2015.12_NK - Finanzierung des Strafvollzugs_BOT_SR

Botschaft
Für einen Nachtragskredit zur Finanzierung des
Strafvollzugs und der stationären therapeutischen
Massnahmen ausgesprochen nach Artikel 59 und folgenden
des Strafgesetzbuches
Der Staatsrat des Kantons Wallis
an den
Grossen Rat
Sehr geehrter Herr Präsident,
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
Mit dieser Botschaft, haben wir die Ehre, Ihnen ein Entscheidentwurf für einen
Nachtragskredit zur Finanzierung des Strafvollzugs und der Platzierung von
Verurteilten nach Artikel 59 und folgende des Strafgesetzbuches (StGB) zu
unterbreiten.
1.
Bedürfnisnachweis
Die Revision des allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches ist im Januar 2007 in
Kraft getreten. Bei dieser Gelegenheit verstärkten die Gesetzgeber die
therapeutischen Betreuung der Verurteilten. Eine Reihe von stationären
therapeutischen Massnahmen wurde eingeführt, welche insbesondere die Aufgabe
haben, Menschen mit einer geistigen Verwirrung oder Abhängigkeit zu behandeln.
Für beide Vollzugsarten – den Vollzug von Strafen von gefährlichen Straftätern
und den Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen – verfügt der
Kanton Wallis keine entsprechende Anstalt. Diese Personen werden ausserhalb
des Kantons eingewiesen.
2.
Gesetzesgrundlagen
Artikel 76 Abs. 2 StGB präzisiert, dass der Gefangene in eine geschlossen Anstalt
eingewiesen wird, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist,
dass er eine weitere Straftat begeht.
Die stationären therapeutischen Massnahmen sind in Kapitel 2 Sektion 1 des
allgemeinen Teiles des StGB verankert. Sie betreffen die Artikel 59 und 60 des
StGB.
Artikel 59, Abs. 2 StGB präzisiert, dass die Behandlung eines Verurteilten mit einer
schweren geistigen Verwirrung in einer spezialisierten, psychiatrischen Einrichtung
oder in einer Massnahmenvollzugeinrichtung durchgeführt werden muss.
Der Artikel 60 StGB befasst sich mit den Verurteilten welche an einer Abhängigkeit
leiden. Diese Bestimmung legt fest, dass eine Behandlung in einer spezialisierten
Einrichtung oder psychiatrischen Klinik durchgeführt werden muss.
Artikel 21 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
(EGStGB) präzisiert, dass die Direktion der Strafanstalten die Vollzugsbehörde im
Sinne des Strafgesetzbuches für Strafen und Massnahmen im geschlossenen
Vollzug ist.
Artikel 46 EGStGB sowie Art. 380 StGB legen fest, dass der Urteilskanton die
Kosten des Straf– und Massnahmenvollzugs trägt.
3.
Unvorsehbarkeit und Dringlichkeit
Die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug ist eigentlich nur die zahlende
Behörde. Die Urteile werden von der Justiz ausgesprochen. Die Wahl der Anstalt
und die Erwägungen werden sehr oft durch die Angaben im Urteil bereits
festgelegt. In diesem Fall ist die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug nur
die zahlende Behörde, die nur einen sehr geringen Freiraum besitzt, obwohl sie
die einweisende Behörde ist.
Das Budget 2015 wurde aufgrund der Erfahrung der Vorjahre sowie unter
Berücksichtigung der Entwicklung der aktuellen Vollzugsdaten erstellt. Es ist
jedoch ausserordentlich schwierig Voraussagen über Einweisungen zu machen,
ohne die Kenntnis zukünftiger Urteile. Im Gegensatz zur Entwicklung zwischen
2012 und 2014 welche somit nicht vorhersehbar war, kann man seit 2014 eine
gewisse Stabilität bei den stationären therapeutischen Massnahmen feststellen.
Für die Vorbereitung des Budgets 2015 hat sich die DSMV auf die letzten
bekannten Fakten, die der Rechnung 2013 gestützt. Die Situation des Jahres 2014
hat sich erst nach der Präsentation des Budgets 2015 durch den Staatsrat gezeigt.
Aufgrund der Tatsache, dass die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug
täglich Rechnungen von anderen Kantonen, Institutionen und Anstalten erhält, die
binnen 30 Tagen zu begleichen sind, ist die Dringlichkeit gegeben.
4.
Finanzielle Aspekte - Budgetsituation
Für das Jahr 2015 hatte die Dienststelle Fr. 3'650'000.- für den Straf- und
Massnahmenvollzug budgetiert.
Die untenstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der Kosten für den Straf- und
Massnahmenvollzug von 2010 bis 2014 sowie die voraussichtliche Situation 2015.
Jahr
Gesamtbudget
Kosten
Strafvollzug
Kosten
Massnahmenvollzug
Total Kosten
2010
Fr.
1‘533‘000.--
Fr.
630'000.--
Fr.
814'000.--
Fr.
1'444'000.--
2011
Fr.
1‘700‘000.--
Fr.
665'000.--
Fr. 1'855'000.--
Fr.
2'520'000.--
2012
Fr.
1‘900‘000.--
Fr.
1'100'000.--
Fr. 2'200'000.--
Fr.
3'300'000.--
2013
Fr.
3‘500‘000.--
Fr.
788'000.--
Fr. 3'000'000.--
Fr.
3'788'000.--
2014
Fr.
6‘046‘000.-Nachtragskredit
von 2,6 Mio.
inbegriffen
Fr.
2‘550‘000.--
Fr. 3'320'000.--
Fr.
5'870'000.--
2015
Fr.
Message/Botschaft
3‘650‘000.--
Bis heute sind Kosten von Fr. 3‘000‘000.-- angefallen.
Prognose für das verbleibende Jahr 2015, gestützt auf
die aktuellen Einweisungen Fr. 3‘450‘000.--.
Fehlbetrag: Fr. 2‘800‘000.--.
5.
Ausgleiche
Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Dienststelle keinen Ausgleich mit anderen
Rubriken vorschlagen. Die Dienststelle ist ausserdem auch nicht in der Lage, die
Budgetüberschreitung mit zusätzlichen Einnahmen zu kompensieren.
In Bezug auf eine mögliche Kompensation innerhalb des Departements für Bildung
und Sicherheit ist im Moment kein Vorschlag möglich. Daher ist es erforderlich,
den Abschluss des Jahres 2015 abzuwarten.
Sitten, den 21. August 2015
SEE / mfo
Der Präsident des Staatsrates: Jacques Melly
Der Staatskanzler: Philipp Spörri
Message/Botschaft