Wofür sind Ziel und Zweck eines Vertrages bedeutsam? 3

Wofür sind Ziel und Zweck eines Vertrages bedeutsam?
3
Gutachten des IGH zu Vorbehalten zur Völkermordkonvention?
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Was sind die Voraussetzungen für den ICSID?
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Welche Bedeutung hat der ILC-Text für die Verantwortlichkeit von Staaten?
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Entwicklung des Gewaltverbotes
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Wie sehen Sicherheitsrat-Resolutionen aus?
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Welche Prinzipien gibt es für Abgrenzungen von Staatsgebiet durch Flüsse?
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Kosovo-Gutachten Inhalt Hintergrund?
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Eigentumsschutz im Völkerrecht
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Truman-Deklaration über den Festlandsockel
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Rechtsstellung der Konsuln nach der WKK?
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Inwiefern ist Völkergewohnheitsrecht in der WVK kodifiziert?
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R2P - Responsibilty to protect? Woraus entwickelt? Wo schon vorgekommen?
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Bedeutung von Beschlüssen von IO? Verbindlichkeit? Eigenständige Rechtsquelle?
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Unterschied ICC/ICTY?
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Universeller Menschenrechtsschutz
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Internationaler Menschenrechtsschutz: wichtige Menschenrechtskonventionen?
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Regionaler Menschenrechtsschutz (EU-EMRK)
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Der Wirtschafts- und Sozialrat und seine Funktionen
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Common heritage of mankind?
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Unterschied Hohe See und Tiefseeboden
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Staatenverantwortlichkeit bei ius cogens Verletzung?
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Implied-Powers und Beispiele
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Doppelstaatsbürgerschaft und diplomatisches Schutzrecht
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Vertragsrecht - welche Anfechtungsmöglichkeiten gibt es?
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Vertragsrecht - welche Auflösungsgründe gibt es?
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Immunität von Diplomaten - was wenn Diplomat zu schnell fährt?
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Art 27 Abs 3 SVN - müssen wirklich immer alle Mitglieder zustimmen?
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Neutralität Österreichs
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Atomwaffensperrvertrag
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Seit wann ist Österreich in der EU und warum so spät?
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Gibt es diplomatischen Schutz auch für Unternehmen? Warum Gründungstheorie vom IGH bevorzugt?22
Schiedsgerichtsbarkeit bei Investitionen
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Staatenimmunität
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Wie und wo ist die Immunität von Internationalen Organisationen geregelt?
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Staateninsolvenz
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2+4 Vertrag?
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Art 103 SVN?
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Voraussetzungen für Gegenmaßnahmen?
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Staatennachfolge Sowjetunion?
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Welche Bedeutung hat die Unterzeichnung eines völkerrechtlichen Vertrags?
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Interventionsverbot
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Peace-keeping-Operations
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Staatennachfolge
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Courtoisie im Völkerrecht?
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Mauerbau-Gutachten
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Menschenrechtsrat - was ist das?
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Inwiefern haben IO Rechtssubjektivität?
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Wofür sind Ziel und Zweck eines Vertrages bedeutsam?
Ziel und Zweck eines völkerrechtlichen Vertrages sind für viele Anwendungsbereiche bedeutsam.
Zunächst einmal dann, wenn eine Vertragspartei einen Vorbehalt bei Abschluss eines völkerrechtlichen
Vertrages anbringen will.
Der IGH hat in seinem Gutachten zu Vorbehalten zur Völkermordkonvention festgehalten, dass
Vorbehalte einer Partei, die gegen Ziel und Zweck des Vertrags verstoßen würden unzulässig sind. Dies
gilt für alle Verträge.
Weiters sind Ziel und Zweck bei der Erfüllung eines Vertrages wichtig: Die Parteien haben die Pflichten
aus dem Vertrag nach Treu und Glauben zu erfüllen. Das bedeutet auch, dass sie die Rechte, die ihr aus
dem Vertrag zukommen, nicht entgegen Ziel und Zweck des Vertrages zur Schädigung der
Vertragsparteien ausüben darf.
Daneben ist es auch ein Vertragsauflösungs- oder -suspendierungsgrund, wenn eine Partei die
Erfüllung des Vertrags verweigert oder eine wesentliche Bestimmung, die zur Erreichung von Ziel und
Zweck des Vertrages wesentlich ist, verletzt.
Außerdem können Ziel und Zweck von Verträgen auch bei deren Interpretation nützlich sein. Meistens
ergeben sie sich aus der Präambel oder programmatischen Artikeln.
Gutachten des IGH zu Vorbehalten zur Völkermordkonvention?
Dieses Gutachten betrifft Vorbehalte bei völkerrechtlichen Verträgen.
Früher, in Völkerbund-Zeiten, wurden völkerrechtliche Verträge fast immer einstimmig gefasst. Nach dem
2. WK wollte man dann aber auch Staaten, die bei den Abstimmungen in der Minderheit waren, in die
neuen Verträge aufnehmen. Deshalb musste eine Möglichkeit her, wie man trotz Zustimmungserklärung
manche Bestimmungen für sich von der Geltung ausschließen konnte.
Ausschlaggebend war dann das Gutachten des IGH zu Vorbehalten zur Völkermordkonvention. Darin
erklärte der IGH nur jene Vorbehalte für unzulässig, die gegen Ziel und Zweck der Konvention verstießen andere Vorbehalte wurden als zulässig angesehen. Außerdem sollte jede Vertragspartei die Zulässigkeit
der Vorbehalte selbst beurteilen.
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Was sind die Voraussetzungen für den ICSID?
Der ICSID ist das International Center for Settlement of Investment Disputes, also das Internationale
Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehöriger anderer
Staaten.
Er ist selbst aber kein Schiedsgericht, sondern unterstützt die Parteien bei Investitionsstreitigkeiten.
Dies tut er mittels Schiedsrichterlisten, einem eigenen Verfahrensrecht, der Prüfung von Klagen,
Kostenberechnung usw.
Er beruht auf einem völkerrechtlichen Vertrag und ist unmittelbar für Streitigkeiten in Zusammenhang
mit Investitionen zwischen einem Vertragsstaat und einem Angehörigen eines anderen Staates
zuständig. Voraussetzung dafür ist, dass beide eine schriftliche Unterwerfungserklärung unter die
Jurisdiktion des ICSID abgegeben haben. Durch diese Unterwerfungserklärung verzichten die Parteien
auch auf andere Methoden der Streitbeilegung. Außerdem darf der Heimatstaat des Investors nicht mehr
sein diplomatisches Schutzrecht für seinen Angehörigen ausüben.
Für die Zuständigkeit des ICSID muss der innerstaatliche Instanzenzug nicht ausgeschöpft werden.
Die Urteile des Schiedsgerichtes sind bindend und können in allen Vertragsstaaten vollstreckt werden.
Beteiligt sich eine Partei nicht am Verfahren kann auch in deren Abwesenheit verhandelt und ein Urteil
erlassen werden. Ein Schiedsspruch ist endgültig und kann nicht von anderen staatlichen Gerichten
überprüft werden. Allerdings gibt es in der ICSID-Konvetion ein Annulierungsverfahren, durch das
Urteile unter bestimmten, engen Gründen wieder aufgehoben werden können.
Welche Bedeutung hat der ILC-Text für die Verantwortlichkeit von Staaten?
Der ILC-Text über die Staatenverantwortlichkeit hat eine große Bedeutung, da er viele Rechtsbereiche
außer Streit stellt. Die ILC-Artikel werden in der diplomatischen, gerichtlichen und schiedsgerichtlichen
Praxis oft zitiert und angewendet.
2001 wurde der ILC-Text zur Staatenverantwortlichkeit von der GV der VN ohne Gegenstimme zur
Kenntnis genommen.
Er kodifiziert größtenteils Völkergewohnheitsrecht, hat aber auch einige Bereiche weiterentwickelt und
weicht manchmal vom bisherigen VGR ab.
Der ILC-Text enthält einige Primärnormen, deren Verletzung die völkerrechtliche Verantwortung
entstehen lassen. Wichtiger sind die zahlreichen Sekundärnormen, die an eine solche Verletzung
anknüpfen. Außerdem enthält der Text auch Rechtfertigungsgründe wie zB die Selbstverteidigung.
Der Text gliedert sich in 4 Teile, nämlich die Entstehung der Verantwortlichkeit, deren Folgen, die
Durchsetzung der Ansprüche und allgemeine Bestimmungen.
Die ILC-Artikel sind grundsätzlich auf jede Völkerrechtsverletzung anwendbar, unabhängig von der
Schwere und der Quelle der Völkerrechtsverletzung. Die Anwendung von Teil 2 und 3 ist auf
zwischenstaatliche Beziehungen beschränkt.
Nicht erfasst ist völkerrechtskonformes Verhalten, die Verantwortlichkeit von IO, die individuelle
Verantwortlichkeit von Staatsorganen.
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Entwicklung des Gewaltverbotes
Das Gewaltverbot ist heute in Art 2 Abs 4 der SVN verankert, daneben gilt es auch als
Völkergewohnheitsrecht. Es verbietet nicht nur Gewalt und Krieg, sondern auch die Drohung mit Gewalt.
Es gibt nur 2 Ausnahmen, nämlich wenn Gewaltanwendung bei erlaubter Selbstverteidigung zulässig ist,
oder wenn sie im Rahmen des Systems kollektiver Sicherheit durch einen Beschluss des SR angewendet
wird.
Früher waren „gerechte Kriege“ zulässig. Der Papst entschied, ob ein Krieg gerecht ist oder nicht.
Nachdem sich die Staaten von der päpstlichen Autorität lösten galt das unbegrenzte Recht zur
Kriegsführung als Teil der Souveränität des Staates.
Da aber die Waffen immer stärker wurden gab es ab dem 19. Jahrhundert Bemühungen zur
Humanisierung des Kriegs.
Im 2. Haager Übereinkommen gab es bereits einen begrenzen Verzicht auf Gewalt.
1907 wurde im 3. Haager Übereinkommen festgelegt, dass Feindseligkeiten erst nach Abgabe einer
Kriegserklärung oder eines Ultimatums beginnen durften.
1913 und 1914 schlossen die USA mit einigen Staaten die sog Bryan-Verträge. Damit waren
Kriegserklärungen und Feindseligkeiten bis zu einem Bericht einer Vergleichskommission verboten.
1928 gab es dann einen ersten Durchbruch mit dem Briand-Kellogg-Pakt: Die Vertragsparteien
verzichteten darin auf Krieg als Werkzeug staatlicher Politik. Allerdings verbot er nicht generell Gewalt,
hatte kein Streitbeilegungssystem und keine Sanktionen.
Mit der Stimson-Doktrin erklärten die USA 1932, sie würden keine Verträge anerkennen, die mit dem
Briand-Kellogg-Pakt widersprechenden Mitteln zustande gekommen sind. Sie würden also keinen
Gebietserwerb anerkennen, der durch Gewalt erzielt worden ist. Der Völkerbund schloss sich der
Stimpson-Doktrin an.
Seit 1945 ist nun das allgemeine Gewaltverbot in Kraft: Es verbietet nicht nur Krieg, sondern generell
auch Gewalt und Gewaltandrohung, und gilt auch in den internationalen Beziehungen generell, also
auch gegenüber Nichtmitgliedern. Außerdem zählt es nun zu den Normen des ius cogens und verbietet
auch indirekte Gewalt, also zB die Entsendung oder Unterstützung von paramilitärischen Streitkräften.
Gewaltanwendung ist jetzt also entweder rechtswidrig, oder nur im Rahmen der Selbstverteidigung oder
der System kollektiver Sicherheit - dann aber nur mit Beschluss des SR - zulässig.
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Wie sehen Sicherheitsrat-Resolutionen aus?
Der Sicherheitsrat besteht aus 15 Mitgliedern, 5 davon ständige und der Rest wird alle 2 Jahre von der
Generalversammlung gewählt.
Die ständigen Mitglieder sind: USA, Frankreich, Großbritannien, Russland und China.
Er hat seinen Sitz in New York und tritt regelmäßig, bei Bedarf aber auch „außer der Reihe“ zusammen.
Bei Beschlüssen des Sicherheitsrates muss man unterscheiden, ob es um eine Verfahrensfrage oder eine
andere Frage geht. Prinzipiell ist eine Mehrheit von 9 Stimmen für einen positiven Beschluss notwendig,
bei anderen Fragen müssen allerdings alle ständigen Mitglieder zustimmen.
Ist ein Mitglied des SR selbst in die Angelegenheit verwickelt, darf es nicht mitstimmen.
