mit Profil. - RBB & Partner

mit
Ausgabe 01/2016
Profil.
Wir zeigen Profil
...seit dem Jahresbeginn 2016 in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Diese neu eingeführte
Variante einer Partnerschaftsgesellschaft bietet für uns eine wettbewerbsfähige Alternative zur englischen LLP und lässt uns so auch in Bezug auf
die Rechtsform noch näher an unsere mittelständischen Mandanten heranwachsen.
Für Sie als Mandant ändert sich hierdurch nichts, jedoch können wir Ihnen
In dieser Ausgabe
bei zukünftigen Mandatserteilungen deutlich erhöhte Deckungssummen
unserer Berufshaftpflichtversicherung als zusätzliche Sicherheit für die
• Neue Homepage weitere Zusammenarbeit bieten. Zudem soll uns die Rechtsform bei der
Fortführung des organischen Wachstums der vergangenen Jahre auch bei
der Aufnahme weiterer Berufsträger unterstützen.
Ihre Rechtsanwälte RBB Beathalter & Partner mbB
• Informationspflichten für Onlinehändler
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3
• Mindestlohn
3
• Informationen zu unseren
Partnern und Standorten
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Mit neuem Onlineauftritt ins Jahr 2016
Im Rahmen unserer Webseite informieren wir Sie bereits seit vielen Jahren über
alle Teilbereiche unseres Leistungsportfolios, stellen unsere Anwälte persönlich
vor und berichten in unserem Blog regelmäßig über wissenswerte Entscheidungen aus den Bereichen des Lebensmittelrechts und des Verbraucherschutzes.
Im Zuge der Produktion unserer Imagebroschüre vergangenes Jahr und der
Weiterentwicklung unserer Corporate Identity war es auch an der Zeit, unsere
Onlinepräsenz in einem neuen, moderneren Licht zu präsentieren. Nach dieser Initialzündung nahmen vage Vorstellungen langsam aber sicher Gestalt an,
Optimierungspotenziale wurden identifiziert und pünktlich zum Start ins neue
Jahr dürfen wir Ihnen nun mit Begeisterung das Ergebnis dieses umfassenden Relaunches präsentieren - konzipiert und umgesetzt von der Neckarmedia
Werbeagentur aus Heilbronn (www.neckarmedia.com).
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Da unser Anspruch, stets mit der Zeit zu gehen, längst nicht nur auf die
Aktualität unseres fachlichen Know-hows begrenzt ist, hatte es für uns oberste Priorität, unsere Webseite gerade in technischer Hinsicht „auf Vordermann”
zu bringen. Aus diesem Grund zeichnet sich unsere neue Onlinepräsenz durch
sogenannte Responsivität aus, was bedeutet, dass sie für die Nutzung über
mobile Endgeräte optimiert ist. Zudem überzeugt sie durch eine durchdachte
seiteninterne Navigation sowie eine übersichtlichere Struktur, welche sich an
den für unsere Mandanten relevanten Themenfeldern orientiert, statt wie zuvor
an den von uns betreuten Rechtsgebieten. Den bislang technisch separaten
Blogbereich finden Sie nun ganz komfortabel unter dem Dach unserer Webseite. Darüber hinaus erfüllt diese sämtliche Voraussetzungen, um künftig auch
mehrsprachige Inhalte abbilden zu können - so präsentieren wir Ihnen all unsere Informationen schon bald in einer zusätzlichen englischsprachigen Version.
Schauen Sie doch einmal vorbei und machen Sie sich selbst ein Bild - wir freuen
uns über Ihren virtuellen Besuch unter www.rbb-partner.de.
Weitergehende Informationspflicht für Onlinehändler
Höhe des Mindestlohnes
Die EU-Verordnung 524/2013, welche seit dem 09.01.2016 Anwendung findet,
erweitert die Pflichten von Onlinehändlern einen Link zur sogenannten OSPlattform der EU-Kommission zur Verfügung zu stellen. Die Verlinkung muss zu
der Seite http://ec.europa.eu/consumers/odr erfolgen. Hierdurch wird Kunden
des Onlinehändlers im Falle von Auseinandersetzungen die Möglichkeit gegeben, eine sogenannte „Online-Streitschlichtung“ zu nutzen, wobei der europäischen Plattform allein die Aufgabe zukommt die Schlichtungsaufträge an
nationale Schlichtungsstellen weiter zu leiten.
Nach wie vor sind bei der Berechnung des Mindestlohnes noch viele Fragen
offen, da gesetzliche Regelungen fehlen und eine gerichtliche Klärung noch
nicht erfolgt ist.
Das Mindestlohngesetz gibt dem Arbeitnehmer grundsätzlich einen Zahlungsanspruch auf 8,50 € brutto je Zeitstunde. Das Gesetz macht jedoch keine Vorgaben hinsichtlich der Entgeltform. Es ist also weiterhin Monatsgehalt,
Leistungslohn oder Stundenlohn möglich.
Auch enthält das Gesetz keine Regelungen bezüglich der Berechnung des
Mindestlohnes, bei dem kein Stundenlohn bezahlt wird.
In solchen Fällen ist eine monatsbezogene Durchschnittsberechnung vorzunehmen.
Der Mindestlohn muss für die Arbeitszeit bezahlt werden, in der der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringt. Hierzu gehören auch Zeiten
einer vom Arbeitgeber veranlassten Untätigkeit, sämtliche Wartezeiten, Bereitschaftszeiten usw. Der Mindestlohn muss auch für Urlaubszeiten und bei
der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertagen berücksichtigt werden.
Insbesondere bei der Frage, ob Zulagen als Bestandteile des Mindestlohnes
anerkannt werden, gibt es unterschiedliche Auffassungen.
Gesichert dürfte sein, dass Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtzuschläge, Überstundenzuschläge, Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen, Akkordprämien und Qualitätsprämien nicht auf den Mindestlohn anzurechnen
sind. Dasselbe gilt für Leistungen, mit denen erkennbar andere Zwecke als die
Vergütung der Leistung verfolgt werden (z.B. vermögenswirksame Leistungen,
Altersvorsorgeleistungen).
Ein 13. Monatsgehalt kann allenfalls im Auszahlungsmonat berücksichtigt
werden, nicht jedoch mit 1/12 in jedem Monat des Kalenderjahres.
Diese Beispiele zeigen, dass bei einer Vertragsgestaltung, bei der der Mindestlohn eine Rolle spielt, höchste Vorsicht geboten ist und ein rechtskundiger
Rat eingeholt werden sollte.
Sinnigerweise hat der deutsche Gesetzgeber erst im Dezember 2015 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verabschiedet, so dass es frühestens 2017 in
Kraft treten kann. Dies ändert jedoch für Sie als Betreiber einer Onlineplattform,
die Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern anbietet, nichts an der Verpflichtung
der Zurverfügungstellung des Links. Sollten Sie eine Einarbeitung der Verlinkung in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen wünschen, kann dies – sofern
diese dauerhaft auf der Webseite hinterlegt sind - ebenfalls erfolgen.
Für weitere Rückfragen können Sie uns jederzeit kontaktieren.
Tobias Vels
Rechtsanwalt
Peter Salzmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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