AGB - auritas finanzmanagement gmbh

Allgemeine Geschäftsbedingungen „auritas finanzmanagement gmbh“ - Vermögensberater
§ 1. Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
ab Kontaktaufnahme zwischen dem Finanzdienstleister und dem Klienten. Zum Geltungsbereich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören
insbesondere Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und dem Klienten, welche das entgeltliche Erbringen von Finanzdienstleistungen, einschließlich der bloßen Analyse des Klientenvermögens zum Inhalt haben.
(2) Der Klient erklärt seine Zustimmung, dass die
Allgemeinen Auftragsbedingungen auch allen
weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden, sofern
nicht Abweichendes vereinbart wird.
(3) Bei Verträgen zwischen dem Finanzdienstleister
und dem Klienten, die dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen insoweit, als sie den Bestimmungen
des Konsumentenschutzgesetzes nicht entgegenstehen.
§ 2. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des
Klienten
(1) Der Finanzdienstleister benötigt für die sorgfältige
und gewissenhafte Erbringung seiner Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und
Unterlagen, über die der Klient verfügt, um eine
fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine Empfehlung für
das weitere Vorgehen abgeben zu können.
(2) Der Klient ist verpflichtet, dem Finanzdienstleister
alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne
besondere Aufforderung vorzulegen und den Finanzdienstleister von allen Umständen, die für die
Erbringung der Dienstleistungen von Relevanz sein
können, in Kenntnis zu setzen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Klienten
erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der
Finanzdienstleister ungeprüft zur Grundlage der
weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Klienten machen.
§ 3. Vergütung
(1) Sämtliche vom Finanzdienstleister erbrachten
Leistungen (insbesondere Aktenstudium, Vorbereitung und Durchführung von Besprechungen,
Ausarbeitung von Beratungskonzepten, Besprechungen mit Banken, Fahrzeiten) werden nach Zeitaufwand auf Grundlage eines Stundensatzes von EUR
150,- zzgl. 20 % USt verrechnet, wobei als kleinste
Verrechnungseinheit 1/2 Stunde vereinbart wird.
(2) Fahrtkosten und Tagesdiäten werden entsprechend den steuerlich anrechenbaren Sätzen
weiterverrechnet.
(3) Sämtliche Nebenkosten insbesondere für Telefonate und Kopien werden pauschal mit 10 % des
Honorars gemäß Abs. 1 in Rechnung gestellt.
(4) Das Honorar ist vom Klienten sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen, die
sich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen
erstrecken, ist der Finanzdienstleister berechtigt, das
Honorar monatlich in Rechung zu stellen. Im Fall des
Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe
von 10,5 % p.a. verrechnet. Ferner verpflichtet sich
der Klient, im Fall des Zahlungsverzugs die mit der
Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. Inkassobüros verbundenen Inkassokosten zu bezahlen.
§ 4. Laufende Betreuung
(1) Wird eine ausdrückliche Vereinbarung zur
laufenden Beratung abgeschlossen, gilt diese
Vereinbarung zwischen Finanzdienstleister und dem
Klienten auf unbestimmte Zeit und kann von jeder
Vertragspartei unter Einhaltung einer vierwöchigen
Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals aufgekündigt werden. Die Kündigung bedarf
der Schriftform.
(2) Die Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung wird durch Abs. 1 nicht berührt. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
(a) über das Vermögen eines Vertragspartners ein
Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder der Antrag auf
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die
Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen
Verfahrens oder die Abweisung eines solchen
Antrags vorliegt und der Vertragspartner seine
Zahlungen einstellt;
(b) der Klient mit einer Zahlung aufgrund dieses
Vertrags auch nach schriftlicher Mahnung und
Nachfristsetzung von zumindest einer Woche
gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um
mehr als vier Wochen in Verzug ist;
(c) sonstige wesentliche Vertragsverletzungen.
§ 5. Mitteilungen an den Klienten
(1) Die Erteilung von Vermittlungsaufträgen hat
schriftlich, nach vorheriger Beratung durch den
Finanzdienstleister zu erfolgen. Das Erteilen von
Aufträgen mittels Telefon, Telefax oder E-Mail ist nur
dann gültig, wenn der Klient sein Einverständnis
damit ausdrücklich und schriftlich erklärt. E-Mails
gelten als schriftliche Erklärung.
(2) Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, Vermittlungsaufträge des Klienten unverzüglich, spätestens
jedoch ab der Entgegennahme des Vermittlungsauftrags folgenden Bankarbeitstag in Österreich durchzuführen, sofern er ohne Verschulden zur Ansicht
gelangt, dass diese vom Klienten stammen. Die
Verpflichtung zum unverzüglichen Durchführen des
Auftrags besteht dann nicht, wenn der Finanzdienstleister auf Grund höherer Gewalt, am Durchführen gehindert ist oder das Konto des Klienten
nicht ausreichend gedeckt ist. Ist das Durchführen
eines Vermittlungsauftrags nicht möglich, hat der
Finanzdienstleister den Klienten hievon ehest
möglich zu informieren.
