Arbeitsmarktpotenziale von Asylsuchenden und Geduldeten zukunftsorientiert nutzen Aktualisiertes Positionspapier zum Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Geduldeten 12. Juni 2015 Zusammenfassung Die Bundesregierung hat in den letzten Jahren wichtige Reformen des Zuwanderungsrechts auf den Weg gebracht, für die sich auch die Arbeitgeber maßgeblich eingesetzt haben. Diese Änderungen betreffen einerseits die Arbeitsmigration, vor allem für Fachkräfte, die bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland haben. Andererseits hat die Bundesregierung wichtige Weichenstellungen vorgenommen, um auch Asylsuchenden und Geduldeten den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Dies ist sinnvoll und notwendig. Denn immer mehr Menschen suchen in Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung, Krieg oder Vertreibung. Viele davon bleiben für längere Zeit oder sogar für immer in Deutschland als anerkannte Flüchtlinge, als Asylberechtigte oder Geduldete. Deswegen ist es erforderlich, dass sie zügig die Möglichkeit erhalten, ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können und sich in die Gesellschaft insgesamt zu integrieren. Qualifikationen und am Arbeitsmarkt gefragten Berufserfahrungen, die für den hiesigen Arbeitsmarkt besser genutzt werden sollten. Gleichwohl muss klar sein, dass dies einerseits nicht der Ersatz für eine sinnvolle, zielgenau gesteuerte Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte sein kann und andererseits das Recht auf Asyl unabhängig von den jeweils mitgebrachten Qualifikationen ist und sein muss. Damit Asylsuchenden und Geduldeten der Schritt in den Arbeitsmarkt mit Erfolg gelingen kann, müssen sie vor allem durch entsprechende Maßnahmen zum Spracherwerb und der Integration unterstützt und gezielt gefördert werden. Gerade hier gibt es noch erhebliche Defizite, die den Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung erschweren. Darüber hinaus müssen weiterhin bestehende rechtliche Hürden für den Zugang in Ausbildung und Beschäftigung für Asylsuchende und für Geduldete, die nicht einem Arbeits1 verbot unterliegen und oft seit vielen Jahren in Deutschland sind, weiter gesenkt werden. Effektiven Arbeitsmarkzugang schaffen Auch mit Blick auf die in vielen Branchen und Regionen bereits jetzt spürbaren, im Zuge der demografischen Entwicklung weiter wachsenden Fachkräfteengpässe ist es wichtig, dass sämtliche Möglichkeiten identifiziert und genutzt werden, um alle bestehenden Potenziale, die bereits in Deutschland vorhanden sind, bestmöglich zu erschließen. Dazu muss auch gehören, dass die Situation der Asylsuchenden und Geduldeten genauer geprüft wird. Denn auch unter Asylsuchenden gibt es Menschen mit guten Es sollte grundsätzlich ein uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang für Geduldete ohne Arbeitsverbot ab Erteilung der Duldung und für Asylsuchende nach sechs Monaten Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet ohne Vorrangprüfung erlaubt werden. 1 Geduldeten, die falsche bzw. nicht ausreichende Angaben über ihre Identität bzw. Staatsangehörigkeit machen, kann die Ausländerbehörde ein Arbeitsverbot auferlegen. Das bislang geltende Verbot einer Beschäftigung als Zeitarbeitnehmer für Drittstaatsangehörige und damit auch für Asylsuchende und Geduldete in § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist kontraproduktiv und sollte entfallen. Für Asylsuchende und Geduldete ohne Arbeitsverbot bedeutet diese Regelung ein zusätzliches Hemmnis für einen schnellen Arbeitsmarktzugang. Wechsel in die Erwerbsmigration erleichtern Vor dem Hintergrund wachsender Fachkräfteengpässe ist es sinnvoll, den Wechsel von der Asyl- in die Erwerbsmigration zu erleichtern, wenn die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel im Bereich der Arbeitsmigration erfüllt sind. Daher sollte abgelehnten Antragstellern auf Asyl, die jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU, einen Aufenthaltstitel als Fachkraft in einem Mangelberuf entsprechend der sog. Positivliste oder für ein Visum zur Arbeitsplatzsuche erfüllen, der Zugang hierzu eröffnet werden. Zugang zu Ausbildung und Berufsausbildung verbessern Anspruch auf ausbildungsbegleitende Hilfen oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Jungen Geduldeten sollte der Zugang zu diesen Förderinstrumenten ab Erteilung der Duldung eröffnet werden. Auch Asylsuchenden mit hohen Bleiberechtsperspektiven sollten die Förderinstrumente der Berufsbildung zur Verfügung stehen. Beratung und Vermittlung für die Erwerbsintegration verbessern Damit die Integration der Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt erfolgreich vollzogen werden kann, sind flankierende Maßnahmen zu einer frühzeitigen Identifikation ihrer Qualifikationen und Erfahrungen erforderlich. Sprachförderung ausbauen Eine gelungene Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft setzt den Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse voraus. Deswegen sollten die Angebote der elementaren Sprachförderung allen Asylsuchenden und Geduldeten eröffnet und zudem die berufsbezogene Sprachförderung ausgebaut werden. Asylverfahren beschleunigen Es sollte zum einen ein humanitärer Ausbildungsaufenthalt für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge geschaffen werden. Zum anderen sollte der Aufenthalt für junge Asylsuchende und Geduldete in Ausbildung grundsätzlich sichergestellt werden. Zudem sollte nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung der Aufenthalt dieser jungen Menschen für ein weiteres Jahr ermöglicht werden, damit auch diejenigen, die nicht direkt vom Ausbildungsbetrieb übernommen werden konnten, einen entsprechenden Arbeitsplatz suchen können. Mit Blick auch auf die Verkürzung der Wartefrist für die Beschäftigungsaufnahme für Asylsuchende und Geduldete sollten alle Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Bearbeitungszeit der Asylanträge in der Regel auf drei Monate reduziert wird. Zugang zu Förderinstrumente der Berufsausbildung öffnen Gleichzeitig sollten die Förderinstrumente der Berufsbildung auch jungen Asylsuchenden mit hohen Bleiberechtsperspektiven und jungen Geduldeten zur Verfügung stehen. Geduldete haben bislang erst nach vier Jahren Aufenthalt Zugang zur Berufsausbildungsbeihilfe oder zur assistierten Ausbildung. Sie haben zudem grundsätzlich keinen Aktualisiertes Positionspapier zum Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Geduldeten 12. Juni 2015 2 Im Einzelnen sätzlichen Bedarf von bis zu 175.000 Pflegefachkräften gerechnet. Wichtige Fortschritte bei der Reform des Zuwanderungsrechts erreicht – weitere erforderlich Die richtigen Reformen im Zuwanderungsrecht in den letzten Jahren haben dazu beigetragen, dass immer mehr Zuwanderer aus dem Ausland nach Deutschland kommen. So befindet sich die Nettozuwanderung auf sehr hohem Niveau: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts bei rd. 430.000 Personen im Jahr 2013, 2014 nach bisherigen Berech2 nungen sogar bei über 500.000 . Dies ist gerade auch mit Blick auf die demografische Entwicklung erfreulich. Besonders positiv ist, dass auch dank richtiger Erleichterungen für die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte etwa durch Umsetzung der Blauen Karte EU auch mehr Hochqualifizierte aus dem Ausland nach Deutschland kommen als früher. Allerdings ist der Zuwachs an Zuwanderern insbesondere auch auf die aktuelle konjunkturelle Schwäche anderer EU-Länder zurückzuführen. Diese „Umlenkeffekte“ werden spürbar zurückgehen, sobald es in den EUPartnerländern wirtschaftlich wieder aufwärts geht. Nach Erkenntnissen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ist es langfristig eher unwahrscheinlich, dass das aktuell hohe Niveau der Zuwanderung nach Deutschland gehalten werden kann. Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft hängt entscheidend von gut qualifizierten Arbeitnehmern ab. Bis 2035 könnte die Arbeitskräftelücke rd. 4 Millionen betragen. Bereits heute macht sich der Mangel an qualifizierten Arbeitskräften in einigen Branchen und Regionen deutlich bemerkbar und der demografische Wandel verstärkt diesen Trend weiter. Bis 2020 könnten im sog. MINT-Bereich (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik) bis zu 1,4 Mio. MINT-Fachkräfte fehlen. Unverkennbar sind Fachkräfteengpässe schon jetzt auch in der Pflegebranche. Bis 2030 wird mit einem zu- Um hier wirksam entgegen zu steuern, müssen die Anstrengungen