Information zur Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Wer kann welche Parkerleichterung für Schwerbehinderte beantragen?
Information zur Parkerleichterung für Schwerbehinderte
Es gibt verschiedene Gruppen schwerbehinderter Menschen, die unterschiedliche
Parkerleichterungen beantragen können:
Parkausweis für "außergewöhnlich Gehbehinderte"
EU Ausweis - gilt in der Bundesrepublik und in den EU-Mitgliedsländern
Voraussetzung:
• aG (außergewöhnlich gehbehindert)
• Blind
• Amelie oder Phokomelie
Antrag stellen mit folgenden Unterlagen:
¾ Antrag auf Erteilung eines EU - Parkausweises
¾ 2 Passbilder
¾ Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes
an folgenden stellen darf geparkt werden:
1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu
überschreiten,
3. an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die
durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu
behindern,
8. auf Behindertenparkplätzen im gesamten Bundesgebiet und den EU-Mitgliedsstaaten
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.
Parkausweis für "besondere Gruppen schwerbehinderter Personen"
(2-seitig bedruckt (orange/blau) - gilt in gesamten Bundesgebiet (Parken auf Behindertenparkplätzen nur in
Bayern)
Voraussetzung:
• 80 % Gehbehinderung und "Begleitperson" oder
• 70 % Gehbehinderung und 50 % für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
und "Begleitperson"
Antrag stellen mit folgenden Unterlagen:
¾ Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen
¾ Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes
an folgenden stellen darf geparkt werden:
1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu
überschreiten,
3. an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die
durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu
behindern,
8. nur in Bayern auf Behindertenparkplätzen
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.
Parkausweis für "besondere Gruppen schwerbehinderter Personen" bei Darmerkrankung
Parkausweis orange - gilt im gesamten Bundesgebiet (ohne Behindertenparkplätze)
Voraussetzung:
• 60 % auf Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, oder
• 70 % bei künstlichem Darmausgang und gleichzeitig künstlicher Harnableitung.
Antrag stellen mit folgenden Unterlagen:
¾ Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung für besondere Gruppen
schwerbehinderter Personen
¾ Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes
an folgenden stellen darf geparkt werden:
1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu
überschreiten,
3. an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die
durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu
behindern,
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.
Umtausch des blauen "Bayern-Ausweises" in den "Parkausweis für besondere Gruppen
schwerbehinderter Personen"
Voraussetzung:
• Sie sind bereits im Besitz des blauen "Bayern-Ausweises" dann können Sie Diesen in den 2-seitig
bedruckten Ausweis umtauschen.
Antrag stellen mit folgenden Unterlagen:
¾ Antrag auf Umtausch eines Parkausweises für Bayern in eine Parkerleichterung für
besondere Gruppen schwerbehinderter Personen
¾ Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes
¾ blauer Parkausweis "nur Bayern"
¾ Ausnahmegenehmigung zum blauen Parkausweis
bildliche Darstellung der genannten Verkehrszeichen
Zeichen
286 StVO
Zeichen
290 StVO
Zeichen
314 StVO
Zeichen
315 StVO
Antrag stellen bei:
Zeichen
325 StVO
Zeichen
283 StVO
Bild
291
BehindertenParkplatz
Auskunft erteilt:
Stadt Bayreuth
Straßenverkehrsamt
Dr.- Franz-Straße 4
95445 Bayreuth
Telefon
Fax
Zeichen
242 StVO
Telefon
0921/ 25 - 1612
0921/ 25 - 1636
email: [email protected]
Frau Strobel
0921/ 25 - 1612
Frau Dürrschmidt
0921/ 25 - 1648
Herr Fischer
0921/ 25 - 1389