Botschaft Für einen Nachtragskredit zur Finanzierung des Strafvollzugs und der stationären therapeutischen Massnahmen ausgesprochen nach Artikel 59 und folgenden des Strafgesetzbuches Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, Mit dieser Botschaft, haben wir die Ehre, Ihnen ein Entscheidentwurf für einen Nachtragskredit zur Finanzierung des Strafvollzugs und der Platzierung von Verurteilten nach Artikel 59 und folgende des Strafgesetzbuches (StGB) zu unterbreiten. 1. Bedürfnisnachweis Die Revision des allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches ist im Januar 2007 in Kraft getreten. Bei dieser Gelegenheit verstärkten die Gesetzgeber die therapeutischen Betreuung der Verurteilten. Eine Reihe von stationären therapeutischen Massnahmen wurde eingeführt, welche insbesondere die Aufgabe haben, Menschen mit einer geistigen Verwirrung oder Abhängigkeit zu behandeln. Für beide Vollzugsarten – den Vollzug von Strafen von gefährlichen Straftätern und den Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen – verfügt der Kanton Wallis keine entsprechende Anstalt. Diese Personen werden ausserhalb des Kantons eingewiesen. 2. Gesetzesgrundlagen Artikel 76 Abs. 2 StGB präzisiert, dass der Gefangene in eine geschlossen Anstalt eingewiesen wird, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er eine weitere Straftat begeht. Die stationären therapeutischen Massnahmen sind in Kapitel 2 Sektion 1 des allgemeinen Teiles des StGB verankert. Sie betreffen die Artikel 59 und 60 des StGB. Artikel 59, Abs. 2 StGB präzisiert, dass die Behandlung eines Verurteilten mit einer schweren geistigen Verwirrung in einer spezialisierten, psychiatrischen Einrichtung oder in einer Massnahmenvollzugeinrichtung durchgeführt werden muss. Der Artikel 60 StGB befasst sich mit den Verurteilten welche an einer Abhängigkeit leiden. Diese Bestimmung legt fest, dass eine Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung oder psychiatrischen Klinik durchgeführt werden muss. Artikel 21 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (EGStGB) präzisiert, dass die Direktion der Strafanstalten die Vollzugsbehörde im Sinne des Strafgesetzbuches für Strafen und Massnahmen im geschlossenen Vollzug ist. Artikel 46 EGStGB sowie Art. 380 StGB legen fest, dass der Urteilskanton die Kosten des Straf– und Massnahmenvollzugs trägt. 3. Unvorsehbarkeit und Dringlichkeit Die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug ist eigentlich nur die zahlende Behörde. Die Urteile werden von der Justiz ausgesprochen. Die Wahl der Anstalt und die Erwägungen werden sehr oft durch die Angaben im Urteil bereits festgelegt. In diesem Fall ist die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug nur die zahlende Behörde, die nur einen sehr geringen Freiraum besitzt, obwohl sie die einweisende Behörde ist. Das Budget 2015 wurde aufgrund der Erfahrung der Vorjahre sowie unter Berücksichtigung der Entwicklung der aktuellen Vollzugsdaten erstellt. Es ist jedoch ausserordentlich schwierig Voraussagen über Einweisungen zu machen, ohne die Kenntnis zukünftiger Urteile. Im Gegensatz zur Entwicklung zwischen 2012 und 2014 welche somit nicht vorhersehbar war, kann man seit 2014 eine gewisse Stabilität bei den stationären therapeutischen Massnahmen feststellen. Für die Vorbereitung des Budgets 2015 hat sich die DSMV auf die letzten bekannten Fakten, die der Rechnung 2013 gestützt. Die Situation des Jahres 2014 hat sich erst nach der Präsentation des Budgets 2015 durch den Staatsrat gezeigt. Aufgrund der Tatsache, dass die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug täglich Rechnungen von anderen Kantonen, Institutionen und Anstalten erhält, die binnen 30 Tagen zu begleichen sind, ist die Dringlichkeit gegeben. 4. Finanzielle Aspekte - Budgetsituation Für das Jahr 2015 hatte die Dienststelle Fr. 3'650'000.- für den Straf- und Massnahmenvollzug budgetiert. Die untenstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der Kosten für den Straf- und Massnahmenvollzug von 2010 bis 2014 sowie die voraussichtliche Situation 2015. Jahr Gesamtbudget Kosten Strafvollzug Kosten Massnahmenvollzug Total Kosten 2010 Fr. 1‘533‘000.-- Fr. 630'000.-- Fr. 814'000.-- Fr. 1'444'000.-- 2011 Fr. 1‘700‘000.-- Fr. 665'000.-- Fr. 1'855'000.-- Fr. 2'520'000.-- 2012 Fr. 1‘900‘000.-- Fr. 1'100'000.-- Fr. 2'200'000.-- Fr. 3'300'000.-- 2013 Fr. 3‘500‘000.-- Fr. 788'000.-- Fr. 3'000'000.-- Fr. 3'788'000.-- 2014 Fr. 6‘046‘000.-Nachtragskredit von 2,6 Mio. inbegriffen Fr. 2‘550‘000.-- Fr. 3'320'000.-- Fr. 5'870'000.-- 2015 Fr. Message/Botschaft 3‘650‘000.-- Bis heute sind Kosten von Fr. 3‘000‘000.-- angefallen. Prognose für das verbleibende Jahr 2015, gestützt auf die aktuellen Einweisungen Fr. 3‘450‘000.--. Fehlbetrag: Fr. 2‘800‘000.--. 5. Ausgleiche Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Dienststelle keinen Ausgleich mit anderen Rubriken vorschlagen. Die Dienststelle ist ausserdem auch nicht in der Lage, die Budgetüberschreitung mit zusätzlichen Einnahmen zu kompensieren. In Bezug auf eine mögliche Kompensation innerhalb des Departements für Bildung und Sicherheit ist im Moment kein Vorschlag möglich. Daher ist es erforderlich, den Abschluss des Jahres 2015 abzuwarten. Sitten, den 21. August 2015 SEE / mfo Der Präsident des Staatsrates: Jacques Melly Der Staatskanzler: Philipp Spörri Message/Botschaft
© Copyright 2025 ExpyDoc