Wer kann welche Parkerleichterung für Schwerbehinderte beantragen? Information zur Parkerleichterung für Schwerbehinderte Es gibt verschiedene Gruppen schwerbehinderter Menschen, die unterschiedliche Parkerleichterungen beantragen können: Parkausweis für "außergewöhnlich Gehbehinderte" EU Ausweis - gilt in der Bundesrepublik und in den EU-Mitgliedsländern Voraussetzung: • aG (außergewöhnlich gehbehindert) • Blind • Amelie oder Phokomelie Antrag stellen mit folgenden Unterlagen: ¾ Antrag auf Erteilung eines EU - Parkausweises ¾ 2 Passbilder ¾ Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes an folgenden stellen darf geparkt werden: 1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken, 2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, 3. an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, 4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken, 5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, 6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken, 7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, 8. auf Behindertenparkplätzen im gesamten Bundesgebiet und den EU-Mitgliedsstaaten sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden. Parkausweis für "besondere Gruppen schwerbehinderter Personen" (2-seitig bedruckt (orange/blau) - gilt in gesamten Bundesgebiet (Parken auf Behindertenparkplätzen nur in Bayern) Voraussetzung: • 80 % Gehbehinderung und "Begleitperson" oder • 70 % Gehbehinderung und 50 % für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane und "Begleitperson" Antrag stellen mit folgenden Unterlagen: ¾ Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen ¾ Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes an folgenden stellen darf geparkt werden: 1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken, 2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, 3. an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, 4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken, 5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, 6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken, 7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, 8. nur in Bayern auf Behindertenparkplätzen sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden. Parkausweis für "besondere Gruppen schwerbehinderter Personen" bei Darmerkrankung Parkausweis orange - gilt im gesamten Bundesgebiet (ohne Behindertenparkplätze) Voraussetzung: • 60 % auf Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, oder • 70 % bei künstlichem Darmausgang und gleichzeitig künstlicher Harnableitung. Antrag stellen mit folgenden Unterlagen: ¾ Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen ¾ Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes an folgenden stellen darf geparkt werden: 1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken, 2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, 3. an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, 4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken, 5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, 6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken, 7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden. Umtausch des blauen "Bayern-Ausweises" in den "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen" Voraussetzung: • Sie sind bereits im Besitz des blauen "Bayern-Ausweises" dann können Sie Diesen in den 2-seitig bedruckten Ausweis umtauschen. Antrag stellen mit folgenden Unterlagen: ¾ Antrag auf Umtausch eines Parkausweises für Bayern in eine Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen ¾ Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes ¾ blauer Parkausweis "nur Bayern" ¾ Ausnahmegenehmigung zum blauen Parkausweis bildliche Darstellung der genannten Verkehrszeichen Zeichen 286 StVO Zeichen 290 StVO Zeichen 314 StVO Zeichen 315 StVO Antrag stellen bei: Zeichen 325 StVO Zeichen 283 StVO Bild 291 BehindertenParkplatz Auskunft erteilt: Stadt Bayreuth Straßenverkehrsamt Dr.- Franz-Straße 4 95445 Bayreuth Telefon Fax Zeichen 242 StVO Telefon 0921/ 25 - 1612 0921/ 25 - 1636 email: [email protected] Frau Strobel 0921/ 25 - 1612 Frau Dürrschmidt 0921/ 25 - 1648 Herr Fischer 0921/ 25 - 1389
© Copyright 2024 ExpyDoc