Militärische Plangenehmigung im Vereinfachten

Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS
MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG
IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN
NACH ARTIKEL 22 MPV
(Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51)
VOM 11. AUGUST 2015
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
als Genehmigungsbehörde
in Sachen Gesuch vom 7. August 2014
der armasuisse Immobilien, Baumanagement Bern, 3003 Bern
betreffend
GEMEINDE STEFFISBURG (BE), ARMEELOGISTIKCENTER THUN SCHWÄBIS;
NEUBAU SCHMALGANGLAGER (REALERSATZ FÜR BYPASS THUN NORD)
Ι
stellt fest:
1. Das Baumanagement Bern der armasuisse Immobilien reichte der Genehmigungsbehörde
am 7. August 2014 das Projekt zum Neubau eines Schmalganglagers auf dem Areal
Schwäbis zur Durchführung eines vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein.
Das Vorhaben wird wie folgt umschrieben und begründet: Die Halle 3 der Logistikbasis
der Armee (LBA) auf der Ausbildungsanlage Kleine Allmend (AKLA) musste dem geplanten Autobahnzubringer Bypass Thun Nord weichen. Sie ist gestützt auf ein separates
militärisches Plangenehmigungsverfahren vom 7. Juli 2014 bereits zurückgebaut worden.
Als Ersatz für diese Halle ist auf dem Areal Schwäbis ein Schmalganglager für die LBA
geplant. Vor Baubeginn müssen die auf dem Areal stehenden Gebäude abgebrochen werden.
Das Schmalganglager wird an die bestehende Fahrzeughalle angebaut und besteht aus
einem Materiallager für 7‘100 Paletten, einer Kommissionierfläche sowie diversen Büroräumlichkeiten und Werkstätten des technischen Gebäudemanagements. Der Neubau beansprucht eine Fläche von rund 7‘500m2 und erreicht eine Höhe von 17m. Gleichzeitig werden die nötigen Laderampen, ein Lastenaufzug, zwei Aufzüge, Umschlags- und Aussenplätze und Parkplatzflächen erstellt und Anpassungen bei den Wasser- und Abwasserlei-
tungen vorgenommen.
2. Die Genehmigungsbehörde führte das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kommunalen und kantonalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden durch.
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) übermittelte seine Stellungnahme der
Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 11. September 2014.
Die Eidg. Arbeitsinspektion nahm mit Schreiben vom 23. September 2014 Stellung und
verlangte zusätzliche Angaben zur Mitarbeiterzahl und den Belegungsplan der Büroräume.
Am 9. Oktober 2014 reichte der Kanton Bern seine Stellungnahme zusammen mit derjenigen der Gemeinde Steffisburg vom 24. September 2014 ein.
Mit E-Mail vom 31. Oktober 2014 reichte die Gesuchstellerin die von der Eidg. Arbeitsinspektion verlangten zusätzlichen Dokumente nach.
Das BAFU stellte seine Stellungnahme am 12. November 2014 der Genehmigungsbehörde
zu.
Mit E-Mail vom 17. April 2015 reichte die Gesuchstellerin ihre abschliessende Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 hat die Leitung des Armeelogistikcenters Thun die Anwohner zu einem Informationsanlass eingeladen und zusammen mit der Gesuchstellerin
das geplante Schmalganglager sowie die weiteren Anpassungs- und Rückbauvorhaben
vorgestellt. Diese Informationsveranstaltung fand am 30. Juni 2015 vor Ort statt.
II
zieht in Erwägung:
A. Formelle Prüfung
1. Sachliche Zuständigkeit
Beim neuen Schmalganglager auf dem Areal Schwäbis handelt es sich um eine Anlage, die
ausschliesslich für militärische Zwecke gebaut und betrieben wird. Das Vorhaben ist daher
überwiegend militärisch begründet, weshalb die militärische Plangenehmigungsverordnung
anwendbar und das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens zuständig ist (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Bst. b, Art. 2 MPV).
2. Anwendbares Verfahren
Im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt:
a. Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da
es sich um ein örtlich begrenztes Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen handelt (Art. 128 Abs. 1 Bst. a Militärgesetz, MG; SR 510.10).
b. Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar,
weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.
c. Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit
nicht sachplanrelevant.