intensiviert werden, um alle inländischen Potenziale zur Fachkräftesicherung bestmöglich zu erschließen und zu nutzen. Zugleich müssen die Voraussetzungen für die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften weiter verbessert werden. Zur Nutzung der Potenziale, die bereits im Land sind, muss dabei auch gehören, die Potenziale der Menschen zu erkennen und zu erschließen, die nicht als Arbeitsmigranten zu uns gekommen sind, sondern im Zuge der humanitären Zuwanderung auf der Flucht vor Krieg und Vertreibung. Dies gilt umso mehr angesichts der deutlich gestiegenen Zahl der Antragsteller auf Asyl. Inzwischen geht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von rund 250.000 Er3 stanträgen auf Asyl im Jahr 2015 aus . Natürlich muss verhindert werden, dass wichtige Kanäle der humanitären Zuwanderung zur Umgehung regulärer Möglichkeiten der Arbeitsmigration missbraucht werden. Gleichwohl gilt es anzuerkennen, dass viele Menschen einen berechtigten Anspruch auf Asyl haben oder aus guten Gründen auch bei einer Ablehnung des Asylantrags mittelbis langfristig in Deutschland bleiben und hier bestmöglich integriert werden müssen. Die im letzten Jahr vorgenommenen gesetzlichen Änderungen zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs von Asylsuchenden und Geduldeten sind wichtige Schritte auf dem Weg zu einer besseren Integration dieser Menschen in die Gesellschaft. Vor allem durch die Verkürzung der Wartefrist für die Aufnahme einer Beschäftigung auf drei Monate und die Lockerung der Vorrangprüfung wurden deutlich bessere Integrationsperspektiven für Asylsuchende und Geduldete geschaffen. Diese müssen allerdings weiter verbessert werden. 2 Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Wanderungen, Fachserie 1 Reihe 1.2, 2015. Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB), Arbeitsmarkt 2014/2015 – Robust, aber risikobehaftet, IAB-Kurzbericht 18/2014, 2014. 3 Prognoseschreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2015. Aktualisiertes Positionspapier zum Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Geduldeten 12. Juni 2015 3 Schnelleren und effektiveren marktzugang schaffen Arbeits- Aufwand, der mit Zeitverlust und weiteren Kosten verbunden ist. Asylsuchende und Geduldete, die sich seit drei Monaten im Bundesgebiet aufhalten, haben seit November 2014 grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Ausgeschlossen hiervon sind jedoch Geduldete, die falsche bzw. nicht ausreichende Angaben über ihre Identität bzw. Staatsangehörigkeit machen und denen die Ausländerbehörde deshalb ein Arbeitsverbot auferlegen kann. Im Falle von Asylsuchenden ist noch unklar, ob nach Abschluss des Verfahrens Aufenthaltsrechte bestehen. Zudem sollte verhindert werden, dass auch Menschen, bei denen die Wahrscheinlichkeit eines positiven Asylbescheids sehr gering ist, frühzeitigen ungefilterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, um keine unnötigen Anreize zur Umgehung des Zuwanderungsrechts zu schaffen. Daher ist es vertretbar für die ersten sechs Monate der Aufenthaltsgestattung an der Vorrangprüfung festzuhalten. Nach dem sechsten Monat der Aufenthaltsgestattung sollte die Arbeitsaufnahme jedoch ohne Vorrangprüfung erlaubt sein. Gerade im Falle der Antragsteller, bei denen eine Anerkennung des Schutzstatus von vornherein sehr unwahrscheinlich ist, sollte das Asylverfahren bis dahin abgeschlossen sein, so dass von dem so erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt kaum Asylbewerber mit geringer Bleibewahrscheinlichkeit profitieren dürften. Zu begrüßen ist, dass der Arbeitsmarktzugang zusätzlich dadurch erleichtert wurde, dass die Zustimmung der BA zur Ausübung einer Beschäftigung von Asylsuchenden und Geduldeten ohne Vorrangprüfung nunmehr erteilt wird, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten. Die Vorrangprüfung entfällt sogar bereits nach drei Monaten Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung, wenn eine Blaue Karte EU an Hochschulabsolventen in Engpassberufen, eine Zulassung in Ausbildungsberufen nach der sog. Positivliste oder für die Teilnahme an Maßnahmen zur Anerkennung der Berufsqualifikation erteilt werden kann. Durch diese richtigen Rechtsänderungen zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs von Asylsuchenden und Geduldeten wurden die Beschäftigungschancen insbesondere für Hochqualifizierte deutlich verbessert. Ein schnellerer Arbeitsmarktzugang wird ihnen effektiv erlauben, sich eigenständig zu versorgen, ohne lange Zeit auf Sozialleistungen angewiesen zu sein. Damit die Rahmenbedingungen für eine Beschäftigungsaufnahme der Asylsuchenden und Geduldeten ohne Arbeitsverbot mit Berufsqualifikationen unter dem akademischen Niveau noch effektiver verbessert werden können, sollte jedoch ein vorrangprüfungsfreier Zugang zum Arbeitsmarkt nicht erst nach 15 Monaten Aufenthalt, sondern früher ermöglicht werden, denn die Vorrangprüfung stellt in der Praxis ein unnötiges Hemmnis für einen effektiven und zügigen Arbeitsmarktzugang dar. Darüber hinaus birgt sie einen beachtlichen bürokratischen Im Falle der Geduldeten ist eine Prüfung und eine Sachentscheidung im Asylverfahren durch eine Behörde bereits erfolgt, mit dem Ergebnis, dass zwar keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, jedoch aufgrund rechtlicher und tatsächlicher Gründe keine Abschiebung erfolgen kann und diese Personen bis auf Weiteres in Deutschland bleiben. Auswertungen des BAMF zeigen, dass Ende 2014 über 113.000 Menschen mit einer Duldung in Deutschland lebten, davon gut 4 31.000 seit mehr als sechs Jahren . Daher ist für diese Menschen ein Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung ab Erteilung der Duldung sinnvoll und gerechtfertigt. Das bislang geltende Verbot einer Beschäftigung als Zeitarbeitnehmer für Drittstaatsangehörige und damit auch für Asylsuchende und Geduldete in § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist kontraproduktiv und sollte entfallen. Für Asylsuchende und Geduldete ohne Arbeitsverbot bedeutet diese Regelung ein zusätzliches Hemmnis für einen schnellen Arbeitsmarktzugang. Gerade die Zeitarbeit kann auch in Fällen, in denen formale Qualifikationen fehlen oder noch nicht anerkannt sind 4 BT-Drs. 18/3987 vom 10. Februar 2015, S. 26 ff. Aktualisiertes Positionspapier zum Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Geduldeten 12. Juni 2015 4 ein Weg sein, um mit praktischen Fertigkeiten und persönlichen Kompetenzen zu überzeugen und so den Einstieg in Beschäftigung zu schaffen. Beim Verbot einer Beschäftigung als Zeitarbeitnehmer für Drittstaatsangehörige handelt sich um ein Relikt aus den überholten Zeiten der Gastarbeiteranwerbung. Es sollte insbesondere die Vorrangprüfung für einen bestimmten Arbeitsplatz ermöglichen. Zwischenzeitlich ist die Vorrangprüfung jedoch weitestgehend weggefallen. Daher ist heute nicht mehr nachvollziehbar, warum Drittstaatsangehörige Arbeitsangebote von Zeitarbeitsfirmen nicht annehmen dürfen. Selbstverständlich gelten für sie die gleichen Rechte und Regelungen wie für alle anderen Arbeitnehmer in der Zeitarbeit auch, weshalb ein Beschäftigungsverbot nicht gerechtfertigt ist. Wechsel in die Erwerbsmigration bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen erleichtern Bei vielen Asylsuchenden sind die zum Teil erst seit Kurzem bestehenden, umfangreichen Möglichkeiten der Zuwanderung für qualifizierte Fachkräfte nach Deutschland nicht bekannt. Oft wird daher ein Antrag auf Asyl gestellt, obwohl auch andere Zuwanderungsoptionen in Frage kämen und in einigen Fällen sogar Erfolg versprechender wären. Das deutsche Zuwanderungsrecht bietet bisher de facto keine Möglichkeiten aus der Asylmigration hinaus in einen anderen Zuwanderungstitel zu wechseln. Hinzu kommt, dass nach Erkenntnissen des BAMF in den vergangenen Jahren offenbar verstärkt Personen einen Antrag auf Asyl stellen, die sog. Wirtschaftsmigranten sind und keine anerkannten flüchtlingsrechtlichen oder humanitären Zuwanderungsgründe nachweisen können. Grundsätzlich ist es richtig, dass die Ausreise erwirkt werden muss, wenn nachweislich kein Anspruch auf Asyl besteht und keine anderen humanitären Gründe einer Ausreise entgegenstehen, was häufig der Fall ist, wie die hohe Zahl an Geduldeten belegt. Richtig ist allerdings auch, dass gerade unter Wirtschaftsmigranten viele Personen mit guten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration in den deutschen Arbeitsmarkt