militärische plangenehmigung

Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS
MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG
IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN
NACH ARTIKEL 22 MPV
(Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51)
VOM 15. OKTOBER 2015
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
als Genehmigungsbehörde
in Sachen Gesuch vom 17. Februar 2015
der armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost, 8887 Mels
betreffend
GEMEINDE MELS (SG); SANIERUNG KURZDISTANZANLAGEN
KASTELS BÖDELI, SCHLINGS UND Z’BERG

stellt fest:
1. Das Baumanagement Ost der armasuisse Immobilien reichte der Genehmigungsbehörde
am 17. Februar 2015 die Altlastensanierung diverser Kurzdistanzanlagen in der Gemeinde
Mels zur Beurteilung in einem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren
ein.
Das Vorhaben wird wie folgt umschrieben: Die räumlich getrennten Kurzdistanz (KD)Anlagen Kastels (Bödeli, Schlings und z’Berg) auf dem Gebiet der Gemeinde Mels (SG)
werden aufgrund ihrer Stilllegung saniert. Die KD-Anlagen sind mit der Objektnummer
3430.08 / 1 bis 3 im Kataster der belasteten Standorte (KbS) VBS eingetragen und bezogen
auf die Schutzgüter Grundwasser und Boden als sanierungsbedürftig qualifiziert worden.
Gemäss dem Sanierungsprojekt vom 16. Februar 2015 sollen bei allen Zielgebieten die
Schwermetallbelastungen mit Konzentrationswerten über 300 mg Pb/kg entfernt werden.
Am Standort Bödeli sind die aus Beton bestehende Kugelfangmauer sowie zwei alte Holzkastenverbauungen zurückzubauen. Zudem ist vorgesehen, dass bei allen drei Zielgebieten
die Kugelfangwälle abgetragen werden. Die Standorte Schlings und z’Berg sollen wieder
ihrer ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung mit Weide und Graswirtschaft zugeführt werden.
2. Die Genehmigungsbehörde führte das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kommunalen und kantonalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden durch.
Am 19. März 2015 verlangte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St. Gallen zusätzliche Unterlagen zum eingedolten Bach bei der KD-Anlage Schlings.
Mit E-Mail vom 30. März 2015 wurden dem Kanton die fehlenden Angaben weitergeleitet.
Die kantonale Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 13. Mai 2015 zusammen mit derjenigen der Gemeinde Mels vom 8. Mai 2015 übermittelt.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichte seine Stellungnahme am 8. Juli 2015 ein.
Am 16. Juli reichte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation auf Verlangen der
Genehmigungsbehörde die überarbeitete Stellungnahme des Kantonsforstamts vom 26.
Mai 2015 nach.
3. Am 11. August 2015 äusserte sich die Gesuchstellerin abschliessend zu den eingegangen
Stellungnahmen von Bund, Kanton und Gemeinde. Die Gesuchstellerin stellte am 5. Oktober 2015 ein Gesuch um vorzeitigen Baubeginn. Der Antrag beinhaltet den Rückbau und
die Sanierung der KD-Anlage z’Berg und wird damit begründet, dass die Zufahrtsstrasse
zur KD-Anlage z’Berg im Frühjahr 2016 saniert wird und der Rückbau inkl. Sanierung
dieser KD-Anlage daher vorgezogen werden muss.
II
zieht in Erwägung:
A. Formelle Prüfung
1. Sachliche Zuständigkeit
Die Zielgebiete Kastels Bödeli, Schlings und z‘Berg wurden hauptsächlich durch die Armee
genutzt. Das Sanierungsvorhaben ist somit überwiegend militärisch begründet, weshalb die
MPV anwendbar und die militärische Genehmigungsbehörde für die Beurteilung zuständig ist
(Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und d, Art. 2 MPV).
2. Anwendbares Verfahren
Im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt:
a. Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da
es keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse hat, sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt und keine Drittinteressen tangiert (Art. 128 Abs. 1
Bst. b Militärgesetz, MG; SR 510.10).
b. Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar,
weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.
c. Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit
nicht sachplanrelevant.