Da aber auch die Frage, ob es sich bei einer Angelegenheit um eine Verfahrens- oder andere Frage
handelt, eine andere Frage darstellt, können ein ständiges Mitglied durch ein doppeltes Veto den
Beschluss in einer solchen Angelegenheit allein gänzlich verhindern.
Das hat in der Vergangenheit, speziell beim Korea-Konflikt 1950, oft dazu geführt, dass der Sicherheitsrat
wegen eines Doppelten Vetos handlungsunfähig war. Daraus bildete sich dann die Resolution uniting for
peace, wodurch die GV in den Angelegenheiten des SR tätig werden kann, solange dieser blockiert ist.
Beschlüsse des Sicherheitsrates sind für die Mitglieder verbindlich. Der IGH stellte im Kosovo-Gutachten
klar, dass solche Beschlüsse „international legal character“ haben und zum Völkerrecht gehören. Sie
können nicht nur für die Organe der VN und die Mitgliedstaaten, sondern im Einzelfall auch für
Individuen verbindlich sein.
Welche Prinzipien gibt es für Abgrenzungen von Staatsgebiet durch Flüsse?
Prinzipiell ist bei der Wahl von natürlichen Grenzen einem Gebirgskamm Vorzug vor einem Wasserlauf zu
geben, da der Wasserlauf als Verkehrsweg genutzt werden kann und daher weniger geeignet ist für die
Grenzziehung.
Wenn die Grenze allerdings doch einem Fluss folgt, ändert sich auch bei kleinen Änderungen des Flusses
auch die Grenzlinie. Wenn allerdings zB durch eine Überschwemmung ein ganz anderes, entferntes
Flussbett entsteht, gilt weiterhin die alte Grenzziehung.
Bei nicht-schiffbaren Flüssen verläuft die Grenze auf der Mittellinie des Flusses, außer die Grenzstaaten
haben etwas anderes vertraglich vereinbart.
Bei schiffbaren Flüssen folgt die Grenze dem sogenannten Talweg, das ist die Schifffahrtsrinne.
Kosovo-Gutachten Inhalt Hintergrund?
In den 90ern kam es zu schweren Menschenrechtsverletzungen durch das Milosevic-Regime im Kosovo.
Deshalb kam es 1999 zu einer militärischen Intervention der NATO und der Kosovo wurde anschließend
unter die Verwaltung der VN gestellt. Der Status des Gebiets wurde aber offen gelassen. Auch die
internationale Verwaltung führte zu keiner Lösung der Statusfrage des Kosovo.
Daraufhin erklärten 2008 Vertreter der albanischem Mehrheit die Unabhängigkeit des Kosovo. Serbien
akzeptierte diese Unabhängigkeitserklärung nicht, sie wurde aber von immer mehr anderen Staaten
anerkannt.
Daher bemühte sich Serbien um ein Gutachten des IGH zur Klärung der Statusfrage. Es fand letztendlich
eine Mehrheit für einen solchen Antrag, allerdings war der Inhalt bis dahin stark abgeändert worden,
sodass es nicht mehr um die Statusfrage ging, sondern nur darum, ob die Unabhängigkeitserklärung
selbst zulässig war.
Der IGH erklärte sie für zulässig, weil sie von nichtstaatlichen Akteuren, die als Vertreter des kosovarischen
Volks auftraten, ausging und alle 3 Staatselemente erfüllt waren. Daher war das kein Verstoß gegen das
Völkerrecht.
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Eigentumsschutz im Völkerrecht
Das betrifft in erster Linie den Schutz vor Enteignungen von Ausländern.
Da der Staat die territoriale Souveränität über sein Staatsgebiet besitzt kann er Eingriffe in das
Eigentumsrecht von Staatsbürgern und auch Ausländern vornehmen.
Der Art 17 der EMRK schützt nur vor willkürlichen Eingriffen, egal ob In- oder Ausländer.
Mittlerweile wurde die lange angewendete Hull-Formel, nach der eine Enteignung „promt, adequate
and effective“ zu entschädigen ist, durch die Formel der angemessenen Entschädigung (appropriate)
ersetzt. Die Entschädigung nach einer Enteignung muss also unverzüglich, angemessen und in einer
konvertierbaren Währung erfolgen. Die konkrete Höhe wird dann von nationalen Instanzen festgelegt.
Durch diese Entwicklung kam es zu vielen bilateralen Investitionsabkommen (BIT), aber zu keinen
multilateralen Verträgen. Diese Abkommen regeln die Rechte der Investoren im jeweils anderen Staat. Sie
enthalten materielle Standards zum Schutz ausländischer Investitionen und Regeln für die
Streitbeilegung, vor allem durch Schiedsgerichte (ICSID).
In der EU enthält das Erste Zusatzprotokoll zur EMRK eine Garantie des Eigentums, unabhängig von der
Nationalität. Im Falle einer Enteignung muss eine rechtzeitige und angemessene Entschädigung erfolgen.
Dem EGMR zufolge muss ein Eingriff in das Eigentumsrecht rechtmäßig und verhältnismäßig sein.
Im Barcelona-Traction-Fall hat der IGH festgehalten, dass ein Staat, der ausländische Investoren auf
seinem Staatsgebiet zulässt, dann auch für einen entsprechenden Rechtsschutz zu sorgen hat.
Truman-Deklaration über den Festlandsockel
Mit der Truman-Deklaration erklärten die USA 1945, dass sie den Festlandsockel vor ihrer Küste als ihr
zugehörig betrachten. Das darüber liegende Meer wird aber weiterhin als Hohe See angesehen und die
Schifffahrt nicht beschränkt.
Da daraufhin die anderen Staaten keine Proteste erhoben, sondern selbst einige solcher Erklärungen
abgaben, entstand das Völkergewohnheitsrecht, dass der Festlandsockel dem Küstenstaat zusteht.
Das SRÜ hat dieses Gewohnheitsrecht kodifiziert und definiert den Festlandsockel als den Meeresboden
und -untergrund, der sich als natürliche Verlängerung des Landgebiets bis zum äußersten Rand des
Festlandes erstreckt. Das sind mindestens 200 Sm von der Basislinie, maximal aber 350 Sm.
Die Festlandsockelkommission hilft den Staaten dabei, ihren Festlandsockel zu bestimmen und
abzugrenzen.
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Rechtsstellung der Konsuln nach der WKK?
Konsuln waren im Mittelalter die Mitglieder von Handelsgerichten. Nachdem im Laufe der Geschichte
ausländischen Kaufleuten in vielen Ländern Eigengerichtsbarkeit zuerkannt wurde, zogen auch viele
Handelsgerichts-Mitglieder in die fremden Länder. Dort waren sie neben dem Schutz der Kaufleute ihres
Heimatstaates auch für generell alle Landsleute zuständig.
In Mittel- und Westeuropa nahm die Bedeutung von Konsuln durch die Errichtung von Diplomatischen
Vertretungen ab. In den Nah- und Fernost-Staaten hingegen gab es ein anderes Rechtssystem, wodurch
die Konsuln ihre wichtige Bedeutung behielten und eine diplomatische Stellung erhielten.
Nachdem es durch die Industrialisierung zu immer mehr internationalem Handel kam gewannen die
Konsuln generell wieder an Bedeutung, da sie den notwendigen Rechtsschutz unter möglichst weniger
staatlicher Einflussnahme sicherstellten.
Diese neue Art von Konsuln hat sich heute durchgesetzt: Sie bieten Rechtshilfe für, aber nicht
Beaufsichtigung ihrer Landsleute und genießen funktionelle Immunität.
Heute haben Konsuln 3 Hauptaufgaben:
Erstens die Schutzfunktion, weil sie die Interessen des Sendestaates und dessen Angehörigen im
Empfangsstaat schützen. Sie müssen sofort informiert werden, wenn ein Staatsangehöriger im fremden
Staat verhaftet wird (so wie es im LeGrand-Fall nicht passiert ist).
Zweitens eine Förderungsfunktion, da sie die Beziehungen zwischen Entsende- und Empfangsstaat in
kulturellen und wirtschaftlichen Bereichen stärken. Der politische Bereich ist Aufgabe der Diplomaten.
Drittens eine Behördenfunktion, da sie gewisse Verwaltungsaufgaben wie Visa, Passausstellung, usw
übernehmen.
Die Aufnahme konsularischer Beziehungen kann nur im Einvernehmen der beiden Staaten erfolgen.
Werden aber diplomatische Beziehungen aufgenommen, gilt dies auch als Zustimmung zur Aufnahme
von konsularischen Beziehungen. Ansonsten stellt der Sendestaat eine Bestallungsurkunde aus, die er
dem Empfangsstaat übermittelt. Hat der Empfangsstaat nichts an der Person des Leiters der
konsularischen Vertretung auszusetzen, erteilt er ihm die Exequatur, also die Ermächtigung, die
konsularische Funktion auszuüben.
Nach der WKK genießen Konsuln und ihr Personal funktionelle Immunität. Ausgenommen davon sind
allerdings zivilrechtliche Klagen von Dritten wegen Schäden, die durch einen Fahrzeugunfall im
Empfangsstaat entstanden sind.
Die persönliche Unverletzlichkeit von Konsuln ist gegenüber der von Diplomaten sehr eingeschränkt. Bei
strafrechtlichen Anklagen wegen einer schweren strafbaren Handlung ist eine Festnahme oder
Untersuchungshaft zulässig.
Die Mitglieder von konsularischen Vertretungen sind grundsätzlich von direkten Steuerabgaben und
Sozialversicherungsbeiträgen des Empfangsstaates befreit.
Österreich selbst hat einige zusätzliche, bilaterale Abkommen abgeschlossen, in denen den Konsuln
ähnliche Privilegien und Immunitäten wie den Diplomaten eingeräumt werden.
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Inwiefern ist Völkergewohnheitsrecht in der WVK kodifiziert?
Was wurde übernommen, was nicht? Was wurde weiterentwickelt?
Völkerrechtsnormen, die auf die Verträge zwischen Staaten angewendet werden, sind fast vollständig in
der 1969 angenommenen Wiener Vertragsrechtskonvention kodifiziert. Die WVK ist seit 1980 in Kraft
und hat 112 Mitglieder.
Die WVK wird auf alle schriftlichen Verträge zwischen Staaten angewendet, wenn diese nach dem InKraft-Treten der WVK geschlossen wurden.
In der WVK wurden viele Normen des VGR kodifiziert und teilweise auch fortentwickelt.
Kodifiziert wurde zB das VGR des
1. Frustrationsverbotes und der
2. Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten).
Weiterentwickelt wurden zB
1. die Vorbehaltsregelung,
2. Gründe für die Anfechtung von Verträgen und
3. die Bedeutung der Verletzung von nationalen Rechtsvorschriften für die Geltung des
völkerrechtlichen Vertrags.
Manche gewohnheitsrechtlichen Regelungen wurden aber nicht aufgenommen, zB
1. die Staatennachfolge in Verträgen,
2. die Folgen des Eintritts von Staatenverantwortlichkeit und
3. die Wirkung des Kriegs auf die Vertragsverhältnisse zwischen Kriegsparteien untereinander und
neutralen Staaten.
R2P - Responsibilty to protect? Woraus entwickelt? Wo schon vorgekommen?
R2P, zu Deutsch „Schutzverantwortung“, ist eine Doktrin der GV der VN aus dem Jahr 2005.
Es geht dabei darum, in Zukunft Völkermorde, Kriegsverbrechen und ethnische Säuberungen zu
verhindern. Außerdem soll verhindert werden, dass einzelne Staaten oder Militärbündnisse wie die NATO
ohne Autorisierung durch den SR „humanitäre Interventionen“ durchführen, wie es beim Kosovo-Konflikt
1999 der Fall war.
Das Konzept der responsibility to protect hat 3 Stufen:
Erstens trifft primär die Staaten bzw. deren Regierung selbst die Verantwortung zum Schutz ihrer
Bevölkerung von solchen Verbrechen. Sie müssen ihre Souveränität dadurch beweisen, dass sie ihr Volk
effektiv vor diesen Bedrohungen schützen. Wenn sie dazu nicht willig oder fähig sind, verwirken sie ihre
Souveränität.
Dann geht die Schutzverantwortung im zweiten Schritt allmählich auf die internationale Gemeinschaft
über. Die VN werden automatisch dazu ermächtigt, die jeweilige Regierung mit friedlichen,
diplomatischen Maßnahmen dabei zu unterstützen, ihre Schutzverantwortung wahrzunehmen.
