Verwaltungspraxis PVA: Arbeitsversuch bzw. Beschäftigungsförderung von Personen, deren Erwerbsunfähigkeit auf Dauer festgestellt wurde Besteht Kindeseigenschaft auf Grund dauernder Erwerbsunfähigkeit über das 18. Lebensjahr hinaus, wird bei Aufnahme einer Beschäftigung von PVA eine Nachuntersuchung nicht veranlasst. In diesen Fällen gilt die Aufnahme einer Beschäftigung als Arbeitsversuch bzw. als eine Erwerbstätigkeit, die ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers voraussetzt (Integrationsmaßnahme). Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. als Selbständiger einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. 1 Allgemeines Die verstärkten Bemühungen verschiedener Organisationen vor allem junge Menschen mit Behinderungen auch am allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren, bereiten oftmals Probleme integrative Beschäftigungsprogramme von herkömmlichen Arbeitsverhältnissen zu unterscheiden. Auf Grund der gegebenen Behinderung können im Regelfall aber selbst erfolgreiche Qualifizierungsmaßnahmen wie integrative Lehrausbildungen keinen dauerhaften Verbleib unter den Bedingungen am allgemeinen Arbeitsmarkt garantieren. Liegt daher bei einem Versicherten Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vor, lässt das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung daher nicht den Schluss zu, dass die behinderte Person damit auch eine Verbesserung in deren Gesundheitszustand erfahren habe (vgl. OGH zu 9 ObA 105/09w unbefristete Dienstverhältnisse mit sozialpolitischer Zielsetzung für psychosoziale und/oder physisch beeinträchtigte Personen mit Teilfinanzierung durch staatliche Subventionen). Der Erfolg von integrativen Qualifizierungsund Beschäftigungsmaßnahmen wird jedoch durch den drohenden Verlust einer bereits erlangten sozialen Absicherung erheblich gefährdet (z.B. Wegfall einer Waisenpension oder der erhöhten Familienbeihilfe). 2 Auswirkung einer Erwerbstätigkeit, wenn Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vorliegt Die Kindeseigenschaft besteht gem. § 252 ASVG ex lege bis zum 18. Lebensjahr. Darüber hinaus besteht Kindeseigenschaft bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Arbeitskraft durch eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. eine Freiwilligentätigkeit überwiegend beansprucht wird oder unbefristet, wenn während des Bestehens der Kindeseigenschaft Erwerbsunfähigkeit eintritt. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. als Selbständiger einen nennenswerten Erwerb zu erzielen (vgl. OGH 10 ObS 209/00h). Wird durch ein medizinisches Gutachten festgestellt, dass Kindeseigenschaft auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit auf Dauer unbefristet vorliegt, so gebührt eine daraus resultierende Waisenpension bzw. ein Kinderzuschuss auch dann, wenn der Versicherte eine Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie (z.B in geschützten Werkstätten); Lehrausbildung bzw. sonstige Qualifizierungsmaßnahme oder Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt aufnimmt. Wurde Kindeseigenschaft auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit auf Dauer festgestellt, ist daher keine Nachuntersuchung einzuleiten. Ausnahme: Sollte der Versicherte ein Einkommen über der eineinhalbfachen Höhe des geltenden Einzelrichtsatzes (€ 872,31 – Wert 2015) erlangen, so ist der Vorgang dem chefärztlichen Dienst der jeweiligen Landesstelle zur Festlegung der weiteren Vorgangsweise vorzulegen (z.B.: Überprüfung der ursprünglichen Begutachtung, atypischer Krankheitsverlauf mit Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit, etc.). 3 Zweckdienliche Informationen bezüglich der Begutachtung Indem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keinesfalls das Bestehen der Kindeseigenschaft ausschließt, sollte bei der Begutachtung dafür Sorge getragen werden, die erforderliche Aufklärung dahingehend zu geben, ob bei gesundheitlich beeinträchtigen Versicherten die Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wurde bzw. ausgeübt werden kann (vgl. § 255 Abs. 7 ASVG). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ex ante nicht gewährleistet ist, welche Regelung für einen Versicherte tatsächlich zu einem günstigeren Ergebnis bezüglich seiner sozialen Absicherung führen kann, wie auch ein Arbeitsmarkt für behinderte Personen besteht (vgl. OGH 10 ObS 228/93). So ist die soziale Existenzsicherung für Personen, die einen eigenen Pensionsanspruch erwerben, deutlich höher als die Absicherung auf Grund von Kindeseigenschaft (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG Einzelrichtsatz für Pensionsbezieher € 872,31 – dagegen Einfachwaise bis Vollendung des 24. Lebensjahres € 320,84; Doppelwaise bis Vollendung des 24. Lebensjahres € 481,75 und Einfachwaise nach Vollendung des 24. Lebensjahres € 570,14 / Wert 2015). Werden daher von einem Versicherten, der bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (dh. erwerbsunfähig war), 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so erwirbt er einen Anspruch auf eine Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gem. § 255 Abs. 7 ASVG, unabhängig davon, ob er eine Waisenpension bezieht oder nicht bzw. für ihn Kinderzuschuss gewährt wird. Daraus folgt, dass ein originär erwerbsunfähiger Versicherter neben einem laufenden Bezug einer Waisenpension auch einen eigenen Pensionsanspruch gem. § 255 Abs. 7 ASVG erwerben kann und ein eigener Pensionsanspruch gem. § 255 Abs. 7 ASVG einen Anspruch auf Waisenpension bzw. Kinderzuschuss nicht ausschließt. Beachte: Davon zu unterscheiden gilt es junge Versicherte, die bis zum 27. Lebensjahr sechs Versicherungsmonate erworben haben und infolge Invalidität aus dem Erwerbsleben ausscheiden (vgl. § 236 Abs. 4 Z 3 ASVG – Entfall der Wartezeit).
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