2/10
B. Materielle Prüfung
1. Stellungnahme des ESTI
In seiner Stellungnahme vom 11. September 2014 stellte das ESTI die folgenden Anträge:
− Die elektrischen Niederspannungsinstallationen müssen nach dem Stand der Technik
gemäss Art. 3 der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) ausgeführt werden. Diese müssen durch ein unabhängiges Kontrollorgan abgenommen werden.
− Die elektrischen Niederspannungsinstallationen sind gemäss Ziff. 1 Anhang NIV
durch eine akkreditierte Inspektionssteile oder das ESTI abzunehmen. Der Sicherheitsnachweis ist dem ESTI einzureichen.
− Die Blitzschutzanlagen sind nach den Blitzschutz-Leitsätzen 4022 des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) auszuführen.
− Die Erdungsanlage ist für den Neubau zu erstellen und mit den bestehenden Gebäuden
zu verbinden. Die Fundamenterdung ist nach den Leitsätzen für Fundamenterder 4113
des SEV auszuführen.
− Der Potenzialausgleich ist bei allen Gebäudeteilen zu ergänzen.
2. Stellungnahme der Eidg. Arbeitsinspektion
In ihrer Stellungnahme vom 23. September 2014 stellt die Eidg. Arbeitsinspektion verschiedene Anträge zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit. Zudem verlangt sie, dass ihr
die Fertigstellung der Anlage zur Abnahme gemeldet wird. Die Eidg. Arbeitsinspektion verweist im Übrigen auf die im Mitbericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) beantragten Massnahmen. Zudem macht die Eidg. Arbeitsinspektion geltend, dass
noch Angaben zur geplanten Mitarbeiterzahl (Anzahl Frauen / Männer) sowie ein Belegungsplan der Büroräumlichkeiten fehlen.
Mit E-Mail vom 31. Oktober 2014 reichte die Gesuchstellerin die fehlenden Unterlagen der
Eidg. Arbeitsinspektion nach.
3. Stellungnahme der Gemeinde Steffisburg
Die Gemeinde Steffisburg stimmte mit Schreiben vom 24. September 2014 dem Vorhaben zu
und wies darauf hin, dass die an der Fohlenstrasse in Steffisburg wohnenden Liegenschaftseigentümer direkt durch das VBS zu orientiert seien, da diese ein schutzwürdiges Interesse
geltend machen können.
Die Gemeinde macht zudem darauf aufmerksam, dass das Bauvorhaben neu in der Gewässerschutzzone Au liege. Die Grundwasserschutzzone Schwäbis per 1. Juli 2014 durch das Amt
für Wasser und Abfall (AWA) aufgrund der Strassenführung Bypass Thun Nord aufgehoben.
Die Gemeinde hat den entsprechenden Genehmigungsbeschluss der Aufhebung dieser
Grundwasserschutzzone beigelegt.
4. Stellungnahme des Kantons Bern
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern äusserte sich am 9. Oktober
2014 zum Projekt. In der Stellungnahme wird das Vorhaben grundsätzlich gutgeheissen, es
wird auf die Anträge in den Fachberichten Wasser und Abfall und Energie verwiesen, welche
als Auflagen in die Genehmigung aufzunehmen seien.
3/10
Das AWA stellt mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 folgende Anträge:
Generell
− Das AWA-Merkblatt Entwässerung von Industrie- und Gewerbeliegenschaften bildet
einen verbindlichen Bestandteil der Plangenehmigung.
Während der Bauphase
− Alle Vorplätze vor Toren und Ausgängen sind dicht zu gestalten und in die Schmutzoder Mischwasserkanalisation zu entwässern. Als Alternative können bei Ausgängen
auch Schwellen von mind. 3 cm Höhe erstellt werden.
− Umschlagplätze (Laderampen) sind mit einem dichten Boden zu versehen und über
die Schlammsammler mit Tauchbogen in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation
zu entwässern.
− Hydrauliklifte und ölfördernde Pumpen sind in dichten Wannen mit ölbeständiger
Auskleidung aufzustellen und zu betreiben. Sofern eine Entwässerung unumgänglich
ist, hat diese über einen Schlammsammler mit Tauchbogen oder einen Mineralölabscheider in die Schmutzwasserkanalisation zu erfolgen.
