Steuertipp Jetzt gibt es die Ärzte-GmbH

Unser Tipp für Sie zum Thema Steuern
August/2010
Steuertipp
Jetzt gibt es die Ärzte-GmbH
Künftig ist es zulässig, dass Ärzte in der Rechtsform einer GmbH zusammenarbeiten. Über die
berufsrechtlichen Voraussetzungen einer Ärzte-GmbH informiert Sie die zuständige Ärztekammer.
Voraussetzung ist, dass die Zusammenarbeit mit zumindest einem weiteren Arzt erfolgt und somit
eine Gruppenpraxis gegeben ist.
Gesellschafter dürfen ausschließlich berufsberechtigte Ärzte sein, welche zur persönlichen Berufsausübung
verpflichtet sind. Somit dürfen Berufsfremde keinesfalls Gesellschafter sein. Insgesamt dürfen maximal 5
andere Ärzte Gesellschafter sein, unabhängig davon, ob sie derselben oder einer anderen Fachrichtung
angehören.
Nachfolgend werden die wesentlichen steuerlichen Bestimmungen dargestellt.
Der Gewinn der Ärzte-GmbH ist wie bei jeder anderen GmbH mit der Körperschaftsteuer zu versteuern. Die
Körperschaftsteuer beträgt einheitlich 25% des Einkommens. Wird der Gewinn an die Gesellschafter
ausgeschüttet, so ist die Ausschüttung mit 25% Kapitalertragsteuer als Endbesteuerung zu besteuern. Eine
weitere Einkommensteuer ist vom Gesellschafter nicht zu entrichten. Dies bedeutet eine
Gewinnbesteuerung von insgesamt 43,75%. Das nachfolgende Beispiel mag dies verdeutlichen:
Gewinn
Körperschaftsteuer
Gewinn nach Abzug der Körperschaftsteuer = Ausschüttung
Kapitalertragsteuer (25% von 75.000)
Nettogewinn
100.000
-25.000
75.000
-18.750
56.250
Besonders attraktiv ist die GmbH, wenn nicht der gesamte Gewinn ausgeschüttet wird. Dies ist
insbesondere dann erforderlich, wenn der Gewinn zur Rückzahlung von Krediten oder zur Ansparung von
Investitionen in der GmbH belassen wird. In diesem Fall beträgt die Steuerbelastung eben nur 25%.
Wichtig ist, dass der Arzt für seine Tätigkeit ein Geschäftsführerhonorar erhält. welches den Gewinn und
damit das steuerpflichtige Einkommen der GmbH reduziert. Das Honorar unterliegt – wie bisher der Gewinn
der Praxis – der Einkommensteuer. Die Einkommensteuer ist eine progressive Steuer, d.h. mit
zunehmender Höhe steigt die Einkommensteuerbelastung. Ein Vergleich der Einkommensteuerbelastung
mit der Steuerbelastung bei einer GmbH unter Vollausschüttung des Gewinnes zeigt, dass die GmbH erst
dann vorteilhafter ist, wenn der Gewinn nach Abzug der Geschäftsführerbezüge mindestens rd. EUR
150.000,00 je Gesellschafter beträgt. Dies deshalb, weil der durchschnittliche Einkommensteuersatz bei
dieser Höhe rd. 43,5% beträgt. Da – wie vorstehend ausgeführt – in der Ärzte-GmbH für die Arbeitsleistung
des Arztes ein Geschäftsführerhonorar bezahlt wird, muss dieser zum Gewinn hinzugerechnet werden.
Nimmt man das Geschäftsführerhonorar mit monatlich EUR 5.000,00, somit EUR 60.000,00 jährlich, an, so
muss der auf den Gesellschafter entfallende Gewinn rd. EUR 210.000,00 betragen.
Die vorstehende Darstellung zeigt somit, dass die Ärzte-GmbH auch bei Gruppenpraxen keinesfalls in
jedem Falle aus steuerlicher Sicht vorteilhaft sein muss, sondern eben nur bei entsprechend hohen
Gewinnen.
Eines sollte nicht übersehen werden: Die meisten Ärzte haben für Steuerzwecke den Gewinn durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, eine GmbH ist hingegen verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen.
Die Bilanzerstellung ist zwar kein Mirakel, doch führt dies zur Beachtung strengerer Formalvorschriften und
damit zu höheren Kosten.
Dieser Tipp wurde von der Dr. Walter Kristen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH,
1130 Wien, Lainzerstraße 35, zur Verfügung gestellt.