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B. Materielle Prüfung
1. Stellungnahme der Gemeinde Mels
In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2015 stimmt die Gemeinde der Altlastensanierung zu. Die
Gemeinde weist jedoch darauf hin, dass die Abtragsporte aufgrund der Tonnagenbeschränkung (18t) nicht über St. Martin und die Mädriserstrasse erfolgen, sondern über die Rossheld
bzw. Militärstrasse in Richtung Plons geführt werden sollen.
2. Stellungnahme des Kantons St.Gallen
Der Kanton äusserte sich am 13. Mai 2015 zum Projekt und übermittelte die Anträge des
Amts für Umwelt und Energie (AFU) und des Kantonsfortsamts wie folgt:
Anträge AFU
Im Hinblick auf die Nachführung des Katasters der belasteten Standorte (KbS) ist dem AFU
ein Schlussbericht über die getroffenen Massnahmen einzureichen. Dieser hat mindestens zu
den folgenden Arbeitsschritten Auskunft zu geben:
 Resultate der während den Bauarbeiten durchgeführten Begleitung durch Altlastenfachperson (Lage, Menge und Art der angetroffenen Belastungen resp. Lage der unbelasteten Bereiche; Mengen und Qualität des behandelten resp. entsorgten Abfalls inkl.
Analysenresultate und Entsorgungsnachweis).
 Nach Abschluss der Bauarbeiten verbleibende Restbelastungen und allfällige Vorsorgemassnahmen.
Das AFU geht davon aus, dass der Standort nach der Sanierung in den Zuständigkeitsbereich
des Kantons zurückgeht.
Anträge Kantonsforstamt
Das Kantonsforstamt nahm vorerst mit Schreiben vom 22. April 2015 Stellung. Da das BAFU
in seiner Stellungnahme darauf hinwies, dass für den Standort Bödeli womöglich eine temporäre Rodung nötig sei, reichte das Kantonsforstamt auf Verlangen der Genehmigungsbehörde
am 26. Mai 2015 eine zweite Stellungnahme ein, in der das kantonale Forstamt festhielt, dass
für das Vorhaben keine temporäre Rodung erforderlich sei und die Sanierung der KD-Anlage
Bödeli unter folgenden Auflagen zugestimmt werden könne:
 Der bestehende Waldbestand sowie der Waldboden sind bei den Bauarbeiten bestmöglich zu schonen. In umliegendem Waldareal darf kein Aushubmaterial abgelagert werden.
 Zu fällende Bäume bedürfen vor der Bauausführung der Schlagbewilligung des zuständigen Revierförsters und sind von diesem anzuzeichnen.
 In der Endgestaltung sind die verbleibenden Böschungen in und am Wald so weit abzuflachen, dass sie natürlich stabil sind. Aus forstlicher Sicht ist eine Terrainwiederherstellung nicht zwingend. Insbesondere ist auf die Zufuhr von Erdmaterial zu verzichten.
 Die ehemalige Fläche der KD-Anlage soll mit einheimischen Bäumen und Sträuchern
bepflanzt werden.
 Die Ausbreitung von invasiven Neophyten ist bei der Sanierung zu verhindern. Treten
Neophyten auf, sind diese gemäss Art. 52 Freisetzungsverordnung (FrSV; SR
814.911) zu bekämpfen.
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 Die Zufahrt zur ehemaligen KD-Anlage ist als Waldweg im heutigen Ausbaustandard
für die Waldbewirtschaftung zu belassen.
3. Stellungnahme des BAFU
Das BAFU stimmte dem Projekt mit Schreiben vom 8. Juli 2015 zu und formulierte nachfolgende Anträge:
Wald
 Die Arbeiten haben unter Schonung des Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere
untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien
aller Art zu deponieren.
 Da spezielle Ortskenntnisse notwendig sind, haben die Arbeiten unter Aufsicht des zuständigen kantonalen Forstdiensts zu erfolgen.
Grundwasser
 Das Gelände und die schützende Deckschicht muss wiederhergestellt werden.