Sollten diese Vermittlungsversuche scheitern, wird im dritten Schritt der Sicherheitsrat ermächtigt,
Zwangsmaßnahmen zu ergreifen und im Namen der Weltgemeinschaft nichtmilitärische und nötigenfalls
auch militärische Maßnahmen zu genehmigen.
Bisher kam es aufgrund des R2P im Sudan zu nichtmilitärische Sanktionen und in Libyen und der
Elfenbeinküste zu begrenzt militärischen Maßnahmen. Dabei wurden Diktatoren gestürzt und neue
Regierungen eingesetzt. In anderen ähnlichen Fällen scheiterten die Maßnahmen am Widerstand der
Vetomächte China und Russland. 9
Bedeutung von Beschlüssen von IO? Verbindlichkeit? Eigenständige Rechtsquelle?
Es gibt verschiedene Arten von Beschlüssen von Internationalen Organisationen.
Die häufigste Beschlussform bei IO sind unverbindliche Beschlüsse, oft Empfehlungen (zB bei den VN)
oder Stellungnahmen genannt. Sie haben keine konkreten rechtlichen Folgen, können aber zu
Völkergewohnheitsrecht werden, wenn sie von den Staaten befolgt werden. Manche IO, zB die EU,
verpflichten ihre Mitglieder dazu, den die Empfehlungen innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen
bzw. innerstaatlich weitere Maßnahmen vorzunehmen. Auch ohne Verbindlichkeit werden
Empfehlungen von den Staaten häufig befolgt, da sie nicht offen gegen solche Beschlüsse verstoßen
wollen. Daher werden sie teilweise auch als soft law bezeichnet.
Unverbindliche Beschlüsse haben aber oft Signalwirkung und können die Entstehung von
Völkergewohnheitsrecht einleiten, wenn sie von den Staaten akzeptiert und ausgeführt werden. Oft
dienen sie auch als Vorstufe zu späterem Vertragsrecht. zB war die (unverbindliche) Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte Ausgangspunkt für viele folgende Menschenrechtsverträge.
Daneben gibt es auch verbindliche Beschlüsse von IO. Dazu gehören Richtlinien und Verordnungen der
EU sowie Resolutionen des SR der VN. Diese Beschlüsse binden die Mitgliedstaaten der IO.
Prinzipiell sind Beschlüsse internationaler Organisationen im Art 38 des IGH-Status nicht als
eigenständige Rechtsquelle anerkannt. Es besteht ein Meinungsstreit darüber, ob der Katalog der
Rechtsquellen in Art 38 abschließend oder nur demonstrativ ist. Manche Teile der Lehre sehen Beschlüsse
von IO in einer Fortbildung des Art 38 als eigenständige Rechtsquelle an.
Der IGH selbst hat nur die verbindliche Wirkung von Beschlüssen des SR der VN gegenüber den
Mitgliedstaaten betont und im Kosovo-Gutachten festgestellt, dass solche Beschlüsse „international legal
character“ haben und zum Völkerrecht gehören.
Bezüglich nicht-verbindlicher Beschlüsse als Völkerrechtsquelle hat sich der IGH nicht geäußert. Nur im
Atomwaffen-Gutachten betrachtet er unverbindliche Beschlüsse als relevant für die Herausbildung von
Völkergewohnheitsrecht.
Aus der Bezeichnung der Beschlüsse lässt sich ihre Verbindlichkeit nicht erkennen: Generell heißen alle
Beschlüsse von VN-Organen „Resolutionen“; grundlegende Resolutionen, die generelle Standards für die
Mitgliedstaaten festlegen, werden oft als Deklarationen bezeichnet.
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Unterschied ICC/ICTY?
Was gleich? Zuständigkeit ICC? Wodurch? Was bedeutet eine Unterwerfung/Ratifizierung des Status?
Der International Criminal Court (Internationaler Strafgerichtshof ) und das International Criminal Tribunal
for the Former Yugoslavia (ICTY) sind zwei verschiedene Strafgerichtshöfe.
Das Internationale Strafgericht für das frühere Jugoslawien ist ein ad-hoc-Gericht, während der IStGH
ein ständiges Gericht ist.
Das ICTY hat zur Aufgabe, Einzelpersonen zu verfolgen und bestrafen, die Völkermord, schwere
Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im früheren Jugoslawien begangen haben.
Im Gegensatz zum IStGH hat er Vorrang vor den nationalen Gerichten und kann Verfahren jederzeit an
sich reißen.
Neben dem ICTY gibt es auch noch den ICTR, das International Criminal Tribunal for Rwanda, das die
selben Aufgaben und Privilegien hat wie das ICTY.
Beide Ad-Hoc-Gerichte werden ihre Tätigkeit mit Ende 2014 an ein neues Sondergericht, den
Internationalen Residualmechanismus, übergeben.
Der Internationale Strafgerichtshof begann seine Tätigkeit 2002 und ist kein Organ der VN, sondern eine
eigene internationale Organisation. Er hat seinen Sitz in Den Haag.
Sachlich ist er für die Verfolgung von Einzelpersonen wegen Völkermord, Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression zuständig.
Personell und örtlich ist er für Einzelpersonen, die entweder Staatsangehörige einer Vertragspartei sind
oder Verbrechen auf dem Gebiet einer Vertragspartei begangen haben, zuständig.
Bei Ratifikation können Staaten die Zuständigkeit des IStGH für Kriegsverbrechen für längstens 7 Jahren
ausschließen.
Staaten, die nicht Partei des Statuts sind, können die Zuständigkeit des IStGH für konkrete Fälle
anerkennen.
Gemäß den Prinzip der Komplementarität hat der IStGH im Gegensatz zu den Ad-Hoc-Tribunalen
Nachrang hinter nationalen Gerichten. Das gilt allerdings nicht, wenn der Staat das Verfahrens nicht
ordnungsgemäß durchführt oder dazu nicht willens oder fähig ist.
ICTY
ICC
Statut bedarf der innerstaatlichen Durchführung
Organ der VN
kein Organ der VN, eigene IO
1993/1994 gegründet
2002 gegründet
Staaten sind zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof verpflichtet
1. Völkermord
2. schwere Kriegsverbrechen
3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit
1.
2.
3.
4.
Völkermord
Kriegsverbrechen
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Aggression
Einzelpersonen im früheren Jugoslawien
• Staatsangehörige einer Vertragspartei
• Einzelpersonen, die Verbrechen auf dem Territorium
einer Vertragspartei begangen haben
genereller Vorrang vor nationalen Gerichten
Vorrang nur, wenn nationales Gericht nicht fähig oder
willig, ein ordentliches Verfahren zu führen
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Universeller Menschenrechtsschutz
Der universelle Menschenrechtsschutz geht von den VN aus, da diesen fast alle unabhängigen Staaten der Erde
angehören (193 Mitglieder).
1946, also 1 Jahr nach der Gründung der VN, wurde die Menschenrechtskommission gegründet und mit der
Ausarbeitung einer Deklaration zum Schutz der Menschenrechte beauftragt.
1948 veröffentlichte die GV der VN die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die überraschenderweise von
fast allein Staaten angenommen wurde. Sie enthält bürgerliche, politische aber auch wesentlich soziale, kulturelle
und wirtschaftliche Menschenrechte.
Der zweite Schritt, also neben einer unverbindlichen Erklärung auch eine verbindliche Konvention und ein
Überwachungsverfahren auszuarbeiten, gestaltete sich schon schwieriger.
1954 wurden dann die zwei Menschenrechtspakte fertiggestellt, nämlich der
Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte und der
Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte.
Gemeinsam mit der AEMR bilden sie die Internationale Charta der Menschenrechte.
Insgesamt gibt es 10 Kernkonventionen, die von der GV der VN verabschiedet wurden und deren Einhaltung von
eigenen Expertenorganen überwacht wird:
1. VN-Pakt I: Pakt über Wirtschaftliche und Politische Rechte
2. VN-Pakt II: Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte
3. Beseitigung aller Formen Rassischer Diskriminierung
4. Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau
5. gegen Folter und andere Grausame, Unmenschliche oder Erniedrigende Behandlung oder Strafe
6. Rechte des Kindes
7. Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmern und ihrer Familienangehörigen
8. gegen Folter
9. Rechte von Menschen mit Behinderung
10. Schutz aller Menschen gegen erzwungenes Verschwindenlassen
U m d e n K e r n k o nve n t i o n e n b e i t re t e n z u k ö n n e n m ü s s e n d i e S t a a t e n d a s o b l i g a t o r i s c h e
Staatenberichtsprüfungsverfahren akzeptieren. Dabei müssen die Staaten jährliche Berichte vorlegen, die dann
von den Expertenorganen in öffentlichen Sitzungen geprüft werden. Danach geben sie Bemerkungen oder
Empfehlungen ab.
Ein Staatenbeschwerdeverfahren, bei dem Staaten sich über die MR-Verletzung von anderen Staaten beschweren
konnten, fand nur wenig Zustimmung und wurde bloß als fakultatives Verfahren in die Konventionen
aufgenommen.
Mit dem Individualbeschwerdeverfahren können auch „individuelle“ Opfer von MR-Verletzungen ihre Regierungen
vor den VN-Expertenorganen verklagen.
Daneben gibt es auch auch noch das Untersuchungsverfahren, bei dem die Überwachungsorgane von sich aus
Untersuchungen vornehmen können, wenn sie einen Verdacht auf bestimmte Menschenrechtsverletzungen haben.
2006 wurde die alte Menschenrechtskommission durch den Menschenrechtsrat ersetzt. Dieser hält im Gegensatz
zur Kommission nicht nur eine, sondern 3 Tagungen im Jahr ab. Der wichtigste Unterschied ist die Einführung des
Universal Periodic Review, bei dem die Menschenrechtssituation aller 193 Mitgliedstaaten alle 5 Jahre komplett
überprüft wird.
Da der Sicherheitsrat das einzige Organ der VN ist, das verbindliche Beschlüsse fassen kann, kommt ihm auch eine
wichtige Rolle beim Menschenrechtsschutz zu. Er hat mittlerweile gegen einige Staaten wegen schwerer
Menschenrechtsverletzungen Wirtschaftssanktionen und teilweise auch beschränkte militärische Maßnahmen
(humanitäre Interventionen) autorisiert. Aus den peace-keeping-missions des Kalten Krieges entwickelten sich die
peace-building-missions, in denen es nicht mehr nur um die militärische Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit, sondern auch um den Aufbau von demokratischen und rechtsstaatlichen Strukturen geht.
Mit der Schaffung der speziellen Strafgerichte für Jugoslawien und Rwanda hat er außerdem eine wichtige
Grundlage für die Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofs gelegt.
2005 kam noch die Doktrin der Schutzverantwortung hinzu, mit der in Zukunft Völkermorde, Kriegsverbrechen
und ethnische Säuberungen verhindert werden sollen.
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Internationaler Menschenrechtsschutz: wichtige Menschenrechtskonventionen?
Überwachung der Einhaltung? Wie funktioniert das Menschenrechtsschutzverfahren im Rahmen der
beiden UN - Pakte? Individualbeschwerde? Menschenrechtsschutz in Amerika? Charta-based System?
Die wichtigsten Menschenrechtskonventionen sind die Allgemeine Erklärung der MR der VN, und die 10
Kernkonventionen. Das sind die Konventionen und Pakte über die Beseitigung von rassischer
Diskriminierung, das Verbot der Folter, die Rechte der Frau, Rechte des Kindes, Rechte von Menschen mit
Behinderung, Rechte von Wanderarbeitnehmern, und zum Schutz aller Menschen vor dem
Verschwindenlassen.
Alle 10 Kernkonventionen, inklusive der 2 UN-Pakte, sehen als einziges obligatorisches Verfahren das
Staatenberichtsprüfungsverfahren vor. Dieses muss auch akzeptiert werden, wenn neue Mitglieder die
Konventionen ratifizieren.
Beim Staatenberichtsprüfungsverfahren müssen die Staaten periodische Berichte vorlegen, die dann von
den jeweiligen Expertenorganen in einer öffentlichen Sitzung geprüft werden. Im Anschluss geben die
Experten Bemerkungen und Empfehlungen an die Staaten ab, die bis zum nächsten periodischen Bericht
umgesetzt werden sollten.
Nur als fakultatives Verfahren wurde das Beschwerdeverfahren in die VN-Verträge aufgenommen. Nur
bei der Konvention zur Verhütung von Rassendiskriminierung handelt es sich um ein obligatorisches
Verfahren. Beim Beschwerdeverfahren kann ein Staat über MR-Verstöße eines anderen Beschwerde an
das jeweilige Expertenorgan der Konvention einlegen. Bisher ist das aber nie passiert.