− Auf Dachflächen (z.B. begrünte Flachdächer, Kies- und Bitumendächer), deren Regenabwasser in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird, dürfen keine pestizidhaltigen Abdichtungs- und Wurzelschutzmaterialien eingebaut werden.
Während des Betriebs
− Es ist sicherzustellen, dass bei einem allfälligen Störfall keine wassergefährdenden
Stoffe mit dem Löschwasser versickern, in ein Oberflächengewässer oder in eine Regen- oder Schmutzwasserkanalisation abfliessen können.
Das Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) stellt in seinem Fachbericht Energie
vom 11. September 2014 fest, dass dem Vorhaben antragslos zugestimmt wird und weist darauf hin, dass die geplanten lüftungstechnischen Anlagen die gesetzlichen Anforderungen
einhalten und daher bewilligt werden können. Sie seien entsprechend den Formularen EN-4
auszuführen.
5. Stellungnahme des BAFU
Das BAFU stimmte dem Projekt mit Schreiben vom 12. November 2014 zu und formulierte
einzig zum Thema Entwässerung nachfolgende Anträge:
Entwässerung
− Es ist zu überprüfen, ob eine Versickerung des anfallenden Meteorabwassers möglich
ist.
− Es dürfen keine Baumaterialien (Dachbahnen, Fassadenanstriche usw.) eingesetzt
werden, welche das anfallende Regenwasser mit Bioziden oder deren Abbauprodukten
belasten können.
− Es ist sicherzustellen, dass jegliche Art von Versickerung ins Grundwasser nur über
eine bewachsene (mikrobiell aktive) Bodenschicht erfolgt. Der Aufbau der filtrierenden Bodenschicht hat gemäss der VSA-Richtlinie Regenwasserentsorgung (2002: Update 2008) zu erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, ist der qualitative Schutz des
Grundwassers durch eine künstliche Filterschicht mit derselben Reinigungswirkung
wie eine biologisch aktive Bodenschicht sicherzustellen.
− Die Auflagen und Hinweise der kantonalen Stellungnahme (Fachbericht Wasser und
Abfall AWA) vom 9. Oktober 2014 sind zu berücksichtigen.
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Überdies erwähnt das BAFU in seiner Stellungnahme, dass das Bauvorhaben neu in der Gewässerschutzzone Au liege, da die Grundwasserschutzzone per 1. Juli 2014 durch das AWA
aufgrund der Strassenführung Bypass Thun Nord verkleinert wurde. Das BAFU unterstütze
die kantonale Stellungnahme vom 09. Oktober 2014 und stimme dem Projekt aus Sicht des
Grundwasserschutzes zu.
6. Abschliessende Stellungnahme der Gesuchstellerin
Die verschiedenen Stellungnahmen wurden armasuisse Immobilien zugestellt. Auf die Äusserungen wird in den Erwägungen eingegangen.
7. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde
a. Drittinteressen
Weil das geplante Schmalganglager in Sichtdistanz zum besiedelten Gemeindegebiet liegt,
wurden die betroffenen Anwohner vom Armeelogistikcenter Thun am 30. Juni 2015 zu einer
Informationsveranstaltung eingeladen. Die umfassenden Informationen zum geplanten Neubau und diversen weiteren Bauvorhaben der LBA erfolgten aufgrund des Hinweises der Gemeinde Steffisburg in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2014. Damit wurden den Interessen der potentiell betroffenen Anwohner angemessen Rechnung getragen.
b. Gewässerschutz / Entwässerung
Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung,
GSchV, SR 814.201) sowie in Grundwasserschutzzonen und –arealen Anlagen erstellt oder
ändert, muss gestützt auf Art. 31. Abs. 1 GSchV die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen.
Das neue Schmalganglager auf dem Areal Schwäbis befindet sich aufgrund der per 1. Juli
2014 verkleinerten, rechtskräftigen Grundwasserschutzzone S3 nun in einem Gewässerschutzbereich Au. Wenn in diesem Bereich gebaut wird, ist gemäss Art. 19. Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.200) und Art. 32 Abs. 2 GSchV grundsätzlich eine
Bewilligung nötig, sofern dabei Gewässer besonders gefährdet sein könnten. Die Gemeinde
Steffisburg und der Kanton Bern haben diverse Anträge zu Schutzmassnahmen gestellt, auf
die nachfolgend eingegangen wird.