 Die Grabarbeiten dürfen die Schadstoffe nicht mobilisieren, wenn dies eine Beeinträchtigung des Grundwassers zur Konsequenz haben könnte.
 Nachdem bei der zuständigen kantonalen Fachstelle und beim Eigentümer der Wasserfassung abgeklärt worden ist, ob die Auswirkungen der Arbeiten auf die Wasserfassung kontrolliert werden müssen, wird gegebenenfalls ein den Umständen angepasstes
Überwachungsdispositiv installiert.
 Jeder Vorfall, der möglicherweise Folgen für das Grundwasser und das Trinkwasser
hat, muss der kantonalen Fachstelle gemeldet werden, damit er entsprechend den Weisungen der Fachstelle behandelt werden kann.
Abfall
Die Entsorgung von Bodenmaterial mit einem Bleigehalt zwischen 500 und 2‘000 mg Pb/kg
auf einer Reststoffdeponie ist nicht zulässig. Solches Kugelfangmaterial ist gemäss Anhang 1
Ziffer 32 der technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600) auf einem Schlackekompartiment zu entsorgen. Die Geschosshülsen müssen zudem vor der Ablagerung vom
Aushubmaterial getrennt werden (Anhang 1 Ziffer 12 TVA). Die technischen Möglichkeiten
dazu (Bodenwäsche, Trockensiebung. Wirbelstromabscheidung) sind vom Gesuchsteller vertieft abzuklären.
 Das Entsorgungskonzept muss überarbeitet und vor Baubeginn der zuständigen Behörde zuhanden des BAFU zur Prüfung eingereicht werden.
Die Gesuchstellerin passte das Entsorgungskonzept im voran erwähnten Sinne an und leitete
es an die Genehmigungsbehörde weiter. Die Genehmigungsbehörde unterbreitete die Unterlagen sodann dem BAFU zur Neubeurteilung. Das BAFU erklärte mit E-Mail vom 14. Oktober
2015, dass es mit dem vorgelegten Entsorgungskonzept einverstanden ist. Damit ist dem Antrag des BAFU effektiv Rechnung getragen und der diesbezügliche Antrag als erledigt zu betrachten.
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4. Abschliessende Stellungnahme der Gesuchstellerin
Die verschiedenen Stellungnahmen wurden armasuisse Immobilien zugestellt. In ihrer Stellungnahme hält die Gesuchstellerin fest, dass sämtliche Anträge im Sinne der Antragsteller
berücksichtigt und im Rahmen der Bauausführung vollständig umgesetzt werden können. Auf
weitergehende Äusserungen wird in den Erwägungen eingegangen.
5. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde
a. Raumordnung, Standort
Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus, weshalb keine
Anpassung des Sachplans Militär notwendig ist. Dem Vorhaben steht aus raumplanerischer
Sicht nichts entgegen.
b. Altlasten
Sanierungsziel
Das in den vorliegenden Gesuchsunterlagen ausgewiesene Sanierungsziel von 300 mg Pb/kg
wird als richtig bestätigt, zumal diesbezüglich auch keine anderslautenden Eingaben der angehörten Fachstellen zu vernehmen sind.
Das Sanierungsziel bietet hinreichend Gewähr dafür, dass keine schädlichen oder lästigen
Einwirkungen oder eine konkrete Gefahr vom belasteten Standort für die vorliegend interessierenden Schutzgüter Boden und Grundwasser (Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 der
Altlastenverordnung, AltlV; SR 814.680) ausgehen. Mit dem Sanierungsziel von 300 mg
Pb/kg wird zudem die uneingeschränkte standortübliche Schafweidenutzung auf den ehemaligen KD-Anlagen z’Berg und Schlings wieder möglich.
Sämtliche Bereiche mit Belastungen über 300 mg Pb/kg sind durch Aushub und Entsorgung
zu dekontaminieren. Auf der Aushubsohle darf das angeordnete Sanierungsziel von 300 mg
Pb/kg nicht überschritten werden. Es ergeht eine entsprechende Auflage im Entscheid.
