Einzelaufzeichnungspflicht für Barumsätze

Einzelaufzeichnungspflicht für
Barumsätze
Mag. Michael Neischl
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Einzelaufzeichnungspflicht
Einzelaufzeichnungspflicht § 131 (1) z 2 BAO
Buchführungspflichtige (auch freiwillige), E/A-Rechner und V+V
Ausnahmen von
Einzelaufzeichnung
Umsätze der
„Kalten Hand“
Registrierkassenpflicht § 131b (1) z 2 BAO
Belegerteilungspflicht § 132a BAO
Buchführungspflichtige (auch freiwillige), E/A-Rechner
Ausnahmen
geringe
Umsätze:
15.000 / Jahr
und
7.000 Bar/Jahr
Umsätze aus
Vermietung und
Verpachtung
Mag. Michael Neischl
Vereinfachte
Ermittlung
„Kalte Hand“
Gemeinnützige
Körperschaften
und kleine
Vereinsfeste
Erleichterung
Umsätze
außerhalb der
Betriebstätte
Automatenumsätze
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Einzelaufzeichnung Ausnahme
Umsätze der kalten Hand
Umsätze von Haus zu Haus, auf öffentlichen Plätzen
nicht in fest umschlossenen Räumen
bis zu 30.000,00/Jahr je Betrieb
Beispiele: Maronibrater, Eisverkäufer, …
der Tagesumsatz ist durch Kassasturz zu ermitteln
keine Belegerteilungspflicht
Mag. Michael Neischl
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Registrierkassenpflicht
Mag. Michael Neischl
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Registrierkassen
Pflicht zur die Anschaffung einer Registrierkassen I
alle Betriebe für die Losungsermittlung (Barumsätze)
elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder
sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem
ab einem Jahresumsatz von 15 000 Euro je Betrieb,
sofern die Barumsätze dieses Betriebes 7 500 Euro im
Jahr überschreiten.
Mag. Michael Neischl
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Registrierkassen
Pflicht zur die Anschaffung einer Registrierkassen II
als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte, Barschecks, Gutscheine,
Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.
elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen
Manipulation zu schützen (kryptographische Signatur) ab 01.01.2017
Die Verpflichtungen bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats, in dem die Grenzen
erstmals überschritten wurden.
bei bestehenden Systemen kann das Finanzamt auf Antrag des Unternehmers mit
Feststellungsbescheid die Manipulationssicherheit eines geschlossenen Gesamtsystems,
bestätigen
Dem Antrag ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, in dem das
Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die
Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems bescheinigt wird, anzuschließen.
Mag. Michael Neischl
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Registrierkassen
Ausnahmen
Umsätze der „Kalten Hand“
geringe Umsätze 15.000,00/ Jahr UND
7.500,00 Barumsätze/Jahr je Betrieb
gemeinnützige Körperschaften mit deren entbehrlichen- und
unentbehrlichen Hilfsbetrieben
kleine Vereinsfeste
Automatenumsätze mit Einzelumsätzen bis 30,00
Onlineshops
Fahrausweisautomaten
Mag. Michael Neischl
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Einzelaufzeichnung Erleichterung
Umsätze außerhalb der Betriebstätte
Ärzte, Masseure, Fremdenführer, Friseure, Hebammen,
Installateure, Schneider, Reisebegleiter, …
nachträgliche Erfassung in die Registrierkasse
nach Rückkehr in die eigene Betriebsstätte, ohne
unnötigen Aufschub
jeder Umsatz ist einzeln zu erfassen
dem Kunden ist jedenfalls ein Beleg auszufolgen
Mag. Michael Neischl
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Registrierkassen
Prämie für die Anschaffung neuer Registrierkassen
Anschaffungszeitpunkt: 1. März 2015 – 31. Dezember 2016
Vorzeitige Abschreibung (zur Gänze) im Jahr der
Anschaffung
200,00 bzw. 30,00 Prämie bei elektronischen
Kassensystemen
Antrag in der Einkommensteuererklärung
gilt auch für Umrüstungskosten
Mag. Michael Neischl
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Registrierkassen
Folgende Belegdaten müssen in einem Datenprotokoll
gespeichert werden:
Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers
fortlaufende Nummer
Tag der Belegausstellung
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände
ab 1.1.2016
Mag. Michael Neischl
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Registrierkassen
Ab 1.1.2017
Datenerfassungsprotokolle müssen jeden Einzelumsatz mit
kryptographischer Signatur sichern
jede Signaturstelleneinheit ist über FinanzOnline zu registrieren
vom Finanzamt erhält man dafür eine Kassenidentifikationsnummer
der Signaturwert ist als maschinenlesbarer Code verpflichtend auf
dem Beleg aufzudrucken (z.B. QR-Code)
Mag. Michael Neischl
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Registrierkassen
Strafen
§ 51 (1) c FinStrG: Plicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen
Finanzordnungswidrigkeit bis zu 5.000,00
§ 51a FinStrG: vorsätzliche Manipulation von Registrierkassen
bis zu 25.000,00
u.U. Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung, wenn durch Formalmängel
die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen ist
die fehlende oder mangelhafte Registrierkasse alleine begründet nicht
automatisch eine Schätzbefugnis!
Mag. Michael Neischl
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Belegerteilungspflicht
Mag. Michael Neischl
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Belegerteilungspflicht
Angaben des Beleges
Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers
fortlaufende Nummer
Tag der Belegausstellung
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände
Betrag der Barzahlung
ab 2017 Signaturwert aus der Registrierkasse
Mag. Michael Neischl
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Belegerteilungspflicht
Wer hat welche Pflicht?
Unternehmer
muss den Beleg ausstellen und übergeben
Kunde
muss den Beleg entgegennehmen
und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten
mitnehmen (sanktionslos)
Mag. Michael Neischl
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