Das Individualbeschwerdeverfahren war ursprünglich nur in einigen Verträgen und dort nur als
fakultatives Verfahren vorgesehen. Da es aber schnell einen hohen Stellenwert erreichte wurde das
fakultative Verfahren auch in die restlichen Konventionen aufgenommen. Durch das
Individualbeschwerdeverfahren können sich individuelle Opfer von MR-Verletzungen beim zuständigen
Expertenorgan beschweren und ihre verantwortlichen Regierungen verklagen.
Daneben gibt es noch das Untersuchungsverfahren, bei dem die Expertenorgane auch von Amts wegen
ein Verfahren einleiten können, wenn sie begründeten Verdacht auf MR-Verletzungen haben.
In Amerika gibt es die OAS, die Organisation Amerikanischer Staaten, die sich für den Kampf gegen
Menschenrechtsverletzungen einsetzt.
Das Individual- und Staatenbeschwerdeverfahren der OAS orientiert sich stark am System der EMRK und
des Europarates.
Wenn ein Vertragsstaat der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (AMRK) nicht nur die
Konvention ratifiziert hat, sondern auch eine fakultative Erklärung zur Anerkennung der Zuständigkeit
des Gerichtshofes abgegeben hat, können Fälle von Menschenrechtsverletzungen - die vorher von einer
kleinen Expertenkommission geprüft wurden - an diesen Gerichtshof verwiesen werden.
Weil aber viele Staaten keine solche Unterwerfungserklärung abgegeben haben werden viele
Beschwerden nur von der Kommission behandelt. Entscheidungen der Kommission haben aber keine
völkerrechtliche Verbindlichkeit.
zB Die USA hat die AMRK nicht ratifiziert, daher können Individualbeschwerden gegen die USA nur von
der Kommission behandelt werden. 13
Regionaler Menschenrechtsschutz (EU-EMRK)
erfolgt durch den Europarat. Der Europarat wurde 1949 zum Schutz der gemeinsamen europäischen
Werte des Rechtsstaates, der pluralistischen Demokratie und der Menschenrechte gegründet.
1950 wurde die EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention - verabschiedet und trat 1953 in Kraft.
Mittlerweile wurde sie um 14 Zusatzprotokolle erweitert. Gleichzeitig wurde der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geschaffen, bei dem die Menschenrechte auf Basis von
Individual- und Staatenbeschwerden durchgesetzt werden können.
Früher erfolgte die Überwachung der Menschenrechte in Europa durch die Europäische
Menschenrechtskonvention, wobei nur die Staatenbeschwerde obligatorisch, die Individualbeschwerde
aber fakultativ war.
1998 wurde das 11. EMRK-ZP erlassen, dass die Kommission auflöste und den EGMR in einen permanent
tagenden Gerichtshof umwandelte.
Nun haben alle Bürger der 47 Europarat-Staaten das Recht, sich nach Erschöpfung des innerstaatlichen
Instanzenzuges direkt an den EGMR zu wenden. Dieser besteht aus je einem Richter pro Mitgliedstaat
und entscheidet je nach Angelegenheit mittels Einzelrichter, 3er-Ausschuss, 7er-Ausschuss oder als 17köpfige große Kammer.
Die Urteile des EGMR sind für die Mitgliedstaaten bindend und müssen entsprechend umgesetzt werden.
Der Wirtschafts- und Sozialrat und seine Funktionen
Der WSR schließt mit Abkommen mit Internationalen Spezialorganisationen ab und koordiniert deren
Tätigkeit. Er ist gemäß der SVN das Hauptorgan der VN und primär für die Entwicklung der
Menschenrechte zuständig. Einige seiner Organisationen sind
ILO: Internationale Arbeitsorganisation, die wirtschaftliche Rechte fördert und durchsetzt
UNESCO: Organisation für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation
WHO: Weltgesundheitsorganisation
UNAIDS
Common heritage of mankind?
Zum gemeinsamen Erbe der Menschheit wurde der Tiefseeboden - also der Meeresuntergrund unter
hoher See - erklärt. Er hat eine große wirtschaftliche Bedeutung wegen seiner Ressourcen.
Die hohe See beginnt normalerweise ab einer Entfernung von 200 Sm von der Basislinie - außer der
Festlandsockel des Küstenstaates reicht weiter, was aber maximal 350 Sm sein dürfen.
Wie auch die Hohe See ist der Tiefseeboden staatsfreier Raum, dh kein Staat darf souveräne Rechte daran
beanspruchen. Da aber das Prinzip der Freiheit der Meere die Industriestaaten bevorzugen und die
Entwicklungsländer benachteiligen würde, wurde der Tiefseeboden von der GV der VN in der
Meeresbodenprinzipienerklärung als „gemeinsames Erbe der Menschheit“ bezeichnet.
Da er das gemeinsame Erbe der Menschheit ist, soll seine Erforschung und Ausbeutung auch der
gesamten Menschheit nutzen. Daher sind Tätigkeiten in diesem Gebiet nur mit Zustimmung der
Meeresbodenbehörde möglich. Diese Meeresbodenbehörde hat ihren Sitz in Jamaika. Sie verwaltet den
Boden und seine Ressourcen.
Unterschied Hohe See und Tiefseeboden
Beide sind staatsfreie Räume, dh kein Staat darf diese Gebiete beanspruchen.
Im Unterschied zum Tiefseeboden gilt auf Hoher See das Prinzip der Freiheit der Meere. Das bedeutet,
dass jeder Staat die Freiheit der Schifffahrt, Fischerei, Forschung und Kabelverlegung ausüben darf.
Am Tiefseeboden gilt dieses Prinzip nicht. Forschung und Ausbeutung unterliegen der Zustimmung der
Meeresbodenbehörde.
14
Staatenverantwortlichkeit bei ius cogens Verletzung?
Der Begriff Staatenverantwortlichkeit hat 2 Bedeutungen: erstens die Zurechnung eines
völkerrechtswidrigen Handelns zu einem Staat, zweitens die Folgen dieses Unrechts.
Die Staatenverantwortlichkeit tritt ein, wenn ein Handeln einem Staat zugerechnet werden kann und
dieses Handeln gegen eine völkerrechtliche Norm verstößt.
Generell könnte eine Völkerrechtsverletzung durch verschiedene Gründe gerechtfertigt, also nicht
rechtswidrig, sein, zB bei Einwilligung des Verletzten, Selbstverteidigung, Gegenmaßnahmen,
Unmöglichkeit wegen höherer Gewalt, Notlage, Staatsnotstand.
Bei einer Verletzung von ius cogens gibt es allerdings keine Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit
auszuschließen. Unter ius cogens versteht man zwingendes Völkerrecht, also Normen, die von allen
Staaten anerkannt und Ausdruck von grundlegenden und unabdingbaren Werten der
Staatengemeinschaft sind.
Grundsätzlich versteht man darunter das Verbot von Folter, Völkermord, Sklaverei und rassischer
Diskriminierungen.
Verstößt ein Vertrag gegen ius cogens ist dieser nichtig. Verletzt ein Staat zwingendes Völkerrecht kann
dieser Verstoß durch nichts gerechtfertigt werden, er ist immer rechtswidrig.
Das bedeutet, dass der rechtsverletzende Staat völkerrechtlich verantwortlich wird. Daraus entstehen
viele Pflichten für ihn:
Zuerst muss er gegebenenfalls die andauernde Verletzung einstellen und evt Garantien und
Versprechungen der Nicht-Wiederholung machen. In der Folge hat er seine Verletzung
wiedergutzumachen, primär durch Wiederherstellung des Zustands vor der Rechtsverletzung. Das kann
die Freilassung von Personen, Aufhebung von Rechtsnormen, Rückgabe von Sachen oder Wiederaufbau
von Gebäuden bedeuten.
Ist die Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht möglich oder zumutbar, zB wegen zu hoher
Kosten, kann auch Schadenersatz gewährt werden. Dabei hat der Staat gemäß dem ILC-Text zur
Staatenverantwortlichkeit alle finanziell messbaren Schäden zu ersetzen. Entgangener Gewinn kann auch
ersetzt werden, aber nur wenn er nachgewiesen werden kann.
Ist es durch die Völkerrechtsverletzung zu keinem materiellen Schaden gekommen, trifft den Verletzter
die Pflicht zu Genugtuung. Diese kann in einer offiziellen Bitte um Entschuldigung, evt auch in
Zahlungen, bestehen. Sie darf aber nicht unverhältnismäßig oder erniedrigend sein.
Implied-Powers und Beispiele
Das Konzept der implied-powers besagt, dass eine Internationale Organisation alle Kompetenzen hat, die
notwendig sind, um ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen - auch wenn diese im Gründungsvertrag nicht
genannt sind.
Ausschlaggebend dafür war der Bernadotte-Fall: Der VN-Vermittler Bernadotte wurde bei einem
Anschlag in Palästina getötet. Die GV der VN ersuchte den IGH um ein Gutachten, ob sie
Schadenersatzansprüche gegen die verantwortliche Regierung im eigenen Namen und im Namen der
Geschädigten geltend machen könne.
Der IGH bajahte diese Frage und stellte fest, dass die VN Rechtspersönlichkeit besitzen, da nur so die von
den Mitgliedstaaten übertragenen Rechte und Pflichten effektiv durchgesetzt werden können.
Im Bestimmte Ausgaben der VN-Fall weigerten sich einige Mitgliedstaaten, eine friedenserhaltende
Operation mitzufinanzieren, da sich eine solche Pflicht nicht in der SVN finde.
Der IGH stellte aber fest, dass jedes VN-Organ seine Kompetenzen selbst festlegt und damit die
Mitgliedstaaten binden kann, solange es seine Kompetenzen nicht grob überschreitet.
Auch die strittigen Kosten in diesem Fall entsprechen den Zielen der VN und sind daher von den
Mitgliedern zu tragen.
15
Doppelstaatsbürgerschaft und diplomatisches Schutzrecht
Doppelstaatsbürgerschaften sind Ausnahmen und werden nur ungern von den Staaten gewährt.
Normalerweise verliert man seine alte Staatsbürgerschaft, wenn man eine neue erhält.
Es gibt einen wichtigen Fall zu Doppelstaatsbürgerschaft in Verbindung mit dem diplomatischen
Schutzrecht, und zwar den Nottebohm-Fall.
Dabei ging es um den Deutschen Nottebohm, der aber in Guatemala lebte und arbeitete. Kurz nach
Beginn des 2. WK reiste er nach Liechtenstein und erhielt dort schon nach 3-monatigem Aufenthalt die
liechtensteinische Staatsbürgerschaft. Nach seiner Rückreise nach Guatemala und Guatemalas Eintritt in
den 2. WK wurde er von den dortigen Behörden verhaftet, da er Angehöriger eines Feindstaates war.
Nach Ende des Krieges versuchte Liechtenstein sein diplomatisches Schutzrecht ihm gegenüber
auszuüben. Dabei stellte sich die Frage, ob der Erwerb der liechtensteinischem Staatsbürgerschaft
völkerrechtlich wirksam war.
Der IGH entschied, dass es bei der Ausübung des diplomatischen Schutzrechtes auf den genuine link,
also eine effektive Nahebeziehung zwischen dem Staat und seinen Angehörigen, ankommt. Da diese
zwischen Nottebohm und Liechtenstein nicht bestand, durfte Liechtenstein sein Schutzrecht nicht
ausüben.
Prinzipiell ist das diplomatische Schutzrecht ein Recht des Staates, nicht seiner Bürger. Es kann nur
ausgeübt werden, wenn der Betroffene den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft hat, durchgehend
Staatsbürger des Schutzrechts-ausübenden Staats war und der staat den Schutzanspruch zu seinem
eigenen machen will. Also exhaustion of local remedies, continuity of claims und espousal of claim.
Bei Doppelstaatsbürgern kommt es gegenüber Drittstaaten auf die effektive Staatsbürgerschaft an. Ein
neuer ILC-Entwurf sieht aber vor, dass in diesem Fall beide Staaten ihr Schutzrecht ausüben dürfen.
Soll das Schutzrecht von einem Heimatstaat gegen einen anderen ausgeübt werden, galt bisher, dass
kein Staat es ausüben darf. Mittlerweile soll es wieder auf die effektive Staatsbürgerschaft ankommen.
Vertragsrecht - welche Anfechtungsmöglichkeiten gibt es?
Völkerrechtliche Verträge können von den Parteien wegen formeller und materieller Willensmängel und
wegen Verletzung von ius cogens angefochten werden.
Ein formeller Willensmangel liegt vor, wenn das vertragschließende Organ gar nicht zum
Vertragsabschluss zuständig war und dieser Kompetenzmangel eine offene, also objektiv erkennbare,
Verletzung des innerstaatlichen Rechts war.