Schutzmassnahmen im Umgang mit Schmutzwasser
Es ist grundsätzlich untersagt, Stoffe die Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer einzubringen oder zu versickern (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG).
In seiner Stellungnahme verlangt der Kanton, dass alle Vorplätze vor Toren und Ausgängen
dicht zu gestalten und in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation zu entwässern seien. Als
Alternative könnten bei Ausgängen auch Schwellen von mind. 3 cm Höhe erstellt werden.
Zudem beantragt der Kanton, dass Umschlagplätze (Laderampen) mit einem dichten Boden
zu versehen und über die Schlammsammler mit Tauchbogen in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation zu entwässern seien. Es sei sicherzustellen, dass bei einem allfälligen Störfall
keine wassergefährdenden Stoffe mit dem Löschwasser versickern, in ein Oberflächengewässer oder in eine Regen- oder Schmutzwasserkanalisation abfliessen können.
In ihrer abschliessenden Stellungnahme erwähnt die Gesuchstellerin, dass sie einen unabhängigen Prüfingenieur beauftragt, welcher die Entwässerung in die Kanalisation in der Ausführungsplanung und Umsetzung überprüft. Gemäss Angaben der Gesuchstellerin wird an den
bestehenden Plätzen, welche bereits mit einem dichten Belag versehen sind, nichts verändert.
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Diese können wie gefordert entwässert werden. Auf den vorgeschlagenen Einbau von
Schwellen kann nicht eingegangen werden, da die Hubstapler auf den Vorplätzen und bei den
Gebäudetoren hindernisfrei verkehren können müssen. Gemäss Angaben des Kompetenzzentrums (KOMZ) Wasser der armasuisse Immobilien erfolgt die Entwässerung über zentrale
Schlammsammler und den zentralen Ölabscheider mit Anschluss an die Abwasserreinigungsanlage (ARA) Thun, so dass die bei einem allfälligen Störfall nötigen Interventionsmöglichkeiten bereits bestehen. Mit der geplanten Entwässerung des anfallenden Schmutzwassers
wird den Anträgen des Kantons Rechnung getragen wird. Die Genehmigungsbehörde erachtet
diese als sachgerecht und stellt die Umsetzung der Massnahmen mit entsprechenden Auflagen
im Entscheid sicher.
Der Kanton beantragt weiter, dass Hydrauliklifte und ölfördernde Pumpen in dichten Wannen
mit ölbeständiger Auskleidung aufzustellen und zu betreiben seien. Sofern eine Entwässerung
unumgänglich sei, habe diese über einen Schlammsammler mit Tauchbogen oder einen Mineralölabscheider in die Schmutzwasserkanalisation zu erfolgen.
Da die Gesuchstellerin sich in ihrer Stellungnahme mit dem Antrag einverstanden erklärt und
dies auch so geplant ist, wird der Antrag des Kantons als Auflage im Entscheid übernommen.
Der Kanton und das BAFU verlangen überdies, dass keine Baumaterialien (Dachbahnen, Fassadenanstriche usw.) eingesetzt werden, welche das anfallende Regenwasser mit Bioziden
oder deren Abbauprodukten belasten können. Der Antrag entspricht den Vorgaben von Art. 6
GschG und muss von der Gesuchstellerin ohnehin von Gesetzes wegen eingehalten werden.
Eine entsprechende Auflage erübrigt sich daher.
Gebäudeentwässerung
Der Kanton verlangt, dass das AWA-Merkblatt Entwässerung von Industrie- und Gewerbeliegenschaften für das Projekt als verbindlich erklärt wird. Gemäss Art. 126 Abs. 3 MG ist kantonales (und kommunales) Recht zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben
der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt. Da das erwähnte Merkblatt die
gesetzlichen Vorgaben wiedergibt und die Gesuchstellerin ohnehin von Gesetzes wegen verpflichtet ist, sich an diese zu halten, erübrigt sich eine Auflage.