(3) Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, dem
Klienten über die Ergebnisse seiner Tätigkeit laufend
– je nach Sachlage – Bericht zu erstatten und dem
Klienten alle relevanten Urkunden zu übermitteln.
(4) Als Zustelladresse gilt die dem Finanzdienstleister zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(5) Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen
kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder
bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der
Finanzdienstleister eine Haftung nur dann, wenn er
dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
E-Mails gelten erst nach ausdrücklicher Bestätigung
des Einlangens beim Finanzdienstleister als zugestellt.
§ 6. Urheberrechte
Der Klient anerkennt, dass jedes vom Finanzdienstleister erstellte Konzept ein urheberrechtlich
geschütztes Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen,
Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Finanzdienstleisters.
§ 7. Offenlegung von Unterlagen, Haftung
(1) Der Klient verpflichtet sich, alle notwendigen
Informationen und Unterlagen, die für eine korrekte
Erfüllung des Auftrags durch den Finanzdienstleister
erforderlich sind, wahrheitsgemäß, vollständig und
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, damit eine
ordnungsgemäße Bearbeitung durch den Finanzdienstleister möglich ist.
(2) Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, auf
Grundlage der ihm übermittelten Informationen mit
der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit im Interesse des Klienten die
entsprechenden Schlussfolgerungen zu treffen und
das Konzept zu erstellen. Den Finanzdienstleister
trifft keine Haftung, wenn vom Klienten Informationen
oder Auskünfte nicht erteilt werden, die für das
Beratungskonzept maßgeblich sind.
(3) Der Finanzdienstleister haftet für allfällige Schäden des Klienten nur im Fall des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit. Die Haftung des Finanzdienstleisters und seiner Erfüllungsgehilfen für bloß
leicht fahrlässig zugefügte Schäden wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist in allen Fällen ausgeschlossen.
Für Konsumenten i.S.d. KSchG gilt diese Bestimmung nur dann, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben wurden.
(4) Für Schadenersatzansprüche gilt ferner eine
Haftungsbeschränkung in Höhe der Vergütung, die
dem Finanzdienstleister in den vergangenen sechs
Monaten vor Eintritt des Schadenfalls vom Klienten
ausgezahlt wurden; die Haftung ist jedenfalls mit der
Höchstsumme von EUR 50.000,- begrenzt. Sofern
der Klient kein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist, müssen Schadenersatzansprüche gegen den Finanzdienstleister innerhalb
von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens
geltend gemacht werden.
(5) Aufgrund des anwachsenden Umfangs der
Fachliteratur gehört es nicht zum Inhalt der
Dienstleistungen, aktive Nachforschungen in der
Fachliteratur anzustellen, es sei denn, dass dies
vom Klienten ausdrücklich gewünscht ist.
(6) Der Finanzdienstleister ist kein Steuerberater
und ist daher nicht verpflichtet zu überprüfen, ob
die empfohlene Veranlagungsform auch die für
den Klienten steuerlich günstigste ist. Dem
Klienten wird empfohlen, sich über die steuerlichen Folgen seiner Veranlagung selbst mit
seinem Steuerberater in Verbindung setzen.
§ 8. Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der
Geschäftsbeziehung zum Klienten bekannt
werden, vertraulich zu behandeln und Dritten
gegenüber geheim zu halten. Ausdrücklich davon
ausgenommen sind, bei gezogene und/oder
involvierte Partner der auritas finanzmanagement
gmbh. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet,
diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt
den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(2) Der Klient ist entsprechend den einschlägigen
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit
einer automationsunterstützten Verwendung
seiner Daten einverstanden.
§ 9. Vollmachtserteilung
(1) Durch diese Allgemeinen Auftragsbedingungen bevollmächtigt der Klient den Finanzdienstleister, alle Unterlagen, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im Zusammenhang stehen,
einzusehen und Kopien hievon zu erstellen.
(2) Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, wird
der Klient den Finanzdienstleister ferner bevollmächtigen, in seinem Namen Auskünfte über
Konto- und Depotstände sowie Kreditkonten bei
Banken abzufragen und diese Institute gegenüber dem Finanzdienstleister vom Daten- und
Bankgeheimnis entbinden.
§ 10. Rücktrittsrechte des Klienten
(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz
(KSchG) ist der Klient berechtigt, bei Abgabe
seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines
Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser
Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des
Vertrages oder danach binnen einer Woche
erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch
mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu
laufen.
(2) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag
ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs 1 genannten Frist abgesendet
wird.
§ 11. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für das Gebot der
Schriftlichkeit selbst. Mündliche Nebenabreden
bestehen nicht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder
undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch
der Restvertrag nicht berührt. In einem solchen
Fall wird die ungültige oder undurchsetzbare
Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem
wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren
oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe
kommt.