Aushub und Entsorgung des belasteten Materials
Die Einteilung des für die Teildekontamination erforderlichen belasteten Aushubs richtet sich
nach den massgebenden Vorschriften für die Entsorgung von belastetem Kugelfangmaterial
TVA, Aushubrichtlinie (AHR)1, Wegleitung Bodenaushub2). Transporte mit Aushubmaterial,
welches Belastungen über 500 mg Pb/kg aufweist, unterliegen der Begleitscheinpflicht nach
der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610).
Grundwasserschutz in der Bauphase
Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung,
GSchV; SR 814.201) sowie in Grundwasserschutzzonen und –arealen Anlagen erstellt oder
ändert, muss gestützt auf Art. 31 Abs. 1 GSchV die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen. Die KD-Anlage z‘Berg liegt im übrigen Gewässerschutzbereich (üB). Die KD-Anlagen Bödeli und Schlings befinden sich beide in einer
Grundwasserschutzzone S3. In letzterer sind laut Ziff. 221 Anhang 4 GSchV diverse bauliche
Eingriffe und Tätigkeiten untersagt. Gemäss Anhang 4 Ziffer 221 lit. d GSchV ist eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht in einer Grundwasserschutzzone S3
nicht zulässig. Das BAFU verlangt in diesem Zusammenhang, dass das Gelände sowie die
schützende Deckschicht wiederhergestellt werden müssen. Die Genehmigungsbehörde erach-
1
BUWAL (1999): Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie)- Vollzug Umwelt
2
BUWAL (2001): Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden (Wegleitung Bodenaushub)-Vollzug
Umwelt
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tet diesen Antrag als sinnvoll und für den Grundwasserschutz als notwendig, weshalb der Antrag als Auflage übernommen wird. Damit ist ein Eingriff in die Grundwasserschutzzone zulässig, insbesondere da durch die vorliegenden Sanierungsarbeiten eine Verbesserung im Sinne des Gewässerschutzes erreicht wird.
Gestützt auf Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) bedürfen die
Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen
und ähnliche Arbeiten in den besonders geschützten Bereichen einer kantonalen Bewilligung,
wenn sie die Gewässer gefährden können. Da gemäss Art. 126 Abs. 2 MG mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden, fällt die
Bewilligungskompetenz der Genehmigungsbehörde zu. Die Bewilligung wird gemäss Art. 32
Abs. 4 GSchV erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der
Gewässer gewährleistet werden kann.
Das BAFU verlangt, dass bei der zuständigen kantonalen Fachstelle und beim Eigentümer der
Wasserfassung abzuklären sei, ob die Auswirkungen der Arbeiten auf die Wasserfassung kontrolliert werden müssen und gegebenenfalls ein den Umständen angepasstes Überwachungsdispositiv installiert werden müsse. Die Gesuchstellerin hält in ihrer abschliessenden Stellungnahme fest, dass nach Angaben des beauftragten Baubegleiters (Geologen) eine Beeinträchtigung des Heidiwassers durch die Sanierungsarbeiten bei den Anlagen Schlings und
Bödeli als unwahrscheinlich beurteilt werde. Da das Heidiwasser derzeit nicht mehr genutzt
werde und die Fassung ausser Betrieb sei, sei eine Überwachung während der Sanierung der
Schiessanlagen deshalb nicht erforderlich.
Der beauftrage Geologe nahm daraufhin mit der kantonalen Fachstelle und dem Eigentümer
Rücksprache, ob für die geplanten Sanierungsarbeiten in der Grundwasserschutzzone S3 ein
Überwachungsdispositiv erarbeitet werden muss. Aufgrund der günstigen geologischen und
hydrogeologischen Verhältnisse kamen die genannten Stellen zum Schluss, dass kein Monitoring durchgeführt werden müsse. Man einigte sich aber darauf, dass der beauftragte Unternehmer für die Ausführung der Arbeiten in der Grundwasserschutzzone S3 das Merkblatt 001
Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen (Zonen S) vom AFU berücksichtigen
muss.
Der Antrag des BAFU ist damit als erledigt zu betrachten. Da die Wasserfassung das zentrale
Thema der vorliegenden Plangenehmigung ist, erachtet die Genehmigungsbehörde die Anwendung des Merkblattes als sinnvoll. Es ergeht eine entsprechende Auflage im Entscheid.