sein dürften. Derzeit ist eine Arbeitssuche nach einem negativen Asylverfahren ohne vorherige Ausreise und Visumbeantragung aus dem Ausland nicht möglich. Dies ist für diese Zielgruppe allein schon aufgrund der damit verbundenen Kosten in der Praxis jedoch kaum umsetzbar. Damit auch die Potenziale von Qualifizierten aus dieser Personengruppe für den deutschen Arbeitsmarkt erhalten werden können, sollte abgelehnten Antragstellern der Wechsel von der Asylmigration in die Erwerbsmigration grundsätzlich ermöglicht werden. Für diese Personen sollte insbesondere der Zugang zu einer Blauen Karte EU (§ 19a AufenthG) bzw. einem Aufenthaltstitel als Fachkraft in einem Mangelberuf entsprechend der sog. Positivliste oder einem Visum zur Arbeitsplatzsuche eröffnet werden. Die Regelung des § 18c Abs. 3 AufenthG (Visum zur Arbeitsplatzsuche) sollte dazu in § 10 Abs. 3 AufenthG (Aufenthaltstitel bei Asylantrag) einbezogen werden. Da in diesen Fällen ein konkreter Arbeitsplatz vorliegt bzw. nachgewiesen werden muss, dass die Betroffenen für die Zeit der Stellensuche aus eigener Kraft finanziell abgesichert sind, werden sich hieraus keine unkalkulierbaren Risiken für das Sozialsystem ergeben. Aufenthalt junger Asylsuchender und Geduldeter in Berufsausbildung sicherstellen Gerade für Jugendliche darf das Asylverfahren nicht "Lebensstillstand" bedeuten und muss der Zugang zu Bildung und Ausbildung verbessert werden. Unter den Menschen, die vor Krieg und Vertreibung nach Deutschland fliehen befinden sich viele Jugendliche, die bereit und oft besonders motiviert sind, eine Ausbildung zu absolvieren und sich weiterzubilden. Gleichzeitig haben die Unternehmen in Deutschland zunehmend Schwierigkeiten, angebotene Ausbildungsplätze zu besetzen: Bei der BA wurden im Jahr 2014 Aktualisiertes Positionspapier zum Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Geduldeten 12. Juni 2015 5 37.101 unbesetzte Berufsausbildungsstellen gemeldet. 5 Erfahrungen aus Betrieben und aus Modellprojekten der Bundesagentur für Arbeit wie „Early Intervention“ oder zur betrieblichen Ausbildung junger Geduldeter zeigen jedoch, dass eine möglichst frühzeitige Arbeitsmarktintegration durch aufenthaltsrechtliche Hürden behindert wird. Diese sollten beseitigt werden, um jungen Asylsuchenden mit hohen Bleiberechtsperspektiven sowie geduldeten Jugendlichen ein sicheres Aufenthaltsstatus für die Dauer einer Berufsausbildung bzw. einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zu ermöglichen. Nur so kann sichergestellt werden, dass jugendliche Asylsuchende und Geduldete, die eine Berufsausbildung in Deutschland begonnen haben, diese unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens bzw. unabhängig vom Vorliegen eines anderweitigen Aufenthaltstitels abschließen können. Dies ist sowohl im Interesse der Auszubildenden als auch für die Planungssicherheit des Ausbildungsbetriebs notwendig. Zur Umsetzung dieser Vorschläge muss sichergestellt werden, dass Geduldete ein gesichertes Aufenthaltsstatus während der gesamten Berufsausbildung erhalten. Zudem müssen Geduldete in Berufsausbildung auch bei Wegfall des Abschiebungshindernisses eine Berufsausbildung beenden können. Da durch die letzten gesetzlichen Änderungen auch Asylsuchende einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Berufsausbildung erhalten haben, sind auch für diese jungen Menschen entsprechende Regelungen notwendig, um den Aufenthalt während der Berufsausbildung zu sichern, wenn sie einen Ausbildungsplatz gefunden und die Ausbildung begonnen haben, aber ihr Asylantrag zwischenzeitlich abgelehnt wurde. Gleichzeitig sollte eine Änderung bzw. Klarstellung hinsichtlich des ausländerrechtlichen Arbeitsverbotes für Personen mit Duldung im Falle einer mangelnden Mitwirkung bei der Klärung der Identität oder der Staatsangehörigkeit dahingehend vorgenommen werden, dass das Verhalten ihrer Eltern nicht zur Verhängung eines solchen Verbots für die Kinder führen darf. Sinnvoll und möglich ist eine Ergänzung des Aufenthaltsgesetzes in Abschnitt 3 des Kapitels 2 und eine Klarstellung in § 33 Beschäftigungsverordnung. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung zu Recht den Vorschlag zur Sicherstellung des Aufenthalts für junge Geduldete während der Berufsausbildung bereits aufgegriffen. Nach erfolgreichem Abschluss der betrieblichen Ausbildung bzw. der beruflichen Weiterbildung sollte der Aufenthalt dieser jungen Menschen grundsätzlich für ein weiteres Jahr ermöglicht werden, damit auch diejenigen, die nicht direkt vom Ausbildungsbetrieb übernommen wurden, in dieser Zeit einen Arbeitsplatz suchen können. Eigenständigen Ausbildungsaufenthalt für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge schaffen Nach Auswertungen des BAMF reisen jährlich rund 4.000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland ein. Ihre Schutzquote ist auch stetig gestiegen, sodass diese bei 56,6 Prozent im Jahr 2013 6 lag . Diese jungen Menschen sind besonders schutzbedürftig und benötigen einen schnellen und gesicherten Zugang zu Bildung und Ausbildung. Bisher steht ihnen der Weg in die duale Ausbildung jedoch aufgrund aufenthaltsrechtlicher Einschränkungen in der Regel faktisch nicht offen oder ist mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Um diese zu ändern, sollten unbegleitete minderjährige Flüchtlinge die Möglichkeit erhalten, aus dem Asylverfahren in einen speziellen, neu zu schaffenden humanitären Ausbildungsaufenthalt zu wechseln. Dies kann durch die Einführung einer eigenen Rechtsgrundlage in das Aufenthaltsgesetz erreicht werden (z. B. ein neuer § 17b). Dadurch würde gleichzeitig auch Rechtssicherheit für die Bundesländer geschaffen, 6 5 Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarkt in Zahlen, Monatliche Zeitreihen - Ausbildungsstellenmarkt, 2014. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland, Fokus-Studie der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN), BAMF 2014. Aktualisiertes Positionspapier zum Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Geduldeten 12. Juni 2015 6 die zum Teil bereits Initiativen zur Eröffnung von Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge geschaffen haben (z. B. Bremen). Ausbildung von Asylsuchenden mit hohen Bleiberechtsperspektiven und jungen Geduldeten fördern Auch bei jungen Asylsuchenden und Geduldeten, die in Deutschland einen Ausbildungsplatz gefunden haben, kann eine zielgenaue Förderung erforderlich sein, um die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen. Geduldeten stehen ausbildungsbegleitende Hilfen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen derzeit nicht zur Verfügung (§§ 52 Abs. 3, 78 Abs. 3 i. V. m. § 59 SGB III). Die Berufsausbildungsbeihilfe steht Geduldeten erst nach vierjährigem Aufenthalt zur Verfügung (§ 59 Abs. 2 SGB III). Die Möglichkeit der Förderung mit der Berufsausbildungsbeihilfe bereits nach 15-monatigem Aufenthalt ist zwar bereits beschlossen, tritt jedoch erst ab August 2016 in Kraft. Bei der assistierten Ausbildung ist nach dem am 1. Mai in Kraft getretenen 5. SGB-IVÄnderungsgesetz zwar grundsätzlich eine Förderung für geduldete Jugendliche vorgesehen. Allerdings besteht – wie bei der Berufsausbildungsbeihilfe – auch hier das Problem, dass die Förderung erst nach vierjährigem Aufenthalt möglich ist und die Möglichkeit der Förderung nach 15-monatigem Aufenthalt erst ab August 2016 in Kraft tritt. Damit sind zahlreiche geduldete Jugendliche und junge Erwachsene bei assistierter Ausbildung und Berufsausbildungsbeihilfe für viel zu lange Zeit und bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und ausbildungsbegleitenden Hilfen gänzlich von einer Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ausgeschlossen. Eine solche Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen. Vielmehr sollten diese Instrumente (Berufsausbildungsbeihilfe, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, ausbildungsbegleitende Hilfen und assistierte Ausbildung) ohne Unterschied geduldeten Ausländerinnen und Ausländern, die eine Ausbildung konkret planen oder durchführen, ab Erteilung der Duldung zur Verfügung stehen. Für junge Asylsuchende mit hohen Bleiberechtsperspektiven sollten ebenfalls alle relevanten Angebote zur Unterstützung der Ausbildung zur Verfügung stehen. Dabei muss gelten, dass für junge Asylsuchende, die einen Ausbildungsplatz gefunden haben, grundsätzlich von einer hohen Bleiberechtsperspektive – zumindest für die