(3) Die Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und den Klienten unterliegen österreichischem Recht. Gerichtsstand ist – soweit
gesetzlich zulässig – ausschließlich das sachlich
für 1010 Wien zuständige Gericht. Der Finanzdienstleister ist berechtigt, eine allfällige Klage
vor jedem anderen zuständigen Gericht einzubringen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen „auritas finanzmanagement gmbh“ – Versicherungsmakler
Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten
Interessen, insbesondere unabhängig vom
Versicherungs-unternehmer (Versicherer)
Versicherungs-verträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz
VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten, betrieblichen Versicherungs-angelegenheiten beauftragte VM
ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die
Interessen des VK zu wahren. Der VM
leistet nach dem Maklergesetz, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB)
und einem mit dem VK abgeschlossenen
Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab
Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen
beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.
1.
Pflichten des Versicherungsmaklers
(VM):
1.1. Die Interessenwahrung umfasst die
fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen
und
Notwendigkeiten
entsprechende
Beratung und Aufklärung des VK über den
zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der
VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den
nach den Umständen des Einzelfalles
bestmöglichen Versicherungsschutz zu
vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist
auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen
Entgeltvereinbarung für den erhöhten
Aufwand. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den
VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des
Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei
der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die
Höhe von Selbstbehalten etc.
1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.)
und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. (Gilt nicht
für Verbrauchergeschäfte.)
1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z.
7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG
verpflichtet.
1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner
Beratung bekannt wurden, zu wahren und
dem Versicherer nur solche Informationen
weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu
versichernden oder versicherten Risikos
notwendig sind. Der VK stimmt der automatisations unterstützten Verarbeitung
seiner personenbezogenen Daten zu.
2. Pflichten des Versicherungskunden
(VK): 2.1.Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen
und für den VM für eine korrekte Erfüllung
seines Auftrages notwendigen, relevanten
Daten, Informationen und Unterlagen
wahrheits-gemäß und vollständig bekanntgeben. Ebenso wird er alle für die Versicherungs-deckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen,
Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung u.s.w., dem
VM unver-züglich und unaufgefordert
schriftlich bekanntgeben. Der VK hat wenn erforderlich - an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach
vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere
Gefahren von sich aus hinzuweisen.
2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein
von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter
Antrag noch keinen Versicherungsschutz
bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des
Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK
wird alle durch die Vermittlung des VM
übermittelten Versicherungsdokumente auf
sachliche Unstimmigkeiten und allfällige
Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag
überprüfen und dem VM zur Berichtigung
mitteilen.
2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass
mündliche Nebenabreden mit dem VM
und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam
und alle Aufträge und Anweisungen an
den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen
der Schriftlichkeit. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.)
2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er
als Versicherungsnehmer Obliegenheiten
auf Grund Gesetz und Versicherungs-bedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führen
kann.
3.Sonstiges:
3.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die
gesamte Geschäftsverbindung die Haftung
des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für
andere als Personenschäden. Außer bei
Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei
grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der
gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme
beschränkt und erstreckt sich nicht auf
entgangenen Gewinn.
3.2. Schadenersatzansprüche gegen
den VM kann der VK nur innerhalb von
6 Monaten - für Verbraucher von 3
Jahren - nach Kenntnis des Schadens
gerichtlich geltend machen, längstens
jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden
Sachverhalts.
3.3.Die Vertragsparteien werden die
AGB auf allfällige Rechtsnachfolger
übertragen und bestätigen, dass die
AGB auch dann gültig sind, falls VK
oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr
Unternehmen oder ihr Vermögen in eine
Gesellschaft einbringen, eine Fusion
vornehmen oder auf andere Art eine
Änderung in der Rechtsperson des VK
oder des VM eintritt. Die Verpflichtung
zur Vornahme aller Rechtshandlungen,
die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. (Gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte.) 3.4.Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche
Änderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich
schriftlich
bekanntzugeben.
4.Entgeltanspruch: Im Zusammenhang
mit vermittelten Verträgen ist Entgelt
des VM die Provision, darüber hinaus
steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und
1.4 ein angemessenes Entgelt durch
den VK zu. 5.Örtlicher Geltungsbereich:
5.1.Die Tätigkeit des VM wird, soweit im
Einzelfall nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt. 5.2.Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen
Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich
österreichisches
Recht;
Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM. 5.3.Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM - bei Verbrauchern
am Ort seines Wohnsitzes, seines
gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner
Beschäftigung - anzurufen, soweit im
Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
6.Abweichede Vereinbarungen von den
AGB regelt ein gesonderter schriftlicher
Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit
einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB. 6.
Abweichende Vereinbarungen von den
AGB regelt ein gesonderter schriftlicher
Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit
einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.