Materielle Willensmängel sind Irrtum, Betrug, Zwang und Bestechung.
Beim Irrtum muss es sich um eine Tatsache handeln, die eine wesentliche Grundlage für den
Vertragsschluss war und nicht von der anfechtenden Partei selbst herbeigeführt wurde.
Wegen Zwangs kann ein Vertrag angefochten werden, wenn eine Vertragspartei ihn nur unter Drohung
oder Einsetzung von Gewalt oder durch wirtschaftlichen oder politischen Druck unterzeichnet hat.
Ein Vertrag kann auch angefochten werden, wenn das zum Vertragsabschluss zuständige Organ
bestochen wurde.
Verletzt der Vertrag die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts, also ius cogens, dann kann er
jederzeit von jeder Partei angefochten werden.
16
Vertragsrecht - welche Auflösungsgründe gibt es?
Unter Umständigen kann ein völkerrechtlicher Vertrag aufgelöst oder suspendiert werden.
Zu den Gründen zählen die erhebliche Vertragsverletzung einer Partei, die faktische Unmöglichkeit der
Erfüllung und eine Grundlegende Änderung der Umstände. Außerdem können weitere Gründe im
Vertrag selbst verankert sein.
Wegen einer erheblichen Vertragsverletzung einer Partei kann ein Vertrag aufgelöst werden, wenn die
Partei überhaupt die Durchführung des Vertrages ablehnt oder Bestimmungen, die zur Erreichung von
Ziel und Zweck des Vertrags notwendig sind, verletzt.
Bei multilateralen Verträgen gestaltet sich die Auflösung bzw Suspendierung etwas aufwändiger: Wenn
die restlichen Vertragsparteien einvernehmlich vorgehen, können sie sich aussuchen, ob sie den Vertrag
nur gegenüber der vertragsverletzenden Partei oder generell auflösen wollen.
Wenn kein Einvernehmen zustande kommt, kann jede Partei zumindest gegenüber der
vertragsbrüchigen Partei die Beendigung oder Suspendierung erklären.
Und falls sich durch die Vertragsbrüchigkeit einer Partei die Umstände für die anderen Parteien
grundlegend ändern und der Vertrag dadurch nicht normal fortgesetzt werden kann, dann hat jede
Vertragspartei das Recht, ihre Vertragsbeziehungen gegenüber allen anderen Parteien zu beenden.
Wenn die Erfüllung des Vertrages faktisch und dauerhaft unmöglich geworden ist, kann jede Partei den
Vertrag einseitig beenden. Wenn die Erfüllung der Vertragspflichten aber nur vorübergehend unmöglich
ist, kann die Partei den Vertrag nur suspendieren, aber nicht beenden.
Wenn es zu einer grundlegenden Änderung der Umstände kommt, also wenn die betroffenen
Umstände Grundlage für den Vertrag waren und die Änderungen die Vertragsverpflichtungen
grundlegend geändert haben, kann jede Partei den Vertrag beenden. Das aber nur, wenn sie nicht selbst
Schuld an der Änderung der Umstände ist.
Immunität von Diplomaten - was wenn Diplomat zu schnell fährt?
Gemäß Art 29 WDK genießen Diplomaten Unverletzlichkeit und Immunität. Das bedeutet, dass sie
generell nicht verhaftet werden können und Immunität vor Strafverfahren und der Zivil- und
Verwaltungsgerichtsbarkeit haben.
In Art 29 WDK gibt es aber eine Ausnahme von diesen Privilegien, und zwar wenn der Diplomat eine
Straftat begeht. Dann muss die gelindeste Maßnahme ergriffen werden, um den Diplomat daran zu
hindern.
Es muss also stets die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Mittel und dem verfolgen Ziel bewahrt
werden. Zu weitergehenden Zwangsmaßnahmen darf ein Diplomat allerdings nicht gezwungen werden.
Auch bezüglich der Immunität gibt es Ausnahmen. Diese aber nur dann, wenn es sich um private
Angelegenheiten des Diplomaten handeln:
• Klagen, die privates, unbewegliches Vermögen im Empfangsstaat betreffen
• Klagen in Nachlassangelegenheiten, und
• Klagen im Zusammenhang mit einem freien Nebenberuf des Diplomaten.
Auch Exekutionsmaßnahmen dürfen nur bei einer dieser drei Ausnahmen erfolgen.
17
Art 27 Abs 3 SVN - müssen wirklich immer alle Mitglieder zustimmen?
Dieser Artikel betrifft die Abstimmungen über Beschlüsse des Sicherheitsrates der VN.
Prinzipiell kommt es bei der Abstimmung darauf an, welche Angelegenheit behandelt wird.
Handelt es sich um eine Verfahrensfrage, so genügt eine Stimmenmehrheit von 9 der 15 Stimmen.
Wird eine sogenannte „andere Frage“ behandelt, gilt ebenso eine Mehrheit von 9 Stimmen, allerdings
inklusive der 5 ständigen Mitglieder Russland, China, Großbritannien, USA und Deutschland.
Mittlerweile hat sich diese Bestimmung gewohnheitsrechtlich etwas geändert: So gilt nun auch die
Stimmenthaltung oder Abwesenheit von ständigen Mitgliedern als Zustimmung. Ein Beschluss in
anderen Fragen kommt daher auch dann zustande, wenn sich ein ständiges Mitglied seiner Stimme
enthält, da dies als Zustimmung gewertet wird.
Ein größeres Problem ist das doppelte Veto. Weil auch die Frage, ob eine Angelegenheit eine Verfahrensoder andere Frage ist, selbst eine „andere Frage“ darstellt, kann ein ständiges Mitglied die Angelegenheit
mittels Vetos zu einer „anderen Frage“ machen. Dann kann es in der Hauptabstimmung über diese
„andere Frage“ nochmals ein Veto einlegen, damit der Beschluss nicht zustande kommt.
Dieses Problem hat den SR oft handlungsunfähig gemacht, besonders beim Korea-Konflikt 1950 wegen
des Vetos des UdSSR. Daraus entstand die Resolution uniting for peace, wodurch die GV zu
Empfehlungen in Friedens- und Sicherheitsangelegenheiten ermächtigt ist, wenn der Sicherheitsrat sich
nicht mit der Angelegenheit befasst bzw befassen kann.
18
Neutralität Österreichs
Österreich hat am 15.4. 1955 im Moskauer Memorandum seine dauernde Neutralität erklärt. Genau
genommen verpflichtete es sich, eine „immerwährende Neutralität zu üben, wie sie von der Schweiz
gehandhabt wird“.
Am 26.10. 1955 beschloss der österreichische Nationalrat das BVG über die Neutralität Österreichs.
Durch dieses Neutralitätsgesetz verpflichtete sich Österreich
1. immerwährend neutral zu bleiben,
2. die Neutralität mit allen verfügbaren Mitteln zu verteidigen und
3. verzichtete darauf, sich an militärischen Bündnissen zu beteiligen und militärische Stützpunkte auf
seinem Staatsgebiet zuzulassen.
Dein einseitig Neutralitätserklärung Österreichs bewirkte aber nur eine innerstaatliche Selbstbindung
Österreichs. Erst die Notifikation mit der Bitte um Anerkennung an die 65 Staaten, mit denen Österreich in
diplomatischen Kontakt stand, verankerte die Neutralitätserklärung im Völkerrecht.
Das völkerrechtliche Versprechen Österreichs wurde also durch die formelle Anerkennung oder
Kenntisnahme der anderen Staaten völkerrechtlich verbindlich.
Neben der österreichischem dauernden Neutralität gibt es noch andere Arten der Neutralität, zB die
temporäre Neutralität, bei der ein Staat sich einfach nicht an einem Krieg anderer Staaten beteiligt, oder
die faktische dauernde Neutralität wie von Schweden und Finnland, die eigentlich eine einfache
Bündnisfreiheit ist.
Beendigungsmöglichkeiten der dauernden Neutralität?
Österreich könnte durch einen contrarius actus seine dauernde Neutralität beenden. Dazu muss wieder
eine einseitige Erklärung über die Beendigung der Neutralität erfolgen, die dann von den anderen
Staaten anerkannt werden muss. Allerdings könnte dabei schon ein Staat mit einem Veto Österreich zur
Beibehaltung der Neutralität zwingen. Daher meint ein Teil der Lehre, dass es reicht, wenn nur die
wichtigsten Staaten die Beendigung anerkennen, zB die ständigen Mitglieder des SR.
Neben der normalen Beendigung könnte sich Österreich auch auf eine grundlegende Änderung der
Umstände berufen, die aber zu dem gleichen Veto-Problem führt.
Beim österreichischem Neutralitäts-BVG handelt es sich nicht um ein Baugesetz der Verfassung. Daher
könnte es auch ohne Volksabstimmung durch ein anderes Verfassungsgesetz abgeändert oder
aufgehoben werden.
19
Atomwaffensperrvertrag
Die Verhinderung von weiterer Gewaltanwendung iSd Gewaltverbotes kann auch durch Abrüstung und
Rüstungskontrolle erfolgen.
Besonders wichtig sind dafür Atomwaffensperrverträge.
Der Moskauer Kernwaffenteststoppvertrag 1963 verbietet Atomwaffentests in der Atmosphäre, im
Weltraum und unter Wasser. Tests unter der Erde sind allerdings nicht erfasst und wurden von den USA
auch weiter betrieben.
Mit dem Vertrag über das umfassende Verbot von Kernwaffenversuchen 1996 sollte auch das
eingedämmt werden, allerdings wurde er von vielen der 44 Staaten, die über Nukleartechnologie
verfügen, nicht angenommen, zB USA, China, Israel, Indien. Allerdings funktioniert wenigstens das
weltweite Überwachungssystem.
Im Nonproliferationsvertrag 1968 verzichteten Staaten ohne Atomwaffen auf diese Waffen, was aber
weiter zu einer Diskriminierung der Staaten ohne Atomwaffen gegenüber den Staaten mit solchen
Waffen führte. Die Vertragsparteien verzichteten auf die Annahme, Übertragung, Kontrolle, Herstellung
und Unterstützung von Atomwaffen. Die Einhaltung wird durch die IAEA überwacht.
Durch verschiedene Verträge kam es wenigstens zur Denuklearisierung bestimmter Räume. Diese
Zonen dürfen nur für friedliche Zwecke genutzt und nicht zur Stationierung von Atom- und anderen
Massenvernichtungswaffen verwendet werden.
Dazu zählen der Antarktis-Vertrag, der Weltraum-Vertrag, der Mondvertrag, der Vertrag über das Verbot
von Atomwaffen am Meeresboden, die Verträge über nuklearfreie Zonen in Südostasien, Zentralasien, im
Südpazifik, Afrika und Lateinamerika.
2010 unterzeichnete Präsident Obama den New-START-Vertrag. Dieser begrenzt die Zahl der
Nuklearsprengköpfe in USA und Russland auf je 1550 und die Trägersysteme auf je 800.
Der Nichtverbreitungsvertrag (NVV, =Atomwaffensperrvertrag)
ist seit 1970 in Kraft und sehr kurz (11 Artikel).
Er basiert auf 3 Säulen und die Kontrolle der Einhaltung obliegt der IAEA:
1.
Nichtverbreitung von Kernwaffen:
a. Jeder Kernwaffenstaat verpflichtet sich dazu
• keine Kernwaffen weiterzugeben
• Nichtkernwaffenstaaten nicht zu veranlassen, Kernwaffen herzustellen oder in deren Besitz zu kommen.
b. Nichtkernwaffenstaten verpflichten sich, ihren Status beizubehalten, also auf atomare Aufrüstung zu verzichten.
Die IAEA ist mit der Überwachung der Vertragseinhaltung betraut und kann Inspektionen durchführen, die aber nur in
bestimmten Anlagen und nach Vorankündigung erfolgen dürfen.
Da dieses Kontrollsystem wenig effektiv war, wurden durch ein Zusatzprotokoll unangemeldete Kontrollen ermöglicht
(dieses ist für 112 Staaten in Kraft).
2.
Friedliche Nutzung von Kernenergie
• alle Staaten haben das Recht, Kernenergie für friedliche Zwecke zu nutzen.
3.
Nukleare Abrüstung
• alle Vertragsparteien verpflichten sich zur nuklearen Abrüstung
2002 wurde bekannt, dass der Iran, der seit 1970 Mitglied des NVV ist, Atomanlagen betreibt, die für nichtfriedliche Zwecke
genutzt werden könnten. Die IAEA wusste davon nichts. Nach Protesten und einem Bericht der IAEA konnte man den Iran zur
Unterzeichnung des Zusatzprotokolls bewegen, ratifiziert hat er ihn aber bisher nicht.
