grundsätzlich eine
Förderung für geduldete Jugendliche vorgesehen. Allerdings besteht – wie bei der Berufsausbildungsbeihilfe – auch hier das Problem, dass die Förderung erst nach vierjährigem Aufenthalt möglich ist und die Möglichkeit der Förderung nach 15-monatigem Aufenthalt erst ab August 2016 in Kraft tritt.
Damit sind zahlreiche geduldete Jugendliche
und junge Erwachsene bei assistierter Ausbildung und Berufsausbildungsbeihilfe für
viel zu lange Zeit und bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und ausbildungsbegleitenden Hilfen gänzlich von einer Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit
ausgeschlossen. Eine solche Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen. Vielmehr
sollten diese Instrumente (Berufsausbildungsbeihilfe,
berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen, ausbildungsbegleitende
Hilfen und assistierte Ausbildung) ohne Unterschied geduldeten Ausländerinnen und
Ausländern, die eine Ausbildung konkret
planen oder durchführen, ab Erteilung der
Duldung zur Verfügung stehen.
Für junge Asylsuchende mit hohen Bleiberechtsperspektiven sollten ebenfalls alle relevanten Angebote zur Unterstützung der
Ausbildung zur Verfügung stehen. Dabei
muss gelten, dass für junge Asylsuchende,
die einen Ausbildungsplatz gefunden haben,
grundsätzlich von einer hohen Bleiberechtsperspektive – zumindest für die Dauer der
Ausbildung – ausgegangen werden kann
und sie entsprechend förderfähig sind. Für
junge Asylsuchende, die noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, sollte die erleichterte Möglichkeit der Förderung ab dem
Ausbildungsjahr 2015/2016 und nicht erst ab
August 2016 eingeführt werden.
Im Übrigen sollten diese Förderinstrumente
auch EU-Ausländern ohne Wartefrist zur
Verfügung stehen, da eine Ungleichbehandlung der EU-Bürger nicht gerechtfertigt ist.
Beratung und Vermittlung für die Erwerbsintegration verbessern
Damit die Integration der Flüchtlinge in den
Arbeitsmarkt erfolgreich vollzogen werden
kann, sind flankierende Maßnahmen zu einer
frühzeitigen Identifikation ihrer Qualifikationen und Erfahrungen erforderlich. Dazu ist
es notwendig, schon im Asylverfahren mehr
Informationen über die duale und schulische
Ausbildung und jeweilige berufliche Qualifikationen zu erhalten. Dies ist notwendig, um
Potenziale für den Arbeitsmarkt frühzeitig erkennen und passgenaue Vermittlungsdienstleistungen anbieten zu können.
Die BA führt hierzu befristet bis Ende 2015
gemeinsam mit dem BAMF ein Modellprojekt
„Early Intervention“ durch, mit dem Ziel, besonders qualifizierte Asylbewerberinnen und
Asylbewerber mit hoher Bleiberechtsperspektive schon zu Beginn des Asylverfahrens zu identifizieren und sie frühzeitig in die
Vermittlungsarbeit der BA einzubeziehen.
Das Projekt wurde 2014 in sechs Arbeitsagenturen durchgeführt und auf Betreiben des BA-Verwaltungsrats zu Jahresbeginn 2015 auf insgesamt neun Standorte
ausgeweitet.
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Der Vermittlungsprozess im Rahmen des
Projekts wird durch spezialisierte Vermittlungsfachkräfte von der Potenzialfeststellung
bis zur Arbeitsmarktintegration begleitet.
Diese bereits eingeleiteten Maßnahmen der
BA sind daher zu begrüßen. Es muss nun
geprüft werden, wie die dort gesammelten
Erkenntnisse, welche ergänzenden Maßnahmen über die Regelangebote der Beratung und Vermittlung für Asylsuchende und
Geduldete, zielführend und notwendig sind,
breiter genutzt werden können. Vor allem
müssen die notwendigen Strukturen auch in
den Jobcentern gemäß dem Sozialgesetzbuch II, auf die die Verantwortung nach Anerkennung des Flüchtlingsstatus in der Regel
übergeht, zur Verfügung stehen und Übergaben bei einem Rechtskreiswechsel reibungslos gestaltet werden.
Ausreichende Angebote zur Sprachförderung schaffen
Eine bessere Integration von Asylsuchenden
und Geduldeten in den Arbeitsmarkt und die
Gesellschaft insgesamt setzt ausreichende
Angebote für eine grundlegende und berufsbezogene Sprachförderung voraus. Hier gibt
es jedoch erhebliche Förderlücken, da Asylsuchende und Geduldete von den Integrationskursen und berufsbezogenen Sprachkursen bislang ausgeschlossen sind. Daher sollte der Zugang für Asylsuchende und Geduldete zu Integrationskursen grundsätzlich geöffnet und die berufsbezogene Sprachförderung bedarfsgerecht ausgebaut werden.
Konkret geht es dabei um Asylsuchende und
Geduldete über 18 Jahren, denn für die
Sprachförderung junger Fluchtmigranten unter 18 Jahren sind die Bundesländer verantwortlich. Sie müssen in ihrer Zuständigkeit
sicherstellen, dass im Rahmen einer allgemeinen Schulpflicht an den Schulen und Berufsschulen ausreichende Sprachförderangebote zur Verfügung stehen.