Dauer der Ausbildung – ausgegangen werden kann und sie entsprechend förderfähig sind. Für junge Asylsuchende, die noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, sollte die erleichterte Möglichkeit der Förderung ab dem Ausbildungsjahr 2015/2016 und nicht erst ab August 2016 eingeführt werden. Im Übrigen sollten diese Förderinstrumente auch EU-Ausländern ohne Wartefrist zur Verfügung stehen, da eine Ungleichbehandlung der EU-Bürger nicht gerechtfertigt ist. Beratung und Vermittlung für die Erwerbsintegration verbessern Damit die Integration der Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt erfolgreich vollzogen werden kann, sind flankierende Maßnahmen zu einer frühzeitigen Identifikation ihrer Qualifikationen und Erfahrungen erforderlich. Dazu ist es notwendig, schon im Asylverfahren mehr Informationen über die duale und schulische Ausbildung und jeweilige berufliche Qualifikationen zu erhalten. Dies ist notwendig, um Potenziale für den Arbeitsmarkt frühzeitig erkennen und passgenaue Vermittlungsdienstleistungen anbieten zu können. Die BA führt hierzu befristet bis Ende 2015 gemeinsam mit dem BAMF ein Modellprojekt „Early Intervention“ durch, mit dem Ziel, besonders qualifizierte Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit hoher Bleiberechtsperspektive schon zu Beginn des Asylverfahrens zu identifizieren und sie frühzeitig in die Vermittlungsarbeit der BA einzubeziehen. Das Projekt wurde 2014 in sechs Arbeitsagenturen durchgeführt und auf Betreiben des BA-Verwaltungsrats zu Jahresbeginn 2015 auf insgesamt neun Standorte ausgeweitet. Aktualisiertes Positionspapier zum Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Geduldeten 12. Juni 2015 7 Der Vermittlungsprozess im Rahmen des Projekts wird durch spezialisierte Vermittlungsfachkräfte von der Potenzialfeststellung bis zur Arbeitsmarktintegration begleitet. Diese bereits eingeleiteten Maßnahmen der BA sind daher zu begrüßen. Es muss nun geprüft werden, wie die dort gesammelten Erkenntnisse, welche ergänzenden Maßnahmen über die Regelangebote der Beratung und Vermittlung für Asylsuchende und Geduldete, zielführend und notwendig sind, breiter genutzt werden können. Vor allem müssen die notwendigen Strukturen auch in den Jobcentern gemäß dem Sozialgesetzbuch II, auf die die Verantwortung nach Anerkennung des Flüchtlingsstatus in der Regel übergeht, zur Verfügung stehen und Übergaben bei einem Rechtskreiswechsel reibungslos gestaltet werden. Ausreichende Angebote zur Sprachförderung schaffen Eine bessere Integration von Asylsuchenden und Geduldeten in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft insgesamt setzt ausreichende Angebote für eine grundlegende und berufsbezogene Sprachförderung voraus. Hier gibt es jedoch erhebliche Förderlücken, da Asylsuchende und Geduldete von den Integrationskursen und berufsbezogenen Sprachkursen bislang ausgeschlossen sind. Daher sollte der Zugang für Asylsuchende und Geduldete zu Integrationskursen grundsätzlich geöffnet und die berufsbezogene Sprachförderung bedarfsgerecht ausgebaut werden. Konkret geht es dabei um Asylsuchende und Geduldete über 18 Jahren, denn für die Sprachförderung junger Fluchtmigranten unter 18 Jahren sind die Bundesländer verantwortlich. Sie müssen in ihrer Zuständigkeit sicherstellen, dass im Rahmen einer allgemeinen Schulpflicht an den Schulen und Berufsschulen ausreichende Sprachförderangebote zur Verfügung stehen. Eine verstärkte Förderung des allgemeinen und berufsbezogenen Spracherwerbs ist absolut notwendig für den gesellschaftlichen und beruflichen Zugang. Studien zeigen, dass bei einer Person mit sehr guten deutschen Sprachkenntnissen die Erwerbsbeteiligung um 15 Prozentpunkte im Vergleich zu einer Person mit schlechten oder keinen deutschen Sprachkenntnissen steigt. Auch die qualifikationsadäquate Beschäftigung steigt um 20 Prozentpunkte und die Löhne 7 um 22 Prozent . Für die Eröffnung des Zugangs zu einer grundlegenden Sprachförderung sollte eine entsprechende Ergänzung des § 44 AufenthG vorgenommen werden. Zudem müssen angesichts wachsender Zuwanderungszahlen die Angebote zur berufsbezogenen Sprachförderung verstetigt und auch für Asylsuchende und Geduldete ohne Arbeitsverbot grundsätzlich