Zudem fordert das BAFU, dass die Grabarbeiten die Schadstoffe nicht mobilisieren dürfen,
wenn dies eine Beeinträchtigung des Grundwassers zur Konsequenz haben könnte. Die Gesuchstellerin wird in diesem Zusammenhang verpflichtet, dass die Grabarbeiten mit Sorgfalt
und mit Begleitung eines Geologen erfolgen. Die Bauarbeiten sind zudem nur bei trockener
Witterung auszuführen. Die Genehmigungsbehörde beurteilt die von der Gesuchstellerin beschriebene Vorgehensweise zum Grundwasserschutz als sinnvoll. Es ergeht die entsprechende
Auflage im Entscheid.
Der Antrag des BAFU, wonach jeder Vorfall, der möglicherweise Folgen für das Grundwasser und das Trinkwasser hat, der kantonalen Fachstelle gemeldet werden muss, ist sachgerecht
und wird als Auflage übernommen.
Das Projekt erfüllt mit den beantragten Schutzmassnahmen und der bestehenden Planung die
Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 GSchV, so dass die gewässerschutzrechtliche Bewilligung
nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erteilt werden kann.
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Nachweis des Sanierungserfolges
Wie vom Kanton beantragt, sind nach Abschluss der Sanierungsarbeiten die durchgeführten
Arbeiten, der Sanierungserfolg, die Entsorgung der belasteten Materialien, die realisierte Bodenrekultivierung und die Resultate der im Sanierungsperimeter verbliebenen Restbelastung
in einem Schlussbericht zu dokumentieren. Dieser ist der Genehmigungsbehörde einzureichen
und wird dem Kanton in Kopie zur Verfügung gestellt. Dem Antrag des Kantons wird mit
einer entsprechenden Auflage Rechnung getragen.
Sanierungsfrist
Da die Sanierungsarbeiten nur während trockener Witterung ausführt werden können, wird
die Sanierungsfrist auf 2 Jahre ab Rechtskraft der vorliegenden Plangenehmigung festgelegt.
Katastereintrag
Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AltlV wird ein Katastereintrag gelöscht, wenn die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt worden sind. Vorliegend ist festzustellen, dass eine Teildekontamination durchgeführt wird und damit Restbelastungen am Standort verbleiben. Da die
Voraussetzungen für die Löschung aus dem Kataster nicht gegeben sind, verbleibt der Standort als teilsanierter belasteter Standort, der mit Abfällen belastet ist, von dem aber keine
schädlichen oder lästigen Einwirkungen mehr zu erwarten sind, im KbS VBS.
Über die Überführung in den kantonalen KbS und somit über die Übertragung der Vollzugszuständigkeit wird entschieden, sobald der Nachweis des Sanierungserfolges erbracht wurde.
Die militärische Genehmigungsbehörde wird diesbezüglich mit der kantonalen Fachstelle in
Kontakt treten. Bis zu diesem Zeitpunkt erachtet sich das VBS für alle weiteren Anordnungen
als zuständig.
c. Wald
Aus waldrechtlicher Sicht handelt es sich bei der KD-Anlage Bödeli um eine nichtforstliche
Kleinbaute nach Art. 14 Abs. 2 der Waldverordnung (WaV; SR 921.01), die eine nachteilige
Nutzung gemäss Art. 16 des Waldgesetzes (WaG; SR 921) darstellt. Nutzungen, welche keine
Rodung darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden
oder beeinträchtigen, sind unzulässig, können aber gestützt auf Art. 16 Abs. 2 WaG aus wichtigen Gründen bewilligt werden. Im konkreten Fall überwiegt aus Sicht der Genehmigungsbehörde das militärische Interesse an der Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes
das Interesse des Waldschutzes.
Der Kanton und das BAFU beantragen, dass die durch die nachteilige Nutzung bedingten
Beeinträchtigungen des Waldes möglichst gering gehalten werden.
