01.09.2015 | Seite 1/2 Schlüsselpersonal mehr als nur Faktor im Vergabeverfahren Qualifikation – ein Schlüssel zur erfolgreichen Angebotslegung: Die Qualität der Bauleistung steht oftmals in engem Zusammenhang mit der Qualität des eingesetzten Personals – bloße Unternehmensreferenzen über vergangene Bauleistungen spielen hier oftmals eine eher untergeordnete Rolle. Die häufigste Anforderung in Ausschreibungen tritt bei Eignungskriterien auf – es wird die Verfügbarkeit von Schlüsselpersonen mit bestimmten Mindestqualifikationen (Ausbildung, berufliche Erfahrungen etc.) gefordert. Bei Bauleistungen – anders als bei (geistigen) Dienstleistungen – kommen Zuschlagskriterien zur Bewertung von Schlüsselpersonen noch selten zum Einsatz. Die grundsätzliche Zulässigkeit steht aber bereits außer Frage, jedenfalls soweit tatsächlich die angebotsbezogene Qualität und nicht bloß vergangenheitsbezogene Berufserfahrungen bewertet werden. Alles eine Frage des Stellenwerts - Die Bewertung Die Bewertung der Qualität des Schlüsselpersonals im Zuge von Zuschlagskriterien läuft z.B. so ab, dass diese Personen vor der Bewertungskommission des Auftraggebers ein bestimmtes – vorher in schriftlicher Form abgegebenes – Konzept (bspw. über den Bauablauf, sonstige logistische oder auch technische Aspekte der Ausschreibung) präsentieren und erläutern. Dies kommt nur dann sinnvoll in Frage, wenn die Leistungsbeschreibung zumindest teilweise funktional erfolgt und die Bieter daher auch Spielraum für eigene Ideen sowie deren Umsetzung haben. Eine andere Möglichkeit sind Fragenbeantwortungen, bei denen das Schlüsselpersonal in einer Prüfungssituation standardisierte – im Sinne von jedem Bieter gleich gestellte – fachliche Fragen zu möglichen Ereignissen oder Details des Projekts beantworten müssen. Vom Schlüsselfaktor zum Vertragsbestandteil In Projekten, in denen in der Ausschreibungsphase konkrete Schlüsselpersonen verlangt sind, werden diese Personen dann auch regelmäßig Vertragsinhalt. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer den Einsatz dieser Personen für die jeweilige Funktion vertraglich zusagt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung (also z.B. den Abzug oder Austausch ohne Zustimmung des Auftraggebers) wird üblicherweise mit Vertragsstrafen und/oder Rücktrittsrechten des Auftraggebers sanktioniert. Ein völliges Verbot des Austauschs ist allerdings vertraglich nicht zulässig. Zumindest für jene Fälle, die der Auftragnehmer nicht verhindern kann ( z.B. Krankheit, Arbeitnehmerkündigung) muss ein Austausch zulässig bleiben, wenn auch insoweit eingeschränkt als dann – zumindest gemessen an den Mindestanforderungen im Vergabeverfahren (Eignungskriterien) – gleichwertige Ersatzpersonen zum Einsatz kommen müssen. Praxistipp – was es zu beachten gilt Bei der Teilnahme an Ausschreibungen, nach denen bestimmtes Schlüsselpersonal zu nennen ist, sollte grundsätzlich Folgendes beachtet werden: Mindestanforderungen (Eignungskriterien) müssen jedenfalls erfüllt werden, sonst ist das Angebot ohne weiteres auszuscheiden Bei Zuschlagskriterien sollte die Vorbereitung auf ein „Hearing“ entsprechend professionell erfolgen (mit Durchführung von „Probeläufen“, bei wichtigen und großen Projekten u.U. auch mit entsprechendem Coaching im Vorfeld). © ib-data GmbH, Hasnerstraße 118, A-1160 Wien, Tel.: 01/4925570-0, Fax: 01/4925570-22 | E-Mail: [email protected] | www.abk.at FN 72211v | UID-Nr.: AT U15127501 | DVR-Nr.: 0569844 | Alle Rechte vorbehalten! 01.09.2015 | Seite 2/2 Auch wenn vertraglich eine (eingeschränkte) Austauschmöglichkeit bestehen sollte, ist diese Option sehr mit Vorsicht zu betrachten, um dann nicht Konflikte mit dem Auftraggeber zu provozieren. Die Nennung tatsächlich nicht zur Verfügung stehender oder nicht für den Einsatz vorgesehener Personen, nur um die Chancen im Vergabeverfahren zu erhöhen, sollte überhaupt unterlassen werden, denn im Falle eines Nachweises, das im Angebot bewusst falsche Angaben gemacht wurden, droht nicht nur das Ausscheiden dieses Angebots, sondern auch die „Sperre“ für künftige Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit. Quelle: bauzeitung, Ausgabe 09|2015 © ib-data GmbH, Hasnerstraße 118, A-1160 Wien, Tel.: 01/4925570-0, Fax: 01/4925570-22 | E-Mail: [email protected] | www.abk.at FN 72211v | UID-Nr.: AT U15127501 | DVR-Nr.: 0569844 | Alle Rechte vorbehalten!
© Copyright 2024 ExpyDoc