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Schlüsselpersonal mehr als nur Faktor im Vergabeverfahren
Qualifikation – ein Schlüssel zur erfolgreichen Angebotslegung:
Die Qualität der Bauleistung steht oftmals in engem Zusammenhang mit der Qualität des eingesetzten
Personals – bloße Unternehmensreferenzen über vergangene Bauleistungen spielen hier oftmals eine eher
untergeordnete Rolle. Die häufigste Anforderung in Ausschreibungen tritt bei Eignungskriterien auf – es
wird die Verfügbarkeit von Schlüsselpersonen mit bestimmten Mindestqualifikationen (Ausbildung,
berufliche Erfahrungen etc.) gefordert. Bei Bauleistungen – anders als bei (geistigen) Dienstleistungen –
kommen Zuschlagskriterien zur Bewertung von Schlüsselpersonen noch selten zum Einsatz. Die
grundsätzliche Zulässigkeit steht aber bereits außer Frage, jedenfalls soweit tatsächlich die
angebotsbezogene Qualität und nicht bloß vergangenheitsbezogene Berufserfahrungen bewertet werden.
Alles eine Frage des Stellenwerts - Die Bewertung
Die Bewertung der Qualität des Schlüsselpersonals im Zuge von Zuschlagskriterien läuft z.B. so ab, dass
diese Personen vor der Bewertungskommission des Auftraggebers ein bestimmtes – vorher in schriftlicher
Form abgegebenes – Konzept (bspw. über den Bauablauf, sonstige logistische oder auch technische
Aspekte der Ausschreibung) präsentieren und erläutern. Dies kommt nur dann sinnvoll in Frage, wenn die
Leistungsbeschreibung zumindest teilweise funktional erfolgt und die Bieter daher auch Spielraum für
eigene Ideen sowie deren Umsetzung haben. Eine andere Möglichkeit sind Fragenbeantwortungen, bei
denen das Schlüsselpersonal in einer Prüfungssituation standardisierte – im Sinne von jedem Bieter gleich
gestellte – fachliche Fragen zu möglichen Ereignissen oder Details des Projekts beantworten müssen.
Vom Schlüsselfaktor zum Vertragsbestandteil
In Projekten, in denen in der Ausschreibungsphase konkrete Schlüsselpersonen verlangt sind, werden
diese Personen dann auch regelmäßig Vertragsinhalt. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer den Einsatz
dieser Personen für die jeweilige Funktion vertraglich zusagt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung (also
z.B. den Abzug oder Austausch ohne Zustimmung des Auftraggebers) wird üblicherweise mit
Vertragsstrafen und/oder Rücktrittsrechten des Auftraggebers sanktioniert.
Ein völliges Verbot des Austauschs ist allerdings vertraglich nicht zulässig. Zumindest für jene Fälle, die der
Auftragnehmer nicht verhindern kann ( z.B. Krankheit, Arbeitnehmerkündigung) muss ein Austausch
zulässig bleiben, wenn auch insoweit eingeschränkt als dann – zumindest gemessen an den
Mindestanforderungen im Vergabeverfahren (Eignungskriterien) – gleichwertige Ersatzpersonen zum
Einsatz kommen müssen.
Praxistipp – was es zu beachten gilt
Bei der Teilnahme an Ausschreibungen, nach denen bestimmtes Schlüsselpersonal zu nennen ist, sollte
grundsätzlich Folgendes beachtet werden:

Mindestanforderungen (Eignungskriterien) müssen jedenfalls erfüllt werden, sonst ist das Angebot
ohne weiteres auszuscheiden

Bei Zuschlagskriterien sollte die Vorbereitung auf ein „Hearing“ entsprechend professionell erfolgen
(mit Durchführung von „Probeläufen“, bei wichtigen und großen Projekten u.U. auch mit
entsprechendem Coaching im Vorfeld).
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Auch wenn vertraglich eine (eingeschränkte) Austauschmöglichkeit bestehen sollte, ist diese Option
sehr mit Vorsicht zu betrachten, um dann nicht Konflikte mit dem Auftraggeber zu provozieren. Die
Nennung tatsächlich nicht zur Verfügung stehender oder nicht für den Einsatz vorgesehener
Personen, nur um die Chancen im Vergabeverfahren zu erhöhen, sollte überhaupt unterlassen
werden, denn im Falle eines Nachweises, das im Angebot bewusst falsche Angaben gemacht
wurden, droht nicht nur das Ausscheiden dieses Angebots, sondern auch die „Sperre“ für künftige
Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit.
Quelle: bauzeitung, Ausgabe 09|2015
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