Weil gestützt auf Art. 4 WaG auch vorübergehende Zweckentfremdungen von Waldboden
verboten sind, ergeht im Entscheid vorsorglich eine Auflage, welche die Errichtung von Baubaracken sowie die Deponierung von Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art innerhalb
des vorhandenen Waldareals verbietet.
Die kantonale Fachbehörde und das BAFU gehen übereinstimmend davon aus, das für das
vorliegende Vorhaben keine Rodungsbewilligung notwendig ist. Die Gesuchstellerin zieht
den kantonalen Forstdienst während den Sanierungsarbeiten bei. Nach den Sanierungsarbeiten
soll die bisher unbestockte Fläche, mit standortgerechten Bäumen und Pflanzen bepflanzt
werden. Die Genehmigungsbehörde beurteilt die restlichen vom Kanton gestellten Anträge
zum Waldschutz als sinnvoll und verhältnismässig, womit diese als Auflagen im Entscheid
übernommen werden.
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d. Vorzeitiger Baubeginn
Gemäss Art. 31 Abs. 2 MPV kann mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben
ausnahmsweise vor Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung begonnen werden, wenn
eine besondere Dringlichkeit nachgewiesen wird (Bst. c).
Die Gemeinde Mels hat nach Absprache mit der Gesuchstellerin die für 2015 vorgesehene
Sanierung der Zufahrtsstrasse zur KD Anlage z’Berg auf Frühjahr 2016 verschoben. Bei einer
Sanierung der KD-Anlage z’Berg im Jahr 2016 würde die erneuerte Strasse durch den
Schwerverkehr in Mitleidenschaft gezogen. Mit dem vorzeitigen Baubeginn kann der Rückbau der KD Anlage z’Berg vor dem Winter abgeschlossen werden. Durch die (trockene) Witterung im Herbst kommt es zudem zu weniger Landschaden als bei den nassen Böden im
Frühjahr.
Eine zeitliche Koordination der Sanierungsarbeiten mit der Gemeinde Mels erscheint daher
sinnvoll.
Da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Antrag der Gesuchstellerin
um vorzeitigen Baubeginn zum Rückbau der KD-Anlage z’Berg zugestimmt werden.
e. Diverses
Die Gemeinde weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Abtragsporte aufgrund der
Tonnagenbeschränkung (18t) nicht über St. Martin und die Mädriserstrasse erfolgen, sondern
über die Rossheld bzw. Militärstrasse in Richtung Plons geführt werden sollen. Da keine
Gründe dagegen sprechen und sich die Gesuchstellerin in ihrer abschliessenden Stellungnahme damit einverstanden erklärte, wird der Hinweis als Auflage übernommen.
C.
Ergebnis
Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden
materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind.

und verfügt demnach:
1. Plangenehmigung
Das Vorhaben der armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost, vom 17. Februar 2015
in Sachen
Gemeinde Mels; Sanierung Kurzdistanzanlagen Kastels Bödeli, Schlings und z’Berg
mit den nachstehenden Unterlagen:
– Projekt und Kostenvoranschlag vom 16. Februar und 5. Oktober 2015 mit Plangrundlagen
wird unter Auflagen genehmigt.
2. Vorzeitiger Baubeginn nach Art. 31 Abs. 2 lit. c MPV
Der vorzeitige Baubeginn wird für den Rückbau und die Sanierung der KD-Anlage z’Berg
hiermit erteilt. Allfällige Beschwerden gegen diese Plangenehmigung wird die aufschiebende
Wirkung entzogen.
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3. Sanierungsfrist
Die Altlastensanierung hat innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft des Plangenehmigungsentscheids zu erfolgen.
4. Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 GschV
Die Ausnahmebewilligung für die Erstellung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen,
Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen
nach Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 GSchV wird unter Auflagen
erteilt.
5. Kataster der belasteten Standorte des VBS (KbS VBS)
Der Standort verbleibt als teilsanierter belasteter Standort, der mit Abfällen belastet ist, von
dem aber keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen mehr zu erwarten sind, im KbS VBS.
