Verwaltungspraxis PVA: Arbeitsversuch bzw

Verwaltungspraxis PVA: Arbeitsversuch bzw. Beschäftigungsförderung von
Personen, deren Erwerbsunfähigkeit auf Dauer festgestellt wurde
Besteht Kindeseigenschaft auf Grund dauernder Erwerbsunfähigkeit über das
18. Lebensjahr hinaus, wird bei Aufnahme einer Beschäftigung von PVA eine
Nachuntersuchung nicht veranlasst.
In diesen Fällen gilt die Aufnahme einer Beschäftigung als Arbeitsversuch bzw. als
eine Erwerbstätigkeit, die ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers
voraussetzt (Integrationsmaßnahme).
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur
vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa
nur wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist,
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. als Selbständiger einen nennenswerten
Erwerb zu erzielen.
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Allgemeines
Die verstärkten Bemühungen verschiedener Organisationen vor allem junge
Menschen mit Behinderungen auch am allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren,
bereiten oftmals Probleme integrative Beschäftigungsprogramme von
herkömmlichen Arbeitsverhältnissen zu unterscheiden. Auf Grund der
gegebenen Behinderung können im Regelfall aber selbst erfolgreiche
Qualifizierungsmaßnahmen wie integrative Lehrausbildungen keinen dauerhaften
Verbleib unter den Bedingungen am allgemeinen Arbeitsmarkt garantieren.
Liegt daher bei einem Versicherten Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vor, lässt das
Vorliegen einer Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung daher nicht den Schluss
zu, dass die behinderte Person damit auch eine Verbesserung in deren
Gesundheitszustand erfahren habe (vgl. OGH zu 9 ObA 105/09w unbefristete
Dienstverhältnisse mit sozialpolitischer Zielsetzung für psychosoziale und/oder
physisch beeinträchtigte Personen mit Teilfinanzierung durch staatliche
Subventionen).
Der
Erfolg
von
integrativen
Qualifizierungsund
Beschäftigungsmaßnahmen wird jedoch durch den drohenden Verlust einer
bereits erlangten sozialen Absicherung erheblich gefährdet (z.B. Wegfall einer
Waisenpension oder der erhöhten Familienbeihilfe).
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Auswirkung einer Erwerbstätigkeit, wenn Erwerbsunfähigkeit auf Dauer
vorliegt
Die Kindeseigenschaft besteht gem. § 252 ASVG ex lege bis zum 18. Lebensjahr.
Darüber hinaus besteht Kindeseigenschaft bis längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, wenn die Arbeitskraft durch eine Schul- oder Berufsausbildung bzw.
eine Freiwilligentätigkeit überwiegend beansprucht wird oder unbefristet, wenn
während des Bestehens der Kindeseigenschaft Erwerbsunfähigkeit eintritt.
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden
Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. als Selbständiger einen nennenswerten Erwerb zu
erzielen (vgl. OGH 10 ObS 209/00h).
Wird durch ein medizinisches Gutachten festgestellt, dass Kindeseigenschaft auf
Grund einer Erwerbsunfähigkeit auf Dauer unbefristet vorliegt, so gebührt eine
daraus resultierende Waisenpension bzw. ein Kinderzuschuss auch dann, wenn der
Versicherte eine
 Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie (z.B in geschützten Werkstätten);
 Lehrausbildung bzw. sonstige Qualifizierungsmaßnahme oder
 Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt
aufnimmt.
Wurde Kindeseigenschaft auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit auf Dauer festgestellt,
ist daher keine Nachuntersuchung einzuleiten.
Ausnahme: Sollte der Versicherte ein Einkommen über der eineinhalbfachen
Höhe des geltenden Einzelrichtsatzes (€ 872,31 – Wert 2015) erlangen,
so ist der Vorgang dem chefärztlichen Dienst der jeweiligen Landesstelle
zur Festlegung der weiteren Vorgangsweise vorzulegen (z.B.:
Überprüfung der ursprünglichen Begutachtung, atypischer
Krankheitsverlauf mit Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit, etc.).
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Zweckdienliche Informationen bezüglich der Begutachtung
Indem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keinesfalls das Bestehen der
Kindeseigenschaft ausschließt, sollte bei der Begutachtung dafür Sorge getragen
werden, die erforderliche Aufklärung dahingehend zu geben, ob bei gesundheitlich
beeinträchtigen Versicherten die Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wurde bzw. ausgeübt werden kann (vgl.
§ 255 Abs. 7 ASVG).
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ex ante nicht gewährleistet ist, welche
Regelung für einen Versicherte tatsächlich zu einem günstigeren Ergebnis bezüglich
seiner sozialen Absicherung führen kann, wie auch ein Arbeitsmarkt für behinderte
Personen besteht (vgl. OGH 10 ObS 228/93). So ist die soziale Existenzsicherung für
Personen, die einen eigenen Pensionsanspruch erwerben, deutlich höher als die
Absicherung auf Grund von Kindeseigenschaft (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG
Einzelrichtsatz für Pensionsbezieher € 872,31 – dagegen Einfachwaise bis
Vollendung des 24. Lebensjahres € 320,84; Doppelwaise bis Vollendung des 24.
Lebensjahres € 481,75 und Einfachwaise nach Vollendung des 24. Lebensjahres
€ 570,14 / Wert 2015).
Werden daher von einem Versicherten, der bereits vor der erstmaligen Aufnahme
einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit
oder anderen Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte
außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (dh. erwerbsunfähig
war), 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so erwirbt er einen
Anspruch auf eine Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit gem. § 255 Abs. 7 ASVG, unabhängig davon, ob er eine
Waisenpension bezieht oder nicht bzw. für ihn Kinderzuschuss gewährt wird.
Daraus folgt, dass ein originär erwerbsunfähiger Versicherter neben einem laufenden
 Bezug einer Waisenpension auch einen eigenen Pensionsanspruch gem.
§ 255 Abs. 7 ASVG erwerben kann und
 ein eigener Pensionsanspruch gem. § 255 Abs. 7 ASVG einen Anspruch auf
Waisenpension bzw. Kinderzuschuss nicht ausschließt.
Beachte: Davon zu unterscheiden gilt es junge Versicherte, die bis zum 27.
Lebensjahr sechs Versicherungsmonate erworben haben und infolge
Invalidität aus dem Erwerbsleben ausscheiden (vgl. § 236 Abs. 4 Z 3
ASVG – Entfall der Wartezeit).