Da diese Verhandlung gescheitert sind hat die IAEA die Angelegenheit dem SR der VN vorgelegt: Der Iran hat mehrere Male
Fristen zur Stellungnahme und Verhandlungen verstreichen lassen.
Der SR erlies daraufhin eine verbindliche Resolution, die den Iran aufforderte, die Urananreicherung zu stoppen. Der Iran
beachtete diese Aufforderung allerdings nicht.
Daher hat der SR gezielte Sanktionen gegen den Iran verhängt, unter anderem umfangreiche Handelsembargos.
20
Seit wann ist Österreich in der EU und warum so spät?
Österreich ist seit 1995 Mitglieder der EU.
Zuerst wollte Österreich Mitglied bei der EGKS und EWG werden, was allerdings wegen
neutralitätsrechtlicher Bedenken scheiterte.
Es kam nur zu einem Interimsabkommen mit diesen Gemeinschaften, wodurch zwei bilaterale
Freihandelszonen errichtet wurden.
Danach wurde Österreich Mitglied im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), was keine
neutralitätsrechtlichen Probleme aufwarf.
Durch den Vertrag von Maastricht 1992 waren die 3 europäischen Gemeinschaften - EWG, EGKS und
Euratom - zur EU verschmolzen und bildeten deren erste Säule.
Österreich hatte schon 1989 Beitrittsanträge an die 3 europäischen Gemeinschaften gestellt. 1995 wurde
Österreich dann Mitglied der EU. Dabei gab es keinen Neutralitätsvorbehalt.
Es stellte sich nur das Problem, dass der EU-Beitritt eine Gesamtänderung der Bundesverfassung
darstellte, da wesentliche Kompetenzen an EU-Organe abgegeben wurden. Daher wurde 1994 eine
Volksabstimmung über das EU-Beitritts-BVG abgehalten, bei der überraschenderweise 2/3 der
Österreicher für einen Beitritt stimmten.
Neutralitätsrechtliche Bedenken gab es nur bezüglich der Petersburg-Aufgaben, der
Beistandsverpflichtung und der Solidaritätsklausel.
Österreich argumentierte dagegen, dass bei der GASP (Gem. Auß-Sicherh-Politik) und GSVP (Gem. SichVert-Pol) bei der Beschlussfassung immer Einstimmigkeit und auch die Option der Enthalt bestehe.
Außerdem gibt es die irische Klausel im EUV, die besagt, dass die Neutralität Österreichs von der GSVP
der EU unberührt bleibt. Daneben gibt es noch Flucht- bzw Notstandsklauseln.
Durch die irische Klausel stellte die Umwandlung der EU durch die militärische Beistandsverpflichtung in
ein Verteidigungsbündnis kein Neutralitätsproblem dar.
Die Solidaritätsklausel verpflichtete die EU-Mitglieder zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen
Terroristen. Das ist auch neutralitätsrechtlich unbedenklich, da es sich bei Terroristen meistens um
Privatpersonen handelt.
21
Gibt es diplomatischen Schutz auch für Unternehmen? Warum Gründungstheorie vom
IGH bevorzugt?
Ist die Situation für investierende Unternehmen heute besser? Was schreibt man in
Investitionsschutzabkommen?
Ja, ein Staat kann sein diplomatisches Schutzrecht auch gegenüber Unternehmen ausüben, wenn es sich
dabei um juristische Personen handelt. Bezüglich der Staatsbürgerschaft von juristischen Personen gibt
es verschiedene Theorien: die Gründungstheorie, die Sitz- oder Tätigkeitsschwerpunkt-Theorie und die
Kontroll-Theorie.
Der ILC-Entwurf zum diplomatischen Schutz schlägt primär das Gründungsrecht vor; wenn es aber keine
echte wirtschaftliche Tätigkeit im Gründungsstaat gibt, kann für die Staatszugehörigkeit auch der
Gesellschaftssitz herangezogen werden.
Der IGH hat die Kontrolltheorie abgelehnt und sich vorwiegend für die Gründungstheorie entschieden. Er
argumentiert das damit, dass die Aktionäre bei AGs schnell wechseln können und damit auch die
Nationalität der juristischen Person geändert werden würde.
Im Barcelona-Traction-Fall konnte daher der Heimatstaat der Aktionäre, Belgien, keinen diplomatischen
Schutz für die in Kanada gegründete Firma ausüben. Wären die Rechte der Aktionäre direkt verletzt
worden, hätte Belgien schon sein Schutzrecht ausüben können.
Mittlerweile gibt es viele bilaterale Investitionsschutzabkommen, sogenannte BITs, die die Rechte von
ausländischen Investoren zwischen zwei Staaten regeln. Solche BITs enthalten materielle Standards und
auch Regeln für die Streitbeilegung, vor allem durch Schiedsgerichte. Sie verbessern die Situation von
ausländischen Investoren erheblich, weil durch die materiellen Schutzstandards die Rechtssicherheit
wesentlich erhöht wird.
BITs haben typische Regelungsbereiche, nämlich:
1. Zulassung von Investitionen
2. Behandlung und Schutz von Investitionen
3. Enteignung und Entschädigung
4. Geldtransfers in und aus dem Gastgeberstaat
5. Streitbeilegung zwischen Investor + Gastgeberstaat bzw zwischen Vertragsstaaten
Zu den Schutzstandards gehören:
1. gerechte und billige Behandlung
2. voller und dauerhafter Schutz und Sicherheit
3. Schutz vor diskriminierenden Maßnahmen
4. Inländergleichbehandlung
5. Meistbegünstigung
Es gibt auch einige multilaterale Investitionsabkommen, zB das Übereinkommen über
handelsbezogene Investitionsmaßnahen (TRIMS) im Rahmen der WTO.
Sehr wichtig ist auch die ICSID-Konvention, mit der ein effektives Streitbeilegungssystem zwischen
Investor und Gastgeberstaat, nämlich das ICSID, geschaffen wurde.
Außerdem wurde mittlerweile die Internationale Investitionsgarantie-Agentur (MIGA) geschaffen, die
ein multilaterales Versicherungssystem für Investitionen schafft.
22
Schiedsgerichtsbarkeit bei Investitionen
Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Investor und einem Gastgeberstaat hat der Investor verschiedene m
Möglichkeiten:
1. Er kann sich an die Gerichte der Gastgeberstaates wenden. Oft ist die Ausschöpfung des
innerstaatlichen Instanzenzugs Voraussetzung für internationale Streitbeilegungsmittel. Da aber die
Verletzung der Rechte des Investors oft durch Gesetze des Gastgeberstaates erfolgt und die
staatlichen Gerichte diese anwenden müssen - und außerdem auch noch parteiisch sein können - ist
diese Möglichkeit nicht zu empfehlen.
2. Er kann sich an Gerichte anderer Staaten wenden. Dabei ergeben sich aber oft Probleme der
örtlichen Zuständigkeit und mit der Immunität ausländischer Staaten.
3. Der Heimatstaat kann sein diplomatisches Schutzrecht für den Investor ausüben. Auch diese Option
hat aber einige Nachteile: zuerst muss der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft werden, was
langwierig und kostspielig ist. Das diplomatische Schutzrecht ist ein Recht des Staates, nicht des
Investors, der Investor ist also auf das Ermessen seines Staates angewiesen. Außerdem kann das
diplomatische Schutzrecht zu zwischenstaatlichen Streitigkeiten führen.
4. Die beste Option ist die Vereinbarung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Dabei behalten
beide Parteien die Kontrolle über das Verfahren. Die Schiedsrichter sind meist Experten im
Investitionsrecht. Außerdem ist das Ergebnis ein bindender Schiedsspruch.
Für die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ist eine Vereinbarung zwischen Investor und Gastgeberstaat
erforderlich. Diese kann durch einen Vertrag zwischen den Parteien vereinbart werden.
Heutzutage ist es allerdings in den meisten Staaten Standard, dass sie ausländischen Investoren generell
die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten anbieten.
Fast alle neuen BITs enthalten so eine Bestimmung.
Der Investor nimmt das Angebot des Gastgeberstaates konkludent an, wenn er eine Klage einrecht.
Seit 1966 gibt es das ICSID, das auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht und die Parteien bei
Investitionsstreitigkeiten unterstützt. Es bietet Beratung, ein Verfahrensrecht, die Prüfung von Klagen und
Schiedsrichterlisten an und hilft bei der Abwicklung und Kostenberechnung.
Voraussetzung für die Zuständigkeit ist eine schriftliche Unterwerfungserklärung zwischen
Gastgeberstaat und Investor.
23
Staatenimmunität
Die Staatenimmunität beruht auf der souveränen Gleichheit aller Staaten. Es gilt der Grundsatz par in
parem non habet imperium, also Gleiche haben über Gleiche keine Macht.
Die Staatenimmunität ist teils durch Gewohnheitsrecht, teils durch Verträge geregelt.
Mittlerweile gilt der Grundsatz der relativen Immunität. Das bedeutet, dass Immunität nur noch für
hoheitliches Handeln und hoheitliches Vermögen gewährt wird.
Es gibt einige Ausnahmen von der Immunität, zB für privatwirtschaftliche Rechtsgeschäfte, deiktisches
Handeln, Arbeitsverträge, Personen- und Sachschäden, geistiges Eigentum, Schiedsvereinbarungen,
Beteiligung an Gesellschaften, …
Für privatwirtschaftliche Transaktionen zwischen einem Staat und einer ausländischem Person wird
generell keine Immunität gewährt.
Bei Zweifeln, ob eine Handlung hoheitlicher oder privatrechtlicher Natur ist, wird auf die Natur der
staatlichen Handlung abgestellt. Kann ein Privater eine gleichartige Handlung vornehmen gilt es als
privatrechtliches Handeln.
Wie und wo ist die Immunität von Internationalen Organisationen geregelt?
Regelungen über die Immunitäten von IO finden sich meistens in ihren Gründungsverträgen, in
Amtssitzabkommen (zB OECD), multilateralen Verträgen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
Die Immunität von IO wird funktionell begründet. Ihre Tätigkeit soll nicht von Staaten beeinfluss werden
können.
Sie genießen Immunität vor zivilrechtlichen Klagen für sich und ihr Vermögen. Das gilt meist für alle
Handlungen, unabhängig von ihrer Natur.
Da vom Sitzstaat einer IO eine besondere Gefahr ausgeht, enthalten Amtssitzabkommen meist
detaillierte Bestimmungen über die Privilegien und Immunitäten der IO.
Bei neueren Internationalen Organisationen mit starker Integration, wie zB der EU, sind die Privilegien
und Immunitäten beschränkter.
IOs sind auch meistens von Abgaben und Gebühren befreit, also zB von direkten Steuern.
Die höchsten Mitarbeiter von IO genießen die gleiche Immunität wie Diplomaten. Alle anderen
Mitarbeiter haben nur funktionelle Immunität, die aber nach dem Ende ihrer Tätigkeit andauert. Im
Gegensatz zu Diplomaten gilt diese Immunität auch gegenüber dem Heimatstaat des Mitarbeiters.
24
Staateninsolvenz
Wird ein Staat zahlungsunfähig gibt es einige Verfahren:
Im Pariser Klub treten zum Beispiel die Gläubigerstaaten in Paris zusammen, um Verhandlungen über
eine Modifikation der bestehenden Darlehenskonditionen zu führen. Es gilt der Grundsatz der
Gleichbehandlung.
Im Londoner Klub erfolgt dasselbe zwischen privaten Banken und Schuldnerstaaten.
Im Unterschied zu staatlichen Insolvenzverfahren sind Staateninsolvenzverfahren freiwillig und werden
nur auf Antrag eines Schuldnerstaates eingeleitet. Außerdem ändern sie immer nur die
Zahlungspflichten und Verwerten nie staatliches Vermögen.
Mittlerweile werden immer mehr Rufe nach einem echten völkerrechtlichen Insolvenzverfahren laut.
2002 hat der IWF den Vorschlag eingebracht, einen „Souvereign Debt Restructuring Mechanism“ (SDRM)
zu errichten. In diesem Vorschlag waren ein überwachtes Sanierungsprogramm, die Aufrechterhaltung
elementarer Staatsfunktionen, eine Restrukturierung durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger und eine
geordnete Streitbeilegung enthalten.
Die für diesen Mechanismus notwendige Änderung des IWF-Übereinkommens konnte aber bis heute
nicht erzielt werden.
2+4 Vertrag?