6. Auflagen
Allgemein
a. Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde sowie der Gemeinde Mels frühzeitig mitzuteilen.
b. Die Gesuchstellerin hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und
gleichzeitig in einem Bericht mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt
worden sind.
Altlasten
c. Die Menge an Schadstoffen im vorgegeben Sanierungsperimeter ist so weit zu verringern, dass die Restbelastung einen Wert von 300 mg Pb/kg nicht überschreitet.
d. Der Abschluss der Sanierungsarbeiten ist der Genehmigungsbehörde in Form eines
Sanierungsberichtes zu melden. Im Bericht sind die durchgeführten Arbeiten, der Sanierungserfolg, die Entsorgung der belasteten Materialien, die realisierte Bodenrekultivierung und die Resultate der im Sanierungsperimeter verbliebenen Restbelastung zu
dokumentieren. Der Bericht ist dem Kanton in Kopie zuzustellen.
Gewässer
e. Die Bauarbeiten sind nur bei trockener Witterung auszuführen. Bei Starkniederschlägen sind steile, gefährdete Bodenpartien durch Abdeckung mit einer Plastikfolie gegen
Auswaschung zu schützen. Die Gesuchstellerin beauftragt einen Geologen, welcher
die Grabarbeiten begleitet und überwacht.
f. Für die Arbeiten in der Grundwasserschutzzone S3 ist das Merkblatt 001 Bauarbeiten
in Grundwasserschutzzonen und -arealen (Zonen S) zu berücksichtigen.
g. Jeder Vorfall, der möglicherweise Folgen für das Grundwasser und das Trinkwasser
hat, muss der kantonalen Fachstelle gemeldet werden.
Wald (KD-Anlage Bödeli)
h. Die Bauarbeiten haben unter Schonung des vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es
ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge
und Materialien aller Art zu deponieren.
i. Zu fällende Bäume bedürfen vor der Bauausführung der Schlagbewilligung des zuständigen Revierförsters und sind von diesem anzuzeichnen.
j. In der Endgestaltung sind die verbleibenden Böschungen in und am Wald so weit abzuflachen, dass sie natürlich stabil sind. Insbesondere ist auf die Zufuhr von Erdmaterial zu verzichten. Der kantonale Forstdienst ist für die Wiederherstellung des Gelän-
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des einzubeziehen.
k. Die ehemalige Fläche der KD-Anlage Bödeli ist mit einheimischen Bäumen und
Sträuchern zu bepflanzen.
l. Die Ausbreitung von invasiven Neophyten ist bei der Sanierung zu verhindern. Treten
Neophyten auf, sind diese gemäss Art. 52 Freisetzungsverordnung (FrSV; SR
814.911) zu bekämpfen.
m. Die Zufahrt zur ehemaligen KD-Anlage ist als Waldweg im heutigen Ausbaustandard
für die Waldbewirtschaftung zu belassen.
Diverses
n. Die Abtragsporte haben aufgrund der Tonnagenbeschränkung (18t) nicht über St. Martin und die Mädriserstrasse zu erfolgen, sondern müssen über die Rossheld bzw. Militärstrasse in Richtung Plons geführt werden.
o. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie
ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an.
7. Verfahrenskosten
Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine
Verfahrenskosten erhoben.
8. Eröffnung
Die vorliegende Verfügung wird gemäss Art. 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt.
9. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 130 Abs. 1 MG). Die
Rechtsschrift enthält die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 52
Abs. 1 VwVG).
EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG,
BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
i.A. Der Chef Raum und Umwelt VBS
Bruno Locher
Eröffnung an
 armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost, Kaserne Heiligkreuz, 8887 Mels
(Beilage: 6 Gesuchdossiers)
 Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001
St.Gallen (R)
 Gemeinderat, Rathaus, Platz 2, Postfach 102, 8887 Mels (R)
10/11
z K an
 armasuisse Immobilien, SIP
 armasuisse Immobilien, UNS (KOMZ Boden)
 armasuisse Immobilien, MAD
 BAFU, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern
 Pro Natura, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel
 WWF Schweiz, juristische Dienste, Postfach, 8010 Zürich
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