geöffnet werden. Das intensiv genutzte „Programm zur berufsbezogenen Sprachförderung des Bundes für Personen mit Migrationshintergrund im Bereich des Bundes“ (sog. ESF-BAMFProgramm), ist zwar ab 2015 erneut zeitlich befristet aufgelegt worden, sieht aber keinen generellen Zugang zu berufsspezifischen Deutschsprachkursen für Asylsuchende und Geduldete vor und ist bislang für eine tatsächlich auch mittelfristig ausreichende Förderung unzureichend ausgestattet. Zur Etablierung einer echten Willkommenskultur und angesichts der elementaren Bedeutung der Sprachbeherrschung für die Integration in Arbeit und Gesellschaft ist es notwendig, dass die dazu bereitgestellten Förderangebote ausreichend dotiert sind und dauerhaft und nicht nur temporär zur Verfügung stehen. Die für diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe notwendigen finanziellen Ausgaben aus Steuermitteln sind eine sinnvolle und gut angelegte Investition, ohne die viel höhere Folgekosten aufgrund der fehlenden Integration dieser Menschen in den Arbeitsmarkt drohen. Sparen – koste es, was es wolle – dürfte hier ganz besonders teuer werden. Denn ohne die nötigen Sprachkenntnisse kann weder eine gezielte Förderung, Beratung und Vermittlung in den Arbeitsagenturen und Jobcentern noch die Integration in Ausbildung und Beschäftigung in den Betrieben gelingen. 7 IAB Kurzbericht 21/2014. Aktualisiertes Positionspapier zum Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Geduldeten 12. Juni 2015 8 Asylverfahren beschleunigen – Transparenz verbessern Nicht zuletzt die gestiegene Zahl der Anträge auf Asyl – allein 2014 sind 202.834 Asylanträge in Deutschland gestellt worden – hat dazu beigetragen, dass die Bearbeitungsdauer oft viel zu lang ist. Im Schnitt dauerte die Bearbeitung eines Asylantrags laut BAMF im Dezember 2014 trotz deutlicher Fortschritte noch 5,7 Monate. Selbst die Bearbeitung von Asylanträgen von Menschen aus Ländern, bei denen die Schutzquote sehr hoch ist und in der Vergangenheit fast alle Asylanträge genehmigt worden sind, dauert aber zum Teil sogar noch deutlich länger (z. B. Eritrea). Im Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien auf eine Verkürzung der Bearbeitungsdauer bei den Asylverfahren geeinigt und zu diesem Zweck auch auf eine ausreichende personelle Ausstattung des BAMF. So soll die Verfahrensdauer bis zum Erstentscheid drei Monate nicht übersteigen. Dies ist zu begrüßen und sollte zügig in die Praxis umgesetzt werden, denn eine kürzere Verfahrensdauer ist sowohl im Interesse der Schutzsuchenden selbst als auch eines wirkungsvollen Asylrechts. Lange Bearbeitungszeiten sind überdies nicht zuletzt mit Blick auf die richtige Verkürzung der Wartefrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt kontraproduktiv. Eine schnelle Klärung des Aufenthaltsstatus ist notwendig, um zügig für alle Beteiligten – die Betroffenen selbst, aber auch die Betriebe, die Asylsuchende in Ausbildung und Beschäftigung integrieren wollen sowie die Arbeitsagenturen und Jobcenter – Klarheit zu schaffen. Daher müssen Möglichkeiten zur Verfahrensoptimierung genutzt und die Voraussetzungen dafür verbessert werden, dass Asylanträge im Regelfall innerhalb von drei Monaten auch beschieden werden können. Ansprechpartner: BDA | DIE ARBEITGEBER Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Arbeitsmarkt T +49 30 2033-1400 [email protected] Die BDA ist die sozialpolitische Spitzenorganisation der gesamten deutschen gewerblichen Wirtschaft. Sie vertritt die Interessen kleiner, mittelständischer und großer Unternehmen aus allen Branchen in allen Fragen der Sozial- und Tarifpolitik, des Arbeitsrechts, der Arbeitsmarktpolitik sowie der Bildung. Die BDA setzt sich auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene für die Interessen von einer Mio. Betrieben mit ca. 20 Mio. Beschäftigten ein, die der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden sind. Die Arbeitgeberverbände sind in den der BDA unmittelbar angeschlossenen 51 bundesweiten Branchenorganisationen und 14 Landesvereinigungen organisiert. Aktualisiertes Positionspapier zum Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Geduldeten 12. Juni 2015 9
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