Mit dem 2+4 Vertrag wurde die völkerrechtliche Wiedervereinigung Deutschlands vollzogen.
Der 2+4 Vertrag wurde 1990 zwischen den 2 getrennten deutschen Staaten DDR und BRD und den 4
Siegermächten des 2. WK geschlossen. Darin gaben die 4 Siegermächte ihre Rechte und Verantwortung
in Deutschland auf und Deutschland erlangte seine volle Souveränität zurück.
Der Vertrag sollte eine abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland sein, daher verzichteten die
Siegermächte darin auf alle Forderungen nach Reparation aus dem 2. WK.
Deutschland dagegen verzichtete auf Gebietsansprüche gegen andere Staaten und auf atomare,
biologische oder chemische Waffen. Außerdem versprach es die Reduktion seiner Streitkräfte auf 370.000
Mann innerhalb der nächsten 5 Jahre. Dafür blieb die erweiterte BRD Mitglied der NATO.
Die Eingliederung der DDR in die BRD war keine völkerrechtliche Fusion, da die BRD als identisches
Völkerrechtssubjekt weiterbestand. Es war eine Inkorporation.
Art 103 SVN?
Der Art 103 SVN enthält eine Kollisionsregel: Im Falle einer Kollision von Pflichten aus der SVN mit
Pflichten aus anderen völkerrechtlichen Verträgen genießt die SVN Vorrang.
Dieser Artikel bindet nur VN-Mitglieder.
Man kann aber argumentieren, dass es sich zumindest bei den friedens- und sicherheitsbezogenen
Artikeln der SVN um ius cogens handelt, das auch Drittstaaten bindet und daher Vorrang vor den
staatlichen Rechtsordnungen genießt.
25
Voraussetzungen für Gegenmaßnahmen?
Begeht ein Staat eine Völkerrechtsverletzung gegenüber einem anderen Staat, kann sich dieser
geschädigte Staat unter Umständen mit einer Gegenmaßnahme wehren. Eine solche Gegenmaßnahme
ist selbst eine Völkerrechtsverletzung, die aber unter Umständen gerechtfertigt sein kann.
Das ist dann der Fall, wenn
1. die Völkerrechtsverletzung des schädigenden Staates noch andauert. Ist sie schon beendet, darf
keine Gegenmaßnahme ergriffen werden.
2. Dauert die Völkerrechtsverletzung noch an, muss der geschädigte Staat den rechtsbrechenden Staat
zunächst auffordern, die Rechtsverletzung einzustellen und Wiedergutmachung zu leisten.
3. Regiert der andere Staat nicht darauf, müssen Verhandlungen angeboten werden. Sind auch diese
nicht erfolgreich muss die Gegenmaßnahme angedroht werden.
[ Die Gegenmaßnahme kann allerdings auch gleich ergriffen werden, wenn sie zur Wahrung der
Rechte des verletzten Staates unbedingt notwendig ist. ]
4. Reagiert der schädigende Staat auch darauf nicht kann die Gegenmaßnahme ergriffen werden, für
die es aber auch einige Einschränkungen gibt:
1. Sie muss angemessen sein.
2. Sie darf sich nur gegen den VR-verletztenden Staat wenden, nicht gegen Drittstaaten.
3. Sie darf nicht gegen ius cogens verstoßen. Das betrifft vor allem das Gewaltverbot. Die
Gegenmaßnahme muss sich auf wirtschaftliche und politische Maßnahmen beschränken.
4. Sie darf auch nicht Menschenrechte oder humanitäre Verpflichtungen berühren.
5. Sie darf nicht in Einrichtungen der friedlichen Streitbeilegung und der diplomatischen
Unverletzlichkeit eingreifen, damit dieser Weg der friedlichen Streitbeilegung immer offen
bleibt.
5. Ist das Ziel der Gegenmaßnahme erreicht worden oder hat der verletzende Staat die
völkerrechtswidrige Handlung eingestellt, muss auch die Gegenmaßnahme beendet werden.
Ansonsten begeht der geschädigte Staat selbst eine Völkerrechtswidrigkeit, nämlich
Gegenmaßnahmenexzess.
Von der Repressalie muss man die Retorsion unterscheiden. Die Retorsion ist nicht rechtswidrig, da es
sich nur um eine unfreundliche Maßnahme gegen den anderen Staat handelt, zB die Abberufung des
Missionschefs.
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Staatennachfolge Sowjetunion?
Der Zerfall der Sowjetunion begann durch die Sezession der 3 baltischem Staaten, Estland, Lettland und
Litauen im Jahr 1990. Danach fassten auch die restlichen 12 Unionsrepubliken Souveränitätsbeschlüsse.
Eigentlich wollten sie nicht aus der UdSSR austreten, sondern nur einen neuen Unionsvertrag
ausarbeiten.
Doch nach einem gescheiterten Putschversuch 1991 kam es zur völligen Auflösung der UdSSR und zu
Unabhängigkeitserklärungen der Unionsrepubliken.
Auch noch 1991 wurde aber von allen ehemaligen UdSSR-Staaten das GUS - Abkommen zur Gründung
der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten unterzeichnet. Am selben Tag erklärten diese Staaten in der
Deklaration von Alma-Ata, dass die UdSSR zu existieren aufgehört hat.
Dies hätte aber bedeutet, dass die UdSSR als Völkerrechtssubjekt durch Dismembration untergegangen
wäre. Dann würde die Russische Föderation nicht als Nachfolgestaat der UdSSR gelten und hätte auch
nicht in die Mitgliedschaftsrechte der UdSSR eintreten können.
Doch Russland erhob bald den Anspruch, der Nachfolgestaat der UdSSR zu sein. Durch diesen
Kontinuitätsanspruch konnte es die Verträge der UdSSR automatisch fortführen.
Die Staatengemeinschaft akzeptierte diesen Anspruch.
Die anderen früheren Sowjetrepubliken wurden als neue Staaten anerkannt. Sie übernahmen aber
bestimmte Rechte und Pflichten der UdSSR als deren partielle Rechtsnachfolger.
Welche Bedeutung hat die Unterzeichnung eines völkerrechtlichen Vertrags?
Es kommt darauf an, ob es sich um ein einphasiges oder zweiphasiges Vertragsabschluss-Verfahren
handelt.
Bei einem einphasigen Verfahren bewirkt die Unterzeichnung schon alleine die endgültige Bindung der
Parteien an den Vertrag.
Im zweiphasigen Verfahren bewirkt die Unterzeichnung gewisse Vorwirkungen, aber erst die Annahme,
Genehmigung oder Ratifikation die endgültige Bindung der Parteien.
Das zweiphasige Verfahren dient dazu, dass die Vertragsparteien nach der Annahme des Vertragstextes
allfällige innerstaatliche Genehmigungsverfahren (zB Genehmigung durch das Parlament) durchführen
können. Nach deren Abschluss können sie dann die endgültige Bindung an den Vertrag herbeiführen.
Zu den Vorwirkungen der Unterzeichnung im zweiphasigen Verfahren gehört die Verpflichtung der
Parteien, Ziel und Zweck des Vertrages nicht zu vereiteln, bis die endgültige Bindung durch Ratifikation
eingetreten ist. Dies wird Frustrationsverbot genannt. Die Parteien können den noch nicht verbindlichen
Vertrag allerdings schon freiwillig anwenden.
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Interventionsverbot
Unter Interventionsverbot versteht man das Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten
eines anderen Staates.
Dieses Verbot ist deshalb relevant, da heutzutage wegen des Gewaltverbotes oft mit anderen Mitteln
Druck gegen einen Staat ausgeübt wird. Angreifer können durch viel subtilere, nichtmilitärische Mittel
ebenso ihre Ziele erreichen.
Seinen Ursprung hat das Interventionsverbot schon vor dem 2. WK bei den lateinamerikanischen Staaten,
die sich immer mehr gegen die Einmischung der USA in ihre Angelegenheiten wehrten.
Nach dem 2. WK war es vor allem den unabhängig gewordenen, neuen Staaten ein großes Anliegen, die
Einflussnahme von anderen Staaten auf ihrem Gebiet zu beschränken bzw zu verhindern.
Die SVN hat in Art 2 Abs 7 festgelegt, dass die VN nicht berechtigt sind in Angelegenheiten einzugreifen,
die ihrem Wesen nach in die innerstaatliche Zuständigkeit eines Staates fallen.
Dieses Verbot gilt aber nur für Eingriffe der VN, nicht der anderer Staaten in die Angelegenheiten fremder
Staaten.
1965 beschloss schließlich die GV der VN die Deklaration über die Unzulässigkeit der Intervention in die
inneren Angelegenheiten der Staaten. Sie wurde ohne Gegenstimme angenommen.
Diese Deklaration wurde dann in die Friendly-Relations-Deklaration aufgenommen
Die Formulierung des Interventionsverbots in der KSZE-Schlussakte und der Friendly-RelationsDeklaration ist zwar auf große Zustimmung gestoßen, ist jedoch nicht verbindlich.
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Peace-keeping-Operations
sind friedenserhaltende Operationen der VN.
Bei diesen Operationen helfen VN-Truppen beiden Parteien eines Konflikts. Das erfolgt durch die
Beobachtung der Einhaltung von Waffenstillständen oder der Trennung der gegnerischem Streitkräfte
durch die „Blauhelme“ genannten Friedenstruppen der VN.
Im Gegensatz zum System kollektiver Sicherheit bestehen einige Unterschiede bei den PKOs:
1. Grundsätzlich ist bei PKOs strikte Unparteilichkeit zu wahren.
2. Außerdem benötigen PKOs die Zustimmung aller Konfliktparteien, nicht nur des Sicherheitsrates.
3. Ebenso müssen die zur Teilnahme aufgerufenen Staaten den PKOs zustimmen. Beim SyKoSi kann der
SR verbindliche Zwangsmaßnahmen für die Mitglieder anordnen.
4. Die eingesetzten Truppen sind nur zum defensiven Waffengebrauch ermächtigt.
5. Und die ständigen Mitglieder des SR nehmen für gewöhnlich nicht an PKOs teil, damit es zu keinen
politischem Streitigkeiten kommt.
Bei diesen Kriterien handelt es sich um die erste Generation von PKOs. Nach dem Kalten Krieg
entwickelte sich eine zweite Generation an friedenserhaltenden Operationen mit weitergehenden
Aufgaben und Befugnissen:
1. Neben bloß militärischen Maßnahmen gehören jetzt auch die Unterstützung der Polizei, die
Durchführung von Wahlen und die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern zu
den Aufgaben der VN-Truppen.
2. Die Beschränkung auf defensive Waffengewalt wurde aufgehoben. Der SR ermächtigte die Truppen
zur Gewaltanwendung gegen Ziele, die zB Schutzzonen angriffen.
3. Und mittlerweile nehmen auch ständige Mitglieder des Sicherheitsrates an PKO teil.
Völkerrechtliche Probleme ergeben sich daraus, dass solche PKO nicht von der SVN gedeckt sind.
Allerdings lässt sich ihre Zulässigkeit mit den implied powers argumentieren. Mittlerweile haben PKOs
auch eine völkergewohneheitsrechtliche Grundlage.
Praktische Beispiele für PKOs sind zB die Wiederherstellung der inneren Ordnung durch die Übernahme
von Staatsfunktionen durch die VN im Kosovo, Bosnien und Herzegowina und Osttimor.
Der Kosovo stand ab 1999 in internationaler Verwaltung, erklärte aber 2008 seine Unabhängigkeit, die
vom IGH als völkerrechtskonform anerkannt wurde.
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Staatennachfolge
Das Thema Staatennachfolge behandelt die Rechtsfolgen, wenn sich die Grenzen zwischen den Staaten
ändern. Das kann auf verschiedenste Arten passieren, nämlich durch
1. Zession, bei der ein Gebietsteil an einen anderen Staat übertragen wird und sich dadurch die
Grenzen ändern,
2. Sezession, also die Abspaltung eines Gebiets gegen den Willen des Staates, das dann zu einem
Neustaat wird. Passiert das im Einvernehmen mit dem alten Staat spricht man von Separation.
3. Dismembration bedeutet Zerfall eines Staates in mehrere Neustaaten. Der Vorgängerstaat hört auf
zu existieren.
4. Bei der Fusion schließen sich mehrere Staaten zu einem zusammen. Die früheren Staaten geben
dabei unter.
5. Bei Inkorporation wird ein Staat in einen anderen eingegliedert, der dann seine Existenz verliert und
voll im anderen Staat aufgeht. Das war zB bei der DDR in die BRD der Fall. Der erweiterte Staat
übernimmt dabei alle Rechte und Pflichten des eingegliederten. Erfolgt die Eingliederung gewaltsam
unter Verletzung des Völkerrechts spricht man von Annexion.