Das BAFU verlangt, dass die Versickerung des Regenwassers zu prüfen sei. Die Entwässerungsplanung für Meteorwasser muss sich nach dem aktuellen generellen Entwässerungsplan
(GEP) richten und hat die von BAFU und Kanton erwähnten Bestimmungen und Richtlinien
zu respektieren. Das BAFU beantragt in diesem Zusammenhang, dass eine ausreichend dicke
und mikrobiell aktive Bodenschicht bei Versickerungsanlagen und der Anschluss neuer Dachflächen an eine Versickerungsanlage notwendig seien. Da es sich beim vorliegenden Vorhaben lediglich um einen Anbau an ein bestehendes Gebäude handelt und die Entwässerungsinfrastruktur bereits besteht, hat sich die Versickerung an das aktuelle Versickerungskonzept aus
dem GEP zu richten. Damit wird den Anträgen des BAFU effektiv Rechnung getragen. Es
ergeht eine entsprechende Auflage im Entscheid.
Das Projekt erfüllt mit den beantragten Schutzmassnahmen die Anforderungen von Art. 32
Abs. 2 GSchV, so dass die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG
erteilt werden kann.
c. Arbeitssicherheit
In der Stellungnahme vom 23. September 2014 stellen die Eidg. Arbeitsinspektion und die
SUVA verschiedene Anträge zur Arbeitssicherheit. Die Genehmigungsbehörde beurteilt die
Anträge der Fachbehörden als tauglich und nötig, die Sicherheit für Nutzer der Anlage zu
gewährleisten. Diese Anträge sind daher insofern umzusetzen, als sie verhältnismässig sind
und den militärischen Besonderheiten angemessen Rechnung tragen. Die Eidg. Arbeitsinspektion ist nach Abschluss der Arbeiten zu einer Abnahmekontrolle einzuladen.
6/10
Da mit den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Richtlinien der Vereinigung Kantonaler
Feuerversicherungen (VKF) neue Vorgaben bezüglich Brandschutz und Fluchtwege bestehen,
sorgt die Gesuchstellerin in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Safety & Security der armasuisse Immobilien für eine mit den Anträgen bereinigte Ausführungsplanung. Das vorliegende Vorhaben ist daher bezüglich Brandschutz nachträglich durch die Fachstelle Safety &
Security nach den Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) prüfen
zu lassen.
Es ergehen die entsprechenden Auflagen im Entscheid.
d. Elektrizität
In seiner Stellungnahme vom 11. September 2014 stellt das ESTI verschiedene Anträge. Die
Anträge werden als Auflagen übernommen, wobei auf allfällige militärische Besonderheiten
gebührend Rücksicht zu nehmen ist. Bei Bedarf ist die Fachstelle Safety & Security der armasuisse Immobilien beizuziehen.
e. Energie
Der Bund hat sich in seiner Vorbildfunktion zum Ziel gesetzt, den MINERGIE-Standard
wenn immer möglich einzuhalten. Das VBS trägt diese Strategie mit und hat in einer entsprechenden departementalen Weisung vom 23. Februar 2007 die Vorgaben festgelegt.
Gemäss Ziff. 5 der Weisungen über den effizienten Energieeinsatz bei Immobilien des VBS
vom 23. Februar 2007 sind Neubauten und Sanierungen nach dem MINERGIE-Standard bzw.
in Anlehnung an den MINERGIE-Standard zu planen und auszuführen.
Aus den Projektunterlagen geht hervor, dass für das Schmalganglager keine volle Beheizung
betrieben wird und somit die MINERGIE-Zertifizierung nicht nötig ist. Die Gebäudehülle
wird dennoch soweit als sinnvoll an den MINERGIE-Standard gebracht, womit den vorstehend genannten Weisungen hinreichend Rechnung getragen wird.
Die Genehmigungsbehörde ist mit der vorgelegten Planung einverstanden und begrüsst insbesondere die Wärmeerzeugung durch ein externes Heizkraftwerk und den geplanten Anschluss
an das Fernwärmeverteilnetz der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Thun. Im Übrigen entspricht das Vorhaben den anwendbaren Normen und kann ohne weitere Auflagen umgesetzt
werden. Der Kanton weist darauf hin, dass die EN-4 Formulare beim vorliegenden Vorhaben
zu beachten seien. Da diese Formulare die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen wiedergeben und die Gesuchstellerin verpflichtet ist, die geltenden Vorgaben einzuhalten, erübrigt sich eine Auflage.
C.