Eine verstärkte Förderung des allgemeinen
und berufsbezogenen Spracherwerbs ist absolut notwendig für den gesellschaftlichen
und beruflichen Zugang. Studien zeigen,
dass bei einer Person mit sehr guten deutschen Sprachkenntnissen die Erwerbsbeteiligung um 15 Prozentpunkte im Vergleich zu
einer Person mit schlechten oder keinen
deutschen Sprachkenntnissen steigt. Auch
die qualifikationsadäquate Beschäftigung
steigt um 20 Prozentpunkte und die Löhne
7
um 22 Prozent .
Für die Eröffnung des Zugangs zu einer
grundlegenden Sprachförderung sollte eine
entsprechende Ergänzung des § 44 AufenthG vorgenommen werden. Zudem müssen angesichts wachsender Zuwanderungszahlen die Angebote zur berufsbezogenen
Sprachförderung verstetigt und auch für
Asylsuchende und Geduldete ohne Arbeitsverbot grundsätzlich geöffnet werden. Das
intensiv genutzte „Programm zur berufsbezogenen Sprachförderung des Bundes für
Personen mit Migrationshintergrund im Bereich des Bundes“ (sog. ESF-BAMFProgramm), ist zwar ab 2015 erneut zeitlich
befristet aufgelegt worden, sieht aber keinen
generellen Zugang zu berufsspezifischen
Deutschsprachkursen für Asylsuchende und
Geduldete vor und ist bislang für eine tatsächlich auch mittelfristig ausreichende Förderung unzureichend ausgestattet.
Zur Etablierung einer echten Willkommenskultur und angesichts der elementaren Bedeutung der Sprachbeherrschung für die Integration in Arbeit und Gesellschaft ist es
notwendig, dass die dazu bereitgestellten
Förderangebote ausreichend dotiert sind und
dauerhaft und nicht nur temporär zur Verfügung stehen. Die für diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe notwendigen finanziellen
Ausgaben aus Steuermitteln sind eine sinnvolle und gut angelegte Investition, ohne die
viel höhere Folgekosten aufgrund der fehlenden Integration dieser Menschen in den
Arbeitsmarkt drohen. Sparen – koste es, was
es wolle – dürfte hier ganz besonders teuer
werden. Denn ohne die nötigen Sprachkenntnisse kann weder eine gezielte Förderung, Beratung und Vermittlung in den Arbeitsagenturen und Jobcentern noch die Integration in Ausbildung und Beschäftigung in
den Betrieben gelingen.
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IAB Kurzbericht 21/2014.
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Asylverfahren beschleunigen – Transparenz verbessern
Nicht zuletzt die gestiegene Zahl der Anträge
auf Asyl – allein 2014 sind 202.834 Asylanträge in Deutschland gestellt worden – hat
dazu beigetragen, dass die Bearbeitungsdauer oft viel zu lang ist. Im Schnitt dauerte
die Bearbeitung eines Asylantrags laut
BAMF im Dezember 2014 trotz deutlicher
Fortschritte noch 5,7 Monate. Selbst die Bearbeitung von Asylanträgen von Menschen
aus Ländern, bei denen die Schutzquote
sehr hoch ist und in der Vergangenheit fast
alle Asylanträge genehmigt worden sind,
dauert aber zum Teil sogar noch deutlich
länger (z. B. Eritrea).
Im Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien auf eine Verkürzung der Bearbeitungsdauer bei den Asylverfahren geeinigt und zu diesem Zweck auch auf eine
ausreichende personelle Ausstattung des
BAMF. So soll die Verfahrensdauer bis zum
Erstentscheid drei Monate nicht übersteigen.
Dies ist zu begrüßen und sollte zügig in die
Praxis umgesetzt werden, denn eine kürzere
Verfahrensdauer ist sowohl im Interesse der
Schutzsuchenden selbst als auch eines wirkungsvollen Asylrechts.
Lange Bearbeitungszeiten sind überdies
nicht zuletzt mit Blick auf die richtige Verkürzung der Wartefrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt kontraproduktiv. Eine schnelle
Klärung des Aufenthaltsstatus ist notwendig,
um zügig für alle Beteiligten – die Betroffenen selbst, aber auch die Betriebe, die Asylsuchende in Ausbildung und Beschäftigung
integrieren wollen sowie die Arbeitsagenturen und Jobcenter – Klarheit zu schaffen.
Daher müssen Möglichkeiten zur Verfahrensoptimierung genutzt und die Voraussetzungen dafür verbessert werden, dass Asylanträge im Regelfall innerhalb von drei Monaten auch beschieden werden können.
Ansprechpartner:
BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Arbeitsmarkt
T +49 30 2033-1400
[email protected]
Die BDA ist die sozialpolitische Spitzenorganisation der gesamten deutschen gewerblichen Wirtschaft. Sie vertritt die Interessen kleiner, mittelständischer und großer Unternehmen aus allen Branchen in allen Fragen der Sozial- und Tarifpolitik, des Arbeitsrechts,
der Arbeitsmarktpolitik sowie der Bildung. Die BDA setzt sich auf nationaler, europäischer
und internationaler Ebene für die Interessen von einer Mio. Betrieben mit ca. 20 Mio. Beschäftigten ein, die der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden sind. Die Arbeitgeberverbände sind in den der BDA unmittelbar angeschlossenen
51 bundesweiten Branchenorganisationen und 14 Landesvereinigungen organisiert.
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