Je nach Art der Änderung kommt es zu verschiedenen Arten der Rechtsnachfolge.
Es gibt nur in einigen Teilbereichen der Staatennachfolge völkergewohnheitsrechtliche Regeln. Allerdings
kam es zu 2 multilateralen Verträgen, nämlich zur
Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge und zur
Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Staatsvermögen, -archive und -schulden.
1. Bei der Staatenachfolge in Verträge kommt es darauf an:
Bei einer Abtretung eines Gebiets, also einer bloßen Grenzänderung, gilt der Grundsatz der beweglichen
Vertragsgrenzen. Das bedeutet, dass sich die Verträge des abtretenden Staates nicht mehr auf das
abgetretene Gebiet beziehen. Die Verträge des Gebietserwerbers gelten nun aber auch für das neu
erworbene Gebiet. Servituten auf dem abgetretenen Gebiet muss der Erwerber aber übernehmen.
Bei Entstehung von Neustaaten bleiben die Rechtsnachfolger prinzipiell an die Verträge der
Vorgängerstaaten gebunden. Die durch die Dekolonisation entstandenen Neustaaten beanspruchten
aber das Recht, an keine der früheren Verträge mehr gebunden zu sein und sich selbst auszusuchen,
welche Verträge sie übernehmen wollen (clean-slate + pick and choose). Diese Regelung wurde in die
Wiener Konvention zur Staatennachfolge in Verträge aufgenommen und führte zu wenig Akzeptanz
dieser Konvention.
Beim Zusammenschluss zweier Staaten zu einem Neustaat ist die Weitergeltung der Verträge umstritten.
Bei der Inkorporation der DDR in die BRD war die BRD nur verpflichtet, mit den Vertragspartnern der DDR
Verhandlungen über die Weitergeltung der alten Verträge zu führen. Nach dem Prinzip der beweglichen
Vertragsgrenzen galten die von der BRD abgeschlossenen Verträge nun auch auf dem Gebiet der
ehemaligen DDR.
Verträge, die eng mit einem Gebiet in Zusammenhang stehen, sog radizierte Verträge, bleiben von der
Staatensukzession aber unberührt. Dass diese Regel zum Völkergewohnheitsrecht gehört hielt der IGH
auch im Fall Gabcikovo-Nagymaros fest.
Verträge über Menschenrechte werden normalerweise immer als fortgeltend angesehen.
Nur bei der Mitgliedschaft in IO gibt es keine automatische Staatennachfolge. Der Nachfolgestaat muss
erst wieder einen Aufnahmeantrag stellen. Da die Russische Föderation von der Staatengemeinschaft als
Nachfolgestaat der UdSSR angesehen wurde, konnte die Mitgliedschaft in den VN und im SR fortgesetzt
werden.
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2. Bezüglich der Staatennachfolge in Vermögen gibt es 2 verschiedene Ansätze:
• Einerseits die proportionale Aufteilung nach Billigkeit auf die Nachfolgestaaten,
• andererseits die Gesamtnachfolge in radiziertes Vermögen und Schulden.
Nach der Wiener Konvention über die Nachfolge in Staatsvermögen, -schulden und -archive geht das
gesamte Vermögen des Vorgängers auf dem Gebiet des Nachfolgers entschädigungslos an diesen über.
Sonstiges Vermögen wird nach Grundsätzen der Billigkeit zwischen Vorgänger- und Nachfolgerstaat bzw
zwischen den Nachfolgestaaten aufgeteilt.
Staatsarchive, die zu Verwaltung des abgetretenen Gebiets notwendig sind, sind dem Nachfolgestaat zu
übergeben.
3. Bei der Staatsnachfolge in Schulden gibt es auch verschiedene Regelungen:
Zerfällt ein Staat in mehrere Neustaaten, übernehmen die Neustaaten die Staatsschulden anteilsmäßig.
So haben auch die Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns die Schulden der Monarchie getilgt (indem sie
in eine gemeinsame Kasse eingezahlt haben).
Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht bei „newly independent States“.
Radizierte Schulden, die einem bestimmten Gebiet zugute kommen, übernimmt der Staat, auf dessen
Territorium sich dieses Gebiet befindet.
Die Nachfolgestaaten müssen allerdings nicht die Schulden tilgen, die der Vorgängerstaat zur
Bekämpfung der Unabhängigkeitsbestrebungen der Neustaaten eingegangen ist.
Bei der deutschen Wiedervereinigung übernahm die BRD die DDR-Schulden.
Courtoisie im Völkerrecht?
Unter Courtoisie versteht man die völkerrechtliche Höflichkeit. Staaten setzen bestimmte Handlungen
aus Gründen der Höflichkeit und nicht weil sie dazu verpflichtet sind. Courtoisie hat vor allem im
diplomatischen Verkehr eine große Rolle.
Weil eben die opinio iuris bei diesen Handlungen fehlt, kann auch ein VGR daraus entstehen. Außer die
Staaten haben opinio iuris, weil sie überzeugt sind, dass die Anerkennung einer bestimmten
Umgangsform für den internationalen Verkehr notwendig ist. So sind zB die Zollprivilegien von
Diplomaten zu Völkergewohnheitsrecht geworden.
Im Nordsee-Festlandsockel-Fall betonte der IGH, dass eine bloße Praxis zur Bildung von VGR schon
deshalb nicht ausrecht, weil die Staaten viele Handlungen auch nur wegen Courtoisie oder bestimmter
Protokolle setzen. Die Staaten handeln ja nicht nur wegen Gesetzen, sondern aus verschiedensten
Motiven. Deshalb fehlt bei solchen Handlungen die opinio iuris.
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Mauerbau-Gutachten
Israel hat große Sperranlagen und Mauern an der Grenze zu Palästina errichtet, um sich gegen die
Terrorgefahr von Palästina zu schützen. Allerdings weichen diese Mauern wesentlich von der 1949
vereinbarten Waffenstillstandslinie ab und trennen teilweise Siedlungen von Versorgungseinrichtungen.
Die GV der VN ersuchte daher den IGH um ein Rechtsgutachten über die aktuelle Situation.
Fraglich war hierbei, ob die GV überhaupt die Kompetenz hat, eine Resolution über das Anrufen des IGH
zu beschließen.
Früher galt der Art 12 SVN, der besagte, dass die GV keine Kompetenz mehr besitzt, wenn sich der SR mit
der Sache befasst. Dieser Artikel wurde aber gewohnheitsrechtlich aufgehoben, da sich SR und GV oft mit
derselben Materie befassten.
Durch die Resolution uniting for peace darf nun aber subsidiär die GV Befugnisse des SR in Form einer
Emergency Special Session wahrnehmen.
Weiters ist fraglich, ob der IGH in diesem Fall überhaupt kompetent ist. Israel hat sich nämlich seiner
Zuständigkeit nicht unterworfen und Palästina ist nicht einmal VN-Mitglied. Allerdings können sich auch
nicht-Mitglieds-Staaten der Jurisdiktion des IGH unterwerfen. Ob Palästina ein Staat ist ist aber strittig.
Von vielen Staaten wird es nicht anerkannt. Dann bleibt noch das Problem, dass sich Israel nicht dem IGH
unterworfen hat.
Der IGH ist aber der Meinung, dass es sich bei dem Israel-Palästina-Konflikt um eine Angelegenheit von
internationalem Interesse handelt.
Der IGH stellte fest, dass Israel Menschenrechte verletzt, zB das Recht auf Bewegungsfreiheit der
Palästinenser. Da sich Israel außerdem beim Mauerbau nicht an die Grenzen hielt, sondern auch fremdes
Gebiet einschloss und damit als Besetzungsmacht gilt, müsste es sich an das humanitäre VR halten.
Israel verstieß gegen das Gewaltverbot, da sie die Annexion des Gebietes mit Gewalt erreichte.
Israel versuchte sich mit Selbstverteidigung und Notwehr zu rechtfertigen. Beides scheiterte.
Selbstverteidigung ist ausgeschlossen, das kein Angriff eines anderen Staates vorlag. Prinzipiell wird das
Schutzbedürfnis Israels aber anerkannt.
Bei einem Staatsnotstand ist eine VR-Verletzung des Staates gerechtfertigt, wenn die Verletzung die
einzige Möglichkeit ist, ein wesentliches Interesse vor einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr
zu schützen.
Da der Mauerbau sicher nicht das einzige Mittel zur Abwehr der Terrorismus-Gefahr ist kann sich Israel
nicht mit der Berufung auf Notstand rechtfertigen.
Da Israel also eine Völkerrechtsverletzung begangen hat, muss es Wiedergutmachung leisten.
Die Vorschriften über das Recht der besetzten Gebiete haben ius-cogens Charakter.
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Menschenrechtsrat - was ist das?
1946 wurde vom WSR der VN die Menschenrechtskommission gegründet. Ihre Aufgabe war Schutz und
Förderung der Menschenrechte. Sie war das höchste politische Organ der VN.
Wegen großer Kritik von außen, dass die MR-Kommission zu politisiert ist, leitete der UN-Generalsekretär
eine Änderung ein:
2006 wurde die Kommission durch den Menschenrechtsrat ersetzt.
Kommission
Rat
einfache Kommission des WSR
Unterorgan der GV
53 Mitglieder
47 Mitglieder
afrikanische und asiatische Staaten haben mit je 13
Stimmen eine Mehrheit im Rat
1 Jahrestagung
Sondertagungen durch 2/3 Mehrheit
mindestens 3 Jahrestagungen
Sondertagungen schon mit 1/3 Mehrheit
-
Universal Periodic Review
= alle 193 Mitgliedstaaten werden alle 5 Jahre bez der
MR-Situation überprüft
Unterkommission mit 26 Experten
Beratungsausschuss mit 18 Experten
Der Menschenrechtsrat ist nun keine Kommission des WSR mehr, sondern ein direktes Unterorgan der GV.
Bei den Abstimmungen wir den afrikanischen und asiatischen Ländern eine höhere Bedeutung
zuerkannt. Er tagt im Gegensatz zur MR-Kommission nicht nur 1x jährlich, sondern mindestens 3x. Auch
können Sondersitzungen nun von 1/3 und nicht 2/3 der Mitglieder eingerufen werden.
Der wichtigste Unterschied ist der Universal Periodic Review, bei dem alle 193 Staaten alle 4-5 Jahre auf
ihre Menschenrechtssituation geprüft werden. Diese Überprüfungen beruhen auf Berichten des VNHochkommissariats und Empfehlungen von VN-Experten. Das Verfahren endet mit vielen Empfehlungen,
deren Umsetzung Thema des nächsten UPR ist.
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Inwiefern haben IO Rechtssubjektivität?
IO benötigen zur effektiven Erledigung ihrer Aufgaben internationale Rechtssubjektivität.
Diese wird ihnen durch die Ratifizierung des Gründungsvertrages von den Mitgliedstaaten zuerkannt. Im
Gegensatz zur Rechtssubjektivität von Staaten, die eine geborene ist, ist die Rechtssubjektivität von IOs
eine abgeleitete, da sie ihnen von den Mitgliedstaaten explizit zuerkannt wird.
Verweigert ein Nichtmitgliedstaat die Anerkennung einer IO, so ist sie für ihn nicht existent. Wenn dieser
Staat dann aber doch mit ihr in Kontakt tritt gilt das als konkludente Anerkennung.
Von der internationalen Rechtsfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit zu unterscheiden. Das ist die
Fähigkeit, internationale Akte setzen zu können. Inaktive IOs, die nicht mehr zusammentreten, sind zwar
rechtsfähig, aber nicht handlungsfähig.
Wie der IGH im Bernadotte-Fall festgestellt hat, sind IOs keine „Superstaaten“, auch die VN nicht. Die
Mitgliedsstaaten räumen ihnen nur so viele Rechte ein, wie zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
Das Ausmaß dieser Handlungsfähigkeit kann entweder ausdrücklich in der Satzung der IO festgelegt
werden, oder sich implizit aus den festgelegten Aufgaben ergeben.
Für die implizite Handlungsfähigkeit ist die implied-powers-Lehre wichtig: Nach dieser besitzt eine IO
das von den Mitgliedstaaten anerkannte Recht, alle Handlungen vorzunehmen, die zur effektiven
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind - auch wenn diese Kompetenzen nicht ausdrücklich im
Gründungsvertrag verankert sind.
Die Rechts- und Handlungsfähigkeit von IO ist häufig im innerstaatlichen Recht vorgesehen.
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