Ergebnis
Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden
materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind.
ΙΙΙ
und verfügt demnach:
1. Plangenehmigung
Das Vorhaben der armasuisse Immobilien, Baumanagement Bern, vom 7. August 2014
in Sachen
7/10
Gemeinde Steffisburg (BE), Armeelogistikcenter Thun Schwäbis; Neubau Schmalganglager LBA (Realersatz für Bypass Thun Nord)
mit den nachstehenden Unterlagen:
-
Projekt und Kostenvoranschlag vom 2. Juli 2014
-
Situationsplan
Nr. 4600_NC_1002
20.06.2014
-
Grundriss Erdgeschoss
Nr. 4600_NC_1001
20.06.2014
-
Grundriss 1. Obergeschoss
Nr. 4600_NC_2001
20.06.2014
-
Grundriss Dachaufsicht
Nr. 4600_NC_3001
20.06.2014
-
Schnitt A-A / B-B
Nr. 4600_NC_7001
20.06.2014
-
Ansichten
Nr. 4600_NC_7002
20.06.2014
-
Details
Nr. 4600_NC_7003
20.06.2014
-
Brandschutzkonzept Erdgeschoss
Nr. 4600_NC_1201
20.06.2014
-
Brandschutzkonzept 1. Obergeschoss
Nr. 4600_NC_2201
20.06.2014
-
Konzept Entwässerung
Nr. 4600_NC_1501
20.06.2014
wird unter Auflagen genehmigt.
2. Ausnahmebewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG
Die Ausnahmebewilligung für die Erstellung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen,
Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen
nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 GSchV wird unter Auflagen erteilt.
3. Auflagen
Allgemein
a. Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde sowie der Gemeinde Steffisburg frühzeitig mitzuteilen.
b. Die Gesuchstellerin hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und
gleichzeitig in einem Bericht mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt
worden sind.
Gewässerschutz
c. Die Vor- und Umschlagplätze sind über einen Schlammsammler mit Tauchbogen und
den zentralen Ölabscheider in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation zu entwässern.
d. Hydrauliklifte und ölfördernde Pumpen sind in dichten Wannen mit ölbeständiger
Auskleidung aufzustellen und zu betreiben.
e. Die Versickerung des Meteorwassers ist gemäss dem bestehenden Versickerungskonzept GEP umzusetzen.
Arbeitssicherheit
f. Die Anträge der Eidg. Arbeitsinspektion sowie diejenigen der SUVA sind in der Ausführungsplanung zu berücksichtigen und die zuständigen Fachleute für eine Abnahme
der neuen Anlage einzuladen.
g. Die Gesuchstellerin bereinigt das vorliegende Vorhaben bezüglich des Brandschutzes
mit der Fachstelle Safety & Security.
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Elektrizität
h. Die Auflagen des ESTI in der Stellungnahme vom 11. September 2014 sind umzusetzen, wobei auf allfällige militärische Besonderheiten gebührend Rücksicht zu nehmen
ist.
Diverses
i. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie
ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an.
4. Verfahrenskosten
Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine
Verfahrenskosten erhoben.
5. Eröffnung
Die vorliegende Verfügung wird gemäss Art. 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt.
6. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 130 Abs. 1 MG). Die
Rechtsschrift enthält die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 52
Abs. 1 VwVG).
EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG,
BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
i.A. Der Chef Raum und Umwelt VBS
Bruno Locher
Eröffnung an
− armasuisse Immobilien, Baumanagement Bern, 3003 Bern
(Beilage: 7 Gesuchdossiers, per Kurier)
− Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern, Papiermühlestrasse 13f,
3000 Bern 22 (R)
− Bauinspektorat der Gemeinde Steffisburg, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg (R)
Beilagen (nur armasuisse Immobilien):
− Stellungnahme ESTI vom 11. September 2014
− Stellungnahme Eidg. Arbeitsinspektion vom 23. September 2014
− AWA-Merkblatt Entwässerung von Industrie- und Gewerbeliegenschaften
9/10
z K an
− armasuisse Immobilien, SIP
− armasuisse Immobilien, UNS
− Immobilien LBA
− ALC Thun
− BAFU, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern
− Pro Natura, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel
− WWF Schweiz, juristische Dienste, Postfach, 8010 Zürich
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